Lieferantenregress. 7.1 Unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung vom Verkäufer oder Werklieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden; bei Waren oder Werklieferungen mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. 7.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer oder Werklieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer oder Werklieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. 7.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware bzw. Werklieferung durch uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen
Lieferantenregress. 7.1 9.1 Unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. gemäß §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c445b, 327 Abs. 5, 327u 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer oder Werklieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden; bei Waren oder Werklieferungen mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
7.2 9.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. ge- mäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer oder Werklieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer oder Werklieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
7.3 9.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware bzw. Werklieferung durch uns, unseren Abnehmer uns oder einen Drittenanderen Unternehmer, z.B. durch EinbauEinbau in ein anderes Produkt, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Lieferantenregress. 7.1 Unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungs- 1. Werden die gelieferten Gegenstände von dem Kunden an einen Dritten weiterverkauft, so gelten für die Mängelansprüche des Kunden ergänzend folgende Regelungen und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemim Übrigen die gesetzlichen Vorschriften:
2. §§ 478Die Nacherfüllungsrechte des Kunden gelten mit der der Maßgabe, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau dass der Kunde von BMI Steildach die Art der Nacherfüllung vom Verkäufer oder Werklieferanten zu verlangenverlangen kann, die wir unserem er seinem Abnehmer im Einzelfall schulden; bei Waren schuldet. Ein Wahlrecht von BMI Steildach besteht nicht. Hat der Kunde ein vertragliches oder Werklieferungen mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch ein gesetzliches Recht, seinem Abnehmer wegen unverhältnismäßiger Kosten die Nacherfüllung zu verweigern, nicht ausgeübt, beschränkt sich die Verpflichtung von BMI Steildach zum Ersatz der Aufwendungen des Kunden auf die nicht unverhältnismäßigen Kosten im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht (Sinne von § 439 Abs. 1 4 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. Der Kunde ist berechtigt, diesen Nacherfüllungsanspruch an seinen Abnehmer abzutreten, jedoch nur erfüllungs- oder/und sicherungshalber, d.h. unbeschadet seiner eigenen Forthaftung gegenüber seinem Abnehmer. Eine Abtretung an Erfüllungs statt ist unwirksam. Das Recht von BMI Steildach, diese Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
7.2 Bevor wir 3. Wenn BMI Steildach mit dem Kunden einen gleichwertigen Ausgleich im Sinne von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a 478 Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer oder Werklieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer oder Werklieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
7.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware bzw. Werklieferung durch uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten2 BGB vereinbart hat, z.B. durch Einbaueine Materialgarantie gegenüber den Mitgliedern des Zentralverbandes des Deutschen Dachdeckerhandwerks e.V. und/oder durch eine von BMI Steildach unmittelbar zu Gunsten des Endabnehmers der Lieferkette gegebene Materialgarantie, Anbringung oder Installationso sind hiervon abweichende, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurdeinhaltlich weitergehende Mängelansprüche des Kunden ausgeschlossen, insbesondere der Anspruch des Kunden auf Ersatz der Aufwendungen, die er im Verhältnis zu seinem Abnehmer zu tragen hat (§ 445 a BGB).
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferantenregress. 7.1 Unsere 11.1. Die gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. gemäß §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c445b, 327 Abs. 5, 327u 478 BGB) stehen uns Galaxus neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt un- eingeschränkt zu.
11.2. Wir sind insbesondere berechtigtIm CFA kann für den Fall, genau dass der Endkunde eine Na- chbesserung verlangt, vereinbart werden, dass die Art der Nacherfüllung vom Verkäufer oder Werklieferanten zu verlangenMängel- beseitigung direkt durch den Lieferanten bzw. dessen Service Center vorgenommen wird, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden; bei Waren oder Werklieferungen mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf dann insoweit an die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränktStelle des gesetzlichen Aufwendungsersatzanspruchs von Galaxus gegen den Lieferanten tritt.
7.2 11.3. Bevor wir Galaxus einen von unserem Abnehmer vom Endkunden geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 2 und 3 BGB) anerkennen anerkennt oder erfüllenerfüllt, werden wir wird Galaxus den Verkäufer oder Werklieferanten Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns Galaxus tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer dem Endkunden geschuldet. Dem Verkäufer oder Werklieferanten Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
7.3 Unsere 11.4. Die Ansprüche von Galaxus aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware bzw. Werklieferung durch uns, unseren Abnehmer Galaxus oder einen Drittenanderen Unternehmer, z.z. B. durch EinbauEinbau in ein an- deres Produkt, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.
11.5. Aus prozessökonomischen Gründen können die Parteien abweichende Regelungen für mangelhafte Produkte mit geringem Warenwert bis zu einer im CFA festzulegenden Wertgrenze („Low Cost-Produkte“) treffen, bei denen die Ko- sten einer Nachbesserung die einer Ersatzlieferung im Regellfall übersteigen. Wird eine derartige Vereinbarung getroffen, ist für die dort definierten „Low Cost-Produkte“ eine Benachrichtigung des Lieferanten gem. 11 Abs. 3 nicht erforderlich; eine dem Endkunden von Galaxus gewährte Nachlieferung gilt auch im Verhältnis zwischen dem Lieferanten und Galaxus als geschuldet. Der Lieferant leistet Aufwendungsersatz, indem er Galaxus den Einkaufspreis des jeweiligen Produktes erstattet.
11.6. Im Falle des Abschlusses einer Abgeltungsvereinbarung im CFA, soweit Galaxus diese dem Lieferanten anbietet, wird der Lieferant in dem dort definierten Umfang von den vorste- hend genannten Regressansprüchen frei.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen