Leistungszeit, Verzug Musterklauseln

Leistungszeit, Verzug. Verbindliche Leistungszeiten und Termine müssen ausdrücklich vereinbart werden. An- gaben mit „ca.“, „gegen“ usw. bezeichnen keine verbindlichen Leistungszeiten oder - termine, sondern sind Orientierungsangaben und geben nur die voraussichtlichen Leis- tungszeiten und -termine an. Voraussetzung für den Beginn der Ausführung unserer Leistungen sind Baufreiheit, ggf. die Fertigstellung der Arbeiten der Vorgewerke und Mitwirkungsleistungen des Bestel- lers sowie die Vorlage der Baugenehmigung einschließlich eventueller Auflagen und die Einhaltung des Nachbarschaftsrechtes. Sind wir durch unvorhersehbare Hindernisse, die für uns auch bei Einhaltung der zumut- baren Sorgfaltsanforderung nicht abwendbar waren, an der rechtzeitigen Erfüllung der Leistungsverpflichtung gehindert, so verlängert sich auch eine fest vereinbarte Lieferzeit in angemessener Weise. Der Besteller ist über Beginn und Ende der Lieferverzögerung und die Gründe unverzüglich zu informieren. Sollten die hindernden Umstände länger als 2 Monate andauern, so ist jeder Vertragsteil zum Rücktritt berechtigt. Ist der von uns zu vertretende Leistungsverzug auf die fahrlässige Verletzung einer we- sentlichen Vertragspflicht zurückzuführen, haften wir nur auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. Sofern der Leistungsverzug auf der fahrlässigen Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht beruht, wird die Haftung der Höhe nach auf maximal 25 % des Auftragswertes beschränkt. Unberührt bleibt unsere Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von uns zu vertre- tenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, auch bei Ver- schulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Unberührt bleibt auch die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixge- schäft ist oder als Folge eines von uns zu vertretenden Verzuges der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung weggefal- len ist. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.
Leistungszeit, Verzug. 4.1. Die vereinbarten Leistungstermine und Fristen sind verbindlich. 4.2. Im Fall des Verzugs finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Leistungszeit, Verzug. 7.1. Die vereinbarten Termine für Lieferungen oder die Herstellung eines beauftragten Werkes sind wesentlicher Vertragsbestandteil. Ist für die Lieferung einer Ware oder die Herstellung eines Werkes eine Frist vereinbart, so beginnt sie mit dem Datum des Auftrags- bzw. des Bestätigungsschreibens. 7.2. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der AN dies dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 7.3. Auf das Ausbleiben notwendiger, von dem AG zu liefernder Unterlagen oder sonstiger Vorleistungen oder Mitwirkungshandlungen kann sich der AN nur berufen, wenn er die Vorleistung bzw. Mitwirkung schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat. 7.4. Im Falle des Lieferverzuges hat der AG gegen den AN Anspruch auf einen pauschalen Verzugsschaden in Höhe von 0,3 % der Nettoabrechnungssumme je Werktag der schuldhaften Fristüberschreibung, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 % der Nettoabrechnungssumme. Die Abrechnungssumme wird ermittelt unter Einbeziehung von Nachlässen, aber ohne Skonti. Weitergehende, dem AG nach dem Gesetz zustehende Rechte und Ansprüche (Rücktritt, Schadensersatz) bleiben vorbehalten. Der Schadensersatz ist höher anzusetzen, wenn der AG einen höheren Schaden nachweist. Dem AN steht das Recht zu, dem AG nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.
Leistungszeit, Verzug. 1. Vertragsleistungstermine oder -fristen (nachfolgend zusammen „Vertragsleistungsfrist(en)“ genannt), die nicht ausdrück- lich schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. 2. Die verbindlich vereinbarte Vertragsleistungsfrist setzt die rechtzeitige Erbringung der Kundenleistungen wie auch etwaig erforderlicher sonstiger kundenseitiger Leistungen und die ebenfalls fristgerechte Einhaltung der sonstigen Mitwirkungs- pflichten sowie der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Wer- den diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, wird die Vertragsleistungsfrist angemessen verlängert. 3. Ist die Nichteinhaltung der Vertragsleistungsfrist auf höhere Gewalt, zum Beispiel Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, wie etwa Streik oder Aussperrung, oder sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründe zurückzuführen, wird die Frist ebenfalls angemessen verlängert. 4. Ist der Auftragnehmer mit der Vertragsleistung in Verzug, hat der Kunde auf das Verlangen des Auftragnehmers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er auf der Erbringung der Vertragsleistung besteht oder vom Vertrag zurücktritt. 5. Eine etwaige Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatzes wegen Verzuges mit, oder Unmöglichkeit gleich aus welchem Rechtsgrund hinsichtlich, einer Vertragsleistung ist nach Maßgabe der Ziffer XI dieser Leistungsbedingungen beschränkt.
Leistungszeit, Verzug. 4.1 Ohne abweichende schriftliche Vereinbarung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend für die Leistungszeit.
Leistungszeit, Verzug. 4.1. Die vereinbarten Leistungstermine und Fristen sind verbindlich. 4.2. Im Fall des Verzugs finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 4.3. Vorzeitige Leistungen und/oder nicht vertraglich vereinbarte Teilleistungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Eine vor dem vereinbarten Termin vorgenommene Leistung berührt nicht einen an diesen Termin gebundenen Beginn des Laufs einer Zahlungsfrist. 4.4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren, falls Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Termine unter Umständen nicht eingehalten werden können. Ist die Nichteinhaltung eines Termins oder einer Frist auf ein unvorhergesehenes Ereignis zurückzuführen, das außerhalb des Einflusses des Auftragnehmers liegt, so verlängert sich der Termin bzw. die Frist um eine angemessene Zeitspanne. 4.5. Für die Rechtzeitigkeit von Leistungen ist bei Werkleistungen deren Bereitstellung in abnahmefähigem Zustand maßgeblich. 4.6. Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, kann der Auftraggeber den Vorbehalt der Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen.
Leistungszeit, Verzug. 4.1. Die vereinbarten Leistungstermine und Fristen sind verbindlich. 4. Time of performance/delay 4.1. The agreed delivery dates and deadlines are binding.
Leistungszeit, Verzug. 4.1. Die vom Auftragnehmer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde. 4.2. Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt und/oder aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z.B. Betriebsstörungen, Streik, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen etc., berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 4.3. Im Übrigen kommt der Auftragnehmer erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer schriftlich in Verzug gesetzt hat. 4.4. Im Falle des Verzuges hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistungen. 4.5. Darüber hinaus sind Ansprüche auf Schadenersatz aus Verzug, ausgeschlossen. 4.6. Im Falle einer endgültig fehlgeschlagenen Installation von vom Auftragnehmer hergestellten und gelieferten Software in eine beim Auftraggeber bereits bestehende Hardware, haftet der Auftragnehmer für Kosten für die Mehrarbeit des eigenen Personals des Auftraggebers zur Beseitigung der Software und aus der Beauftragung eines Dritten zur Beseitigung der bereits installierten Software, nicht aber für Aufwendungen des Auftraggebers zur Beschaffung einer anderen Software.
Leistungszeit, Verzug. 5.1 Angaben über Fristen und Termine zur Durch- führung vertraglicher Serviceleistungen beruhen auf Schätzungen. Sie sind daher nicht verbindlich, so- weit im Einzelfall nichts Anderes vereinbart ist. 5.2 Erteilt uns der Kunde Zusatz- und/oder Erweite- rungsaufträge und/oder werden zusätzliche Arbei- ten notwendig, verlängert sich die Frist zur Durch- führung der vertraglichen Serviceleistungen ent- sprechend.
Leistungszeit, Verzug. 6.1. Die vereinbarten Termine für Lieferungen oder die Herstellung eines beauftragten Werkes sind wesentlicher Vertragsbestandteil. Ist für die Lieferung einer Ware oder die Herstellung eines Werkes eine Frist vereinbart, so beginnt sie mit dem Datum des Auftrags- bzw. des Bestätigungsschreibens. Vorleistungen oder Mitwirkungshandlungen kann sich der AN nur berufen, wenn er die Vorleistung bzw. Mitwirkung schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.