Common use of Liefertermine Clause in Contracts

Liefertermine. 6.1 Die Liefertermine werden mit der Auftragsbestätigung bestätigt. 6.2 Der Liefertermin wird durch ASTORtec angemessen angepasst, wenn: a) die Abklärung von technischen Fragen durch den Kunden nicht rechtzeitig erfolgt; b) die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt sind, ASTORtec nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn diese durch den Kunden nachträglich abgeändert werden; c) Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, Akkreditive zu spät eröffnet werden oder vom Kunden beizubringende erforderliche Genehmigungen oder Zulassungen nicht rechtzeitig bei ASTORtec eintreffen; d) sofern eine Materialbereitstellung durch den Kunden vereinbart wurde – siehe Ziffer 1.5 dieser AGB –, dieses Material nicht rechtzeitig bei ASTORtec eintrifft oder nicht die notwendigen und/oder vereinbarten Eigenschaften aufweist; e) der Kunde andere Mitwirkungspflichten nicht oder verspätet erfüllt; f) Hindernisse auftreten, die ASTORtec trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob diese bei ASTORtec, beim Kunden oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Strom- und Internetunterbrüche, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Feuer, Wasser oder Naturereignisse. 6.3 Eine Anpassung des Liefertermins gemäss Ziffer 6.2 begründet keinen Verzug von ASTORtec. Im Fall einer Verschiebung des Liefertermins gestützt auf Ziffer 6.2 a) - e), hat der Kunde ASTORtec für sämtliche Kosten, die ihr aus der Verschiebung des Liefertermins entstehen, zu entschädigen. Weitere Ansprüche von ASTORtec bleiben vorbehalten. 6.4 ASTORtec ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind. 6.5 Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware bei Lieferungen ausserhalb der Schweiz an den vereinbarten Frachtführer übergeben („FCA Einsiedeln“, Incoterms® 2020) und bei Lieferungen innerhalb der Schweiz zur Abholung bereitgestellt („EXW Einsiedeln“, Incoterms® 2020) worden ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefertermine. 6.1 Die Liefertermine werden mit der Auftragsbestätigung bestätigt. 6.2 Der Liefertermin wird durch ASTORtec angemessen angepasst, wenn: a) die Abklärung von technischen Fragen durch den Kunden nicht rechtzeitig erfolgt; b) die Angaben, die für die Ausführung der 1. In unserer Bestellung benötigt sind, ASTORtec nicht rechtzeitig zugehengenannte, oder wenn diese durch den Kunden nachträglich abgeändert werden; c) Zahlungsfristen sofern sie von unserer Bestellung nicht eingehalten werdenabweichen, Akkreditive zu spät eröffnet werden oder vom Kunden beizubringende erforderliche Genehmigungen oder Zulassungen nicht rechtzeitig bei ASTORtec eintreffen; d) sofern eine Materialbereitstellung durch den Kunden vereinbart wurde – siehe Ziffer 1.5 dieser AGB –Auftragnehmer bestätigte, dieses Material nicht rechtzeitig bei ASTORtec eintrifft oder nicht die notwendigen und/oder vereinbarten Eigenschaften aufweist; e) der Kunde andere Mitwirkungspflichten nicht oder verspätet erfüllt; f) Hindernisse auftreten, die ASTORtec trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob diese bei ASTORtec, beim Kunden oder einem Dritten entstehenLiefertermine sind einzuhalten. Solche Hindernisse sind Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Strom- und Internetunterbrüche, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Feuer, Wasser oder Naturereignisse. 6.3 Eine Anpassung des Liefertermins gemäss Ziffer 6.2 begründet keinen Verzug von ASTORtec. Im Fall einer Verschiebung des Liefertermins gestützt auf Ziffer 6.2 a) - e), hat der Kunde ASTORtec für sämtliche Kosten, die ihr aus der Verschiebung des Liefertermins entstehen, zu entschädigen. Weitere Ansprüche von ASTORtec bleiben vorbehalten. 6.4 ASTORtec ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind. 6.5 Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, ist die Lieferfrist Ein Liefertermin gilt nur dann als eingehalten, wenn bis die Anlieferung bei uns zum vorgegebenen Termin, also am Anfang der Woche bei Wochenterminen und am Anfang des Tages bei Tagesterminen, zu ihrem Ablauf die Ware bei Lieferungen ausserhalb der Schweiz an den vereinbarten Frachtführer übergeben („FCA Einsiedeln“, Incoterms® 2020) und bei Lieferungen innerhalb der Schweiz zur Abholung bereitgestellt („EXW Einsiedeln“, Incoterms® 2020) worden geschäftsüblichen Zeiten erfolgt ist. 2. Wird ohne unser Verschulden eine beschleunigte Auslieferung (Eilsendung) erforderlich, so trägt der Auftragnehmer die entstehenden Mehrkosten. Die in Rahmen- oder Abrufverträgen vorgegebenen Termine sind ab Bestell- oder Abrufdatum für eine Laufzeit von zwei Monaten verbindlich; im Übrigen gilt die Termineinteilung als Vorausdisposition. 3. Der Auftragnehmer hat unverzüglich unter Angabe der voraussichtlichen Verzögerungsdauer anzuzeigen, wenn er vereinbarte Liefertermine nicht einhalten kann. Wird ein Liefertermin – auch ohne Verschulden des Auftragnehmers – nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, von diesem Auftrag zurückzutreten. 4. Kommt der Auftragnehmer in Verzug und erwächst uns hieraus ein Schaden, so sind wir berechtigt, die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt. 5. Auf höhere Gewalt kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er spätestens drei Tage nach Eintritt eines solchen Ereignisses uns dieses unter Angabe der Verzögerung angezeigt hat. Sofern uns infolge beim Auftragnehmer eingetretener höherer Gewalt oder bei ihm stattfindenden Arbeitskämpfen oder bei ihm vorliegenden Betriebsstörungen die Erfüllung unserer Vertragspflichten unmöglich oder wesentlich erschwert wird, können wir von dem Auftrag ganz oder teilweise zurücktreten oder die Auslieferung zu einem späteren Termin verlangen, ohne dass dem Auftragnehmer hieraus Ansprüche gegen uns zustehen.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Liefertermine. 6.1 5.1 Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine werden mit und -fristen sind verbindlich; im Zweifel berechnen sie sich ab dem Bestelldatum. Maßgebend für die Einhaltung der Auftragsbestätigung bestätigtLieferter- mine oder -fristen ist der Eingang der Lieferung bei der von PARI angegebenen Emp- fangs- bzw. Verwendungsstelle. 6.2 5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, PARI unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die verein- barten Liefertermine oder -fristen nicht eingehalten werden können. Er hat PARI unver- züglich den neuen Liefertermin mitzuteilen und die Gründe der Verzögerung darzulegen. Die Pflicht zur termingerechten Lieferung wird durch ASTORtec angemessen angepasstdadurch nicht berührt. Im Falle der Nicht- einhaltung von Lieferterminen behält sich PARI neben den gesetzlichen Ansprüchen Er- satzbeschaffung bei Dritten auf Kosten des Lieferanten vor. 5.3 Fehlende Lieferpapiere, wenn: a) eine Lieferung an eine andere als die Abklärung von technischen Fragen durch den Kunden genannte Stelle, unvoll- ständige oder fehlerhafte Angaben bei der Lieferung können bei PARI zu internen Ver- zögerungen führen. Der Lieferant ist für alle Folgen hieraus verantwortlich, soweit er nicht rechtzeitig erfolgt; b) die Angabennachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. Insbesondere wird der Beginn aller Fristen, die für die Ausführung bzw. zu Lasten von PARI gelten und vom Zeitpunkt der Bestellung benötigt Lieferung abhän- gig sind, ASTORtec nicht rechtzeitig zugehenum die für die angemessene Klärung und Korrektur erforderliche Zeit aufge- schoben. 