Common use of Lieferzeiten Clause in Contracts

Lieferzeiten. Die Lieferfrist beginnt, sobald eine Einigung über sämtliche Auftragsbedingungen erzielt und die Klärung etwaiger Vertragsmodalitäten erfolgt ist, sowie die vom „Käufer“ zu beschaffenden Unterlagen bei uns eingegangen sind, und ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Haus verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Die angegebenen Lieferfristen sind, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich durch den „Verkäufer“ zugesichert worden ist, lediglich als Annäherungs- bzw. Erfahrungswerte zu betrachten. Ansprüche aus Nichteinhaltung einer Lieferfrist bestehen nur, wenn einerseits eine Lieferfrist ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde, und andererseits eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen per Einschreiben gesetzt wurde, wobei die Nachfristsetzung mit dem Eingang dieser bei uns beginnt, und auch die Nachfrist durch den „Verkäufer“ nicht eingehalten worden ist. Im Falle unvorhergesehener Hindernisse bei uns und/oder unseren Unterlieferanten und Erfüllungsgehilfen wie höherer Gewalt und unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten u.s.w. – verlängert sich, wenn der „Verkäufer“ an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert ist, die Lieferfrist um die Dauer, der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung. Auf die genannten Umstände kann sich der „Verkäufer“ allerdings nur berufen, wenn er den „Käufer“ unverzüglich benachrichtigt. Diese Umstände berechtigten den „Verkäufer“ zum gänzlichen oder teilweisen Rücktritt, wobei die Haftung auf Schadensersatz wegen Verzuges, Unmöglichkeit der Leistung und Nichterfüllung – soweit gesetzlich zulässig – gegen den „Verkäufer“ und dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen wird, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Wird der Versand auf Wunsch des „Käufers“ verzögert, so wird ihm beginnend eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Dem „Verkäufer“ und dem „Käufer“ bleibt vorbehalten, einen höheren oder geringeren Schaden nachzuweisen. Der „Verkäufer“ ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und dem „Käufer“ mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

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Samples: Allgemeine Geschäfts Und Lieferbedingungen

Lieferzeiten. 1) Die Lieferfrist beginntbeginnt mit dem Tag, sobald eine Einigung über sämtliche Auftragsbedingungen erzielt und welcher in der schriftlichen Annahmerklärung der LGH als Xxxxxxxxx angegeben wird. Soweit LGH die Klärung etwaiger Vertragsmodalitäten erfolgt Leistung einer Vorauszahlung (siehe Art. 13 Nr. 3) oder Kaution (siehe Art. 14) gefordert hat, beginnt die Lieferfrist an dem Tag, der auf den Eingang der Vorauszahlung bei der LGH oder den Kautionsnachweis gegenüber der LGH folgt. 2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Mietsache bis zu ihrem Ablauf das Werk Essen der LGH verlassen hat oder im Falle der Selbstabholung durch den Mieter die Versandbereitschaft diesem mitgeteilt worden ist. 3) Haben die Parteien die Montage der Mietsache durch die LGH vereinbart, sowie so ist die vom „Käufer“ zu beschaffenden Unterlagen bei uns eingegangen sind, und ist Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Mietsache oder ihre wesentlichen Bestandteile am vereinbarten Ort betriebsbereit aufgestellt worden sind. 4) Verweigert oder verhindert der Liefergegenstand unser Haus verlassen hat oder Mieter die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Die angegebenen Lieferfristen sindAnnahme der Mietsache, soweit dies nicht ausdrücklich kann LGH sie ihm nochmals schriftlich durch den „Verkäufer“ zugesichert worden anbieten und eine angemessene Nachfrist für die Annahme setzen unter Hinweis darauf, dass LGH nach Ablauf der Nachfrist berechtigt ist, lediglich als Annäherungs- bzwdas Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Erfahrungswerte zu betrachten. Ansprüche aus Nichteinhaltung einer Lieferfrist bestehen nur, wenn einerseits eine Lieferfrist ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde, und andererseits eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen per Einschreiben gesetzt wurde, wobei Verhindert oder verweigert der Mieter die Nachfristsetzung mit dem Eingang dieser bei uns beginnt, und auch Annahme erneut oder lässt er die Nachfrist durch fruchtlos verstreichen, kann LGH den „Verkäufer“ nicht eingehalten worden istMietvertrag aus wichtigem Grund kündigen. Im Falle unvorhergesehener Hindernisse bei uns und/oder unseren Unterlieferanten und Erfüllungsgehilfen wie höherer Gewalt und unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten u.s.w. – verlängert sich, wenn Der Mieter hat der „Verkäufer“ an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert ist, die Lieferfrist um die Dauer, der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung. Auf die genannten Umstände kann sich der „Verkäufer“ allerdings nur berufen, wenn er den „Käufer“ unverzüglich benachrichtigt. Diese Umstände berechtigten den „Verkäufer“ zum gänzlichen oder teilweisen Rücktritt, wobei die Haftung auf Schadensersatz wegen Verzuges, Unmöglichkeit der Leistung und Nichterfüllung – soweit gesetzlich zulässig – gegen den „Verkäufer“ und dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen wird, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Wird der Versand auf Wunsch des „Käufers“ verzögert, so wird ihm beginnend eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft ein pauschaler LGH dann einen sofort fälligen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 1 25 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Dem „Verkäufer“ und dem „Käufer“ bleibt vorbehaltenMietpreises zu leisten, wenn nicht LGH einen höheren oder der Mieter einen geringeren Schaden nachzuweisennachweist. Der „Verkäufer“ ist jedoch berechtigtWeitere Ansprüche der LGH bleiben davon unberührt. 5) Abs. 4 gilt sinngemäß, nach Setzung wenn die Parteien Montage durch die LGH vereinbart haben und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und dem „Käufer“ mit angemessen verlängerter Frist zu beliefernder Mieter es der LGH nicht ermöglicht, die Montage durchzuführen.

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Samples: General Terms and Conditions

Lieferzeiten. 1) Die Lieferfrist beginntbeginnt mit dem Tag, sobald eine Einigung über sämtliche Auftragsbedingungen erzielt und welcher in der schriftlichen Annahmeerklärung der SAFELIFT als Liefertag angegeben wird. Soweit SAFELIFT die Klärung etwaiger Vertragsmodalitäten erfolgt Leistung einer Vorauszahlung (siehe Art. 13 Nr. 3) oder Kaution (siehe Art. 14) gefordert hat, beginnt die Lieferfrist an dem Tag, der auf den Eingang der Vorauszahlung bei der SAFELIFT oder den Kautionsnachweis gegenüber der SAFELIFT folgt. 2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Mietsache bis zu ihrem Ablauf das Werk Witten der SAFELIFT verlassen hat oder im Falle der Selbstabholung durch den Mieter die Versandbereitschaft diesem mitgeteilt worden ist. 3) Haben die Parteien die Montage der Mietsache durch die SAFELIFT vereinbart, sowie so ist die vom „Käufer“ zu beschaffenden Unterlagen bei uns eingegangen sind, und ist Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Mietsache oder ihre wesentlichen Bestandteile am vereinbarten Ort betriebsbereit aufgestellt worden sind. 4) Verweigert oder verhindert der Liefergegenstand unser Haus verlassen hat oder Mieter die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Die angegebenen Lieferfristen sindAnnahme der Mietsache, soweit dies nicht ausdrücklich kann SAFELIFT sie ihm nochmals schriftlich durch den „Verkäufer“ zugesichert worden anbieten und eine angemessene Nachfrist für die Annahme setzen unter Hinweis darauf, dass SAFELIFT nach Ablauf der Nachfrist berechtigt ist, lediglich als Annäherungs- bzwdas Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Erfahrungswerte zu betrachten. Ansprüche aus Nichteinhaltung einer Lieferfrist bestehen nur, wenn einerseits eine Lieferfrist ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde, und andererseits eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen per Einschreiben gesetzt wurde, wobei Verhindert oder verweigert der Mieter die Nachfristsetzung mit dem Eingang dieser bei uns beginnt, und auch Annahme erneut oder lässt er die Nachfrist durch fruchtlos verstreichen, kann SAFELIFT den „Verkäufer“ nicht eingehalten worden istMietvertrag aus wichtigem Grund kündigen. Im Falle unvorhergesehener Hindernisse bei uns und/oder unseren Unterlieferanten und Erfüllungsgehilfen wie höherer Gewalt und unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten u.s.w. – verlängert sich, wenn Der Mieter hat der „Verkäufer“ an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert ist, die Lieferfrist um die Dauer, der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung. Auf die genannten Umstände kann sich der „Verkäufer“ allerdings nur berufen, wenn er den „Käufer“ unverzüglich benachrichtigt. Diese Umstände berechtigten den „Verkäufer“ zum gänzlichen oder teilweisen Rücktritt, wobei die Haftung auf Schadensersatz wegen Verzuges, Unmöglichkeit der Leistung und Nichterfüllung – soweit gesetzlich zulässig – gegen den „Verkäufer“ und dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen wird, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Wird der Versand auf Wunsch des „Käufers“ verzögert, so wird ihm beginnend eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft ein pauschaler SAFELIFT dann einen sofort fälligen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 1 25 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Dem „Verkäufer“ und dem „Käufer“ bleibt vorbehaltenMietpreises zu leisten, wenn nicht SAFELIFT einen höheren oder der Mieter einen geringeren Schaden nachzuweisennachweist. Der „Verkäufer“ ist jedoch berechtigtWeitere Ansprüche der SAFELIFT bleiben davon unberührt. 5) Abs. 4 gilt sinngemäß, nach Setzung wenn die Parteien Montage durch die SAFELIFT vereinbart haben und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und dem „Käufer“ mit angemessen verlängerter Frist zu beliefernder Mieter es der SAFELIFT nicht ermöglicht, die Montage durchzuführen.

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Samples: Rental Agreement

Lieferzeiten. 5.1 Die angegebene Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart und nur bei richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung seitens unserer Lieferanten; sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Lieferzeit beginnt jedoch nicht vor der Beibringung der gegebenenfalls vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang der vereinbarten Anzahlung; dies gilt insbesondere auch für mit dem Besteller vereinbarte feste Liefertermine. 5.2 Die Lieferfrist beginntverlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, sobald eine Einigung über sämtliche Auftragsbedingungen erzielt die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleich viel ob in unserem Werk oder bei unseren Lieferanten eingetreten – z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, soweit die Klärung etwaiger Vertragsmodalitäten erfolgt istHindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Das gleiche gilt auch im Fall von Streik und Aussperrung. Wir sind allerdings verpflichtet, sowie dem Besteller solche Hindernisse unverzüglich mitzuteilen. Dauerhafte Leistungshindernisse berechtigen uns und dem Besteller vom Rücktritt vom noch nicht erfüllten Vertrag. 5.3 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die vom „Käufer“ zu beschaffenden Unterlagen bei uns eingegangen geeignet sind, die Lieferfrist zu beeinflussen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden. 5.4 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus; insoweit gilt ergänzend die Regelung gemäß 5.1. 5.5 Die Lieferfrist bzw. der Liefertermin ist für uns eingehalten, wenn bis zu ihrem deren Ablauf der Liefergegenstand unser Haus Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden istwurde. Die angegebenen Lieferfristen sindIst Gegenstand der Bestellung eine Gesamtanlage, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich durch den „Verkäufer“ zugesichert worden istdie von uns montiert und geliefert wird, lediglich so gilt die Lieferzeit als Annäherungs- bzw. Erfahrungswerte zu betrachten. Ansprüche aus Nichteinhaltung einer Lieferfrist bestehen nureingehalten, wenn einerseits eine Lieferfrist ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde, und andererseits eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen per Einschreiben gesetzt wurde, wobei diese abnahmebereit ist. 5.6 Wird die Nachfristsetzung mit dem Eingang dieser bei uns beginnt, und auch die Nachfrist durch den „Verkäufer“ nicht eingehalten worden ist. Im Falle unvorhergesehener Hindernisse bei uns und/oder unseren Unterlieferanten und Erfüllungsgehilfen wie höherer Gewalt und unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten u.s.w. – verlängert sich, wenn der „Verkäufer“ an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert ist, die Lieferfrist um die Dauer, der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung. Auf die genannten Umstände kann sich der „Verkäufer“ allerdings nur berufen, wenn er den „Käufer“ unverzüglich benachrichtigt. Diese Umstände berechtigten den „Verkäufer“ zum gänzlichen oder teilweisen Rücktritt, wobei die Haftung auf Schadensersatz wegen Verzuges, Unmöglichkeit der Leistung und Nichterfüllung – soweit gesetzlich zulässig – gegen den „Verkäufer“ und dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen wird, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Wird der Versand Auslieferung auf Wunsch des „Käufers“ Bestellers verzögert, so wird ihm beginnend eine Woche werden ihm, erstmals 14 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft ein pauschaler Schadensersatz die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet; bei Lagerung in Höhe von 1 unserem Werk berechnen wir pro Monat 1,5% des Rechnungsbetrages Rechnungsbetrages. 5.7 Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für jeden Monat berechnet. Dem „Verkäufer“ und dem „Käufer“ bleibt vorbehalten, einen höheren oder geringeren Schaden nachzuweisen. Der „Verkäufer“ ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und dem „Käufer“ mit angemessen verlängerter Frist zu beliefernGebrauch daraus nicht ergeben.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Lieferzeiten. Die Lieferfrist beginnt(1) Von uns angegebene Fristen und Termine für den Versand der Ware gelten stets nur annähernd und dürfen daher um bis zu zwei Kalenderwochen überschritten werden. Dies gilt nicht, sobald eine Einigung über sämtliche Auftragsbedingungen erzielt und die Klärung etwaiger Vertragsmodalitäten erfolgt sofern ein fester Versandtermin vereinbart ist. (2) Sämtliche von uns bei der Bestellung angegebenen oder sonst vereinbarten Lieferfristen beginnen mit Freigabe der Produktspezifikationen durch den Kunden und (a) wenn Lieferung gegen Vorkasse vereinbart ist, sowie am Tag des Eingangs des vollständigen Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer und Versandkosten) und oder (b) wenn Zahlung auf Rechnung vereinbart ist, am Tag des Zustandekommens des Kaufvertrages oder (c) wenn eine Anzahlung vereinbart ist, am Tag des Eingangs der Anzahlung. (3) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist der Kunde Verbraucher kann er auch uns eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom „Käufer“ zu beschaffenden Unterlagen bei Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns eingegangen noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. (4) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung (Fax oder E-Mail ausreichend) durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. (5) Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich. Eine von uns genannte Versanddauer ist daher unverbindlich. Sofern Montagearbeiten Bestandteil des Auftrags sind, schulden wir jedoch abweichend hiervon die rechtzeitige Fertigstellung dieser Arbeiten und Übergabe an den Kunden zu dem vertraglich vereinbarten Termin. Voraussetzung ist eingehaltenhierfür jedoch, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Haus verlassen hat oder dass die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Die angegebenen Lieferfristen sindtechnischen, soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich rechtlichen und personellen Rahmenbedingungen durch den „Verkäufer“ zugesichert worden istKunden bereitgestellt werden (z.B. elektrische Anschlüsse, lediglich als Annäherungs- bzwAnsprechpartner des Kunden vor Ort). (6) Die Rechte des Kunden gem. Erfahrungswerte zu betrachten. Ansprüche aus Nichteinhaltung einer Lieferfrist bestehen nur§ 7 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, wenn einerseits eine Lieferfrist ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde, und andererseits eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen per Einschreiben gesetzt wurde, wobei die Nachfristsetzung mit dem Eingang dieser insbesondere bei uns beginnt, und auch die Nachfrist durch den „Verkäufer“ nicht eingehalten worden ist. Im Falle unvorhergesehener Hindernisse bei uns einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder unseren Unterlieferanten und Erfüllungsgehilfen wie höherer Gewalt und unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z. Nacherfüllung), bleiben unberührt. (7) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. bei MaterialbeschaffungsschwierigkeitenLagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. EUR 25 pro Kalendertag, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten u.s.wbeginnend mit der Lieferfrist bzw. – verlängert sich, wenn mangels einer Lieferfrist – mit der „Verkäufer“ an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert ist, die Lieferfrist um die Dauer, der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung. Auf die genannten Umstände kann sich der „Verkäufer“ allerdings nur berufen, wenn er den „Käufer“ unverzüglich benachrichtigt. Diese Umstände berechtigten den „Verkäufer“ zum gänzlichen oder teilweisen Rücktritt, wobei die Haftung auf Schadensersatz wegen Verzuges, Unmöglichkeit der Leistung und Nichterfüllung – soweit gesetzlich zulässig – gegen den „Verkäufer“ und dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen wird, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Wird der Versand auf Wunsch des „Käufers“ verzögert, so wird ihm beginnend eine Woche nach Anzeige Mitteilung der Versandbereitschaft ein pauschaler Schadensersatz in Höhe der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnetMehraufwendungen, angemessene Entschädigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem „Verkäufer“ und dem „Käufer“ Kunden bleibt vorbehaltender Nachweis gestattet, einen höheren dass uns überhaupt kein oder geringeren nur ein wesentlich geringerer Schaden nachzuweisen. Der „Verkäufer“ ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und dem „Käufer“ mit angemessen verlängerter Frist zu beliefernals vorstehende Pauschale entstanden ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen