Lohnverhandlungen. 1Die Post CH AG stellt den vertragschliessenden Gewerkschaften jeweils spätestens am 30. Oktober Informationen zum Geschäftsgang sowie – in Form von anonymisierten Statistiken – zu den Löhnen und den Zulagen zur Verfügung. 2Die GAV-Parteien können jeweils bis 15. November schriftlich Verhand- lungen über kollektive Massnahmen zur Entlöhnung für das Folgejahr verlangen. 3Kriterien für die Lohnverhandlungen sind insbesondere – Die wirtschaftliche Situation der Post CH AG – Die Lage auf dem Arbeitsmarkt – Vergleiche mit Konkurrenzunternehmen – Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten 4Für die Bemessung der Lebenshaltungskosten für das Folgejahr ist die jeweils am 15. Oktober des aktuellen Jahres geltende Schätzung der durchschnittlichen Jahresteuerung des Bundesamts für Statistik massge- bend. 5Die GAV-Parteien können die Löhne und Zulagen auch für eine längere Dauer als ein Jahr festlegen. 6Die Löhne und Zulagen der Lernenden sind nicht Gegenstand der Lohn- verhandlungen. Allfällige Lohnanpassungen werden durch die Arbeit- geberin festgelegt. 7Einigen sich die GAV-Parteien im Rahmen der Lohnverhandlungen nicht, kann jede Partei bis spätestens am 28. Februar die PSK anrufen, sofern in der Fachkommission Konzern (FAKO) ebenfalls keine Einigung erzielt werden kann. Die PSK gibt eine Empfehlung zuhanden der GAV-Parteien ab. Auf Verlangen aller GAV-Parteien entscheidet die PSK abschliessend. 8Die Lohnmassnahmen werden jeweils im April umgesetzt. 9Die GAV-Parteien regeln die Einzelheiten.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag Post Ch Ag, Gesamtarbeitsvertrag Post Ch Ag, Gesamtarbeitsvertrag Post Ch Ag
Lohnverhandlungen. 1Die Post CH AG stellt den vertragschliessenden Gewerkschaften jeweils spätestens am Jede GAV-Partei kann bis 30. Oktober Informationen zum Geschäftsgang September jeden Jahres Verhandlun- gen über Lohnanpassungen in den Funktionsstufen per 1. Januar des Folgejahrs verlangen. Allfällige Lohnverhandlungen zwischen den Vertragsparteien finden jeweils im 4. Quartal statt. Kriterien für die Lohnverhandlungen (Lohnanpassung) sind der Produktivitätsfortschritt, der Unterneh- menserfolg, das Marktgeschehen, allfällige Lohnungleichheiten zwischen den Geschlechtern sowie – in Form von anonymisierten Statistiken – zu die Entwicklung der Lebens- haltungskosten (Teuerung). Eine Lohnanpassung wird jedes Jahr zwischen den Löhnen und den Zulagen zur Verfügung. 2Die GAV-Parteien können jeweils bis 15verhandelt. November schriftlich Verhand- lungen über kollektive Massnahmen zur Entlöhnung für das Folgejahr verlangen. 3Kriterien für die Lohnverhandlungen sind insbesondere – Die wirtschaftliche Situation der Post CH AG – Die Lage Lohnanpassung erfolgt auf dem Arbeitsmarkt – Vergleiche mit Konkurrenzunternehmen – Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten 4Für die Bemessung der Lebenshaltungskosten für das Folgejahr ist die jeweils am 15individuellen Grundlohn. Oktober des aktuellen Jahres geltende Schätzung der durchschnittlichen Jahresteuerung des Bundesamts für Statistik massge- bend. 5Die GAV-Parteien können die Löhne und Zulagen auch für eine längere Dauer als ein Jahr festlegen. 6Die Löhne und Zulagen der Lernenden sind nicht Gegenstand der Lohn- verhandlungen. Allfällige Lohnanpassungen werden durch die Arbeit- geberin festgelegt. 7Einigen Einigen sich die GAV-Parteien im Rahmen der Lohnverhandlungen nicht, kann jede GAV-Partei bis spätestens am 2831. Februar Januar das Schiedsgericht anrufen. Referenz für die PSK anrufen, sofern in Teuerung ist die Entwicklung des Landesindex der Fachkommission Konzern Konsumentenpreise (FAKOLIK) ebenfalls keine Einigung erzielt werden kann. Die PSK gibt eine Empfehlung zuhanden der GAV-Parteien ab. Auf Verlangen aller GAV-Parteien entscheidet die PSK abschliessend. 8Die Lohnmassnahmen werden jeweils im April umgesetzt. 9Die GAV-Parteien regeln die Einzelheitenper Monat Oktober.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag Für Die Contact Und Callcenter Branche, Gesamtarbeitsvertrag Für Die Contact Und Callcenter Branche
