Gegenstand der Deckung. Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, der nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen aus dem Sach- Versicherungsvertrag dem Grunde nach entschädigungspflichtig ist, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Ertragsausfallschaden. Über Satz 1 hinaus wird ein Ertragsausfallschaden auch dann ersetzt, wenn der dem Grunde nach entschädigungspflichtige Sachschaden am Versicherungsort befindliche Gebäude oder bewegliche Sachen betrifft, die dem versicherten Betrieb des Versicherungsnehmers dienen, jedoch nicht durch den vorliegenden Vertrag versichert sind.
Gegenstand der Deckung. Bietet zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungs- falles ein anderer, zum Betrieb in Deutschland zuge- lassener Versicherer eine Privathaftpflicht-Versiche- rung mit einem weitergehenden Versicherungsschutz an, als es nach diesem Vertrag der Fall ist, so wer- den dementsprechend die Leistungen für die durch diesen Vertrag versicherten Personen in dem nach- folgend genanntem Umfang erweitert, wenn • der Versicherungsnehmer durch Vorlage geeig- neter Unterlagen, insbesondere der Versiche- rungsbedingungen, den weitergehenden Versi- cherungsschutz und die Identität des betreffen- den, anderen Versicherers nachweist; • es sich bei dem Tarif des anderen Versicherers um einen, beim Eintritt des Versicherungsfalles aktuellen, für jedermann zugänglichen Tarif han- delt und der Versicherungsnehmer hiernach bei dem anderen Versicherer versicherbar gewesen wäre.
Gegenstand der Deckung. Besteht zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch ein anderweitiger, in den nächsten 24 Monaten enden- der Privathaftpflichtvertrag für das gleiche Risiko, gilt eine Summen- und Konditionsdifferenzdeckung ver- einbart. Nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderweitig bestehenden Versicherung bewirken keine Erweiterung der Differenzdeckung. Der Versicherungsschutz aus dem anderweitigen Ver- trag geht bis zu dessen Ablauf dem Versicherungs- schutz aus diesem Vertrag vor (Subsidärdeckung).
Gegenstand der Deckung. Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens nach diesem Vertrag unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Ertragsausfallschaden.
Gegenstand der Deckung. Sofern ein Versicherungsvertrag gemäß AStB der Continentale besteht, und die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile infolge eines ersatz- pflichtigen Sachschadens gemäß Abschnitt A § 2 c) ABM der Continentale zerstört oder beschädigt werden, gilt der Mietausfall für die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile innerhalb der Haftzeit bis zu dem vereinbarten Betrag versichert.
Gegenstand der Deckung. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der
Gegenstand der Deckung. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des Opferentschädigungsgesetzes gewor- den ist und dadurch eine körperliche (nicht psychi- sche) Schädigung erlitten hat.
Gegenstand der Deckung. Ertragsausfallschäden sind nur versichert, soweit dies vereinbart ist.
a) Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines nach diesem Vertrag entschädigungspflichtigen Sachschadens am Versicherungsort (siehe Abschnitt A, Ziffer 3 und Ziffer 15 sowie die zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen) unterbrochen oder beein- trächtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Ertragsausfallschaden.
b) Über Abschnitt A, Ziffer 5.1 a) hinaus wird ein Ertrags- ausfallschaden auch dann ersetzt, wenn der dem Grunde nach entschädigungspflichtige Sachschaden am Versicherungsort befindliche Gebäude oder beweg- liche Sachen betrifft, die dem versicherten Betrieb des Versicherungsnehmers dienen, jedoch nicht durch den vorliegenden Vertrag versichert sind.
c) Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Verän- derung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen werden nur ersetzt, wenn sie als Folge eines nach diesem Vertrag entschädigungspflichtigen Sachschadens am Versicherungsort am Datenträger, auf dem die Daten und Programme gespeichert waren, entstanden sind. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Ertragsaus- fallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berech- tigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
d) Versicherungsschutz besteht für die Gefahren Leitungs- xxxxxx, Xxxxx, Hagel, Weitere Elementargefahren, Böswillige Beschädigung, Fahrzeuganprall, Rauch, Über- schalldruckwellen (siehe Abschnitt A, Ziffer 3.1 a) bis Ziffer 3.1 g)) nur, wenn die versicherte Gefahr auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, oder einem Nachbargrundstück eingetreten ist (Ereignisort).
e) Ereignet sich der Sachschaden im Rahmen der ab- hängigen Außenversicherung (siehe Abschnitt A, Ziffer 15.3) an versicherten Sachen, Daten und Programmen (siehe Abschnitt A, Ziffer 1 und Ziffer 2), so ist der daraus entstehende Ertragsausfall versichert.
Gegenstand der Deckung. Mietausfallschäden sind nur versichert, soweit dies in der Pauschaldeklaration und im Versicherungsschein genannt ist. Werden die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile in- folge eines Sachschadens (siehe A1-4) zerstört oder beschädigt, leistet der Versicherer innerhalb der Haft- zeit Entschädigung für den dadurch entstehenden Mietausfallschaden. Versicherungsschutz besteht nur, wenn die versicherte Gefahr am Versicherungsort (siehe A1-14) oder einem Nachbargrundstück eingetreten ist (Ereignisort). Dies gilt nicht für die Gefahr Feuer (siehe A1-5). Die Entschädigung ist auf den vereinbarten Betrag be- grenzt.
Gegenstand der Deckung. Sofern ein Versicherungsvertrag gemäß BWE 2008 der Continentale besteht, und die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstigen Grundstücksbestand- teile infolge eines ersatzpflichtigen Sachschadens gemäß § 2) BWE-MA 2011 der Continentale in Verbindung mit den ABM der Continentale zerstört oder beschädigt werden, gilt der Mietaus- fall für die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile innerhalb der Haftzeit bis zu dem vereinbarten Betrag versichert.