Lieferfrist, Verzug Musterklauseln

Lieferfrist, Verzug. 11.1. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr, Aus- fuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehal- ten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschafts- meldung an den Besteller abgesandt worden ist. 11.2. Die vereinbarten Lieferklauseln sind nach den bei Ver- tragsabschluss geltenden INCOTERMS auszulegen. Mangels besonderer Lieferklausel im Vertrag gilt der Lie- fergegenstand als „ab Werk“ (EXW) geliefert, sobald Axpo dem Besteller die Lieferbereitschaft schriftlich mitgeteilt hat. Teillieferungen sind mangels abweichender Verein- barung gestattet. 11.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: 11.3.1. wenn Axpo Angaben, die sie für die Erfüllung des Ver- trages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Ver- zögerung der Lieferungen verursacht; 11.3.2. im Falle Höherer Gewalt; 11.3.3. wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszu- führenden Zulieferungen im Rückstand sind oder der Besteller seine vertraglichen Verpflichtungen, insbe- sondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen, nicht einhält. 11.4. Eine Verzugsentschädigung für verspätete Lieferung bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sie kann nur geltend gemacht werden, wenn die Verspätung nachweisbar durch Axpo verschuldet wurde und der Be- steller einen Schaden als Folge dieser Verspätung bele- gen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin. Eine allfällige Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Verkaufspreis ab Werk (ohne Verpackung) des verspäteten Teils der Liefe- rung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädi- gung hat der Besteller Axpo schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die Axpo zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Be- steller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern, sofern begründete Aussicht auf Erfüllung nicht mehr besteht. Führt eine von Axpo zu ver- tretende und über die Nachfrist hinausgehende Verspä- tung für den Besteller zu einer wirtschaftlich unzumutba- ren Lage, so ist dieser berechtig...
Lieferfrist, Verzug. 3.1. Die Lieferfrist wird individuell und unverbindlich vereinbart und von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. 3.2. Durch nach Vertragsschluss abgegebene Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Käufers verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise. Wir werden dem Käufer unverzüglich die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. 3.3. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. 3.4. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts, der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. 3.5. Die Rechte des Käufers gem. Ziffer 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
Lieferfrist, Verzug. 8.1 Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt nicht, bevor nicht eine technisch und kaufmännisch bereinigte Bestellung in nachlesbarer Form vorliegt, alle wesentlichen technischen Punkte abschliessend geklärt, Beistell- teile einwandfrei und rechtzeitig zur Verfügung gestellt und sämtliche behördlichen Formalitäten wie beispielsweise Einfuhr-, Ausfuhr-, Tran- sit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt bzw. erfüllt sind. KWAPIL ist zu Teillieferungen berechtigt sowie zur Lieferung von Mehr- und Minder- mengen im Umfang von bis zu 10%, mindestens aber drei Stück. 8.2 Ist eine Verzögerung nicht ausschliesslich von KWAPIL zu vertreten, ver- längern sich Xxxxxxx und Liefertermine angemessen, mindestens je- doch um den Zeitraum der Verzögerung. Dies gilt insbesondere – aber nicht abschliessend –, wenn (a) KWAPIL Angaben, Genehmigungen und Freigaben nicht rechtzeitig zugehen, die für die Erfüllung des Vertrages benötigt werden; (b) wenn der Kunde oder von ihm beigezogene Dritte mit von ihnen auszuführenden Arbeiten oder mit der Erfüllung ihrer ver- traglichen Pflichten in Rückstand sind, insbesondere wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält; (c) wenn KWAPIL selbst nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäss beliefert wird. 8.3 Die Überschreitung eines Liefertermins berechtigt den Kunden nicht zu einer Annullierung seiner Bestellung. Jede Haftung im Zusammenhang mit einer Überschreitung eines Liefertermins ist ausgeschlossen.
Lieferfrist, Verzug. 3.1. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn er vereinbarte Lieferzeiten - gleich aus welchem Grund - voraussichtlich nicht einhalten kann. 3.2. Kommt der Lieferant in Verzug, so können wir - neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen - pauschalierten Ersatz unseres Schadens in Höhe von 0,5 % pro angefangene Kalenderwoche verlangen, höchstens jedoch 5 % des jeweiligen Netto-Bestellwertes. Das Recht der Parteien, einen höheren oder niedrigeren Schaden nachzuweisen, bleibt hiervon unberührt 3.3. Die Annahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen schließt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verzugs nicht aus. 3.4. Wir sind berechtigt, die Annahme von Lieferungen und Leistungen, die vor einem in der Bestellung genannten Liefertermin erbracht werden, zu verweigern und die vorzeitig gelieferte Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.

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  • Lieferzeit und Lieferverzug 3.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit sowie sämtliche anderen vom Lieferanten angegebenen Zeitangaben sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so hat der Auftragnehmer, unbeschadet der Rechte von LEICA aus dieser Verzögerung, unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung LEICA unverzüglich zu benachrichtigen. Unterlässt der Auftragnehmer diese Mitteilung, so kann er sich nachträglich gegenüber LEICA nicht auf das Hindernis berufen. Vorzeitige Lieferungen bzw. Leistungen oder Teillieferung bzw. Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens LEICA. 3.2 Unbeschadet der gesetzlichen Rechte, ist LEICA bei Verzug des Auftragnehmers berechtigt, neben dem Anspruch auf Erfüllung für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung des Auftrages eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Preises für den vom Verzug betroffenen Teil des Auftrages zu berechnen begrenzt auf eine Maximalsumme in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtsumme. LEICA kann die Vertragsstrafe - abweichend von § 341 Abs. 3 BGB - bis zur Schlusszahlung geltend machen und dazu etwaigen Schadensersatz fordern. Auf mögliche Schadensersatzansprüche werden die Vertragsstrafen Zahlungen angerechnet. 3.3 Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von LEICA zur Erfüllung bestimmten angemessenen Nachfrist, so ist LEICA nach deren Ablauf berechtigt, einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangen. Daneben hat LEICA das Recht, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen; das Rücktrittsrecht bleibt unberührt. Das Recht des Auftragnehmers zur Erfüllung und die Verpflichtung von LEICA, die Leistung abzunehmen, sind ausgeschlossen, sobald LEICA nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt der Leistung Schadensersatz verlangt. 3.4 Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen oder Nacherfüllungen von Warenlieferungen kommt es auf den Eingang bei der von LEICA in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle (nachfolgend „Lieferort“) an. Falls zwischen dem Auftragnehmer und LEICA eine Lieferung mit Aufstellung oder Montage vereinbart worden ist, ist für die Rechtzeitigkeit der Lieferung die ordnungsgemäße Ausführung der Aufstellung oder Montage maßgeblich. Soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist, ist für die Bewertung der Rechtzeitigkeit der Lieferung bzw. Leistung der Zeitpunkt der erfolgreichen Durchführung des vereinbarten Abnahmetermins maßgebend. Im Übrigen kommt es für die Rechtzeitigkeit von Leistungen auf die vollständige und vertragsgemäße Erbringung der Leistungen an.

  • Lieferfrist 8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

  • Lieferzeit 4.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Lieferfristen und -termine gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur annähernd. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus, insbesondere den Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne, Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere den Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Sicherheitsleistung oder etwaige Akkreditive. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. 4.2 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese angemessen. Dasselbe gilt für Lieferungen in Gebiete außerhalb der BRD, wenn sich die Beschaffung bzw. Beibringung erforderlicher in- oder ausländischer behördlicher oder nichtbehördliche Bescheinigungen verzögert. Für Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt usw. gilt nachstehende Ziffer 9. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten ist vorbehalten. Teillieferungen sind in jedem Fall zulässig, soweit dem Auftraggeber zumutbar; eine Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Eine Mehr- oder Minderlieferung von max. 10% der Bestellmenge behalten wir uns vor. 4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.