Leistungsänderungen. 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. 6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. 6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt. 6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.
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Samples: Reisevertrag, Reisevertrag, Reisevertrag
Leistungsänderungen. 6.1 Die ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie und Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. z.B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft Fluggesellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften dauerhaften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten.
6.2 Die ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn Reisebeginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann Die Anmeldenden können dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmenannehmen.
6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders der Anmeldenden unberührt.
6.4 Tritt der Anmelder Treten die Anmeldenden und/oder die Reiseteilnehmer Reisenden die Reise an, nachdem der Anmelder die Anmeldenden vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden istsind, so ist eine auf die Ände- rung Änderung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Reisevertrag, Reisevertrag
Leistungsänderungen. 6.1 Die ICO DE und ICO CH als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie und Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. z.B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche aussergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän*. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft Fluggesellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften dauerhaften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten.
6.2 Die ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn Reisebeginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann Die Anmeldenden können dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmenannehmen.
6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders der Anmeldenden unberührt.
6.4 Tritt der Anmelder Treten die Anmeldenden und/oder die Reiseteilnehmer Reisenden die Reise an, nachdem der Anmelder die Anmeldenden vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden istsind, so ist eine auf die Ände- rung Änderung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Leistungsänderungen. 6.1 Die ICO CH als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie und Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. z.B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche aussergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft Fluggesellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO CH eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO CH ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO CH hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften dauerhaften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten.
6.2 Die ICO CH als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO CH verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn Reisebeginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann Die Anmeldenden können dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmenannehmen.
6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders der Anmeldenden unberührt.
6.4 Tritt der Anmelder Treten die Anmeldenden und/oder die Reiseteilnehmer Reisenden die Reise an, nachdem der Anmelder die Anmeldenden vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden istsind, so ist eine auf die Ände- rung Änderung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.
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Samples: Reisevertrag, Reisevertrag, Reisevertrag
Leistungsänderungen. 6.1 5.1 Die ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie und Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden Reisen- den und die Schiffsmannschaft und/und/ oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe Witterungsgründen oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der Fluggesellschaft ist zulässig. Gleiches gilt für die An- und Abflugzeiten ist zulässigAbflugzeiten. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders Reisenden mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigtaus organisatorischen Gründen be- rechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder Reisenden in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften dauerhaften Datenträger (digital elektronisch oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten.
6.2 5.2 Die ICO als Reiseveranstalter ist auch berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den berechtigt, dem Reisenden vor Reise- beginn Reisebeginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann Reisende ist sodann befugt, von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen.
6.3 5.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders Reisenden unberührt.
6.4 5.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reisende eine Reise an, nachdem der Anmelder er vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung Änderung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.
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Samples: Reisevertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), General Terms and Conditions
Leistungsänderungen. 6.1 5.1 Die ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt behält sich Änderungen und Abweichungen wesentlicher Reiseleistungen von Vertragsbedingungen vorzunehmenden vertraglich vereinbarten vor, wenn diese für den Reisenden zumutbar sind. Das ist dann der Fall, wenn die Änderung selbst unerheblich, aber notwendig ist, wenn sie unvorhersehbar war und der Gesamtzuschnitt der Reise nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Reisenden unberührt. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Fluggesellschaft ist zulässig. Im Falle einer Änderung der Reise wird die ICO den Reiseteilnehmer unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund unterrichten. Wenn eine erhebliche Änderung oder Abweichung einer wesentlichen Reiseleistung vorliegt, ist der Reisende zum kostenfreien Rücktritt berechtigt oder kann alternativ eine kostenlose Umbuchung auf eine gleichwertige Ersatzreise verlangen, sofern ICO in der Lage ist, eine solche Reise anzubieten. Der Reisende hat seine Xxxx unverzüglich nach Unterrichtung über die Änderung/Abweichung durch ICO zu erklären.
5.2 Umfasst der Reisevertrag auch das An- und Abreisepaket ist ICO berechtigt An- und Abflugzeiten sowie die zunächst angegebene Fluggesellschaft zu ändern, sofern dies z. B. aus organisatorischen oder technischen Gründen notwendig wird und die Gründe erst nach Abschluss des Reisevertrages entstanden sind. ICO informiert über diese Änderungen rechtzeitig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Reisenden mehr berücksichtigt werden. ICO ist aus organisatorischen Gründen berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung nicht wesentlich innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. Dies gilt .
5.3 Änderungen der Leistungen nach Beginn der Kreuzfahrt, insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese und Routen sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen höhere Gewalt erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet Im Übrigen gilt, dass über Änderungen der Fahrzeiten, der Routen und/oder anzulaufenden Häfen z. B. aus Witterungsgründen oder Sicherheitsüberlegungen während der Fahrt allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichtenKapitän entscheidet.
6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen.
6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt.
6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.
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Samples: Reisevertrag, Allgemeine Reise Und Zahlungsbedingungen
Leistungsänderungen. 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und oder Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Vertragsbedingungen vorzunehmenReiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages (z.B. Änderungen im Programmablauf, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- Abfahrtszeiten), die nach dem Vertragsabschluss notwendig wurden und Liegezeiten sowie Routen. Diese vor oder bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässigvor dem Reisebeginn nur gestattet, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für soweit die Reisenden Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein den Gesamtzuschnitt der für das Schiff verantwortliche KapitänReise nicht beeinträchtigen. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten Veranstalter ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigtverpflichtet, können in der Regel die Teilnehmer*innen über wesentliche Leistungsänderungen oder Leistungsabweichungen unverzüglich nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauer- haften dauerhaften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über zu informieren. Der*Die Teilnehmer*in ist im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben berechtigt in einer angemessenen Frist entweder die Änderung zu unterrichten.
6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung anzunehmen oder wahlweise auch unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubietenzu verlangen, wenn der Veranstalter eine solche Reise angeboten hat. Der Anmelder kann dann von Der*Die Teilnehmer*in hat die Xxxx auf die Mitteilung zu reagieren oder nicht. Wenn der*die Teilnehmer*in gegenüber dem Veranstalter nicht oder nicht innerhalb der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen.
6.3 Soweit gesetzlichen Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierüber ist der*die Teilnehmer*in in Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zu informieren. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Veranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche ist dem*der Teilnehmer*in der Differenzbetrag entsprechend § 651 m Abs. 2 BGB zu erstatten. Ein Anspruch des*der Teilnehmer*in nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Anmelders unberührt.
6.4 Tritt Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Anmelder und/Unterkunft oder der Beförderungsart besteht nicht. Das gilt nicht, wenn die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden Umbuchung erforderlich ist, so weil der Veranstalter keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin gegeben hat, in diesem Fall ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossenUmbuchung kostenlos möglich.
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Samples: Reisevertrag, Reisebedingungen
Leistungsänderungen. 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt 4.a) Die Angebote und Angaben zu den vertraglichen Reiseleistungen im Katalog oder im Internet entsprechen dem Stand der Drucklegung. Bis zur Übermittlung des Buchungswunschs des Kunden sind jedoch aus sachlichen Gründen Änderungen der Leistungen möglich, die Conzepta sich ausdrücklich vorbehält. Über diese Änderungen wird Conzepta den Kunden gemäß § 651 f (BGB) vor Vertragsschluss unterrichten.
4.b) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese dem vereinbarten Inhalt im Reisevertrag sind dann zulässig, wenn sie notwendig nach Vertragsabschluss erforderlich werden, von Conzepta nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhenoder unter Berücksichtigung der Interessen des Reiseteilnehmers für diesen zumutbar sind. Zumutbarkeit ist immer dann gegeben, aus Sicherheitsgründen wenn der Anlass für die Reisenden Änderung auf Umstände zurückzuführen ist, die vom Veranstalter nicht beeinflusst werden können, wie Naturkatastrophen, Kriegs- oder kriegsähnliche Auseinandersetzungen, Streiks, terroristische Anschläge, Krankheiten, politische, wirtschaftliche und sonstige Ereignisse, die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbareeine Reiseleistung in Frage stellen. Conzepta ist verpflichtet, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel den Kunden über solche Leistungsänderungen unverzüglich nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen Kenntnis von dem Änderungsgrund zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichteninformieren.
6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt4.c) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen.
6.3 Soweit soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle . Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührtwegen der zulässigen Änderung der Reiseleistung bestehen nicht.
6.4 Tritt 4.d) Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung des Reisevertrags gilt § 651 g (BGB).
4.e) Sofern Conzepta in der Anmelder undAusschreibung oder in den Reiseunterlagen den Namen eines Reiseleiters bekannt gibt, so ist diese Angabe unverbindlich und wird nicht Bestandteil des Reisevertrags. Kurzfristige Änderungen behält sich Conzepta vor. Eine Änderung in der Reiseleitung ist kein Rücktrittsgrund.
4.f) Veröffentlichte Flugzeiten entsprechen der Planung bei Drucklegung. Flugzeiten können sich – gelegentlich auch kurzfristig nach Zusendung der Reiseunterlagen – ändern. Conzepta ist grundsätzlich bemüht, einen möglichst langen Aufenthalt am Zielort zu gewährleisten. Ein Rückerstattungsgrund entsteht aber nicht, wenn Hinflüge am Nachmittag/oder die Reiseteilnehmer Abend und Rückflüge bereits am Morgen/Vormittag stattfinden. Die Angabe der Reisedauer in der Ausschreibung nach Tagen bedeutet nicht jeweils 24 Stunden Reiseleistung.
4.e) Programmänderungen wegen höherer Gewalt - Flusskreuzfahrten Kann die Reise aninfolge eines Umstandes, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt nach Vertragsabschluss eingetreten ist und von Conzepta GmbH nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden ist, nicht vertragsgemäß durchgeführt werden, so ist eine auf Conzepta GmbH berechtigt, Reiseleistungen zu ändern, sofern die Ände- rung gestützte Kündigung Abweichung zur ursprünglich gebuchten Leistung objektiv nicht erheblich, für den Reisenden zumutbar ist und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt. Insbesondere gilt dies bei Flusskreuzfahrten für Hoch – oder Niedrigwasser. Programmänderungen bedingt durch Wartezeiten an Schleusen, Wasserstände oder Gezeiten bleiben grundsätzlich vorbehalten. Bei extremem Hoch – oder Niedrigwasser, Brücken – oder Schleusenreparaturen , sowie behördlichen Anordnungen der Schifffahrtsämter behalten wir uns vor, Teilstrecken per Bus zu fahren bzw. Übernachtungen in Hotels mit vergleichbarem Standard des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossenjeweiligen Schiffes vorzunehmen, ohne dass sich daraus ein Rechtsanspruch für die Reiseteilnehmer ableiten lässt. ( Hoch – oder Niedrigwasser ist höhere Gewalt ).
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsänderungen. 6.1 ICO als 7.1 Vor Vertragsschluss kann der Reiseveranstalter jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vornehmen, über die der Reisende vor Xxxxxxx selbstverständlich informiert wird.
