Common use of Leistungsänderung Clause in Contracts

Leistungsänderung. 6.1 Der AN ist berechtigt, bei Auftragsausführung technische Änderun- gen an der Leistung vorzunehmen, insbesondere hinsichtlich der Ein- satztechnik, der Mitarbeiter und der organisatorischen Ausführung des Auftrags, soweit sie sich aus gesetzlichen Erfordernissen und/oder dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben und/oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich oder gar erforderlich erweisen und soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit zu dem üblichen Zweck eintritt sowie wenn die Eignung zu einem bestimmten Zweck vereinbart wurde. 6.2 Solche Änderungen sind nur zulässig, wenn sie ohne gesonderte Vergütung erfolgen, dem AG unter Berücksichtigung von dessen In- teressen zumutbar sind und die Leistung insgesamt gleichwertig ist. Der AG hat den AN bei Auftragserteilung darauf hinzuweisen, wenn in keinem Fall vom vereinbarten Leistungssoll abgewichen werden soll. Er kann des Weiteren auf einer Ausführung entsprechend des vertraglichen Leistungssolls bestehen, wenn er dem AN nachweist, dass die geänderte Leistung nicht gleichwertig oder technisch nicht erforderlich ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungsänderung. 6.1 Der AN ist berechtigt, berechtigt bei Auftragsausführung technische Änderun- gen an der Leistung vorzunehmen, insbesondere hinsichtlich der Ein- satztechnikEinsatztechnik, der Mitarbeiter und der organisatorischen Ausführung Ausfüh- rung des Auftrags, soweit sie sich aus gesetzlichen Erfordernissen und/oder dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben und/oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich oder gar erforderlich erweisen und soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit zu dem üblichen Zweck eintritt sowie wenn die Eignung zu einem bestimmten Zweck vereinbart wurde, zu diesem Zweck herbeigeführt wird. 6.2 Solche Änderungen sind nur zulässig, wenn sie ohne gesonderte Vergütung erfolgen, dem AG unter Berücksichtigung von dessen In- teressen Interessen zumutbar sind und die Leistung insgesamt gleichwertig ist. Der AG hat den AN AN, bei Auftragserteilung darauf hinzuweisen, wenn in keinem Fall vom vereinbarten Leistungssoll abgewichen werden soll. Er kann des Weiteren auf einer Ausführung entsprechend entspre- chend des vertraglichen Leistungssolls bestehen, wenn er dem AN nachweist, dass die geänderte Leistung nicht gleichwertig oder technisch nicht erforderlich ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungsänderung. 6.1 Der AN ist berechtigt, berechtigt bei Auftragsausführung technische Änderun- gen an der Leistung vorzunehmen, insbesondere hinsichtlich der Ein- satztechnikEinsatztechnik, der Mitarbeiter und der organisatorischen Ausführung Ausfüh- rung des Auftrags, Auftrags soweit sie sich aus gesetzlichen Erfordernissen und/oder dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben und/oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich oder gar erforderlich erweisen und soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit zu dem üblichen Zweck eintritt sowie wenn die Eignung zu einem bestimmten Zweck vereinbart wurde, zu diesem Zweck herbeigeführt wird. 6.2 Solche Änderungen sind nur zulässig, wenn sie ohne gesonderte Vergütung erfolgen, dem AG unter Berücksichtigung von dessen In- teressen Interessen zumutbar sind und die Leistung insgesamt gleichwertig ist. Der AG hat den AN AN, bei Auftragserteilung darauf hinzuweisen, wenn in keinem Fall vom vereinbarten Leistungssoll abgewichen werden soll. Er kann des Weiteren auf einer Ausführung entsprechend entspre- chend des vertraglichen Leistungssolls bestehen, wenn er dem AN nachweist, dass die geänderte Leistung nicht gleichwertig oder technisch nicht erforderlich ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungsänderung. 6.1 Der AN ist berechtigt, bei Auftragsausführung technische Änderun- gen Änderungen an der Leistung vorzunehmen, insbesondere hinsichtlich der Ein- satztechnikEinsatztechnik, der Mitarbeiter und der organisatorischen Ausführung des Auftrags, soweit sie sich aus gesetzlichen Erfordernissen und/oder dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben und/oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich oder gar erforderlich erweisen und soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit zu dem üblichen Zweck eintritt sowie wenn die Eignung zu einem bestimmten Zweck vereinbart wurde. 6.2 Solche Änderungen sind nur zulässig, wenn sie ohne gesonderte Vergütung erfolgen, dem AG unter Berücksichtigung von dessen In- teressen Interessen zumutbar sind und die Leistung insgesamt gleichwertig ist. Der AG hat den AN bei Auftragserteilung darauf hinzuweisen, wenn in keinem Fall vom vereinbarten Leistungssoll abgewichen werden soll. Er kann des Weiteren auf einer Ausführung entsprechend des vertraglichen Leistungssolls bestehen, wenn er dem AN nachweist, dass die geänderte Leistung nicht gleichwertig oder technisch nicht erforderlich ist.

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Samples: General Terms and Conditions

Leistungsänderung. 6.1 Der AN ist berechtigt, bei Auftragsausführung technische Änderun- gen Änderungen an der Leistung vorzunehmen, insbesondere hinsichtlich der Ein- satztechnikEinsatztechnik, der Mitarbeiter und der organisatorischen organi- satorischen Ausführung des Auftrags, soweit sie sich aus gesetzlichen Erfordernissen und/oder dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben und/oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich oder gar erforderlich erweisen und soweit durch diese Änderung Ände- rung keine Verschlechterung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit Brauch- barkeit zu dem üblichen Zweck eintritt sowie wenn die Eignung zu einem bestimmten Zweck vereinbart wurde. 6.2 Solche Änderungen sind nur zulässig, wenn sie ohne gesonderte gesonder- te Vergütung erfolgen, dem AG unter Berücksichtigung von dessen In- teressen Interessen zumutbar sind und die Leistung insgesamt gleichwertig ist. Der AG hat den AN bei Auftragserteilung darauf hinzuweisen, wenn in keinem Fall vom vereinbarten Leistungssoll abgewichen werden soll. Er kann des Weiteren auf einer Ausführung entsprechend des vertraglichen Leistungssolls Leis- tungssolls bestehen, wenn er dem AN nachweist, dass die geänderte Leistung nicht gleichwertig oder technisch nicht erforderlich ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen