Lohnverhandlungen. 1Die Post CH AG stellt den vertragschliessenden Gewerkschaften jeweils spätestens am 30. Oktober Informationen zum Geschäftsgang sowie – in Form von anonymisierten Statistiken – zu den Löhnen und den Zulagen zur Verfügung. 2Die GAV-Parteien können jeweils bis 15. November schriftlich Verhand- lungen über kollektive Massnahmen zur Entlöhnung für das Folgejahr verlangen. 3Kriterien für die Lohnverhandlungen sind insbesondere – Die wirtschaftliche Situation der Post CH AG – Die Lage auf dem Arbeitsmarkt – Vergleiche mit Konkurrenzunternehmen – Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten 4Für die Bemessung der Lebenshaltungskosten für das Folgejahr ist die jeweils am 15. Oktober des aktuellen Jahres geltende Schätzung der durchschnittlichen Jahresteuerung des Bundesamts für Statistik massge- bend. 5Die GAV-Parteien können die Löhne und Zulagen auch für eine längere Dauer als ein Jahr festlegen. 6Die Löhne und Zulagen der Lernenden sind nicht Gegenstand der Lohn- verhandlungen. Allfällige Lohnanpassungen werden durch die Arbeit- geberin festgelegt. 7Einigen sich die GAV-Parteien im Rahmen der Lohnverhandlungen nicht, kann jede Partei bis spätestens am 28. Februar die PSK anrufen, sofern in der Fachkommission Konzern (FAKO) ebenfalls keine Einigung erzielt werden kann. Die PSK gibt eine Empfehlung zuhanden der GAV-Parteien ab. Auf Verlangen aller GAV-Parteien entscheidet die PSK abschliessend. 8Die Lohnmassnahmen werden jeweils im April umgesetzt. 9Die GAV-Parteien regeln die Einzelheiten.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Lohnverhandlungen. 1Die Post CH AG stellt den vertragschliessenden Gewerkschaften jeweils spätestens am Jede GAV-Partei kann bis 30. Oktober Informationen zum Geschäftsgang September jeden Jahres Verhandlun- gen über Lohnanpassungen in den Funktionsstufen per 1. Januar des Folgejahrs verlangen. Allfällige Lohnverhandlungen zwischen den Vertragsparteien finden jeweils im 4. Quartal statt. Kriterien für die Lohnverhandlungen (Lohnanpassung) sind der Produktivitätsfortschritt, der Unterneh- menserfolg, das Marktgeschehen, allfällige Lohnungleichheiten zwischen den Geschlechtern sowie – in Form von anonymisierten Statistiken – zu die Entwicklung der Lebens- haltungskosten (Teuerung). Eine Lohnanpassung wird jedes Jahr zwischen den Löhnen und den Zulagen zur Verfügung. 2Die GAV-Parteien können jeweils bis 15verhandelt. November schriftlich Verhand- lungen über kollektive Massnahmen zur Entlöhnung für das Folgejahr verlangen. 3Kriterien für die Lohnverhandlungen sind insbesondere – Die wirtschaftliche Situation der Post CH AG – Die Lage Lohnanpassung erfolgt auf dem Arbeitsmarkt – Vergleiche mit Konkurrenzunternehmen – Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten 4Für die Bemessung der Lebenshaltungskosten für das Folgejahr ist die jeweils am 15individuellen Grundlohn. Oktober des aktuellen Jahres geltende Schätzung der durchschnittlichen Jahresteuerung des Bundesamts für Statistik massge- bend. 5Die GAV-Parteien können die Löhne und Zulagen auch für eine längere Dauer als ein Jahr festlegen. 6Die Löhne und Zulagen der Lernenden sind nicht Gegenstand der Lohn- verhandlungen. Allfällige Lohnanpassungen werden durch die Arbeit- geberin festgelegt. 7Einigen Einigen sich die GAV-Parteien im Rahmen der Lohnverhandlungen nicht, kann jede GAV-Partei bis spätestens am 2831. Februar Januar das Schiedsgericht anrufen. Referenz für die PSK anrufen, sofern in Teuerung ist die Entwicklung des Landesindex der Fachkommission Konzern Konsumentenpreise (FAKOLIK) ebenfalls keine Einigung erzielt werden kann. Die PSK gibt eine Empfehlung zuhanden der GAV-Parteien ab. Auf Verlangen aller GAV-Parteien entscheidet die PSK abschliessend. 8Die Lohnmassnahmen werden jeweils im April umgesetzt. 9Die GAV-Parteien regeln die Einzelheitenper Monat Oktober.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Lohnverhandlungen. 1Die Post CH AG 1PostAuto stellt den vertragschliessenden Gewerkschaften jeweils spätestens spätes- tens am 30. Oktober Informationen zum Geschäftsgang sowie – in Form von anonymisierten Statistiken – zu den Löhnen und den Zulagen zur Verfügung. 