Maschinengeräusche Musterklauseln

Maschinengeräusche. Der Betrieb lärmverursachender Maschinen und Geräte bedarf der vorherigen schriftlichen Geneh- migung der Messe München GmbH. Er darf andere Veranstaltungsteilnehmer nicht belästigen, keine Besucheransammlungen hervorrufen, die zu Stauungen auf den Gängen führen, und die messeeigenen Ausrufanlagen in den Hallen nicht übertönen. Lärmverursachende Maschinen und Geräte dürfen nur in kurzen Intervallen betrieben werden und nur so lange und so häufig, wie es der Vorführzweck erfordert. Die Lautstärke darf 70 dB(A) an der Standgrenze nicht überschreiten. Die Messe München GmbH ist berechtigt, trotz vorher erteilter Genehmigung diejenigen Vorführungen einzuschränken oder zu untersagen, die Lärm oder optische Belästigung verursachen oder aus sonstigen Gründen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Veranstaltung bzw. von Veranstaltungs- teilnehmern führen. Wird eine Messe, Ausstellung oder sonstige Veranstaltung nicht von der Messe München GmbH durchgeführt, ist der jeweilige Veranstalter berechtigt, die vorstehend beschriebenen Rechte der Messe München GmbH wahrzunehmen.
Maschinengeräusche. Der Betrieb lärmverursachender Maschinen und Geräte soll im Interesse aller Aussteller und Besucher möglichst eingeschränkt bleiben. Die Ge- räusche an der Standgrenze dürfen 70 dB(A) nicht überschreiten.
Maschinengeräusche. 5.6.1. Machine noises

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  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.