Miete. 2.1. Die vom Auftragnehmer (Vermieter) kalkulierten Preise verstehen sich als Kosten- voranschlag, ohne dass zuvor eine Begehung und Beurteilung des Aufbauortes statt- gefunden hat. 2.2. Bei der Kalkulation wird von einem ebenen, gut verdichteten, für Zeltanlagen mit hohem Gewicht bebaubaren Gelände ausgegangen. Höhenunterschiede bis ca. 30 cm werden mit normalem Unterpallungsmaterial, sowie an den Eingängen mit standar- disierten Anrampungen ausgeglichen. Die Anordnung der Zeltanlage, Zufahrtsmög- lichkeiten oder Versorgungsleitungen bzw. unterirdische Anlagen (Leitungen aller Art, Tanks, Tiefgaragen, etc.) im Grund, sind durch den Auftraggeber eindeutig, im Idealfall bei einer Vorortbesichtigung vor Auftragsbestätigung, anzuzeigen. 2.3. Wenn nichts Anderes vereinbart ist, erfolgen die An- und Abtransporte der komplet- ten Zeltanlage und des Zubehörs durch den Vermieter, zu den von ihm festgesetzten und verbindlichen Terminen. Diese gelten auch bei vereinbarter Selbstabholung und Rücklieferung durch den Mieter. Die Mitteilung der Montage- und Transporttermine an den Mieter gilt auch hinsichtlich der Mietzeit als Bestandteil des Mietvertrages. 2.4. Erfolgt der Aufbau durch den Vermieter, so ist der Mieter verpflichtet, vor Aufbau- beginn im Erdreich verlegte Leitungen aller Art sowie sonstige unterirdische Anla- gen dem verantwortlichen Projektleiter des Vermieters zweifelsfrei anzuzeigen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für alle Schäden, die durch die Zeltverankerung an nicht angezeigten Leitungen oder sonstigen unterirdi- schen Anlagen entstehen, einschließlich eventueller Folgeschäden. Er stellt den Vermieter insoweit bereits jetzt von Ansprüchen Dritter frei. 2.5. Bei Schneefall hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass kein Schnee auf dem Zelt- dach liegen bleibt. Durch Schneelast entstehende Schäden gehen zu Lasten des Mie- ters. 2.6. Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass alle Ein- und Ausgänge des Zeltes dicht verschlossen werden. Drohen oder entstehen Schä- den am Zelt, hat der Mieter alles Zumutbare zu tun, um Schäden zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu in- formieren. 2.7. Das Bekleben, Beschriften oder das Beschädigen von Gerüstteilen oder aller Ver- kleidungen sowie Bohrungen bzw. Verschneidungen aller Art im Fußboden ist strengstens untersagt. Im Schadensfall gehen die Reinigungs-, Reparatur- oder Schadenersatzkosten zu Lasten des Mieters, Teppichböden dürfen auf unserem Fuß- boden nur mit unserer Genehmigung aus ausschließlich mit dem von uns empfohle- nen Klebeband belegt werden. Bei Nichteinhaltung bzw. wenn Klebebandreste beim Abbau der Zeltanlage vorzufinden sind, werden dem Mieter pro verklebter Platte ei- ne Reinigungsgebühr von Euro netto 50,-- in Rechnung gestellt.
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Miete. 2.1Miete bezeichnet ein Vertragsverhältnis, welches die Überlassung des Gebrauchs einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit gegen Entgelt zum Gegen- stand hat. Den Gegenstand der Miete bilden sowohl bewegliche und unbewegli- che Sachen als auch Rechte. Die vom Auftragnehmer Miete kann sich auf eine einzelne oder mehrere Sachen beziehen, auf Sachgesamtheiten (VermieterzB eine Werkstätteneinrichtung) kalkulierten Preise verstehen oder bloss auf Bestandteile einer Sache (zB eine Wandfläche zum Anbringen von Wer- beplakaten). Beim Mietvertrag handelt es sich als Kosten- voranschlag, ohne dass zuvor eine Begehung um einen vollkommen zweiseitigen (synallag- matischen) Vertrag. Als Konsensualvertrag kommt der Mietvertrag durch Eini- gung über den Mietgegenstand und Beurteilung des Aufbauortes statt- gefunden hat.
2.2den Zins zustande. Bei der Kalkulation wird von einem ebenen, gut verdichteten, für Zeltanlagen mit hohem Gewicht bebaubaren Gelände ausgegangen. Höhenunterschiede bis ca. 30 cm werden mit normalem Unterpallungsmaterial, sowie an den Eingängen mit standar- disierten Anrampungen ausgeglichen. Die Anordnung der Zeltanlage, Zufahrtsmög- lichkeiten oder Versorgungsleitungen bzw. unterirdische Anlagen (Leitungen aller Art, Tanks, Tiefgaragen, etc.) im Grund, Da es in erster Linie die Vermieter sind durch den Auftraggeber eindeutig, im Idealfall bei einer Vorortbesichtigung vor Auftragsbestätigung, anzuzeigen.
2.3. Wenn nichts Anderes vereinbart ist, erfolgen die An- und Abtransporte der komplet- ten Zeltanlage und des Zubehörs durch den Vermieter, zu den von ihm festgesetzten und verbindlichen Terminen. Diese gelten auch bei vereinbarter Selbstabholung und Rücklieferung durch den Mieter. Die Mitteilung der Montage- und Transporttermine an den Mieter gilt auch hinsichtlich der Mietzeit als Bestandteil des Mietvertrages.
2.4. Erfolgt der Aufbau durch den Vermieter, so ist der Mieter verpflichtet, vor Aufbau- beginn im Erdreich verlegte Leitungen aller Art sowie sonstige unterirdische Anla- gen dem verantwortlichen Projektleiter des Vermieters zweifelsfrei anzuzeigen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für alle Schädensein sollen, die durch ihre Investitio- nen für genügend Wohnraum sorgen, muss das Mietrecht dergestalt sein, dass die Zeltverankerung an nicht angezeigten Leitungen Attraktivität für Investitionen in Mietobjekte gewahrt bleibt. Die Regierung sieht keinen Anlass, das marktwirtschaftliche System im Mietsek- tor grundsätzlich in Frage zu stellen. Gesetzgeberische Massnahmen im Rahmen des Mietrechts müssen sich daher darauf beschränken, jene Auswüchse zu be- kämpfen, die mit dem Begriff des “Missbrauchs“ charakterisiert werden können. Soweit das Gemeinwesen dazu aufgerufen ist, eigentliche Störungen des Woh- nungsmarktes zu korrigieren, muss dies auf anderer Grundlage und mit den hier- für zur Verfügung stehenden Instrumentarien (wie Wohnbauförderung, Er- schliessungshilfen oder sonstigen unterirdi- Raumplanung) erreicht werden. Mit dieser Vorlage ist nach Ansicht der Regierung ein guter Kompromiss zwi- schen Anlagen entstehen, einschließlich eventueller Folgeschädenden gegensätzlichen Interessen der Vertragsparteien gelungen. Er stellt den Vermieter insoweit bereits jetzt von Ansprüchen Dritter frei.
2.5. Bei Schneefall hat Es ist so- wohl dem Schutzbedürfnis der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass kein Schnee auf dem Zelt- dach liegen bleibt. Durch Schneelast entstehende Schäden gehen zu Lasten des Mie- ters.
2.6. Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass alle Ein- und Ausgänge des Zeltes dicht verschlossen werden. Drohen oder entstehen Schä- den am Zelt, hat der Mieter alles Zumutbare zu tun, um Schäden zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu in- formieren.
2.7. Das Bekleben, Beschriften oder das Beschädigen von Gerüstteilen oder aller Ver- kleidungen sowie Bohrungen bzw. Verschneidungen aller Art im Fußboden ist strengstens untersagtPächter durch die Verbesserung ihrer Stellung als auch den Vermieter- bzw. Verpächterinteressen Rechnung getragen worden. Im Schadensfall gehen die Reinigungs-, Reparatur- oder Schadenersatzkosten zu Lasten Vergleich mit unseren Nachbarn liegt das in der Vorlage eingeräumte Mass an Mieterschutz unter dem Niveau des Mieters, Teppichböden dürfen auf unserem Fuß- boden nur mit unserer Genehmigung aus ausschließlich mit dem von uns empfohle- nen Klebeband belegt werden. Bei Nichteinhaltung bzw. wenn Klebebandreste beim Abbau der Zeltanlage vorzufinden sind, werden dem Mieter pro verklebter Platte ei- ne Reinigungsgebühr von Euro netto 50,-- in Rechnung gestelltchOR und deutlich unter demjenigen des österreichischen Mietrechts.
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Miete. 2.114.1. Gegenstand des Mietvertrages sind die in unserer Auftragsbestätigung aufgeführten Einzelgeräte. Wir behalten uns das Recht vor, die dort genannten Geräte durch funktionsgleiche andere Geräte zu ersetzen.
14.2. Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preislisten, sofern nicht schriftlich andere Preise vereinbart worden sind. Die vom Auftragnehmer (Vermieter) kalkulierten Preise verstehen sich als Kosten- voranschlag, ohne dass zuvor eine Begehung und Beurteilung Versendung der Mietgegenstände erfolgt auf Kosten des Aufbauortes statt- gefunden hatMieters.
2.214.3. Bei Der zufällige Untergang oder die zufällige Verschlechterung des Mietgegenstandes nach Übergang der Kalkulation wird Gefahr auf den Mieter entbinden den Mieter nicht von einem ebenen, gut verdichteten, für Zeltanlagen mit hohem Gewicht bebaubaren Gelände ausgegangen. Höhenunterschiede bis ca. 30 cm werden mit normalem Unterpallungsmaterial, sowie an den Eingängen mit standar- disierten Anrampungen ausgeglichen. Die Anordnung der Zeltanlage, Zufahrtsmög- lichkeiten oder Versorgungsleitungen bzw. unterirdische Anlagen (Leitungen aller Art, Tanks, Tiefgaragen, etc.) Einhaltung der im GrundMietvertrag übernommenen Verpflichtungen, sind durch den Auftraggeber eindeutiginsbesondere der Zahlung des Mietzinses. Der Mieter ist verpflichtet, im Idealfall bei einer Vorortbesichtigung vor Auftragsbestätigung, anzuzeigenuns unverzüglich schriftlich von dem Eintritt eines dieser Ereignisse zu informieren.
2.314.4. Wenn Soweit nichts Anderes anderes vereinbart ist, erfolgen ist der Besteller verpflichtet die An- Mietgegenstände gegen Diebstahl, Zerstörung, Beschädigung und Abtransporte zufälligen Untergang zu versichern. Der Versicherungsschutz hat die Zeit zwischen Übernahme der komplet- ten Zeltanlage Ware an unserer Transportrampe und Rücklieferung der Ware zu unserer Transportrampe abzudecken. Der Versicherungsvertrag ist mit einem anerkannten Versicherungsunternehmen abzuschließen. Auf Verlangen ist uns der Versicherungsnachweis auszuhändigen. Der Besteller tritt bereits jetzt künftige Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Vorliegen eines Schadensfalles hat der Besteller diesen unverzüglich der Versicherungsgesellschaft zu melden und diese anzuweisen, Zahlungen nur auf eines unserer Konten zu leisten. Der Besteller hat die Schadensabwicklung nach Kräften zu unterstützen, v.a. uns und der Versicherungsgesellschaft sämtliche zur Schadensbearbeitung notwendigen Dokumente auszuhändigen. Soweit in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen darauf hingewiesen wird, dass die Ware durch unser Haus versichert wird entfällt beim Besteller die Pflicht zur Versicherung. In diesem Fall sind wir berechtigt die in unserem Haus entstehenden Kosten an den Besteller weiterzuberechnen. Die Kosten werden mit pauschal 2% des Zubehörs Nettomietpreises angesetzt. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass die in unserem Hause entstandenen Kosten geringer ausgefallen sind als bezeichnete Pauschale oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.
14.5. Mängel sowie durch den VermieterTransport entstandene Schäden sind uns sofort mitzuteilen. Dasselbe gilt für im Voraus nicht erkennbare Störungen an den Mietgegenständen.
14.6. Schadensersatzansprüche wegen Mängel an den Mietgeräten sind ausgeschlossen, zu den von ihm festgesetzten und verbindlichen Terminensofern uns oder unseren gesetzlichen Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten vorgeworfen werden kann.
14.7. Diese gelten auch Wir können verlangen, dass der Besteller für die Dauer der überlassenen Mietgeräte eine Kaution in Höhe des Zeitwertes der vermieteten Geräte bei vereinbarter Selbstabholung und Rücklieferung durch den Mieteruns hinterlegt. Die Mitteilung Kaution wird dem Besteller nach Rückgabe der Montage- und Transporttermine an den Mieter gilt auch hinsichtlich vermieteten Geräte zurückgewährt. Die Kaution kann sowohl in bar, mit bankbestätigten Scheck oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Mietzeit als Bestandteil des MietvertragesEU zugelassenen Kreditinstitut oder Versicherungsinstitut erbracht werden.
2.414.8. Erfolgt Wir sind berechtigt für den Fall, dass die vereinbarte Mietsumme den Bruttobetrag in Höhe 2.500 EUR übersteigt, eine Mietvorauszahlung in Höhe von 2/3 des vereinbarten Mietpreises zu verlangen
14.9. Ist der Aufbau durch den VermieterBesteller aus Gründen die in seiner Sphäre liegen (z.B. Rücktritt vom Vertrag, Kündigung oder ähnliches) nicht an der Durchführung des abgeschlossenen Mietvertrages interessiert, so sind wir berechtigt ihm folgende Beträge in Rechnung zu stellen: Mitteilung weniger als 1 Woche vor Mietbeginn: 90 % Mitteilung weniger als 2 Wochen vor Mietbeginn: 75 % Mitteilung weniger als 4 Wochen vor Mietbeginn: 50 % Mitteilung im übrigen: 30 % der jeweils vereinbarten Bruttomietpreise. Im Rahmen der Abrechnung werden wir ersparte Aufwendungen und anderweitige Gebrauchsüberlassung berücksichtigen, soweit sie die oben bezeichneten vorgenommenen prozentualen Abzugspositionen übersteigen. Dem Besteller ist jeweils der Nachweis höherer Abzugspositionen gestattet.
14.10. Der Besteller verpflichtet sich, die Geräte und die dazugehörigen Teile pfleglich und ordnungsgemäß zu behandeln. Für Verschlechterungen der Mietsache haftet der Mieter, sofern und soweit ihn oder ein gesetzlicher Erfüllungsgehilfe ein Verschulden trifft. Der Mieter hat insbesondere die Transport-, Nutzungs-, Wartungs-, und Pflegevorschriften zu achten. Ein Transport darf nur in den dafür vorgesehenen Originalverpackungen erfolgen.
14.11. Zur Vornahme von Veränderungen, Einbauten, Anbauten und ähnlichem am Mietgegenstand ist der Mieter nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Auf unser Verlangen ist der Mieter verpflichtet, vor Aufbau- beginn bei Beendigung des Mietvertrages den früheren Zustand des Mietgegenstandes auf eigene Kosten wieder herzustellen. Xxxxxx wir bei Beendigung des Vertrages von diesem Recht keinen Gebrauch und gibt der Mieter die Mietsache in dem von ihm hergestellten Zustand zurück, so kann der Mieter Ersatz der ihm für Veränderung, Einbau, Ausbau und ähnlichem an der Mietsache entstandenen Aufwendungen nicht verlangen.
14.12. Der Mieter darf den Mietgegenstand nur für den eigenen Gebrauch verwenden. Andere als die in der Auftragsbestätigung genannte Personen sind nicht berechtigt, die Mietsache zu gebrauchen oder eigenmächtig zu reparieren. Untervermietungen, mit oder ohne Entgelt, Gebrauchsüberlassungen und ähnliches, sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung gestattet. Dies gilt nicht für Xxxxxx, die die Mietsache im Erdreich verlegte Leitungen aller Art sowie sonstige unterirdische Anla- gen dem verantwortlichen Projektleiter des Vermieters zweifelsfrei anzuzeigenRahmen ihres Geschäftsbetriebes untervermieten.
14.13. Kommt Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter dieser den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich und ordnungsgemäß in der Originalverpackung an uns zurück zu senden. Wir behalten uns hierbei eine 2- wöchige Frist vor, innerhalb derer die ordnungsgemäße Rückgabe geprüft wird. Wird der Mietgegenstand vom Mieter verspätet zurück gegeben, so hat der Mieter unbeschadet der weiteren Verpflichtung zum Schadensersatz den vereinbarten Mietzins bis zur Rückgabe der Mietsache zu entrichten. Kommen wir wegen der verspäteten Rückgabe des Mietgegenstandes unsererseits gegenüber einem Dritten in Verzug, hat der Mieter insbesondere die Kosten für die Beschaffung eines Ersatzes zu übernehmen. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Wird der Mietgegenstand in nicht nachordnungsgemäßen Zustand zurück gegeben, so hat uns der Mieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, insbesondere für die Dauer einer eventuellen Instandsetzung den vereinbarten Mietzins zu entrichten.
14.14. Unternimmt der Besteller an den Mietgeräten selbständig – ohne Einwilligung oder Absprache mit uns – eine Reparatur, so haftet er der Besteller für alle die dadurch eventuell entstehenden Schäden. Der Besteller haftet auch für Schäden, die durch die Zeltverankerung an nicht angezeigten Leitungen unsachgemäße Bedienung, Transport oder sonstigen unterirdi- schen Anlagen Standortwechsel entstehen, einschließlich eventueller Folgeschäden. Er stellt den Vermieter insoweit bereits jetzt von Ansprüchen Dritter frei.
2.5. Bei Schneefall hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass kein Schnee auf dem Zelt- dach liegen bleibt. Durch Schneelast entstehende Schäden gehen zu Lasten des Mie- ters.
2.6. Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass alle Ein- und Ausgänge des Zeltes dicht verschlossen werden. Drohen oder entstehen Schä- den am Zelt, hat der Mieter alles Zumutbare zu tun, um Schäden zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu in- formieren.
2.7. Das Bekleben, Beschriften oder das Beschädigen von Gerüstteilen oder aller Ver- kleidungen sowie Bohrungen bzw. Verschneidungen aller Art im Fußboden ist strengstens untersagt. Im Schadensfall gehen die Reinigungs-, Reparatur- oder Schadenersatzkosten zu Lasten des Mieters, Teppichböden dürfen auf unserem Fuß- boden nur mit unserer Genehmigung aus ausschließlich mit dem von uns empfohle- nen Klebeband belegt werden. Bei Nichteinhaltung bzw. wenn Klebebandreste beim Abbau der Zeltanlage vorzufinden sind, werden dem Mieter pro verklebter Platte ei- ne Reinigungsgebühr von Euro netto 50,-- in Rechnung gestellt.´
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Miete. 2.1Der KUNDEN ist verpflichtet, sich bei Übernahme bzw. vor Versand der gemieteten Geräte von deren Vollständigkeit und richtiger Funktion zu überzeugen. Die vom Auftragnehmer (Vermieter) kalkulierten Preise verstehen sich Übernahme gilt als Kosten- voranschlagBestätigung des einwandfreien Zustandes und der Vollständigkeit der Geräte. Die Mietsache ist pfleglich zu behandeln und darf ausschließlich von fachkundigem Personen aufgestellt, bedient und aufgebaut werden. Der vertragswidrige Gebrauch der Mietsachen berechtigt die Fa. BM zur sofortigen und fristlosen Kündigung des Mietvertrages. Der KUNDEN hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlagen Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder- Schwankungen hat der KUNDEN einzustehen. Wird die Mietsache unbrauchbar, ohne dass zuvor eine Begehung und Beurteilung des Aufbauortes statt- gefunden das der KUNDEN den Mangel zu vertreten hat.
2.2. Bei der Kalkulation wird von einem ebenen, gut verdichteten, für Zeltanlagen mit hohem Gewicht bebaubaren Gelände ausgegangen. Höhenunterschiede bis ca. 30 cm werden mit normalem Unterpallungsmaterial, sowie an den Eingängen mit standar- disierten Anrampungen ausgeglichen. Die Anordnung der Zeltanlage, Zufahrtsmög- lichkeiten oder Versorgungsleitungen bzw. unterirdische Anlagen (Leitungen aller Art, Tanks, Tiefgaragen, etc.) im Grund, sind durch den Auftraggeber eindeutig, im Idealfall bei einer Vorortbesichtigung vor Auftragsbestätigung, anzuzeigen.
2.3. Wenn nichts Anderes vereinbart ist, erfolgen die An- und Abtransporte der komplet- ten Zeltanlage und des Zubehörs durch den Vermieter, zu den von ihm festgesetzten und verbindlichen Terminen. Diese gelten auch bei vereinbarter Selbstabholung und Rücklieferung durch den Mieter. Die Mitteilung der Montage- und Transporttermine an den Mieter gilt auch hinsichtlich der Mietzeit als Bestandteil des Mietvertrages.
2.4. Erfolgt der Aufbau durch den Vermieter, so ist der Mieter verpflichtet, vor Aufbau- beginn im Erdreich verlegte Leitungen aller Art sowie sonstige unterirdische Anla- gen dem verantwortlichen Projektleiter des Vermieters zweifelsfrei KUNDEN verpflichtet der Fa. BM den Mangel unverzüglich anzuzeigen. Kommt Der KUNDEN sichert der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für alle SchädenFa. BM zu, die durch die Zeltverankerung an nicht angezeigten Leitungen Geräte in sauberem, einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. Der KUNDEN haftet für Beschädigungen, Verluste und ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder sonstigen unterirdi- schen Anlagen entstehenverloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich eventueller Folgeschäden. Er stellt den Vermieter insoweit bereits jetzt von Ansprüchen Dritter frei.
2.5. Bei Schneefall hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass kein Schnee auf dem Zelt- dach liegen bleibt. Durch Schneelast entstehende Schäden gehen zu Lasten des Mie- ters.
2.6. Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass alle Ein- und Ausgänge des Zeltes dicht verschlossen werden. Drohen oder entstehen Schä- den am ZeltKleinteilzubehör, hat der Mieter alles Zumutbare KUNDEN den üblichen Marktpreis zu tunerstatten. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, um Schäden so ist die Fa. BM hiervon unverzüglich in Kenntnis zu verhindern oder möglichst gering setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, ist die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu haltenentrichten. Er Darüber hinaus ist der KUNDEN verpflichtet, den Vermieter unverzüglich der Fa. BM nachweisbar durch die Überschreitung des Rückgabetermins entstandenen Schaden zu in- formierenersetzen. Eine Weitergabe der Mietsachen an Dritte ist ausdrücklich untersagt.
2.7. Das Bekleben, Beschriften oder das Beschädigen von Gerüstteilen oder aller Ver- kleidungen sowie Bohrungen bzw. Verschneidungen aller Art im Fußboden ist strengstens untersagt. Im Schadensfall gehen die Reinigungs-, Reparatur- oder Schadenersatzkosten zu Lasten des Mieters, Teppichböden dürfen auf unserem Fuß- boden nur mit unserer Genehmigung aus ausschließlich mit dem von uns empfohle- nen Klebeband belegt werden. Bei Nichteinhaltung bzw. wenn Klebebandreste beim Abbau der Zeltanlage vorzufinden sind, werden dem Mieter pro verklebter Platte ei- ne Reinigungsgebühr von Euro netto 50,-- in Rechnung gestellt.
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