Luftreinhaltung Musterklauseln

Luftreinhaltung. 11.2.1.1 Das Holzzerkleinerungsaggregat ist zu kapseln. Soweit eine staubdichte Ausfüh- rung, insbesondere an der Aufgabe-, Austrags- und Bandabwurfstelle nicht möglich ist, sind die staubhaltigen Abgase mit einer wirksamen Wasserbedüsung an den Staubenstehungsstellen niederzuschlagen. 11.2.1.2 Für den Fall, dass sich im Betrieb die Maßnahmen nach der Auflage Nr. 11.2.1.1 als nicht ausreichend herausstellen, bleiben weitere Anforderungen vorbehalten (z.B. Aufstellen des Shredders im geschlossenen nördlichen Hallenteil, Sortierhalle).2 11.2.1.3 Abfälle, von denen Geruchsemissionen ausgehen können, sind geeignet abzude- cken oder in geschlossenen Containern zu lagern. 11.2.1.4 Störungen die zu einer erheblichen Abweichung vom ordnungsgemäßen Betrieb führen, sind dem Landratsamt Kelheim unverzüglich zu melden. 11.2.1.5 Die Sortierung geruchsintensiver Stoffe darf nur innerhalb der Sortierhalle bei ge- schlossen Türen und Fenstern und funktionstüchtigen Betrieb der Abluftanlage er- folgen. 11.2.1.6 Aussortierte Leichtstoffe und feinkörnige Störstoffe sind in geschlossenen Contai- nern zu lagern. 11.2.1.7 Die Betriebsflächen und Fahrwege im Anlagenbereich sind mit einer Decke aus Asphalt, Zementbeton oder gleichwertigen Materialien zu befestigen und entspre- chend dem Verschmutzungsgrad unter Vermeidung von Staubaufwirbelungen zu säubern. 11.2.1.8 Zur Vermeidung der Verschleppung von Staubniederschlag aus der "Sortierhalle" sind Staubablagerungen im Halleninnern regelmäßig zu entfernen. 11.2.1.9 Beim Betrieb der Sortieranlage zur Sortierung zerkleinerter Holzabfälle sind Türen, Tore und Fenster der Halle geschlossen zu halten.
Luftreinhaltung. Nach § 5 Abs. 1 Xx. 0 XXxXxxX sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Gemäß § 5 Abs. 1 Xx. 0 XXxXxxX besteht die Verpflich- tung, die Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass Vorsorge gegen schädliche Um- welteinwirkungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entspre- chenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung. Da es im Ausnahmefall vorkommen kann, dass Abfälle länger als 24 Stunden bis zur Ver- arbeitung im Behälter verbleiben müssen (z.B. Fahrverbot für Lkw an Sonn- und Feierta- gen), wird die Verweilzeit im Behälter auf maximal drei Tage ausgedehnt. Eine Lagerung von Abfällen außerhalb des Löse-/ Behandlungsbehälters B2 auf dem Betriebsgelände ist antragsgemäß nicht vorgesehen und daher unzulässig (Nebenbestimmung III Nr. 3.1.1). Bei den von Nr. 5.4.8 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) erfass- ten Anlagenarten sind in der Regel besondere Anforderungen an die Verminderung der Emissionen von staubförmigen und geruchsintensiven Stoffen zu stellen. Die unter der Nebenbestimmung III Nr. 3.1.2 aufgeführten Anforderungen ergeben sich aus Nr. 5.2.3.3 und Nr. 5.4.8.11.2 TA Luft. Die unter III Nr. 3.2.1.1 bis 3.2.1.4 aufgeführten Forderungen erfolgten in Anlehnung an die allgemeinen Anforderungen der Nr. 5.2.6 TA Luft. Diese gelten für alle genehmigungsbe- dürftigen Anlagen, in denen bestimmte flüssige organische Stoffe verarbeitet, gefördert, umgefüllt oder gelagert werden – hier Nr. 5.2.6 a) TA Luft mit Bezug auf die wässrigen Harnstofflösungen. Die den Vorschriften der Nr. 5 TA Luft entsprechenden Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen sollen im Genehmigungsbescheid für jede einzelne Emis- sionsquelle und für jeden Luft verunreinigenden Stoff oder jede Stoffgruppe festgelegt werden, soweit diese Stoffe oder Stoffgruppen in relevantem Umfang im Rohgas enthalten sind. Im Rohgas, das dem Abluftwäscher zur Endreinigung zugeführt wird, ist der gasför- mige anorganische Stoff Ammoniak in relevantem Umfang enthalten. Deshalb sind die entsprechenden emissionsbegrenzenden Anforderungen der Nr. 5 TA Luft für die Emissi- onsquellen EQ 1 festzulegen. Die Forderungen ergehen aus Nr. 5.2.4 Klasse III TA Luft. Die Anforderungen zur Abluftableitung ergehen aus Nr. 5.5 TA Luft und dienen ...
