Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers Musterklauseln

Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers. (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a.
Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers. (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde
Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer erstattet in allen Fällen dem Auftraggeber eine Meldung, wenn durch ihn oder die bei ihm beschäftigten Personen Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten des Auftraggebers oder gegen die im Auftrag getroffenen Festlegungen vorgefallen sind. Es ist bekannt, dass nach Art. 33 und 34 EU-DSGVO) Informationspflichten im Falle des Abhandenkommens oder der unrechtmäßigen Übermittlung oder Kenntniserlangung von personenbezogenen Daten bestehen können. Deshalb sind solche Vorfälle ohne Ansehen der Verursachung unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen. Dies gilt auch bei schwerwiegenden Störungen des Betriebsablaufs, bei Verdacht auf sonstige Verletzungen gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten oder anderen Unregelmäßigkeiten beim Umgang mit personenbezogenen Daten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat im Benehmen mit dem Auftraggeber angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Daten sowie zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen für Betroffene zu ergreifen. Soweit den Auftraggeber Pflichten nach Art. 33 und 34 EU-DSGVO treffen, hat der Auftragnehmer ihn hierbei zu unterstützen.
Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers. 8.1 Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DSGVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a.
Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers. (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artt. 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Daten- pannen, Datenschutzfolgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. • die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatori- sche Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen er- möglichen • die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich gem. § 121 BGB an den Auftraggeber zu melden • die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informati- onen unverzüglich zur Verfügung zu stellen • die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutzfolgenabschätzung • die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichts- behörde
Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber Meldung, wenn Verstöße gegen Datenschutzvorschriften oder vertragliche Vereinbarungen, die dem Schutz der personenbezogenen Daten des Auftraggebers dienen, vorgefallen sind. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass der Auftraggeber nach Art. 33, 34 DSGVO verpflichtet ist, Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten zu dokumentieren und unverzüglich, möglichst binnen 72 Stunden den Aufsichtsbehörden bzw. im Falle hoher Risiken der betroffenen Person zu melden. Sofern es zu solchen Verletzungen gekommen ist, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. f DSGVO bei der Einhaltung seiner Meldepflichten unterstützen. Er wird die Verletzungen dem Auftraggeber ohne Ansehen der Verursachung unverzüglich melden und hierbei zumindest folgende Informationen mitteilen: • eine Beschreibung der Art der Verletzung, der Kategorien und ungefähren Anzahl der betroffenen Personen und personenbezogenen Datensätze, • Name und Kontaktdaten eines Ansprechpartners für weitere Informationen, • eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung, • eine Beschreibung der ergriffenen Maßnahmen zur Behebung oder Abmilderung der Verletzung. Der Auftragnehmer hat im Benehmen mit dem Auftraggeber angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Daten sowie zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen für Betroffene zu ergreifen. Soweit den Auftraggeber Pflichten nach Art. 33, 34 DSGVO treffen, wird der Auftragnehmer ihn hierbei unterstützen.
Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers. (1) Der AN unterstützt den AG bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a.
Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers. (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der EU-DSGVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a.
Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers. (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber im Rahmen der Bearbeitung von Anträgen Betroffener gem. Art. 15 bis 21 DS-GVO.
Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers. Verstößt der Auftragnehmer oder die bei ihm beschäftigten Personen gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten oder gegen die in diesem Auftrag getroffenen Festlegungen, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mittzuteilen.