Mängelansprüche/Haftung. 13.1 Dem AG stehen die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. Wählt der AG im Rahmen der Nacherfüllung die Mangelbeseitigung und ist diese dem AN nicht zumutbar, kann der AG Neulieferung/-leistung verlangen oder die weiteren gesetzlichen Mängelansprüche geltend machen.
13.2 Bei Mängeln verlängert sich die Mangelverjährungszeit um die zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegende Zeit. Wird der Leistungsgegenstand neu geliefert, ganz oder teilweise nachgebessert oder ersetzt, beginnt die Mangelverjährung für den neu gelieferten, ersetzten oder ganz bzw. teilweise nachgebesserten Gegenstand bzw. entsprechende Teilkomponente von Neuem.
13.3 Darüber hinaus stehen dem AG Rückgriffsansprüche gegen den AN auch insoweit zu, als der AN mit seinem Vorlieferanten/Hersteller über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat. Hierüber hat der AN den AG zu unterrichten.
13.4 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen den AG (im Folgenden: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AN ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Soweit dem AN nach dieser Vorschrift Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese nach zwei Jahren, soweit die Verjährung gesetzlich nicht zwingend abweichend vorgeschrieben ist. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in welches das den Schadenersatzanspruch auslösende Ereignis fällt, soweit das nicht gegen zwingendes Recht verstößt. .
13.5 Andere oder weitergehende als in diesem Vertrag ausdrücklich genannte Ansprüche des AN gegen den AG oder Rechte des AN, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
Mängelansprüche/Haftung. 1. Wir gewährleisten, dass die Betone/Baustoffe unseres Betonverzeichnisses nach den geltenden Vorschriften hergestellt, überwacht und geliefert werden. Für sonstige Betone/Baustoffe gelten jeweils besondere Vereinbarungen. Muster, Proben oder Prospektangaben sind Beispiele und beinhalten keine Garantie oder Gewährleistung einer bestimmten Beschaffenheit. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, stellen optische Abweichungen von Mustern, Proben oder Prospektangaben daher keinen Mangel dar und berechtigen nicht zu einer Reklamation.
2. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer oder die nach Ziffer 2 Abs. 3 zur Abnahme als bevollmächtigt geltende Person unseren Beton/Baustoff mit Zusätzen, Wasser, Beton/Baustoffe anderer Lieferanten oder mit Baustellenbeton/-baustoff vermengt oder sonst verändert oder vermengen oder verändern lässt oder verzögert abnimmt, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Veränderung des Beton/Baustoff den Gewährleistungsfall nicht herbeigeführt hat.
3. Zur Wahrung von Mängelansprüchen hat der Käufer die Ware unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit, insbesondere Sorten-, Mengen- und Gewichtsabweichungen sowie erkennbare Sachmängel zu untersuchen und die in den geltenden DIN-Normen aufgestellten Untersuchungspflichten einzuhalten.
4. Mängel sind gegenüber der Betriebsleitung unverzüglich zu rügen; erfolgt die Rüge mündlich oder fernmündlich, bedarf sie schriftlicher Bestätigung; Fahrer, Laboranten oder Disponenten insbesondere sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Offensichtliche Mängel gleich welcher Art und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bestellten Beton/Baustoffsorte oder -menge sind von Kaufleuten im Sinne des HGB sofort bei Abnahme des Betons/Baustoffs zu untersuchen und zu rügen (§ 377 HGB); in diesem Fall hat der Käufer den Be- ton/Baustoff zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Nicht offen- sichtliche Mängel gleich welcher Art und Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der bestellten Beton-/Baustoffsorte oder -menge sind nach Sichtbarwerden von Kaufleuten im Sinne des HGB unverzüglich, von Nichtkaufleuten jedoch spätestens innerhalb der Gewährleistungsfrist (gem. Absatz 3 Satz 2) ab Lieferung zu rügen. Unsere Verantwortung für die Güte endet bei der Abholung ab Werk, sobald das Fahrzeug beladen ist, bei Zulieferung, sobald die Entladung an der vereinbarten Anlieferstelle erfolgt, sofortige und zügige Entladung vorausgesetzt. Probewürfel gelten nur dann ...
Mängelansprüche/Haftung. 6.1. Für Mängelansprüche gelten die Vorschriften des Abschnitts C Ziff. 5 entsprechend. Die Anwendung des § 536a Absatz 2 BGB (Selbstbeseitigungsrecht des Mieters) ist jedoch ausgeschlossen.
6.2. Für Schadenersatzansprüche und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt Abschnitt C Ziff. 6 entsprechend.
Mängelansprüche/Haftung. 6.1 Der Auftraggeber hat die Arbeiten sofort nach Empfang auf die Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Biologische Veränderungen, die zu einer Abweichung von den Arbeitsunterlagen führen, stellen keinen Mängel dar und sind für den Arbeitnehmer nicht zu vertreten. Bei sogenannten versteckten Mängeln, die beim empfangen der Ware nicht erkenn bar sind, hat der Auftraggeber unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Der Auftraggeber hat die für eine Nachbesserung oder Neuherstellung bzw. Ersatzlieferung erforderlichen Arbeitsunterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Anzeige eines Mangels gemäß den Bestimmungen dieser Ziffer 6.1. gelten die betreffenden Arbeiten als angenommen.
6.2 Mängelansprüche des Auftraggebers sind auf das Recht auf Nacherfüllung (Nachbesserung, Neuherstellung bzw. Ersatzlieferung) beschränkt. Die Entscheidung über die Art der Nacherfüllung bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung innerhalb einer vertretbaren Frist hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung angemessen herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Gewährleistung beträgt 2 Jahre ab Rechnungsdatum. Eine Verlängerung der Gewährleistung muss einzelvertraglich geregelt werden. Xxxxxx Xxxxxx-Technik GbR gewährt im Rahmen der Bestimmungen des Garantiepasses für alle fest im Mund verankerten prothetischen Kronen und Brücken sowie Keramik- und Kunststoffverblendungen 5 Jahre Garantie. Auf Verschleißteile wie Kunststoffzähne, Modellgussklammern, Geschiebe, Anker wie auch Kunststoffreparaturen (Sprünge, Brüche) trifft diese Gewährleistung nicht zu.
6.3 Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen. Dies gilt nicht für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Mängelansprüche/Haftung. Falls REXAGO® Information GmbH sich ausnahmsweise zur Erbringung eines Werkes verpflichtet haben sollte, und die Leistung aus von REXAGO® Information GmbH zu vertretenden Gründen mangelhaft ist, steht REXAGO® Information GmbH zunächst das Recht zu, diese Leistung binnen angemessener Frist nachzuholen. Kann REXAGO® Information GmbH Ihre Leistung nicht binnen angemessener Frist aus von REXAGO® Information GmbH zu vertretenden Gründen mangelfrei nachholen, kann der Kunde nach seiner Xxxx die Vergütung angemessen herabsetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurücktreten. Im Falle von fehlerhaften Dienstleistungen ist REXAGO® Information GmbH berechtigt aber nicht verpflichtet, zunächst binnen angemessener Frist die Leistung nachzuholen oder nachzubessern, bevor der Kunde seine gesetzlichen Rechte geltend machen kann. Ist REXAGO® Information GmbH vertraglich verpflichtet, fortwährend Leistungen zu erbringen, so kann der Kunde den Vertrag außerordentlich kündigen, sofern ihm ein weiteres Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Die Vergütungspflicht für bereits erbrachte Leistungen bleibt in diesem Fall unberührt. REXAGO® Information GmbH ist nicht verpflichtet, vorgeschlagene Werbemaßnahmen oder vom Kunden übergebene Muster, Sachen oder Aufträge auf ihre Vereinbarkeit mit gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Wettbewerbsrechts oder des gewerblichen Rechtsschutzes (z.B. in Bezug auf fremde Urheberrechte) zu überprüfen. Eine solche rechtliche Überprüfung obliegt dem Kunden. Erkennt REXAGO® Information GmbH einen solchen Verstoß, wird der Kunde hierauf hingewiesen. REXAGO® Information GmbH ist berechtigt, die Ausführung der verlangten Leistung zu verweigern, wenn diese gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstößt. Der Kunde hat REXAGO® Information GmbH von allen Ansprüchen Dritter freizustellen und REXAGO® Information GmbH entstandene Schäden zu ersetzen, die auf einer Verletzung derartiger Bestimmungen aus im Herrschaftsbereich des Kunden liegenden Gründen beruhen. Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Verarbeitung und Nutzung der von ihm gelieferten Adressdatensätze für die aktive Telefonie mit den gesetzlichen Bestimmungen vereinbar ist und insbesondere nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) durch eine wirksame Einwilligung der Betroffenen gedeckt ist. Der Kunde muss jederzeit in der Lage sein, auf Verlangen von REXAGO® Information GmbH die Einwilligung der Betroffene...
Mängelansprüche/Haftung. 1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Leistung keine ihren Wert oder ihre Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist, insbesondere den vereinbarten Spezifikationen oder dem von Brenntag freigegebenen Muster entspricht, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte sowie die gewöhnliche Verwen- dung eignet, den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den im Zeitpunkt der Lieferung anwendbaren öffentlich- rechtlichen Vorschriften und den im Zeitpunkt der Lieferung gül- tigen sicherheitstechnischen Anforderungen sowie den ein- schlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ent- spricht.
2. Weist die Leistung des Auftragnehmers einen Mangel auf, stehen Brenntag die gesetzlichen Mängelansprüche uneinge- schränkt zu, wobei Brenntag das Recht zur Xxxx der Art der Nacherfüllung hat. Daneben ist Brenntag berechtigt, nach Ab- lauf einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nach- frist, bei Verweigerung der Nacherfüllung oder deren Fehlschla- gen - dies liegt spätestens bei zwei erfolglosen Nacherfüllungs- versuchen vor - den Mangel selbst oder durch Dritte auf Kosten und Risiko des Auftragnehmers beseitigen zu lassen.
3. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer im Rahmen der gesetzli- chen Regelungen.
4. Der Auftragnehmer haftet auch für ein Verschulden seiner Vorlieferanten und Unterauftragnehmer.
5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich eine längere Verjäh- rungsfrist vorgesehen ist.
Mängelansprüche/Haftung. 13.1 634a Abs. 1 Ziffer 1. BGB wird dahingehend abbedungen, dass die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt. Im übrigen gilt die gesetzliche Regelung.
13.2 Bei Verträgen, die Leistungen mit unterschiedlichen Verjährungsfristen betreffen (ge- mischte Leistungen), gilt für jede Leistung die jeweils für diese Leistung maßgebliche Verjährungsfrist.
13.3 Für Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut, die vom AG geliefert werden, wird vom AN keine Gewährleistung übernommen. Dies gilt auch für Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Unternehmer herrühren.
13.4 Im Falle einer unberechtigten Mängelrüge hat der AN Anspruch auf Ersatz der Aufwen- dungen, die für die Untersuchung oder Beseitigung eines vom AG behaupteten Man- gels entstanden sind.
13.5 Der AN haftet nicht für das Verschulden seiner Lieferanten.
Mängelansprüche/Haftung. Bei Verträgen, die Leistungen mit unterschiedlichen Verjährungsfristen betreffen (gemischte Leistungen), gilt für jede Leistung die jeweils für diese Leistung maßgebliche Verjährungsfrist. Für Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut, die vom AG oder andere Unternehmer geliefert werden, wird vom AN keine Gewährleistung übernommen. Dies gilt auch für Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Unternehmer herrühren.
Mängelansprüche/Haftung. 10.1 Berichte von KIWA (insbesondere solche nach durchgeführten Prüfungen) werden auf Grundlage der vom Kunden oder in seinem Auftrag überlassenen Informationen, Dokumenten und/oder Proben, Prüfgegenständen oder Prüfmaterial erstellt. Sie dienen ausschließlich dem Nutzen des Kunden und sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – ausschließlich für ihn bestimmt. Dritte können sich nicht auf etwaige Berichte von KIWA oder sonst von KIWA mitgeteilte Ergebnisse berufen; insoweit haftet KIWA auch nicht für etwaige Ansprüche dieser Dritten. Dies gilt vor allem für Schäden, die Dritten oder Wettbewerbern wegen fehlerhafter oder irrtümlicher Angaben oder Erklärungen in von KIWA erstellten Be-richten oder dem Kunden mitgeteilten Ergebnissen entstehen. Dies gilt auch für Vermögens-schäden und mittelbare Schäden, wie zum Beispiel Verfahrenskosten oder Gebühren aus wettbewerbsrechtlichen oder markenrechtlichen Streitigkeiten.
10.2 Der Kunde hat in eigener Verantwortung die erforderlichen Schlüsse aus den von KIWA erstellten Berichten oder sonst mitgeteilten Ergebnissen zu ziehen. Weder KIWA noch ihre leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder Subunternehmer sind gegenüber dem Kunden oder Dritten verantwortlich für jede Art von Handlungen, welche auf Grundlage der von KIWA erstellten Berichte oder sonst mitgeteilten Ergebnisse umgesetzt oder unterlassen worden sind, sowie für fehlerhafte Prüfungen, die auf vom Kunden übermittelten unklaren, falschen, unvollständigen oder irreführenden Informationen beruhen.
10.3 KIWA haftet nicht
10.4 KIWA übernimmt weder gegenüber dem Kunden noch gegenüber Dritten vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung eine Haftung dafür, dass ein Produkt oder Erzeugnis des Kunden, zu dem KIWA eine vertragliche Leistung erbringt, fehlerfrei und für den Gebrauch geeignet ist. Eine von KIWA durchgeführte Prüfung mit einem abschließenden Gutachten, einem Bericht oder einem Zertifikat befreit den Kunden nicht von seiner gesetzlichen Produkthaftpflicht oder sonst ihn treffenden gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten. KIWA haftet auch nicht für Schäden, die durch ein vom Kunden hergestelltes oder vertriebenes Produkt oder Erzeugnis bzw. dessen Gebrauch verursacht werden. Ebenso wenig haftet KIWA für indirekte oder Folgeschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder Umsatzminderungen, Geschäftsausfall, Produktionsverluste, Verlust einer Geschäftsgelegenheit, Minderung des Firmenwertes oder Ansehensminderungen sowie Kosten im Zusammenhang mit ei...
Mängelansprüche/Haftung. 1. Bei Rechts- und Sachmängeln und bei sonstigen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers gelten die gesetzlichen Vorschriften.
2. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung der Nacherfüllung in einer angemessenen gesetzten Frist nicht nach, so kann der Auftrag- geber den Mangel beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür er- forderlichen Aufwendungen verlangen.
3. Für im Rahmen der Mängelhaftung reparierte oder ersetzte Leistungen beginnt die Verjährungsfrist mit Abnahme der Reparatur erneut zu lau- fen.
4. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Insbe- sondere haftet er für alle Schäden und Folgeschäden, die dem Auf- traggeber durch eine nichtvertragsgemäße Leistung entstehen.