Mitgebrachte Gegenstände. 13.1 Die Einbringung eigener Ausstattung und Gegenstände (z. X. Xxxxxxxx, Dekoration, Technik etc.) des Veranstalters oder von ihm beauftragter Dritter ist im Vorfeld mit Bayer 04 Fußball abzustimmen.
13.2 Vom Veranstalter und/oder seinen Gästen mitgebrachte Gegenstände befinden sich auf eigene Gefahr des Veranstalters bzw. seiner Gäste in den Veran‐ staltungsräumen von Bayer 04 Fußball. Bayer 04 Fußball übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keinerlei Haftung. Dies gilt nicht bei grober Fahr‐ lässigkeit oder Vorsatz von Bayer 04 Fußball sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Freiheit oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalles eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
13.3 Brandingaktivitäten, insbesondere Aufbauten innerhalb der Veranstaltungsräume sowie das Anbringen von Dekorationen, Schildern oder anderen Werbe‐ mitteln bedürfen der Zustimmung von Bayer 04 Fußball und werden von Bayer 04 Fußball grundsätzlich gesondert berechnet.
13.4 Selbst mitgebrachte Ausstattung hat den jeweils geltenden Normen und gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich Anwendung und Sicherheit zu entsprechen (z.B. AnlPrüfVO, TPrüfVO, LärmVO, Unfallverhütungsvorschriften usw.). Der Veranstalter hat insbesondere die baurechtlichen und feuersicherheitstechnischen Bestimmungen zu beachten. Bayer 04 Fußball ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen ist das Aufstel‐ len/Anbringen mitgebrachter Ausstattung stets mit Bayer 04 Fußball abzustimmen.
Mitgebrachte Gegenstände. 1. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Vertragspartners in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Die gesetzliche Haftung nach §§ 701 ff. BGB bleibt davon unberührt.
2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. …/7
3. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Zurückgelassene Gegenstände darf das Hotel auf Kosten des Vertragspartners entfernen und einlagern lassen. Ist die Entfernung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, kann das Hotel die Gegenstände im Veranstaltungsraum belassen und für die Dauer des Verbleibs die jeweilige Raummiete berechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten.
4. Verpackungsmaterial (Kartonagen, Kisten, Kunststoff etc.), das in Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung durch den Vertragspartner oder Dritte anfällt, muss vor oder nach der Veranstaltung vom Vertragspartner entsorgt werden. Sollte der Vertragspartner Verpackungsmaterial im Hotel zurücklassen, ist das Hotel zur Entsorgung auf Kosten des Vertragspartners berechtigt.
Mitgebrachte Gegenstände. 1. Mitgebrachte Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Vertragspartners in den Veranstaltungsräumen. Der Veranstalter übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Veranstalters.
2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutzrechtlichen Vorschriften zu entsprechen. Der Veranstalter ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit dem Veranstalter abzustimmen.
3. Die mitgebrachten Gegenstände sind nach dem Ende der Veranstaltung unverzüglich von dem Vertragspartner zu entfernen. Der Veranstalter ist berechtigt, zurückgelassene Gegenstände auf Kosten des Vertragspartners entfernen und einlagern zu lassen. Ist die Entfernung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, kann der Veranstalter die Gegenstände im Veranstaltungsraum belassen und für die Dauer des Verbleibs die jeweilige Raummiete berechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Veranstalter der eines höheren Schadens vorbehalten.
4. Verpackungsmaterial (Kartonagen, Kisten, Kunststoff etc.), das in Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung durch den Vertragspartner oder auf dessen Veranlassung durch Dritte anfällt, muss von dem Vertragspartner unverzüglich entsorgt werden. Sollte der Veranstalter Verpackungsmaterial am Veranstaltungsort zurücklassen, ist der Veranstalter zur Entsorgung auf Kosten des Vertragspartners berechtigt.
Mitgebrachte Gegenstände. 12.1. Mitgebrachte Ausstellungs- und sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. auf dem Gelände des Hockenheimrings. Der Hockenheimring übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht bei Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hockenheimrings.
12.2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Der Hockenheimring ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit dem Hockenheimring abzustimmen.
12.3. Die mitgebrachten Ausstellungs- und sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Zurückgelassene Gegenstände darf der Hockenheimring auf Kosten des Kunden entfernen und einlagern lassen. Ist die Entfernung mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, kann der Hockenheimring die Gegenstände im Veranstaltungsraum oder auf der Veranstaltungsfläche belassen und für die Dauer des Verbleibs die jeweilige Raum- bzw. Standmiete berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hockenheimring der eines höheren Schadens vorbehalten.
12.4. Verpackungsmaterial (Kartonagen, Kisten, Kunststoff etc.), das in Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung durch den Kunden oder Dritte anfällt, muss vor oder nach der Veranstaltung vom Kunden entsorgt werden. Sollte der Kunde Verpackungsmaterial am Hockenheimring zurücklassen, ist der Hockenheimring zur Entsorgung auf Kosten des Kunden berechtigt.
