Common use of Leistungsänderungen Clause in Contracts

Leistungsänderungen. Der Auftraggeber ist berechtigt, Änderungen des vereinbarten Werkerfolges oder sonstige Änderungen, die zur Erreichung des Werkerfolges notwendig oder zweckmäßig sind, anzuordnen (Änderungen). Zu den Änderungen gehören insbesondere geänderte und zusätzliche Leistungen. Begehrt der Auftraggeber eine entsprechende Änderung, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu unterbreiten. Das vom Auftragnehmer unterbreitete Angebot muss den Vergütungsregeln für Nachtragsangebote nach Ziff. 6.3 entsprechen und so aufgestellt sein, dass der Auftraggeber das Angebot unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen prüfen kann (ordnungsgemäßes Angebot). Der Auftragnehmer darf die Erstellung eines Angebotes und die Ausführung der durch den Auftraggeber angeordneten Änderungen eines Werkerfolges nur ablehnen, wenn sie im Einzelfall unzumutbar sind. Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit der Anordnung geltend, trifft ihn hierfür die Beweislast. Die Vertragsparteien streben eine einvernehmliche Regelung über die Durchführung der geänderten und zusätzlichen Leistungen sowie die Vergütungsanpassung an. Zur Herstellung des Einvernehmens soll eine Anordnung zur Ausführung durch den Auftraggeber grundsätzlich erst nach Ablauf von dreißig Kalendertagen, gerechnet vom Zugang des Änderungsbegehrens an, vom Auftraggeber erfolgen. Der Auftragnehmer hat gleichwohl eine Anordnung des Auftraggebers vor Ablauf von dreißig Kalendertagen zu befolgen, wenn das Interesse des Auftraggebers an der sofortigen Ausführung der mit der begehrten Anordnung verbundenen Leistung das Interesse des Auftragnehmers an der vorherigen Vereinbarung der Vergütung eindeutig überwiegt, insbesondere wenn die besonderen Umstände der Projektabwicklung eine sofortige Umsetzung der Anordnung erforderlich machen. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch im Hinblick auf Änderungsanordnungen zu Planungs- und sonstigen Leistungen, zu Bauumständen und zur Bauzeit, wobei dann im Rahmen einer eventuell zu berücksichtigenden Zumutbarkeit maßgeblich wird, ob der Auftragnehmer die erforderlichen Kapazitäten ohne Weiteres bereitstellen bzw. beschaffen kann. Kommt zwischen den Vertragsparteien keine Einigung über die Vergütungsfolgen der Nachtragsanordnung zustande, richtet sich diese nach Ziff. 6.3.

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Samples: dvpev.de

Leistungsänderungen. Der Auftraggeber Die Auftraggeberin ist berechtigt, Änderungen des Art und Umfang der vereinbarten Werkerfolges Leistungen oder sonstige Änderungendie Umstände der Leistungserbringung zu ändern oder zusätzliche Leistungen zu verlan- gen, die zur Erreichung des Werkerfolges notwendig oder zweckmäßig vom beauftragten Leistungsumfang nicht miterfasst sind, anzuordnen (Änderungen)sofern sie dem/der AuftragnehmerIn zumutbar sind. Zu Sollen Leistungen zur Ausführung kommen, die im beauftragten Leistungsumfang nicht enthalten waren, hat der/die AuftragnehmerIn der Auftraggeberin rechtzeitig vor Beginn der zusätzlichen Leistungen ein Nachtragsangebot zu legen, das nachweislich auf den Änderungen gehören insbesondere geänderte Preisgrundlagen und der Preisbasis des abgeschlossenen Vertrages zu erstellen ist. Der/die AuftragnehmerIn hat in jedem Fall das Einvernehmen mit der Auftraggeberin vor Beginn der Ausführung der zusätzlichen Leistungen herzustellen. Kann die Zustim- mung der Auftraggeberin wegen Vorliegens von Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig ein- geholt werden, ist das Einvernehmen mit der Auftraggeberin unverzüglich im Nach- hinein herzustellen. Geänderte oder zusätzliche Leistungen stellen grundsätzlich keinen Grund für eine Än- derung der Ausführungsfristen dar. Übersteigt das Ausmaß der Leistungsänderungen eine Geringfügigkeitsgrenze von 10 % oder handelt es sich um wesentliche Änderun- gen, können die Ausführungsfristen im Einvernehmen mit dem/der AuftragnehmerIn angepasst werden. Sollte sich bei Durchführung des Auftrags ergeben, dass einzelne Leistungsteile zur Gänze oder teilweise nicht auszuführen sind, erwächst dem/der AuftragnehmerIn dadurch kein Anspruch auf Zusatzvergütungen oder Preiserhöhungen. Die Abrech- nung und Vergütung erfolgen ausschließlich nach tatsächlich erbrachten Leistungen. Begehrt der Auftraggeber eine entsprechende ÄnderungLeistungen, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich ein Angebot über die Mehr- der/die AuftragnehmerIn ohne Auftrag oder Mindervergütung zu unterbreiten. Das unter eigenmächtiger Ab- weichung vom Auftragnehmer unterbreitete Angebot muss den Vergütungsregeln für Nachtragsangebote nach Ziff. 6.3 entsprechen und so aufgestellt seinVertrag zusätzlich oder anders ausführt, dass der Auftraggeber das Angebot unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen prüfen kann (ordnungsgemäßes Angebot). Der Auftragnehmer darf die Erstellung eines Angebotes und die Ausführung der durch den Auftraggeber angeordneten Änderungen eines Werkerfolges werden nur ablehnendann vergütet, wenn sie die Auftraggeberin solche Leistungen nachträglich ausdrücklich anerkennt. Wird bei der Verrechnung nach Einheitspreisen der im Einzelfall unzumutbar sind. Macht Angebot des/der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für Auftragneh- merIn angegebene Gesamtpreis infolge Mengenmehrung voraussichtlich um mehr als 5 % oder um mehr als EUR 10.000,– überschritten, so hat dies der/die Unzumutbarkeit Auftragnehme- rIn der Anordnung geltendAuftraggeberin unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, trifft ihn hierfür widrigenfalls der/die Beweislast. Die Vertragsparteien streben eine einvernehmliche Regelung über die Durchführung AuftragnehmerIn den Anspruch auf Vergütung der geänderten und zusätzlichen Leistungen sowie die Vergütungsanpassung an. Zur Herstellung des Einvernehmens soll eine Anordnung zur Ausführung durch den Auftraggeber grundsätzlich erst nach Ablauf von dreißig Kalendertagen, gerechnet vom Zugang des Änderungsbegehrens an, vom Auftraggeber erfolgen. Der Auftragnehmer hat gleichwohl eine Anordnung des Auftraggebers vor Ablauf von dreißig Kalendertagen zu befolgen, wenn das Interesse des Auftraggebers an der sofortigen Ausführung der mit der begehrten Anordnung verbundenen Leistung das Interesse des Auftragnehmers an der vorherigen Vereinbarung der Vergütung eindeutig überwiegt, insbesondere wenn die besonderen Umstände der Projektabwicklung eine sofortige Umsetzung der Anordnung erforderlich machen. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch im Hinblick auf Änderungsanordnungen zu Planungs- und sonstigen Leistungen, zu Bauumständen und zur Bauzeit, wobei dann im Rahmen einer eventuell zu berücksichtigenden Zumutbarkeit maßgeblich wird, ob der Auftragnehmer die erforderlichen Kapazitäten ohne Weiteres bereitstellen bzw. beschaffen kann. Kommt zwischen den Vertragsparteien keine Einigung über die Vergütungsfolgen der Nachtragsanordnung zustande, richtet sich diese nach Ziff. 6.3Mehrleistungen verliert.

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Leistungsänderungen. 292 Der Auftraggeber AG ist berechtigt, Änderungen des die Art der vereinbarten Werkerfolges oder sonstige ÄnderungenLeistungen zu ändern, die Umstände der Leistungserbringung zu ändern und/oder zusätzliche Leistungen zu verlangen, die im Vertrag nicht vorgesehen, aber zur Erreichung des Werkerfolges der Vertragsziele notwendig oder zweckmäßig sind, anzuordnen sofern solche Ände- rungen und/oder zusätzliche Leistungen dem AN zumutbar (Änderungen)insbesondere von seiner Ge- werbeberechtigung oder der Gewerbeberechtigung eines Subunternehmers gedeckt) sind. Zu den Änderungen gehören insbesondere geänderte Der AG ist berechtigt, auch solche Vertragsänderungen vorzunehmen, die im dem Abschluss dieses Vertrages vorangegangenen Vergabeverfahren bewertungsrelevant gewesen wären. Der AN hat dem AG hierüber ein Zusatzangebot auf Basis der Preise des Preisblattes (Bei- lage./2) vorzulegen. Der AG hat dasselbe binnen angemessener Frist zu prüfen und das Einvernehmen mit dem AN herzustellen. Dies gilt aber nur soweit, als die zusätzliche LeistungenLeis- tung nicht schon aufgrund der Vollständigkeitsklausel (Punkt 6.1.17 dieses Vertrages) ge- schuldet wird. Begehrt 293 Ist eine vom AG verlangte Leistung nach Meinung des AN in dessen vertraglichen Verpflich- tungen nicht enthalten, so ist dies dem AG sofort schriftlich anzuzeigen (auch wenn dies offensichtlich sein sollte) und bei sonstigem Anspruchsverlust und nach Möglichkeit noch vor Erbringung der Auftraggeber eine entsprechende Änderung, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu unterbreiten. Das vom Auftragnehmer unterbreitete Angebot muss den Vergütungsregeln für Nachtragsangebote nach Ziff. 6.3 entsprechen und so aufgestellt seinLeistung darauf hinzuweisen, dass der Auftraggeber das Angebot unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen prüfen kann (ordnungsgemäßes Angebot)hierfür eine zusätzliche Vergütung ver- langt wird. Der Auftragnehmer darf die Erstellung eines Angebotes und die Ausführung der durch den Auftraggeber angeordneten Änderungen eines Werkerfolges Ein Vergütungsanspruch für eine solche Leistung besteht nur ablehnendann, wenn sie im Einzelfall unzumutbar sindvom AG ein schriftlicher Auftrag mit ausdrücklichem Vergütungsanspruch erteilt wurde, es sei denn, es konnte wegen der vom AG angeordneten Dringlichkeit der Leistungserbringung der schriftliche Auftrag nicht abgewartet werden. Macht Sollte es zu keiner Einigung zwischen dem AG und dem AN kommen, ist der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge AN jedenfalls verpflichtet, die geforderten Leistungen zu er- bringen. Dies bedeutet kein Präjudiz für die Unzumutbarkeit der Anordnung geltend, trifft ihn hierfür die Beweislast. Die Vertragsparteien streben eine einvernehmliche Regelung über die Durchführung der geänderten und zusätzlichen Leistungen sowie die Vergütungsanpassung an. Zur Herstellung des Einvernehmens soll eine Anordnung zur Ausführung durch den Auftraggeber grundsätzlich erst nach Ablauf von dreißig Kalendertagen, gerechnet vom Zugang des Änderungsbegehrens an, vom Auftraggeber erfolgen. Der Auftragnehmer hat gleichwohl eine Anordnung des Auftraggebers vor Ablauf von dreißig Kalendertagen zu befolgen, wenn das Interesse des Auftraggebers an der sofortigen Ausführung der mit der begehrten Anordnung verbundenen Leistung das Interesse des Auftragnehmers an der vorherigen Vereinbarung der Vergütung eindeutig überwiegt, insbesondere wenn die besonderen Umstände der Projektabwicklung eine sofortige Umsetzung der Anordnung erforderlich machen. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch im Hinblick auf Änderungsanordnungen zu Planungs- und sonstigen Leistungen, zu Bauumständen und zur Bauzeit, wobei dann im Rahmen einer eventuell zu berücksichtigenden Zumutbarkeit maßgeblich wird, ob der Auftragnehmer die erforderlichen Kapazitäten ohne Weiteres bereitstellen bzw. beschaffen kann. Kommt zwischen den Vertragsparteien keine Einigung über die Vergütungsfolgen der Nachtragsanordnung zustande, richtet sich diese nach Ziff. 6.3Bestehen oder Nichtbestehen eines Vergü- tungsanspruchs.

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Samples: www.parlament.gv.at

Leistungsänderungen. Der Auftraggeber ist berechtigt, Änderungen des vereinbarten Werkerfolges oder sonstige Änderungen, die zur Erreichung des Werkerfolges notwendig oder zweckmäßig sind, anzuordnen (Änderungen). Zu den Änderungen gehören insbesondere geänderte und zusätzliche Leistungen. Begehrt der Auftraggeber eine entsprechende Änderung, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu unterbreiten. Das vom Auftragnehmer unterbreitete Angebot muss den Vergütungsregeln für Nachtragsangebote nach Ziff. 6.3 6.4 f. entsprechen und so aufgestellt sein, dass der Auftraggeber das Angebot unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen prüfen kann (ordnungsgemäßes Angebot). Der Auftragnehmer darf die Erstellung eines Angebotes und die Ausführung der durch den Auftraggeber angeordneten Änderungen eines des Werkerfolges nur ablehnen, wenn sie im Einzelfall unzumutbar sind. Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit der Anordnung geltend, trifft ihn hierfür die Beweislast. Die Vertragsparteien streben eine einvernehmliche Regelung über die Durchführung der geänderten und zusätzlichen Leistungen sowie die Vergütungsanpassung an. Zur Herstellung des Einvernehmens soll eine Anordnung zur Ausführung durch den Auftraggeber grundsätzlich erst nach Ablauf von dreißig Kalendertagen, gerechnet vom Zugang des Änderungsbegehrens an, vom Auftraggeber erfolgen. Der Auftragnehmer hat gleichwohl eine Anordnung des Auftraggebers vor Ablauf von dreißig Kalendertagen zu befolgen, wenn das Interesse des Auftraggebers an der sofortigen Ausführung der mit der begehrten Anordnung verbundenen Leistung das Interesse des Auftragnehmers an der vorherigen Vereinbarung der Vergütung eindeutig überwiegt, insbesondere insbesondere, wenn die besonderen Umstände der Projektabwicklung eine sofortige Umsetzung der Anordnung erforderlich machen. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch im Hinblick auf Änderungsanordnungen zu Planungs- und sonstigen Leistungen, zu Bauumständen und zur Bauzeit, wobei dann i. Im Rahmen einer eventuell der Zumutbarkeit ist zu berücksichtigenden Zumutbarkeit maßgeblich wirdüberprüfen, ob der Auftragnehmer die erforderlichen Kapazitäten ohne Weiteres weiteres bereitstellen bzw. beschaffen kann. Kommt zwischen den Vertragsparteien keine Einigung über die Vergütungsfolgen der Nachtragsanordnung zustande, richtet sich diese nach Ziff. 6.36.4 f. Alternativ- und Eventualposition Soweit im Leistungsverzeichnis Alternativpositionen (für die wahlweise Ausführung einer Leistung) oder Eventualpositionen (für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall erforderlichen Leistung) vorgesehen sind, kann der Auftraggeber seine Entscheidung über die Ausführung noch nach der Auftragserteilung treffen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber nach Leistungsfortschritt rechtzeitig aufzufordern, die Entscheidung zu treffen und wird erst nach schriftlicher Anordnung des Auftraggebers mit der Ausführung beginnen. 4Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten / Mitwirkung des Auftraggebers Allgemeine Leistungsanforderungen Die Vertragsparteien streben eine partnerschaftliche und transparente Vertragsabwicklung an. Beide Parteien verpflichten sich, die jeweils andere Vertragspartei auf etwaige Störungen und mögliche Beeinträchtigungen der Projektabwicklung rechtzeitig hinzuweisen. Beide Vertragsparteien werden die notwendigen Informationen bereitstellen, um dem notwendigen Entscheidungsbedarf der jeweils anderen Vertragspartei Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien erfolgt auf Grundlage der im Projekthandbuch (Anlage 11) näher spezifizierten Prozesse und Workflows. Das Projekthandbuch wird in regelmäßigen Abständen von der Projektsteuerung des Auftraggebers fortgeschrieben. Fortschreibungen des Projekthandbuchs sind vom Auftragnehmer nach der Übermittlung etwaiger Anpassungen durch den Auftraggeber zu beachten.

