Leistungsänderungen. 11.1 Die Leistungserbringerin orientiert die Leistungsbezüge- rin über Verbesserungen und Weiterentwicklungen, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine Änderung der Leistungen angezeigt erscheinen lassen. Des Weiteren infor- miert sie die Leistungsbezügerin über die Folgen einer Ände- rung von Leistungen auf die bestehende Infrastruktur und die Lesbarkeit von Daten. 11.2 Beide Vertragspartner können schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen über die verantwortlichen Perso- nen (siehe Ziff. 14.2) beantragen. Sind Auswirkungen auf Kos- ten oder Termine zu erwarten, sind die Leistungsänderungen in einem zwischen den Vertragspartnern zu vereinbarenden Zeitrahmen zu offerieren. Dieses Angebot umfasst die Ein- schätzung der Realisierbarkeit, die Umschreibung der notwen- digen Zusatzleistungen und die Konsequenzen auf die Leistun- gen insbesondere bezüglich der Kosten und Termine. Es ent- hält einen Hinweis, ob die Leistungserbringung bis zum Ent- scheid über die Vornahme der Änderung ganz oder teilweise unterbrochen werden soll und wie sich ein solcher Unterbruch auf die Vergütung und die Termine auswirken würde. Für sol- che Angebote erhält die Leistungserbringerin nur dann eine Vergütung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. 11.3 Ohne gegenteilige Vereinbarung setzt die Leistungser- bringerin während der Prüfung von Änderungsvorschlägen ihre Arbeiten vertragsgemäss fort. 11.4 Die Leistungsänderung und allfällige Anpassungen von Vergütung, Terminen und anderen Vertragspunkten werden vor der Ausführung in einem Nachtrag zur Vertragsurkunde schrift- lich festgehalten. Die Anpassung der Vergütung berechnet sich nach den Ansätzen im Zeitpunkt der Vereinbarung der Ände- rung. Für die Vereinbarung von Änderungen, welche keinen Einfluss auf Kosten, Termine und Qualität haben, genügt die Unterzeichnung eines Änderungsprotokolls durch die verant- wortlichen Personen der Leistungsbezügerin und der Leis- tungserbringerin.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Ikt Leistungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Ikt Leistungen
Leistungsänderungen. 11.1 Die Leistungserbringerin orientiert die Leistungsbezüge- rin über Verbesserungen und Weiterentwicklungen5.1 Der AG ist berechtigt, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine Änderung vertragsgegenständlichen Leistungen und deren Umfang zu ändern; der Leistungen angezeigt erscheinen lassen. Des Weiteren infor- miert sie die Leistungsbezügerin über die Folgen einer Ände- rung von AN ist ferner verpflichtet, zusätzliche Leistungen auf Verlan- gen des AG auszuführen. Die Kosten- und Terminaus- wirkungen von Veränderungen des Leistungsumfangs sind in Änderungs- oder Zusatzverträgen unter Pau- schalierung der Vergütung für die bestehende Infrastruktur und die Lesbarkeit von DatenÄnderungsleistung unter Berücksichtigung der Mehr-/Minderkosten ("MMKs") zu vereinbaren. Der AG kann, solange der Baufortschritt dies zulässt, auch grundlegende Ände- rungen des Bauprogramms verlangen.
11.2 Beide Vertragspartner können schriftlich Änderungen 5.2 Der AN wird dem AG in den vorgenannten Fällen in- nerhalb angemessener Frist, spätestens 2 Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe der vereinbarten Leistungen über die verantwortlichen Perso- nen (siehe Ziff. 14.2) beantragen. Sind Auswirkungen Änderungs- oder Zusatzwünsche ein verbindliches Angebot auf Kos- ten oder Termine zu erwarten, sind die Leistungsänderungen der Ba- sis der in einem zwischen den Vertragspartnern zu vereinbarenden Zeitrahmen zu offerierender Urkalkulation kalkulierten Preise erstel- len. Dieses Angebot umfasst wird zu jeder Einzelposition eine detaillierte Kalkulation, aus der Material-, Lohn-, Stun- den- und Zuschlagssätze sowie die Ein- schätzung Mengen ersicht- lich sind, sowie alle durch die Ausführung der RealisierbarkeitÄnde- rungswünsche entstehenden Mehrkosten, einschließ- lich aller Zuschläge, enthalten. Eventuell durch Ände- rungswünsche verursachte Minderkosten müssen be- rücksichtigt werden. Führen Änderungs- oder Zusatz- aufträge des AG zu zeitlichen Verzögerungen, so hat der AN hierauf schriftlich vor Ausführung hinzuweisen. Unwesentliche Änderungen der Planung gelten ein- schließlich aller Nebenleistungen als Bestandteil der vereinbarten Leistungen.
5.3 Die Parteien bemühen sich, möglichst vor Beginn der Ausführung der Nachtragsleistung eine Einigung über die Nachtragsforderung zu erzielen. Gelingt dies nicht, so erwächst dem AN hieraus kein Recht, die Umschreibung der notwen- digen Zusatzleistungen und die Konsequenzen auf die Leistun- gen insbesondere bezüglich der Kosten und Termine. Es ent- hält einen Hinweis, ob die Leistungserbringung bis zum Ent- scheid über die Vornahme der Änderung Leistung ganz oder teilweise unterbrochen werden soll und wie sich ein solcher Unterbruch auf zu verweigern oder die Vergütung und die Termine auswirken würdeArbeiten einzustellen. Für sol- che Angebote erhält die Leistungserbringerin nur dann eine Vergütung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde§ 650b Abs. 2 BGB gilt nicht.
