Lohnverhandlungen. 41.1 Die Vertragsparteien kommen überein, alljährlich im Septem- ber – gestützt auf die Teuerung gemäss August-Index des Lan- desindex der Konsumentenpreise – betreffend einer allfälligen Anpassung der Löhne, welche zu Beginn des nachfolgenden Jah- res Gültigkeit haben, zu verhandeln. Die verbindlichen Verhand- lungsresultate sind im Anhang 8 GAV aufgeführt. Die Verhand- lungsgespräche werden auf folgenden Grundlagen geführt: a) der allgemeinen Wirtschaftslage, b) der Marktlage, c) der Arbeitsmarktlage, d) der Ertragslage der Branche, e) der Entwicklung des Konsumentenpreis-Indexes, f) der Erhöhung der Lohnnebenkosten. 41.2 Kann zwischen den Vertragsparteien keine Einigung betreffend Anpassung der Löhne erzielt werden, so ist die Anrufung des Schiedsgerichts gemäss Art. 12 GAV möglich. 41.3 Betriebe mit einer gestützt auf das Mitwirkungsgesetz gemäss Art. 6 GAV und Anhang 3 GAV gewählten Arbeitnehmendenver- tretung können in Verhandlungen mit der Arbeitnehmendenver- tretung, die von den Vertragsparteien ausgehandelte Lohnan- passung betrieblich individuell verhandeln. Dabei darf das von den Vertragsparteien vorgegebene Volumen nicht unterschritten werden. Den Betrieben wird empfohlen, jährliche Leistungs- und Bewertungsgespräche durchzuführen. Bei Uneinigkeit über die betriebliche Verteilung ist die Angele- genheit der PLK bzw. PK zu unterbreiten.
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