Lieferantenregress. 6.1. Die gesetzlichen Regressansprüche in einer Liefer- kette gem. §§ 445a, 445b, 478 BGB stehen uns unein- geschränkt zu. Mängelansprüche bleiben davon unberührt. Wir sind berechtigt, die konkrete Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) von dem Vertragspartner zu verlangen, die wir unserem Kunden im Einzelfall schulden. Unser Wahlrecht nach § 439 Abs. 1 BGB wird hierdurch nicht eingeschränkt. 6.2. Bevor wir einen Mangelanspruch oder einen Anspruch auf Aufwendungsersatz (§§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) unseres Kunden anerkennen oder erfüllen, werden wir den Vertragspartner hierüber und über den zugrundeliegenden Sachverhalt informieren und um Stellungnahme bitten. Erfolgt keine aussagekräftige Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist und kommt es zu keiner Einigung über eine Lösung, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mängelanspruch als unserem Kunden geschuldet. Dem Vertragspartner obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. 6.3. Ansprüche aus Lieferantenregress stehen uns auch dann zu, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen Dritten weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 6.14.1. Die gesetzlichen Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche in innerhalb einer Liefer- kette gem. Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB BGB) stehen uns unein- geschränkt neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Mängelansprüche bleiben davon unberührt. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die konkrete Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung Nachbesserung oder NachbesserungErsatzlieferung) von dem Vertragspartner vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Kunden im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht nach (§ 439 Abs. 1 BGB BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
6.24.2. Bevor wir einen von unserem Kunden geltend gemachten Mangelanspruch oder einen Anspruch auf (einschließlich Aufwendungsersatz (gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) unseres Kunden anerkennen oder erfüllen, werden wir den Vertragspartner hierüber Lieferanten benachrichtigen und über den zugrundeliegenden Sachverhalt informieren und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt keine aussagekräftige eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb einer angemessenen angemessener Frist und kommt es zu keiner Einigung über eine Lösungwird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mängelanspruch Mangelanspruch als unserem Kunden Abnehmer geschuldet. Dem Vertragspartner Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
6.34.3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress stehen uns gelten auch dann zudann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen Dritten anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 6.1. Die gesetzlichen (1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche in innerhalb einer Liefer- kette gem. Lieferkette (Lieferanten- regress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB BGB) stehen uns unein- geschränkt neben den Mängelansprüchen uneinge- schränkt zu. Mängelansprüche bleiben davon unberührt. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die konkrete Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung Nachbesserung oder NachbesserungErsatzlieferung) von dem Vertragspartner vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Kunden im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht nach (§ 439 Abs. 1 BGB BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
6.2. (2) Bevor wir einen von unserem Kunden geltend gemachten Mangelanspruch oder einen Anspruch auf (einschließlich Aufwendungsersatz (gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) unseres Kunden anerkennen oder erfüllen, werden wir den Vertragspartner hierüber Lieferanten benachrichtigen und über den zugrundeliegenden Sachverhalt informieren und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt keine aussagekräftige eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb einer angemessenen angemessener Frist und kommt es zu keiner Einigung über eine Lösungwird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mängelanspruch Mangelanspruch als unserem Kunden geschuldet. Dem Vertragspartner Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
6.3. Ansprüche aus Lieferantenregress stehen uns auch dann zu, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen Dritten weiterverarbeitet wurde.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Lieferantenregress. 6.19.1. Die gesetzlichen Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche in innerhalb einer Liefer- kette gem. Lieferkette (Lieferan- tenregress gemäß §§ 445a478, 445b, 478 BGB 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen unein- geschränkt zu. Mängelansprüche bleiben davon unberührt. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die konkrete Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung Nachbesserung oder NachbesserungErsatzlieferung) von dem Vertragspartner vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Kunden Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht nach (§ 439 Abs. 1 BGB BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
6.29.2. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch oder einen Anspruch auf (ein- schließlich Aufwendungsersatz (gemäß §§ 445a 478 Abs. 13, 439 Abs. 2 und 3 BGB) unseres Kunden anerkennen oder erfüllen, werden wir den Vertragspartner hierüber Lieferanten benachrichtigen und über den zugrundeliegenden Sachverhalt informieren und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt keine aussagekräftige die Stellungnahme nicht innerhalb einer angemessenen angemessener Frist und kommt es zu keiner Einigung über eine Lösungwird auch keine einvernehmliche Lösung herbeige- führt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mängelanspruch Mangelanspruch als unserem Kunden Abnehmer geschuldet. Dem Vertragspartner ; dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
6.3. Ansprüche aus Lieferantenregress stehen uns auch dann zu, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen Dritten weiterverarbeitet wurde.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Lieferantenregress. 6.1. Die gesetzlichen Regressansprüche in einer Liefer- kette 10.1 Ansprüche gem. §§ 445a, 445b, 478 BGB innerhalb der Lieferkette stehen uns unein- geschränkt neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Mängelansprüche bleiben davon unberührt. Wir sind berechtigt, insbesondere berechtigt die konkrete genau die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung Nachbesserung oder NachbesserungErsatzlieferung) von dem vom Vertragspartner in Anspruch zu verlangennehmen, die wir unserem Kunden Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht nach § 439 Abs. 1 I BGB wird werden hierdurch nicht eingeschränkt.
6.2. 10.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch oder einen Anspruch auf (einschließlich Aufwendungsersatz (gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) unseres Kunden anerkennen oder erfüllen, werden wir den Vertragspartner hierüber Verkäufer benachrichtigen und über den zugrundeliegenden Sachverhalt informieren und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt Nimmt der Vertragspartner nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen schriftlich zum Vorfall Stellung und erfolgt auch keine aussagekräftige Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist und kommt es zu keiner Einigung über eine einvernehmliche Lösung, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mängelanspruch gelten unsere Ansprüche als unserem Kunden geschuldetvom Vertragspartner anerkannt. Dem Vertragspartner Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
6.310.3 Die Ansprüche gem. Ansprüche aus Lieferantenregress stehen uns §§ 445a, 445b, 478 BGB geltend auch dann zudann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen Dritten anderen Unternehmer eingebaut oder weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 6.11. Die gesetzlichen Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche in innerhalb einer Liefer- kette gem. Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a478, 445b, 478 BGB 479 BGB) stehen uns unein- geschränkt neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Mängelansprüche bleiben davon unberührt. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die konkrete Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung Nachbesserung oder NachbesserungErsatzlieferung) von dem Vertragspartner vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Kunden Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht nach (§ 439 Abs. 1 BGB BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
6.22. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch oder einen Anspruch auf (einschließlich Aufwendungsersatz (gemäß §§ 445a 478 Abs. 13, 439 Abs. 2 und 3 BGB) unseres Kunden anerkennen oder erfüllen, werden wir den Vertragspartner hierüber Verkäufer benachrichtigen und über den zugrundeliegenden Sachverhalt informieren und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt keine aussagekräftige die Stellungnahme nicht innerhalb einer angemessenen angemessener Frist und kommt es zu keiner Einigung über eine Lösungwird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mängelanspruch Mangelanspruch als unserem Kunden Abnehmer geschuldet. Dem Vertragspartner ; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
6.3. Ansprüche aus Lieferantenregress stehen uns auch dann zu, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen Dritten weiterverarbeitet wurde.
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Lieferantenregress. 6.11. Die Unsere gesetzlichen Regressansprüche in innerhalb einer Liefer- kette gem. Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a478, 445b, 478 BGB 479 BGB) stehen uns unein- geschränkt neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Mängelansprüche bleiben davon unberührt. Wir sind insbesondere dazu berechtigt, genau die konkrete Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung Nachbesserung oder NachbesserungErsatzlieferung) von dem Vertragspartner vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Kunden Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliche Wahlrecht nach § 439 Abs. 1 BGB wird hierdurch nicht eingeschränkt.
6.22. Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch oder einen Anspruch auf (einschließlich Aufwendungsersatz (gemäß §§ 445a 478 Abs. 13, 439 Abs. 2 und 3 BGB) unseres Kunden anerkennen oder erfüllen, werden benach- richtigen wir den Vertragspartner hierüber Lieferanten und über den zugrundeliegenden Sachverhalt informieren und bitten unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um Stellungnahme bittenschriftliche Stellungnahme. Erfolgt keine aussagekräftige die Stellungnahme nicht innerhalb einer angemessenen angemessener Frist und kommt es zu keiner Einigung über eine Lösungwird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mängelanspruch Mangel- anspruch als unserem Kunden Abnehmer geschuldet. Dem Vertragspartner ; dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
6.3. Ansprüche aus Lieferantenregress stehen uns auch dann zu, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen Dritten weiterverarbeitet wurde.
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