12.5. Grundsätzlich bedarf es für das Aufhängen, Aufstellen o.ä. von Werbematerial auf dem Gelände des Hockenheimrings der schriftlichen Zustimmung durch den Hockenheimring. Der Hockenheimring ist berechtigt, in besonderen Fällen für die Darstellung dieses Werbematerials eine Gebühr vom Kunden einzufordern.
Mitgebrachte Gegenstände. 1. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Bestellers in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hofgut. Das Hofgut übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hofguts. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial, Pflanzen und Blumenschmuck, sowie Ausstellungs- und sonstige, auch persönliche Gegenstände hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Das Hofgut ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hofgut berechtigt, bereits eingebrachtes Material und Gegenstände auf Kosten des Bestellers zu entfernen. Das Abbrennen von Kerzen ist nur in geschlossenen Kerzengefäßen erlaubt. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit dem Hofgut konkret abzustimmen.
3. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind unverzüglich nach Ende der Veranstaltung zu entfernen, sofern nicht anders in Textform vereinbart. Zurückgelassene Gegenstände darf das Hofgut auf Kosten des Bestellers entfernen und einlagern lassen. Ist die Entfernung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, kann das Hofgut die Gegenstände im Veranstaltungsraum belassen und für die Dauer des Verbleibs die jeweilige Raummiete berechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hofgut der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
4. Verpackungsmaterial (Kartonagen, Kisten, Kunststoff etc.), das in Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung durch den Besteller oder Dritte anfällt, muss vom Besteller entsorgt werden. Sollte der Besteller Verpackungsmaterial im Hofgut zurücklassen, ist das Hofgut zur Entsorgung auf dessen Kosten berechtigt.
5. Alle mitgebrachten Gegenstände und Dekorationsmittel, die eine über die Grundreinigung hinausgehende Reinigung und/oder sonstige nicht nur vorrübergehende und unwesentliche Beeinträchtigung der Veranstaltungsräume zur Folge haben können (wie Feuerwerk, aufsteigende Lampions oder Ballons, Wunderkerzen, Glitzer- und Konfetti-Kanonen, das Werfen von Reis, Konfetti, Blütenblättern) sind nicht erlaubt.
6. Der Einsatz ...
Mitgebrachte Gegenstände. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Vertragspartners in den Veranstaltungsräumen bzw. den angeschlossenen Räumlichkeiten des Beherbergers. Der Beherberger übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung. Die gesetzliche Haftung im Sinne von § 11 dieser AGBs bleibt unberührt. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial muss den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen. Der Beherberger ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, dafür einen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen vorher mit dem Beherberger abzustimmen. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Erfolgt die Entfernung nicht unverzüglich hat der Beherberger die Möglichkeit dies auf Kosten des Vertragspartners durch Dritte durchführen zu lassen, bzw. Raummiete für die Aufbewahrung zu verrechnen. Allfällig weiterführende schadenersatzrechtliche Ansprüche bleiben davon unberührt. Sinngemäßes gilt für Verpackungsmaterial. Die übrigen Bestimmungen hinsichtlich der Beherbergungsverträge gelten sinngemäß! § 18 Events / Rahmenprogramme
Mitgebrachte Gegenstände. 1. Im Rahmen der Veranstaltung mitgeführte Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen. Der Vermieter übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung. Ziff. X Sätze 2 bis 7 geltend entsprechend.
2. Mitgebrachtes Material, insbesondere Dekorationsmaterial, hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Der Vermieter ist berechtigt, hierfür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis trotz Aufforderung des Vermieters nicht oder nicht rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn, so ist der Vermieter berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Veranstalters zu entfernen. Das Ausstellen und Anbringen von Gegenständen ist wegen möglicher Beschädigungen rechtzeitig vorher mit dem Vermieter abzustimmen.
3. Die mitgebrachten Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter die unverzügliche Entfernung, darf der Vermieter die Gegenstände zu Lasten des Veranstalters entfernen und lagern. Verbleiben die Gegenstände in den Räumen und ist deren Entfernung und Lagerung dem Vermieter nicht zuzumuten, kann der Vermieter für die Dauer des Verbleibs mindestens die vereinbarte Raummiete oder die vereinbarte Pauschale berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
Mitgebrachte Gegenstände. Hat der Besucher keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Veranstalters. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
Mitgebrachte Gegenstände. Alle vom Mitglied mitgebrachten Wertgegenstände, Bekleidung und sämtliche anderen mitgebrachte Utensilien, die nicht für den Aufenthalt in einer MAGICFIT Filiale benötigt werden, sind in den dafür vorgesehenen versperrbaren Umkleidekästen unterzubringen. Das gilt auch für Straßenschuhe und Taschen. Eine Dauerbelegung der Umkleidekästen ist verboten. Nach jedem Besuch muss der Umkleidekasten geleert und sauber hinterlassen werden. Die Türe des Umkleidekastens wird nach der Nutzung geschlossen, aber nicht versperrt.
Mitgebrachte Gegenstände. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des:der Vertragspartner:in in den Veranstaltungsräumen. KBW e.V. übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des:der Vermieter:in. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfallseine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. Als Maßnahmen zur Brandverhütung gilt, dass Ausstattungen, Sitze, Ausschmückungen, Vorhänge schwer entflammbar sein müssen.