Common use of Lohnzuschläge Clause in Contracts

Lohnzuschläge. 26.1 Als Überstundenarbeit gilt jede Verlängerung der vertraglichen normalen Arbeitszeit, als Nachtarbeit die Zeit von abends 20.00 Uhr bis morgens 06.00 Uhr, als Sonn- und Feier- tagsarbeit die Zeit von Mitternacht bis Mitternacht. Eine Bezahlung der Lohnzuschläge findet nur statt, wenn die Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit vom Arbeitgeber oder dessen Vertreter angeordnet oder nachträglich genehmigt wird (siehe auch Art. 30.6). 26.2 Folgende Lohnzuschläge werden bezahlt: a) Überstunden 25 Prozent Überstundenarbeit bis 18.00 Uhr ist nicht zuschlagsberechtigt. b) Arbeit an Samstagen 25 Prozent c) Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit 100 Prozent

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag

Lohnzuschläge. 26.1 27.1 Als Überstundenarbeit gilt jede Verlängerung der vertraglichen normalen Arbeitszeit, als Nachtarbeit die Zeit von abends 20.00 Uhr bis morgens 06.00 Uhr, als Sonn- und Feier- tagsarbeit die Zeit von Mitternacht bis Mitternacht. Eine Bezahlung der Lohnzuschläge findet nur statt, wenn die Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit vom von dem Arbeitgeber oder dessen Vertreter angeordnet oder nachträglich genehmigt wird (siehe s. auch Art. 30.631.6 GAV). 26.2 27.2 Folgende Lohnzuschläge werden bezahlt: a) Überstunden 25 Prozent Überstundenarbeit bis 18.00 Uhr ist nicht zuschlagsberechtigt.Prozent b) Arbeit an Samstagen 25 und Frei-Tagen 50 Prozent c) Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit 100 Prozent

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)

Lohnzuschläge. 26.1 27.1 Als Überstundenarbeit gilt jede Verlängerung der vertraglichen normalen Arbeitszeit, als Nachtarbeit die Zeit von abends 20.00 Uhr bis morgens 06.00 Uhr, als Sonn- und Feier- tagsarbeit Feiertagsarbeit die Zeit von Mitternacht bis Mitternacht. Eine Bezahlung der Lohnzuschläge findet nur statt, wenn die Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit vom Feiertags- arbeit von dem Arbeitgeber oder dessen Vertreter angeordnet oder nachträglich genehmigt wird (siehe s. auch Art. 30.631.6 GAV). 26.2 27.2 Folgende Lohnzuschläge werden bezahlt: a) Überstunden 25 Prozent Überstundenarbeit bis 18.00 Uhr ist nicht zuschlagsberechtigt.Prozent b) Arbeit an Samstagen 25 und Frei-Tagen 50 Prozent c) Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit 100 Prozent

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav) Für Das Gipsergewerbe