5.4 Vorzeitige Lieferungen sind dem Lieferanten nur in vorheriger Absprache mit PARI ge- stattet. Erfolgt eine Lieferung vorzeitig, oder wenn diese durch den Kunden nachträglich abgeändert werden;so gilt die Lieferung für die Berechnung aller mit dem Lieferzeitpunkt verbundenen Fristen dennoch erst als zum ursprünglich erstmögli- chen vereinbarten Zeitpunkt geliefert. c) Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, Akkreditive zu spät eröffnet werden oder vom Kunden beizubringende erforderliche Genehmigungen oder Zulassungen nicht rechtzeitig bei ASTORtec eintreffen; d) sofern eine Materialbereitstellung durch den Kunden vereinbart wurde – siehe Ziffer 1.5 dieser AGB –, dieses Material nicht rechtzeitig bei ASTORtec eintrifft oder nicht die notwendigen und/oder vereinbarten Eigenschaften aufweist; e) 5.5 Kann der Kunde andere Mitwirkungspflichten nicht oder verspätet erfüllt; f) Hindernisse auftretenLieferant vereinbarte Liefertermine und -fristen aus Gründen, die ASTORtec trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt er nicht abwenden kannzu vertreten hat, ungeachtet ob diese bei ASTORtec, beim Kunden oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind Vorkommnisse beispielsweise wegen höherer Gewalt, beispielsweise Epidemienbehördlichen Maßnahmen, Mobilmachungpande- mischen/epidemischen Ereignissen oder unverschuldeten Fällen von Betriebsunterbre- chungen, Kriegnicht einhalten, Aufruhrist PARI von der Verpflichtung zur Annahme bzw. Abnahme der bestellten Lieferung befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, erhebliche Betriebsstörungenals die Lieferung infolge der durch den Zeitablauf verursachten Verzögerung für PARI unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte nicht mehr verwertbar ist. Treffen un- vorhergesehene Ereignisse wie die oben genannten den Betrieb von PARI, Strom- und Internetunterbrücheso entbindet dies PARI von der Pflicht, Unfälledie Lieferung an- oder abzunehmen. Ein Anspruch auf Scha- densersatz des Lieferanten besteht in diesem Falle nicht. In sonstigen Fällen der Be- triebsstörung ist PARI berechtigt, Arbeitskonflikte, verspätete eine angemessene Verlängerung der Liefer- oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Feuer, Wasser oder Naturereignisse. 6.3 Eine Anpassung des Liefertermins gemäss Ziffer 6.2 begründet keinen Verzug von ASTORtecAb- nahmefrist zu verlangen. Im Fall einer Verschiebung des Liefertermins gestützt auf Ziffer 6.2 a) - e), Nach Ablauf dieser Frist hat der Kunde ASTORtec für sämtliche KostenLieferant, die ihr aus der Verschiebung wie im Falle des Liefertermins entstehen, zu entschädigen. Weitere Ansprüche von ASTORtec bleiben vorbehalten. 6.4 ASTORtec ist zu Teillieferungen berechtigtAnnahmeverzugs, soweit diese für den Kunden zumutbar sinddieser von PARI nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbei- geführt wurde, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht; weiter- gehende Ansprüche stehen ihm nicht zu. 6.5 Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware bei Lieferungen ausserhalb der Schweiz an den vereinbarten Frachtführer übergeben („FCA Einsiedeln“, Incoterms® 2020) und bei Lieferungen innerhalb der Schweiz zur Abholung bereitgestellt („EXW Einsiedeln“, Incoterms® 2020) worden ist.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Liefertermine. 6.1 Die 4.1. Liefertermine werden mit der Auftragsbestätigung bestätigtund Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht CANDUS eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Sie beginnen in keinem Fall vor Vertragsschluss zu laufen und auch nicht bevor alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen technischen Angaben (z.B. genaue Maße, Farben etc. 6.2 Der Liefertermin wird durch ASTORtec angemessen angepasst, wenn: a) die Abklärung von technischen Fragen durch den Kunden an CANDUS mitgeteilt worden sind. Fixgeschäfte (§376 HGB) bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch CANDUS. 4.2. Sofern CANDUS den Versand der Lieferung durch Dritte durchführen lässt, haftet CANDUS betreffend die Einhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen nur für die ordnungsgemäße Auswahl des Transporteurs, nicht rechtzeitig erfolgt; b) die Angabenjedoch für Umstände, die im Verantwortungsbereich des Transporteurs liegen oder für Umstände, die Ausführung ihre Ursache in höherer Gewalt haben. 4.3. Die Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse, die CANDUS nicht zu vertreten hat, z.B. Betriebsstörungen aller Art, von CANDUS nicht zu vertretene Schwierigkeiten in der Bestellung benötigt sindMaterial- oder Energiebeschaffung, ASTORtec Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, behördliche Eingriffe. 4.4. Wird der Liefertermin bzw. die Lieferfrist seitens CANDUS nicht rechtzeitig zugeheneingehalten, oder wenn diese durch ist der Kunde verpflichtet, XXXXXX schriftlich eine angemessene Nachlieferungsfrist zu setzen. Xxxxxxx CANDUS innerhalb der gesetzten Nachfrist schuldhaft nicht, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 4.5. CANDUS ist berechtigt, einen Liefertermin, der nicht vor dem vertraglich vorgesehenen Liefertermin liegen darf, mit einer Vorankündigungsfrist von 10 Werktagen als verbindlich festzulegen. Verschiebt sich dieser Liefertermin dann aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, um mehr als 10 Werktage, so a. ist CANDUS berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden bei Dritten einzulagern b. wird die Rechnung an den Kunden nachträglich abgeändert werden;erstellt und fällig, Zahlungsfristen beginnen zu laufen cc. geht die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung der Ware nach Ablauf der Frist von 10 Werktagen (Samstag = Werktag) Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, Akkreditive zu spät eröffnet werden oder vom Kunden beizubringende erforderliche Genehmigungen oder Zulassungen nicht rechtzeitig bei ASTORtec eintreffen; d) sofern eine Materialbereitstellung durch nach dem von CANDUS mitgeteilten Liefertermin auf den Kunden vereinbart wurde – siehe Ziffer 1.5 dieser AGB –über, dieses Material sofern nicht rechtzeitig grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von CANDUS oder des Dritten, bei ASTORtec eintrifft oder nicht dem die notwendigen und/oder vereinbarten Eigenschaften aufweist; e) der Kunde andere Mitwirkungspflichten nicht oder verspätet erfüllt; f) Hindernisse auftreten, die ASTORtec trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob diese bei ASTORtec, beim Kunden oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Strom- und Internetunterbrüche, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Feuer, Wasser oder Naturereignisse. 6.3 Eine Anpassung des Liefertermins gemäss Ziffer 6.2 begründet keinen Verzug von ASTORtec. Im Fall einer Verschiebung des Liefertermins gestützt auf Ziffer 6.2 a) - e), hat der Kunde ASTORtec für sämtliche Kosten, die ihr aus der Verschiebung des Liefertermins entstehen, zu entschädigen. Weitere Ansprüche von ASTORtec bleiben vorbehalten. 6.4 ASTORtec ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind. 6.5 Sofern nichts anderes vereinbart Ware eingelagert worden ist, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware bei Lieferungen ausserhalb der Schweiz an den vereinbarten Frachtführer übergeben („FCA Einsiedeln“, Incoterms® 2020) und bei Lieferungen innerhalb der Schweiz zur Abholung bereitgestellt („EXW Einsiedeln“, Incoterms® 2020) worden istvorliegt.

