Leistungszeit, Verzug Musterklauseln

Leistungszeit, Verzug. 1. Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind von der econ solutions GmbH schriftlich als verbindlich bezeichnet worden. Die econ solutions GmbH kann Teilleistungen erbringen; dies gilt nicht, wenn der Kunde an der Teilleistung kein Interesse hat. 2. Die Liefer- bzw. Ausführungsfrist ist eingehalten, wenn die geschuldete Leistung bis zum Ablauf der Frist ausgeführt wurde. 3. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet, und um den Zeitraum, in dem die econ solutions GmbH durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, sowie um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und von der econ solutions GmbH nicht zu vertretende Betriebsstörungen. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Kunde eine von ihm geschuldete Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine für die Durchführung des Vertrages wesentliche Information nicht zur Verfügung stellt, der econ solutions GmbH den zur Vertragsdurchführung erforderlichen Zugang zu eigenen Einrichtungen nicht verschafft, eine von der econ solutions GmbH zur Vertragsdurchführung benötigte Beistellung nicht liefert oder eigene Mitarbeiter nicht in zumutbarem Umfang zur Verfügung stellt. 4. Vereinbaren die Vertragsparteien nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum. 5. Eine der econ solutions GmbH gesetzte Nachfrist muss angemessen sein. Eine Nachfrist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen. 6. Gerät der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so kann die econ Solutions GmbH vom Vertrag zurücktreten, wenn sie dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat. Weitergehende Ansprüche der econ solutions GmbH bleiben hiervon unberührt. Verzugszinsen werden in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. 7. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die econ solutions GmbH berechtigt, 25% des vereinbarten Preises ohne Abzüge als pauschalierten Mindest- schadensersatz zu fordern, sofern der Kunde nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Weitergehende Ansprüche der econ solut...
Leistungszeit, Verzug. 7.1. Die vereinbarten Termine für Lieferungen oder die Herstellung eines beauftragten Werkes sind wesentlicher Vertragsbestandteil. Ist für die Lieferung einer Ware oder die Herstellung eines Werkes eine Frist vereinbart, so beginnt sie mit dem Datum des Auftrags- bzw. des Bestätigungsschreibens. 7.2. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der AN dies dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 7.3. Auf das Ausbleiben notwendiger, von dem AG zu liefernder Unterlagen oder sonstiger Vorleistungen oder Mitwirkungshandlungen kann sich der AN nur berufen, wenn er die Vorleistung bzw. Mitwirkung schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat. 7.4. Im Falle des Lieferverzuges hat der AG gegen den AN Anspruch auf einen pauschalen Verzugsschaden in Höhe von 0,3 % der Nettoabrechnungssumme je Werktag der schuldhaften Fristüberschreibung, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 % der Nettoabrechnungssumme. Die Abrechnungssumme wird ermittelt unter Einbeziehung von Nachlässen, aber ohne Skonti. Weitergehende, dem AG nach dem Gesetz zustehende Rechte und Ansprüche (Rücktritt, Schadensersatz) bleiben vorbehalten. Der Schadensersatz ist höher anzusetzen, wenn der AG einen höheren Schaden nachweist. Dem AN steht das Recht zu, dem AG nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.
Leistungszeit, Verzug. 4.1. Die vereinbarten Leistungstermine und Fristen sind verbindlich. 4.2. Im Fall des Verzugs finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Leistungszeit, Verzug. Von uns angegebene Termine oder Zeiten sind nur verbindlich, wenn sie als solche ausdrücklich gekennzeichnet sind. Unsere Leistungsfrist beginnt mit dem Erhalt der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenen Unterlagen, wie Genehmigungen, geprüfter Statik, Gewichts- und Maßangaben etc.
Leistungszeit, Verzug. 4.1. Die vereinbarten Leistungstermine und Fristen sind verbindlich. 4.2. Im Fall des Verzugs finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 4.3. Vorzeitige Leistungen und/oder nicht vertraglich vereinbarte Teilleistungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Eine vor dem vereinbarten Termin vorgenommene Leistung berührt nicht einen an diesen Termin gebundenen Beginn des Laufs einer Zahlungsfrist. 4.4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren, falls Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Termine unter Umständen nicht eingehalten werden können. Ist die Nichteinhaltung eines Termins oder einer Frist auf ein unvorhergesehenes Ereignis zurückzuführen, das außerhalb des Einflusses des Auftragnehmers liegt, so verlängert sich der Termin bzw. die Frist um eine angemessene Zeitspanne. 4.5. Für die Rechtzeitigkeit von Leistungen ist bei Werkleistungen deren Bereitstellung in abnahmefähigem Zustand maßgeblich. 4.6. Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, kann der Auftraggeber den Vorbehalt der Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen.
Leistungszeit, Verzug. 4.1. Die vereinbarten Leistungstermine und Fristen sind verbindlich. 4. Time of performance/delay 4.1. The agreed delivery dates and deadlines are binding.
Leistungszeit, Verzug. 4.1. Die vom Auftragnehmer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde. 4.2. Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt und/oder aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z.B. Betriebsstörungen, Streik, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen etc., berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 4.3. Im Übrigen kommt der Auftragnehmer erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer schriftlich in Verzug gesetzt hat. 4.4. Im Falle des Verzuges hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistungen. 4.5. Darüber hinaus sind Ansprüche auf Schadenersatz aus Verzug, ausgeschlossen. 4.6. Im Falle einer endgültig fehlgeschlagenen Installation von vom Auftragnehmer hergestellten und gelieferten Software in eine beim Auftraggeber bereits bestehende Hardware, haftet der Auftragnehmer für Kosten für die Mehrarbeit des eigenen Personals des Auftraggebers zur Beseitigung der Software und aus der Beauftragung eines Dritten zur Beseitigung der bereits installierten Software, nicht aber für Aufwendungen des Auftraggebers zur Beschaffung einer anderen Software.
Leistungszeit, Verzug. Von P3000 in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zumindest in Textform zugesagt oder vereinbart ist. P3000 haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse die P3000 nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse P3000 die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber P3000 vom Vertrag zurücktreten. P3000 kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Kunden–vom Auftraggeber eine Verlängerung von Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen und Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
Leistungszeit, Verzug. 5.1 Angaben über Fristen und Termine zur Durch- führung vertraglicher Serviceleistungen beruhen auf Schätzungen. Sie sind daher nicht verbindlich, so- weit im Einzelfall nichts Anderes vereinbart ist. 5.2 Erteilt uns der Kunde Zusatz- und/oder Erweite- rungsaufträge und/oder werden zusätzliche Arbei- ten notwendig, verlängert sich die Frist zur Durch- führung der vertraglichen Serviceleistungen ent- sprechend.
Leistungszeit, Verzug. 1. Vertragsleistungstermine oder -fristen (nachfolgend zusammen „Vertragsleistungsfrist(en)“ genannt), die nicht ausdrück- lich schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. 2. Die verbindlich vereinbarte Vertragsleistungsfrist setzt die rechtzeitige Erbringung der Kundenleistungen wie auch etwaig erforderlicher sonstiger kundenseitiger Leistungen und die ebenfalls fristgerechte Einhaltung der sonstigen Mitwirkungs- pflichten sowie der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Wer- den diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, wird die Vertragsleistungsfrist angemessen verlängert. 3. Ist die Nichteinhaltung der Vertragsleistungsfrist auf höhere Gewalt, zum Beispiel Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, wie etwa Streik oder Aussperrung, oder sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründe zurückzuführen, wird die Frist ebenfalls angemessen verlängert. 4. Ist der Auftragnehmer mit der Vertragsleistung in Verzug, hat der Kunde auf das Verlangen des Auftragnehmers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er auf der Erbringung der Vertragsleistung besteht oder vom Vertrag zurücktritt. 5. Eine etwaige Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatzes wegen Verzuges mit, oder Unmöglichkeit gleich aus welchem Rechtsgrund hinsichtlich, einer Vertragsleistung ist nach Maßgabe der Ziffer XI dieser Leistungsbedingungen beschränkt.