11.3 Ohne gegenteilige Vereinbarung setzt die Leistungser- bringerin während der Prüfung von Änderungsvorschlägen ihre Arbeiten vertragsgemäss fort.
11.4 Die Leistungsänderung und allfällige Anpassungen von Vergütung, Terminen und anderen Vertragspunkten werden vor der Ausführung in einem Nachtrag zur Vertragsurkunde schrift- lich festgehalten. Die Anpassung der Vergütung berechnet sich nach den Ansätzen im Zeitpunkt der Vereinbarung der Ände- rung. Für die Vereinbarung von Änderungen, welche keinen Einfluss auf Kosten, Termine und Qualität haben, genügt die Unterzeichnung eines Änderungsprotokolls durch die verant- wortlichen Personen der Leistungsbezügerin und der Leis- tungserbringerin.
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Samples: Construction Contract, Bauvertrag
Leistungsänderungen. 11.1 Die Leistungserbringerin orientiert die Leistungsbezüge- rin Leistungsbe- zügerin über Verbesserungen und WeiterentwicklungenW eiterentwicklungen, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine Änderung der Leistungen angezeigt erscheinen lassen. Des Weiteren infor- miert W eiteren informiert sie die Leistungsbezügerin über die Folgen einer Ände- rung Änderung von Leistungen auf die bestehende Infrastruktur und die Lesbarkeit von Daten.
11.2 Beide Vertragspartner können schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen über die verantwortlichen Perso- nen (siehe Ziff. 14.2) beantragen. Sind Auswirkungen auf Kos- ten Kosten oder Termine zu erwarten, sind die Leistungsänderungen Leistungsände- rungen in einem zwischen den Vertragspartnern zu vereinbarenden ver- einbarenden Zeitrahmen zu offerieren. Dieses Angebot umfasst um- fasst die Ein- schätzung Einschätzung der Realisierbarkeit, die Umschreibung der notwen- digen notwendigen Zusatzleistungen und die Konsequenzen auf die Leistun- gen Leistungen insbesondere bezüglich der Kosten und TermineTermi- ne. Es ent- hält enthält einen Hinweis, ob die Leistungserbringung bis zum Ent- scheid Entscheid über die Vornahme der Änderung ganz oder teilweise unterbrochen werden soll und wie sich ein solcher Unterbruch auf die Vergütung und die Termine auswirken würde. Für sol- che solche Angebote erhält die Leistungserbringerin nur dann eine Vergütung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
11.3 Ohne gegenteilige Vereinbarung setzt die Leistungser- bringerin während der Prüfung von Änderungsvorschlägen ihre Arbeiten vertragsgemäss fort.
11.4 Die Leistungsänderung und allfällige Anpassungen von Vergütung, Terminen und anderen Vertragspunkten werden vor der Ausführung in einem Nachtrag zur Vertragsurkunde schrift- lich schriftlich festgehalten. Die Anpassung der Vergütung berechnet berech- net sich nach den Ansätzen im Zeitpunkt der Vereinbarung der Ände- rungÄnderung. Für die Vereinbarung von Änderungen, welche keinen Einfluss auf Kosten, Termine und Qualität haben, genügt die Unterzeichnung eines Änderungsprotokolls durch die verant- wortlichen verantwortlichen Personen der Leistungsbezügerin und der Leis- tungserbringerinLeistungserbringerin.
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Leistungsänderungen. 11.1 11.1. Die Leistungserbringerin orientiert die Leistungsbezüge- rin über Verbesserungen und Weiterentwicklungen, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine Änderung Än- derung der Leistungen angezeigt erscheinen lassen. Des Weiteren infor- miert informiert sie die Leistungsbezügerin über die Folgen einer Ände- rung Änderung von Leistungen auf die bestehende beste- hende Infrastruktur und die Lesbarkeit von Daten.
11.2 11.2. Beide Vertragspartner können schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen über die verantwortlichen Perso- nen (siehe Ziff. 14.2) beantragen. Sind Auswirkungen auf Kos- ten Kosten oder Termine zu erwarten, sind die Leistungsänderungen Leistungsän- derungen in einem zwischen den Vertragspartnern zu vereinbarenden ver- einbarenden Zeitrahmen zu offerieren. Dieses Angebot umfasst die Ein- schätzung Einschätzung der Realisierbarkeit, die Umschreibung Um- schreibung der notwen- digen notwendigen Zusatzleistungen und die Konsequenzen auf die Leistun- gen Leistungen insbesondere bezüglich bezüg- lich der Kosten und Termine. Es ent- hält enthält einen Hinweis, ob die Leistungserbringung bis zum Ent- scheid Entscheid über die Vornahme Vor- nahme der Änderung ganz oder teilweise unterbrochen werden soll und wie sich ein solcher Unterbruch auf die Vergütung und die Termine auswirken würde. Für sol- che solche Angebote erhält die Leistungserbringerin nur dann eine Vergütung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
11.3 11.3. Ohne gegenteilige Vereinbarung setzt die Leistungser- bringerin während der Prüfung von Änderungsvorschlägen Änderungsvorschlä- gen ihre Arbeiten vertragsgemäss fort.
11.4 11.4. Die Leistungsänderung und allfällige Anpassungen von Vergütung, Terminen und anderen Vertragspunkten werden wer- den vor der Ausführung in einem Nachtrag zur Vertragsurkunde schrift- lich Vertragsur- kunde schriftlich festgehalten. Die Anpassung der Vergütung Vergü- tung berechnet sich nach den Ansätzen im Zeitpunkt der Vereinbarung der Ände- rungÄnderung. Für die Vereinbarung von Änderungen, welche keinen Einfluss auf Kosten, Termine und Qualität haben, genügt die Unterzeichnung eines Änderungsprotokolls Än- derungsprotokolls durch die verant- wortlichen verantwortlichen Personen der Leistungsbezügerin und der Leis- tungserbringerinLeistungserbringerin.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsänderungen. 11.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, einseitig Leistungsänderungen, Minder- oder Mehrleistungen der in Anlage 8 aufgeführten und vereinbarten Reinigungsleistungen anzuordnen, soweit Änderungen der vertraglich vereinbarten Leistungen von dem Auftraggeber für zweckmäßig erachtet werden und derartige Änderungen für den Auftragnehmer nicht nach Treu und Glauben unzumutbar sind. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich (i.S. v. § 126b BGB) mitzuteilen. Dies betrifft auch Leistungsänderungen aufgrund einer auch längerfristigen Schließungen des Museums wegen höherer Gewalt, der COVID Pandemie, oder bei Schließung des Hauses auf Grund einer Anordnung des Landes Nordrhein-Westfalen oder einer ihr untergeordneten Behörde. Leistungsänderungen sind der Auftragnehmerin schriftlich mitzuteilen und werden innerhalb eines Zeitraumes von fünf Tagen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung wirksam. Die Leistungserbringerin orientiert geänderte Vergütung bei Änderungen der Leistungsinhalte bestimmt sich auf der Grundlage der Einheitspreise nach Anlage B 9, der Urkalkulation Anlage B 11 und den besonderen Kosten der geforderten Leistung unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über etwaige Mehr- bzw. Minderkosten sowie etwaige terminliche Änderungen vor Ausführung der (geänderten) Leistung in Form eines Nachtragsangebotes zu informieren. Die Bedingungen dieses Vertrages gelten auch für Ansprüche des Auftragnehmers wegen zusätzlicher Leistungen, wenn und soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde. Der Auftragnehmer darf die Leistungsbezüge- rin über Verbesserungen und Weiterentwicklungengeänderte Leistung nicht ausführen, solange die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine Änderung der Leistungen angezeigt erscheinen lassen. Des Weiteren infor- miert sie die Leistungsbezügerin Auftraggeber mit ihm keine schriftliche Vereinbarung über die Folgen einer Ände- rung von Leistungen auf die bestehende Infrastruktur Kosten und die Lesbarkeit von Daten.
11.2 Beide Vertragspartner können schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen über die verantwortlichen Perso- nen Terminfolgen getroffen hat. Treten interne Umzüge oder kleine Instandsetzungen (siehe Ziff. 14.2z.B. regelmäßig stattfindende Malerarbeiten) beantragen. Sind Auswirkungen auf Kos- ten oder Termine zu erwartenauf, sind die Leistungsänderungen in einem zwischen den Vertragspartnern erforderlichen Reinigungsarbeiten im Rahmen der Raumreinigung zu vereinbarenden Zeitrahmen leisten. Diese werden nicht gesondert vergütet. Reinigungen im Rahmen von Baumaßnahmen werden separat vergütet. Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber, wenn er zusätzliche Leistungen für erforderlich hält, ein schriftliches Angebot mit Angabe der zusätzlichen Leistungen und der hierfür zu offerierenzahlenden Vergütung machen. Dieses Sofern das Angebot umfasst die Ein- schätzung der Realisierbarkeit, die Umschreibung der notwen- digen Zusatzleistungen und die Konsequenzen auf die Leistun- gen insbesondere bezüglich der Kosten und Termine. Es ent- hält einen Hinweis, ob die Leistungserbringung bis zum Ent- scheid keine Angabe über die Vornahme Vergütung enthält und der Änderung ganz oder teilweise unterbrochen werden soll und wie Auftraggeber das Angebot annimmt, richtet sich ein solcher Unterbruch auf die Vergütung und die Termine auswirken würde. Für sol- che Angebote erhält die Leistungserbringerin nur dann eine Vergütung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
11.3 Ohne gegenteilige Vereinbarung setzt die Leistungser- bringerin während der Prüfung von Änderungsvorschlägen ihre Arbeiten vertragsgemäss fort.
11.4 Die Leistungsänderung und allfällige Anpassungen von Vergütung, Terminen und anderen Vertragspunkten werden vor der Ausführung in einem Nachtrag zur Vertragsurkunde schrift- lich festgehalten. Die Anpassung der Vergütung berechnet sich nach den Ansätzen im Zeitpunkt der Vereinbarung der Ände- rung. Für die Vereinbarung von Änderungen, welche keinen Einfluss auf Kosten, Termine und Qualität haben, genügt die Unterzeichnung eines Änderungsprotokolls durch die verant- wortlichen Personen der Leistungsbezügerin und der Leis- tungserbringerinin diesem Vertrag vereinbarten Einheitspreisen (Anlage B 9).
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Samples: Rahmenvereinbarung
Leistungsänderungen. 11.1 3.1. Der Auftraggeber kann bis zum Zeitpunkt der Auslieferung jederzeit Änderungen und Ergänzungen der Leistung verlangen, wenn diese für bitExpert technisch umsetzbar, durchführbar und zumutbar sind. bitExpert prüft Änderungsverlangen innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang und teilt dem Auftraggeber das Ergebnis zusammen mit den sich gegebenenfalls ergebenden Kosten und Ver- schiebungen des Projektzeitplans in Form eines verbindlichen Angebots schriftlich mit, welches auch in Textform per E-Mail erfolgen kann. Der Auftraggeber trägt die Kosten die sich aus einer Än- derung oder Ergänzung ergeben.
3.2. Der Auftraggeber wird das Angebot innerhalb von 10 Werktagen ab Zugang prüfen. Nimmt der Auf- traggeber das Angebot an, so werden die Änderungen Vertragsbestandteil. bitExpert hat sämtliche Arbeitsergebnisse, einschließlich der Dokumentation, an die Änderungen anzupassen. Nimmt der Auftraggeber das Angebot nicht an, werden die Vertragsparteien den Auftrag unverändert fortset- zen.
3.3. Soweit diese Änderungen einen Mehraufwand bedingen, werden die Vertragsparteien die ge- troffene Vergütungsvereinbarung anpassen. Ist eine solche Vereinbarung nicht erzielbar, steht dem Auftraggeber ein Recht zur Kündigung des Vertrags zu. Die Leistungserbringerin orientiert bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leis- tung oder Teilleistung wird dem Auftraggeber berechnet und ist entsprechend zu vergüten.
3.4. bitExpert wird während eines laufenden Leistungsänderungsverfahrens die Leistungsbezüge- rin vertragsgegenständli- chen Leistungen planmäßig weiterführen, es sei denn der Auftraggeber weist bitExpert schriftlich an, dass die Arbeiten bis zur Entscheidung über Verbesserungen und Weiterentwicklungendie Leistungsänderungen eingestellt oder einge- schränkt werden sollen. Sind vor Abschluss des Leistungsänderungsverfahrens Leistungen zu er- bringen oder Handlungen durchzuführen, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine Änderung aufgrund der Leistungen angezeigt erscheinen lassen. Des Weiteren infor- miert sie die Leistungsbezügerin über die Folgen einer Ände- rung von Leistungen auf die bestehende Infrastruktur und die Lesbarkeit von DatenLeistungsänderungen nicht mehr ver- wertbar wären, teilt bitExpert dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mit.
11.2 Beide Vertragspartner können schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen über die verantwortlichen Perso- nen (siehe Ziff. 14.2) beantragen. Sind Auswirkungen auf Kos- ten oder Termine zu erwarten, sind die Leistungsänderungen in einem zwischen den Vertragspartnern zu vereinbarenden Zeitrahmen zu offerieren. Dieses Angebot umfasst die Ein- schätzung der Realisierbarkeit, die Umschreibung der notwen- digen Zusatzleistungen und die Konsequenzen auf die Leistun- gen insbesondere bezüglich der Kosten und Termine. Es ent- hält einen Hinweis, ob die Leistungserbringung bis zum Ent- scheid über die Vornahme der Änderung ganz oder teilweise unterbrochen werden soll und wie sich ein solcher Unterbruch auf die Vergütung und die Termine auswirken würde. Für sol- che Angebote erhält die Leistungserbringerin nur dann eine Vergütung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
11.3 Ohne gegenteilige Vereinbarung setzt die Leistungser- bringerin während der Prüfung von Änderungsvorschlägen ihre Arbeiten vertragsgemäss fort.
11.4 Die Leistungsänderung und allfällige Anpassungen von Vergütung, Terminen und anderen Vertragspunkten werden vor der Ausführung in einem Nachtrag zur Vertragsurkunde schrift- lich festgehalten. Die Anpassung der Vergütung berechnet sich nach den Ansätzen im Zeitpunkt der Vereinbarung der Ände- rung. Für die Vereinbarung von Änderungen, welche keinen Einfluss auf Kosten, Termine und Qualität haben, genügt die Unterzeichnung eines Änderungsprotokolls durch die verant- wortlichen Personen der Leistungsbezügerin und der Leis- tungserbringerin.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsänderungen. 11.1 Die Leistungserbringerin orientiert die Leistungsbezüge- rin über Verbesserungen und Weiterentwicklungen5.1 Der AG ist berechtigt, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine Änderung vertragsgegenständlichen Leistungen und deren Umfang zu ändern; der Leistungen angezeigt erscheinen lassen. Des Weiteren infor- miert sie die Leistungsbezügerin über die Folgen einer Ände- rung von AN ist ferner verpflichtet, zusätzliche Leistungen auf die bestehende Infrastruktur und die Lesbarkeit von DatenVer- langen des AG auszuführen.
11.2 Beide Vertragspartner können schriftlich Änderungen 5.2 Der AN wird dem AG in den vorgenannten Fällen in- nerhalb angemessener Frist, spätestens 2 Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe der vereinbarten Leistungen über die verantwortlichen Perso- nen Änderungs- oder Zusatzwünsche ein kostenfreies verbindliches Ange- bot auf der Basis der in der Urkalkulation kalkulierten Preise (siehe Ziff. 14.2unter Einschluss aller Abzüge und Nach- lässe) beantragen. Sind Auswirkungen auf Kos- ten oder Termine zu erwarten, sind die Leistungsänderungen in einem zwischen den Vertragspartnern zu vereinbarenden Zeitrahmen zu offerierenerstellen. Dieses Angebot umfasst wird zu jeder Ein- zelposition eine detaillierte Kalkulation, aus der Ma- terial-, Lohn-, Stunden- und Zuschlagssätze sowie die Ein- schätzung Mengen ersichtlich sind, sowie alle durch die Ausführung der RealisierbarkeitÄnderungswünsche entstehenden Mehrkosten, einschließlich aller Zuschläge, enthal- ten. Eventuell durch Änderungswünsche verur- sachte Minderkosten müssen berücksichtigt werden. Die im Globalpauschalfestpreis enthaltenen und durch die Umschreibung der notwen- digen Zusatzleistungen geänderte Ausführung ersetzten und die Konsequenzen damit entfallenden Leistungen werden von dem auf den betroffenen Bauteil entfallenden Anteil des Global- pauschalfestpreises abgezogen. Die Höhe des Ab- zugs ist mit dem AG vor Annahme des Auftrags zu vereinbaren. Das Angebot des AN muss eine kon- krete Aussage zu möglichen Auswirkungen auf die Leistun- gen insbesondere bezüglich der Kosten vereinbarten Fertigstellungstermine sowie den Vor- schlag für neue enthalten. Bei Beauftragung sind neue Ausführungsfristen, Fertigstellungs- und TermineAb- nahmetermine zu vereinbaren, für die Ziff. Es ent- hält einen Hinweis, ob 4.6 gleich- ermaßen gilt.
5.3 Der AN ist an sein Angebot sechs Monate gebunden. Die Annahme des Angebots durch den AG hat schriftlich zu erfolgen. Können sich die Leistungserbringung bis zum Ent- scheid Parteien im Einzelfall nicht über die Vornahme Höhe der Änderung ganz Mehr- oder teilweise unterbrochen werden soll Minderkosten oder die Kosten- tragungspflicht für Änderungs- und wie sich ein solcher Unterbruch Zusatzarbeiten einigen, ist der AN dennoch zur Ausführung von Än- derungs- und Zusatzarbeiten verpflichtet, sofern der AG diese schriftlich anordnet. Die Kosten bzw. die Kostentragungspflicht sind dann ggf. später nach Maßgabe dieses Vertrages zu ermitteln. § 650 b Abs. 2 BGB gilt nicht. Der AN kann als Abschlagszahlung für die mangel- frei ausgeführte geänderte bzw. zusätzliche Leistung 80% der in seinem Nachtragsangebot ausgewiese- nen Vergütung Zug um Zug gegen einer Bürgschaft gemäß § 17 VOB/B in entsprechender Höhe zur Ab- sicherung eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs des AG verlangen. Führt der AN auf die Vergütung und die Termine auswirken würde. Für sol- che Angebote erhält die Leistungserbringerin nur dann Anordnung des AG Änderungs- oder Zusatzarbeiten aus, ohne dass eine VergütungVereinba- rung zugrunde liegt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurdemuss er seinen Anspruch auf Zusatzvergütung dem AG auf jeden Fall vor Beginn der Ausführung der Änderungs- oder Zusatzarbeiten dem Grunde nach ankündigen.
11.3 Ohne gegenteilige Vereinbarung setzt 5.4 Führt ein erteilter Änderungs- oder Zusatzauftrag des AG zu zeitlichen Verzögerungen, so hat der AN hierauf vor Beginn der betreffenden Arbeiten, spä- testens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Anordnung schriftlich hinzuweisen, und zwar un- ter Angabe der voraussichtlichen Verzögerungs- dauer. Erfolgt ein fristgerechter schriftlicher Hinweis nicht, kann sich der AG darauf verlassen, dass durch den Änderungs- oder Zusatzauftrag eine zeitliche Verzögerung nicht eintritt; die Leistungser- bringerin während der Prüfung von Änderungsvorschlägen ihre Arbeiten vertragsgemäss fortvertraglich vereinbarte Ausführungszeit ändert sich in diesem Falle nicht.
11.4 Die Leistungsänderung 5.5 Unwesentliche Änderungen der Planung gelten ein- schließlich aller Nebenleistungen als Bestandteil der vereinbarten Leistungen. Von AG und allfällige Anpassungen von Vergütung, Terminen und anderen Vertragspunkten AN festge- legte wesentliche Veränderungen werden vor der Ausführung rückver- gütet bzw. gesondert in einem Nachtrag zur Vertragsurkunde schrift- lich festgehalten. Die Anpassung der Vergütung berechnet sich nach den Ansätzen im Zeitpunkt der Vereinbarung der Ände- rung. Für die Vereinbarung von Änderungen, welche keinen Einfluss auf Kosten, Termine und Qualität haben, genügt die Unterzeichnung eines Änderungsprotokolls durch die verant- wortlichen Personen der Leistungsbezügerin und der Leis- tungserbringerinRechnung gestellt.
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Samples: Generalunternehmervertrag
Leistungsänderungen. 11.1 Die Leistungserbringerin orientiert die Leistungsbezüge- rin Leistungsbezügerin über Verbesserungen und Weiterentwicklungen, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine Änderung der Leistungen angezeigt erscheinen lassen. Des Weiteren infor- miert informiert sie die Leistungsbezügerin über die Folgen einer Ände- rung Änderung von Leistungen auf die bestehende Infrastruktur und die Lesbarkeit von Daten.
11.2 Beide Vertragspartner können schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen über die verantwortlichen Perso- nen Personen (siehe Ziff. 14.2) beantragen. Sind Auswirkungen auf Kos- ten Kosten oder Termine zu erwarten, sind die Leistungsänderungen in einem zwischen den Vertragspartnern zu vereinbarenden Zeitrahmen zu offerieren. Dieses Angebot umfasst die Ein- schätzung Einschätzung der Realisierbarkeit, die Umschreibung der notwen- digen notwendigen Zusatzleistungen und die Konsequenzen auf die Leistun- gen Leistungen insbesondere bezüglich der Kosten und Termine. Es ent- hält enthält einen Hinweis, ob die Leistungserbringung bis zum Ent- scheid Entscheid über die Vornahme der Änderung ganz oder teilweise unterbrochen werden soll und wie sich ein solcher Unterbruch auf die Vergütung und die Termine auswirken würde. Für sol- che solche Angebote erhält die Leistungserbringerin nur dann eine Vergütung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
11.3 Ohne gegenteilige Vereinbarung setzt die Leistungser- bringerin Leistungserbringerin während der Prüfung von Änderungsvorschlägen ihre Arbeiten vertragsgemäss fort.
11.4 Die Leistungsänderung und allfällige Anpassungen von Vergütung, Terminen und anderen Vertragspunkten werden vor der Ausführung in einem Nachtrag zur Vertragsurkunde schrift- lich schriftlich festgehalten. Die Anpassung der Vergütung berechnet sich nach den Ansätzen im Zeitpunkt der Vereinbarung der Ände- rungÄnderung. Für die Vereinbarung von Änderungen, welche keinen Einfluss auf Kosten, Termine und Qualität haben, genügt die Unterzeichnung eines Änderungsprotokolls durch die verant- wortlichen verantwortlichen Personen der Leistungsbezügerin und der Leis- tungserbringerinLeistungserbringerin.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsänderungen. 11.1 Die Leistungserbringerin orientiert die Leistungsbezüge- rin über Verbesserungen und Weiterentwicklungen, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen 5.1 Wünscht der Kunde eine Änderung des vertraglich bestimmten Umfangs der Leistungen angezeigt erscheinen lassenLeistungen, so teilt er dies der Druckerei Wilke schriftlich mit. Des Weiteren infor- miert sie die Leistungsbezügerin über die Folgen einer Ände- rung von Leistungen Diese wird den Änderungswunsch des Kunden und dessen Auswirkungen auf die bestehende Infrastruktur und die Lesbarkeit von DatenVereinbarung prüfen. Die Prüfung ist mit dem üblichen Satz der Druckerei Wilke zu vergüten gemäß den jeweils vereinbarten Konditionen.
11.2 Beide Vertragspartner können schriftlich Änderungen 5.2 Die Druckerei Wilke teilt dem Kunden das Ergebnis der Prüfung mit. Hierbei wird sie entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches unterbreiten oder darlegen, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
5.3 Ist die Änderung nach dem Ergebnis der Prüfung durchführbar, werden sich die Vertragsparteien bezüglich des Inhalts des Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches abstimmen. Kommt eine Einigung zustande, wird der Vertrag insoweit geändert. Kommt keine Einigung zustande, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Sofern seitens des Kunden innerhalb von fünf (5) Tagen keine Reaktion erfolgt, so ist die Druckerei Wilke berechtigt, auch ohne ausdrückliche Zusage des Kunden – jedoch im Sinne des Kunden sowie der getroffenen Vereinbarung – mit der Durchführung der vereinbarten Leistungen über Arbeiten fortzufahren. Bei Bedarf können die verantwortlichen Perso- nen (siehe Ziff. 14.2) beantragen. Sind Auswirkungen auf Kos- ten oder Parteien auch eine davon abweichende Frist zur Reaktion des Kunden vereinbaren.
5.4 Vereinbarte Termine zu erwarten, sind die Leistungsänderungen in einem zwischen den Vertragspartnern zu vereinbarenden Zeitrahmen zu offerieren. Dieses Angebot umfasst die Ein- schätzung der Realisierbarkeit, die Umschreibung der notwen- digen Zusatzleistungen und die Konsequenzen auf die Leistun- gen insbesondere bezüglich der Kosten und Termine. Es ent- hält einen Hinweis, ob die Leistungserbringung bis zum Ent- scheid über die Vornahme der Änderung ganz oder teilweise unterbrochen werden soll und wie sich ein solcher Unterbruch auf die Vergütung und die Termine auswirken würde. Für sol- che Angebote erhält die Leistungserbringerin nur dann eine Vergütungwerden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurdeund soweit sie vom Änderungsverfahren betroffen sind, unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und ggf. der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist verschoben. Die Druckerei Xxxxx wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.
11.3 Ohne gegenteilige Vereinbarung setzt 5.5 Wünscht die Leistungser- bringerin während Druckerei Wilke eine Änderung des vertraglich bestimmten Umfangs der Prüfung von Änderungsvorschlägen ihre Arbeiten vertragsgemäss fort.
11.4 Die Leistungsänderung Leistungen, so wird dies dem Kunden in Textform (z.B. auch per E-Mail) mitgeteilt und allfällige Anpassungen von Vergütung, Terminen und anderen Vertragspunkten werden vor der Ausführung in einem Nachtrag zur Vertragsurkunde schrift- lich festgehaltenein Umsetzungsvorschlag entsprechend Punkt 6.2 unterbreitet. Die Anpassung der Vergütung berechnet Das weitere Vorgehen richtet sich nach den Ansätzen im Zeitpunkt Punkten 6.3 und 6.4. Die mit der Vereinbarung der Ände- rung. Für Erarbeitung des Änderungsvorschlages verbundenen Aufwendungen trägt die Vereinbarung von Änderungen, welche keinen Einfluss auf Kosten, Termine und Qualität haben, genügt die Unterzeichnung eines Änderungsprotokolls durch die verant- wortlichen Personen der Leistungsbezügerin und der Leis- tungserbringerinDruckerei Wilke.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungsänderungen. 11.1 Beispiel: Die Leistungserbringerin orientiert Anordnung des AG, dass statt des ursprünglich ausgeschriebenen Standard-Fußbodenbelags ein bestimmter höherwertiger Fußbodenbelag auszuführen ist, ist eine Leistungsänderung.
3.8.1.1 Das Leistungsänderungsrecht des AG umfasst auch die Leistungsbezüge- rin über Verbesserungen und Weiterentwicklungenzeitliche Komponente der Leistungen, also etwa die Termine, die Bauzeit und den Bauzeitplan bzw. Bauablauf. Die sonstigen Voraussetzungen für das Leistungsänderungsrecht gemäß Punkt 7.1, erster Absatz, ÖNORM B 2110 (Zumutbarkeit und Notwendigkeit) bleiben unverändert bestehen.
3.8.1.2 Bei vom AG angeordneten Leistungsänderungen hat der AN den Anspruch auf Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgelts (insbesondere Mehrkosten welcher Art auch immer aus technischen geltend gemachter Behinderung, Leistungsverdünnung, Forcierung, etc.) bei sonstigem Verlust des Anspruches jedenfalls (dh auch bei offensichtlicher Anpassung der Leistungsfrist und/oder wirtschaftlichen Gründen eine Änderung des Entgelts) vor deren Anfall dem Grunde nach schriftlich beim AG geltend zu machen. Bei einem Versäumnis der Leistungen angezeigt erscheinen lassen. Des Weiteren infor- miert sie die Leistungsbezügerin Anmeldung tritt Anspruchsverlust ein.
3.8.1.3 Bei vom AG dem Grunde nach angeordneten Leistungsänderungen gemäß Punkt 7.1 ÖNORM B 2110 ist der AN jedenfalls zur Leistungsfortsetzung und zur Ausführung der Leistungsänderungen verpflichtet, auch wenn über die Folgen einer Ände- rung von Leistungen auf die bestehende Infrastruktur und die Lesbarkeit von Daten.
11.2 Beide Vertragspartner können schriftlich Änderungen Anpassung der vereinbarten Leistungen über die verantwortlichen Perso- nen (siehe Ziff. 14.2) beantragen. Sind Auswirkungen auf Kos- ten Leistungsfrist und/oder Termine zu erwarten, sind die Leistungsänderungen in einem zwischen den Vertragspartnern zu vereinbarenden Zeitrahmen zu offerieren. Dieses Angebot umfasst die Ein- schätzung des Entgelts noch kein Einvernehmen der Realisierbarkeit, die Umschreibung der notwen- digen Zusatzleistungen und die Konsequenzen auf die Leistun- gen insbesondere bezüglich der Kosten und Termine. Es ent- hält einen Hinweis, ob die Leistungserbringung bis zum Ent- scheid über die Vornahme der Änderung ganz oder teilweise unterbrochen werden soll und wie sich ein solcher Unterbruch auf die Vergütung und die Termine auswirken würde. Für sol- che Angebote erhält die Leistungserbringerin nur dann eine Vergütung, wenn dies ausdrücklich vereinbart Höhe nach hergestellt wurde.
11.3 Ohne gegenteilige Vereinbarung setzt 3.8.1.4 Bei Leistungsänderungen, die Leistungser- bringerin während zu einer Überschreitung der Prüfung von Änderungsvorschlägen ihre Arbeiten vertragsgemäss fort.
11.4 Die Leistungsänderung vertraglich festgelegten Leistungsfrist aus nicht dem AN zurechenbaren Gründen führen, werden nur die zeitgebundenen Gemein- und allfällige Anpassungen von Vergütung, Terminen und anderen Vertragspunkten werden vor Gerätekosten der Ausführung in einem Nachtrag zur Vertragsurkunde schrift- lich festgehalten. Die Anpassung Baustelle für die Zeit der Vergütung berechnet sich nach den Ansätzen Überschreitung im Zeitpunkt Rahmen der Vereinbarung der Ände- rung. Für die Vereinbarung von Änderungenvorgelegten Aufgliederung, welche keinen Einfluss auf Kostenjedoch nur im tatsächlich geleisteten Umfang und höchstens zum angebotenen Preis je Zeiteinheit, Termine und Qualität haben, genügt die Unterzeichnung eines Änderungsprotokolls durch die verant- wortlichen Personen der Leistungsbezügerin und der Leis- tungserbringerinvergütet.
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Leistungsänderungen. 11.1 Die Leistungserbringerin orientiert die Leistungsbezüge- rin über Verbesserungen und WeiterentwicklungenDer Auftraggeber ist berechtigt, die gleich aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen welchem Grund, eine Änderung der vertragsgegenständlichen Leistungen, z .B. durch eine Änderung der Leistungsbeschreibung/technischen Spezifikation ausgelöste Erweiterung/Verminderung des Leistungsumfangs, zu verlangen. Der Auftragnehmer muss einem solchen Verlangen nachkommen, soweit dieses nicht unzumutbar ist. Durch Leistungsänderungen entstehende Abweichungen von den nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen angezeigt erscheinen lassen. Des Weiteren infor- miert sie die Leistungsbezügerin über die Folgen einer Ände- rung von Leistungen auf die bestehende Infrastruktur sind vom Auftragnehmer in den jeweiligen Bestands- und/oder Revisionsunterlagen zu erfassen und die Lesbarkeit von Datenzu dokumentieren.
11.2 Beide Vertragspartner können schriftlich Änderungen der Werden durch vorgenannte Leistungsänderungen die Grundlagen des Preises einer vertraglich vereinbarten Leistung (z. B. durch Mengenmehrungen oder -minderungen) geändert oder werden zusätzliche Leistungen über die verantwortlichen Perso- nen erforderlich, so sind durch den Auftragnehmer gegebenenfalls anfallende Mehr- oder Minderkosten zu benennen (siehe Ziff„Nachtragsangebot“). 14.2) beantragen. Sind Auswirkungen auf Kos- ten oder Termine zu erwartenDer Auftraggeber ist berechtigt, sind die Leistungsänderungen in einem zwischen den Vertragspartnern zu vereinbarenden Zeitrahmen zu offerieren. Dieses Angebot umfasst die Ein- schätzung der RealisierbarkeitNachtragsangebote, die Umschreibung der notwen- digen Zusatzleistungen nicht die erforderlichen Mindestangaben und die Konsequenzen auf die Leistun- gen insbesondere bezüglich der Kosten -unterlagen enthalten, zurück- zuweisen und Termine. Es ent- hält einen Hinweiszu verlangen, ob die Leistungserbringung bis zum Ent- scheid über die Vornahme der Änderung ganz oder teilweise unterbrochen werden soll und wie sich dass ein solcher Unterbruch auf die Vergütung und die Termine auswirken würde. Für sol- che Angebote erhält die Leistungserbringerin nur dann eine Vergütung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurdeprüffähiges Nachtragsangebot eingereicht wird.
11.3 Ohne gegenteilige Die Vereinbarung setzt die Leistungser- bringerin während der Prüfung von Änderungsvorschlägen ihre Arbeiten vertragsgemäss fort.
11.4 Die Leistungsänderung und allfällige Anpassungen von Vergütung, Terminen und anderen Vertragspunkten werden hinsichtlich des jeweiligen Nachtrags soll vor der Ausführung in einem Nachtrag zur Vertragsurkunde schrift- lich festgehaltengetroffen werden. Die Anpassung der Vergütung berechnet sich nach den Ansätzen Auch sofern es im Zeitpunkt Einzelfall bis zum Abschluss einer Beauftragung nicht möglich sein sollte, die Kosten für die Nachtragsleistungen abschließend zu vereinbaren, weil die Parteien sich im Einzelfall nicht über deren Höhe und/oder die Kostentragungsverpflichtung verständigen können, ist der Vereinbarung Auftrag- nehmer zur Ausführung der Ände- rung. Für die Vereinbarung von ÄnderungenLeistungen verpflichtet, welche keinen Einfluss auf Kosten, Termine und Qualität haben, genügt die Unterzeichnung eines Änderungsprotokolls durch die verant- wortlichen Personen wenn der Leistungsbezügerin und der Leis- tungserbringerinAuftraggeber dieses schriftlich anordnet.
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Leistungsänderungen. 11.1 Die Leistungserbringerin orientiert 1. Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in Än- derungen des vereinbarten oder geschätzten Leistungsumfangs bean- tragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prü- fen, ob und zu welchen Bedingungen die Leistungsbezüge- rin über Verbesserungen Änderung durchführbar ist und Weiterentwicklungendem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schrift- lich mitteilen und gegebenenfalls begründen. Erfordert ein Änderungs- antrag des Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, wird diese gesondert vereinbart. Der Überprüfungsaufwand hierfür kann von xax berechnet werden.
2. Ist absehbar, dass sich die aus technischen Änderungs- oder wirtschaftlichen Gründen eine Änderung der Leistungen angezeigt erscheinen lassen. Des Weiteren infor- miert sie die Leistungsbezügerin über die Folgen einer Ände- rung von Leistungen Ergänzungswünsche ins- besondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwand und Terminen auf die bestehende Infrastruktur und zu erbringende Leistungen auswirken, so dass diese nicht oder nur ver- zögert ausgeführt werden können, teilen wir dies dem Kunden mit. Der Kunde hat dann die Lesbarkeit von DatenXxxx, sein Einverständnis zu der Verschiebung der Leistungszeiten oder die Rücknahme des Änderungswunsches zu erklä- ren.
11.2 Beide Vertragspartner können schriftlich Änderungen 3. Hält der vereinbarten Leistungen über Kunde an seinen Änderungswünschen fest, prüfen wir die verantwortlichen Perso- nen (siehe Ziff. 14.2) beantragen. Sind Umsetzbarkeit und teilen dem Kunden die konkreten Auswirkungen auf Kos- ten oder Termine zu erwarten, sind die Leistungsänderungen in einem zwischen den Vertragspartnern zu vereinbarenden Zeitrahmen zu offerieren. Dieses Angebot umfasst die Ein- schätzung der Realisierbarkeit, die Umschreibung der notwen- digen Zusatzleistungen und die Konsequenzen des Änderungswunsches auf die Leistun- gen insbesondere bezüglich getroffenen Vereinbarungen (Termine und Vergütung) mit. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vor- schlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Kosten Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
4. Über die Umsetzung der Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden wird zu Nachweiszwecken eine schriftliche Nachtragsvereinba- rung abgeschlossen. Kommt eine Einigung nicht zustande, verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.
5. Von dem Änderungsverfahren betroffene Termine und TermineFristen werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung und Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der Umsetzung zu- züglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.
6. Den durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwand, insbe- sondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Än- derungsvorschlags und etwaige Stillstandzeiten, trägt der Kunde.
7. Es ent- hält einen Hinweis, ob die Leistungserbringung bis zum Ent- scheid über die Vornahme gelten unsere bei der Änderung ganz oder teilweise unterbrochen werden soll und wie sich ein solcher Unterbruch auf die Vergütung und die Termine auswirken würde. Für sol- che Angebote erhält die Leistungserbringerin nur dann eine Vergütung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurdeAuftragserteilung geltenden Vergütungs- sätze.
11.3 Ohne gegenteilige Vereinbarung setzt die Leistungser- bringerin während der Prüfung von Änderungsvorschlägen ihre Arbeiten vertragsgemäss fort.
11.4 Die Leistungsänderung und allfällige Anpassungen von Vergütung, Terminen und anderen Vertragspunkten werden vor der Ausführung in einem Nachtrag zur Vertragsurkunde schrift- lich festgehalten. Die Anpassung der Vergütung berechnet sich nach den Ansätzen im Zeitpunkt der Vereinbarung der Ände- rung. Für die Vereinbarung von Änderungen, welche keinen Einfluss auf Kosten, Termine und Qualität haben, genügt die Unterzeichnung eines Änderungsprotokolls durch die verant- wortlichen Personen der Leistungsbezügerin und der Leis- tungserbringerin.
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Samples: General Terms and Conditions