Mitgebrachte Gegenstände Musterklauseln

Mitgebrachte Gegenstände. 1. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Vertragspartners in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die gesetzliche Haftung nach §§ 701 ff. BGB bleibt unberührt. 2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Vertragspartners zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 3. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Zurückgelassene Gegenstände darf das Hotel auf Kosten des Vertragspartners entfernen und einlagern lassen. Ist die Entfernung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, kann das Hotel die Gegenstände im Veranstaltungsraum belassen und für die Dauer des Verbleibs die jeweilige Raummiete berechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens Vorbehalten. 4. Verpackungsmaterial (Kartonagen, Kisten, Kunststoff etc.), das in Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung durch den Vertragspartner oder Dritte anfällt, muss vor oder nach der Veranstaltung vom Vertragspartner entsorgt werden. Sollte der Vertragspartner Verpackungsmaterial im Hotel zurücklassen, ist das Hotel zur Entsorgung auf Kosten des Vertragspartners berechtigt.
Mitgebrachte Gegenstände. 12.1. Mitgebrachte Ausstellungs- und sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. auf dem Gelände des Hockenheimrings. Der Hockenheimring übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht bei Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hockenheimrings. 12.2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Der Hockenheimring ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit dem Hockenheimring abzustimmen. 12.3. Die mitgebrachten Ausstellungs- und sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Zurückgelassene Gegenstände darf der Hockenheimring auf Kosten des Kunden entfernen und einlagern lassen. Ist die Entfernung mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, kann der Hockenheimring die Gegenstände im Veranstaltungsraum oder auf der Veranstaltungsfläche belassen und für die Dauer des Verbleibs die jeweilige Raum- bzw. Standmiete berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hockenheimring der eines höheren Schadens vorbehalten. 12.4. Verpackungsmaterial (Kartonagen, Kisten, Kunststoff etc.), das in Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung durch den Kunden oder Dritte anfällt, muss vor oder nach der Veranstaltung vom Kunden entsorgt werden. Sollte der Kunde Verpackungsmaterial am Hockenheimring zurücklassen, ist der Hockenheimring zur Entsorgung auf Kosten des Kunden berechtigt. 12.5. Grundsätzlich bedarf es für das Aufhängen, Aufstellen o.ä. von Werbematerial auf dem Gelände des Hockenheimrings der schriftlichen Zustimmung durch den Hockenheimring. Der Hockenheimring ist berechtigt, in besonderen Fällen für die Darstellung dieses Werbematerials eine Gebühr vom Kunden einzufordern.
Mitgebrachte Gegenstände. 1. Mitgebrachte Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Vertragspartners in den Veranstaltungsräumen. Der Veranstalter übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Veranstalters. 2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutzrechtlichen Vorschriften zu entsprechen. Der Veranstalter ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit dem Veranstalter abzustimmen. 3. Die mitgebrachten Gegenstände sind nach dem Ende der Veranstaltung unverzüglich von dem Vertragspartner zu entfernen. Der Veranstalter ist berechtigt, zurückgelassene Gegenstände auf Kosten des Vertragspartners entfernen und einlagern zu lassen. Ist die Entfernung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, kann der Veranstalter die Gegenstände im Veranstaltungsraum belassen und für die Dauer des Verbleibs die jeweilige Raummiete berechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Veranstalter der eines höheren Schadens vorbehalten. 4. Verpackungsmaterial (Kartonagen, Kisten, Kunststoff etc.), das in Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung durch den Vertragspartner oder auf dessen Veranlassung durch Dritte anfällt, muss von dem Vertragspartner unverzüglich entsorgt werden. Sollte der Veranstalter Verpackungsmaterial am Veranstaltungsort zurücklassen, ist der Veranstalter zur Entsorgung auf Kosten des Vertragspartners berechtigt.
Mitgebrachte Gegenstände. 13.1 Veranstaltereigene Gegenstände: Die Einbringung eigener Ausstattung und Gegenstände (z. B. Mobiliar, Dekoration, Technik etc.) des Veranstalters oder von ihm beauftragter Dritter ist im Vorfeld mit dem Sport-Club Freiburg e.V. abzustimmen. 13.2 Anlieferung: Sollten für den Aufbau einer Veranstaltung Anlieferungen notwendig sein, ohne dass der Veranstalter vor Ort ist, werden diese vom Sport-Club Freiburg e.V. nur dann entgegengenommen, wenn sie der Veranstaltung eindeutig zugeordnet werden können. Dem Veranstalter obliegt es, alle angenommenen Lieferungen in die entsprechenden Lagerräumlichkeiten oder Ausstellungsflächen zu transportieren oder transportieren zu lassen. 13.3 Branding: Brandingaktivitäten, insbesondere Aufbauten innerhalb der Veranstaltungsräume sowie das Anbringen von Dekorationen, Schildern oder anderen Werbemitteln bedürfen der Zustimmung vom Sport-Club Freiburg e.V. und werden vom Sport-Club Freiburg e.V. grundsätzlich gesondert berechnet. In den Veranstaltungsräumen vorhandene Brandings, Logos und sonstige Werbevorrichtungen des Sport Club Freiburg e.V. oder Dritter dürfen während der Veranstaltung nicht entfernt oder anderweitig beeinträchtigt werden. 13.4 Gesetzliche Anforderungen: Selbstmitgebrachte Ausstattung hat den jeweils geltenden Normen und gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich Anwendung und Sicherheit zu entsprechen (z. B. AnlPrüfVO, TPrüfVO, LärmVO, Unfallverhütungsvorschriften usw.). Der Veranstalter hat insbesondere die baurechtlichen und feuersicherheitstechnischen Bestimmungen zu beachten. Sport-Club Freiburg e.V. ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen ist das Aufstellen/Anbringen mitgebrachter Ausstattung stets mit dem Sport-Club Freiburg e.V. abzustimmen.
Mitgebrachte Gegenstände. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Ge- fahr des Vertragspartners in den Veranstaltungsräumen bzw. den angeschlossenen Räumlichkeiten des Beher- bergers. Der Beherberger übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung. Die gesetzliche Haftung im Sinne von § 11 dieser AGBs bleibt unberührt. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial muss den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen. Der Beherberger ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, dafür einen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen vorher mit dem Beherberger abzustimmen. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Erfolgt die Entfernung nicht unverzüglich hat der Beherberger die Möglichkeit dies auf Kosten des Vertrags- partners durch Dritte durchführen zu lassen, bzw. Raummiete für die Aufbewahrung zu verrechnen. Allfällig weiterführende schadenersatzrechtliche Ansprüche bleiben davon unberührt. Sinngemäßes gilt für Verpackungsmaterial. Die übrigen Bestimmungen hinsichtlich der Beherbergungsverträge gelten sinngemäß!
Mitgebrachte Gegenstände. Alle vom Mitglied mitgebrachten Wertgegenstände, Bekleidung und sämtliche anderen mitgebrachte Utensilien, die nicht für den Aufenthalt in einer MAGICFIT Filiale benötigt werden, sind in den dafür vorgesehenen versperrbaren Umkleidekästen unterzubringen. Das gilt auch für Straßenschuhe und Taschen. Eine Dauerbelegung der Umkleidekästen ist verboten. Nach jedem Besuch muss der Umkleidekasten geleert und sauber hinterlassen werden. Die Türe des Umkleidekastens wird nach der Nutzung geschlossen, aber nicht versperrt.
Mitgebrachte Gegenstände. 1. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Bestellers in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hofgut. Das Hofgut übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hofguts. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial, Pflanzen und Blumenschmuck, sowie Ausstellungs- und sonstige, auch persönliche Gegenstände hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Das Hofgut ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hofgut berechtigt, bereits eingebrachtes Material und Gegenstände auf Kosten des Bestellers zu entfernen. Das Abbrennen von Kerzen ist nur in geschlossenen Kerzengefäßen erlaubt. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit dem Hofgut konkret abzustimmen. 3. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind unverzüglich nach Ende der Veranstaltung zu entfernen, sofern nicht anders in Textform vereinbart. Zurückgelassene Gegenstände darf das Hofgut auf Kosten des Bestellers entfernen und einlagern lassen. Ist die Entfernung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, kann das Hofgut die Gegenstände im Veranstaltungsraum belassen und für die Dauer des Verbleibs die jeweilige Raummiete berechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hofgut der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. 4. Verpackungsmaterial (Kartonagen, Kisten, Kunststoff etc.), das in Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung durch den Besteller oder Dritte anfällt, muss vom Besteller entsorgt werden. Sollte der Besteller Verpackungsmaterial im Hofgut zurücklassen, ist das Hofgut zur Entsorgung auf dessen Kosten berechtigt. 5. Alle mitgebrachten Gegenstände und Dekorationsmittel, die eine über die Grundreinigung hinausgehende Reinigung und/oder sonstige nicht nur vorrübergehende und unwesentliche Beeinträchtigung der Veranstaltungsräume zur Folge haben können (wie Feuerwerk, aufsteigende Lampions oder Ballons, Wunderkerzen, Glitzer- und Konfetti-Kanonen, das Werfen von Reis, Konfetti, Blütenblättern) sind nicht erlaubt. 6. Der Einsatz ...
Mitgebrachte Gegenstände. 26.1. Werden mitgebrachte Sachen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vom Tagespflegegast oder seinen Erben nicht wieder mitgenommen, ist die Tagespflegeeinrichtung nach angemessener Fristsetzung berechtigt, die vom Tagespflegegast mitgebrachten Gegenstände auf Kosten des Tagespflegegastes bzw. des Nachlasses einzulagern. Gleiches gilt, wenn notwendige Daten von Empfangsberechtigten nicht bekannt sind. In diesem Fall fertigt die Tagespflegeeinrichtung eine Niederschrift über die zurückgelassenen Sachen an. Für den entstehenden Aufwand wird eine Kostenpauschale von 100,00 EUR zu Lasten des Tagespflegegastes oder seiner Erben erhoben. 26.2. Die Tagespflegeeinrichtung ist berechtigt, die mitgebrachten Gegenstände, unbeachtlich der Benennungsreihenfolge, an die in der Anlage 7 genannten Personen auszuhändigen. Dies gilt auch im Falle des Todes des Tagespflegegasts, unabhängig von der Erbfolge.
Mitgebrachte Gegenstände. Die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen an Wänden und Decken ist aufgrund einer möglichen Beschädigungsgefahr untersagt. Der Xxxx haftet für derartig eingebrachte Gegenstände alleine und stellt das BoardingHouse Notzing von Ansprüchen Dritter frei. Veränderungen jeglicher Art an und in den Räumlichkeiten dürfen nicht vorgenommen werden. A) Stornierung durch den Kunden, außerhalb von Messen und großen Events
Mitgebrachte Gegenstände. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des:der Vertragspartner:in in den Veranstaltungsräumen. KBW e.V. übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des:der Vermieter:in. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfallseine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. Als Maßnahmen zur Brandverhütung gilt, dass Ausstattungen, Sitze, Ausschmückungen, Vorhänge schwer entflammbar sein müssen.