Mitteilungspflicht des Kunden. Der Kunde hat den Lieferanten unverzüglich darüber zu informieren, wenn sich Angaben, die er im Auftragsformular gemacht hat, ändern. Hierzu gehören insbesondere auch Änderung des Namens, der Anschrift und der Bankverbindung. Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Gasgeräte sind dem Lieferanten mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Lieferant in ergänzenden Bedingungen regeln.
Mitteilungspflicht des Kunden. Der Kunde hat jede Änderung seines Namens, seiner Firma, seines Wohn- oder Geschäftssitzes, ggf. seines Xxxxxx bzw. seiner Bank- verbindung und ähnlicher für das Vertragsverhältnis wesentlichen Umstände unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Diese Verpflichtung gilt nach § 3 Abs. 3 der NAV bzw. der NDAV auch gegenüber dem Netzbetreiber hinsichtlich der Daten zur neuen Abnahmestelle.
Mitteilungspflicht des Kunden. Mitteilungen des Kunden gem. à 15 Abs. 2 AVB FernwÄrmeV haben rechtzeitig und schriftlich zu erfolgen.
Mitteilungspflicht des Kunden. (a) Der Kunde ist verpflichtet, der ING eine Änderung von Name, Anschrift, Steueransässigkeit, US-Bezug, Referenzkonto oder Xxxxxx- angehörigkeit unverzüglich mitzuteilen.
(b) Sofern es erforderlich ist, dass seitens des Kunden ein Client Identifier hinterlegt sein muss, ist der Kunde verpflichtet, diesen der ING mitzu- teilen. Solange der Kunde der ING den unter Umständen erforderlichen Client Identifier nicht mitteilt, ist ein Handel über das Komfort-Depot nicht möglich.
Mitteilungspflicht des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, den Stadtwerken Erweiterungen und Änderungen seiner Anlage gemäß § 15 Abs. 2 AVBFernwärmeV unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Mitteilungspflicht des Kunden. Der Kunde hat den Lieferanten unverzüglich darüber zu informieren, wenn sich Angaben, die er im Auftragsformular gemacht hat ändern. Hierzu gehören insbesondere auch Änderung des Namens, der Anschrift, der Bankverbindung sowie der Lastgänge.
Mitteilungspflicht des Kunden. (§ 15 AVBFernwär- meV)
Mitteilungspflicht des Kunden. 10.1 Mitteilungen des Kunden gemäß § 15 Abs. 2 AVBFernwärmeV haben unverzüglich in Textform zu erfolgen.
10.2 Der Kunde hat Schäden an der Kundenanlage, durch die Heißwasserverluste eintreten und/oder durch die die Qualität des Wärmeträgers verändert wird, den Stadtwerken Energie unverzüglich in Textform mitzuteilen und beseitigen zu lassen.
Mitteilungspflicht des Kunden. 11.1. Die nvb ist ab Beginn der Belieferung berechtigt, für den Elektrizitätsver- brauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Anforderung einer Vorauszahlung ist gegenüber dem Kunden in Textform zu begründen.
14.1. Der Kunde hat der nvb unverzüglich jede Änderung seines Namens, seiner Firma, seines Wohn- oder Geschäftssitzes bzw. seiner Rechnungsanschrift, im Falle des SEPA-Lastschriftverfahrens seiner Bankverbindungen sowie seiner Rechtsform schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch für Änderungen in seiner Ver- mögenssituation, z. B. für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.
14.2. Der Kunde ist verpflichtet, der nvb jeden Umzug unverzüglich, spätestens
11.2. Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleich- barer Kunden und beträgt mindestens die für einen Zeitraum von zwei Liefermonaten durchschnittlich zu leistenden Zahlungen. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemes- sen zu berücksichtigen.
11.3. Die Vorauszahlung wird mit den jeweils nächsten vom Kunden nach die- sem Vertrag zu leistenden Zahlungen verrechnet. Erfolgt eine solche Ver- rechnung und liegen die Voraussetzungen für eine Vorauszahlung weiter- hin vor, ist der Kunde verpflichtet, den verrechneten Betrag unverzüglich nach der Verrechnung als erneute Vorauszahlung nachzuentrichten.
11.4. Ist der Kunde zur Vorauszahlung nicht in der Lage, kann er nach seiner Xxxx in angemessener Höhe Sicherheit leisten. Arten der Sicherheitsleistungen sind unbedingte unwiderrufliche Bankgarantien, unbedingte unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaften sowie Hinterlegungen von Geld oder fest- verzinslichen Wertpapieren. Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basis- zinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst.
11.5. Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Stromliefer- verhältnis nach, so kann die nvb die Sicherheit verwerten. Die nvb wird den Kunden über die Verwertung der Sicherheit in der Zahlungsaufforderung informieren und vom Kunden verlangen, in Höhe des in Anspruch genom- menen Betrages eine weitere Sicherheit zu leisten.
11.6. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen ...
Mitteilungspflicht des Kunden. Der Kunde hat der Bank alle Tatsachen und Änderungen, deren Kenntnis zur Erfüllung der gesetzlich festgelegten Pflichten der Bank (z. B. Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers, Verhinderung der Geldwäsche) oder zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs erforderlich ist, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen nach der Änderung schriftlich mitzuteilen und diese auf Verlangen der Bank durch Vorlage geeigneter Dokumente zu belegen. Meldepflichtig sind insbesondere alle Änderungen des Namens und der Anschrift des Kunden, seines Firmennamens, seines Sitzes, seiner Gesellschaftsform oder des Namens des tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümers (des wirtschaftlich Berechtigten).