Common use of Liefertermine Clause in Contracts

Liefertermine. Lieferterminen kommt in der Pharma- und Medizintechnikbranche eine besondere Bedeutung zu, da Aufträge in der Regel behördlichen Vorgaben und Fristen unterliegen. Lieferverzug kann für den Auftraggeber erhebliche Schäden verursachen (Entzug oder Ablehnung von Zulassungen, Strafzahlungen an Behörden etc.). Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind stets verbindlich. Stellt der Übersetzer fest, dass er, aus welchem Grund auch immer, nicht mehr in der Lage ist, den vereinbarten Termin einzu­halten, benachrichtigt er sofort mt‑g, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Bei Auftragserteilung wird ein Liefertermin festgelegt. Der Übersetzer gerät bei Nichterfüllung zum vereinbarten Termin in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Im Falle des Verzuges behält sich mt‑g vor, das Übersetzerhonorar entsprechend den anfallenden Mehraufwendungen seitens mt‑g, hervorgerufen durch die Nichtleistung des Übersetzers, zu kürzen bzw. den durch den Auftraggeber geforderten Schadensersatz an den Übersetzer zu berechnen. Der Übersetzer kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den mt‑g zu vertreten hat. Urheberrechte und Kundeneigentum Ausschließlich Übersetzungen von literarischen und künstlerischen Werken, die eine persönliche geistige Schöpfung des Über­setzers darstellen, sind gemäß § 3 UrhG selbständige Werke und somit durch Urheberrechte geschützt. Dies trifft auf Fach­übersetzungen von technischen oder medizinischen Inhalten gemäß der aktuellen Rechtsprechung nicht zu. Für diese Über­setzungen gelten die gesetz­lichen Bestimmungen für Werkleistungen. Für den Fall, dass eine Übersetzung ein selbständiges Werk im Sinne des § 3 UrhG darstellt (Übersetzungen von literarischen, künstlerischen oder von kreativen Inhalten, z. B. bei Marketingdokumenten mit hohem schöpferischem Anteil des Übersetzers), behält der Übersetzer gemäß § 29 UrhG die Urheberrechte, räumt jedoch mt‑g das ausschließliche, unbeschränkte, unwider­rufliche und zeitlich unbegrenzte Nutzungsrecht gemäß § 31 UrhG unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Vergütung ein. Der Übersetzer stimmt der Einräumung des ausschließlichen, unbeschränkten, unwiderruflichen und zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechts durch mt‑g an den Kunden bzw. dessen Endkunden (Weitergabe der Nutzungsrechte) gemäß § 35 UrhG ausdrücklich zu. Translation Memories und Terminologie-Sammlungen, die während der Übersetzung durch den Übersetzer entstehen, sind Eigentum des Auftraggebers von mt‑g. Der Übersetzer erwirbt mit der Zusendung kein Eigentum an den Originalwerken. mt‑g-Mitarbeiter Der Übersetzer verpflichtet sich, keine Übersetzungen für ihm bekannte ehemalige Angestellte von mt‑g, die eine eigene Übersetzungs­firma gegründet haben oder daran beteiligt sind, auszuführen, Als ihm bekannte ehemalige Angestellte von mt‑g gelten Personen, die während und im Rahmen ihrer Beschäftigung bei mt‑g Kontakt mit dem Übersetzer hatten, ins­besondere Personen, die dem Übersetzer im Namen vom mt‑g Aufträge erteilt haben. Die Verpflichtung wird aufgehoben, wenn der letzte Kontakt zwischen dem Übersetzer und dem ehemaligen Angestellten von mt‑g mehr als 12 (zwölf) Monate zurück liegt. Der Übersetzer teilt mt‑g umgehend schriftlich mit, ob und wann er von einem ehemaligen Angestellten von mt‑g mündlich oder schriftlich kontaktiert wurde.

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Samples: Confidentiality Agreement

Liefertermine. Lieferterminen kommt 4.1. Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht Oktalite eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Sie beginnen in der Pharma- keinem Fall vor Vertragsschluss zu laufen und Medizintechnikbranche eine besondere Bedeutung zuauch nicht bevor alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen technischen Angaben (z.B. genaue Maße, da Aufträge in der Regel behördlichen Vorgaben und Fristen unterliegen. Lieferverzug kann für den Auftraggeber erhebliche Schäden verursachen (Entzug oder Ablehnung von Zulassungen, Strafzahlungen an Behörden Farben etc.)) durch den Kunden an Oktalite mitgeteilt worden sind. Vereinbarte Liefertermine Fixgeschäfte (§376 HGB) bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Oktalite. 4.2. Sofern Oktalite den Versand der Lieferung durch Dritte durchführen lässt, haftet Oktalite betreffend die Einhaltung von Lieferfristen und -fristen sind stets verbindlich. Stellt der Übersetzer fest, dass er, aus welchem Grund auch immerLieferterminen nur für die ordnungsgemäße Auswahl des Transporteurs, nicht mehr jedoch für Umstände, die im Verantwortungsbereich des Transporteurs liegen oder für Umstände, die ihre Ursache in der Lage isthöherer Gewalt haben. 4.3. Die Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und sonstiger, den vereinbarten Termin einzu­haltenzum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse, benachrichtigt er sofort mt‑g, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Bei Auftragserteilung wird ein Liefertermin festgelegt. Der Übersetzer gerät bei Nichterfüllung zum vereinbarten Termin in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Im Falle des Verzuges behält sich mt‑g vor, das Übersetzerhonorar entsprechend den anfallenden Mehraufwendungen seitens mt‑g, hervorgerufen durch die Nichtleistung des Übersetzers, zu kürzen bzw. den durch den Auftraggeber geforderten Schadensersatz an den Übersetzer zu berechnen. Der Übersetzer kommt Oktalite nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den mt‑g zu vertreten hat, z.B. Betriebsstörungen aller Art, von Oktalite nicht zu vertretene Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, behördliche Eingriffe. 4.4. Urheberrechte und Kundeneigentum Ausschließlich Übersetzungen Wird der Liefertermin bzw. die Lieferfrist seitens Oktalite nicht eingehalten, ist der Kunde verpflichtet, Oktalite schriftlich eine angemessene Nachlieferungsfrist zu setzen. Xxxxxxx Xxxxxxxx innerhalb der gesetzten Nachfrist schuldhaft nicht, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 4.5. Oktalite ist berechtigt, einen Liefertermin, der nicht vor dem vertraglich vorgesehenen Liefertermin liegen darf, mit einer Vorankündigungsfrist von literarischen und künstlerischen Werken10 Werktagen als verbindlich festzulegen. Verschiebt sich dieser Liefertermin dann aus Gründen, die eine persönliche geistige Schöpfung der Kunde zu vertreten hat, um mehr als 10 Werktage, so a. ist Oktalite berechtigt, die Ware auf Kosten des Über­setzers darstellen, sind gemäß § 3 UrhG selbständige Werke und somit durch Urheberrechte geschützt. Dies trifft auf Fach­übersetzungen von technischen oder medizinischen Inhalten gemäß der aktuellen Rechtsprechung nicht zu. Für diese Über­setzungen gelten Kunden bei Dritten einzulagern b. wird die gesetz­lichen Bestimmungen für Werkleistungen. Für den Fall, dass eine Übersetzung ein selbständiges Werk im Sinne des § 3 UrhG darstellt (Übersetzungen von literarischen, künstlerischen oder von kreativen Inhalten, z. B. bei Marketingdokumenten mit hohem schöpferischem Anteil des Übersetzers), behält der Übersetzer gemäß § 29 UrhG die Urheberrechte, räumt jedoch mt‑g das ausschließliche, unbeschränkte, unwider­rufliche und zeitlich unbegrenzte Nutzungsrecht gemäß § 31 UrhG unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Vergütung ein. Der Übersetzer stimmt der Einräumung des ausschließlichen, unbeschränkten, unwiderruflichen und zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechts durch mt‑g Rechnung an den Kunden bzw. dessen Endkunden erstellt und fällig, Skonto- und Rechnungsfristen beginnen zu laufen c. geht die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung der Ware nach Ablauf der Frist von 10 Werktagen (Weitergabe der NutzungsrechteSamstag = Werktag) gemäß § 35 UrhG ausdrücklich zu. Translation Memories und Terminologie-Sammlungennach dem von Oktalite mitgeteilten Liefertermin auf den Kunden über, sofern nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von Oktalite oder des Dritten, bei dem die während der Übersetzung durch den Übersetzer entstehenWare eingelagert worden ist, sind Eigentum des Auftraggebers von mt‑g. Der Übersetzer erwirbt mit der Zusendung kein Eigentum an den Originalwerken. mt‑g-Mitarbeiter Der Übersetzer verpflichtet sich, keine Übersetzungen für ihm bekannte ehemalige Angestellte von mt‑g, die eine eigene Übersetzungs­firma gegründet haben oder daran beteiligt sind, auszuführen, Als ihm bekannte ehemalige Angestellte von mt‑g gelten Personen, die während und im Rahmen ihrer Beschäftigung bei mt‑g Kontakt mit dem Übersetzer hatten, ins­besondere Personen, die dem Übersetzer im Namen vom mt‑g Aufträge erteilt haben. Die Verpflichtung wird aufgehoben, wenn der letzte Kontakt zwischen dem Übersetzer und dem ehemaligen Angestellten von mt‑g mehr als 12 (zwölf) Monate zurück liegt. Der Übersetzer teilt mt‑g umgehend schriftlich mit, ob und wann er von einem ehemaligen Angestellten von mt‑g mündlich oder schriftlich kontaktiert wurdevorliegt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liefertermine. Lieferterminen kommt in 4.1. Xxxxxxxxxxxxx ergeben sich aus unserer Auftragsbestätigung und sind nur annähernd vereinbart. Fixtermine bedürfen der Pharma- ausdrücklichen und Medizintechnikbranche eine besondere Bedeutung zugesonderten Vereinbarung. 4.2. Liefertermine gelten grundsätzlich als Liefertermin ab Herstellwerk. Mögliche Versandlaufzeiten sind zusätzlich zu berücksichtigen. 4.3. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers und von diesen beauftragten Personen, da Aufträge in der Regel behördlichen Vorgaben und Fristen unterliegen. Lieferverzug kann für den Auftraggeber erhebliche Schäden verursachen (Entzug oder Ablehnung von Zulassungenwie Änderungswünsche, Strafzahlungen an Behörden verspätete Materiallieferung etc.), voraus. Vereinbarte Liefertermine Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Für die aus der Sphäre des Bestellers stammenden Verzögerungen können die die vereinbarten Termine beeinflussen. Anspruch auf bevorrechtigte Bearbeitung besteht in diesen Fällen nicht. Das gleiche tritt ein, wenn behördliche oder sonstige notwendige Genehmigungen oder Angaben des Auftraggebers, die nachträglich für die Ausführung der Lieferung erforderlich werden, nicht rechtzeitig eingehen. Teillieferungen und -fristen Nachlieferung der Dokumentation sind stets verbindlichzulässig. 4.4. Stellt Kommt der Übersetzer festBesteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. 4.5. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 4.6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass ersein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung fortgefallen ist. 4.7. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, aus welchem Grund sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 4.8. Wir haften auch immernach den gesetzlichen Bestimmungen, nicht mehr soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in der Lage istdiesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, den vereinbarten Termin einzu­halten, benachrichtigt er sofort mt‑g, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Bei Auftragserteilung wird ein Liefertermin festgelegt. Der Übersetzer gerät bei Nichterfüllung zum vereinbarten Termin in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarftypischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 4.9. Im Falle des Verzuges behält sich mt‑g vor, das Übersetzerhonorar entsprechend den anfallenden Mehraufwendungen seitens mt‑g, hervorgerufen durch die Nichtleistung des Übersetzers, zu kürzen bzw. den durch den Auftraggeber geforderten Schadensersatz an den Übersetzer zu berechnen. Der Übersetzer kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den mt‑g zu vertreten hat. Urheberrechte und Kundeneigentum Ausschließlich Übersetzungen von literarischen und künstlerischen Werken, die eine persönliche geistige Schöpfung des Über­setzers darstellen, sind gemäß § 3 UrhG selbständige Werke und somit durch Urheberrechte geschützt. Dies trifft auf Fach­übersetzungen von technischen oder medizinischen Inhalten gemäß der aktuellen Rechtsprechung nicht zu. Für diese Über­setzungen gelten die gesetz­lichen Bestimmungen für Werkleistungen. Für den Fall, dass eine Übersetzung ein selbständiges Werk Übrigen haften wir im Sinne Fall des § 3 UrhG darstellt (Übersetzungen von literarischen, künstlerischen oder von kreativen Inhalten, z. B. bei Marketingdokumenten mit hohem schöpferischem Anteil des Übersetzers), behält der Übersetzer gemäß § 29 UrhG die Urheberrechte, räumt jedoch mt‑g das ausschließliche, unbeschränkte, unwider­rufliche und zeitlich unbegrenzte Nutzungsrecht gemäß § 31 UrhG unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Vergütung ein. Der Übersetzer stimmt der Einräumung des ausschließlichen, unbeschränkten, unwiderruflichen und zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechts durch mt‑g an den Kunden bzw. dessen Endkunden (Weitergabe der Nutzungsrechte) gemäß § 35 UrhG ausdrücklich zu. Translation Memories und Terminologie-Sammlungen, die während der Übersetzung durch den Übersetzer entstehen, sind Eigentum des Auftraggebers von mt‑g. Der Übersetzer erwirbt mit der Zusendung kein Eigentum an den Originalwerken. mt‑g-Mitarbeiter Der Übersetzer verpflichtet sich, keine Übersetzungen Lieferverzugs für ihm bekannte ehemalige Angestellte von mt‑g, die eine eigene Übersetzungs­firma gegründet haben oder daran beteiligt sind, auszuführen, Als ihm bekannte ehemalige Angestellte von mt‑g gelten Personen, die während und jede vollendete Woche Verzug im Rahmen ihrer Beschäftigung bei mt‑g Kontakt mit dem Übersetzer hatteneiner pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, ins­besondere Personen, die dem Übersetzer im Namen vom mt‑g Aufträge erteilt haben. Die Verpflichtung wird aufgehoben, wenn der letzte Kontakt zwischen dem Übersetzer und dem ehemaligen Angestellten von mt‑g maximal jedoch nicht mehr als 12 (zwölf) Monate zurück liegt. Der Übersetzer teilt mt‑g umgehend schriftlich mit5 % des Lieferwertes, ob und wann er von einem ehemaligen Angestellten von mt‑g mündlich oder schriftlich kontaktiert wurdesoweit wir keinen geringeren Schaden nachweisen.

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Samples: Sales Contracts

Liefertermine. Lieferterminen kommt in Xxxxxxxxxxxxx auf Auftragsbestätigungen haben nur informativen Charakter. Der Liefertermin wird mit unserer Auftragsbestätigung mitgeteilt und kann ändern, wenn Hindernisse auftreten, die trotz Aufwendung der Pharma- gebotenen Sorgfalt nicht abzuwenden sind. Solche Hindernisse sind beispielsweise erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen und Medizintechnikbranche eine besondere Bedeutung zuEreignisse infolge höherer Gewalt. Abruf-Aufträge müssen mindestens 5 Arbeitstage vor gewünschter Auslieferung erfolgen, da Aufträge andernfalls wird der Liefertermin entsprechend angepasst. Bestellungen für an Lager geführte Sortimentsgeräte werden in der Regel behördlichen Vorgaben und Fristen unterliegenan die Händler am nächsten Werktag franko geliefert, sofern diese bei FORS AG bis 11.30 Uhr eingehen. Lieferverzug kann Die Auslieferung erfolgt zu Bürozeiten von 8.00-12.00 Uhr oder 13.30- 17.00 Uhr. Bestellungen während Aktionen oder mit Bestimmungsort ausserhalb des Mittellandes (Randregionen, Seitentäler, Berggebiete sowie in die Gebiete FL, GR, TI) benötigen mind. 2-5 Liefertage. Zusatzwünsche für den Auftraggeber erhebliche Schäden verursachen (Entzug einen präzisen Lieferwunsch wie ein Fixtermin mit Datum und/oder Ablehnung von Zulassungen, Strafzahlungen an Behörden etc.). Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind stets verbindlich. Stellt der Übersetzer fest, dass er, aus welchem Grund auch immer, nicht mehr in der Lage ist, den vereinbarten Termin einzu­halten, benachrichtigt er sofort mt‑g, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Bei Auftragserteilung wird ein Liefertermin festgelegt. Der Übersetzer gerät bei Nichterfüllung zum vereinbarten Termin in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Im Falle des Verzuges behält sich mt‑g vor, das Übersetzerhonorar entsprechend den anfallenden Mehraufwendungen seitens mt‑g, hervorgerufen durch expliziten Zeitvorgaben für die Nichtleistung des Übersetzers, zu kürzen bzw. den durch den Auftraggeber geforderten Schadensersatz an den Übersetzer zu berechnen. Der Übersetzer kommt nicht in Verzug, solange Anlieferungen oder eine Dienstleistung über die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den mt‑g zu vertreten hat. Urheberrechte und Kundeneigentum Ausschließlich Übersetzungen von literarischen und künstlerischen Werken, die eine persönliche geistige Schöpfung des Über­setzers darstellenHausschwelle hinweg, sind gemäß § 3 UrhG selbständige Werke und somit durch Urheberrechte geschützt. Dies trifft kostenpflichtige Zusatzdienstleistungen, welche auf Fach­übersetzungen von technischen der Preisliste (Druck- oder medizinischen Inhalten gemäß der aktuellen Rechtsprechung nicht zu. Für diese Über­setzungen gelten die gesetz­lichen Bestimmungen für Werkleistungen. Für den Fall, dass eine Übersetzung ein selbständiges Werk Web Version) im Sinne des § Anhang auf der letzter Seite aufgeführt sind. Geräteumbauten mit Umbau und Türumbandungen verzögern die Auslieferungen aufgrund dieser Zusatzarbeit um plus 3 UrhG darstellt Liefertage. Kürzere Fixtermine (Übersetzungen von literarischen, künstlerischen oder von kreativen Inhalten, z. B. bei Marketingdokumenten mit hohem schöpferischem Anteil des Übersetzers), behält der Übersetzer gemäß § 29 UrhG die Urheberrechte, räumt jedoch mt‑g das ausschließliche, unbeschränkte, unwider­rufliche und zeitlich unbegrenzte Nutzungsrecht gemäß § 31 UrhG unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Vergütung ein. Der Übersetzer stimmt der Einräumung des ausschließlichen, unbeschränkten, unwiderruflichen und zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechts durch mt‑g an den Kunden bzw. dessen Endkunden (Weitergabe der Nutzungsrechtekostenpflichtig) gemäß § 35 UrhG ausdrücklich zu. Translation Memories und Terminologie-Sammlungen, die während der Übersetzung durch den Übersetzer entstehen, sind Eigentum des Auftraggebers von mt‑g. Der Übersetzer erwirbt mit der Zusendung kein Eigentum an den Originalwerken. mt‑g-Mitarbeiter Der Übersetzer verpflichtet sich, keine Übersetzungen für ihm bekannte ehemalige Angestellte von mt‑g, die eine eigene Übersetzungs­firma gegründet haben oder daran beteiligt sind, auszuführen, Als ihm bekannte ehemalige Angestellte von mt‑g gelten Personen, die während und im Rahmen ihrer Beschäftigung bei mt‑g Kontakt mit dem Übersetzer hatten, ins­besondere Personen, die dem Übersetzer im Namen vom mt‑g Aufträge erteilt habennur auf Anfrage. Die Verpflichtung wird aufgehoben, wenn der letzte Kontakt zwischen dem Übersetzer Nichteinhaltung von Lieferfristen und dem ehemaligen Angestellten Terminen berechtigt nicht zur Geltendmachung von mt‑g mehr als 12 (zwölf) Monate zurück liegt. Der Übersetzer teilt mt‑g umgehend schriftlich mit, ob und wann er von einem ehemaligen Angestellten von mt‑g mündlich oder schriftlich kontaktiert wurdeSchadenersatz.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Liefertermine. Lieferterminen kommt in der Pharma- und Medizintechnikbranche eine besondere Bedeutung zu, da Aufträge in der Regel behördlichen Vorgaben und Fristen unterliegen. Lieferverzug kann für den Auftraggeber erhebliche Schäden verursachen (Entzug oder Ablehnung von Zulassungen, Strafzahlungen an Behörden etc.). Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind stets verbindlich. Stellt der Übersetzer fest, dass er, aus welchem Grund auch immer, nicht mehr in der Lage ist, den vereinbarten Termin einzu­halten, benachrichtigt er sofort mt‑g, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Bei Auftragserteilung wird ein Liefertermin festgelegt. Der Übersetzer gerät bei Nichterfüllung Lieferungen haben zum vereinbarten Termin in Verzugzu erfolgen. Lieferfristen beginnen mit Bestelldatum. Zur Setzung einer Nachfrist ist der AG nicht verpflichtet. Die vereinbarten Lieferungstermine sind verbindlich. Der AN ist verpflichtet, den AG unverzüglich schriftlich zu informieren, falls Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Termine unter Umständen nicht eingehalten werden können. Diese Mitteilung entbindet den AN nicht von seiner Pflicht zur termingerechten Leistung. Wird die Einhaltung der Liefer- bzw. Leistungstermine/-fristen unmöglich, so hat der AN den AG hiervon zum ehest möglichen Zeitpunkt schriftlich zu verständigen. Der AG ist bei Lieferverzug zur Zurückweisung der Ware berechtigt. Kosten einer deswegen vergeblichen Anlieferung sind vom AN zu tragen. Bei Lieferverzug ist der AN verpflichtet, pro Kalendertag ein Pönale von 0,5% der Bruttobestellsumme, maximal jedoch 5% der Auftragssumme (im Sinne der Ö-Norm B 2110 i.d.F. 2013; Pkt. 6.5.3.1) zu bezahlen. Das Pönale ist unabhängig vom Eintritt eines Schadens. Unabhängig davon ist der AG berechtigt, einen über das Pönale hinausgehenden Schadenersatz zu fordern. Gleichgültig weshalb die Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistung eintrat, ist der AG, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche, berechtigt, ohne dass es Setzung einer Mahnung bedarfNachfrist vom Auftrag zurückzutreten, oder von dritter Stelle auf Kosten des ANs Ersatz zu beschaffen. Im Falle Für die Ersatzvornahme gilt ein 15%iger Zuschlag als vereinbart. Transport und Einbau Lieferungen haben ausschließlich an den vom AG genannten Lieferort und auf Kosten und Gefahr des Verzuges behält ANs zu erfolgen. Sofern nichts anderes vereinbart, verstehen sich mt‑g vor, das Übersetzerhonorar entsprechend den anfallenden Mehraufwendungen seitens mt‑g, hervorgerufen durch die Nichtleistung des Übersetzers, zu kürzen alle Lieferungen abgeladen frei Baustelle bzw. den durch den Auftraggeber geforderten Schadensersatz an den Übersetzer zu berechnenLager. Der Übersetzer kommt nicht in Verzug, solange Kann am vereinbarten Lieferort aus Gründen die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den mt‑g der AG zu vertreten hat, nicht zugestellt werden, ist mit dem AG unverzüglich Verbindung aufzunehmen. Urheberrechte und Kundeneigentum Ausschließlich Übersetzungen von literarischen und künstlerischen WerkenDer AG behält sich vor, nicht vereinbarte Teillieferungen zurückzuweisen bzw. Restmengen zu stornieren. Der Lieferschein muss jedenfalls detaillierte Mengen- u. Warenangaben, den Lieferort sowie die Baustelle/Kostenstelle des AGs enthalten. Lieferungen aus mehreren Aufträgen oder vereinbarte Teillieferungen dürfen nicht auf einem Lieferschein zusammengefasst werden. Die ausgestellte Empfangsbestätigung gilt nur für die Richtigkeit der Kollianzahl, die tatsächliche stückweise Übernahme erfolgt erst später, weshalb der AG sich eine persönliche geistige Schöpfung nachträgliche Bemängelung vorbehält. Eine Rüge innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntwerden des Über­setzers darstellenMangels oder Fehlers der Ware gilt jedenfalls als rechtzeitig. Die begründete Nichtannahme der Ware durch den AG verpflichtet den AN zur Abholung innerhalb von 8 Tagen nach Verständigung. Kommt er der Aufforderung zur Abholung nicht nach, ist der AG zur Rücklieferung zu Lasten des ANs berechtigt. Alle Retourlieferungen aus berechtigten Gründen gehen auf Kosten und Gefahr des ANs. Die Rücksendung von Verpackung, Paletten, Leeremballagen etc. erfolgt auf die Gefahr und Kosten des ANs und diese sind gemäß § 3 UrhG selbständige Werke zum vollen Rechnungswert gutzuschreiben. Die Übernahme des Liefergegenstandes durch den AG erfolgt ausnahmslos unter Vorbehalt und somit findet derart statt, dass der AG diesen Gegenstand auf der Baustelle, oder einem anderen Bestimmungsort übernimmt. Hat der AN den Liefergegenstand am Bestimmungsort noch zu bearbeiten oder zu montieren, kommt es erst nach Abschluss dieser Arbeiten zur Übernahme durch Urheberrechte geschütztden AG. Ist ein Probelauf des Liefergegenstandes vorgeschrieben, findet die Übernahme erst nach der Durchführung des Probelaufes statt. Gelangt der Liefergegenstand vor der Montage oder vor dessen Einlangen am Bestimmungsort in die Gewahrsame des AGs – etwa deshalb, weil der AG den Transport organisiert hat – bedeutet dies nicht die Übernahme des Liefergegenstandes. Die Gefahr für Beschädigung, Abhandenkommen und Zerstörung des Liefergegenstandes, oder von Teilen desselben, geht erst mit der Übernahme desselben an den AG über. Dies trifft auf Fach­übersetzungen von technischen oder medizinischen Inhalten gemäß der aktuellen Rechtsprechung nicht zu. Für diese Über­setzungen gelten die gesetz­lichen Bestimmungen für Werkleistungen. Für den Fall, dass eine Übersetzung ein selbständiges Werk im Sinne des § 3 UrhG darstellt (Übersetzungen von literarischen, künstlerischen oder von kreativen Inhalten, z. B. bei Marketingdokumenten mit hohem schöpferischem Anteil des Übersetzers), behält der Übersetzer gemäß § 29 UrhG die Urheberrechte, räumt jedoch mt‑g das ausschließliche, unbeschränkte, unwider­rufliche und zeitlich unbegrenzte Nutzungsrecht gemäß § 31 UrhG unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Vergütung ein. Der Übersetzer stimmt der Einräumung des ausschließlichen, unbeschränkten, unwiderruflichen und zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechts durch mt‑g an den Kunden bzw. dessen Endkunden (Weitergabe der Nutzungsrechte) gemäß § 35 UrhG ausdrücklich zu. Translation Memories und Terminologie-Sammlungen, die während der Übersetzung durch den Übersetzer entstehen, sind Eigentum des Auftraggebers von mt‑g. Der Übersetzer erwirbt mit der Zusendung kein Eigentum an den Originalwerken. mt‑g-Mitarbeiter Der Übersetzer verpflichtet sich, keine Übersetzungen für ihm bekannte ehemalige Angestellte von mt‑g, die eine eigene Übersetzungs­firma gegründet haben oder daran beteiligt sind, auszuführen, Als ihm bekannte ehemalige Angestellte von mt‑g gelten Personen, die während und im Rahmen ihrer Beschäftigung bei mt‑g Kontakt mit dem Übersetzer hatten, ins­besondere Personen, die dem Übersetzer im Namen vom mt‑g Aufträge erteilt haben. Die Verpflichtung wird aufgehobengilt auch, wenn der letzte Kontakt zwischen dem Übersetzer und dem ehemaligen Angestellten von mt‑g mehr als 12 (zwölf) Monate zurück liegt. Der Übersetzer teilt mt‑g umgehend schriftlich mit, ob und wann er von einem ehemaligen Angestellten von mt‑g mündlich Versand vom AG organisiert wurde oder schriftlich kontaktiert wurdeauf seine Rechnung erfolgt.

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Samples: Einkaufs Und Lieferbedingungen