Luftreinhaltung. Vom 20. Juni 2013 - die Landkreise, kreisfreien Städte sowie die kreisange­ hörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg. Das „Merkblatt für Luftverunreinigung an Straßen mit oder oh­ ne lockere Randbebauung - MLuS 02, geänderte Fassung 2005“ wurde von der Forschungsgesellschaft für Straßen und Ver­ kehrswesen e. V. (FGSV) im Benehmen mit dem Bundesminis­ terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) grund­ legend überarbeitet und mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nummer 29/2012 vom 3. Januar 2013 als „Richtlinien zur Ermittlung der Luftqualität an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung Ausgabe 2012 - RLuS 2012“ herausgegeben. Hiermit werden die RLuS 2012 für den Bereich der Bundesfern­ und Landesstraßen im Land Brandenburg eingeführt. Im Inte­ resse der einheitlichen Verfahrensweise wird die Anwendung der RLuS 2012 für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg liegenden Straßen emp­ fohlen. Der Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raum­ ordnung, Abteilung 4 - Nr. 14/2008 vom 14. Juli 2008 wird hiermit aufgehoben. Bei Immissionsabschätzungen nach RLuS 2012 wird gebeten, ab sofort das aktualisierte Berechnungsprogramm anzuwenden. Das Druckexemplar der RLuS 2012 ist erhältlich beim FGSV- Verlag GmbH, Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxx. Das PC- Berechnungsprogramm kann bei der Firma: Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co. KG, Xxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx bezogen werden. Der Runderlass wird im Amtsblatt für Brandenburg veröf­ fentlicht und in das elektronische „Brandenburgische Vorschriftensystem“ (BRAVORS) unter der Internetadresse xxx.xxxxxxxxxxx.xxxxxxxxxxx.xx eingestellt. Dieser Erlass tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Gemäß dem Landesorganisationsgesetz vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I Nr. 42) wird die Geltung dieses Runderlasses auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Einführungsdatum befristet. Der Runderlass richtet sich an - den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg, Die Firma Xxxxxx Xxxxxxxxxx XxxX, Xxxxxxxxx Xxxxxx, 00000 Xxxx Xxxxxx (Xxxxxxxx), XX Xxxxxxxxxx, beantragt die Genehmigung nach § 16 Absatz 1 des Bundes-Immissions­ schutzgesetzes (BImSchG), in der Gemarkung Wolfshagen (Landkreis Prignitz), Flur 2, Flurstücke 139, 140, 141, 142 und 143, eine Biogasanlage in wesentlichen Teilen zu änd...
Luftreinhaltung. Gerüche 5.1.1 Die Biogasanlage ist so zu betreiben, dass die Kenngrößen für die Zusatzbelastung IZ für Gerüche - auf den für das Industriegebiet Xx xxxxxx Xxxx 0 xxx Xx Xxxxxxxxxxxxxxx 1 reprä- sentativen Beurteilungsflächen </= 0,05 (5 %) beträgt, - auf der für das Wohnbau Ziegelei 1 im Außenbereich repräsentativen Beurteilungs- fläche </= 0,02 (2 %) beträgt, - auf der für die Wohnhäuser Bahnhofsstraße 46, 46a und 48 (Vahldorf) repräsenta- tiven Beurteilungsfläche </= 0,03 (3 %) beträgt, - auf der für das Wohnhaus Xxxxxxxxxxxxx 00 (Xxxxxxxx) repräsentativen Beurtei- lungsfläche </= 0,02 (2 %) beträgt, - auf den für die Wohnhäuser Gartenstraße 1 - 5 (Vahldorf) repräsentativen Beurtei- lungsflächen </= 0,04 (4 %) beträgt. Die festgelegten Immissionswerte beziehen sich auf Beurteilungsflächen mit einer Kan- tenlänge von 50 Meter. 5.1.2 Als Einsatzstoffe zur Erzeugung von Biogas sind zulässig: Maissilage 35.700 t/a Zuckerrüben 15.500 t/a Grassilage 1.000 t/a Hähnchenmist 15.000 t/a Putenmist 1.000 t/a Schweinegülle 500 t/a 5.1.3 Der Gesamtdurchsatz an Einsatzstoffen in der Biogaserzeugungsanlage darf 68.700 t/a (188 t/d) nicht überschreiten. 5.1.4 Änderungen der Einsatzstoffe sind gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG vor dem erstmaligen Ein- satz bei der für den Immissionsschutz zuständigen Überwachungsbehörde anzuzeigen. 5.1.5 Die Lagerung pflanzlicher Einsatzstoffe ist nur innerhalb der Kammern der Fahrsiloanlage und mit UV-beständigen Kunststoffplanen/ -folien abgedeckt zulässig. Dabei ist auf eine geeignete Fixierung der Planen/Folien zur möglichst luftdichten Abdichtung der Silage zu achten. Die Anschnittfläche ist möglichst klein zu halten. Bei zu erwartendem Starkregen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um ein Durchnässen und Auswaschen der An- schnittfläche zu vermeiden. 5.1.6 Die Lagerung von festem Wirtschaftsdünger (Hähnchen- und Putenmist) ist nur in der da- für vorgesehenen Mistlagerhalle zulässig. Die Tore sind außerhalb der Anlieferungs- und Beschickungszeiten zu schließen. 5.1.7 Die beiden Feststoffeintragsmodule sind sowohl bei Befüllvorgängen als auch außerhalb der Befüllzeiten so zu betreiben, dass Staubaufwirbelungen und/oder die Freisetzung von Gerüchen möglichst vermieden werden. 5.1.8 Die Fahrwege und Betriebsflächen auf dem Anlagengrundstück sind mit einer Decke aus bituminösen Straßenbaustoffen, Asphaltbeton, Beton oder gleichwertigem anderen Materi- al zu befestigen, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und entsprechend dem Ver- schmutzungsgr...
Luftreinhaltung. Die Qualität unserer Luft ist für die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger Offenbachs maßgeblich zu verbessern und wir werden gemäß den Festsetzungen des Luftreinhalteplans handeln. Ziel ist es, den bestehenden Luftreinhalteplan fortzuschreiben, sodass schnellstmöglich erforderliche Maßnahmen ergriffen werden, um die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zu erreichen. Wir werden für Verringerungen der Schadstoffe in unserer Luft eng mit dem Hessischen Umweltministerium zusammenarbeiten. Wir werden prüfen welche der im Luftreinhalteplan enthaltenen Maßnahmen wann machbar sind und diese dann Zug um Zug umsetzen. Zur Reduzierung der Schadstoffbelastung werden wir technologische Innovationen ebenso nutzen wie Projekte zur Einsparung von Energie und Maßnahmen wie Mobilitätsmanagement im Verkehrsbereich. Wir werden die Nutzung regenerativer Energien fördern, ebenso wie den Ausbau der Fernwärme. Bei der Neuanschaffung städtischer Fahrzeuge und bei der Ausschreibung von Verkehrsdienstleistungen berücksichtigen wir auch den zu erwartenden Schadstoffausstoß. Große Verkehrsachsen werden wir verstärkt begrünen, unsere Grünflächen werden besser miteinander vernetzt und besonders im Außenbereich so weit wie möglich erhalten. Bei allen Maßnahmen werden die Folgen bezüglich möglicher Umweltbelastungen berücksichtigt und minimiert, der Steigerung des Anteils an versiegelten Flächen wirken wir entgegen. Bei Neubebauungen und sowie im Rahmen von innerstädtischen Verdichtungsvorhaben werden wir, auch bei privat finanzierten Vorhaben, darauf achten, dass für die Bewohnerinnen und Bewohner nutzbare Anteile von Grünflächen, wie zum Beispiel Gartenflächen, nutzbare Dachbegrünungen oder alternativ neue öffentliche Grünflächen entstehen. Parks und Grünflächen werden wir konsequent pflegen und aufwerten. Dabei gilt, dass die Finanzierung der Unterhaltung und Instandsetzung vorhandener öffentlicher Grünflächen Vorrang vor der Neuanlage hat. Eingriffe in den Gehölz- und Baumbestand werden vor Ort zeitnah ausgeglichen. Zur Verbesserung der Pflege der städtischen Grünflächen und Parks (inkl. Kita- und Schulflächen) war der Rahmendienstleistungsvertrag von 2015 bereits ein Schritt in die richtige Richtung. Ziel ist ein verbessertes, nachprüfbares Qualitäts-, Quantitäts- und Beschwerdemanagement, z.B. über die Einführung oder verstärkte Durchführung stichprobenartiger, externer Kontrollen der erbrachten Leistung durch den Auftraggeber sowie eine Anpassung des Leistungsumfangs an die sich i...
Luftreinhaltung. 11.3.2.1 Flüssige und breiige Abfälle sind in Pump-Tankwagen anzuliefern. Sie sind in der geschlossenen Halle anzunehmen und nur über Anschlussstutzen und Verdränger- pumpe einzubringen. 11.3.2.2 Die Entladung der Anlieferfahrzeuge hat innerhalb der Sortierhalle, bei geschlosse- nen Toren und Fenstern zu erfolgen. Die Absauganlage muss dabei in Betrieb sein. Die Fenster und Tore müssen fugendicht schließen. Die Tore dürfen nur für die An- lieferungsfahrzeuge kurzfristig geöffnet werden. 11.3.2.3 Zur Minimierung der Geruchsemissionen ist der angelieferte Abfall nach Möglich- keit am selben Tag aufzuarbeiten. Der Müllbunker ist arbeitstägig zu reinigen. 11.3.2.4 Die, aus der Annahme- und Sortierhalle sowie der Hygienisierung, abgesaugte Ab- luft ist zusammenzuführen und über ein ausreichend dimensionierten Biofilter ab- zuführen. 11.3.2.5 Für die Auslegung in dem Betrieb der Biofilteranlage gelten die Anforderungen der VDI-Richtlinie 3477. 11.3.2.6 Die Absaugventilatoren müssen in Ihrer Leistung so ausgelegt sein, dass auch bei Verdichtung des Filtermaterials und steigender Druckdifferenz die Filterfunktion unbeeinträchtigt bleibt. 11.3.2.7 Um ein Zusetzen der Luftverteilung und der Filterschichten zu verhindern, sind aus der Rohluft Stäube/Tröpfchen vor Eintritt in den Biofilter weitgehend zu entfernen. Die relative Feuchte der Zuluft soll dabei mindestens 90 % betragen. Hierfür ist ein Wäscher- bzw. eine Befeuchtungseinrichtung für die Rohluft vorzusehen. 11.3.2.8 Die Temperaturbeaufschlagung des Filtermaterials hat im Dauerbetrieb zwischen 11.3.2.9 Bei Zersetzung des Filtermaterials sind rechtzeitig entsprechend den Mengen nach- zufüllen bzw. die betroffenen Xxxxxx neu zu belegen. 11.3.2.10 Die Filteranlage ist konstruktiv so zu gestalten und mit Filtermaterial so gleichmä- ßig zu belegen, dass insbesondere auch im Randbereich keine Rohluftdurchbrüche auftreten können. 11.3.2.11 Die Feuchtigkeit in der Filterschicht sollte in Abhängigkeit des Filtermaterials ständig zwischen 40 % und 60 % liegen. Die Befeuchtungseinrichtungen sind so zu betreiben, dass die Feuchtigkeit an jeder Stelle der Filterschicht innerhalb der ange- gebenen Grenzen liegt. Gegebenenfalls ist zusätzlich eine Berieselung von oben, insbesondere bei anhaltender Trockenheit, durchzuführen. Überschüssiges Wasser ist durch entsprechende bauliche Maßnahmen abzuführen und als Sickerwasser zu verwerten oder zu entsorgen. Dieses Wasser darf nicht zur Befeuchtung des Biofil- termaterials eingese...
Luftreinhaltung. 11.4.2.1 Bei Betriebsvorgängen, bei denen durch Windverfrachtung Verwehungen von Staub auftreten können (insbesondere Lagerung und Umschlag der erzeugten Hackschnit- zel), sind geeignete Maßnahmen zur Emissionsminderung zu treffen. Hierfür kom- men z.B. folgende Maßnahmen in Betracht: 11.4.2.2 Für die Anlage ist ein Immissionsschutzbeauftragter gem. der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV - zu bestellen.
Luftreinhaltung. 11.5.1.1 Die Annahme und Lagerung von FCKW-haltigen Haushaltsgeräten ist so zu gestal- ten, dass kein Kältemittel in die Umgebung abgegeben werden kann.
Luftreinhaltung. 4.1 Die Fahrwege im Anlagenbereich sind mit einer Decke aus Asphaltbeton, aus Beton oder gleichwertigem Material zu befestigen. Es ist sicherzustellen, dass Verschmutzungen der Fahrwege im Zusammenhang mit den Bauarbeiten durch Fahrzeuge nach Verlassen des Baugeländes vermieden oder beseitigt werden. 4.2 Bei der Einrichtung von Messplätzen oder Probeentnahmestellen sind die Empfehlungen der DIN EN 15259 (Ausgabe 01/2008) zu beachten. 4.3 Die im Rahmen der Teilgenehmigung zugelassenen Errichtungen sind so vorzunehmen, dass die antragsgemäß ausgewiesenen emissions- und sicherheitstechnisch relevanten Einrichtungen vollständig und voll funktionsfähig installiert und betrieben werden können.
Luftreinhaltung. Aus der Sicht der Luftreinhaltung wird festgestellt, dass unter Beachtung der Nebenbestim- mungen unter III Nr. 4 keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von der ge- planten Anlage erheblich nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die von der Anlage emittierten Luftschadstoffe unterschreiten die unter Nr. 4.6.1.1 TA Luft genannten Bagatellmassenströme für Staub und Stickstoffoxide. Eine Bestimmung der Im- missionskenngrößen für Luftschadstoffe ist somit grundsätzlich entbehrlich. Der von der hier beantragten Anlage verursachte Emissionsmassenstrom für Stickstoffoxide liegt zwar unterhalb der Bagatellmassenstromgrenze, dennoch war eine Prüfung, ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosys- teme durch die Einwirkung von Stickstoff gewährleistet ist, notwendig. Die den Antragsun- terlagen beiliegende Immissionsprognose zur Stickstoffdeposition kommt dabei zu dem Er- gebnis, dass die Stickstoffdeposition an allen relevanten Aufpunkten das Abschneidekrite- rium von 0,3 kg/ha*a unterschreitet. Erhebliche Nachteile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch die Einwirkung von Stickstoff sind daher beim Betrieb der geplanten Anlage nicht zu besorgen. Weiterhin unterschreitet die Immissionszusatzbelas- tung für die Stickstoffdioxidkonzentration an allen Punkten des Beurteilungsgebietes die Ir- relevanzschwelle nach TA Luft. Ebenso ist mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass es durch den bestim- mungsgemäßen Betrieb der geplanten Anlage zu keiner relevanten Veränderung der Ge- ruchsimmissionssituation im Anlagenumfeld kommt. In der Anlage kommen zwar geruchs- intensive Stoffe zum Einsatz. Durch die technisch dichte Ausführung der Ausrüstungen wer- den aber sowohl diffuse Emissionen als auch Geruchswahrnehmungen außerhalb des Be- triebsgeländes vermieden. Nach § 5 Abs. 1 Xx. 0 XXxXxxX sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Um dies sicherzustellen wurden die Nebenbestimmungen unter III Nr. 4 erlassen. Während der Bauphase ist mit Verschmutzungen der Fahrwege zu rechnen. Dies kann zu erheblichen Staubemissionen führen, die nur durch regelmäßige Beseitigung der Ver- schmutzungen auf der Straße und an den Fahrzeugen zu verhindern sind. Unter Nr. 5.2.3.3 TA ...