Lohnzuschläge. 1. Zuschläge für Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit werden nicht kumuliert. Es gilt jeweils der höhere Ansatz. 2. Vorbehalten bleiben betriebliche und gesamtarbeitsvertragliche Regelungen in Be- trieben mit Schichtarbeit und institutionalisierter Sonntagsarbeit (Gesundheitswe- sen, Gastronomie, öffentlicher Verkehr und Regiebetriebe, Tourismus etc.). Deren gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen sind im Bereich der Lohnzuschläge auch für das verliehene Personal anzuwenden.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Lohnzuschläge. 1. 1 Zuschläge für Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit werden nicht kumuliert. Es gilt jeweils der höhere Ansatz.
2. 2 Vorbehalten bleiben betriebliche und gesamtarbeitsvertragliche Regelungen in Be- trieben Betrieben mit Schichtarbeit und institutionalisierter dauernder Sonntagsarbeit (Gesundheitswe- senGesundheitswesen, Gastronomie, öffentlicher Verkehr und Regiebetriebe, Tourismus etcusw.). Deren gesamtarbeitsvertragliche Ihre gesamtarbeitsvertraglichen oder betrieblichen Bestimmungen sind im Bereich der Lohnzuschläge auch für das verliehene ver- liehene Personal anzuwenden.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Lohnzuschläge. 1. 1 Zuschläge für Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit werden nicht kumuliert. Es gilt jeweils der höhere Ansatz.
2. 2 Vorbehalten bleiben betriebliche und gesamtarbeitsvertragliche Regelungen in Be- trieben Betrieben mit Schichtarbeit und institutionalisierter Sonntagsarbeit (Gesundheitswe- senGesundheits- wesen, Gastronomie, öffentlicher Verkehr und Regiebetriebe, Tourismus etc.). Deren gesamtarbeitsvertragliche gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen sind im Bereich der Lohnzuschläge auch für das verliehene Personal anzuwenden.
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