Lohnanpassungen. Allfällige Lohnerhöhungen gelten auch für Personalverleiher und Entsandte. Die Lohnanpassungen sind denjenigen Mitarbeitern geschuldet, welche am erwähnten Datum in einem Anstellungsverhältnis standen. - Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx: Der Betrag der generellen Lohnerhöhung steht jedem Arbeitnehmenden zu (prozentual zu seinem Arbeitspensum). Ein zu 50% angestellter Monteur kann somit nur von der Hälfte der generellen Lohnerhöhung profitieren. - Individuelle Lohnerhöhung: Bei der individuellen Lohnerhöhung wird die Summe festgelegt, welche der Arbeitgeber individuell unter seinen Arbeitnehmenden der entsprechenden Berufskategorie zu verteilen hat. Individuelle Lohnerhöhung bedeutet nicht, dass es dem Arbeitgeber freigestellt ist, diese zu gewähren oder nicht. Dem Arbeitgeber ist lediglich freigestellt, wie er die individuelle Loherhöhung unter den Mitarbeitern der betreffenden Arbeitnehmerkategorie verteilen will. Beispiel: Individuelle Lohnerhöhung für die Arbeitnehmerkategorie Hilfskräfte beträgt CHF 0.10 pro Stunde. bzw. CHF 18.05 pro Monat. Im Betrieb arbeiten 3 Hilfskräfte. Der Gesamtbetrag für die individuelle Lohnerhöhung beträgt somit CHF 54.15 pro Monat (CHF 18.05 pro Monat * 3 Mitarbeiter). Dem Arbeitgeber steht es nun frei, wie er diese CHF 54.15 unter den 3 Hilfsarbeitern verteilen will. Er kann somit bloss einen, zwei oder auch alle 3 Mitarbeiter berücksichtigen. Es stellt sich die Frage, wie mit Lohnerhöhungen in Verbindung mit Übergängen in folgende Dienstjahre umgegangen werden soll. Dies soll anhand eines Beispieles erklärt werden. Der Arbeitnehmende beginnt im September 2010 sein Arbeitsverhältnis. Als Xxxx wird der Mindestlohn eines Monteurs für das erste Erfahrungsjahr vereinbart (CHF 4´226.--). Im Januar 2011 kann der Mitarbeiter von der ersten Lohnerhöhung gemäss GAV profitieren. Die nach GAV zu gewährende Lohnerhöhung beträgt CHF 50.--. Der Lohn des Mitarbeiters steigt somit auf CHF 4´276.-- (Mindestlohn erstes Erfahrungsjahr plus Lohnerhöhung). Im September 2011 kommt der Mitarbeiter in sein zweites Erfahrungsjahr. Der Mindestlohn beträgt für das zweite Erfahrungsjahr CHF 4´428.--. Die Auszahlung an den Mitarbeiter Ende Monat beträgt somit neu CHF 4´428.-- (die bereits neun Monate zuvor gewährte Xxxxxxxxxxxx muss nicht auf den Mindestlohn des zweiten Erfahrungsjahres aufgerechnet werden). Der Mitarbeiter kann somit beim Übergang ins nächste Erfahrungsjahr nicht nochmals von der bereits ein halbes Jahr zuvor gewährten Lohnerhöhung profitieren.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Lohnanpassungen. Allfällige Lohnerhöhungen gelten auch für Personalverleiher und Entsandte. Die Lohnanpassungen sind denjenigen Mitarbeitern geschuldet, welche am erwähnten Datum in einem Anstellungsverhältnis standen. - Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx: Der Betrag der generellen Lohnerhöhung steht jedem Arbeitnehmenden Arbeitnehmer zu (prozentual zu seinem Arbeitspensum). Ein zu 50% angestellter Monteur kann somit nur von der Hälfte der generellen Lohnerhöhung profitieren. - Individuelle Lohnerhöhung: Bei der individuellen Lohnerhöhung wird die Summe festgelegt, welche der Arbeitgeber individuell unter seinen Arbeitnehmenden der entsprechenden Berufskategorie zu verteilen hat. Individuelle Lohnerhöhung bedeutet nicht, dass es dem Arbeitgeber freigestellt ist, diese zu gewähren oder nicht. Dem Arbeitgeber ist lediglich freigestellt, wie er die individuelle Loherhöhung unter den Mitarbeitern der betreffenden Arbeitnehmerkategorie verteilen will. BeispielBsp: Individuelle Lohnerhöhung für die Arbeitnehmerkategorie Hilfskräfte beträgt CHF 0.10 pro Stunde. bzw. CHF 18.05 pro Monat. Im Betrieb arbeiten 3 Hilfskräfte. Der Gesamtbetrag für die individuelle Lohnerhöhung beträgt somit CHF 54.15 pro Monat (CHF 18.05 pro Monat * 3 Mitarbeiter). Dem Arbeitgeber steht es nun frei, wie er diese CHF 54.15 unter den 3 Hilfsarbeitern verteilen will. Er kann somit bloss einen, zwei oder auch alle 3 Mitarbeiter berücksichtigen. Es stellt sich die Frage, wie mit Lohnerhöhungen in Verbindung mit Übergängen in folgende Dienstjahre umgegangen werden soll. Dies soll anhand eines Beispieles erklärt werden. Der Arbeitnehmende beginnt im September 2010 sein Arbeitsverhältnis. Als Xxxx wird der Mindestlohn eines Monteurs Berufsarbeiters für das erste Erfahrungsjahr vereinbart (CHF 4´226.--4´018.--). Im Januar 2011 kann der Mitarbeiter von der ersten Lohnerhöhung gemäss GAV profitieren. Die nach GAV zu gewährende Lohnerhöhung beträgt CHF 50.--. Der Lohn des Mitarbeiters steigt somit auf CHF 4´276.-- 4´068.-- (Mindestlohn erstes Erfahrungsjahr plus Lohnerhöhung). Im September 2011 kommt der Mitarbeiter in sein zweites Erfahrungsjahr. Der Mindestlohn beträgt für das zweite Erfahrungsjahr CHF 4´428.--4´214.--. Die Auszahlung an den Mitarbeiter Ende Monat beträgt somit neu CHF 4´428.-- 4´214.-- (die bereits neun Monate zuvor gewährte Xxxxxxxxxxxx muss nicht auf den Mindestlohn des zweiten Erfahrungsjahres aufgerechnet werden). Der Mitarbeiter kann somit beim Übergang ins nächste Erfahrungsjahr nicht nochmals von der bereits ein halbes Jahr zuvor gewährten Lohnerhöhung profitieren.
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Lohnanpassungen. Allfällige Lohnerhöhungen gelten auch für Personalverleiher und Entsandte(Art. Die Lohnanpassungen sind denjenigen Mitarbeitern geschuldet11 GAV)
1.1 In Anwendung von Art. 11 GAV werden mit Wirkung ab 1. Januar 2019
a) die effektiven Löhne der dem GAV unterstellten, welche am erwähnten Datum in einem Anstellungsverhältnis standen. - Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx: Der Betrag der generellen Lohnerhöhung steht jedem voll leistungsfähigen Arbeitnehmenden zu (prozentual zu seinem Arbeitspensum). Ein zu 50% angestellter Monteur kann somit nur von der Hälfte der generellen Lohnerhöhung profitieren. - Individuelle Lohnerhöhung: Bei der individuellen Lohnerhöhung wird die Summe festgelegt, welche der Arbeitgeber individuell unter seinen Arbeitnehmenden der entsprechenden Berufskategorie zu verteilen hat. Individuelle Lohnerhöhung bedeutet nicht, dass es dem Arbeitgeber freigestellt ist, diese zu gewähren oder nicht. Dem Arbeitgeber ist lediglich freigestellt, wie er die individuelle Loherhöhung unter den Mitarbeitern der betreffenden Arbeitnehmerkategorie verteilen will. Beispiel: Individuelle Lohnerhöhung für die Arbeitnehmerkategorie Hilfskräfte beträgt aller Kategorien generell um CHF 0.10 pro Stunde. bzw. CHF 18.05 pro Monat. Im Betrieb arbeiten 3 Hilfskräfte. Der Gesamtbetrag für die individuelle Lohnerhöhung beträgt somit CHF 54.15 30.-- pro Monat (brutto) erhöht. Diese Lohnerhöhung bezieht sich auf ein 100%-Pensum; bei einem Teilpensum reduziert sie sich im Verhältnis zum vereinbarten Pensum.
b) Wird der vorliegende GAV im Jahre 2019 allgemeinverbindlich erklärt, so erhält jede/r Vollzeitmitarbeitende im Moment der AVE eine einmalige zusätzliche Zahlung von CHF 18.05 pro Monat * 3 Mitarbeiter300 .-- (brutto). Dem Arbeitgeber steht es nun frei, wie er diese CHF 54.15 unter den 3 Hilfsarbeitern verteilen will. Er kann somit bloss einen, zwei oder auch alle 3 Mitarbeiter berücksichtigen. Es stellt Bei einem Teilzeitverhältnis reduziert sich die Frage, wie mit Lohnerhöhungen in Verbindung mit Übergängen in folgende Dienstjahre umgegangen werden soll. Dies soll anhand eines Beispieles erklärt werden. Der Arbeitnehmende beginnt Zahlung im September 2010 sein Arbeitsverhältnis. Als Xxxx wird der Mindestlohn eines Monteurs für das erste Erfahrungsjahr vereinbart (CHF 4´226.--). Im Januar 2011 kann der Mitarbeiter von der ersten Lohnerhöhung gemäss GAV profitierenVerhältnis zum vereinbarten Pensum. Die Zahlung ist mit der Lohnzahlung desjenigen Monates fällig, welcher dem Monat der AVE folgt. Erfolgt die AVE nicht bis spätestens im August 2019, so ist die einmalige Zahlung unbesehen der fehlenden AVE mit der Lohnzahlung September 2019 zu gewähren. Entsendebetriebe schulden die Zulage ab dem Moment, wo sie nach erteilter AVE erstmals im Geltungsbereich des GAV zu gewährende Lohnerhöhung beträgt CHF 50.--. Der Lohn des Mitarbeiters steigt somit auf CHF 4´276.-- (Mindestlohn erstes Erfahrungsjahr plus Lohnerhöhung). Im September 2011 kommt der Mitarbeiter in sein zweites Erfahrungsjahr. Der Mindestlohn beträgt tätig sind, für das zweite Erfahrungsjahr CHF 4´428.--den Zeitraum bis Ende 2019 pro rata temporis. Die Auszahlung Zahlung für eine/n entsandte/n Mitarbeitende/n berechnet sich dabei ausgehend vom Betrag, der sich aus der vorgenannten pro rata-Rechnung ergibt, gestützt auf die von diesem Mitarbeitenden im Geltungsbereich des GAV ab AVE geleisteten Stunden und ist mit jeder Lohnzahlung geschuldet.
c) Keinen Anspruch auf die generelle Lohnanpassung gem. lit. a) hiervor und auf die Einmalzahlung gem. lit. b) hiervor haben alle arbeitnehmenden Maler, deren Monatslohn CHF 5‘700.-- (brutto) und alle arbeitnehmenden Gipser, deren Monatslohn CHF 6'200.-- (brutto) überschreitet.
1.2 In der Zeit vom Dezember 2018 bis zum Zeitpunkt der AVE, resp. bis Ende September 2019 bereits geleistete zusätzliche Zahlungen können an den Mitarbeiter Ende Monat beträgt somit neu die Einmalzahlung gem. lit. b) hiervor angerechnet werden.
1.3 Die generelle Lohnanpassung von CHF 4´428.-- (30.— per 1. Januar 2019 kann nicht an die bereits neun Monate zuvor gewährte Xxxxxxxxxxxx muss nicht auf den Mindestlohn des zweiten Erfahrungsjahres aufgerechnet einmalige zusätzliche Zahlung gem. Ziff. 1.1 lit b) hiervor angerechnet werden).
1.4 Mit dieser Lohnanpassung gilt der schweizerische Landesindex der Konsumentenpreise bis zum Stand vom 31. Der Mitarbeiter kann somit beim Übergang ins nächste Erfahrungsjahr nicht nochmals von der bereits ein halbes Jahr zuvor gewährten Lohnerhöhung profitierenOktober 2012 als ausgeglichen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav) Für Das Maler Und Gipsergewerbe