Luftreinhaltung Musterklauseln

Luftreinhaltung. Nach § 5 Abs. 1 Xx. 0 XXxXxxX sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Beim Betrieb der Anlage zur Herstellung von Biodiesel sind die Entstehung und Freiset- zung des in der Nebenbestimmung unter III Nr. 4.2.1.1 benannten Luftschadstoffes auf Grund der Einsatzstoffe nicht zu vermeiden. Die Emissionsbegrenzung für das Reingas der Emissionsquelle EQ1 entspricht den Anforderungen der TA Luft für organische Stoffe der Klasse 1 der Nr. 5.2.5 TA Luft. Die Abgase aus der Prozessanlage, insbesondere sol- che, die Methanol enthalten können, werden dem Abgaswäscher zugeführt, dort gereinigt und dann über die Emissionsquelle EQ1 in ca. 12 m Höhe in die Atmosphäre abgeleitet. In der Anlage zur Herstellung von Biodiesel werden flüssige organische Stoffe gehandhabt, die den Bestimmungen der Nr. 5.2.6 b) der TA Luft unterliegen (wie z. B. Methanol). Daher waren unter III Nr. 4.2.2 die Maßnahmen zur Minderung diffuser Emissionen gemäß Nr. 5.2.6 TA Luft zu erheben. Anforderungen unter III Nr. 4.4 an die Planung, Durchführung und Auswertung der erstma- ligen und wiederkehrenden Emissionsmessungen basieren auf den entsprechenden For- derungen der TA Luft (Nrn. 5.3.1 und 5.3.2), den einschlägigen VDI- Vorschriften und der DIN EN 15 259. Im Rahmen der Prüfung zur Luftreinhaltung wurde das BVT- Merkblatt „Herstellung orga- nischer Grundchemikalien" vom Februar 2002 berücksichtigt. Verbindlich für den immissi- onsschutzrechtlichen Vollzug sind jedoch nur die zu den BVT- Merkblättern erlassenen BVT- Schlussfolgerungen. Ihre normative und damit verbindliche Wirkung für die Geneh- migungsbehörden erhalten BVT- Schlussfolgerungen erst, wenn sie nach einem bestimm- ten Beratungsverfahren von Europäischer Kommission, den EU- Mitgliedsstaaten, den be- treffenden Industriezweigen und Umweltverbänden in einem Komitologieverfahren verab- schiedet und im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurden. Das ist bisher für das BVT- Merkblatt „Herstellung organischer Grundchemikalien" in Bezug auf genehmigungsbedürftige Anlagen nach der Nr. 4.1.2 des Anhangs 1 zur 4. BlmSchV nicht erfolgt. Bisher ist lediglich der Entwurf einer BVT- Schlussfolgerung „Organische Grundchemikalien" zur ersten Kommentierung veröffentlicht worden. Somit gilt im vorlie- genden Fall gemäß der Nr. 5.1.1 Abs. 5 die ...
Luftreinhaltung. Ergänzung zu 5.1: Maßnahmen zur Vermeidung von Emissionen, Stand: 23.06.2014 • Konzept und Angebot Staubbindelösungen der Firmen Frutiger und Moby Dick
Luftreinhaltung. 5.2.1 Maßnahmen zur Vermeidung/Verminderung von Emissionen
Luftreinhaltung. Der Emissionswert unter Nebenbestimmung III Nr. 4.2.1.1 bezieht sich auf das Volumen des Abgases im Normzustand (273, 15 K; 101,3 kPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf.
Luftreinhaltung. 3.1 Die Masse der emittierten Stoffe oder Stoffgruppen ist bezogen auf das Volumen (Mas- senkonzentration) vom Abgas im Normzustand (273,15 K; 101,3 kPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf bzw. die Zeit als Massenstrom (Emissionsmassen- strom). Der Massenstrom ist die während einer Betriebsstunde bei bestimmungsgemäßem Betrieb einer Anlage unter den für die Luftreinhaltung ungünstigsten Betriebsbedingungen auftre- tende Emission der gesamten Anlage.
Luftreinhaltung. Die Qualität unserer Luft ist für die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger Offenbachs maßgeblich zu verbessern und wir werden gemäß den Festsetzungen des Luftreinhalteplans handeln. Ziel ist es, den bestehenden Luftreinhalteplan fortzuschreiben, sodass schnellstmöglich erforderliche Maßnahmen ergriffen werden, um die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zu erreichen. Wir werden für Verringerungen der Schadstoffe in unserer Luft eng mit dem Hessischen Umweltministerium zusammenarbeiten. Wir werden prüfen welche der im Luftreinhalteplan enthaltenen Maßnahmen wann machbar sind und diese dann Zug um Zug umsetzen. Zur Reduzierung der Schadstoffbelastung werden wir technologische Innovationen ebenso nutzen wie Projekte zur Einsparung von Energie und Maßnahmen wie Mobilitätsmanagement im Verkehrsbereich. Wir werden die Nutzung regenerativer Energien fördern, ebenso wie den Ausbau der Fernwärme. Bei der Neuanschaffung städtischer Fahrzeuge und bei der Ausschreibung von Verkehrsdienstleistungen berücksichtigen wir auch den zu erwartenden Schadstoffausstoß. Große Verkehrsachsen werden wir verstärkt begrünen, unsere Grünflächen werden besser miteinander vernetzt und besonders im Außenbereich so weit wie möglich erhalten. Bei allen Maßnahmen werden die Folgen bezüglich möglicher Umweltbelastungen berücksichtigt und minimiert, der Steigerung des Anteils an versiegelten Flächen wirken wir entgegen. Bei Neubebauungen und sowie im Rahmen von innerstädtischen Verdichtungsvorhaben werden wir, auch bei privat finanzierten Vorhaben, darauf achten, dass für die Bewohnerinnen und Bewohner nutzbare Anteile von Grünflächen, wie zum Beispiel Gartenflächen, nutzbare Dachbegrünungen oder alternativ neue öffentliche Grünflächen entstehen. Parks und Grünflächen werden wir konsequent pflegen und aufwerten. Dabei gilt, dass die Finanzierung der Unterhaltung und Instandsetzung vorhandener öffentlicher Grünflächen Vorrang vor der Neuanlage hat. Eingriffe in den Gehölz- und Baumbestand werden vor Ort zeitnah ausgeglichen. Zur Verbesserung der Pflege der städtischen Grünflächen und Parks (inkl. Kita- und Schulflächen) war der Rahmendienstleistungsvertrag von 2015 bereits ein Schritt in die richtige Richtung. Ziel ist ein verbessertes, nachprüfbares Qualitäts-, Quantitäts- und Beschwerdemanagement, z.B. über die Einführung oder verstärkte Durchführung stichprobenartiger, externer Kontrollen der erbrachten Leistung durch den Auftraggeber sowie eine Anpassung des Leistungsumfangs an die sich i...
Luftreinhaltung. Wir werden die zur Verfügung stehenden Instrumente wie die Luftreinhalte- und Akti- onspläne konsequent anwenden und sich für die erforderlichen weiteren Maßnah- men auf Bundes- wie auch auf europäischer Ebene einsetzen. Sie sieht jedoch kei- nen Gewinn darin, neben einem Grenzwert für PM 10 Feinstäube einen weiteren Grenzwert für PM 2,5 Feinstäube einzuführen, solange deren gesundheitliche Aus- wirkungen nicht hinreichend erforscht sind. Künftige Grenzwerte müssen vor ihrer Einführung auf ihre Steuerungswirkung und ihre Aussagerelevanz für Gesundheitsgefährdungen hin überprüft werden, ohne dass heutige Ziele der Feinstaubreduktion dadurch aufgegeben werden. Wir werden uns für ein entsprechendes Forschungsprogramm auf Bundesebene einsetzen.
Luftreinhaltung. 4.1 Die Fahrwege im Anlagenbereich sind mit einer Decke aus Asphaltbeton, aus Beton oder gleichwertigem Material zu befestigen. Es ist sicherzustellen, dass Verschmutzungen der Fahrwege im Zusammenhang mit den Bauarbeiten durch Fahrzeuge nach Verlassen des Baugeländes vermieden oder beseitigt werden.
Luftreinhaltung. Aus der Sicht der Luftreinhaltung wird festgestellt, dass unter Beachtung der Nebenbestim- mungen unter III Nr. 4 keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von der ge- planten Anlage erheblich nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die von der Anlage emittierten Luftschadstoffe unterschreiten die unter Nr. 4.6.1.1 TA Luft genannten Bagatellmassenströme für Staub und Stickstoffoxide. Eine Bestimmung der Im- missionskenngrößen für Luftschadstoffe ist somit grundsätzlich entbehrlich. Der von der hier beantragten Anlage verursachte Emissionsmassenstrom für Stickstoffoxide liegt zwar unterhalb der Bagatellmassenstromgrenze, dennoch war eine Prüfung, ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosys- teme durch die Einwirkung von Stickstoff gewährleistet ist, notwendig. Die den Antragsun- terlagen beiliegende Immissionsprognose zur Stickstoffdeposition kommt dabei zu dem Er- gebnis, dass die Stickstoffdeposition an allen relevanten Aufpunkten das Abschneidekrite- rium von 0,3 kg/ha*a unterschreitet. Erhebliche Nachteile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch die Einwirkung von Stickstoff sind daher beim Betrieb der geplanten Anlage nicht zu besorgen. Weiterhin unterschreitet die Immissionszusatzbelas- tung für die Stickstoffdioxidkonzentration an allen Punkten des Beurteilungsgebietes die Ir- relevanzschwelle nach TA Luft. Ebenso ist mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass es durch den bestim- mungsgemäßen Betrieb der geplanten Anlage zu keiner relevanten Veränderung der Ge- ruchsimmissionssituation im Anlagenumfeld kommt. In der Anlage kommen zwar geruchs- intensive Stoffe zum Einsatz. Durch die technisch dichte Ausführung der Ausrüstungen wer- den aber sowohl diffuse Emissionen als auch Geruchswahrnehmungen außerhalb des Be- triebsgeländes vermieden. Nach § 5 Abs. 1 Xx. 0 XXxXxxX sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Um dies sicherzustellen wurden die Nebenbestimmungen unter III Nr. 4 erlassen. Während der Bauphase ist mit Verschmutzungen der Fahrwege zu rechnen. Dies kann zu erheblichen Staubemissionen führen, die nur durch regelmäßige Beseitigung der Ver- schmutzungen auf der Straße und an den Fahrzeugen zu verhindern sind. Unter Nr. 5.2.3.3 TA ...
Luftreinhaltung. Es ergeben sich keine Anmerkungen.