Lohnzuschläge. 26.1 Als Überstundenarbeit gilt jede Verlängerung der vertraglichen normalen Arbeitszeit, als Nachtarbeit die Zeit von abends 20.00 Uhr bis morgens 06.00 Uhr, als Sonn- und Feier- tagsarbeit die Zeit von Mitternacht bis Mitternacht. Eine Bezahlung der Lohnzuschläge findet nur statt, wenn die Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit vom Arbeitgeber oder dessen Vertreter angeordnet oder nachträglich genehmigt wird (siehe auch Art. 30.6).
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag Für Das Gipsergewerbe Im Kanton Basel Stadt 2010 2013, Gesamtarbeitsvertrag Für Das Gipsergewerbe Im Kanton Basel Stadt 2010 2013
Lohnzuschläge. 26.1 27.1 Als Überstundenarbeit gilt jede Verlängerung der vertraglichen normalen Arbeitszeit, als Nachtarbeit die Zeit von abends 20.00 Uhr bis morgens 06.00 Uhr, als Sonn- und Feier- tagsarbeit die Zeit von Mitternacht bis Mitternacht. Eine Bezahlung der Lohnzuschläge findet nur statt, wenn die Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit vom von dem Arbeitgeber oder dessen Vertreter angeordnet oder nachträglich genehmigt wird (siehe s. auch Art. 30.631.6 GAV).
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Samples: gav.arbeitsrechtler.ch
Lohnzuschläge. 26.1 27.1 Als Überstundenarbeit gilt jede Verlängerung der vertraglichen normalen Arbeitszeit, als Nachtarbeit die Zeit von abends 20.00 Uhr bis morgens 06.00 Uhr, als Sonn- und Feier- tagsarbeit Feiertagsarbeit die Zeit von Mitternacht bis Mitternacht. Eine Bezahlung der Lohnzuschläge findet nur statt, wenn die Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit vom Feiertags- arbeit von dem Arbeitgeber oder dessen Vertreter angeordnet oder nachträglich genehmigt wird (siehe s. auch Art. 30.631.6 GAV).
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Samples: gav-service.ch