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Samples: General Terms and Conditions

Liefertermine. 6.1 Die 1. In unserer Bestellung genannte, oder sofern sie von unserer Bestellung nicht abweichen, vom Auftragnehmer bestätigte, und im Vertrag definierte Liefertermine werden mit sind zwingend einzuhalten. Ein Liefertermin gilt nur dann als eingehalten, wenn die Anlieferung bei uns zum vorgegebenen Termin, also am Anfang der Auftragsbestätigung bestätigtWoche bei Wochenterminen und am Anfang des Tages bei Tagesterminen, zu den geschäftsüblichen Zeiten erfolgt ist. 6.2 2. Wird ohne unser Verschulden eine beschleunigte Auslieferung (Eilsendung) erforderlich, so trägt der Auftragnehmer die entstehenden Mehrkosten. Die in Rahmen- oder Abrufverträgen vorgegebenen Termine sind ab Bestell- oder Abrufdatum für eine Laufzeit von zwei Monaten verbindlich; im Übrigen gilt die Termineinteilung als Vorausdisposition. 3. Der Auftragnehmer hat unverzüglich unter Angabe der voraussichtlichen Verzögerungsdauer in Textform anzuzeigen, wenn er vereinbarte Liefertermine nicht einhalten kann. Wird ein Liefertermin wird durch ASTORtec angemessen angepasst– auch ohne Verschulden des Auftragnehmers – nicht eingehalten, wenn: a) die Abklärung so sind wir berechtigt, von technischen Fragen durch den Kunden nicht rechtzeitig erfolgt; b) die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt sind, ASTORtec nicht rechtzeitig zugehen, diesem Auftrag zurückzutreten oder wenn diese durch den Kunden nachträglich abgeändert werden; c) Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, Akkreditive einen neuen Termin zu spät eröffnet werden oder vom Kunden beizubringende erforderliche Genehmigungen oder Zulassungen nicht rechtzeitig bei ASTORtec eintreffen; d) sofern eine Materialbereitstellung durch den Kunden vereinbart wurde – siehe Ziffer 1.5 dieser AGB –, dieses Material nicht rechtzeitig bei ASTORtec eintrifft oder nicht die notwendigen verlangen. Auf das Ausbleiben notwendiger und/oder vereinbarten Eigenschaften aufweist;vertraglich vereinbarter Mitwirkungspflichten unsererseits kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn diese trotz Aufforderung in Textform nicht innerhalb einer von ihm gesetzten angemessenen Frist erbracht werden. e) 4. Kommt der Kunde andere Mitwirkungspflichten nicht oder verspätet erfüllt; f) Hindernisse auftretenAuftragnehmer in Verzug und erwächst uns hieraus ein Schaden, so sind wir berechtigt, die ASTORtec trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob diese bei ASTORtec, beim Kunden oder einem Dritten entstehenentstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Solche Hindernisse sind Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Strom- und Internetunterbrüche, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Feuer, Wasser oder NaturereignisseDie Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt. 6.3 Eine Anpassung des Liefertermins gemäss Ziffer 6.2 begründet keinen Verzug von ASTORtec5. Im Fall einer Verschiebung des Liefertermins gestützt auf Ziffer 6.2 a) - e), hat Auf höhere Gewalt kann sich der Kunde ASTORtec für sämtliche Kosten, die ihr aus der Verschiebung des Liefertermins entstehen, zu entschädigen. Weitere Ansprüche von ASTORtec bleiben vorbehalten. 6.4 ASTORtec ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind. 6.5 Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, ist die Lieferfrist eingehaltenAuftragnehmer nur berufen, wenn bis er spätestens drei Tage nach Eintritt eines solchen Ereignisses uns dieses unter Angabe der Verzögerung angezeigt hat. Sofern uns infolge beim Auftragnehmer eingetretener höherer Gewalt oder bei ihm stattfindenden Arbeitskämpfen oder bei ihm vorliegenden Betriebsstörungen die Erfüllung unserer Vertragspflichten unmöglich oder wesentlich erschwert wird, können wir von dem Auftrag ganz oder teilweise zurücktreten oder die Auslieferung zu ihrem Ablauf die Ware bei Lieferungen ausserhalb der Schweiz an den vereinbarten Frachtführer übergeben („FCA Einsiedeln“einem späteren Termin verlangen, Incoterms® 2020) und bei Lieferungen innerhalb der Schweiz zur Abholung bereitgestellt („EXW Einsiedeln“, Incoterms® 2020) worden istohne dass dem Auftragnehmer hieraus Ansprüche gegen uns zustehen.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Liefertermine. 6.1 3.1 Die Liefertermine werden vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die 1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Einkauf (nachfolgend "AGB-E") gelten für den gesamten Geschäftsverkehr der Dörken GmbH & Co. KG (nachfolgend "wir" bzw. "uns") mit der Auftragsbestätigung bestätigtunseren Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam „Lieferant“ genannt), auch wenn die AGB-E bei späteren Verträgen nicht gesondert vereinbart werden. Sie gelten nur für Geschäfte mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 6.2 1.2 Der Liefertermin Einbeziehung von allgemeinen Verkaufsbedingungen oder sonstigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird durch ASTORtec angemessen angepassthiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch, wenn: a) die Abklärung von technischen Fragen durch den Kunden nicht rechtzeitig erfolgt; b) die Angabenwenn der Lieferant auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, die für die Ausführung der Bestellung benötigt sind, ASTORtec nicht rechtzeitig zugehen, oder selbst wenn diese durch den Kunden nachträglich abgeändert werden; c) Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, Akkreditive zu spät eröffnet werden oder vom Kunden beizubringende erforderliche Genehmigungen oder Zulassungen nicht rechtzeitig bei ASTORtec eintreffen; d) sofern eine Materialbereitstellung durch den Kunden vereinbart wurde – siehe Ziffer 1.5 dieser AGB –, dieses Material nicht rechtzeitig bei ASTORtec eintrifft oder nicht die notwendigen Abwehr- und/oder vereinbarten Eigenschaften aufweist; e) Ausschließlichkeitsklauseln enthalten und wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen, unabhängig von der Kunde andere Mitwirkungspflichten nicht oder verspätet erfüllt; f) Hindernisse auftretenzeitlichen Reihenfolge, in der die ASTORtec trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kannkonkurrierenden Bedingungen von den Vertragspartnern in Bezug genommen werden, ungeachtet ob diese bei ASTORteces sei denn, beim Kunden oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Strom- und Internetunterbrüche, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden diesen wurde von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Feuer, Wasser oder Naturereignisseuns ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 6.3 Eine Anpassung 1.3 Aus der Annahme der Ware oder Dienstleistung kann nicht auf die Wirksamkeit oder die Einbeziehung anderer Bedingungen des Liefertermins gemäss Ziffer 6.2 begründet keinen Verzug Lieferanten geschlossen werden. 1.4 Der Lieferant ist verpflichtet, Abweichungen von ASTORtecunserer Bestellanfrage in seinem Angebot besonders hervorzuheben. 3.5 Aufrechterhaltung des Auftrages einzuholen. Im Fall Falle vereinbarter Liefertermine ist der Lieferant dann nicht zur vorzeitigen Leistungserbringung befugt, wenn berechtigte betriebliche Belange einer Verschiebung vorzeitigen Annahme der Ware entgegenstehen (z.B. fehlende Lagerkapazität). Eine Abnahmeverweigerung unsererseits löst in diesen Fällen keinen Annahmeverzug aus. Eine vorzeitige Andienung führt nicht zur Vorverlagerung der Fälligkeit des Liefertermins gestützt auf Ziffer 6.2 a) - e), hat der Kunde ASTORtec für sämtliche Kosten, die ihr aus der Verschiebung des Liefertermins entstehen, zu entschädigenKaufpreises. Weitere Ansprüche von ASTORtec bleiben vorbehalten. 6.4 ASTORtec Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht zu Teillieferungen berechtigt. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, soweit diese für den Kunden zumutbar sindeinschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf. Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir, gegebenenfalls nach einer entsprechenden Mahnung, das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Nettobestellwertes pro angefangene Woche, höchstens jedoch 5% des Nettobestellwertes und/oder Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Eine geleistete Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet. § 343 BGB bleibt vorbehalten. 6.5 Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware bei Lieferungen ausserhalb der Schweiz an den vereinbarten Frachtführer übergeben („FCA Einsiedeln“, Incoterms® 2020) und bei Lieferungen innerhalb der Schweiz zur Abholung bereitgestellt („EXW Einsiedeln“, Incoterms® 2020) worden ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen – Einkauf (Agb E)

Liefertermine. 6.1 Die Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich und werden mit auf das vereinbarte Lieferdatum am Bestimmungsort fällig. Mit Ablauf des vereinbarten Liefertermins gerät der Auftragsbestätigung bestätigt. 6.2 Der Liefertermin wird durch ASTORtec angemessen angepasstLieferant in Verzug, wenn: a) die Abklärung von technischen Fragen durch den Kunden nicht rechtzeitig erfolgt; b) die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt ohne dass es einer Mahnung bedarf. Abruf- lieferungen sind, ASTORtec nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn diese durch den Kunden nachträglich abgeändert werden; c) Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, Akkreditive zu spät eröffnet werden oder vom Kunden beizubringende erforderliche Genehmigungen oder Zulassungen nicht rechtzeitig bei ASTORtec eintreffen; d) sofern eine Materialbereitstellung durch den Kunden vereinbart wurde – siehe Ziffer 1.5 dieser AGB –, dieses Material nicht rechtzeitig bei ASTORtec eintrifft oder nicht die notwendigen und/oder vereinbarten Eigenschaften aufweist; e) der Kunde andere Mitwirkungspflichten nicht oder verspätet erfüllt; f) Hindernisse auftreten, die ASTORtec trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob diese bei ASTORtec, beim Kunden oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Strom- und Internetunterbrüche, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Feuer, Wasser oder Naturereignisse. 6.3 Eine Anpassung des Liefertermins gemäss Ziffer 6.2 begründet keinen Verzug von ASTORtec. Im Fall einer Verschiebung des Liefertermins gestützt auf Ziffer 6.2 a) - e), hat der Kunde ASTORtec für sämtliche Kosten, die ihr aus der Verschiebung des Liefertermins entstehen, zu entschädigen. Weitere Ansprüche von ASTORtec bleiben vorbehalten. 6.4 ASTORtec ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind. 6.5 Sofern nichts anderes vereinbart worden wurde, innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Abruf zu liefern. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der vereinbarten Empfangsstelle an; bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie für die Rechtzeitigkeit von Werkleistungen kommt es auf deren Abnahme an. Sofern Dokumentationen, Prüfzeugnisse oder andere Unterlagen einschließlich elektronisch gespeicherter Daten zum Leistungsumfang gehören, gilt die Lieferung/Leistung vor deren vollständiger und vertragsgemäßer Übergabe nicht als erbracht. Sobald der Lieferant annehmen muss, dass ihm die Lieferung zu dem vereinbarten Termin nicht möglich ist, ist er verpflichtet, uns dies unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer des Lieferverzugs anzuzeigen. Gerät der Lieferant in Verzug, so sind wir berechtigt, eine Vertrags- strafe von 0,2 % des Bestellwertes pro Arbeitstag, höchstens jedoch 5 % des Gesamtbestellwertes, zu verlangen. Wir können uns die Lieferfrist eingehaltenGeltendmachung der Vertragsstrafe noch bis zur Zahlung der Rechnung für die Lieferung/Leistung vorbehalten. Die Vertragsstrafe ist auf Schadenersatzan- sprüche wegen des Verzugs anzurechnen. Xxxx ist ebenfalls berechtigt, ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder ohne weitere Fristsetzung Xxxxxxx- sersatz statt der Leistung zu verlangen, wenn bis der Verkäufer in Verzug gerät. Die Corona-Pandemie und ihre Aus- wirkungen stellt inzwischen kein unvorhersehbares Ereignis mehr dar, sodass sie den Lieferanten nicht von seinen Lieferverpflichtungen entbindet. Der Lieferant hat ent- sprechende Vorkehrungen zu ihrem Ablauf treffen, um die Lieferzeiten und Liefermengen einzuhalten. Bei vorzeitiger Lieferung/Leistung behalten wir uns vor, die Ware bei Lieferungen ausserhalb der Schweiz an den Lieferanten auf dessen Kosten zurückzusenden. Nehmen wir eine vorzeitige Lieferung/Leistung an, lagert die Ware bis zum vereinbarten Frachtführer übergeben („FCA Einsiedeln“, Incoterms® 2020) Liefertermin auf Kosten und bei Lieferungen innerhalb Gefahr des Lieferanten. Die Zahlung kann der Schweiz zur Abholung bereitgestellt („EXW Einsiedeln“, Incoterms® 2020) worden istLieferant erst zum vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermin verlangen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Liefertermine. 6.1 3.1 Die Liefertermine werden mit vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Auftragsbestätigung bestätigtBestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrages einzuholen. 6.2 1.4 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Einkauf (nachfolgend "AGB-E") gelten für den gesamten Geschäftsverkehr der DÖRKEN Coatings GmbH & Co. KG (nachfolgend "wir" bzw. "uns") mit unseren Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam „Lieferant“ genannt), auch wenn die AGB-E bei späteren Verträgen nicht gesondert vereinbart werden. Sie gelten nur für Geschäfte mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Der Liefertermin Einbeziehung von allgemeinen Verkaufsbedingungen oder sonstigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird durch ASTORtec angemessen angepassthiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch, wenn: a) die Abklärung von technischen Fragen durch den Kunden nicht rechtzeitig erfolgt; b) die Angabenwenn der Lieferant auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, die für die Ausführung der Bestellung benötigt sind, ASTORtec nicht rechtzeitig zugehen, oder selbst wenn diese durch den Kunden nachträglich abgeändert werden; c) Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, Akkreditive zu spät eröffnet werden oder vom Kunden beizubringende erforderliche Genehmigungen oder Zulassungen nicht rechtzeitig bei ASTORtec eintreffen; d) sofern eine Materialbereitstellung durch den Kunden vereinbart wurde – siehe Ziffer 1.5 dieser AGB –, dieses Material nicht rechtzeitig bei ASTORtec eintrifft oder nicht die notwendigen Abwehr- und/oder vereinbarten Eigenschaften aufweist; e) Ausschließlichkeitsklauseln enthalten und wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen, unabhängig von der Kunde andere Mitwirkungspflichten zeitlichen Reihenfolge, in der die konkurrierenden Bedingungen von den Vertragspartnern in Bezug genommen werden, es sei denn, diesen wurde von uns ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Aus der Annahme der Ware oder Dienstleistung kann nicht auf die Wirksamkeit oder verspätet erfüllt; f) Hindernisse auftretendie Einbeziehung anderer Bedingungen des Lieferanten geschlossen werden. Der Lieferant ist verpflichtet, die ASTORtec trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob diese bei ASTORtec, beim Kunden oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Strom- und Internetunterbrüche, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden Abweichungen von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Feuer, Wasser oder Naturereignisseunserer Bestellanfrage in seinem Angebot besonders hervorzuheben. 6.3 Eine Anpassung des Liefertermins gemäss Ziffer 6.2 begründet keinen Verzug von ASTORtec. 3.2 Im Fall Falle vereinbarter Liefertermine ist der Lieferant dann nicht zur vorzeitigen Leistungserbringung befugt, wenn berechtigte betriebliche Belange einer Verschiebung vorzeitigen Annahme der Ware entgegenstehen (z.B. fehlende Lagerkapazität). Eine Abnahmeverweigerung unsererseits löst in diesen Fällen keinen Annahmeverzug aus. Eine vorzeitige Andienung führt nicht zur Vorverlagerung der Fälligkeit des Liefertermins gestützt auf Ziffer 6.2 a) - e), hat der Kunde ASTORtec für sämtliche Kosten, die ihr aus der Verschiebung des Liefertermins entstehen, zu entschädigen. Weitere Ansprüche von ASTORtec bleiben vorbehaltenKaufpreises. 6.4 ASTORtec 3.3 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind. 6.5 Sofern nichts anderes vereinbart worden ist3.4 Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, ist einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferfrist eingehaltenLieferung spätestens zu erfolgen hat, wenn bis aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf. 3.5 Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir, gegebenenfalls nach einer entsprechenden Mahnung, das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Nettobestellwertes pro angefangene Woche, höchstens jedoch 5% des Nettobestellwertes und/oder Lieferung zu ihrem Ablauf die Ware bei Lieferungen ausserhalb der Schweiz an den vereinbarten Frachtführer übergeben („FCA Einsiedeln“, Incoterms® 2020) und bei Lieferungen innerhalb der Schweiz zur Abholung bereitgestellt („EXW Einsiedeln“, Incoterms® 2020) worden istverlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Eine geleistete Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet. § 343 BGB bleibt vorbehalten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen – Einkauf (Agb E)

Liefertermine. 6.1 Die Liefertermine werden mit der Auftragsbestätigung bestätigt. 6.2 Der Liefertermin wird durch ASTORtec angemessen angepasst, wenn: a) die Abklärung von technischen Fragen durch den Kunden nicht rechtzeitig erfolgt;Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine gelten – soweit nichts Gegenteiliges ausdrücklich schriftlich vereinbart ist – nur als annähernde und sind für Shimadzu unverbindlich. b) die AngabenLieferfristen beginnen mit jeweils dem spätesten der nachfolgend genannten Zeitpunkte: - Datum der Auftragsbestätigung; - Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, die für die Ausführung kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen; - Datum, an dem Shimadzu eine vor Lieferung der Bestellung benötigt sind, ASTORtec nicht rechtzeitig zugehen, bestellten Ware zu leistende Anzahlung und/oder wenn diese durch den Kunden nachträglich abgeändert werden;ein zu erstellendes Akkreditiv oder eine allfällige Bankgarantie erhalten hat. c) Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, Akkreditive zu spät eröffnet werden oder vom Kunden beizubringende erforderliche Genehmigungen oder Zulassungen nicht rechtzeitig bei ASTORtec eintreffen;Alle Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung. d) sofern eine Materialbereitstellung Besondere Verhältnisse wie Streiks, gesetzlich oder behördlich verordnete oder durch sonstige Umstände, wie etwa Pandemien oder technische Gebrechen verursachte Betriebseinstellungen, Betriebseinschränkungen, Betriebsstörungen, Ein- und Ausfuhrverbote, Abwicklungsschwierigkeiten mit den Kunden vereinbart wurde – siehe Ziffer 1.5 dieser AGB –Zulieferern von Shimadzu und sonstige, dieses Material von Shimadzu nicht rechtzeitig bei ASTORtec eintrifft vorgesehene Ereignisse, Ereignisse höherer Gewalt und Umstände, die unmittelbar oder nicht mittelbar die notwendigen und/Lieferung oder vereinbarten Eigenschaften aufweist;Leistungen stören oder verhindern, befreien Shimadzu für die Dauer und den Umfang der dadurch erwachsenen Betriebs- oder Versandstörungen von der Leistungsverpflichtung, ohne dass der Käufer hieraus Schadenersatzansprüche herleiten kann. e) Sofern Shimadzu eine als verbindlich vereinbarte Lieferfrist nicht einhält, hat der Kunde andere Mitwirkungspflichten Käufer das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist von nicht weniger als 14 (vierzehn) Werktagen vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz steht ihm nur bei Verschulden von Shimadzu und fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist zu; im Falle leichter Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz für den Lieferverzug im Fall einer verbindlich vereinbarten Lieferfrist auf höchstens das Dreifache des Kaufpreises des nicht rechtzeitig gelieferten Gegenstandes bei analytischen Geräten bzw. bei medizintechnischen Geräten für jede vollendete Woche des Verzuges auf 0,5% (Null Komma fünf Prozent) des Kaufpreises des Gerätes oder verspätet erfüllt;des Geräteteiles, das wegen nicht rechtzeitiger Lieferung nicht genutzt werden kann, insgesamt jedoch auf höchstens 5% (fünf Prozent) beschränkt. Darüber hinaus haftet Shimadzu nur gemäß Punkt 10 lit. f) der AGB. f) Hindernisse auftretenKommt der Käufer etwa durch das eine Handlung oder das Unterlassen einer ihm obliegenden Handlung, etwa im Zusammenhang mit Bestellungen oder Vorbereitungsarbeiten oder der Abnahme des Kaufgegenstandes oder sonst wie in Verzug mit der Annahme oder Abnahme, so wird der vereinbarte Kaufpreis bzw. der noch offene Restkaufpreis nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist jedenfalls fällig. Unberührt bleiben darüber hinaus die ASTORtec trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob diese bei ASTORtec, beim Kunden oder einem Dritten entstehengesetzlichen Wirkungen des Annahmeverzuges insbesondere gemäß § 1419 ABGB sowie ein daneben bestehender Anspruch auf weitergehenden Schadenersatz. Solche Hindernisse sind Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Strom- Eine im Ermessen von Shimadzu stehende Zwischenlagerung des Kaufgegenstandes erfolgt auf Kosten und Internetunterbrüche, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Feuer, Wasser oder NaturereignisseGefahr des Käufers. 6.3 Eine Anpassung des Liefertermins gemäss Ziffer 6.2 begründet keinen Verzug von ASTORtec. Im Fall einer Verschiebung des Liefertermins gestützt auf Ziffer 6.2 a) - e), hat der Kunde ASTORtec für sämtliche Kosten, die ihr aus der Verschiebung des Liefertermins entstehen, zu entschädigen. Weitere Ansprüche von ASTORtec bleiben vorbehalten. 6.4 ASTORtec ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind. 6.5 Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware bei Lieferungen ausserhalb der Schweiz an den vereinbarten Frachtführer übergeben („FCA Einsiedeln“, Incoterms® 2020) und bei Lieferungen innerhalb der Schweiz zur Abholung bereitgestellt („EXW Einsiedeln“, Incoterms® 2020) worden ist.

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Samples: General Terms and Conditions

Liefertermine. 6.1 Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich und verstehen sich generell als Fixtermine. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Nach Ablauf der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an dem von uns angegebenen Ablieferungsort eingegangen sein. Bei Überschreitung der Lieferfristen bzw. Liefertermine sind wir berechtigt, nach unserer Xxxx entweder Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung zu verlangen, oder sofort oder unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dabei sind wir berechtigt, verschuldensunabhängig entweder ohne Nachweis eines Schadens 20 % der vereinbarten Auftragssumme oder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Wenn wir die verspätet gelieferte Ware übernehmen, ist der Lieferant zur Zahlung einer verschuldensunabhängigen Konventionalstrafe in Höhe von 1 % des Kaufpreises pro Tag Lieferzeitüberschreitung, maximal 10 % des Warenwertes, verpflichtet. Dies unbeschadet eines darüberhinausgehenden Schadenersatzanspruches. Wir sind berechtigt, nicht aber verpflichtet, Teillieferungen oder verfrühte Lieferungen entgegenzunehmen, diesfalls kann aber ein Anspruch auf Teilzahlung vor Gesamtlieferung oder auf vorzeitige Zahlung nicht abgeleitet werden. Sofern wir die Lieferung zum Liefertermin nicht annehmen können, werden mit der Auftragsbestätigung bestätigt. 6.2 wir dies dem Lieferanten spätestens 14 Tage vor dem Liefertermin mitteilen. Der Liefertermin wird verlängert sich in diesem Fall um die Dauer der Verhinderung der Annahme durch ASTORtec angemessen angepasstuns. Etwaige Schadenersatzansprüche des Lieferanten an uns sind ausgeschlossen. Eine Lieferverpflichtung ist erst dann erfüllt, wenn: a) wenn die Abklärung von technischen Fragen durch den Kunden nicht rechtzeitig erfolgt; b) die AngabenLeistung zur Gänze erfüllt ist, auch bei teilbarer Leistung, sowie wenn sämtliche verlangten oder erforderlichen Dokumente, Pläne etc. uns übergeben werden. Der Lieferant, egal ob Hersteller oder Händler, ist verpflichtet, die für zu liefernden Waren vor Versand einer ausreichenden Qualitäts- und Quantitätskontrolle zu unterziehen, allenfalls unter Beiziehung von Sachverständigen. Er kann sich auf die Ausführung der Bestellung benötigt sindBestimmungen des § 377, ASTORtec 388 UGB nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn diese durch den Kunden nachträglich abgeändert werden; c) Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, Akkreditive zu spät eröffnet werden oder vom Kunden beizubringende erforderliche Genehmigungen oder Zulassungen nicht rechtzeitig bei ASTORtec eintreffen; d) sofern eine Materialbereitstellung durch den Kunden vereinbart wurde – siehe Ziffer 1.5 dieser AGB –, dieses Material nicht rechtzeitig bei ASTORtec eintrifft oder nicht die notwendigen und/oder vereinbarten Eigenschaften aufweist; e) der Kunde andere Mitwirkungspflichten nicht oder verspätet erfüllt; f) Hindernisse auftreten, die ASTORtec trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob diese bei ASTORtec, beim Kunden oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Strom- und Internetunterbrüche, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Feuer, Wasser oder Naturereignisseberufen. 6.3 Eine Anpassung des Liefertermins gemäss Ziffer 6.2 begründet keinen Verzug von ASTORtec. Im Fall einer Verschiebung des Liefertermins gestützt auf Ziffer 6.2 a) - e), hat der Kunde ASTORtec für sämtliche Kosten, die ihr aus der Verschiebung des Liefertermins entstehen, zu entschädigen. Weitere Ansprüche von ASTORtec bleiben vorbehalten. 6.4 ASTORtec ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind. 6.5 Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware bei Lieferungen ausserhalb der Schweiz an den vereinbarten Frachtführer übergeben („FCA Einsiedeln“, Incoterms® 2020) und bei Lieferungen innerhalb der Schweiz zur Abholung bereitgestellt („EXW Einsiedeln“, Incoterms® 2020) worden ist.

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Samples: Einkaufs Und Beschaffungsbedingungen

Liefertermine. 6.1 3.1 Die Liefertermine werden vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die 1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Einkauf (nachfolgend "AGB-E") gelten für den gesamten Geschäftsverkehr der Multitexx GmbH & Co. KG (nachfolgend "wir" bzw. "uns") mit der Auftragsbestätigung bestätigtunseren Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam „Lieferant“ genannt), auch wenn die AGB-E bei späteren Verträgen nicht gesondert vereinbart werden. Sie gelten nur für Geschäfte mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 6.2 1.2 Der Liefertermin Einbeziehung von allgemeinen Verkaufsbedingungen oder sonstigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird durch ASTORtec angemessen angepassthiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch, wenn: a) die Abklärung von technischen Fragen durch den Kunden nicht rechtzeitig erfolgt; b) die Angabenwenn der Lieferant auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, die für die Ausführung der Bestellung benötigt sind, ASTORtec nicht rechtzeitig zugehen, oder selbst wenn diese durch den Kunden nachträglich abgeändert werden; c) Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, Akkreditive zu spät eröffnet werden oder vom Kunden beizubringende erforderliche Genehmigungen oder Zulassungen nicht rechtzeitig bei ASTORtec eintreffen; d) sofern eine Materialbereitstellung durch den Kunden vereinbart wurde – siehe Ziffer 1.5 dieser AGB –, dieses Material nicht rechtzeitig bei ASTORtec eintrifft oder nicht die notwendigen Abwehr- und/oder vereinbarten Eigenschaften aufweist; e) Ausschließlichkeitsklauseln enthalten und wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen, unabhängig von der Kunde andere Mitwirkungspflichten nicht oder verspätet erfüllt; f) Hindernisse auftretenzeitlichen Reihenfolge, in der die ASTORtec trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kannkonkurrierenden Bedingungen von den Vertragspartnern in Bezug genommen werden, ungeachtet ob diese bei ASTORteces sei denn, beim Kunden oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Strom- und Internetunterbrüche, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden diesen wurde von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Feuer, Wasser oder Naturereignisseuns ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 6.3 Eine Anpassung 1.3 Aus der Annahme der Ware oder Dienstleistung kann nicht auf die Wirksamkeit oder die Einbeziehung anderer Bedingungen des Liefertermins gemäss Ziffer 6.2 begründet keinen Verzug Lieferanten geschlossen werden. 1.4 Der Lieferant ist verpflichtet, Abweichungen von ASTORtecunserer Bestellanfrage in seinem Angebot besonders hervorzuheben. 3.5 Aufrechterhaltung des Auftrages einzuholen. Im Fall Falle vereinbarter Liefertermine ist der Lieferant dann nicht zur vorzeitigen Leistungserbringung befugt, wenn berechtigte betriebliche Belange einer Verschiebung vorzeitigen Annahme der Ware entgegenstehen (z.B. fehlende Lagerkapazität). Eine Abnahmeverweigerung unsererseits löst in diesen Fällen keinen Annahmeverzug aus. Eine vorzeitige Andienung führt nicht zur Vorverlagerung der Fälligkeit des Liefertermins gestützt auf Ziffer 6.2 a) - e), hat der Kunde ASTORtec für sämtliche Kosten, die ihr aus der Verschiebung des Liefertermins entstehen, zu entschädigenKaufpreises. Weitere Ansprüche von ASTORtec bleiben vorbehalten. 6.4 ASTORtec Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht zu Teillieferungen berechtigt. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, soweit diese für den Kunden zumutbar sindeinschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf. Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir, gegebenenfalls nach einer entsprechenden Mahnung, das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Nettobestellwertes pro angefangene Woche, höchstens jedoch 5% des Nettobestellwertes und/oder Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Eine geleistete Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet. § 343 BGB bleibt vorbehalten. 6.5 Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware bei Lieferungen ausserhalb der Schweiz an den vereinbarten Frachtführer übergeben („FCA Einsiedeln“, Incoterms® 2020) und bei Lieferungen innerhalb der Schweiz zur Abholung bereitgestellt („EXW Einsiedeln“, Incoterms® 2020) worden ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen – Einkauf (Agb E)

Liefertermine. 6.1 1. Die Liefertermine werden von uns vorgegebenen Lieferfristen und -termine sind verbindlich und gelten als Fixtermine. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Teillieferungen sind nur nach Vereinbarung mit uns zulässig. Der Lieferant hat die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand, rechtzeitig bereitzustellen. Er soll Schwierigkeiten, die ihn an der termingemäßen Lieferung in der vorgeschriebenen Qualität hindern, unverzüglich mitteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einholen. Er haftet für nicht oder verspätet erfolgte Mitteilungen. Bei Lieferverzug stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Eine Fristsetzung durch uns ist dann entbehrlich, wenn unsere eigene Terminbindung dies erfordert, weil mit der Auftragsbestätigung bestätigtAblehnung der Vertragserfüllung durch unseren Kunden zu rechnen ist. Ein Haftungsausschluß oder eine Haftungsbegrenzung des Lieferanten ist ausgeschlossen. Bei Rücktritt können wir Teillieferungen gegen Gutschrift behalten. Bei wiederholter oder dauerhafter Terminüberschreitung des Lieferanten besteht für uns ein Kündigungsrecht. Bei unverschuldeter Terminüberschreitung haben wir ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn die Terminüberschreitung erheblich ist und die Dringlichkeit der Belieferung wegen eigener Terminbindung dies erfordert. Kann die Abnahme durch uns wegen höherer Gewalt sowie wegen sonstiger, unvorhergesehener oder außerhalb unseres Einflusses liegender Hindernisse, die sich auf die Abnahme der Ware auswirken, nicht rechtzeitig erfolgen, verlängert sich die Abnahmefrist angemessen und es entsteht kein Annahmeverzug. In anderen Fällen beschränken sich Schadenersatzansprüche wegen verschuldeter verzögerter Abnahme in jedem Fall auf 50% des Wertes der Lieferung, deren Abnahme verzögert wurde. 6.2 Der Liefertermin wird durch ASTORtec angemessen angepasst2. Kommt der Lieferant in Verzug, wenn: a) die Abklärung so haben wir nach Mahnung das Recht, eine Vertragsstrafe von technischen Fragen durch den Kunden nicht rechtzeitig erfolgt; b) die Angaben0,5% des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche, die für die Ausführung der Bestellung benötigt sind, ASTORtec nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn diese durch den Kunden nachträglich abgeändert werden; c) Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, Akkreditive zu spät eröffnet werden oder vom Kunden beizubringende erforderliche Genehmigungen oder Zulassungen nicht rechtzeitig bei ASTORtec eintreffen; d) sofern eine Materialbereitstellung durch den Kunden vereinbart wurde – siehe Ziffer 1.5 dieser AGB –, dieses Material nicht rechtzeitig bei ASTORtec eintrifft oder nicht die notwendigen höchstens 5% des Netto-Bestellwertes und/oder vereinbarten Eigenschaften aufweist; e) der Kunde andere Mitwirkungspflichten nicht Lieferung zu verlangen und/oder verspätet erfüllt; f) Hindernisse auftreten, die ASTORtec trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob diese bei ASTORtec, beim Kunden oder einem Dritten entstehenvom Vertrag zurückzutreten. Solche Hindernisse sind Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Strom- und Internetunterbrüche, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Feuer, Wasser oder NaturereignisseDie geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. 6.3 Eine Anpassung 3. Vor Ablauf des Liefertermins gemäss Ziffer 6.2 begründet keinen Verzug von ASTORtec. Im Fall einer Verschiebung des Liefertermins gestützt auf Ziffer 6.2 a) - e), hat der Kunde ASTORtec für sämtliche Kosten, die ihr aus der Verschiebung des Liefertermins entstehen, zu entschädigen. Weitere Ansprüche von ASTORtec bleiben vorbehaltensind wir zur Abnahme nicht verpflichtet. 6.4 ASTORtec ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind. 6.5 Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware bei Lieferungen ausserhalb der Schweiz an den vereinbarten Frachtführer übergeben („FCA Einsiedeln“, Incoterms® 2020) und bei Lieferungen innerhalb der Schweiz zur Abholung bereitgestellt („EXW Einsiedeln“, Incoterms® 2020) worden ist.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Liefertermine. 6.1 Die Liefertermine werden mit der Auftragsbestätigung bestätigt. 6.2 Der Liefertermin wird durch ASTORtec angemessen angepasst, wenn: a) die Abklärung von technischen Fragen durch den Kunden nicht rechtzeitig erfolgt;Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine gelten – soweit nichts Gegenteiliges ausdrücklich schriftlich vereinbart ist – nur als annähernde und sind für uns unverbindlich. b) die AngabenLieferfristen beginnen mit jeweils dem spätesten Zeitpunkt: - Datum der Auftragsbestätigung; - Datum aller dem Käufer obliegenden technischen, die für die Ausführung kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen - Datum an dem wir eine vor Lieferung der Bestellung benötigt sind, ASTORtec nicht rechtzeitig zugehen, Ware zu leistende Anzahlung erhalten und/oder wenn diese durch den Kunden nachträglich abgeändert werden;ein zu erstellendes Akkreditiv oder eine allfällige Bankgarantie eröffnet ist. c) Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, Akkreditive zu spät eröffnet werden oder vom Kunden beizubringende erforderliche Genehmigungen oder Zulassungen nicht rechtzeitig bei ASTORtec eintreffen;Alle Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung. Entsprechende Dispositionen sind von uns nachzuweisen. d) sofern eine Materialbereitstellung durch Besondere Verhältnisse wie Streik, Betriebseinstellung, Betriebseinschränkung, Betriebsstörungen, Ein- und Ausfuhrverbote, Abwicklungsschwierigkeiten mit unseren Zulieferern und sonstige, von uns nicht vorgesehene Ereignisse und Umstände, die unmittelbar oder mittelbar die Lieferung oder Leistungen stören oder verhindern, befreien uns für die Dauer und den Kunden vereinbart wurde – siehe Ziffer 1.5 dieser AGB –Umfang der dadurch erwachsenen Betriebs- oder Versandstörungen von unserer Leistungsverpflichtung, dieses Material nicht rechtzeitig bei ASTORtec eintrifft oder nicht die notwendigen und/oder vereinbarten Eigenschaften aufweist;ohne dass der Käufer hieraus Schadenersatzansprüche herleiten kann. e) Sofern wir eine als verbindlich vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten, hat der Kunde andere Mitwirkungspflichten Käufer das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz steht ihm nur bei Verschulden unsererseits und fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist zu; im Falle leichter Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz auf höchstens das Dreifache des Kaufpreises des nicht rechtzeitig gelieferten Gegenstandes bei analytischen Geräten bzw. bei medizintechnischen Geräten für jede vollendete Woche des Verzuges auf 0,5 % des Kaufpreises des Gerätes oder verspätet erfüllt;des Geräteteiles, das wegen nicht rechtzeitiger Lieferung nicht genutzt werden kann, insgesamt jedoch auf höchstens 5 % beschränkt. Darüber hinaus haften wir nur gem. Ziffer 9 lit. f) dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. f) Hindernisse auftretenKommt der Käufer durch das Unterlassen einer ihm obliegenden Handlung, etwa im Zusammenhang mit Bestellungen oder Vorbereitungsarbeiten oder der Abnahme des Kaufgegenstandes oder sonst wie in Verzug der Annahme oder Abnahme, so wird der vereinbarte Kaufpreis bzw. der noch offene Restkaufpreis nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist fällig. Unberührt bleiben darüber hinaus die ASTORtec trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob diese bei ASTORtec, beim Kunden oder einem Dritten entstehengesetzlichen Wirkungen des Annahmeverzuges insbesondere gemäß § 1419 ABGB sowie ein daneben bestehender Anspruch auf weitergehenden Schadenersatz. Solche Hindernisse sind Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Strom- Eine in unserem Ermessen stehende Zwischenlagerung des Kaufgegenstandes erfolgt auf Kosten und Internetunterbrüche, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Feuer, Wasser oder NaturereignisseGefahr des Käufers. 6.3 Eine Anpassung des Liefertermins gemäss Ziffer 6.2 begründet keinen Verzug von ASTORtec. Im Fall einer Verschiebung des Liefertermins gestützt auf Ziffer 6.2 a) - e), hat der Kunde ASTORtec für sämtliche Kosten, die ihr aus der Verschiebung des Liefertermins entstehen, zu entschädigen. Weitere Ansprüche von ASTORtec bleiben vorbehalten. 6.4 ASTORtec ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind. 6.5 Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware bei Lieferungen ausserhalb der Schweiz an den vereinbarten Frachtführer übergeben („FCA Einsiedeln“, Incoterms® 2020) und bei Lieferungen innerhalb der Schweiz zur Abholung bereitgestellt („EXW Einsiedeln“, Incoterms® 2020) worden ist.

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Samples: General Terms and Conditions

Liefertermine. 6.1 5.1. Die vereinbarten Liefertermine werden mit und -fristen sind – Fälle höherer Gewalt ausgenommen – uneingeschränkt verbindlich. Nach ihrem Ablauf gerät der Auftragsbestätigung bestätigtLieferant ohne weitere Mahnung in Verzug. 6.2 5.2. Grundsätzlich gilt die Vermutung, dass der Lieferant die Lieferverzögerung zu vertreten hat (Lieferverzug). Lieferhindernisse außerhalb seines Einflussbereiches hat der Lieferant in geeigneter Form nachzuweisen. Beruft sich der Lieferant bei der Begründung einer Lieferverzögerung auf höhere Gewalt, so hat er diese unaufgefordert durch eine Force Majeure Bescheinigung der Handelskammer oder einer vergleichbaren staat- lichen Institution nachzuweisen. 5.3. Bei Lieferverzug sind wir berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzuges pauschalierten Schadensersatz wegen der Verzögerung in Höhe von 1 % des Netto-Kaufpreises für die nicht oder zu spät gelieferte Ware zu verlangen. Der Liefertermin wird durch ASTORtec angemessen angepasst, wenn: a) die Abklärung pauschalierte Schadensersatz ist der Höhe nach begrenzt auf insgesamt 5 % der vorgenannten Bemessungsgrundlage. Die Zahlung der Schadenspauschale ent- bindet den Lieferanten nicht von technischen Fragen durch den Kunden nicht rechtzeitig erfolgt; b) die Angabender Erfüllung des Kaufvertrages. Wir sind berechtigt, die Schadenspauschale vom Kaufpreis einzubehalten oder mit anderen gegen uns gerichteten, fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zu verrechnen. 5.4. Wir behalten uns sämtliche weiteren Ansprüche aus Lieferverzug vor, einschließlich des Anspruchs auf Ersatz von die Pauschale übersteigenden Schäden. Insbesondere hat uns der Lieferant eine von uns an unseren Kunden zu zahlende Vertragsstrafe zu erstatten, die wir aufgrund seines Lieferverzuges verwirkt haben. Wir sind berechtigt, unsere Rechte für verschiedene Teile einer Bestellung unterschiedlich auszuüben. 5.5. Soweit wir wegen Lieferverzögerung vom Kaufvertrag zurücktre- ten, senden wir dennoch gelieferte Xxxx auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurück. Unsere Schadensersatzansprüche entfallen nicht durch einen Rücktritt vom Vertrag. 5.6. Liefert der Lieferant vor dem vereinbarten Liefertermin, sind wir berechtigt, wegen erhöhter Lagerkosten Schadensersatz pauschal in Höhe von 2 % des Netto-Kaufpreises für die Ausführung der Bestellung benötigt sind, ASTORtec nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn diese durch den Kunden nachträglich abgeändert werden; c) Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, Akkreditive verfrüht gelieferte Ware zu spät eröffnet werden oder vom Kunden beizubringende erforderliche Genehmigungen oder Zulassungen nicht rechtzeitig bei ASTORtec eintreffen; d) sofern eine Materialbereitstellung durch den Kunden vereinbart wurde – siehe Ziffer 1.5 dieser AGB –, dieses Material nicht rechtzeitig bei ASTORtec eintrifft oder nicht die notwendigen und/oder vereinbarten Eigenschaften aufweist; e) der Kunde andere Mitwirkungspflichten nicht oder verspätet erfüllt; f) Hindernisse auftreten, die ASTORtec trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob diese bei ASTORtec, beim Kunden oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Strom- und Internetunterbrüche, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Feuer, Wasser oder Naturereignisseberechnen. 6.3 Eine Anpassung des Liefertermins gemäss Ziffer 6.2 begründet keinen Verzug von ASTORtec5.7. IDer Lieferant ist im Fall einer Verschiebung des Liefertermins gestützt Hinblick auf Ziffer 6.2 a) - e), hat der Kunde ASTORtec für sämtliche Kosten, die ihr aus der Verschiebung des Liefertermins entstehen, zu entschädigen. Weitere Ansprüche von ASTORtec bleiben vorbehalten. 6.4 ASTORtec ist zu Teillieferungen alle vorstehenden Schadenspauschalen zum Nachweis berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind. 6.5 Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware bei Lieferungen ausserhalb der Schweiz an den vereinbarten Frachtführer übergeben („FCA Einsiedeln“, Incoterms® 2020) und bei Lieferungen innerhalb der Schweiz zur Abholung bereitgestellt („EXW Einsiedeln“, Incoterms® 2020) worden dass uns tatsächlich ein geringerer Schaden entstanden ist.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Liefertermine. 6.1 3.1 Die Liefertermine werden vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die 1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Einkauf (nachfolgend "AGB-E") gelten für den gesamten Geschäftsverkehr der Dörken Service GmbH (nachfolgend "wir" bzw. "uns") mit der Auftragsbestätigung bestätigtunseren Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam „Lieferant“ genannt), auch wenn die AGB-E bei späteren Verträgen nicht gesondert vereinbart werden. Sie gelten nur für Geschäfte mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 6.2 1.2 Der Liefertermin Einbeziehung von allgemeinen Verkaufsbedingungen oder sonstigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird durch ASTORtec angemessen angepassthiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch, wenn: a) die Abklärung von technischen Fragen durch den Kunden nicht rechtzeitig erfolgt; b) die Angabenwenn der Lieferant auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, die für die Ausführung der Bestellung benötigt sind, ASTORtec nicht rechtzeitig zugehen, oder selbst wenn diese durch den Kunden nachträglich abgeändert werden; c) Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, Akkreditive zu spät eröffnet werden oder vom Kunden beizubringende erforderliche Genehmigungen oder Zulassungen nicht rechtzeitig bei ASTORtec eintreffen; d) sofern eine Materialbereitstellung durch den Kunden vereinbart wurde – siehe Ziffer 1.5 dieser AGB –, dieses Material nicht rechtzeitig bei ASTORtec eintrifft oder nicht die notwendigen Abwehr- und/oder vereinbarten Eigenschaften aufweist; e) Ausschließlichkeitsklauseln enthalten und wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen, unabhängig von der Kunde andere Mitwirkungspflichten nicht oder verspätet erfüllt; f) Hindernisse auftretenzeitlichen Reihenfolge, in der die ASTORtec trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kannkonkurrierenden Bedingungen von den Vertragspartnern in Bezug genommen werden, ungeachtet ob diese bei ASTORteces sei denn, beim Kunden oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Strom- und Internetunterbrüche, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden diesen wurde von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Feuer, Wasser oder Naturereignisseuns ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 6.3 Eine Anpassung 1.3 Aus der Annahme der Ware oder Dienstleistung kann nicht auf die Wirksamkeit oder die Einbeziehung anderer Bedingungen des Liefertermins gemäss Ziffer 6.2 begründet keinen Verzug Lieferanten geschlossen werden. 1.4 Der Lieferant ist verpflichtet, Abweichungen von ASTORtecunserer Bestellanfrage in seinem Angebot besonders hervorzuheben. 3.5 Aufrechterhaltung des Auftrages einzuholen. Im Fall Falle vereinbarter Liefertermine ist der Lieferant dann nicht zur vorzeitigen Leistungserbringung befugt, wenn berechtigte betriebliche Belange einer Verschiebung vorzeitigen Annahme der Ware entgegenstehen (z.B. fehlende Lagerkapazität). Eine Abnahmeverweigerung unsererseits löst in diesen Fällen keinen Annahmeverzug aus. Eine vorzeitige Andienung führt nicht zur Vorverlagerung der Fälligkeit des Liefertermins gestützt auf Ziffer 6.2 a) - e), hat der Kunde ASTORtec für sämtliche Kosten, die ihr aus der Verschiebung des Liefertermins entstehen, zu entschädigenKaufpreises. Weitere Ansprüche von ASTORtec bleiben vorbehalten. 6.4 ASTORtec Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht zu Teillieferungen berechtigt. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, soweit diese für den Kunden zumutbar sindeinschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf. Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir, gegebenenfalls nach einer entsprechenden Mahnung, das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Nettobestellwertes pro angefangene Woche, höchstens jedoch 5% des Nettobestellwertes und/oder Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Eine geleistete Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet. § 343 BGB bleibt vorbehalten. 6.5 Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware bei Lieferungen ausserhalb der Schweiz an den vereinbarten Frachtführer übergeben („FCA Einsiedeln“, Incoterms® 2020) und bei Lieferungen innerhalb der Schweiz zur Abholung bereitgestellt („EXW Einsiedeln“, Incoterms® 2020) worden ist.

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