Mietausfall a) Der Versicherungswert des Mietausfalls (siehe § 2) ergibt sich aus der Summe der Versicherungswerte der versicherten Sachen nach § 1 Nr. 1 und Nr. 2.
Mietausfall. In Erweiterung von Ziffer 9 AL-VGB 2010 Abschnitt A wird Mietausfall für den vereinbarten Zeitraum (= Haftzeit) ersetzt, auch für gewerblich genutzte Räume.
Mietausfall. Die in § 3 Nr. 3 VGB 2008 genannte zeitliche Begrenzung von 12 Monaten für den Mietausfall gilt auf 24 Monate verlängert.
Mietausfall. Der Versicherer ersetzt den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert bis zum Ende der vereinbarten Haftzeit.
Mietausfall. Das Eintreten der Gesellschaft ist begrenzt auf die normale Dauer des Wiederaufbaus des Gebäudes und beträgt maximal 24 Monate. Diese Entschädigung darf für denselben Zeitraum nicht mit den vorgenannten Unterbringungskosten kumuliert werden.
Mietausfall a) Mietausfall ist der entgangene Mietzins einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten, der dadurch entsteht, dass der Mieter infolge eines Versicherungsfalles kraft Gesetzes oder nach dem Mietvertrag berechtigt ist, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern. War das Gebäude zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles nicht vermietet, wird Mietausfall nur ersetzt, sofern Vermietung zu einem späteren, in der Wiederherstellungszeit liegenden Termin nachgewiesen wird.
Mietausfall. Der Versicherungswert des Mietausfalls (siehe § 2) ergibt sich aus den Bestimmungen unter Nr. 5.
Mietausfall. Abweichend von § 3 Nr. 3 VGB wird der Mietausfall oder der ortsübliche Mietwert nach einem versicherten Schaden für höchstens 24 Monate ersetzt.
Mietausfall. Wir ersetzen den Mietausfall, wenn Xxxxxx wegen eines Versicherungsfalles zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben. Das schließt die fort- laufenden Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein. Wir ersetzen den Mietausfall auch, wenn ein Mietver- hältnis wegen des Versicherungsfalles endet. Das gilt bis zur Neuvermietung, wenn diese innerhalb von 6 Monaten erfolgt, höchstens aber bis zum Ablauf des Zeitraums nach Nr. 2. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Sie die Räume zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht ver- mieten konnten, obwohl Sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewandt haben. Zudem ersetzen wir den Mietausfall, wenn ein Mietver- hältnis wegen des Versicherungsfalles nicht angetreten werden kann. Das gilt ab dem Zeitpunkt des vertraglich vereinbarten Mietbeginns bis zum Ablauf des Zeitraums nach Nr. 2. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Mietvertrag zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles bereits geschlossen war.
Mietausfall. In Abänderung des § 3 Nr. 2. VGB 2000 – Fassung 2012 wird Mietausfall oder Mietwert bis zu 24 Monate ersetzt. Mitversichert ist ergänzend der Mietausfall für gewerbliche genutzte Räume.