Gegenstand der Deckung Musterklauseln

Gegenstand der Deckung. Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, der nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen aus dem Sach- Versicherungsvertrag dem Grunde nach entschädigungspflichtig ist, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Ertragsausfallschaden. Über Satz 1 hinaus wird ein Ertragsausfallschaden auch dann ersetzt, wenn der dem Grunde nach entschädigungspflichtige Sachschaden am Versicherungsort befindliche Gebäude oder bewegliche Sachen betrifft, die dem versicherten Betrieb des Versicherungsnehmers dienen, jedoch nicht durch den vorliegenden Vertrag versichert sind.
Gegenstand der Deckung. Besteht zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch ein anderweitiger, in den nächsten 24 Monaten enden- der Privathaftpflichtvertrag für das gleiche Risiko, gilt eine Summen- und Konditionsdifferenzdeckung ver- einbart. Nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderweitig bestehenden Versicherung bewirken keine Erweiterung der Differenzdeckung. Der Versicherungsschutz aus dem anderweitigen Ver- trag geht bis zu dessen Ablauf dem Versicherungs- schutz aus diesem Vertrag vor (Subsidärdeckung).
Gegenstand der Deckung. Bietet zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungs- falles ein anderer, zum Betrieb in Deutschland zuge- lassener Versicherer eine Privathaftpflicht-Versiche- rung mit einem weitergehenden Versicherungsschutz an, als es nach diesem Vertrag der Fall ist, so wer- den dementsprechend die Leistungen für die durch diesen Vertrag versicherten Personen in dem nach- folgend genanntem Umfang erweitert, wenn • der Versicherungsnehmer durch Vorlage geeig- neter Unterlagen, insbesondere der Versiche- rungsbedingungen, den weitergehenden Versi- cherungsschutz und die Identität des betreffen- den, anderen Versicherers nachweist; • es sich bei dem Tarif des anderen Versicherers um einen, beim Eintritt des Versicherungsfalles aktuellen, für jedermann zugänglichen Tarif han- delt und der Versicherungsnehmer hiernach bei dem anderen Versicherer versicherbar gewesen wäre.
Gegenstand der Deckung. Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens nach diesem Vertrag unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Ertragsausfallschaden.
Gegenstand der Deckung. Sofern ein Versicherungsvertrag gemäß AWB der Continentale besteht, und die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile infolge eines ersatz- pflichtigen Sachschadens gemäß Abschnitt A § 2 b) ABM der Continentale zerstört oder beschädigt werden, gilt der Mietausfall für die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile innerhalb der Haftzeit bis zu dem vereinbarten Betrag versichert.
Gegenstand der Deckung. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des Opferentschädigungsgesetzes gewor- den ist und dadurch eine körperliche (nicht psychi- sche) Schädigung erlitten hat.
Gegenstand der Deckung. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der
Gegenstand der Deckung. Miet- und Pachtausfallschäden sind nur versichert, soweit dies vereinbart ist. Werden die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile infolge eines Sachschadens (siehe § 4) zerstört oder beschädigt, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch innerhalb der Haftzeit entstehenden Miet- und Pachtausfallschaden. Versicherungsschutz besteht nur, wenn die versicherte Gefahr am Versicherungsort (siehe § 13) oder einem Nachbar- grundstück eingetreten ist (Ereignisort). Dies gilt nicht für die Gefahr Feuer (siehe § 5).
Gegenstand der Deckung. Werden die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonsti- gen Grundstücksbestandteile infolge eines Sachschaden nach diesem Ver- trag zerstört oder beschädigt, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Mietausfall- schaden.
Gegenstand der Deckung. Sofern ein Versicherungsvertrag gemäß BWG 2011 der Continentale besteht, und die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstigen Grundstücksbestand- teile infolge eines ersatzpflichtigen Sachschadens gemäß §§ 2-7 BWG-MA 2011 der Continentale in Verbindung mit den ABM der Continentale zerstört oder beschädigt werden, gilt der Mietausfall für die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile innerhalb der Haftzeit bis zu dem vereinbarten Betrag versichert.