7.2 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen gegenüber dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
7.3 Der Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von Vertragsbedingungen vorzunehmendem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger zu informieren. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine unentgeltliche Umbuchung oder einen unentgeltlichen Rücktritt anbieten. Für eine Ersatzbeförderung wegen Änderung des Flughafens steht dem Kunden das in seinem Reiseplan gegebenenfalls beigefügte Zug-zum-Flug-Ticket (vgl. Ziffer 13.6) zur Verfügung.
7.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft der Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, sofern die Inhalt des Pauschalreisevertrages geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/anzunehmen oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten.
6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubietenzu verlangen, wenn der Reiseveranstalter ihm eine solche Reise angeboten hat. Der Anmelder Kunde hat die Xxxx, auf die Mitteilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter reagiert, dann kann dann von er entweder der gebuchten Reise ohne Zahlung Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Entschädigung zurückzutreten Ersatzreise verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde, oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmenunentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Kunde in der Erklärung gemäß Ziffer 0.0.xx klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.
6.3 Soweit 7.5 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührtist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
6.4 Tritt 7.6 Bei Schiffsreisen entscheidet über notwendig werdende Änderungen der Anmelder Fahrtzeit und/oder die Reiseteilnehmer die Reise ander Routen, nachdem etwa aus Sicherheits- oder Witterungsgründen, allein der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossenKapitän.
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Samples: Reise Und Versicherungsbedingungen
Leistungsänderungen. 6.1 5.1 Die ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie und Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe Witterungsgründen oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der Fluggesellschaft ist zulässig. Gleiches gilt für die An- und Abflugzeiten ist zulässigAbflugzeiten. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders Reisenden mehr berücksichtigt werden. ICO ist aus organisatorischen Gründen berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder Reisenden in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften dauerhaften Datenträger (digital elektronisch oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten.
6.2 5.2 Die ICO als Reiseveranstalter ist auch berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den berechtigt, dem Reisenden vor Reise- beginn Reisebeginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann Reisende ist sodann befugt, von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen.
6.3 5.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders Reisenden unberührt.
6.4 5.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reisende eine Reise an, nachdem der Anmelder er vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung Änderung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.
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Samples: Reisevertrag
Leistungsänderungen. 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt 3.1 Wesentliche Änderungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalrei- severtrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von Papa- ya Tours nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind Papaya Tours vor Reisebeginn gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht be- einträchtigen.
3.2 Papaya Tours verpflichtet sich, den Reisegast über solche Leistungs- änderungen oder -abweichungen unverzüglich nach Kenntnis von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. dem Än- derungsgrund auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften einen dauerhaften Datenträger (digital z.B. auch durch E-Mail, SMS oder in PapierformSprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über zu informieren.
3.3 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reise- gastes, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Reise- xxxx berechtigt, innerhalb einer von Papaya Tours gleichzeitig mit der Mit- teilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurück zu unterrichtentreten.
6.2 ICO 3.4 Erklärt der Reisegast nicht binnen der ihm dazu gesetzten Frist aus- drücklich gegenüber Papaya Tours den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmenangenommen.
6.3 Soweit 3.5 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten ge- änderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt.
6.4 Tritt 3.6 Hatte Papaya Tours für die Durchführung der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die geänderten Reise an, nachdem bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten wird dem Reisegast der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossenDifferenzbe- trag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB erstattet.
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Samples: Allgemeine Reisebedingungen
Leistungsänderungen. 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt 11.1. Die Leistungserbringerin orientiert die Leistungsbezüge- rin über Verbesserungen und Weiterentwicklungen, die aus- technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine Änderung der Leistungen angezeigt erscheinen lassen. Des Weiteren infor- miert sie die Leistungsbezügerin über die Folgen einer Ände- rung von Leistungen auf die bestehende Infrastruktur und die Lesbarkeit von Daten.
11.2. Beide Vertragspartner können schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen über die verantwortlichen Perso- nen (siehe Ziff. 14.2) beantragen. Sind Auswirkungen auf Kos- ten oder Termine zu erwarten, sind die Leistungsänderungen in einem zwischen den Vertragspartnern zu vereinbarenden Zeitrahmen zu offerieren. Dieses Angebot umfasst die Ein- schätzung der Realisierbarkeit, die Umschreibung der notwen- digen Zusatzleistungen und Abweichungen die Konsequenzen auf die Leistun- gen insbesondere bezüglich der Kosten und Termine. Es ent- hält einen Hinweis, ob die Leistungserbringung bis zum Ent- scheid über die Vornahme der Änderung ganz oder teilweise unterbrochen werden soll und wie sich ein solcher Unterbruch auf die Vergütung und die Termine auswirken würde. Für sol- che Angebote erhält die Leistungserbringerin nur dann eine Vergütung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
11.3. Ohne gegenteilige Vereinbarung setzt die Leistungser- bringerin während der Prüfung von Vertragsbedingungen vorzunehmenÄnderungsvorschlägen ihre Arbeiten vertragsgemäss fort.
11.4. Die Leistungsänderung und allfällige Anpassungen von Vergütung, sofern Terminen und anderen Vertragspunkten werden vor der Ausführung in einem Nachtrag zur Vertragsurkunde schriftlich festgehalten. Die Anpassung der Vergütung berech- net sich nach den Ansätzen im Zeitpunkt der Vereinbarung der Änderung. Für die Vereinbarung von Änderungen, welche kei- nen Einfluss auf Kosten, Termine und Qualität haben, genügt die Unterzeichnung eines Änderungsprotokolls durch die ver- antwortlichen Personen der Leistungsbezügerin und der Leis- tungserbringerin.
