Abwasserschäden Musterklauseln

Abwasserschäden. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.14.1 SVAHB - die gesetzli- che Haftpflicht wegen Sachschäden durch Abwässer und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzung und Verstopfung.
Abwasserschäden. 3.12.1 Eingeschlossen sind – in Abweichung von Ziff. 7.14 (1) AHB – Haft- pflichtansprüche aus Sachschaden durch Abwässer. Ausgeschlos- sen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen durch Ver- schmutzungen und Verstopfungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ziff. 7.10 (b) AHB bleibt unberührt.
Abwasserschäden. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.14 Abs. 1 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden, die entstanden sind durch Abwässer. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen. Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 5.000 EUR.
Abwasserschäden. Eingeschlossen sind - abweichend von 7.14 a) AHB - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welcher entsteht durch Abwässer (mit Ausnahme von Gewässerschäden und Schäden an Entwässerungsleistungen durch Verstopfungen und Verschmutzungen), soweit es sich nicht um Schäden im Sinne des 7.10 b) AHB handelt.
Abwasserschäden. 3.13 Mitversicherung des Kfz-Haftpflichtrisikos - soweit vereinbart -
Abwasserschäden. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden und daraus resultierende Vermögensschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen. Ausgeschlossen bleiben Schäden durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals, sowie sich hieraus ergebende Vermögensschäden.
Abwasserschäden. 2.3.2 Ansprüche von Versicherungsnehmern, Angehörigen, mitversicherten Personen, wirtschaftlich verbundenen Personen
Abwasserschäden. Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch Abwasser aus dem Rückstau des Straßenkanales.
Abwasserschäden. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 1.7.14 (1) – Haftpflichtansprüche aus Sachschaden durch häusliche Ab- wässer. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Ent- wässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstop- fungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä- den.
Abwasserschäden. A1-6.17 Landwirtschaftliche Schankwirtschaft und Beherbergung A1-7 Allgemeine Ausschlüsse