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Leistungsänderungen. Der Auftraggeber ist berechtigt, Änderungen des vereinbarten Werkerfolges oder sonstige Änderungen, die zur Erreichung des Werkerfolges notwendig oder zweckmäßig sind, anzuordnen (Änderungen). Zu den Änderungen gehören insbesondere geänderte und zusätzliche Leistungennicht nur Änderungen einzelner vereinbarter Projektsteuerungsleistungen, sondern auch Änderungen der Projektziele gemäß Ziff. 1.2. Begehrt der Auftraggeber eine entsprechende ÄnderungÄnderung der vereinbarten Leistungen, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu unterbreiten. Das vom Auftragnehmer unterbreitete Angebot muss den Vergütungsregeln Vergütungsregelungen für Nachtragsangebote nach Ziff. 6.3 6.2 entsprechen und so aufgestellt sein, dass der Auftraggeber das Angebot unter Berücksichtigung dieser der Bestimmungen dieses Vertrages prüfen kann (ordnungsgemäßes Angebot). Der Auftragnehmer darf die Erstellung eines Angebotes und die Ausführung der durch den Auftraggeber angeordneten Änderungen eines Werkerfolges angeordneten, geänderten Leistungen nur ablehnen, wenn sie eine Änderung des Werkerfolges nach diesem Vertrag vorliegt und die Ausführung der geänderten Leistungen im Einzelfall unzumutbar sindist. Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit der einer Anordnung geltend, trifft ihn hierfür die BeweislastBeweislast hierfür. Die Vertragsparteien Vertragspartner streben eine einvernehmliche Regelung über die Durchführung Klärung der Umsetzung von geänderten und zusätzlichen Leistungen sowie die der Vergütungsanpassung an. Zur Herstellung des Einvernehmens soll Solange eine Anordnung einvernehmliche Regelung zur Ausführung durch den Auftraggeber grundsätzlich erst nach Ablauf von dreißig KalendertagenDurchführung der geänderten oder zusätzlichen Leistungen oder Vergütungsanpassung noch nicht erfolgt ist, gerechnet vom Zugang des Änderungsbegehrens an, vom Auftraggeber erfolgen. Der hat der Auftragnehmer hat gleichwohl eine Anordnung des Auftraggebers – auch vor Ablauf von dreißig Kalendertagen Tagen nach Erhalt eines Änderungsbegehrens – zu befolgen, wenn das Interesse des Auftraggebers an der sofortigen Ausführung der mit der begehrten Anordnung verbundenen Leistung Leistungen das Interesse des Auftragnehmers an der vorherigen Vereinbarung der einer Vergütung eindeutig überwiegt. Davon ist auszugehen, insbesondere wenn die besonderen Umstände der Projektabwicklung eine sofortige unverzügliche Umsetzung der Anordnung erforderlich machen. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch im Hinblick Auswirkungen geänderter und zusätzlicher Leistungen auf Änderungsanordnungen zu Planungs- die Vergütung werden in Ziff. 6.2 dieses Vertrags geregelt. Soweit eine Festlegung gemäß Ziff. 1.3 in Bezug auf Planer- und sonstigen LeistungenUnternehmereinsatzformen noch nicht abschließend erfolgt ist, zu Bauumständen und zur Bauzeit, wobei dann im Rahmen einer eventuell zu berücksichtigenden Zumutbarkeit maßgeblich wird, ob berät der Auftragnehmer den Auftraggeber hinsichtlich der zweckmäßigerweise einzusetzenden Einsatzformen und deren Fortschreibung. Werden nach der Beauftragung der Projektsteuerungsleistungen die erforderlichen Kapazitäten ohne Weiteres bereitstellen bzwPlaner- und/oder Unternehmereinsatzform geändert, so ist die Vergütung anzupassen. beschaffen kannDabei können von den Vertragspartnern als Schätzungsgrundlage für den Mehr- oder Minderaufwand die Honorarvorschläge zu § 8 (2) AHO-Heft Nr. Kommt zwischen den Vertragsparteien keine Einigung über die Vergütungsfolgen der Nachtragsanordnung zustande9, richtet sich diese nach Ziff. 6.3herangezogen werden.

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Leistungsänderungen. Will der Auftraggeber den vertraglich bestimmten Umfang der von mediaOffice zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber mediaOffice äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann mediaOffice von dem Verfahren nach den Absätzen 2 bis 5 absehen. mediaOffice prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwänden und Terminen haben wird. Erkennt mediaOffice, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilen wir dem Auftraggeber dies mit und weisen ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt mediaOffice die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Auftraggeber ist berechtigt, Änderungen seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann. Nach Prüfung des vereinbarten Werkerfolges oder sonstige Änderungen, die zur Erreichung des Werkerfolges notwendig oder zweckmäßig sind, anzuordnen (Änderungen). Zu den Änderungen gehören insbesondere geänderte und zusätzliche Leistungen. Begehrt der Auftraggeber eine entsprechende Änderung, hat der Auftragnehmer Änderungswunsches wird mediaOffice dem Auftraggeber die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist. Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich ein Angebot über abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die Mehr- sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen. Kommt eine Einigung nicht zustande oder Mindervergütung zu unterbreitenendet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Das vom Auftragnehmer unterbreitete Angebot muss Gleiches gilt für den Vergütungsregeln für Nachtragsangebote nach Ziff. 6.3 entsprechen und so aufgestellt seinFall, dass der Auftraggeber das Angebot mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 nicht einverstanden ist. Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen prüfen kann (ordnungsgemäßes Angebot)der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. mediaOffice wird dem Auftraggeber die neuen Termine mitteilen. Der Auftragnehmer darf Auftraggeber hat die Erstellung durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Angebotes Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung von mediaOffice berechnet. mediaOffice ist berechtigt, die Ausführung nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der durch Interessen von mediaOffice für den Auftraggeber angeordneten Änderungen eines Werkerfolges nur ablehnen, wenn sie im Einzelfall unzumutbar sind. Macht der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge für die Unzumutbarkeit der Anordnung geltend, trifft ihn hierfür die Beweislast. Die Vertragsparteien streben eine einvernehmliche Regelung über die Durchführung der geänderten und zusätzlichen Leistungen sowie die Vergütungsanpassung an. Zur Herstellung des Einvernehmens soll eine Anordnung zur Ausführung durch den Auftraggeber grundsätzlich erst nach Ablauf von dreißig Kalendertagen, gerechnet vom Zugang des Änderungsbegehrens an, vom Auftraggeber erfolgen. Der Auftragnehmer hat gleichwohl eine Anordnung des Auftraggebers vor Ablauf von dreißig Kalendertagen zu befolgen, wenn das Interesse des Auftraggebers an der sofortigen Ausführung der mit der begehrten Anordnung verbundenen Leistung das Interesse des Auftragnehmers an der vorherigen Vereinbarung der Vergütung eindeutig überwiegt, insbesondere wenn die besonderen Umstände der Projektabwicklung eine sofortige Umsetzung der Anordnung erforderlich machen. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch im Hinblick auf Änderungsanordnungen zu Planungs- und sonstigen Leistungen, zu Bauumständen und zur Bauzeit, wobei dann im Rahmen einer eventuell zu berücksichtigenden Zumutbarkeit maßgeblich wird, ob der Auftragnehmer die erforderlichen Kapazitäten ohne Weiteres bereitstellen bzw. beschaffen kann. Kommt zwischen den Vertragsparteien keine Einigung über die Vergütungsfolgen der Nachtragsanordnung zustande, richtet sich diese nach Ziff. 6.3zumutbar ist.

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Samples: www.mediaoffice.de

Leistungsänderungen. Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von der Agentur zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber der Agentur geäußert. Das weitere Verfahren richtet sich dem Aufwand der Änderungswünsche. So werden diese schnellst möglich hinsichtlich der Auswirkungen insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwänden und Terminen haben wird. Wenn nach Prüfung die Umsetzung voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden ausführbar ist bieten wir unseren Kunden die Einrichtung eines Retainers der einen zur Bearbeitung von Expressaufträgen freigegebenen Betrag beinhaltet. Dies ist besonders bei der Bearbeitung von Overnight Änderungsaufträgen, ohne der Möglichkeit der Freigabe durch den Kunden, hilfreich. Hierdurch spart sich der Kunde den langwierigen Angebotsprozess mit der Freigabe und der damit meist einhergehenden Sprengung des Zeitrahmens. Sieht die Agentur durch die Änderungswünsche Verzug hinsichtlich der vereinbarten Timings, wird dies dem Kunden unmittelbar kommuniziert. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt die Agentur die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Auftraggeber Kunde ist berechtigt, Änderungen seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann. Wenn der Änderungswunsch von der Agentur geprüft wurde, werden alle Auswirkungen des vereinbarten Werkerfolges Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Agentur unterbreitet im Zuge dessen entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder sonstige ÄnderungenAngaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist. Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die zur Erreichung Umsetzung des Werkerfolges notwendig oder zweckmäßig sindÄnderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, anzuordnen (Änderungen)auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen. Zu Sollte keine Einigung zustande kommen, so endet das Änderungsverfahren an diesem Punkt und der ursprüngliche Leistungsumfang verbleibt bestehen. Gleiches gilt für den Änderungen gehören insbesondere geänderte und zusätzliche Leistungen. Begehrt der Auftraggeber eine entsprechende Änderung, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu unterbreiten. Das vom Auftragnehmer unterbreitete Angebot muss den Vergütungsregeln für Nachtragsangebote nach Ziff. 6.3 entsprechen und so aufgestellt seinFall, dass der Auftraggeber Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nicht einverstanden ist. Alle Termine die durch das Angebot Änderungsverfahren betroffen sind, werden unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen prüfen kann (ordnungsgemäßes Angebot)der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Der Auftragnehmer darf Die neuen Termine werden dem Kunden von der Agentur zeitnah mitgeteilt. Entstandene Aufwände, sind vom Kunden zu tragen. Dies betrifft insbesondere die Erstellung Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Angebotes Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandzeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung von der Agentur berechnet. Die Agentur ist berechtigt, die Ausführung der durch den Auftraggeber angeordneten Änderungen eines Werkerfolges nur ablehnennach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn sie im Einzelfall unzumutbar sind. Macht die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Auftragnehmer betriebsinterne Vorgänge Interessen von der Agentur für die Unzumutbarkeit der Anordnung geltend, trifft ihn hierfür die Beweislast. Die Vertragsparteien streben eine einvernehmliche Regelung über die Durchführung der geänderten und zusätzlichen Leistungen sowie die Vergütungsanpassung an. Zur Herstellung des Einvernehmens soll eine Anordnung zur Ausführung durch den Auftraggeber grundsätzlich erst nach Ablauf von dreißig Kalendertagen, gerechnet vom Zugang des Änderungsbegehrens an, vom Auftraggeber erfolgen. Der Auftragnehmer hat gleichwohl eine Anordnung des Auftraggebers vor Ablauf von dreißig Kalendertagen zu befolgen, wenn das Interesse des Auftraggebers an der sofortigen Ausführung der mit der begehrten Anordnung verbundenen Leistung das Interesse des Auftragnehmers an der vorherigen Vereinbarung der Vergütung eindeutig überwiegt, insbesondere wenn die besonderen Umstände der Projektabwicklung eine sofortige Umsetzung der Anordnung erforderlich machen. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch im Hinblick auf Änderungsanordnungen zu Planungs- und sonstigen Leistungen, zu Bauumständen und zur Bauzeit, wobei dann im Rahmen einer eventuell zu berücksichtigenden Zumutbarkeit maßgeblich wird, ob der Auftragnehmer die erforderlichen Kapazitäten ohne Weiteres bereitstellen bzw. beschaffen kann. Kommt zwischen den Vertragsparteien keine Einigung über die Vergütungsfolgen der Nachtragsanordnung zustande, richtet sich diese nach Ziff. 6.3Kunden zumutbar ist.

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