11.5. Im Falle einer wesentlichen Änderung nicht wesentlich des öffentlichen Auftrages oder einer Rahmenvereinbarung während der Ver- tragslaufzeit wird zunächst geprüft, ob ein Vorgehen gemäss Art. 47c Abs. 3 ÖAWG möglich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässigEine Änderung ist wesent- lich, wenn sie notwendig sindein Tatbestand des Art. 47c Abs. 1 Bst. a – d ÖAWG erfüllt ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des ÖAWG und der ÖAWV.
11.6. Muss ein neues Vergabeverfahren durchgeführt werden, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhenohne dass es für eine der Parteien vorhersehbar war, aus Sicherheitsgründen kommen hinsichtlich der Aufhebung des Vertrages und der Rückabwick- lung der bisher erbrachten Leistungen die liechtensteinischen zivilrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung.
11.7. War die wesentliche Änderung für die Reisenden und Leistungserbringe- rin vorhersehbar, kann die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwendenLeistungsbezügerin den Vertrag ge- mäss 31.3. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger ausserordentlich (digital oder in Papierformfristlos) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichtenkündigen.
6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen.
6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt.
6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsänderungen. 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt 11.1. Die Leistungserbringerin orientiert die Leistungsbezüge- rin über Verbesserungen und Weiterentwicklungen, die aus- technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine Änderung der Leistungen angezeigt erscheinen lassen. Des Weiteren infor- miert sie die Leistungsbezügerin über die Folgen einer Ände- rung von Leistungen auf die bestehende Infrastruktur und die Lesbarkeit von Daten.
11.2. Beide Vertragspartner können schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen über die verantwortlichen Perso- nen (siehe Ziff. 14.2) beantragen. Sind Auswirkungen auf Kosten oder Termine zu erwarten, sind die Leistungsände- rungen in einem zwischen den Vertragspartnern zu vereinba- renden Zeitrahmen zu offerieren. Dieses Angebot umfasst die Einschätzung der Realisierbarkeit, die Umschreibung der notwendigen Zusatzleistungen und Abweichungen die Konsequenzen auf die Leistungen insbesondere bezüglich der Kosten und Termine. Es enthält einen Hinweis, ob die Leistungserbringung bis zum Entscheid über die Vornahme der Änderung ganz oder teil- weise unterbrochen werden soll und wie sich ein solcher Un- terbruch auf die Vergütung und die Termine auswirken würde. Für solche Angebote erhält die Leistungserbringerin nur dann eine Vergütung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
11.3. Ohne gegenteilige Vereinbarung setzt die Leistungser- bringerin während der Prüfung von Vertragsbedingungen vorzunehmenÄnderungsvorschlägen ihre Arbeiten vertragsgemäss fort.
11.4. Die Leistungsänderung und allfällige Anpassungen von Vergütung, sofern Terminen und anderen Vertragspunkten werden vor der Ausführung in einem Nachtrag zur Vertragsurkunde schriftlich festgehalten. Die Anpassung der Vergütung be- rechnet sich nach den Ansätzen im Zeitpunkt der Vereinba- rung der Änderung. Für die Vereinbarung von Änderungen, welche keinen Einfluss auf Kosten, Termine und Qualität ha- ben, genügt die Unterzeichnung eines Änderungsprotokolls durch die verantwortlichen Personen der Leistungsbezügerin und der Leistungserbringerin.
11.5. Im Falle einer wesentlichen Änderung nicht wesentlich des öffentlichen Auftrages oder einer Rahmenvereinbarung während der Ver- tragslaufzeit wird zunächst geprüft, ob ein Vorgehen gemäss Art. 47c Abs. 3 ÖAWG möglich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässigEine Änderung ist wesent- lich, wenn sie notwendig sindein Tatbestand des Art. 47c Abs. 1 Bst. a – d ÖAWG erfüllt ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des ÖAWG und der ÖAWV.
11.6. Muss ein neues Vergabeverfahren durchgeführt werden, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhenohne dass es für eine der Parteien vorhersehbar war, aus Sicherheitsgründen kom- men hinsichtlich der Aufhebung des Vertrages und der Rück- abwicklung der bisher erbrachten Leistungen die liechtenstei- nischen zivilrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung.
11.7. War die wesentliche Änderung für die Reisenden und Leistungserbrin- gerin vorhersehbar, kann die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwendenLeistungsbezügerin den Vertrag gemäss 31.3. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger ausserordentlich (digital oder in Papierformfristlos) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichtenkündigen.
6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen.
6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt.
6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsänderungen. 6.1 ICO als Reiseveranstalter 1.1. Mit der Anmeldung, die schriftlich (bitte Anmeldekarte verwenden), per Telefax oder für volljährige TN auch elektronisch über unsere Homepage xxxxx://xxx.xxxxxxx-xxx.xx/ erfolgen kann, bietet der TN (soweit dieser minderjährig ist berechtigt Änderungen durch seinen gesetzlichen Vertreter und Abweichungen dieser selbst neben dem Minderjährigen) dem RV den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, aller ergän- zenden Angaben in der Buchungsgrundlage und dieser Reisebedingun- gen verbindlich an. Telefonische Reservierungen und Voranfragen per E-Mail sind stets unverbindlich.
