Common use of Leistungsänderungen Clause in Contracts

Leistungsänderungen. Änderungen oder Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages (z.B. Änderungen im Programmablauf, Änderungen der Abfahrtszeiten), die nach dem Vertragsabschluss notwendig wurden und vor oder bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind vor dem Reisebeginn nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Teilnehmer*innen über wesentliche Leistungsänderungen oder Leistungsabweichungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. Der*Die Teilnehmer*in ist im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben berechtigt in einer angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Veranstalter eine solche Reise angeboten hat. Der*Die Teilnehmer*in hat die Xxxx auf die Mitteilung zu reagieren oder nicht. Wenn der*die Teilnehmer*in gegenüber dem Veranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierüber ist der*die Teilnehmer*in in Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zu informieren. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Veranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem*der Teilnehmer*in der Differenzbetrag entsprechend § 651 m Abs. 2 BGB zu erstatten. Ein Anspruch des*der Teilnehmer*in nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart besteht nicht. Das gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil der Veranstalter keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin gegeben hat, in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.

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Samples: kjg-badwindsheim.de, kjg-kulmbach.de

Leistungsänderungen. Änderungen oder Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen vom Minderung / Entfall Die AG ist bis zur vertragsgemäßen Erfüllung der Leistungen und Lieferungen durch den AN ohne dessen Zustimmung jederzeit berechtigt, den vertragsgemäßen Leistungsumfang zu mindern, auszuscheiden und anderweitig zu vergeben. Minderlieferungen und Minderleistungen führen zu einer anteiligen Verminderung des vereinbarten Inhalt des Reisevertrages (z.B. Änderungen Preises im ProgrammablaufAusmaß der Minderung, Änderungen der Abfahrtszeiten), die nach dem Vertragsabschluss notwendig wurden und vor oder bei Vertragsabschluss wobei eine Abgeltung eines beim AN dadurch entstehenden Nachteiles nicht vorhersehbar waren und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind vor dem Reisebeginn nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigenerfolgt. Der Veranstalter AN ist verpflichtetnicht berechtigt, den sonstigen vereinbarten Leistungsumfang und/oder die Teilnehmer*innen über wesentliche Leistungsänderungen angebotenen Preise abzuändern. Der AN ist nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Leistungsabweichungen sonstige (Schadenersatz-)Ansprüche geltend zu machen. Die AG ist jederzeit berechtigt, Art und Umfang der vereinbarten Leistungen oder die Umstände der Leistungserbringung zu ändern sowie zusätzliche Leistungen zu verlangen. Der AN verpflichtet sich bei angeordneten zusätzlichen Leistungen bzw. Leistungsänderungen, welche zusätzliche Leistungen erfordern, unverzüglich nach Kenntnis Bekanntgabe durch die AG ein (Nachtrags-)Angebot zu legen, wobei die Preise auf Basis des Hauptangebotes zu kalkulieren und alle darin gewährten Nachlässe, Abzüge und sonstigen Vereinbarungen des Hauptangebotes zu berücksichtigen sind. Die geänderten oder zusätzlichen Leistungen werden nur bei schriftlicher Bestätigung durch die AG anerkannt. Mangels Vorlage des (Nachtrags-)Angebotes binnen 5 Tagen nach Bekanntgabe der AG durch die AN ist die AG zum sofortigen Vertragsrücktritt berechtigt und haftet der AN für alle dadurch entstehenden Schäden. Eine Verlängerung der Leistungsfrist zufolge Leistungsänderung erfolgt nur, sofern der AN die Notwendigkeit und Dauer der Verlängerung der AG spätestens gleichzeitig mit der Übermittlung des (Nachtrags-)Angebotes schriftlich bekannt gibt und die Verlängerung von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klarder AG schriftlich bestätigt wird. Bei einer Verlängerung der Leistungsfrist ist die AG berechtigt, verständlich vom AN Forcierungsmaßnahmen zu fordern. Bei allfällig durch die Forcierung verursachten Mehrkosten hat der AN umgehend ein Angebot zu legen und erfolgt eine Vergütung nur bei schriftlicher Bestätigung durch die AG. Die in hervorgehobener Weise zu informieren. Der*Die Teilnehmer*in ist den Ö-Normen und sonstigen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über Leistungsabweichungen im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben berechtigt in einer angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise Sinne dieses Vertragspunktes gelangen nicht zu verlangen, wenn der Veranstalter eine solche Reise angeboten hat. Der*Die Teilnehmer*in hat die Xxxx auf die Mitteilung zu reagieren oder nicht. Wenn der*die Teilnehmer*in gegenüber dem Veranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierüber ist der*die Teilnehmer*in in Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zu informieren. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Veranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem*der Teilnehmer*in der Differenzbetrag entsprechend § 651 m Abs. 2 BGB zu erstatten. Ein Anspruch des*der Teilnehmer*in nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart besteht nicht. Das gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil der Veranstalter keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin gegeben hat, in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglichAnwendung.

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Samples: www.rivahome.at

Leistungsänderungen. Änderungen Hinsichtlich etwaiger Leistungsänderungen und/oder Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages Zusatzleistungen (im Folgenden gemeinsam „Leistungsänderungen“ genannt) gelten die einschlägigen Regelungen der VOB/B, soweit vorlie- gend nichts anderes geregelt ist. Der Auftraggeber ist berechtigt, eine Änderung der vertragsgegenständlichen Leistungen, z.B. Änderungen im Programmablaufdurch eine Änderung des Bauentwurfseine Vergrößerung/Verminderung des Leistungsumfangs zu verlangen. Der Auftragnehmer muss einem solchen Verlangen nachkommen, Änderungen soweit dieses nicht ausnahmsweise unzumutbar ist. Durch Leistungsänderungen entstehende Abweichungen von den nach diesem Vertrag zu erbrin- genden Leistungen sind vom Auftragnehmer in den jeweiligen Bestands- und/oder Revisionsun- terlagen zu erfassen und zu dokumentieren. Werden durch Leistungsänderungen die Grundlagen des Preises einer vertraglich vereinbarten Leistung geändert sowie zusätzliche Leistungen erforderlich, so sind durch den Auftragnehmer Mehr- oder Minderkosten zu benennen („Nachtragsangebot“). Spätestens 8 Werktage nach mündlichem und/oder schriftlichem Eingang des Verlangens des Auftraggebers bzw. nach Kennen oder Kennen müssen der AbfahrtszeitenErforderlichkeit einer Leistungsände- rung sind durch den Auftragnehmer Nachtragsangebote über die entsprechenden Leistungen beim Auftraggeber einzureichen. Die Nachtragsangebote haben nachfolgende Mindestangaben und -unterlagen auszuweisen: - Liefer-/Leistungsgegenstand, - Liefer-/Leistungspreis (Einzelpreise, Gesamtpreis), - Hinweis auf zeitliche Auswirkungen bezüglich der vertraglich vereinbarten Termine bzw. der aktuellen Ausführungsterminsituation – differenzierte Betrachtung von Beauftragung und Nichtbeauftragung der Nachtragsleistung, - Kalkulationsnachweis mit Einzelbelegen (z. B. Material, Subunternehmerleistungen). Dem Auftraggeber sind auf Verlangen die nach dem Vertragsabschluss notwendig wurden und vor Nachtragstexte in Datenart DA 86, als Excel-Datei oder bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind vor dem Reisebeginn nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigenals Word-Dokument kostenfrei zu übergeben. Der Veranstalter Auftraggeber ist verpflichtetberechtigt, Nachtragsangebote, die Teilnehmer*innen über wesentliche Leistungsänderungen oder Leistungsabweichungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klarnicht die geforderten Mindestangaben und -unterlagen enthalten, verständlich zurückzuweisen und in hervorgehobener Weise zu informieren. Der*Die Teilnehmer*in ist im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben berechtigt in einer angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, dass ein den o. g. Mindestanforde- rungen entsprechendes Nachtragsangebot eingereicht wird. Die Vereinbarung der jeweiligen Minderkosten bzw. Mehrkosten bzgl. Leistungsänderungen soll vor Ausführung getroffen werden. Auch sofern es im Einzelfall bis zum Abschluss einer Beauftra- gung nicht möglich sein sollte, die Kosten für die Nachtragsleistungen abschließend zu vereinba- ren, weil die Parteien sich im Einzelfall nicht über deren Höhe und/oder die Kostentragungsver- pflichtung verständigen können, ist der Auftragnehmer zur Ausführung der Leistungen verpflich- tet, wenn der Veranstalter eine solche Reise angeboten hatAuftraggeber dieses schriftlich anordnet. Der*Die Teilnehmer*in hat Die Parteien haben sich unabhängig da- von über die Xxxx auf die Mitteilung Vergütungspflicht und Vergütungshöhe zu reagieren oder nicht. Wenn der*die Teilnehmer*in gegenüber dem Veranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierüber ist der*die Teilnehmer*in in Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zu informieren. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Veranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem*der Teilnehmer*in der Differenzbetrag entsprechend § 651 m Abs. 2 BGB zu erstatten. Ein Anspruch des*der Teilnehmer*in nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart besteht nicht. Das gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil der Veranstalter keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin gegeben hat, in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglichverständigen.

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Samples: www.rww.de

Leistungsänderungen. Änderungen oder Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen vom von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages (z.B. Änderungen im Programmablauf, Änderungen der Abfahrtszeiten)Pauschalreisevertrages, die nach dem Vertragsabschluss notwendig wurden werden und vor oder bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und die vom Veranstalter Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Reiseveranstalter vor dem Reisebeginn nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Der Veranstalter Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Teilnehmer*innen den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen oder Leistungsabweichungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. Der*Die Teilnehmer*in ist iIm Falle Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben berechtigt in des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Veranstalter Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat. Der*Die Teilnehmer*in Der Kunde hat die Xxxx Xxxx, auf die Mitteilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht. Wenn der*die Teilnehmer*in der Kunde gegenüber dem Veranstalter Reiseveranstalter reagiert, dann kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierüber Hierauf ist der*die Teilnehmer*in der Kunde in Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung Erklärung des Reiseveranstalters über die Leistungsänderung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zu informierenhinzuweisen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Veranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem*der Teilnehmer*in der Differenzbetrag entsprechend § 651 m Abs. 2 BGB zu erstatten. Ein Anspruch des*der Teilnehmer*in nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart besteht nicht. Das gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil der Veranstalter keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin gegeben hat, in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.

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Samples: zeitreisen.zeit.de