Mitteilungspflicht. Der Vertragspartner/Kunde hat Printcom unverzüglich zu benachrichtigen wenn a) Dritte in irgendeiner Weise durch Pfändung, Beschlagnahme, Ausübung des Vermieterpfandrechtes usw. das Eigen- tums- und mittelbare Besitzrecht Printcoms verletzen, b) ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners/Kunden beantragt oder eröffnet ist oder ein außerordentliches Vergleichs- verfahren angestrebt wird oder der Vertragspartner/Kunde seine Zahlungen eingestellt hat. In diesen Fällen ist Printcom zu einer fristlosen Kündigung des Vertrags und zur sofortigen Wegnahme des Gerätes berech- tigt. Der Mieter/Vertragspartner trägt die Gefahr des Abhandenkommens oder der totalen oder teilweisen Be- schädigung des Mietgegenstandes, er versichert den Vertragsgegenstand während der Vertragslaufzeit am vereinbarten Aufstellungsort gegen plötzlich eintretende Ereignisse höherer Gewalt, Brand, einschließlich der beim Löschen und Retten entstehender Schäden, Blitzschlag, Überspannungen, Explosionen aller Art, Ein- bruchsdiebstahl, Raub, Plünderungen und Sabotagen und damit alle verbundene Vorkommnisse, Über- schwemmung und Wasserschäden aller Art. Der Vertragspartner/Kunde ist zum Abschluss einer Schwach- stromversicherung verpflichtet. Ist im Schadensfalle keine ausreichende Deckung seitens des Vertragspart- ners/Mieters vorhanden oder der Vertrag wird nicht weitergeführt, gilt § 9, 4d. 1. Der Kunde entrichtet die im jeweiligen Vertrag bezifferten Dienstleistungsgebühren zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. 2. Für Dienstleistungseinsätze außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Xxxxxxx, 08.00 bis 17.00 Uhr) werden die Mehrkosten und Zuschläge dem Vertragspartner/Kunden gesondert berechnet. 3. Lieferungen und Leistungen, die nicht im Vertrag vereinbart sind, werden nach Maßgabe der bei Eingang der Bestellung geltenden Preisliste von Printcom berechnet. 4. Die Dienstleistungsgebühren sind jeweils zu Beginn des im jeweiligen Dienstleistungsvertrag erwähnten Berechnungszeitraumes im voraus zu entrichten. Die anteiligen Gebühren für einen Dienstleistungszeitraum, der vor Beginn des ersten vollen Berechnungszeitraumes liegt, werden zusammen mit den Gebühren für den ersten vollen Berechnungszeitraum in Rechnung gestellt. 5. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart, netto ohne jeglichen Abzug innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. 6. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn Printcom ausdrücklich zugestimmt hat, wenn Gegenan- sprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung sei- nes Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenrecht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
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Samples: Dienstleistungsvertrag, Dienstleistungsvertrag
Mitteilungspflicht. 8.1 Die Vertragspartner sind verpflichtet, den Makler über einen Vertragsabschluss, d. h. dessen vollständigen Inhalt nebst der sich darauf beziehender Nebenabreden in Kenntnis zu setzen und ihm eine Kopie zu erteilen.
8.2 Der Vertragspartner/Kunde Auftraggeber verpflichtet sich, die 4Gastro umgehend zu informieren, wenn er seinen Wunsch nach Abschluss eines Hauptvertrages aufgibt. Für den Fall, dass der Auftraggeber unter Umgehung der 4Gastro den Hauptvertrag mit einem Dritten schließt und er zuvor an die 4Gastro einen Alleinauftrag erteilt hat, so verpflichtet sich der Auftraggeber einen pauschalierten Aufwendungs- und Schadenersatz in Höhe von 75 % der vereinbarten Provision zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt es hierbei unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen, wie es auch der 4Gastro unbenommen ist, einen höheren Schaden nachzuweisen.
8.3 Wird die Angelegenheit bereits durch Dritte erbracht, hat Printcom der Auftraggeber der 4Gastro dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen, anderenfalls gilt die 4Gastro als ursächlich wirkender Makler. Andere Vereinbarungen müssen der 4Gastro schriftlich bestätigt sein.
8.4 Die 4Gastro hat gegen den Auftraggeber einen Anspruch auf Auskunft, mit wem und zu benachrichtigen wenn a) Dritte in irgendeiner Weise durch Pfändungwelchen Konditionen und welcher Art ein Hauptvertrag abgeschlossen worden ist, Beschlagnahme, Ausübung des Vermieterpfandrechtes usw. das Eigen- tums- und mittelbare Besitzrecht Printcoms verletzen, b) ein Vergleichs- soweit dies den Gegenstand/ die Immobilie und/ oder Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners/Kunden beantragt oder eröffnet ist oder ein außerordentliches Vergleichs- verfahren angestrebt wird oder den Vertragspartner betrifft der Vertragspartner/Kunde seine Zahlungen eingestellt hat. In diesen Fällen ist Printcom zu einer fristlosen Kündigung des Vertrags und zur sofortigen Wegnahme des Gerätes berech- tigt. Der Mieter/Vertragspartner trägt die Gefahr des Abhandenkommens oder der totalen oder teilweisen Be- schädigung des Mietgegenstandes, er versichert den Vertragsgegenstand während der Vertragslaufzeit am vereinbarten Aufstellungsort gegen plötzlich eintretende Ereignisse höherer Gewalt, Brand, einschließlich der beim Löschen und Retten entstehender Schäden, Blitzschlag, Überspannungen, Explosionen aller Art, Ein- bruchsdiebstahl, Raub, Plünderungen und Sabotagen und damit alle verbundene Vorkommnisse, Über- schwemmung und Wasserschäden aller Art. Der Vertragspartner/Kunde ist zum Abschluss einer Schwach- stromversicherung verpflichtet. Ist im Schadensfalle keine ausreichende Deckung seitens des Vertragspart- ners/Mieters vorhanden Auftrag benannt und/ oder bezeichnet wurde, um die eigenen Vergütungsansprüche überprüfen zu können. Klarstellend kommt es auf den tatsächlich geschlossenen Hauptvertrag bzw. dessen Bezeichnung hinsichtlich der Vertrag wird Auskunftspflicht nicht weitergeführt, gilt § 9, 4dan.
18.5 Erfolgt der Vertragsabschluss des Hauptvertrages ohne Teilnahme von 4Gastro, so verpflichtet sich der Auftraggeber, 4Gastro unverzüglich Auskunft über den wesentlichen Vertragsinhalt zur Berechnung des Provisionsanspruches zu erteilen und 4Gastro eine Ausfertigung des geschlossenen Kauf- bzw. Der Kunde entrichtet die im jeweiligen Vertrag bezifferten Dienstleistungsgebühren zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen UmsatzsteuerMietvertrages nebst Nebenabreden zu überlassen. Mündliche Vereinbarungen sind mitzuteilen.
2. Für Dienstleistungseinsätze außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Xxxxxxx, 08.00 bis 17.00 Uhr) werden die Mehrkosten und Zuschläge dem Vertragspartner/Kunden gesondert berechnet.
3. Lieferungen und Leistungen, die nicht im Vertrag vereinbart sind, werden nach Maßgabe der bei Eingang der Bestellung geltenden Preisliste von Printcom berechnet.
4. Die Dienstleistungsgebühren sind jeweils zu Beginn des im jeweiligen Dienstleistungsvertrag erwähnten Berechnungszeitraumes im voraus zu entrichten. Die anteiligen Gebühren für einen Dienstleistungszeitraum, der vor Beginn des ersten vollen Berechnungszeitraumes liegt, werden zusammen mit den Gebühren für den ersten vollen Berechnungszeitraum in Rechnung gestellt.
5. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart, netto ohne jeglichen Abzug innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
6. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn Printcom ausdrücklich zugestimmt hat, wenn Gegenan- sprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung sei- nes Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenrecht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Mitteilungspflicht. Der VertragspartnerZu Pkt. 7.3.1 der ÖNORM B 2110 Hält der AN Änderungen vereinbarter Leistungen bzw. der Umstände der Leistungserbringung und/Kunde oder zusätzliche Leistungen für erforderlich, hat Printcom unverzüglich er dies dem AG ehestens, jedenfalls vor Erbringung derartiger Leistungen, schriftlich samt Begründung bekannt zu benachrichtigen wenn a) Dritte in irgendeiner Weise durch Pfändung, Beschlagnahme, Ausübung des Vermieterpfandrechtes usw. das Eigen- tums- und mittelbare Besitzrecht Printcoms verletzen, b) ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners/Kunden beantragt oder eröffnet ist oder ein außerordentliches Vergleichs- verfahren angestrebt wird oder der Vertragspartner/Kunde seine Zahlungen eingestellt hat. In diesen Fällen ist Printcom zu einer fristlosen Kündigung des Vertrags und zur sofortigen Wegnahme des Gerätes berech- tigtgeben. Der MieterAN hat den AG hinsichtlich der Auswirkungen diesbezüglicher Leistungsänderungen auf Termine und Qualität sowie auf Kosten während des Betriebes zu beraten. B1.20.3 Änderung von Preisen sowie Preise für zusätzliche Leistungen (siehe Pkt. B1.19.4) B1.20.4 Anpassung der Leistungsfrist und/Vertragspartner trägt die Gefahr oder des Abhandenkommens oder Entgelts Zu Pkt. 7.4 der totalen oder teilweisen Be- schädigung des Mietgegenstandes, er versichert ÖNORM B 2110
01. Ein Anspruch auf Preisänderung ist vom AN grundsätzlich vor Ausführung der betreffenden Leistung dem Grunde und der Höhe nach beim AG geltend zu machen. Die Zusatzangebote sind schriftlich vorzulegen. Die Leistung ist erst nach Bestellung durch den Vertragsgegenstand während der Vertragslaufzeit am vereinbarten Aufstellungsort gegen plötzlich eintretende Ereignisse höherer Gewalt, Brand, einschließlich der beim Löschen und Retten entstehender Schäden, Blitzschlag, Überspannungen, Explosionen aller Art, Ein- bruchsdiebstahl, Raub, Plünderungen und Sabotagen und damit alle verbundene Vorkommnisse, Über- schwemmung und Wasserschäden aller Art. Der Vertragspartner/Kunde ist zum Abschluss einer Schwach- stromversicherung verpflichtetAG auszuführen. Ist dies aus Zeitgründen nicht möglich, hat der AN jedenfalls den Anspruch auf Preisänderung vor Ausführung der betreffenden Leistung dem Grunde nach beim AG geltend zu machen und die beabsichtigte Legung eines Zusatzangebotes schriftlich mitzuteilen. Für solcherart angemeldete Zusatzangebote ist durch den AN bis spätestens vier Wochen nach schriftlicher Mitteilung ein schriftliches Zusatzangebot mit Angabe der Höhe des Mehrpreises, der Bestellnummer des Hauptauftrages sowie einer nachvollziehbaren Kalkulation an den AG zu übermitteln. Wird das Zusatzangebot zu spät geliefert (maßgebend ist der Posteingangsstempel beim AG) und ist nach Prüfung durch den AG eine Vergütung gemäß Zusatzangebot gerechtfertigt, behält sich der AG das Recht vor, dass er nur jenen Teil der Mehrleistung bezahlt, der in den vier Wochen vor Einlangen des Zusatzangebotes geleistet wurde, sofern der AN für das verspätete Einlangen des Zusatzangebotes keine triftigen Gründe geltend machen kann (z.B. verhältnismäßig großer Umfang des Zusatzangebotes).
02. Die Kalkulation von Zusatzangeboten hat unter Zugrundelegung der Preisgestaltung der vertraglich vereinbarten Preise ("Urkalkulation") zu erfolgen. Prozentuelle Nachlässe auf das Hauptangebot sind in gleicher Höhe auf Zusatzangebote in ersichtlicher Form in Anrechnung zu bringen. Sofern auf Grund geänderter oder zusätzlicher Leistungen Kosten- bzw. Preisanteile von Baustellengemeinkosten anfallen, sind diese im Schadensfalle keine ausreichende Deckung seitens des Vertragspart- ners/Mieters vorhanden Zusatzangebot für die jeweilige geänderte oder der Vertrag wird nicht weitergeführt, gilt § 9, 4d.
1. Der Kunde entrichtet die im jeweiligen Vertrag bezifferten Dienstleistungsgebühren zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
2zusätzliche Leistung geltend zu machen; nachträgliche Forderungen aus diesem Titel werden ausgeschlossen. Für Dienstleistungseinsätze außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Xxxxxxxalle Zusatz- oder Nachtragspositionen sind K7-Kalkulationsblätter zu übergeben. Zusatzangebote müssen den Nachweis enthalten, 08.00 bis 17.00 Uhr) werden die Mehrkosten und Zuschläge dem Vertragspartner/Kunden gesondert berechnet.
3. Lieferungen und Leistungen, die dass diese Leistungen nicht im Vertrag vereinbart Leistungsverzeichnis und den beiliegenden Plangrundlagen enthalten sind und bei Anbotsabgabe für den AN nachweislich nicht erkennbar waren. Zusatzangebote, welche zur Erzielung einer gebrauchsfähigen, bewilligungsfähigen Gesamtleistung erforderlich sind, werden nach Maßgabe der bei Eingang der Bestellung geltenden Preisliste von Printcom berechnetgrundsätzlich nicht anerkannt.
4. Die Dienstleistungsgebühren sind jeweils zu Beginn des im jeweiligen Dienstleistungsvertrag erwähnten Berechnungszeitraumes im voraus zu entrichten. Die anteiligen Gebühren für einen Dienstleistungszeitraum, der vor Beginn des ersten vollen Berechnungszeitraumes liegt, werden zusammen mit den Gebühren für den ersten vollen Berechnungszeitraum in Rechnung gestellt.
5. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart, netto ohne jeglichen Abzug innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
6. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn Printcom ausdrücklich zugestimmt hat, wenn Gegenan- sprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung sei- nes Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenrecht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
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Samples: Bauleistungen