1.2. Der Reisevertrag mit dem TN und bei Minderjährigen zusätzlich auch mit seinen gesetzlichen Vertretern kommt durch die schriftliche Anmeldebestätigung des Veranstalters an den TN und ggf. seine ge- setzlichen Vertreter zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsab- schluß wird der RV dem TN eine schriftliche Reisebestätigung übermit- teln.
1.3. Weicht der Inhalt der Anmeldebestätigung vom Inhalt der Anmel- dung ab, so liegt ein neues Angebot auf Abschluss eines Reisevertra- ges vor, das für den RV für die Dauer von Vertragsbedingungen vorzunehmen10 Tagen verbindlich ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der TN innerhalb der Bindungsfrist gegenüber dem RV die An- nahme erklärt, was auch durch Zahlung der Anzahlung, des gesamten Reisepreises oder durch den Reiseantritt geschehen kann.
1.4. Die Anmeldung von TN mit körperlichen, gesundheitlichen oder psychischen Beeinträchtigungen ist mit genauen Angaben über Art und Umfang der konkreten Beeinträchtigung zu versehen, damit der RV prüfen kann, ob eine Teilnahme an der ausgewählten Reise möglich ist. Erfolgt durch den RV eine Teilnahmebestätigung, weil ihm solche Be- einträchtigungen verschwiegen wurden, so behält sich der RV vor, aus diesem Grund vom Reisevertrag mit dem TN zurück zu treten, sofern die Änderung eine Teilnahme nach dem pflichtgemäßen Ermessen des RV aufgrund der besonderen Umstände der Reise nicht wesentlich möglich oder zumutbar ist. Dies ; dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten.
6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen.
6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt.
6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine bei minderjährigen TN im Hinblick auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossenErfül- lung der Aufsichtspflicht.
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Samples: Reisevertrag
Leistungsänderungen. 6.1 ICO als 11.1. Vor Vertragsabschluss kann der Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmenjederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vornehmen, sofern über die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche KapitänReisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
11.2. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft Reiseveranstalter darf nach Vertragsschluss und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) unerhebliche Leistungsänderungen vornehmen. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden klar, verständlich und in hervorgehobener Weise deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse über die Änderung zu unterrichtenÄnderungen.
6.2 ICO als Reiseveranstalter 11.3. Bei unerheblichen Änderungen handelt es sich – wobei dies jeweils im Einzelfall zu prüfen ist berechtigt– um geringfügige, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmensachlich gerechtfertigte Änderungen, die den Charakter und/oder die Dauer und/oder den Leistungsinhalt und/oder die Qualität der gebuchten Pauschalreise nicht wesentlich verändern.
11.4. Identiät der ausführenden Fluggesellschaft, Wechsel Fluglinie
11.5. Bei erheblichen Änderungen kann es sich um eine erhebliche Verringerung der Qualität oder des Wertes von Reiseleistungen, zu denen der Reiseveranstalter gezwungen ist, handeln, wenn die Änderungen wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen betreffen und/oder Einfluss auf die Pauschalreise und/oder Reiseabwicklung entfalten. Ob eine Änderung bzw. Verringerung der Qualität oder des Xxxxx von Reiseleistungen erheblich ist, muss im Einzelfall unter Rücksichtnahme auf die Art, die Dauer, den Zweck und Preis der Pauschalreise sowie unter Rücksichtnahme auf die Intensität und Dauer sowie Ursächlichkeit der Änderung und allenfalls auf die Vorwerfbarkeit der Umstände, die zur Änderung geführt haben, beurteilt werden.
11.6. Ist der Reiseveranstalter gemäß § 9 Abs 2 PRG zu erheblichen Änderungen im oben angeführten Sinn jener wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, die den Charakter und Zweck der Pauschalreise ausmachen (vgl § 4 Abs 1 Z 1 PRG), gezwungen oder kann er Vorgaben des Reisenden, die vom Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt wurden nicht erfüllen oder erhöht er den Gesamtpreis der Pauschalreise entsprechend den Bestimmungen des § 8 PRG, um mehr als 8 %, kann der Reisende - innerhalb einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist, den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung vorgeschlagenen Änderungen zustimmen, oder wahlweise auch die - der Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise zustimmen, sofern diese vom Reiseveranstalter angeboten wird, oder - vom Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen.
6.3 Soweit zurücktreten. Der Reiseveranstalter wird daher den Reisenden in den eben angeführten Fällen über folgende Punkte an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) informieren: - die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sindÄnderungen der Reiseleistungen sowie gegebenenfalls deren Auswirkungen auf den Preis der Pauschalreise - die angemessene Frist, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt.
6.4 Tritt innerhalb derer der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reisende den Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise seine Entscheidung in Kenntnis gesetzt worden istzu setzen hat, sowie die Rechtswirkung der Nichtabgabe einer Erklärung innerhalb der angemessenen Frist, - gegebenenfalls die als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis. Dem Reisenden wird empfohlen, sich bei seiner Erklärung der Schriftform zu bedienen. Gibt der Reisende innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossengilt dies als Zustimmung zu den Änderungen.
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Samples: Reise Und Geschäftsbedingungen
Leistungsänderungen. 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft Hinsichtlich etwaiger Leistungsänderungen und/oder Zusatzleistungen (im Folgenden gemeinsam „Leistungsänderungen“ genannt) gelten die einschlägigen Regelungen der VOB/B, soweit vorlie- gend nichts anderes geregelt ist. Der Auftraggeber ist berechtigt, eine Änderung der vertragsgegenständlichen Leistungen, z.B. durch unvermeidbareeine Änderung des Bauentwurfseine Vergrößerung/Verminderung des Leistungsumfangs zu verlangen. Der Auftragnehmer muss einem solchen Verlangen nachkommen, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden soweit dieses nicht ausnahmsweise unzumutbar ist. Durch Leistungsänderungen entstehende Abweichungen von den nach diesem Vertrag zu erbrin- genden Leistungen sind vom Auftragnehmer in den jeweiligen Bestands- und/oder um Gefahren abzuwendenRevisionsun- terlagen zu erfassen und zu dokumentieren. Hierüber entscheidet allein Werden durch Leistungsänderungen die Grundlagen des Preises einer vertraglich vereinbarten Leistung geändert sowie zusätzliche Leistungen erforderlich, so sind durch den Auftragnehmer Mehr- oder Minderkosten zu benennen („Nachtragsangebot“). Spätestens 8 Werktage nach mündlichem und/oder schriftlichem Eingang des Verlangens des Auftraggebers bzw. nach Kennen oder Kennen müssen der für das Schiff verantwortliche KapitänErforderlichkeit einer Leistungsände- rung sind durch den Auftragnehmer Nachtragsangebote über die entsprechenden Leistungen beim Auftraggeber einzureichen. Die Nachtragsangebote haben nachfolgende Mindestangaben und -unterlagen auszuweisen: - Liefer-/Leistungsgegenstand, - Liefer-/Leistungspreis (Einzelpreise, Gesamtpreis), - Hinweis auf zeitliche Auswirkungen bezüglich der vertraglich vereinbarten Termine bzw. der aktuellen Ausführungsterminsituation – differenzierte Betrachtung von Beauftragung und Nichtbeauftragung der Nachtragsleistung, - Kalkulationsnachweis mit Einzelbelegen (z. B. Material, Subunternehmerleistungen). Dem Auftraggeber sind auf Verlangen die Nachtragstexte in Datenart DA 86, als Excel-Datei oder als Word-Dokument kostenfrei zu übergeben. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO Auftraggeber ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten.
6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmenNachtragsangebote, die nicht die geforderten Mindestangaben und -unterlagen enthalten, zurückzuweisen und zu verlangen, dass ein den o. g. Mindestanforde- rungen entsprechendes Nachtragsangebot eingereicht wird. Die Vereinbarung der jeweiligen Minderkosten bzw. Mehrkosten bzgl. Leistungsänderungen soll vor Ausführung getroffen werden. Auch sofern es im Einzelfall bis zum Abschluss einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch Beauftra- gung nicht möglich sein sollte, die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen.
6.3 Soweit Kosten für die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sindNachtragsleistungen abschließend zu vereinba- ren, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt.
6.4 Tritt der Anmelder weil die Parteien sich im Einzelfall nicht über deren Höhe und/oder die Reiseteilnehmer Kostentragungsver- pflichtung verständigen können, ist der Auftragnehmer zur Ausführung der Leistungen verpflich- tet, wenn der Auftraggeber dieses schriftlich anordnet. Die Parteien haben sich unabhängig da- von über die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossenVergütungspflicht und Vergütungshöhe zu verständigen.
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Leistungsänderungen. 6.1 5.1 Die ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt behält sich Änderungen und Abweichungen wesentlicher Reiseleistungen von Vertragsbedingungen vorzunehmenden vertraglich vereinbarten vor, wenn diese für den Reisenden zumut- bar sind. Das ist dann der Fall, wenn die Änderung selbst unerheblich, aber notwendig ist, wenn sie unvorhersehbar war und der Gesamtzuschnitt der Reise nicht wesentlich beein- trächtigt wird. Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Reisenden unberührt. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Fluggesellschaft ist zulässig. Im Falle einer Änderung der Reise wird die ICO den Reiseteilnehmer unverzüglich nach Kenntnis von dem Ände- rungsgrund unterrichten. Wenn eine erhebliche Änderung oder Abweichung einer wesentli- chen Reiseleistung vorliegt, ist der Reisende zum kostenfreien Rücktritt berechtigt oder kann alternativ eine kostenlose Umbuchung auf eine gleichwertige Ersatzreise verlangen, sofern ICO in der Lage ist, eine solche Reise anzubieten. Der Reisende hat seine Xxxx unverzüglich nach Unterrichtung über die Änderung/Abweichung durch ICO zu erklären.
5.2 Umfasst der Reisevertrag auch das An- und Abreisepaket ist ICO berechtigt An- und Ab- flugzeiten sowie die zunächst angegebene Fluggesellschaft zu ändern, sofern dies z. B. aus organisatorischen oder technischen Gründen notwendig wird und die Gründe erst nach Ab- schluss des Reisevertrages entstanden sind. ICO informiert über diese Änderungen recht- zeitig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Reisenden mehr berücksichtigt werden. ICO ist aus organisatorischen Gründen berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung nicht wesentlich innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. Dies gilt .
5.3 Änderungen der Leistungen nach Beginn der Kreuzfahrt, insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese und Routen sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen höhere Gewalt erforderlich werden und/oder um Gefahren Gefah- ren abzuwenden. Hierüber entscheidet Im Übrigen gilt, dass über Änderungen der Fahrzeiten, der Routen und/ oder anzulaufenden Häfen z. B. aus Witterungsgründen oder Sicherheitsüberlegungen wäh- rend der Fahrt allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichtenKapitän entscheidet.
6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen.
6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt.
6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsänderungen. 6.1 Die ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie und Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. z.B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän*. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft Fluggesellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften dauerhaften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten.
6.2 Die ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn Reisebeginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann Die Anmeldenden können dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmenannehmen.
6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders der Anmeldenden unberührt.
6.4 Tritt der Anmelder Treten die Anmeldenden und/oder die Reiseteilnehmer Reisenden die Reise an, nachdem der Anmelder die Anmeldenden vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden istsind, so ist eine auf die Ände- rung Änderung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.
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Samples: Reisevertrag
Leistungsänderungen. 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen 9.1 Berechtigung der AG von Leistungsänderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO Entgeltsermittlung
9.1.1 Die AG ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen die vertragsgegenständlichen Leistungen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt den Leistungsumfang zu vergrößern und zumutbar istzu vermindern. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung Mehr- bzw Minder- leistungen führen zu unterrichteneiner entsprechenden Erhöhung bzw Reduktion des Pauschalfestpreises zuzüglich TÜ-Zuschlag.
6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt9.1.2 Voraussetzung für ein Entgelt für Änderungs- und Zusatzleistungen ist, Änderungen dass die AN die Entgeltpflichtigkeit der entsprechenden Leistung der AG vor Ausführung der Änderungs- und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmenZusatzleistungen bzw damit in Zusammen- hang stehenden Leistungen schriftlich angemeldet hat.
9.1.3 In angemessener Frist, bei einfachen Leistungsänderungen spätestens je- doch binnen 5 Werktagen (ausgenommen Samstage) nach Eingang eines Verlangens der AG nach Leistungsänderungen oder Zusatzleistungen hat die AN der AG die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führenerwartenden Mehr- und Minderkosten in nachvollzieh- barer und übertragbarer Form (idR Massen, Planunterlagen) zuzüglich TÜ- Zuschlag in Höhe von 10 Prozent als Pauschalfestpreis für diese Leistungs- änderung ("Änderungs-Pauschalfestpreis") schriftlich mitzuteilen; dies gemeinsam mit der Information zu den Auswirkungen solcher Leistungsän- derungen auf die Bauzeit und ob dadurch eine Bauzeitverlängerung eintritt. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann Mit dem TU-Zuschlag gemäß vorstehendem Satz sind insbesondere sämtli- che allgemeinen Geschäftskosten, Planungskosten, Kosten der Projektlei- tung, der Bauüberwachung, Ausführungs- und Gewährleistungsrisiken, Wagnis und Gewinn abgedeckt, sodass sämtliche iZm von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmenAG ge- wünschten Leistungsäderungen stehenden Lieferungen und (sonstigen) Leistungen (welcher Art immer) vom Änderungs-Pauschalfestpreis umfasst und abgedeckt sind.
6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt9.1.4 Der Änderungs-Pauschalfestpreis für Leistungsänderungen ist auf Grund- lage der Urkalkulation zu ermitteln.
6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden 9.1.5 Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, so ist eine werden auf die Ände- rung gestützte Kündigung Auftragssumme gewährte Nachlässe auch bei der Vereinbarung eines Änderungs-Pauschal- festpreises für Nachtragsleistungen berücksichtigt.
9.1.6 Der Änderungs-Pauschalfestpreis ist wie folgt zur Zahlung fällig: Ein Teil des Reisevertrages Änderungs-Pauschalfestpreises in Höhe des Verhältnisses der Summe der nach Reiseantritt ausgeschlossendem Zahlungsplan Anlage ./2.1.2 fälligen Abschlagszahlungen zum Pauschalfestpreis ist bei Auftragserteilung fällig. Die weiteren Ab- schlagszahlungen laut Zahlungsplan sind entsprechend anteilig zu erhöhen.
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Samples: Totalübernehmervertrag
Leistungsänderungen. 6.1 ICO als Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der Kunde in der Leistungs- werden. Zur Kenntlichmachung des Reisegepäckstücks benutzt der Reisende einen Kofferan- beschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist hänger. Der Reiseveranstalter empfiehlt eine Reisegepäckversicherung.
3.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisever- beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht berechtigt, 16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen, Sonstiges trags, die nach dem Vertragsschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht Ansprüche des Kunden anzuerkennen. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags hat nicht die Unwirksamkeit wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen 9.2 Fristsetzung vor Kündigung: Xxxx ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels des gesamten Reisevertrags zur Folge. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen gelten die nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. der in § 651c BGB bezeichneten Art nach § 651e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveran- gesetzlichen Regelungen. Sofern solche nicht vorhanden sind, ist der Parteiwille durch er-
3.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leis- stalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter gänzende Vertragsauslegung zu ermitteln. Alle personenbezogenen Daten, die Sie uns zur
3.3 Der Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmenverpflichtet, sofern die Änderung nicht wesentlich den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen Abhilfe unmöglich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/vom Reiseveranstalter verweigert wird oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger sofortige Kün- (digital oder in PapierformBDSG) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichtengegen missbräuchliche Verwendungen geschützt.
6.2 ICO als 3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde be- Kunden gerechtfertigt ist.
17.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter ist berechtigtfindet aus- rechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise min- 9.3 Gepäckverlust und Gepäckverspätung: Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei schließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. destens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich vor Ort und Stelle mittels eines 17.2 Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung solche ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Anmelder kann dann Kunde hat diese Schadensanzeige (P.I.R) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet be- Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reise- lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. züglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen.
6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt.
6.4 Tritt der Anmelder und/Ansprüchen leistung oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts Absage der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossendiesem gegenüber geltend zu machen.
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Samples: Reisevertrag
Leistungsänderungen. 6.1 ICO als 5.1. Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Angebot und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die im Angebot enthaltenen Angaben sind für SELECT bindend. SELECT behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung der An- gaben zu erklären, über die der Kunde vor Xxxxxxx selbstverständlich informiert wird.
5.2. Falls eine Reise mit Halb- oder Vollpension ausgeschrieben ist, beginnt die angegebene Verpflegung mit dem ersten Abendessen im Zielland und endet mit dem Frühstück am letzten Tag im Zielland,so- fern unter der Rubrik Leistung nichts anderes aufgeführt ist.
5.3. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbar- ten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträch- tigen.
5.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
5.5. Der Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen verpflichtet, den Kunden über wesent- liche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die dem Änderungsgrund zu informieren.
5.6. Im Fall einer erheblichen Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen einer wesentlichen Reiseleist- ung ist der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist Kunde berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital unentgeltlich vom Reisevertrag zurück- zutreten oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten.
6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubietenmindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubie- ten. Der Anmelder kann dann von Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen.
6.3 Soweit Erklärung des Reiseveranstalters über die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt.
6.4 Tritt Änderung der Anmelder und/Reiseleistung oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts Absage der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossendiesem gegenüber geltend zu machen.
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Samples: Allgemeine Reisebedingungen
Leistungsänderungen. 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen 8.1. Es gelten die Bestimmungen der VOB/B. Eine Forderung nach zusätzlicher Vergütung im Sinne von § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B soll der Auftragnehmer vor Ausführung der Leistung in Textform beim Auftraggeber unter Darlegung des Grundes und Abweichungen der Berechnung der Höhe des Anspruchs anmelden. Eine etwaige Ausführung der Arbeiten durch den Auftragnehmer nach Eingang eines Nachtragsangebotes ohne entsprechende Einigung über die Vergütung bedeutet noch keine Annahme durch den Auftraggeber.
8.2. Das auf den Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B gerichtete Nachtragsangebot des Auftragnehmers soll folgende Anforderungen erfüllen:
8.2.1. Die Nachtragsangebote sollen nummeriert und an die im Verhandlungsprotokoll benannte Person gesendet werden. Die Ausarbeitungen sind für den Auftraggeber kostenlos. In dem Nachtragsangebot soll dargestellt werden, inwiefern die auszuführende Leistung von Vertragsbedingungen vorzunehmender ursprünglich vereinbarten Leistung abweicht oder es sich um eine zusätzliche Leistung handelt.
8.2.2. Wenn der Auftragnehmer seine Nachtragsforderung auf eine schriftliche Anordnung des Auftraggebers stützt, sofern die Änderung nicht wesentlich istsoll diese im Nachtragsangebot bezeichnet werden.
8.2.3. In dem Nachtragsangebot sollen alle inhaltlichen und terminlichen Auswirkungen der Leistungsänderung auf den Bauablauf sowie sonstige Auswirkungen der Leistungsänderung angegeben und erläutert werden. Grundlage hierfür soll ein aktueller Detailterminplan sein.
8.2.4. In dem Nachtragsangebot sollen alle kostenmäßigen Auswirkungen der geänderten/ zusätzlichen Leistung angegeben werden. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen Kosten für eine etwaige Bauzeitverlängerung und Beschleunigungsmaßnahmen.
8.2.5. Die Nachtragsangebote sollen nach Lohn- und Materialanteil aufgegliedert werden. Für die Preisbildung gilt das Vertragspreisniveau.
8.3. Hinsichtlich einer etwaigen Änderung gesetzlicher Vorschriften und sonstiger Bestimmungen vereinbaren die Parteien Folgendes:
8.3.1. Werden aufgrund Änderung oder Neueinführung gesetzlicher oder untergesetzlicher Bestimmungen, Fachvorschriften, technischer Normen oder der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routenanerkannten Regeln der Technik Um- bzw. Diese sind zulässigErgänzungsbaumaßnahmen oder Um- bzw. Ergänzungsplanungen notwendig, so hat der Auftragnehmer diese auf Verlangen des Auftraggebers ohne Änderung der vereinbarten Vergütung durchzuführen, es sei denn, die Änderung war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar. Als vorhersehbar gilt eine Änderung insbesondere dann, wenn sie notwendig sindzum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als Entwurf oder als Referentenentwurf zur Gesetzesänderung oder – soweit es sich um technische Vorschriften handelt – als sog. „Gelbdruck“ vorlag und die vorgenannte Änderung in den technischen Fachforen, weil sie z. B. zu denen der Auftragnehmer Zugang hat, in einer solchen Weise vorgestellt und diskutiert wurde, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die zukünftige Anwendung der Änderung spricht.
8.3.2. Mehrkosten, die auf behördlichen Weisungen Leistungen des Auftragnehmers beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/welche aufgrund gemäß Ziffer 8.3.1 unvorhersehbarer Änderungen oder durch unvermeidbareNeueinführungen erforderlich werden, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein trägt der für das Schiff verantwortliche KapitänAuftraggeber. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten Auftragnehmer ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigtverpflichtet, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn Auftraggeber auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten.
6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, entsprechende Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmenNeueinführungen hinzuweisen und diese sowie die Auswirkungen in terminlicher und preislicher Hinsicht dem Auftraggeber in einer Weise zu erläutern, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn dass dieser eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmenEntscheidung treffen kann.
6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt.
6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.
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Samples: Generalunternehmervertrag
Leistungsänderungen. 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft Fluggesellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften dauerhaften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten.
6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn Reisebeginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen.
6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt.
6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung Änderung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen