Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen. 3.1 Der AG ist berechtigt, Änderungen des beauftragten Leistungsumfangs sowie die Ausführung zusätzlicher Leistungen zu verlangen („Änderungsbegehren“). Dies umfasst insbesondere Änderungen, die den Inhalt oder Umfang der zu erbringenden oder der erbrachten und/oder freigegebenen Leistungen erweitern, redu- zieren oder verändern oder die zu einer ganzen oder teilweisen Wiederholung von Grundleistungen führen. Ferner ist der AG berechtigt, Änderungen der Projektziele oder des Leistungsablaufs zu verlangen. Sämtliche dieser Änderungen und Zusatzleistungen werden nachstehend einheitlich als „Leistungsänderungen“ bezeichnet. Fortschreibungen und Optimierungen stellen hingegen keine Leistungsänderungen dar. Gleiches gilt für Umplanungen oder sonstige Planungsanpassungen, die durch den AN verursacht sind, insbesondere bei Umplanungen zur Einhaltung von Kosten und Terminen. 3.2 Der AN ist verpflichtet, unverzüglich nach Zugang des Änderungsbegehrens des AG, ein Angebot über die Mehr- und Mindervergütung zu erstellen, die durch die Leistungsänderungen entstehen. Ist die Leistungsänderung nicht erforderlich, muss der AN ein solches Angebot nur erstellen, wenn ihm die Ausführung der Leistungsänderung zumutbar ist. Die Mehr- und Mindervergütung ist vom AN nach den Regelungen der nachstehenden Ziff. 3.3 ff. zu ermitteln. Das Angebot ist dem AG binnen einer Woche nach Zugang des Änderungsbegehrens zu übermitteln. Ist die Frist von einer Woche wegen des Umfangs des Änderungsbegehrens unangemessen kurz, hat der AN den AG hierüber innerhalb von drei Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens zu informieren. Der AG hat die Frist sodann angemessen zu verlängern. Die Parteien werden über die Leistungsänderung und das Angebot des AN unverzüglich verhandeln. Erzielen sie binnen einer Woche nach Zugang des Angebots beim AG keine Einigung, so kann der AG die Umsetzung der Leistungsänderung einseitig in Textform verlangen. Dieses Recht steht dem AG auch dann zu, wenn der AN das Angebot nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt. Eine angeordnete erforderliche Leistungsänderung hat der AN sofort umzusetzen. Bei einer nicht erforderli- chen Leistungsänderung ist der AN nur dann zu einer sofortigen Ausführung verpflichtet, wenn ihm dies zumutbar ist. Der AN hat darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass ein Fall der Unzumutbarkeit vorliegt. 3.3 Soweit die Leistungsänderung Grundleistungen betrifft, die den Leistungsbildern der HOAI unterfallen, so hat der AN bei Ermittlung der Mehr- und Mindervergütung wie folgt vorzugehen: a. Führt die Leistungsänderung zu einer Erhöhung oder Reduzierung der anrechenbaren Kosten, so ist die Kostenberechnung entsprechend fortzuschreiben. Bei gleichzeitiger Erhöhung und Reduzierung der anre- chenbaren Kosten in verschiedenen Kostengruppen sind die Beträge zu saldieren. Auf Basis dieser fort- geschriebenen Kostenberechnung ist sodann das Honorar für diejenigen Grundleistungen zu ermitteln, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind (§ 10 Abs. 1 HOAI). Bei der Anpassung ist die Degression der Honorartafeln zu berücksichtigen. Das Honorar für die Leistungsänderungen ist daher als Prozentsatz desjenigen Honorars zu ermitteln, das auf die Leistungsphase entfällt, in der es zu einer Leistungsänderung gekommen ist. b. Sind wegen der Leistungsänderung Grundleistungen zu wiederholen und ändern sich die anrechenbaren Kosten nicht, so ist das auf die wiederholten Grundleistungen entfallende Honorar in Höhe desjenigen Prozentsatzes zu ermitteln, der dem Wert der wiederholten Grundleistungen an dem Prozentsatz der ent- sprechenden Leistungsphase entspricht (§ 10 Abs. 2 HOAI). Sind in der Leistungsbeschreibung Werte hierfür benannt, so finden diese, ansonsten die Werte der Siemon-Tabellen Anwendung, im Zweifelsfall nach den Mittelwerten (z.B. bei zusammenfassender Bewertung mehrerer Grundleistungen oder bei Benennung einer Spanne), sofern im Vertrag nichts anderes geregelt ist. c. Liegen sowohl eine Änderung der anrechenbaren Kosten, als auch eine Wiederholung von Grundleistungen vor, so ist zunächst die Kostenberechnung fortzuschreiben. Für die zu wiederholenden Grundleistungen ist das Honorar unter Berücksichtigung der Degression der Honorartafeln prozentual zu ermitteln, wie in lit. a und b beschrieben. Für die bis zur Leistungsänderung noch nicht erbrachten Grund- leistungen ist das Honorar auf Basis der fortgeschriebenen Kostenberechnung prozentual und unter Berücksichtigung der Degression der Honorartafeln zu ermitteln. Für die bereits erbrachten und unverän- derten Grundleistungen bleibt das Honorar unverändert. 3.4 Hat der AN einen Anspruch auf Anpassung des Honorars wegen Verlängerung der Planungs- oder Bauzeit nach den entsprechenden Regelungen des Vertrages, so gilt folgendes: a. Ein Anspruch besteht nur, soweit die Verlängerung der Planungs- oder Bauzeit zu einem nicht vermeidba- ren tatsächlichen Mehraufwand des AN führt. Daher ist die Honoraranpassung auf die Erstattung der tat- sächlichen Mehrkosten begrenzt, die auf Seiten des AN durch den erforderlichen und unvermeidbaren Mehraufwand entstanden sind. Der AN hat den Mehraufwand sowie, dessen Erforderlichkeit und Unvermeidbarkeit sowie die Höhe der durch den Mehraufwand entstehenden Mehrkosten nachzuweisen. Etwaige Zusatzeinkünfte, die der AN wegen Planungs- oder Bauunterbrechungen erzielt oder zumutbarer- weise hätte erzielen können, sind vollumfänglich auf den Betrag anzurechnen, um den sich das Honorar des AN erhöht. b. Ist das Honorar wegen einer Verlängerung der Planungs- oder Bauzeit anzupassen und geht die Verlängerung der Planungs- oder Bauzeit auf die Erbringung von geänderten oder zusätzlichen Leistungen zurück, so erfolgt zunächst eine Anpassung des Honorars gem. Ziff. 3.3. Erhöht sich danach das Honorar, so ist dieser Erhöhungsbetrag vollumfänglich auf die Mehrkosten einer Honoraranpassung nach Ziff. 3.4 anzurechnen. 3.5 Bei sonstigen Leistungsänderungen, die keinerlei Auswirkungen auf den Umfang und Inhalt der vom AN zu erbringenden Grundleistungen haben (z.B. bei geänderten Besonderen Leistungen) und die nicht auf eine Verlängerung der Planungs- oder Bauzeit zurückgehen, ist das Honorar des AN auf Grundlage des nachge- wiesenen Zeitbedarfs nach den im Vertrag vereinbarten Stundensätzen anzubieten.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Architekten , Ingenieur , Und Vermessungsleistungen, Allgemeine Vertragsbedingungen Für Architekten , Ingenieur Und Vermessungsleistungen
Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen. 3.1 Der AG ist berechtigt8.1. gen-ius kann, außer wenn ein Kaufvertrag Gegen- stand des jeweiligen Auftrages ist, jederzeit Änderungen des beauftragten Leistungsumfangs sowie die Ausführung zusätzlicher der vertraglichen Leistungen zu verlangen („Änderungsbegehren“)vom Auftragnehmer verlangen. Dies umfasst gilt insbesondere Änderungendann, die wenn Änderungen an den Inhalt oder Umfang Leistungen bzw. Zusatzleistungen erforderlich sind, um den zwischen den Parteien vereinbarten Vertragszweck zu erreichen, wenn solche Änderungen zur Einhaltung der zu erbringenden oder der erbrachten Termine und/oder freigegebenen Leistungen erweitern, redu- zieren des Kostenrahmens notwendig sind und/oder verändern oder die zu einer ganzen oder teilweisen Wiederholung von Grundleistungen führen. Ferner ist wenn ein Endkunde gegenüber gen-ius eine entsprechende Änderung der AG berechtigt, Änderungen der Projektziele oder des Leistungsablaufs zu verlangen. Sämtliche dieser Änderungen und Zusatzleistungen werden nachstehend einheitlich als „Leistungsänderungen“ bezeichnet. Fortschreibungen und Optimierungen stellen hingegen keine Leistungsänderungen dar. Gleiches gilt für Umplanungen oder sonstige Planungsanpassungen, die durch den AN verursacht sind, insbesondere bei Umplanungen zur Einhaltung von Kosten und TerminenLeistung verlangt.
3.2 8.2. Der AN Auftragnehmer ist verpflichtet, eine durch gen- ius an ihn adressierte Änderung unverzüglich auf ihre Umsetzbarkeit sowie auf deren Auswirkung auf Kosten, Qualität und Termine zu überprüfen und gen- ius diese Einschätzung schriftlich innerhalb einer dem Einzelfall angemessenen Frist zu übermitteln.
8.3. Der Auftragnehmer kann der Umsetzung eines Ände- rungsverlangens von gen-ius nur widersprechen, soweit die Durchführung des Änderungsverlangens für ihn unzumutbar ist.
8.4. Kommt der Auftragnehmer dem Änderungs- verlangen von gen-ius nach, wird der Auftragnehmer gen-ius für die zusätzlichen Leistungen ein neues schriftliches Angebot unter Angabe der ursprünglichen Bestellung (PO- Nummer) unterbreiten. Die geänderte Leistung dürfen erst nach Zugang erfolgter Bestellung des Änderungsbegehrens Nachtragsangebots erbracht werden.
8.5. Leistungen des AGAuftragnehmers die diesen Voraus- setzungen nicht entsprechen, ein Angebot werden nicht vergütet. Erfolgt keine Einigung über eine Änderung der Leis- tung, kann gen-ius den bestehenden Vertrag über die Mehr- und Mindervergütung zu erstellenvon der verlangten Änderung gemäß Ziffer 8.2. betroffenen Leistung außerordentlich kündigen, so- fern gen-ius ein Festhalten am Vertrag ohne die durch die Leistungsänderungen entstehen. Ist die Leistungsänderung nicht erforderlich, muss Umsetzung der AN ein solches Angebot nur erstellen, wenn ihm die Ausführung der Leistungsänderung zumutbar verlangten Änderung unzumutbar ist. Die Mehr- und Mindervergütung ist vom AN nach den Regelungen der nachstehenden Ziff. 3.3 ff. zu ermitteln. Das Angebot ist dem AG binnen einer Woche nach Zugang des Änderungsbegehrens zu übermitteln. Ist die Frist übrigen Kündigungsrechte seitens gen-ius bleiben von einer Woche wegen des Umfangs des Änderungsbegehrens unangemessen kurz, hat der AN den AG hierüber innerhalb von drei Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens zu informieren. Der AG hat die Frist sodann angemessen zu verlängern. Die Parteien werden über die Leistungsänderung und das Angebot des AN unverzüglich verhandeln. Erzielen sie binnen einer Woche nach Zugang des Angebots beim AG keine Einigung, so kann der AG die Umsetzung der Leistungsänderung einseitig in Textform verlangen. Dieses Recht steht dem AG auch dann zu, wenn der AN das Angebot nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt. Eine angeordnete erforderliche Leistungsänderung hat der AN sofort umzusetzen. Bei einer nicht erforderli- chen Leistungsänderung ist der AN nur dann zu einer sofortigen Ausführung verpflichtet, wenn ihm dies zumutbar ist. Der AN hat darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass ein Fall der Unzumutbarkeit vorliegtdieser Regelung unberührt.
3.3 Soweit die Leistungsänderung Grundleistungen betrifft, die den Leistungsbildern der HOAI unterfallen, so hat der AN bei Ermittlung der Mehr- und Mindervergütung wie folgt vorzugehen:
a. Führt die Leistungsänderung zu einer Erhöhung oder Reduzierung der anrechenbaren Kosten, so ist die Kostenberechnung entsprechend fortzuschreiben. Bei gleichzeitiger Erhöhung und Reduzierung der anre- chenbaren Kosten in verschiedenen Kostengruppen sind die Beträge zu saldieren. Auf Basis dieser fort- geschriebenen Kostenberechnung ist sodann das Honorar für diejenigen Grundleistungen zu ermitteln, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind (§ 10 Abs. 1 HOAI). Bei der Anpassung ist die Degression der Honorartafeln zu berücksichtigen. Das Honorar für die Leistungsänderungen ist daher als Prozentsatz desjenigen Honorars zu ermitteln, das auf die Leistungsphase entfällt, in der es zu einer Leistungsänderung gekommen ist.
b. Sind wegen der Leistungsänderung Grundleistungen zu wiederholen und ändern sich die anrechenbaren Kosten nicht, so ist das auf die wiederholten Grundleistungen entfallende Honorar in Höhe desjenigen Prozentsatzes zu ermitteln, der dem Wert der wiederholten Grundleistungen an dem Prozentsatz der ent- sprechenden Leistungsphase entspricht (§ 10 Abs. 2 HOAI). Sind in der Leistungsbeschreibung Werte hierfür benannt, so finden diese, ansonsten die Werte der Siemon-Tabellen Anwendung, im Zweifelsfall nach den Mittelwerten (z.B. bei zusammenfassender Bewertung mehrerer Grundleistungen oder bei Benennung einer Spanne), sofern im Vertrag nichts anderes geregelt ist.
c. Liegen sowohl eine Änderung der anrechenbaren Kosten, als auch eine Wiederholung von Grundleistungen vor, so ist zunächst die Kostenberechnung fortzuschreiben. Für die zu wiederholenden Grundleistungen ist das Honorar unter Berücksichtigung der Degression der Honorartafeln prozentual zu ermitteln, wie in lit. a und b beschrieben. Für die bis zur Leistungsänderung noch nicht erbrachten Grund- leistungen ist das Honorar auf Basis der fortgeschriebenen Kostenberechnung prozentual und unter Berücksichtigung der Degression der Honorartafeln zu ermitteln. Für die bereits erbrachten und unverän- derten Grundleistungen bleibt das Honorar unverändert.
3.4 Hat der AN einen Anspruch auf Anpassung des Honorars wegen Verlängerung der Planungs- oder Bauzeit nach den entsprechenden Regelungen des Vertrages, so gilt folgendes:
a. Ein Anspruch besteht nur, soweit die Verlängerung der Planungs- oder Bauzeit zu einem nicht vermeidba- ren tatsächlichen Mehraufwand des AN führt. Daher ist die Honoraranpassung auf die Erstattung der tat- sächlichen Mehrkosten begrenzt, die auf Seiten des AN durch den erforderlichen und unvermeidbaren Mehraufwand entstanden sind. Der AN hat den Mehraufwand sowie, dessen Erforderlichkeit und Unvermeidbarkeit sowie die Höhe der durch den Mehraufwand entstehenden Mehrkosten nachzuweisen. Etwaige Zusatzeinkünfte, die der AN wegen Planungs- oder Bauunterbrechungen erzielt oder zumutbarer- weise hätte erzielen können, sind vollumfänglich auf den Betrag anzurechnen, um den sich das Honorar des AN erhöht.
b. Ist das Honorar wegen einer Verlängerung der Planungs- oder Bauzeit anzupassen und geht die Verlängerung der Planungs- oder Bauzeit auf die Erbringung von geänderten oder zusätzlichen Leistungen zurück, so erfolgt zunächst eine Anpassung des Honorars gem. Ziff. 3.3. Erhöht sich danach das Honorar, so ist dieser Erhöhungsbetrag vollumfänglich auf die Mehrkosten einer Honoraranpassung nach Ziff. 3.4 anzurechnen.
3.5 Bei sonstigen Leistungsänderungen, die keinerlei Auswirkungen auf den Umfang und Inhalt der vom AN zu erbringenden Grundleistungen haben (z.B. bei geänderten Besonderen Leistungen) und die nicht auf eine Verlängerung der Planungs- oder Bauzeit zurückgehen, ist das Honorar des AN auf Grundlage des nachge- wiesenen Zeitbedarfs nach den im Vertrag vereinbarten Stundensätzen anzubieten.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen. 3.1 6.1. Für Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen sowie das diesbezügliche Anordnungsrecht des AG gilt § 650b BGB mit den nachfolgenden Modifikationen:
6.2. Wenn nach § 650b Abs. 1 BGB ein Angebot über zu leistende Mehr- oder Mindervergütung vorzulegen ist, hat der AN dem AG dieses unverzüglich nach Erhalt des Änderungsbegehrens des AG bzw. des Bekanntwerdens des geänderten oder zusätzlichen Aufwands in Textform vorzulegen. Ist der AN in diesen Fällen nicht in der Lage, ein Angebot innerhalb der vorstehenden Frist zu erstellen, hat er dies unverzüglich anzuzeigen; es gilt dann stattdessen eine angemessene Frist.
6.3. Der Preis für die geänderte oder zusätzliche Leistung ist unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten auf Basis der Auftragskalkulation des AN zu ermitteln. Dabei sind auch gewährte Nachlässe zu berücksichtigen. Das Angebot muss nachvollziehbar und prüfbar sein und insbesondere eine nachvollziehbare Leistungsbeschreibung mit Einzelpreisen und Mengen oder aufgeschlüsselt nach Material- und Personalkosten (Stunden) enthalten. Die Kosten der Angebotserstellung trägt der AN. Das gilt auch dann, wenn der AG ist berechtigtdas Angebot des AN nicht annimmt oder von der Leistungsänderung ganz oder teilweise Abstand nimmt.
6.4. Aus dem Angebot des AN muss sich ergeben, Änderungen zu welcher Kostenerhöhung oder -ersparnis die Änderungswünsche des beauftragten Leistungsumfangs sowie die Ausführung zusätzlicher Leistungen zu verlangen („Änderungsbegehren“)AG führen und welche Auswirkungen sie auf den Terminplan haben werden.
6.5. Dies umfasst insbesondere ÄnderungenEs liegt in der Verantwortung des AN, die Mehrkosten nachzuweisen. Ist vereinbart, dass zu diesem Zweck der AN dem AG seine Auftragskalkulation (Urkalkulation auf den Inhalt oder Umfang Auftragsfall) zu übergeben hat, muss diese mindestens die folgenden Angaben enthalten:
i. Einzelkosten der zu erbringenden oder der erbrachten und/oder freigegebenen Leistungen erweiternTeilleistung (mindestens aufgegliedert nach Lohn-, redu- zieren oder verändern oder Material- und Gerätekosten); positionsweise; das gilt auch für Leistungen, die zu durch Subunternehmer ausgeführt werden;
ii. Baustellengemeinkosten (nachvollziehbar aufgegliedert nach Einrichtung, Abbau und Vorhaltung);
iii. allgemeine Geschäftskosten sowie
iv. Gewinn und – soweit relevant – Wagnis.
6.6. Drohen dem AG ohne eine unverzügliche Ausführung einer ganzen oder teilweisen Wiederholung von Grundleistungen führenÄnderungsanordnung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist (§ 650b Abs. Ferner 1 Nr. 2 BGB), schwerwiegende Nachteile (Gefahr in Verzug), ist der AG berechtigt, Änderungen die Änderung vor Ablauf der Projektziele oder des Leistungsablaufs zu verlangenin § 650b Abs. Sämtliche dieser Änderungen und Zusatzleistungen werden nachstehend einheitlich als „Leistungsänderungen“ bezeichnet2 BGB genannten Frist anzuordnen. Fortschreibungen und Optimierungen stellen hingegen keine Leistungsänderungen dar. Gleiches gilt für Umplanungen oder sonstige Planungsanpassungen, die durch den AN verursacht sind, insbesondere bei Umplanungen zur Einhaltung von Kosten und Terminen.
3.2 Der AN ist verpflichtet, unverzüglich die angeordnete Änderung auszuführen.
6.7. Eine Einigung der Parteien nach Zugang des Änderungsbegehrens des AG, ein Angebot über die Mehr- und Mindervergütung zu erstellen, die durch die Leistungsänderungen entstehen§ 650b Abs. Ist die Leistungsänderung nicht erforderlich, muss 2 BGB bedarf der Textform.
6.8. Teilt der AN ein solches Angebot nur erstellen, wenn ihm die Ausführung durch Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen bedingte Verzögerungen der Leistungsänderung zumutbar ist. Die Mehr- Ausführungsfristen und Mindervergütung ist vom AN -termine nicht spätestens bei Vorlage seines Nachtragsangebotes dem Grunde nach den Regelungen der nachstehenden Ziff. 3.3 ff. zu ermitteln. Das Angebot ist dem AG binnen einer Woche nach Zugang des Änderungsbegehrens zu übermitteln. Ist die Frist von einer Woche wegen des Umfangs des Änderungsbegehrens unangemessen kurz, hat der AN den AG hierüber innerhalb von drei Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens zu informieren. Der AG hat die Frist sodann angemessen zu verlängern. Die Parteien werden über die Leistungsänderung und das Angebot des AN unverzüglich verhandeln. Erzielen sie binnen einer Woche nach Zugang des Angebots beim AG keine Einigung, so kann der AG die Umsetzung der Leistungsänderung einseitig in Textform verlangen. Dieses Recht steht dem AG auch dann zu, wenn der AN das Angebot nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt. Eine angeordnete erforderliche Leistungsänderung hat der AN sofort umzusetzen. Bei einer nicht erforderli- chen Leistungsänderung ist der AN nur dann zu einer sofortigen Ausführung verpflichtet, wenn ihm dies zumutbar ist. Der AN hat darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass ein Fall der Unzumutbarkeit vorliegt.
3.3 Soweit die Leistungsänderung Grundleistungen betrifft, die den Leistungsbildern der HOAI unterfallen, so hat der AN bei Ermittlung der Mehr- und Mindervergütung wie folgt vorzugehen:
a. Führt die Leistungsänderung zu einer Erhöhung oder Reduzierung der anrechenbaren Kostenmit, so ist die Kostenberechnung entsprechend fortzuschreiben. Bei gleichzeitiger Erhöhung und Reduzierung der anre- chenbaren Kosten in verschiedenen Kostengruppen sind die Beträge zu saldieren. Auf Basis dieser fort- geschriebenen Kostenberechnung ist sodann das Honorar für diejenigen Grundleistungen zu ermitteln, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind (§ 10 Abs. 1 HOAI). Bei der Anpassung ist die Degression der Honorartafeln zu berücksichtigen. Das Honorar für die Leistungsänderungen ist daher als Prozentsatz desjenigen Honorars zu ermitteln, das auf die Leistungsphase entfällt, in der es zu einer Leistungsänderung gekommen ist.
b. Sind wegen der Leistungsänderung Grundleistungen zu wiederholen und ändern sich die anrechenbaren Kosten nicht, so ist das auf die wiederholten Grundleistungen entfallende Honorar in Höhe desjenigen Prozentsatzes zu ermitteln, der dem Wert der wiederholten Grundleistungen an dem Prozentsatz der ent- sprechenden Leistungsphase entspricht (§ 10 Abs. 2 HOAI). Sind in der Leistungsbeschreibung Werte hierfür benannt, so finden diese, ansonsten die Werte der Siemon-Tabellen Anwendung, im Zweifelsfall nach den Mittelwerten (z.B. bei zusammenfassender Bewertung mehrerer Grundleistungen oder bei Benennung einer Spanne), sofern im Vertrag nichts anderes geregelt ist.
c. Liegen sowohl eine Änderung der anrechenbaren Kosten, als auch eine Wiederholung von Grundleistungen vor, so ist zunächst die Kostenberechnung fortzuschreiben. Für die zu wiederholenden Grundleistungen ist das Honorar unter Berücksichtigung der Degression der Honorartafeln prozentual zu ermitteln, wie in lit. a und b beschrieben. Für die bis zur Leistungsänderung noch nicht erbrachten Grund- leistungen ist das Honorar auf Basis der fortgeschriebenen Kostenberechnung prozentual und unter Berücksichtigung der Degression der Honorartafeln zu ermitteln. Für die bereits erbrachten und unverän- derten Grundleistungen bleibt das Honorar unverändert.
3.4 Hat der AN einen Anspruch auf Anpassung des Honorars wegen Verlängerung der Planungs- oder Bauzeit nach den entsprechenden Regelungen des Vertrages, so gilt folgendes:
a. Ein Anspruch besteht nur, soweit die Verlängerung der Planungs- oder Bauzeit zu einem nicht vermeidba- ren tatsächlichen Mehraufwand des AN führt. Daher ist die Honoraranpassung auf die Erstattung der tat- sächlichen Mehrkosten begrenzt, die auf Seiten des AN durch den erforderlichen und unvermeidbaren Mehraufwand entstanden sind. Der AN hat den Mehraufwand sowie, dessen Erforderlichkeit und Unvermeidbarkeit sowie die Höhe der durch den Mehraufwand entstehenden Mehrkosten nachzuweisen. Etwaige Zusatzeinkünfte, die der AN wegen Planungs- oder Bauunterbrechungen erzielt oder zumutbarer- weise hätte erzielen können, sind vollumfänglich auf den Betrag anzurechnen, um den sich das Honorar des AN erhöht.
b. Ist das Honorar wegen einer Verlängerung der Planungs- oder Bauzeit anzupassen und geht die Verlängerung der Planungs- oder Bauzeit auf die Erbringung von geänderten oder zusätzlichen Leistungen zurück, so erfolgt zunächst eine Anpassung des Honorars gem. Ziff. 3.3. Erhöht sich danach das Honorar, so ist dieser Erhöhungsbetrag vollumfänglich auf die Mehrkosten einer Honoraranpassung nach Ziff. 3.4 anzurechnen.
3.5 Bei sonstigen Leistungsänderungen, die keinerlei Auswirkungen auf den Umfang und Inhalt der vom AN zu erbringenden Grundleistungen haben (z.B. bei geänderten Besonderen Leistungen) und die nicht auf eine Verlängerung der Planungs- Vertragsfristen aufgrund der Leistungsänderung oder Bauzeit zurückgehender zusätzlichen Leistung ausgeschlossen, es sei denn, die Notwendigkeit der Verlängerung ist das Honorar des offenkundig. Die Auswirkungen auf die Ausführungsfristen und -termine sind vom AN auf Grundlage des nachge- wiesenen Zeitbedarfs nach den im Vertrag vereinbarten Stundensätzen anzubietenso genau wie möglich zu prognostizieren; Pauschalhinweise genügen nicht.
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Samples: Bauvertrag