Lieferantenregress. Wurde die von uns an den Käufer gelieferte, neu hergestellte Ware an einen Verbraucher weiterverkauft, so gelten für die Mängelansprüche des Käufers ergänzend zu vorstehendem Punkt 10 folgende Regelungen und im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften. Die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang auf den Käufer vorlag (§§ 478 Abs. 3, 476 BGB), gilt außer in den gesetzlich geregelten Fällen auch dann nicht, wenn zwischen dem Gefahrübergang auf den Käufer und dem Gefahrübergang auf den Abnehmer des Käufers ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten liegt. Die Nacherfüllungsrechte des Käufers gemäß § 6 f) gelten mit folgender Maßgabe: Der Käufer kann von uns die Art der Nacherfüllung verlangen, die er seinem Abnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Verweigerungsrechte des Käufers - im Einzelfall schuldet; ein Wahlrecht unsererseits besteht nicht. Der Käufer ist berechtigt, diesen Nacherfüllungsanspruch an seinen Abnehmer abzutreten, jedoch nur erfüllungs- oder/und sicherungshalber, d.h. unbeschadet seiner eigenen Forthaftung gegenüber dem Abnehmer. Eine Abtretung an Erfüllung Statt ist unwirksam. Unser Recht, diese Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wenn wir mit dem Käufer einen gleichwertigen Ausgleich im Sinne von § 478 Abs. 4 BGB vereinbart haben, ist der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er im Verhältnis zu seinem Abnehmer zu tragen hatte (§ 478 Abs. 2 BGB), ausgeschlossen.
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Lieferantenregress. Wurde Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die von uns an den Käufer gelieferteArt der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, neu hergestellte Ware an einen Verbraucher weiterverkauft, so gelten für die Mängelansprüche des Käufers ergänzend zu vorstehendem Punkt 10 folgende Regelungen und wir unserem Abnehmer im Übrigen die gesetzlichen VorschriftenEinzelfall schulden. Die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang auf den Käufer vorlag Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 476 BGB), gilt außer in den gesetzlich geregelten Fällen auch dann nicht, wenn zwischen dem Gefahrübergang auf den Käufer und dem Gefahrübergang auf den Abnehmer des Käufers ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten liegt. Die Nacherfüllungsrechte des Käufers gemäß § 6 f) gelten mit folgender Maßgabe: Der Käufer kann von uns die Art der Nacherfüllung verlangen, die er seinem Abnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Verweigerungsrechte des Käufers - im Einzelfall schuldet; ein Wahlrecht unsererseits besteht nicht. Der Käufer ist berechtigt, diesen Nacherfüllungsanspruch an seinen Abnehmer abzutreten, jedoch nur erfüllungs- oder/und sicherungshalber, d.h. unbeschadet seiner eigenen Forthaftung gegenüber dem Abnehmer. Eine Abtretung an Erfüllung Statt ist unwirksam. Unser Recht, diese Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wenn wir mit dem Käufer einen gleichwertigen Ausgleich im Sinne von § 478 Abs. 4 BGB vereinbart haben, ist der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er im Verhältnis zu seinem Abnehmer zu tragen hatte (§ 478 439 Abs. 2 BGB)) anerkennen oder erfüllen, ausgeschlossenwerden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Verarbeitung in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. Wurde Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen unein- geschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die von uns an den Käufer gelieferteArt der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, neu hergestellte Ware an einen Verbraucher weiterverkauft, so gelten für die Mängelansprüche des Käufers ergänzend zu vorstehendem Punkt 10 folgende Regelungen und wir unserem Abnehmer im Übrigen die gesetzlichen VorschriftenEinzelfall schulden. Die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang auf den Käufer vorlag Unser gesetzliches Wahlrecht (§§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. § 478 Abs. 3, 476 BGB), gilt außer in den gesetzlich geregelten Fällen auch dann nicht, wenn zwischen dem Gefahrübergang auf den Käufer und dem Gefahrübergang auf den Abnehmer des Käufers ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten liegt. Die Nacherfüllungsrechte des Käufers gemäß § 6 f) gelten mit folgender Maßgabe: Der Käufer kann von uns die Art der Nacherfüllung verlangen, die er seinem Abnehmer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Verweigerungsrechte des Käufers - im Einzelfall schuldet; ein Wahlrecht unsererseits besteht nicht. Der Käufer ist berechtigt, diesen Nacherfüllungsanspruch an seinen Abnehmer abzutreten, jedoch nur erfüllungs- oder/und sicherungshalber, d.h. unbeschadet seiner eigenen Forthaftung gegenüber dem Abnehmer. Eine Abtretung an Erfüllung Statt ist unwirksam. Unser Recht, diese Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wenn wir mit dem Käufer einen gleichwertigen Ausgleich im Sinne von § 478 Abs. 4 BGB vereinbart haben, ist der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er im Verhältnis zu seinem Abnehmer zu tragen hatte (§ 478 439 Abs. 2 BGB)) anerkennen oder erfüllen, ausgeschlossenwerden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten in Ergänzung der gesetzlichen Regelung auch dann, wenn die Auslieferung der Ware an einen Verbraucher – aus welchen Gründen auch immer – unterblieben ist. Entsprechendes gilt, wenn die Ware erst nach Umbildung oder Weiterverarbeitung durch uns oder weitere Abnehmer an einen Verbraucher geliefert wurde.
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