Lizenzgebühren Musterklauseln

Lizenzgebühren. 1. Lizenzgebühren, die aus einem Territorium stammen und an eine im anderen Territorium ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Territorium be- steuert werden. 2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch im Territorium, aus dem sie stammen nach den Gesetzen dieses Territoriums besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Lizenzgebühren berechtigte Person eine im anderen Territorium ansässige Person ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht über- steigen. 3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet Vergü- tungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematografischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung ge- werblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. 4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Territorium ansäs- sige nutzungsberechtigte Person im anderen Territorium, aus dem die Lizenzgebüh- ren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbar. 5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Territorium stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Territorium ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Territorium ansässig ist oder nicht, in einem Territorium eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, für die die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren eingegangen worden ist, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Territorium stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt. 6. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag an...
Lizenzgebühren. 1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsbe- rechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur im anderen Staat besteuert werden. 2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergü- tungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematografischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung ge- werblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. 3. Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansässige, nut- zungsberechtigte Person im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In einem sol- chen Fall ist, je nachdem, Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar. 4. Bestehen zwischen dem Schuldner und der nutzungsberechtigten Person oder zwischen beiden und einer Drittperson besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und nutzungsberechtigte Person ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letztgenannten Betrag ange- wendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Ab- kommens besteuert werden.
Lizenzgebühren. Die Software wird dem Kunden nach Erhalt einer oder mehrerer Lizenzen zur Verfügung stehen. Bei Annahme dieses Vertrags kann der Kunde eine oder mehrere Lizenzen beziehen, indem er die entsprechenden Lizenzgebühren bezahlt oder die Elektronik erwirbt, die die Software enthält. Die vom Kunden gezahlten Lizenzgebühren werden unter Berücksichtigung der im Rahmen dieser Vereinbarung gewährten Lizenz bezahlt. Lizenzverkäufe sind endgültig und SYNAPTICON erstattet unter keinen Umständen Lizenzgebühren. Durch die Annahme dieses Vertrags erkennt der Kunde vollständig an, dass der Kunde, sobald die Lizenzgebühr an SYNAPTICON gezahlt wurde, keinen Anspruch auf die Rückerstattung der Gebühren, bzw. Teilen davon, hat.
Lizenzgebühren. 3.1. Für die Nutzung der Marke gemäß Artikel 2 ist keine Nutzungsgebühr zahlbar.
Lizenzgebühren. Der Kunde verpflichtet sich, die Lizenzgebühren gemäss Vertrag zu bezah- len. Die Lizenzgebühren werden nach Lieferung in Rechnung gestellt.
Lizenzgebühren a. Die Lizenzgebühren für die Einräumung der in diesem Vertrag gewährten Rechte ergibt sich aus Anlage 2. Bei den Lizenzgebühren handelt es sich um eine Einmalzahlung. b. ELV wird die Lizenzgebühr entsprechend Anlage 2 in Rechnung stellen. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Soweit der Lizenznehmer in Zahlungsverzug gerät, wird der ausstehende Betrag mit 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz verzinst. Dies lässt die Geltendmachung weiterer Rechte unberührt. c. Vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden Regelung verstehen sich sämtliche in Anlage 2 genannten Beträge als Nettobeträge, d.h. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. ELV wird den Steuersatz und den Betrag der Umsatzsteuer gesondert auf der Rechnung ausweisen.
Lizenzgebühren a. Die Lizenzgebühren für die Einräumung der in diesem Vertrag gewährten Rechte ergibt sich aus der aktuellen Preisliste der Timemaster WEB Software, die unter xxx.xxxxxxxxxx.xx > Download > Prospekte/ Preise zur Verfügung steht . Bei den Lizenzgebühren handelt es sich um eine Einmalzahlung. b. ELV wird die Lizenzgebühr entsprechend der aktuellen Preisliste in Rechnung stellen. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Soweit der Lizenznehmer in Zahlungsverzug gerät, wird der ausstehende Betrag mit 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz verzinst. Dies lässt die Geltendmachung weiterer Rechte unberührt. c. Vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden Regelung verstehen sich sämtliche in der Preisliste genannten Beträge als Nettobeträge, d.h. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. ELV wird den Steuersatz und den Betrag der Umsatzsteuer gesondert auf der Rechnung ausweisen.
Lizenzgebühren. 3.1 Die Höhe der für die Nutzung der Vertragssoftware geschuldeten Vergütung („Lizenzgebühr“) ergibt sich aus der Auftragsbestätigung bzw. aus der jeweils aktuellen CARAT-Preisliste. Die Lizenzgebühr wird – soweit nicht anderslautend vereinbart – monatlich im Voraus fällig und wird von CARAT entsprechend berechnet. Die Fälligkeit entfällt bei einer dauerhaft vereinbarten Laufzeit nicht durch das Fehlen oder Unterbleiben einer einzelnen gesonderten Berechnung, soweit die jeweilige Lizenzgebühr selbst nicht verändert wird. Ein gesondertes in Verzug setzen bedarf es nicht; spätestens aber kommt der Kunde 30 Tage nach Fälligkeit in Verzug. Übersteigt die fällige Lizenzgebühr den Betrag von zwei oder mehr Monatsgebühren, so ist CARAT be- rechtigt, die eigene Leistung unverzüglich zu verweigern sowie jeglichen Support oder Nachbesserung einzu- stellen; dieses muss nicht nochmals zuvor angedroht werden. Die Rechte aus 9.1 bleiben hiervon unberührt. 3.2 Kommt der Kunde mit der Zahlung der Lizenzgebühr in Verzug, so ist CARAT berechtigt, Zinsen nach § 288 Abs. 2 BGB als Verzugsschaden zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. 3.3 Der Kunde ist zur Aufrechnung berechtigt, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt in einem Rechtsstreit entscheidungsreif oder von CARAT aner- kannt oder unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungs- recht kann der Kunde nur ausüben, wenn seine Forderung, aufgrund der er die Zahlung zurückhält, auf demselben Vertragsverhältnis beruht und entweder rechtskräftig festgestellt, in einem Rechtsstreit entscheidungsreif oder von CARAT anerkannt ist. 3.4 CARAT ist berechtigt, die Lizenzgebühr erstmals nach Ablauf von zwölf (12) Monaten nach Vertragsschluss mit einer schriftlichen Ankündigung von drei (3) Monaten zum Monatsende zu erhöhen, sofern und soweit sich ihre für die Aufrechterhaltung des ver- tragsgemäßen Zustandes der Vertragssoftware an- fallenden Kosten erhöht haben. Der Kunde hat das Recht, den Softwarenutzungsvertrag innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Ankündigung einer Lizenzgebührenerhöhung zu kündigen, soweit die Gebührenerhöhung mehr als 10 % netto beträgt. 3.5 Soweit der Kunde am Zentralregulierungs(ZR)-Ver- fahren der IHT Industrie- und Handels-Treuhand GmbH teilnimmt, gilt CARAT als ZR-Vertragslieferant im Sinne der Geschäftsbedingungen für den Zentral- regulierungsverkehr. Für diesen Fall wird die Firma IHT Industrie und Handels-Treuhand GmbH die Regu- lierun...
Lizenzgebühren. 4.1 Die Gebühren für die Lizenz richten sich nach dem vereinbarten Nutzungsumfang (Anzahl der berechtigten Installationen bzw. Nutzer) und ergeben sich aus dem Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung von Interflex. 4.2 Soweit die Lizenz auf Dauer eingeräumt wird (siehe Nr. 3.1), besteht die Vergütung mangels an- derweitiger Vereinbarung in einer bei Überlassung der Software zu entrichtenden Einmalgebühr. Sofern der Kunde eine Wartung der Software wünscht, bietet ihm Interflex den Abschluss eines gesonderten Wartungsvertrags auf der Grundlage der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für die Wartung bzw. den Support von Systemen, Software und Hardware (AVB Wartung) von Interflex an. Für die Wartung der Software ist eine laufende Gebühr zu entrichten, deren Höhe sich aus dem gesondert geschlossenen Wartungsvertrag bzw. den zugehörigen Konfigurationsblättern ergibt. 4.3 Der Kunde ist verpflichtet, Interflex Änderungen des Nutzungsumfangs unverzüglich mitzuteilen. Interflex ist jederzeit berechtigt, den aktuellen Nutzungsumfang durch technische Mittel gemäß Nr. 2.8 zu überwachen. Bei Änderungen des Nutzungsumfangs, die Auswirkungen auf die für die Lizenz zu bezahlenden Gebühren haben, ist der Kunde verpflichtet, mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung, die sich daraus ergebenden zusätzlichen Lizenzgebühren an Interflex zu bezahlen.
Lizenzgebühren. 4.1 Lizenzgebühr; Hinzufügen von autorisierten Benutzern. Die Lizenzgebühr, die Sie für die Software gemäß der von uns erhaltenen Rechnung bezahlen, bestimmt die zulässige Anzahl von autorisierten Benutzern für die betreffende Lizenzlaufzeit. Die Höchstzahl von autorisierten Benutzern der Software kann während einer Lizenzlaufzeit erhöht werden, indem zusätzliche Benutzergebühren für den Rest der laufenden Lizenzlaufzeit entrichtet werden. Sofern nicht ausdrücklich in diesem Vertrag festgelegt, sind alle Zahlungspflichten unwiderruflich, und Gebühren werden nicht erstattet.