Common use of Lohnanpassungen Clause in Contracts

Lohnanpassungen. Allfällige Lohnerhöhungen gelten auch für Personalverleiher und Entsandte. Die Lohnanpassungen sind denjenigen Mitarbeitern geschuldet, welche am erwähnten Datum in einem Anstellungsverhältnis standen. - Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx: Der Betrag der generellen Lohnerhöhung steht jedem Arbeitnehmenden zu (prozentual zu seinem Arbeitspensum). Ein zu 50% angestellter Monteur kann somit nur von der Hälfte der generellen Lohnerhöhung profitieren. - Individuelle Lohnerhöhung: Bei der individuellen Lohnerhöhung wird die Summe festgelegt, welche der Arbeitgeber individuell unter seinen Arbeitnehmenden der entsprechenden Berufskategorie zu verteilen hat. Individuelle Lohnerhöhung bedeutet nicht, dass es dem Arbeitgeber freigestellt ist, diese zu gewähren oder nicht. Dem Arbeitgeber ist lediglich freigestellt, wie er die individuelle Loherhöhung unter den Mitarbeitern der betreffenden Arbeitnehmerkategorie verteilen will. Beispiel: Individuelle Lohnerhöhung für die Arbeitnehmerkategorie Hilfskräfte beträgt CHF 0.10 pro Stunde. bzw. CHF 18.05 pro Monat. Im Betrieb arbeiten 3 Hilfskräfte. Der Gesamtbetrag für die individuelle Lohnerhöhung beträgt somit CHF 54.15 pro Monat (CHF 18.05 pro Monat * 3 Mitarbeiter). Dem Arbeitgeber steht es nun frei, wie er diese CHF 54.15 unter den 3 Hilfsarbeitern verteilen will. Er kann somit bloss einen, zwei oder auch alle 3 Mitarbeiter berücksichtigen. Es stellt sich die Frage, wie mit Lohnerhöhungen in Verbindung mit Übergängen in folgende Dienstjahre umgegangen werden soll. Dies soll anhand eines Beispieles erklärt werden. Der Arbeitnehmende beginnt im September 2010 sein Arbeitsverhältnis. Als Xxxx wird der Mindestlohn eines Monteurs für das erste Erfahrungsjahr vereinbart (CHF 4´226.--). Im Januar 2011 kann der Mitarbeiter von der ersten Lohnerhöhung gemäss GAV profitieren. Die nach GAV zu gewährende Lohnerhöhung beträgt CHF 50.--. Der Lohn des Mitarbeiters steigt somit auf CHF 4´276.-- (Mindestlohn erstes Erfahrungsjahr plus Lohnerhöhung). Im September 2011 kommt der Mitarbeiter in sein zweites Erfahrungsjahr. Der Mindestlohn beträgt für das zweite Erfahrungsjahr CHF 4´428.--. Die Auszahlung an den Mitarbeiter Ende Monat beträgt somit neu CHF 4´428.-- (die bereits neun Monate zuvor gewährte Xxxxxxxxxxxx muss nicht auf den Mindestlohn des zweiten Erfahrungsjahres aufgerechnet werden). Der Mitarbeiter kann somit beim Übergang ins nächste Erfahrungsjahr nicht nochmals von der bereits ein halbes Jahr zuvor gewährten Lohnerhöhung profitieren.

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Lohnanpassungen. Allfällige Lohnerhöhungen gelten auch für Personalverleiher und Entsandte. Die Lohnanpassungen sind denjenigen Mitarbeitern geschuldet, welche am erwähnten Datum in einem Anstellungsverhältnis standen. - Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx: Der Betrag der generellen Lohnerhöhung steht jedem Arbeitnehmenden Arbeitnehmer zu (prozentual zu seinem Arbeitspensum). Ein zu 50% angestellter Monteur kann somit nur von der Hälfte der generellen Lohnerhöhung profitieren. - Individuelle Lohnerhöhung: Bei der individuellen Lohnerhöhung wird die Summe festgelegt, welche der Arbeitgeber individuell unter seinen Arbeitnehmenden der entsprechenden Berufskategorie zu verteilen hat. Individuelle Lohnerhöhung bedeutet nicht, dass es dem Arbeitgeber freigestellt ist, diese zu gewähren oder nicht. Dem Arbeitgeber ist lediglich freigestellt, wie er die individuelle Loherhöhung unter den Mitarbeitern der betreffenden Arbeitnehmerkategorie verteilen will. BeispielBsp: Individuelle Lohnerhöhung für die Arbeitnehmerkategorie Hilfskräfte beträgt CHF 0.10 pro Stunde. bzw. CHF 18.05 pro Monat. Im Betrieb arbeiten 3 Hilfskräfte. Der Gesamtbetrag für die individuelle Lohnerhöhung beträgt somit CHF 54.15 pro Monat (CHF 18.05 pro Monat * 3 Mitarbeiter). Dem Arbeitgeber steht es nun frei, wie er diese CHF 54.15 unter den 3 Hilfsarbeitern verteilen will. Er kann somit bloss einen, zwei oder auch alle 3 Mitarbeiter berücksichtigen. Es stellt sich die Frage, wie mit Lohnerhöhungen in Verbindung mit Übergängen in folgende Dienstjahre umgegangen werden soll. Dies soll anhand eines Beispieles erklärt werden. Der Arbeitnehmende beginnt im September 2010 sein Arbeitsverhältnis. Als Xxxx wird der Mindestlohn eines Monteurs Berufsarbeiters für das erste Erfahrungsjahr vereinbart (CHF 4´226.--4´018.--). Im Januar 2011 kann der Mitarbeiter von der ersten Lohnerhöhung gemäss GAV profitieren. Die nach GAV zu gewährende Lohnerhöhung beträgt CHF 50.--. Der Lohn des Mitarbeiters steigt somit auf CHF 4´276.-- 4´068.-- (Mindestlohn erstes Erfahrungsjahr plus Lohnerhöhung). Im September 2011 kommt der Mitarbeiter in sein zweites Erfahrungsjahr. Der Mindestlohn beträgt für das zweite Erfahrungsjahr CHF 4´428.--4´214.--. Die Auszahlung an den Mitarbeiter Ende Monat beträgt somit neu CHF 4´428.-- 4´214.-- (die bereits neun Monate zuvor gewährte Xxxxxxxxxxxx muss nicht auf den Mindestlohn des zweiten Erfahrungsjahres aufgerechnet werden). Der Mitarbeiter kann somit beim Übergang ins nächste Erfahrungsjahr nicht nochmals von der bereits ein halbes Jahr zuvor gewährten Lohnerhöhung profitieren.

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