Common use of Mitversicherung von Nebenrisiken Clause in Contracts

Mitversicherung von Nebenrisiken. Mitversichert ist - auch ohne besondere Anzeige - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus allen vereinsüblichen Ne- benrisiken, insbesondere 2.1 aus den gewöhnlichen satzungsgemäßen oder sonst sich aus dem Vereinszweck ergebenden Veranstaltungen (z. B. Mitgliederversamm- lungen, Vereinsfestlichkeiten, interne und offene Wettbewerbe, „Tag der offenen Tür“ ) 2.2 als Eigentümer und Besitzer (z.B. als Mieter, Pächter, Nutznießer oder Leasingnehmer) von Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten, die ausschließlich den Vereinszwecken dienen (z. B. Turn-, Sport- und Spielplätze). Die Vermietung/Verpachtung an Dritte ist bis zu dem im Versiche- rungsschein ausgewiesenen Bruttojahresmiet- oder -pachtwert mit- versichert. Wird dieser Betrag überschritten, ist für den Mehrbetrag, der am Ende des Versicherungsjahres zu melden ist, der entspre- chende Tarifbeitrag zu entrichten. Versichert sind hierbei Schäden infolge von Verstößen gegen die dem Versicherungsnehmer in den o.g. Eigenschaften obliegenden Pflich- ten (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf dem Bürgersteig und Fahrdamm). Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude und Räum- lichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Um- bauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten). • des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand. • der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuch- tung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausfüh- rung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrecht- lichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. • der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14.2 und Ziffer 7.10.2 AHB – Haft- pflichtansprüche wegen Senkungen eines Grundstücks oder Erd- rutschungen. Soweit vorstehender Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umweltversicherung (Umwelthaftpflicht- und Umwelt- schadensversicherung). Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14.1 AHB – Haftpflichtansprüche Dritter wegen Sachschä- den, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auf- treten. Ziffer 7.10.2 AHB bleibt unberührt. Diese Deckungserweite- rung findet für die Umweltversicherung (Umwelthaftpflicht- und Umweltschadensversicherung) keine Anwendung. 2.3 bei Reit- und Fahrvereinen: 2.4 bei Gebirgs- und Verschönerungsvereinen: 2.5 aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung von Vereinsaktivitäten. Mitversichert ist die Abgabe von Informationsmaterial, Werbegeschenken sowie die Bewirtung der Gä- ste während dieser Veranstaltungen. 2.6 aus Reklameeinrichtungen (z.B. Transparenten, Reklametafeln, Leucht- röhren und dergleichen). 2.7 aus Besitz und Gebrauch von nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschi- nen, Kränen, Winden und Gerüsten sowie deren gelegentliche Über- lassung an Dritte. 2.8 als Inhaber von Verkaufsstellen für Zwecke des versicherten Vereins.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung

Mitversicherung von Nebenrisiken. Mitversichert ist - auch ohne besondere Anzeige - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus allen vereinsüblichen Ne- benrisikenbetrieblichen oder branchenüblichen Nebenri- siken, insbesondere 2.1 aus den gewöhnlichen satzungsgemäßen oder sonst sich aus dem Vereinszweck ergebenden Veranstaltungen (z. B. Mitgliederversamm- lungen, Vereinsfestlichkeiten, interne und offene Wettbewerbe, „Tag der offenen Tür“ ) 2.2 1. als Eigentümer und Besitzer (z.z. B. als Mieter, Pächter, Nutznießer oder LeasingnehmerLeasing- nehmer) von GrundstückenGrundstücken – nicht jedoch von Luftlandeplätzen –, Gebäuden und oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den Vereinszwecken dienen (z. B. Turn-, Sport- versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und Spielplätze)seiner Betriebsangehörigen benutzt werden. Die Vermietung/Vermietung / Verpachtung an Dritte ist bis zu dem im Versiche- rungsschein Versicherungsschein ausgewiesenen Bruttojahresmiet- oder -pachtwert Pachtwert mit- versichert. Wird dieser Betrag überschritten, ist für den Mehrbetrag, der am Ende des Versicherungsjahres zu melden ist, der entspre- chende entsprechende Tarifbeitrag zu entrichten. Versichert sind hierbei Schäden infolge von Verstößen gegen die dem Versicherungsnehmer in den o.g. o. g. Eigenschaften obliegenden Pflich- ten Pflichten (z.z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf dem Bürgersteig und Fahrdamm). Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude und Räum- lichkeiten Räumlichkei- ten auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Um- bautenUmbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten). Übersteigen die während eines Versicherungsjahres aufgewendeten Baukosten die im Versicherungsschein ausgewiesene Summe, so ist für den Mehrbetrag, der am Ende eines Versicherungsjahres zu melden ist, der entsprechende Tarifbeitrag zu entrichten; – des Versicherungsnehmers als Betreiber von Photovoltaikanlagen auf ei- genen Betriebsgrundstücken. Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn Strom gegen Entgelt ins öffentliche Netz eingespeist wird; – des Versicherungsnehmers als Betreiber von Solarthermieanlagen auf eigenen Betriebsgrundstücken. Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn Warmwasser gegen Entgelt an Mieter und sonstige Dritte in den aufgeführten Objekten abgegeben wird; – des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand. • ; – der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuch- tung Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für AnsprücheAnsprü- che, die gegen sie aus Anlass der Ausfüh- rung Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt. Das gleiche Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrecht- lichen beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle Dienst- stelle zugefügt werden. der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14.2 und Ziffer 7.10.2 AHB – Haft- pflichtansprüche wegen Senkungen eines Grundstücks oder Erd- rutschungen. Soweit vorstehender Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umweltversicherung (Umwelthaftpflicht- und Umwelt- schadensversicherung)Erdrutschungen. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14.1 AHB – Haftpflichtansprüche Haftpflichtansprü- che Dritter wegen Sachschä- den, Sachschäden die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auf- tretenauftreten. Ziffer 7.10.2 AHB bleibt unberührt. Diese Deckungserweite- rung Deckungs- erweiterung findet für die Umweltversicherung (Umwelthaftpflicht- und Umweltschadensversicherung) Umwelthaftpflicht-Versicherung keine Anwendung. 2.3 bei Reit- 2. als Tierhalter mit Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht – des Tierhüters in dieser Eigenschaft sofern er diese Tätigkeit nicht gewerbs- mäßig ausführt – sowie als Fuhrwerksbesitzer. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die gesetzliche Haftpflicht als Halter von Hunden, die nach den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haft- pflichtversicherung nachzuweisen ist. 3. aus dem Vorhandensein elektrischer Leitungen und Fahrvereinen:der Abgabe elektrischer Energie. 2.4 bei Gebirgs- und Verschönerungsvereinen: 2.5 4. aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung Vorfüh- rung von VereinsaktivitätenProdukten und Fabrikationsmethoden. Mitversichert ist die Abgabe von InformationsmaterialWerbematerial, Werbegeschenken Werbegeschenken, Proben, Produktmustern sowie die Bewirtung der Gä- ste Messegäste während dieser Veranstaltungen. 2.6 5. aus Reklameeinrichtungen (z.z. B. Transparenten, Reklametafeln, Leucht- röhren Leuchtröhren und dgl.). 6. aus betrieblichen Veranstaltungen (z. B. Betriebsfeiern und -ausflügen, „Tag der offenen Tür“ sowie aus der Durchführung von Betriebs- und Baustellenbe- sichtigungen und -begehungen). Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehö- rigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt. 7. aus der Beschäftigung von haupt- und nebenberuflichen Betriebsärzten und deren Hilfspersonal zur ärztlichen Betreuung und Untersuchung der Betriebsangehörigen, Leistung „Erster Hilfe“ und Überwachung hygienischer Erfordernisse im Betrieb. Eingeschlossen in den Versicherungsschutz ist auch die gesetzliche Haft- pflicht aus der Verwendung von Sanitätseinrichtungen, in der Heilkunde anerkannten Apparaten und Geräten sowie die Abgabe von in der Heilkunde anerkannten Medikamenten an Betriebsangehörige. In Abänderung von Ziffer 7.12 und Ziffer 7.10.2 AHB gelten die Gefahren mitversichert, die mit dem Besitz und der Verwendung von deckungsvorsor- gefreien Röntgenapparaten zu medizinischen Untersuchungszwecken durch den Betriebsarzt oder dessen Hilfspersonal verbunden sind. Diese Deckungs- erweiterung findet für die Umwelthaftpflicht-Versicherung keine Anwendung. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Ärzte und ihrer Hilfspersonen aus dienstlichen Verrichtungen im Betrieb. In Abänderung von Ziffer 7.4.3 AHB sind Schadenersatzansprüche der Betriebsangehörigen gegen die Betriebsärzte eingeschlossen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrank- heiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 8. aus der Unterhaltung und dem Einsatz einer Betriebs- oder Werksfeuerwehr, auch bei Hilfeleistungen und Übungen außerhalb des Betriebes. 9. aus Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige (z. B. Werkskantinen, Bade- anstalten, Erholungsheimen, Kindergärten und dergleichen), auch wenn sie gelegentlich durch Betriebsfremde in Anspruch genommen werden, sowie aus der Unterhaltung von Betriebssportgemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft so- wie die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um Handlungen oder Unterlassungen privater Natur handelt. 2.7 10. aus dem erlaubten Besitz und dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaf- fen sowie Munition und deren Überlassung an mit dem Schutz des Betriebes beauftragte Betriebsangehörige. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Waffenträger aus dem Gebrauch der Waffen in Ausübung dienstlicher Verrichtungen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt; das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Nicht versichert ist der Besitz und Gebrauch von Waffen zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. 11. aus Besitz und Betrieb von Seil-, Schwebe- und Feldbahnen, die lediglich der Beförderung von Sachen dienen. 12.aus Besitz und Gebrauch von nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschi- Arbeitsmaschinen, Krä- nen, Kränen, Winden und Gerüsten sowie deren gelegentliche Über- lassung Überlassung an Dritte. 2.8 als Inhaber . 13.aus dem Betrieb von Verkaufsstellen Anschlussgleisen und der Benutzung von Anlagen der Deutsche Bahn AG. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die der Deutsche Bahn AG gegenüber gemäß den Allgemeinen Bedingungen für Zwecke Privatgleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts (nicht jedoch eine darüber hinausgehende zusätzliche vereinbarte Haftung) des versicherten Vereins.Versicherungsnehmers sowie – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die Haftpflicht wegen Waggonbeschädigung, soweit es sich nicht um Be- und Entladeschäden handelt (bei Be- und Entladeschäden siehe jedoch Teil II, Ziffer 4.4)

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Samples: Haftpflichtversicherung

Mitversicherung von Nebenrisiken. 2.1 Mitversichert ist - auch ohne besondere Anzeige - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers aus allen vereinsüblichen Ne- benrisiken, insbesondereder Teilnahme an und Durchführung von eigenen internen und öffentlichen Veranstaltungen in folgendem Umfang: 2.1 2.1.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus den gewöhnlichen satzungsgemäßen oder sonst sich aus dem Vereinszweck ergebenden − der Durchführung von internen Veranstaltungen (z. B. Mitgliederversamm- lungenMitgliederversammlung, Vereinsfestlichkeitenin- terne Vereinsfeiern); (Hinweis: Als intern gilt eine Veranstaltung, interne und offene Wettbewerbedie sich dem Grunde nach an Mitglieder des Vereins richtet, die Teilnahme von Gästen (z. B. Ehepartner, Redner, oder sonstige eingeladene Personen) beeinträchtigt nicht die Mitversicherung. − Tag der offenen Tür“ ) 2.2 als Eigentümer ; − der Teilnahme an regionalen Stadtteil-, Orts-, Straßen- oder Brauchtumsfesten mit eigenen Ständen einschließlich Betrieb von eigenen (auch gemieteten)Tanz- und Besitzer (z.B. als Mieter, Pächter, Nutznießer oder Leasingnehmer) von Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten, die ausschließlich den Vereinszwecken dienen (z. B. Turn-, Sport- und Spielplätze)Restaurationszelten. Die Vermietung/Verpachtung an Dritte ist bis zu dem im Versiche- rungsschein ausgewiesenen Bruttojahresmiet- oder -pachtwert mit- versichert. Wird dieser Betrag überschritten, ist für den Mehrbetrag, der am Ende des Versicherungsjahres zu melden ist, der entspre- chende Tarifbeitrag zu entrichten. Versichert sind hierbei Schäden infolge von Verstößen gegen die dem Versicherungsnehmer in den o.g. Eigenschaften obliegenden Pflich- ten (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf dem Bürgersteig und Fahrdamm). Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude und Räum- lichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Um- bauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten). • des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand. • der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuch- tung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausfüh- rung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrecht- lichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. • der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14.2 und Ziffer 7.10.2 AHB – Haft- pflichtansprüche wegen Senkungen eines Grundstücks oder Erd- rutschungen. Soweit vorstehender Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umweltversicherung (Umwelthaftpflicht- und Umwelt- schadensversicherung). Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14.1 AHB – Haftpflichtansprüche Dritter wegen Sachschä- den, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auf- treten. Ziffer 7.10.2 AHB bleibt unberührt. Diese Deckungserweite- rung findet für die Umweltversicherung (Umwelthaftpflicht- und Umweltschadensversicherung) keine Anwendung. 2.3 bei Reit- und Fahrvereinen: 2.4 bei Gebirgs- und Verschönerungsvereinen: 2.5 aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung von Vereinsaktivitäten. Mitversichert ist sind die Abgabe von Informationsmaterial, Werbegeschenken sowie die Bewirtung der Gä- ste Gäste während dieser VeranstaltungenVeranstaltun- gen. − der Vermietung des Betriebs-/Vereinsgeländes bzw. vereinseigener Räume an Dritte zur Durchführung von Veranstaltungen (Verkehrssicherungspflicht) Nicht mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht von Dritten aus der Durch- führung von Veranstaltungen auf dem Betriebs-/Vereinsgelände bzw. in vereinseige- nen Räumen (Veranstalterhaftpflichtversicherung für Dritte); Darüber hinaus sind Öffentliche Veranstaltungen nur nach besonderer Vereinbarung und ggf. gegen Beitragszuschlag mitversichert. 2.6 2.1.2 Soweit besonders vereinbart, sind mitversichert – siehe Versicherungsschein/ Nach- träge - öffentliche Veranstaltungen in vereinseigenen Räumen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Reklameeinrichtungen − der Durchführung von Veranstaltungen für Dritte (z.B. TransparentenVerkehrssicherungspflicht und Organisationsdeckung); oder − im eigenen Namen (eigene Veranstalterhaftpflichtversicherung) auf dem Be- triebs-/Vereinsgelände sowie in vereinseigenen Räumen. Mitversichert ist insoweit auch Auf- und Abbau von Zelten und Bühnen. Nicht mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht von Dritten aus der Durch- führung von Veranstaltungen auf dem Betriebs-/Vereinsgelände bzw. in vereinseige- nen Räumen (Veranstalterhaftpflichtversicherung für Dritte); Öffentliche Veranstaltungen auf fremden Grundstücken sind nur nach besonderer Ver- einbarung und ggf. gegen Beitragszuschlag mitversichert. 2.1.3 Soweit besonders vereinbart: Öffentliche Veranstaltungen bei Theater- und Kulturvereinen 2.1.3.1 im eigenen Namen (eigene Veranstalterhaftpflichtversicherung) auf dem Betriebs- /Vereinsgelände sowie in vereinseigenen Räumen (einschl. Proben, Reklametafeln, Leucht- röhren Schulungen und dergleichenWorkshops). 2.7 aus Besitz 2.1.3.2 für Dritte (Verkehrssicherungspflicht und Gebrauch Organisationsdeckung) einschl. der Überlas- sung der Räumlichkeiten an Dritte (entgeltlich und unentgeltlich), jedoch ohne die per- sönliche Haftpflicht des Dritten selbst; 2.1.3.3 Mitversichert ist die − erlaubte Abgabe von nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschi- nenSpeisen und Getränken; − Überlassung (unentgeltlich oder entgeltlich, Kränensowie mit und ohne Bühnentechniker) der Bühnentechnik einschl. Licht-, Winden Beschallung und Gerüsten sowie deren gelegentliche Über- lassung an DritteBühnenbilder und Kostümen – auch, soweit diese Technik/Ausstattung gelegentlich außerhalb der Vereinsstätte überlassen wird. 2.8 als Inhaber 2.1.3.4 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der reinen Überlassung (entgeltlich oder unentgeltlich) der Räumlichkeiten an Dritte für Veranstaltungen aller Art (Aufführungen, Workshops, Feiern etc. Dritter). Nicht mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht von Verkaufsstellen Dritten aus der Durch- führung von Veranstaltungen auf dem Betriebs-/Vereinsgelände bzw. in vereinseige- nen Räumen (Veranstalterhaftpflichtversicherung für Zwecke des Dritte); 2.1.3.5 Öffentliche Veranstaltungen auf fremden Grundstücken sind nur nach besonderer Ver- einbarung und ggf. gegen Beitragszuschlag mitversichert. 2.1.3.6 Garderobe bei öffentlichen Veranstaltungen innerhalb der versicherten Vereins.Vereins- stätte

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Samples: Haftpflichtversicherung

Mitversicherung von Nebenrisiken. Mitversichert ist - auch ohne besondere Anzeige - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus allen vereinsüblichen Ne- benrisikenbetrieblichen oder branchenüblichen Nebenrisiken, insbesondere 2.1 aus den gewöhnlichen satzungsgemäßen oder sonst sich aus dem Vereinszweck ergebenden Veranstaltungen (z. B. Mitgliederversamm- lungen, Vereinsfestlichkeiten, interne und offene Wettbewerbe, „Tag der offenen Tür“ ) 2.2 1. als Eigentümer und Besitzer (z.z. B. als Mieter, Pächter, Nutznießer oder Leasingnehmer) von GrundstückenGrundstücken – nicht jedoch von Luftlandeplätzen –, Gebäuden und oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den Vereinszwecken dienen (z. B. Turn-, Sport- versicher- ten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und Spielplätze)seiner Betriebsangehörigen benutzt werden. Die Vermietung/Vermietung / Verpachtung an Dritte ist bis zu dem im Versiche- rungsschein Versicherungsschein ausgewiesenen Bruttojahresmiet- Bruttojahres- miet- oder -pachtwert mit- versichertPachtwert mitversichert. Wird dieser Betrag überschritten, ist für den Mehrbetrag, der am Ende des Versicherungsjahres zu melden ist, der entspre- chende entsprechende Tarifbeitrag zu entrichten. Versichert sind hierbei Schäden infolge von Verstößen gegen die dem Versicherungsnehmer in den o.g. o. g. Eigenschaften obliegenden Pflich- ten Pflichten (z.z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf dem Bürgersteig und Fahrdamm). Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude und Räum- lichkeiten Räumlich- keiten auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten Bauarbei- ten (Neubauten, Um- bautenUmbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten). Übersteigen die während eines Versicherungsjahres aufgewendeten Baukosten die im Versicherungsschein ausgewiesene Summe, so ist für den Mehrbetrag, der am Ende eines Versicherungsjahres zu melden ist, der entsprechende Tarifbeitrag zu entrichten; – des Versicherungsnehmers als Betreiber von Photovoltaikanlagen auf eigenen Betriebsgrundstücken. Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn Strom gegen Entgelt ins öffentliche Netz eingespeist wird; – des Versicherungsnehmers als Betreiber von Solarthermieanlagen auf eigenen Betriebsgrundstücken. Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn Warmwasser gegen Entgelt an Mieter und sonstige Dritte in den aufgeführten Objekten abgegeben wird; – des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand. • ; – der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuch- tung Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für AnsprücheAn- sprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausfüh- rung Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt. Das gleiche Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrecht- lichen beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14.2 und Ziffer 7.10.2 AHB – Haft- pflichtansprüche Haftpflichtansprüche wegen Senkungen eines Grundstücks oder Erd- rutschungen. Soweit vorstehender Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umweltversicherung (Umwelthaftpflicht- und Umwelt- schadensversicherung)Erdrut- schungen. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14.1 AHB – Haftpflichtansprüche Haftpflichtan- sprüche Dritter wegen Sachschä- den, Sachschäden die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auf- tretenauftreten. Ziffer 7.10.2 AHB bleibt unberührt. Diese Deckungserweite- rung Deckungserweiterung findet für die Umweltversicherung (Umwelthaftpflicht- und Umweltschadensversicherung) Umwelthaftpflicht-Versicherung keine Anwendung. 2.3 bei Reit- und Fahrvereinen: 2.4 bei Gebirgs- und Verschönerungsvereinen: 2.5 aus 2. als Tierhalter mit Einschluss der Teilnahme an Ausstellungen und Messen einschließlich der Vorführung gesetzlichen Haftpflicht – des Tierhüters in dieser Eigenschaft sofern er diese Tätigkeit nicht ge- werbsmäßig ausführt – sowie als Fuhrwerksbesitzer. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die gesetzliche Haftpflicht als Halter von Vereinsaktivitäten. Mitversichert ist Hunden, die Abgabe von Informationsmaterialnach den Verordnungen oder den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, Werbegeschenken sowie in dem die Bewirtung der Gä- ste während dieser VeranstaltungenHunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haft- pflichtversicherung nachzuweisen ist. 2.6 aus Reklameeinrichtungen (z.B. Transparenten, Reklametafeln, Leucht- röhren und dergleichen). 2.7 aus Besitz und Gebrauch von nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschi- nen, Kränen, Winden und Gerüsten sowie deren gelegentliche Über- lassung an Dritte. 2.8 als Inhaber von Verkaufsstellen für Zwecke des versicherten Vereins.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Mitversicherung von Nebenrisiken. Mitversichert 3.Mitversichert ist - im Rahmen dieses Vertrages – auch ohne besondere be- sondere Anzeige - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers aus allen vereinsüblichen Ne- benrisikenden betriebs- oder branchenüblichen Nebenrisiken, insbesondere 2.1 aus den gewöhnlichen satzungsgemäßen oder sonst sich aus dem Vereinszweck ergebenden Veranstaltungen (z. B. Mitgliederversamm- lungen3.1 als Eigentümer, VereinsfestlichkeitenBesitzer, interne und offene Wettbewerbe, „Tag der offenen Tür“ ) 2.2 als Eigentümer und Besitzer (z.B. als Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer oder Leasingnehmer) von Grundstückenbebauten und unbebauten Grundstücken (nicht je- doch von Luftlandeplätzen), Gebäuden und oder Räumlichkeiten, die ausschließlich den Vereinszwecken dienen (z. B. Turn-, Sport- und Spielplätze). Die Vermietung/Verpachtung an Dritte ist bis zu dem im Versiche- rungsschein ausgewiesenen Bruttojahresmiet- oder -pachtwert mit- versichert. Wird dieser Betrag überschritten, ist für den Mehrbetragversicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen be- nutzt werden. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers aus der Vermietung (einschließlich Untervermietung) oder Verpachtung betrieblicher Grundstücke, der am Ende des Versicherungsjahres zu melden ist, der entspre- chende Tarifbeitrag zu entrichtenGebäude oder Räumlich- keiten oder Teilen davon an Betriebsfremde. Versichert sind hierbei Schäden infolge Ansprüche aus der Verletzung von Verstößen gegen Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den o.g. Eigenschaften obliegenden Pflich- oben genannten Eigenschaf- ten obliegen (z.z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, ReinigungReini- gung, Streuung der Gehwege bei Winterglätte, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haft- pflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigen- schaft. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB – Haft- pflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Bürgersteig und Fahrdamm)Rückstau des Straßenkanals auftreten. Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflicht- Basis- versicherung keine Anwendung. Ziffer 7.10 (b) AHB bleibt unberührt. Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude und Räum- lichkeiten auch oder Räumlichkeiten die gesetzliche Haftpflicht Haftpflicht a) des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Um- bauten, Reparaturen, Abbruch-, GrabearbeitenErdarbeiten) bis zur Höhe der ver- einbarten Bausumme je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB). • des Versicherungsnehmers ; als früherer Besitzer aus § 836 Abs. Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand. • wenn b) des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser Eigen- schaft. c) der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuch- tung Be- leuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausfüh- rung Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) VII handelt. Das gleiche Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrecht- lichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen An- gehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. d) des Versicherungsnehmers aus dem Besitz und Betrieb von Energieerzeugungsanlagen (Photovoltaik-, Solar-, Kleinkraft- windanlage) auf dem eigenen Betriebsgrundstück zur Erzeugung und Abgabe von Energie die der Eigen- oder Fremdversorgung die- nen. Deren Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nieß- braucher der Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft. Eingeschlossen sind Versicherungsnehmer ist. e) Mitversichert ist insoweit auch abweichend von Teil A Ziffer 7.14.2 1 – die gesetzliche Haftpflicht wegen Versorgungsstörungen gemäß § 6 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizi- tätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) vom 21.06.1979 oder gemäß § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) vom 01.11.2006. Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Letztverbrauchern mit elektrischem Strom. Für Sach- und Vermögensschäden durch Versorgungsstörungen beträgt die Höchstersatzleistung innerhalb der Versicherungs- summe für Sach- und Vermögensschäden 500.000 EUR je Versi- cherungsfall. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche- rungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme. 3.2 aus Besitz und Unterhaltung von Tanksäulen und Tank- anla- gen und Elektrosäulen mit Einschluss der Treibstoff- bzw. Strom- abgabe an Betriebszugehörige und gelegentlich auch an betriebs- fremde Personen und aus Besitz und Unterhaltung einer Fahrzeug- pflegestation sowie einer Fahrzeugreparaturwerkstatt für den eige- nen Fuhrpark und gelegentlich für betriebsfremde Fahrzeuge. Ausgeschlossen sind gemäß Ziffer 7.10.2 7.7 AHB – Haft- pflichtansprüche wegen Senkungen eines Grundstücks oder Erd- rutschungen. Soweit vorstehender Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umweltversicherung (Umwelthaftpflicht- an den eingestellten und Umwelt- schadensversicherung). Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14.1 AHB – Haftpflichtansprüche Dritter wegen Sachschä- den, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auf- tretenden zu betankenden Fahrzeugen und de- ren Inhalt. Ziffer 7.10.2 7.10 (b) AHB bleibt unberührt. Diese Deckungserweite- rung findet für die Umweltversicherung (Umwelthaftpflicht- und Umweltschadensversicherung) keine Anwendung. 2.3 bei Reit- 3.3 aus dem Halten bzw. dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen ge- mäß Teil C Ziffer 2. 3.4 aus dem Besitz und Fahrvereinen:der Verwendung von nichtselbstfahrenden Kränen und Winden sowie sonstigen nichtselbstfahrenden und nicht versicherungspflichtigen Be- und Entladeeinrichtungen 2.4 bei Gebirgs- 3.5 aus dem Besitz und Verschönerungsvereinen:der Verwendung von Bahnen zur Beförde- rung von Sachen. 2.5 3.6 aus der Veranstaltung von Betriebsbesichtigungen, der Teil- nahme an Ausstellungen und Messen sowie der Vorführung von Maschinen, Fabrikationsmethoden und Produkten des Betriebes. 3.7 aus dem Unterhalten von Werbeeinrichtungen innerhalb und außerhalb des Betriebsgrundstücks. 3.8 aus Betriebsveranstaltungen, z. B. Betriebsausflüge und Be- triebsfeiern. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Be- triebsangehörigen aus der Teilnahme an Ausstellungen diesen Veranstaltungen, soweit es sich dabei nicht um Handlungen oder Unterlassungen rein privaten Charakters handelt. 3.9 aus Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, auch wenn die Einrichtungen gelegentlich von Betriebsfremden in Anspruch ge- nommen werden, z. B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungs- heime, Kindergärten. 3.10 aus Einrichtung und Messen einschließlich der Vorführung Unterhaltung betrieblicher Sportgemein- schaften sowie aus dem Überlassen von VereinsaktivitätenPlätzen, Räumen und Ge- räten an diese. Mitversichert ist die Abgabe von Informationsmaterial, Werbegeschenken sowie gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportge- meinschaft und die Bewirtung persönliche gesetzliche Haftpflicht der Gä- ste während dieser VeranstaltungenBetriebs- angehörigen aus der Betätigung in der Betriebssportgemeinschaft. Eine Vereinshaftpflichtversicherung der Betriebssportgemeinschaft bzw. eine Privat- Haftpflichtversicherung der Betriebsangehörigen geht diesem Vertrag vor. 2.6 3.11 aus Reklameeinrichtungen (z.B. TransparentenEinrichtung und Unterhaltung eigener Sanitätsstationen mit allen dazugehörigen Instrumenten, ReklametafelnApparaten und Einrichtun- gen, Leucht- röhren und dergleichen)soweit diese in der Heilkunde anerkannt sind. 2.7 3.12 aus Unterhaltung und Einsatz einer Werk- oder Betriebsfeuer- wehr (Ernstfall und Übungen), auch bei Hilfeleistungen und Übun- gen außerhalb der Betriebsgrundstücke. 3.13 aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von nicht selbstfahrenden Arbeitsmaschi- nen, Kränen, Winden Schusswaffen und Gerüsten sowie deren gelegentliche Über- lassung an DritteMunition. Nicht versichert sind Besitz und Gebrauch von Waf- fen zu Jagdzwecken und strafbaren Handlungen. 2.8 3.14 als Inhaber Halter von Verkaufsstellen Hunden, soweit die Tiere ausschließlich dem unter die Versicherung fallenden Betrieb dienen; mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters. 3.15 aus Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung von Verrichtungen im Interesse und für Zwecke des versicherten VereinsBetriebes (Subunternehmer). Hierbei gilt für Handwerksbetriebe: Die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ist auch dann versichert, wenn er Sub- unternehmer mit Arbeiten aus anderen Handwerken beauftragt, die der Versicherungsnehmer gemäß § 5 Handwerksordnung (HwO) hätte selbst vornehmen können (siehe auch Teil A Ziffer 1). Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unter- nehmen und ihres Personals. Einer besonderen Vereinbarung bedarf in jedem Fall die Versiche- rung der gesetzlichen Haftpflicht aus der Beauftragung von Subun- ternehmern mit Arbeiten oder Tätigkeiten, die nicht der Betriebsbe- schreibung entsprechen oder das der Betriebsbeschreibung ent- sprechende Handwerk gemäß § 5 Handwerksordnung (HwO) nicht 3.16 aus dem Besitz und der Unterhaltung von Filial- und/ oder Zweigbetrieben, Zweigniederlassungen, Hilfs und Nebenbetrieben, Lägern und Verkaufsstellen, Markt- und Verkaufsständen und Ver- kaufswagen.

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Samples: Haftpflichtversicherung Für Betriebliche Und Berufliche Risiken