2Die GAV-Parteien können jeweils bis 15. November schriftlich Verhand- lungen über kollektive Massnahmen zur Entlöhnung für das Folgejahr verlangen. 3Kriterien für die Lohnverhandlungen sind insbesondere – Die wirtschaftliche Situation der Post CH AG von PostAuto – Die Lage auf dem Arbeitsmarkt – Vergleiche mit Konkurrenzunternehmen – Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten 4Für die Bemessung der Lebenshaltungskosten für das Folgejahr ist die jeweils am 15. Oktober des aktuellen Jahres geltende Schätzung der durchschnittlichen Jahresteuerung des Bundesamts für Statistik massge- bend. 5Die GAV-Parteien können die Löhne und Zulagen auch für eine längere Dauer als ein Jahr festlegen. 6Die Löhne und Zulagen der Lernenden sind nicht Gegenstand der Lohn- verhandlungen. Allfällige Lohnanpassungen werden durch die Arbeit- geberin festgelegt. 7Einigen 6Einigen sich die GAV-Parteien im Rahmen der Lohnverhandlungen nicht, kann jede Partei bis spätestens am 28. Februar die PSK anrufen, sofern in der Fachkommission Konzern (FAKO) ebenfalls keine Einigung erzielt werden kann. Die PSK gibt eine Empfehlung zuhanden der GAV-Parteien ab. Auf Verlangen aller GAV-Parteien entscheidet die PSK abschliessend. 8Die 7Die Lohnmassnahmen werden jeweils im April umgesetzt. 9Die 8Die GAV-Parteien regeln die Einzelheiten.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Lohnverhandlungen. 1Die Post CH PostFinance AG stellt den vertragschliessenden Gewerkschaften jeweils spätestens am 30. Oktober Informationen zum Geschäftsgang sowie – in Form von anonymisierten Statistiken – zu den Löhnen und den Zulagen zur Verfügung. 2Die GAV-Parteien können jeweils bis 15. November schriftlich Verhand- lungen über kollektive Massnahmen zur Entlöhnung für das Folgejahr verlangen. 3Kriterien für die Lohnverhandlungen sind insbesondere – Die wirtschaftliche Situation der Post CH PostFinance AG – Die Lage auf dem Arbeitsmarkt – Vergleiche mit Konkurrenzunternehmen – Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten 4Für die Bemessung der Lebenshaltungskosten für das Folgejahr ist die jeweils am 15. Oktober des aktuellen Jahres geltende Schätzung der durchschnittlichen Jahresteuerung des Bundesamts für Statistik massge- bend. 5Die GAV-Parteien können die Löhne und Zulagen auch für eine längere Dauer als ein Jahr festlegen. 6Die Löhne und Zulagen der Lernenden sind nicht Gegenstand der Lohn- verhandlungen. Allfällige Lohnanpassungen werden durch die Arbeit- geberin festgelegt. 7Einigen 6Einigen sich die GAV-Parteien im Rahmen der Lohnverhandlungen nicht, kann jede Partei bis spätestens am 28. Februar die PSK anrufen, sofern in der Fachkommission Konzern (FAKO) ebenfalls keine Einigung erzielt werden kann. Die PSK gibt eine Empfehlung zuhanden der GAV-Parteien ab. Auf Verlangen aller GAV-Parteien entscheidet die PSK abschliessend. 8Die 7Die Lohnmassnahmen werden jeweils im April umgesetzt. 9Die 8Die GAV-Parteien regeln die Einzelheiten.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Lohnverhandlungen. 1Die Post CH 1 Die PostLogistics AG stellt den vertragschliessenden Gewerkschaften jeweils spätestens am 3010. Oktober November Informationen zum Geschäftsgang sowie – in Form von anonymisierten Statistiken – zu den Löhnen und den Zulagen zur Verfügung. 2Die .
2 Die GAV-Parteien können jeweils bis 156. November Dezember schriftlich Verhand- lungen Verhandlungen über kollektive Massnahmen zur Entlöhnung für das Folgejahr verlangen. 3Kriterien .
3 Kriterien für die Lohnverhandlungen sind insbesondere – Die wirtschaftliche Situation der Post CH PostLogistics AG – Die Entwicklung der Produktivität – Die Lage auf dem Arbeitsmarkt – Vergleiche mit Konkurrenzunternehmen – Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten 4Für die Bemessung Lebenshaltungskosten
4 Zur Einschätzung der Lebenshaltungskosten für das Folgejahr ist die gilt als Grundlage der Landesindex der Konsumentenpreise (jeweils am 15. Oktober Stand November im Vergleich zum November des aktuellen Jahres geltende Schätzung der durchschnittlichen Jahresteuerung des Bundesamts für Statistik massge- bend. 5Die Vorjahres).
5 Die GAV-Parteien können die Löhne und Zulagen auch für eine längere Dauer als ein Jahr festlegen. 6Die Löhne und Zulagen der Lernenden sind nicht Gegenstand der Lohn- verhandlungen. Allfällige Lohnanpassungen werden durch die Arbeit- geberin festgelegt. 7Einigen .
6 Einigen sich die GAV-Parteien im Rahmen der Lohnverhandlungen nicht, kann jede Partei bis spätestens am 28. Februar die PSK anrufen, sofern in der Fachkommission Konzern (FAKO) ebenfalls eben- falls keine Einigung erzielt werden kann. Die PSK gibt eine Empfehlung zuhanden zuhan- den der GAV-Parteien ab. Auf Verlangen aller GAV-Parteien entscheidet die PSK abschliessend. 8Die .
7 Die Lohnmassnahmen werden jeweils im April umgesetzt. 9Die .
8 Die GAV-Parteien regeln die Einzelheiten.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Lohnverhandlungen. 1Die Post CH AG stellt 1 Es werden in den vertragschliessenden Gewerkschaften jeweils spätestens am 30. Oktober Informationen zum Geschäftsgang sowie – in Form von anonymisierten Statistiken – zu Konzerngesellschaften jährlich Lohnverhandlungen unter den Löhnen und den Zulagen zur Verfügung. 2Die GAV-Parteien können jeweils bis 15durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart wird.
2 Ziel der Lohnverhandlungen ist die Regelung der Lohnentwicklung der Mit- arbeitenden vor dem Hintergrund des gesamtwirtschaftlichen Umfelds und der wirtschaftlichen Situation der Arbeitgeberin. November schriftlich Verhand- lungen über kollektive Massnahmen Zudem streben die Parteien das Ziel an, einen Verteilungsmodus zu verhandeln, der einen wesentlichen Beitrag zur Entlöhnung für das Folgejahr verlangen. 3Kriterien Förderung der Lohngerechtigkeit leistet.
3 Kriterien für die Lohnverhandlungen sind insbesondere – Die wirtschaftliche insbesondere:
a. Wirtschaftliche Situation der Post CH AG – Die Lage auf dem Arbeitsmarkt – jeweiligen Konzerngesellschaft;
b. Vergleiche mit Konkurrenzunternehmen – Die zu Konkurrenzunternehmen;
c. Entwicklung der Lebenshaltungskosten 4Für die Bemessung Lebenshaltungskosten;
d. Entwicklung der Durchschnittslöhne pro Berufsgruppe und Lohnregion.
4 Zur Einschätzung der Lebenshaltungskosten für das Folgejahr ist die gilt als Grundlage der Landes- index der Konsumentenpreise (jeweils am 15. Oktober des aktuellen Jahres geltende Schätzung der durchschnittlichen Jahresteuerung des Bundesamts für Statistik massge- bend. 5Die GAV-Parteien können die Löhne und Zulagen auch für eine längere Dauer als ein Jahr festlegen. 6Die Löhne und Zulagen der Lernenden sind nicht Gegenstand der Lohn- verhandlungen. Allfällige Lohnanpassungen werden durch die Arbeit- geberin festgelegt. 7Einigen sich die GAV-Parteien Stand November im Rahmen Vergleich zum November des Vorjahres); ebenfalls berücksichtigt wird der Lohnverhandlungen nichtim Krankenversi- cherungsprämienindex (KVPI, kann jede Partei bis spätestens am 28Stand November) genannte Wert «Einfluss der Prämien auf die Einkommensentwicklung».
5 Bezüglich der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens wird das Ergeb- nis des dritten Quartals im Vorjahresvergleich verwendet.
6 Die genannten Kriterien determinieren nicht die Lohnmassnahmen, sondern werden in einer Gesamtbetrachtung als Grundlage für die Verhandlungen verwendet.
7 Wenn in den Firmen-GAV nicht anders geregelt, gelten folgende Termine: – Bis jeweils zum 10. Februar November legt die PSK anrufen, sofern Arbeitgeberin die relevanten Informa- tionen zum Geschäftsgang vor. – Bis jeweils zum 6. Dezember reichen die Gewerkschaften ihre Forderungen bei der Arbeitgeberin ein. Die Umsetzung der Lohnmassnahmen findet in der Fachkommission Konzern (FAKO) ebenfalls keine Einigung erzielt werden kann. Die PSK gibt eine Empfehlung zuhanden der GAV-Parteien ab. Auf Verlangen aller GAV-Parteien entscheidet die PSK abschliessend. 8Die Lohnmassnahmen werden jeweils im April umgesetzt. 9Die GAV-Parteien regeln die EinzelheitenRegel mit dem Aprillohn des Folgejahres statt.
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Samples: Gav (Gesamtarbeitsvertrag)