Common use of Miete Clause in Contracts

Miete. 5.1 Die im Mietvertrag vereinbarte Miete ist nach monatlichen Zeitabschnitten bemessen. Die im Voraus geschuldete monatliche Miete wird am Tag des Beginns der jeweiligen monatlichen Zeitab- schnitte fällig. Für die Berechnung der jeweiligen monatlichen Zeitabschnitte gelten die §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 2. Alt, Abs. 3 BGB. Soweit das vertraglich vereinbarte Mietende nicht dem Ende eines Zeitabschnitts entspricht, wird die für den letzten Zeitabschnitt geschuldete Xxxxx taggenau anteilig berechnet. 5.2 Der Vermieter übersendet dem Mieter für jeden monatlichen Zeitabschnitt eine Rechnung. Der Mieter erklärt sich mit einem elektronischen Rechnungsversand einverstanden. Der Mieter kann jederzeit seine Zustimmung zum elektronischen Rechnungsversand durch Erklärung in Textform widerrufen. Zwischen Zugang der Rechnung und Einziehung des Rechnungsbetrages hat der Vermieter eine Zeitspanne von mindestens fünf Bankarbeitstagen zu gewähren. 5.3 Soweit der Mieter die Mietsache vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit zurückgibt, bleibt er dennoch zur Zahlung der Miete bis zum Ablauf der Mietzeit verpflichtet. 5.4 Soweit der Mieter die Mietzeit überschreitet und die Mietsache nicht zum Mietende zurück- gibt, ist der Mieter für jeden angefangenen Kalendertag der Mietzeitüberschreitung bis zur endgülti- gen Rückgabe zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Kurzzeitmiete verpflichtet. Gleiches gilt für den Fall einer außerordentlichen Kündigung.

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Miete. 5.1 Die Höhe der Miete ist im Mietvertrag vereinbarte festgelegt. 5.2 Hat der Mieter im Mietvertrag angegeben, dass er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist vom Mieter zusätzlich zur Miete die Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe zu zahlen. Den Mieter treffen in diesem Fall die Ver- pflichtungen gemäß Ziff. 16. Dieser AMB, auf die hiermit hingewiesen wird. 5.3 Die Mindestmietdauer beträgt 4 Wochen. Der Abrech- nungszeitraum beträgt, soweit nicht anders vereinbart jeweils 4 Wochen. 5.4 Die Miete ist nach monatlichen Zeitabschnitten bemessen. Die jeweils im Voraus geschuldete monatliche zu zahlen. Die erste Miete wird am Tag des Beginns der jeweiligen monatlichen Zeitab- schnitte für die vereinbarte Mindestmietdauer ist bei Mietbeginn fällig. . 5.5 Für die Berechnung Rechtzeitigkeit der jeweiligen monatlichen Zeitabschnitte gelten Zahlung kommt es nicht auf die §§ 187 Abs. 2Absendung, 188 Abs. 2 2. Alt, Abs. 3 BGB. Soweit das vertraglich vereinbarte Mietende nicht dem Ende eines Zeitabschnitts entspricht, wird die für sondern auf den letzten Zeitabschnitt geschuldete Xxxxx taggenau anteilig berechnetEingang des Geldes an. 5.2 5.6 Der Vermieter übersendet dem ist berechtigt, nach Mitteilung in Textform an den Mieter für jeden monatlichen Zeitabschnitt eine Rechnungunter Einhaltung einer Frist von 2 Mo- xxxxx die Miete nach billigem Ermessen zu ändern, z.B. im Umfang der seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der vorangegangenen Mietänderung eingetretenen Veränderung des Verbraucherpreisindex. Der Mieter erklärt sich ist im Falle der Mieterhöhung berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich mit einem elektronischen Rechnungsversand einverstandeneiner Frist von 14 Tagen zu kündi- gen. Von dieser Kündigungsmöglichkeit muss der Mieter innerhalb von 2 Monaten nach Zugang des Erhöhungs- schreibens Gebrauch machen. 5.7 Der Mieter kann jederzeit nur aufrechnen, wenn seine Zustimmung zum elektronischen Rechnungsversand durch Erklärung in Textform widerrufenGegenfor- derungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zwischen Zugang der Rechnung und Einziehung des Rechnungsbetrages hat der Vermieter eine Zeitspanne von mindestens fünf Bankarbeitstagen zu gewährenEr kann nur wegen Gegenforderungen, die auf dem Mietverhältnis beruhen, ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. 5.3 Soweit der Mieter die Mietsache vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit zurückgibt, bleibt er dennoch zur Zahlung der Miete bis zum Ablauf der Mietzeit verpflichtet. 5.4 Soweit der Mieter die Mietzeit überschreitet und die Mietsache nicht zum Mietende zurück- gibt, ist der Mieter für jeden angefangenen Kalendertag der Mietzeitüberschreitung bis zur endgülti- gen Rückgabe zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Kurzzeitmiete verpflichtet. Gleiches gilt für den Fall einer außerordentlichen Kündigung.

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Miete. 5.1 Der Mietzins für die Mietflächen, mit dem die Nutzungen gemäß § 2 abgegolten sind, beträgt ab Vertragsbeginn bis zum Baubeginn monatlich € _ zzgl. der gesetzl. Umsatzsteuer von z. Zt. % € _ gesamt € _ (in Worten: Euro _) nach Baubeginn, spätestens jedoch nach Ablauf von 12 Monaten ab Vertragsbeginn jährlich € _ zzgl. der gesetzl. Umsatzsteuer von z. Zt. % € _ gesamt € _ (in Worten: Euro _) Die im Mietvertrag vereinbarte Miete ist bis zum Baubeginn jeweils zum fünften Werktag eines jeden Monats fällig; nach monatlichen Zeitabschnitten bemessen. Die Baubeginn, spätestens jedoch nach Ablauf von 12 Monaten ab Vertragsbeginn jährlich in einer Summe im Voraus geschuldete monatliche Miete wird am Tag bis zum 15. Januar eines Jahres auf das Konto des Beginns Eigentümers bei der jeweiligen monatlichen Zeitab- schnitte fälligBank Konto-Nr. Für die Berechnung der jeweiligen monatlichen Zeitabschnitte gelten die §§ 187 BLZ zu zahlen. Mit dem in Abs. 2(1) genannten Betrag sind sämtliche Neben- und Betriebskosten - mit Ausnahme der Energiekosten - für die Mietsache (Mietflächen einschließlich Gemeinschaftseinrichtungen) abgedeckt. Es erfolgt keine gesonderte Berechnung. Die Energiekosten werden von DFMG unmittelbar mit dem jeweiligen Versorgungsunternehmen abgerechnet. § 5 Mit Beendigung des Mietverhältnisses ist die DFMG verpflichtet, 188 Absdie Funkübertragungsstelle auf eigene Kosten abzubauen und zu entfernen und - soweit möglich - den ursprünglichen oder zumindest einen wirtschaftlich vergleichbaren Zustand, wie er zu Beginn des Mietverhältnisses gegeben war, wiederherzustellen. 2 2Bei Beginn und Ende des Mietverhältnisses ist ein von beiden Parteien zu unter- zeichnendes Protokoll anzufertigen, in dem der Zustand der Mietsache gemeinsam festgestellt wird. Alt, Abs. 3 BGB. Soweit das vertraglich vereinbarte Mietende nicht dem Ende eines Zeitabschnitts entspricht, wird die für den letzten Zeitabschnitt geschuldete Xxxxx taggenau anteilig berechnet. 5.2 § 6 Der Vermieter übersendet dem Mieter für jeden monatlichen Zeitabschnitt eine Rechnung. Der Mieter erklärt sich mit einem elektronischen Rechnungsversand der Erhebung, Speicherung und soweit erforderlich der Weitergabe personenbezogener Daten einverstanden. Der Mieter kann jederzeit seine Zustimmung zum elektronischen Rechnungsversand durch Erklärung in Textform widerrufen. Zwischen Zugang der Rechnung , soweit diese für die DFMG zur Verwaltung des Vertrages und Einziehung des Rechnungsbetrages hat der Vermieter eine Zeitspanne von mindestens fünf Bankarbeitstagen zu gewähren. 5.3 Soweit der Mieter die Mietsache vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit zurückgibt, bleibt er dennoch zur Zahlung der Miete bis zum Ablauf der Mietzeit verpflichteterforderlich sind. Im Übrigen verpflichten sich die Parteien, Inhalte dieses Vertrages vertraulich zu be- handeln. 5.4 Soweit der Mieter die Mietzeit überschreitet und die Mietsache nicht zum Mietende zurück- gibt, ist der Mieter für jeden angefangenen Kalendertag der Mietzeitüberschreitung bis zur endgülti- gen Rückgabe zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Kurzzeitmiete verpflichtet. Gleiches gilt für den Fall einer außerordentlichen Kündigung.

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