Mitteilungspflichten des Auftragnehmers Musterklauseln

Mitteilungspflichten des Auftragnehmers. 7.1 Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen, wenn eine Vorgabe oder Forderung des Auftraggebers oder eine sich aus den vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers ergebende Handlung in wesentlichem Umfang fehlerhaft, unvollständig, widersprüchlich oder nicht wie vereinbart ausführbar ist bzw. eine für den Auftraggeber wirtschaftlichere Lösung besteht. Sofern mit zumutba- rem Aufwand möglich, hat er dem Auftraggeber gleichzeitig die ihm erkennbaren Folgen mitzuteilen. Er haftet für die Nichterfüllung dieser Pflichten aber dann nicht, wenn er diese Umstände anlässlich der Erbringung seiner Leistungen nicht hätte erkennen müssen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Untersuchungen und Prüfungen vorzunehmen, die nicht für die Erbringung der Leistungen erforderlich sind. Im Übrigen bleiben die Pflichten des Auftragnehmers aus § 241 Abs. 2 BGB unberührt. 7.2 Xxxxxx dem Auftragnehmer erkennbar ist, dass er die vereinbarten Termine oder Ausführungsfristen nicht einhalten kann, wird er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen. 7.3 Die vereinbarten Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers müssen vom Auftragnehmer rechtzeitig angefordert werden.
Mitteilungspflichten des Auftragnehmers. 6.1 Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen, wenn Vorgaben des Auftraggebers in nicht unwesentlichem Umfang fehlerhaft, unvollständig, widersprüchlich oder objektiv nicht aus- führbar oder beigestellte Systemkomponenten* nicht vertragsgemäß sind und er dies erkennt oder hätte erkennen müssen. Sofern mit zumutbarem Aufwand möglich, hat er dem Auftraggeber gleich- zeitig die ihm erkennbaren Folgen schriftlich mitzuteilen und vor weiteren Maßnahmen dessen Ent- scheidung abzuwarten. Der Auftraggeber wird diese Entscheidung unverzüglich mitteilen. Der Auf- tragnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, die Vorgaben und Beistellungen weitergehend zu untersu- chen und zu prüfen, als dies für die Erstellung des Gesamtsystems erforderlich ist. 6.2 Erkennt der Auftragnehmer, dass die Datensicherungsmaßnahmen des Auftraggebers nicht einer ordnungsgemäßen Datensicherung entsprechen, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 6.3 Treten Änderungen bei Normen (z.B. EN, DIN, ISO o.ä.) ein, die Auswirkungen auf die Leistungsver- pflichtungen des Auftragnehmers haben, oder ändern sich die ausdrücklich für die Leistungserbrin- gung vereinbarten Normen, hat der Auftragnehmer dies und die ihm erkennbaren Folgen dem Auf- traggeber in angemessener Frist in Textform mitzuteilen. 6.4 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber auf dessen Anforderung in angemessener Frist, unabhän- gig davon spätestens jedoch bis zur Erklärung der Abnahme mit, welche für die Bearbeitung und Umgestaltung der Individualsoftware* notwendigen Werkzeuge* er bei deren Erstellung verwendet bzw. entwickelt hat. 6.5 Sofern eine Mitwirkung des Auftraggebers nicht in zwischen den Parteien abgestimmten Zeitplänen festgehalten ist, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber so rechtzeitig auf die zu erbringende Mit- wirkung hinzuweisen, dass die vereinbarte Leistungserbringung nicht gefährdet wird. Sofern eine Mitwirkung des Auftraggebers nach Auffassung des Auftragnehmers nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfolgt und diese für den Projekterfolg wesentlich ist, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinweisen. 6.6 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber Kopier- oder Nutzungssperren* mit, die die vertragsgemä- ße Nutzung des Gesamtsystems beeinträchtigen könnten. Dies gilt nicht für vom Auftraggeber beige- stellte Systemkomponenten*. 6.7 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber auf dessen Anfrage angemessen über den S...
Mitteilungspflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber unverzüglich Störungen, Verstöße des Auftragnehmers oder der bei ihm beschäftigten Personen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder die im Auftrag getroffenen Festlegungen sowie den Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten mit. Dies gilt vor allem auch im Hinblick auf eventuelle Informationspflichten des Auftraggebers nach § 42 a BDSG sowie § 15a TMG. Der Auftragnehmer sichert zu, den Auftraggeber bei seinen Pflichten nach § 42 a BDSG zu unterstützen.
Mitteilungspflichten des Auftragnehmers. 6.1 Auf die mit der Überlassung neuer Programmstände* verbundenen Konsequenzen für den bestim- mungsgemäßen Einsatz der Standardsoftware*, hat der Auftragnehmer vor der Überlassung der neu- en Programmstände* hinzuweisen. Hierzu zählen auch Änderungen der Nutzbarkeit. 6.2 Soweit Störungsbeseitigung, die Installation neuer Programmstände oder eine sonstige Pflegeleistung vereinbart ist, gilt Folgendes: Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitteilen, wenn eine Vorgabe, oder Forderung des Auftraggebers oder eine sich aus den vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers ergebende Handlung in wesentlichem Umfang fehlerhaft, unvollständig, widersprüchlich oder nicht wie vereinbart ausführbar ist, bzw. eine für den Auftraggeber wirtschaftlichere Lösung besteht. Er wird insbesondere mitteilen, wenn bestehende Nutzungsrechte für die Nutzung neuer Programm- stände* nicht ausreichend sind. 6.3 Er haftet für die Nichterfüllung dieser Pflichten dann nicht, wenn er diese Umstände anlässlich der Er- bringung der Pflegeleistungen nicht hätte erkennen müssen. Sofern mit zumutbarem Aufwand mög- lich, hat er dem Auftraggeber gleichzeitig die ihm erkennbaren Folgen in Textform mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Untersuchungen und Prüfungen vorzunehmen, die nicht für die Erbringung der Pflegeleistungen erforderlich sind.
Mitteilungspflichten des Auftragnehmers. 6.1 Sofern eine Mitwirkung des Auftraggebers nicht in zwischen den Parteien abgestimmten Zeitplänen festgehalten ist, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber so rechtzeitig auf die zu erbringende Mitwirkung hinzuweisen, dass die vereinbarte Leistungserbringung nicht gefährdet wird. Sofern eine Mitwirkung des Auftraggebers nach Auffassung des Auftragnehmers nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfolgt und diese für den Projekterfolg wesentlich ist, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinweisen. 6.2 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber auf dessen Anforderung in angemessener Frist, unabhängig davon spätestens jedoch bis zur Erklärung der Abnahme mit, welche für die Bearbeitung und Umgestaltung der Individualsoftware* notwendigen Werkzeuge* er bei deren Erstellung verwendet bzw. entwickelt hat. 6.3 Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber Kopier- oder Nutzungssperren* mit, die die vertragsgemäße Nutzung der Software* beeinträchtigen könnten. Dies gilt nicht für vom Auftraggeber beigestellte Software*.
Mitteilungspflichten des Auftragnehmers. 11.1 Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitteilen, wenn eine Vorgabe, oder Forderung des Auftraggebers oder eine sich aus den vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers ergebende Handlung in wesentlichem Umfang fehlerhaft, unvollständig, widersprüchlich oder nicht wie vereinbart ausführbar ist, bzw. für den Auftraggeber wirtschaftlichere Lösung besteht. Er wird darüber hinaus mitteilen, wenn 11.2 Er haftet für die Nichterfüllung dieser Pflichten dann nicht, wenn er diese Umstände anlässlich der Er- bringung der Serviceleistungen nicht hätte erkennen müssen. Sofern mit zumutbarem Aufwand möglich, hat er dem Auftraggeber gleichzeitig die ihm erkennbaren Folgen in Textform mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Untersuchungen und Prüfungen vorzunehmen, die nicht für die Erbringung der Serviceleistungen erforderlich sind. Sofern eine Mitwirkung des Auftraggebers nicht in zwischen den Parteien abgestimmten Zeitplänen festgehalten ist, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber so rechtzeitig auf die zu erbringende Mitwirkung hinzuweisen, dass die vereinbarte Leistungserbringung nicht gefährdet wird.. Sofern eine Mitwirkung des Auftraggebers nach Auffassung des Auftragnehmers nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfolgt und diese für den Projekterfolg wesentlich ist, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinweisen. Dabei hat der Auftragnehmer auch auf mögliche Folgen des Ausbleibens der Mitwirkungsleistungen hinzuweisen.
Mitteilungspflichten des Auftragnehmers. 9.1. Verstöße gegen diesen Vertrag, gegen Weisungen des Auftraggebers oder gegen sonstige datenschutzrechtliche Bestimmungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen; das gleiche gilt bei Vorliegen eines entsprechenden begründeten Verdachts. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Verstoß vom Auftragnehmer selbst, einer beim Auftragnehmer angestellten Person, einem Unterauftragsverarbeiter oder einer sonstigen Person, die der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eingesetzt hat, begangen wurde. 9.2. Ersucht ein Betroffener, eine Behörde oder ein sonstiger Dritter den Auftragnehmer um Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung, wird der Auftragnehmer die Anfrage unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten; in keinem Fall wird der Auftragnehmer dem Ersuchen des Betroffenen ohne Weisung / Zustimmung des Auftraggebers nachkommen. 9.3. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich informieren, wenn Aufsichtshandlungen oder sonstige Maßnahmen einer Behörde bevorstehen, von denen auch die Verarbeitung, Nutzung oder Erhebung der durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten betroffen sein könnten. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über alle Ereignisse oder Maßnahmen Dritter zu informieren, durch welche die vertragsgegenständlichen Daten gefährdet oder beeinträchtigt werden könnten.
Mitteilungspflichten des Auftragnehmers. Die Pflichten sind im jeweils aktuell gültigen Dienstleistungsvertrag geregelt.
Mitteilungspflichten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist für die Dauer des Bestehens vertraglicher Ansprüche des Auftraggebers verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, - ob über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Ver- fahren beantragt oder mangels Masse abgelehnt worden ist, - dass der Auftragnehmer in anderen Geschäftsvorgängen die Zahlungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat oder - wenn feststeht, dass sich der Auftragnehmer in Bezug auf die Vergabe an einer unzulässigen Wett- bewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes über Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beteiligt hat.
Mitteilungspflichten des Auftragnehmers. (1) Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber unverzüglich Störungen, Verstöße des Auftragnehmers oder der bei ihm beschäftigten Personen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder die im Auftrag getroffenen Festlegungen sowie den Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten mit. Dies gilt insbesondere auch in Hinblick auf eventuelle Melde- und Benachrichtigungspflichten des Auftraggebers nach Art. 33, 34 DSGVO. Der Auftragnehmer sichert zu, den Auftraggeber erforderlichenfalls bei seinen Pflichten nach Art. 33, 34 DSGVO angemessen zu unterstützen (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 f DSGVO). Meldungen für den Auftraggeber darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Weisung durchführen. (2) Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich von Kontrollen oder Maßnahmen von Aufsichtsbehörden oder anderen Dritten, soweit diese Bezüge zur Auftragsverarbeitung aufweisen. (3) Sollte das Eigentum oder die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Maßnahmen Dritter (etwa durch Pfändung oder Beschlagnahme), durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.