Lohnverhandlungen. 1Die Post CH PostFinance AG stellt den vertragschliessenden Gewerkschaften jeweils spätestens am 30. Oktober Informationen zum Geschäftsgang sowie – in Form von anonymisierten Statistiken – zu den Löhnen und den Zulagen zur Verfügung. 2Die GAV-Parteien können jeweils bis 15. November schriftlich Verhand- lungen über kollektive Massnahmen zur Entlöhnung für das Folgejahr verlangen. 3Kriterien für die Lohnverhandlungen sind insbesondere – Die wirtschaftliche Situation der Post CH PostFinance AG – Die Lage auf dem Arbeitsmarkt – Vergleiche mit Konkurrenzunternehmen – Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten 4Für die Bemessung der Lebenshaltungskosten für das Folgejahr ist die jeweils am 15. Oktober des aktuellen Jahres geltende Schätzung der durchschnittlichen Jahresteuerung des Bundesamts für Statistik massge- bend. 5Die GAV-Parteien können die Löhne und Zulagen auch für eine längere Dauer als ein Jahr festlegen. 6Die Löhne und Zulagen der Lernenden sind nicht Gegenstand der Lohn- verhandlungen. Allfällige Lohnanpassungen werden durch die Arbeit- geberin festgelegt. 7Einigen 6Einigen sich die GAV-Parteien im Rahmen der Lohnverhandlungen nicht, kann jede Partei bis spätestens am 28. Februar die PSK anrufen, sofern in der Fachkommission Konzern (FAKO) ebenfalls keine Einigung erzielt werden kann. Die PSK gibt eine Empfehlung zuhanden der GAV-Parteien ab. Auf Verlangen aller GAV-Parteien entscheidet die PSK abschliessend. 8Die 7Die Lohnmassnahmen werden jeweils im April umgesetzt. 9Die 8Die GAV-Parteien regeln die Einzelheiten.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag Postfinance Ag
Lohnverhandlungen. 1Die Post CH AG 1PostAuto stellt den vertragschliessenden Gewerkschaften jeweils spätestens spätes- tens am 30. Oktober Informationen zum Geschäftsgang sowie – in Form von anonymisierten Statistiken – zu den Löhnen und den Zulagen zur Verfügung. 2Die GAV-Parteien können jeweils bis 15. November schriftlich Verhand- lungen über kollektive Massnahmen zur Entlöhnung für das Folgejahr verlangen. 3Kriterien für die Lohnverhandlungen sind insbesondere – Die wirtschaftliche Situation der Post CH AG von PostAuto – Die Lage auf dem Arbeitsmarkt – Vergleiche mit Konkurrenzunternehmen – Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten 4Für die Bemessung der Lebenshaltungskosten für das Folgejahr ist die jeweils am 15. Oktober des aktuellen Jahres geltende Schätzung der durchschnittlichen Jahresteuerung des Bundesamts für Statistik massge- bend. 5Die GAV-Parteien können die Löhne und Zulagen auch für eine längere Dauer als ein Jahr festlegen. 6Die Löhne und Zulagen der Lernenden sind nicht Gegenstand der Lohn- verhandlungen. Allfällige Lohnanpassungen werden durch die Arbeit- geberin festgelegt. 7Einigen 6Einigen sich die GAV-Parteien im Rahmen der Lohnverhandlungen nicht, kann jede Partei bis spätestens am 28. Februar die PSK anrufen, sofern in der Fachkommission Konzern (FAKO) ebenfalls keine Einigung erzielt werden kann. Die PSK gibt eine Empfehlung zuhanden der GAV-Parteien ab. Auf Verlangen aller GAV-Parteien entscheidet die PSK abschliessend. 8Die 7Die Lohnmassnahmen werden jeweils im April umgesetzt. 9Die 8Die GAV-Parteien regeln die Einzelheiten.
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Samples: www.post.ch