Mitwirkungspflichten Der Kunde ist zur angemessenen Mitwirkung bei der Vertragserfüllung verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung der für die Programmherstellung erforderlichen Informationen DV-technischer und projektorganisatorischer Art (Hardware- und Betriebssysteme, eingesetzte Standardsoftware, Organisationspläne) sowie gegebenenfalls der Hardware, auf der das Programm laufen soll. Während erforderlicher Testläufe und des Abnahmetests stellt der Kunde hierfür einen kompetenten Mitarbeiter für die vereinbarte ansonsten die notwendige Dauer ab, der bevollmächtigt ist, über die Vertragsgemäßheit bzw. über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur des Produktes zu urteilen und zu entscheiden. Der Kunde stellt ferner Testdaten zur Verfügung. Auf berechtigten Wunsch (etwa zur Fehler-/Mangelbehebung/Softwarepflege pp.) der BISS GmbH gestattet der Kunde den Zugriff auf das Produkt mittels Telekommunikation. Die hierfür erforderlichen Verbindungen stellt der Kunde nötigenfalls nach Vorgaben her. Der Kunde stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ein unberechtigter Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden durch die BISS GmbH bei Auftragsdurchführung ausgeschlossen ist. Der Kunde prüft ihm vorgelegte Entwürfe und Programmtestversionen zeitnah und gewissenhaft. Reklamationen oder Änderungswünsche sind zu diesem Zeitpunkt anzumelden, soweit sie bereits erkennbar sind. Schuldet die BISS GmbH dem Kunden auch die Installation der Software, muss der Kunde hierfür die Hardware bereitstellen und gegebenenfalls für den benötigten Zeitraum andere Arbeiten mit der Computeranlage einstellen. Sämtliche Unterlagen und Materialien, die dem Kunden für die Durchführung des Auftrags überlassen werden, sind pfleglich zu behandeln und dürfen nur für den Eigenbedarf vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind der anderen Vertragspartei einschließlich der angefertigten Vervielfältigungsstücke zurückzugeben, sobald sie für die Programmherstellung nicht mehr benötigt werden. Der Kunde prüft die von der Software erstellten Arbeitsergebnisse auf Richtigkeit, bevor er diese zur Weiterbearbeitung freigibt.
Rechteeinräumung 7.1 Mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung, räumt GfG alle für die Verwendung der Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem im Angebot ausdrücklich vereinbarten Umfang ein. 7.2 Die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte bedarf stets der ausdrücklichen schriftlichen Verein- barung. Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung der Leistungen von GfG ist unzu- lässig. 7.3 Die Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte – insbesondere Lizenzierung – durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch GfG, es sei denn, eine solche geht ausdrücklich aus dem Angebot hervor. 7.4 Für den Fall der Feststellung wesentlicher Vertragsverletzungen durch den Auftraggeber steht GfG das Recht zum Widerruf erteilter Lizenzen zu. 7.5 GfG steht dafür ein, dass sämtliche Eigenleistungen von GfG nicht mit Urheberrechten, Leistungsschutz- rechten oder sonstigen Rechten Dritter belastet sind, die der geplanten Nutzung entgegenstehen. 7.6 Sofern für die Erfüllung eines Auftrags der Erwerb von Rechten an Leistungen Dritter erforderlich sein sollte, wird sich GfG bemühen, dem Auftraggeber diese Rechte gegen Zahlung einer üblichen Hand- lingfee, die zwischen den Parteien in jedem Einzelfall vereinbart wird, zu verschaffen. Sollte dies nicht möglich sein, wird XxX den Auftraggeber hiervon rechtzeitig in Kenntnis setzen und den Umfang der möglichen Rechteeinräumung mitteilen. 7.7 Die Rechteübertragung steht unter der aufschiebenden Bedingung der Erfüllung der jeweils fälligen und in Zusammenhang mit der jeweilig abgerechneten Leistung stehenden Vergütungsforderungen von GfG. Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung ganz oder teilweise in Verzug, ist für die Dauer des Verzuges die Veröffentlichung, Vervielfältigung oder sonstige Nutzung derjenigen Leistungen nicht gestattet, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber im Verzug befindet. 7.8 Unbeschadet der Rechteübertragung ist GfG berechtigt, an allen Vertragsleistungen ihr Firmenlogo, eine sonstige sie identifizierende Bezeichnung oder einen Code anzubringen (Copyright-Hinweis), wobei Platzierung und Schriftgröße die Werbewirkung nicht beeinträchtigen dürfen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Hinweise zu entfernen. Sofern die identifizierende Bezeichnung nicht gewünscht ist, bedarf dies einer gesonderten schriftlichen Absprache. GfG ist, sofern im Einzelfall nichts anderes verein- bart wird, berechtigt, die für den Auftraggeber erbrachten Leistungen unbeschränkt in eigenen Werbe- medien und sozialen Medien zu nutzen, insbesondere zum Zwecke der Eigenwerbung. 7.9 Im Rahmen der Erfüllung des Auftrages hat GfG Rohdaten und Quellcode nur dann herauszugeben, wenn dies für die von GfG zu erbringenden Leistungen notwendig ist. Ansonsten bedarf die Herausgabe einer ausdrücklichen Vereinbarung. Die Verwendung der Rohdaten für Dritte, insbesondere auch für andere Agenturen, ist dem Auftraggeber nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung in jedem Einzelfall gestattet.