Mitteilungspflicht des Kunden Musterklauseln

Mitteilungspflicht des Kunden. Der Kunde hat den Lieferanten unverzüglich darüber zu informieren, wenn sich Angaben, die er im Auftragsformular gemacht hat, ändern. Hierzu gehören insbesondere auch Änderung des Namens, der Anschrift und der Bankverbindung. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Gasgeräte sind dem Lieferanten mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Lieferant in ergänzenden Bedingungen regeln.
Mitteilungspflicht des Kunden. Der Kunde hat jede Änderung seines Namens, seiner Firma, seines Wohn- oder Geschäftssitzes, ggf. seines Xxxxxx bzw. seiner Bank- verbindung und ähnlicher für das Vertragsverhältnis wesentlichen Umstände unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Diese Verpflichtung gilt nach § 3 Abs. 3 der NAV bzw. der NDAV auch gegenüber dem Netzbetreiber hinsichtlich der Daten zur neuen Abnahmestelle.
Mitteilungspflicht des Kunden. Mitteilungen des Kunden gem. § 15 Abs. 2 AVB FernwärmeV haben rechtzeitig und schriftlich zu erfolgen.
Mitteilungspflicht des Kunden. (a) Der Kunde ist verpflichtet, der ING eine Änderung von Name, Anschrift, Steueransässigkeit, US-Bezug, Referenzkonto oder Xxxxxx- angehörigkeit unverzüglich mitzuteilen.
Mitteilungspflicht des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, den Stadtwerken Erweiterungen und Änderungen seiner Anlage gemäß § 15 Abs. 2 AVBFernwärmeV unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Mitteilungspflicht des Kunden. Der Kunde hat den Lieferanten unverzuglich daruber zu informieren, wenn sich Angaben, die er im Auftragsformular gemacht hat undern. Hierzu gehören insbesondere auch Änderung des Namens, der Anschrift, der Bankverbindung sowie der Lastgunge.
Mitteilungspflicht des Kunden. Mitteilungen des Kunden gemäß § 15 Abs. 2 AVBFernwärmeV haben rechtzeitig und schriftlich zu erfolgen. Dies betrifft vor allem Änderungen und Erweiterungen der Kun- denanlage, soweit sich damit preisliche Bemessungsgrößen ändern oder die vorzuhal- tende Leistung erhöht.
Mitteilungspflicht des Kunden. 11.1. Die nvb ist ab Beginn der Belieferung berechtigt, für den Elektrizitätsver- brauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Anforderung einer Vorauszahlung ist gegenüber dem Kunden in Textform zu begründen.
Mitteilungspflicht des Kunden. Erweiterungen und Änderungen der Kundenanlage sind gemäß § 15 Abs. 2 AVBFernwämeV den Stadtwerken Quickborn rechtzeitig vor Ausführung schriftlich mitzuteilen.
Mitteilungspflicht des Kunden. 10.1 Mitteilungen des Kunden gemäß § 15 Abs. 2 AVBFernwärmeV haben unverzüglich in Textform zu erfolgen.