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Common use of Mitwirkung des Auftraggebers Clause in Contracts

Mitwirkung des Auftraggebers. 3.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, zeitnah die Dienstleistungen der itsc auf Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. 3.2 Der Auftraggeber übernimmt die Aufgaben, die sich aus der Ab- wicklung der Dienstleistungen ergeben. Er schafft die technischen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistungen der itsc zu seinen Lasten, insbesondere a ) bei der Speicherung, Übermittlung, Veränderung, Sperrung und Löschung von Daten die Datenschutzregelungen einhalten sowie den Datenschutz und die Datensicherheit sicherstellen, b ) bei der Übermittlung von Daten die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten festlegen, c ) bei Störfällen an den technischen Einrichtungen die itsc unver- züglich zu unterrichten, damit er den Wartungsdienst einschalten kann, d ) bei sonstigen Störfällen an eigenen technischen Einrichtungen, die Auswirkungen auf die Leistungserbringung der itsc haben, un- verzüglich diese beheben und die itsc unterrichten. 3.3 Der Auftraggeber haftet der itsc für alle Schäden, die durch die Benutzung von nicht mit der itsc abgestimmter Hard- und Software entstehen. 3.4 Der Auftraggeber stellt alle im Rahmen der Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Vorgangsdaten und Dokumentatio- nen zur Verfügung und unterstützt bei Bedarf die Kommunikation zwischen dem Auftragnehmer und Dritten (Partner). 3.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, IT-Sicherheit im eigenen Verant- wortungsbereich in Anwendung der Grundsätze von „IT- Grundschutz (BSI)“ und „ISO 27001“, welche dem Auftragnehmer obliegen bzw. dieser erfüllt, herzustellen. Sofern der Auftraggeber dies zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht erfüllt, so ist er verpflichtet dies unverzüglich abzustellen. 3.6 Für Xxxxxxx die aus der Nichteinhaltung von Ziffer 3.5 durch den Auftraggeber resultieren, ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Sofern dem Auftragnehmer durch die Nichtein- haltung Schäden entstehen, sind diese durch den Auftraggeber zu ersetzen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mitwirkung des Auftraggebers. 3.1 10.1 Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die erforderlichen Informationen und Unterlagen aus seiner Sphäre rechtzeitig zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird den Mitarbeitern des Auftragnehmers Zugang zu seinen Räumlichkeiten und der dort vorhandenen informationstechnischen Infrastruktur rechtzeitig gewähren und die bei ihm vorhandenen Dokumentationen rechtzeitig übergeben, jeweils soweit dies zur Erbringung der Leistung erforderlich ist verpflichtetund die gesetzlichen und vereinbarten persön- lichen Voraussetzungen (z.B. Sicherheitsüberprüfungen nach Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG -) erfüllt sind. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungsleistungen trotz Aufforderung des Auftrag- nehmers nicht, zeitnah die Dienstleistungen nicht rechtzeitig oder unvollständig nach, kann der itsc auf Ordnungsmäßigkeit Auftragnehmer ein Angebot unter- breiten, diese Leistungen selbst anstelle des Auftraggebers zu prüfenerbringen. Sonstige Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt. 3.2 10.2 Der Auftraggeber übernimmt die Aufgabenhat Störungen* bzw. Mängel unter Xxxxxx der ihm bekannten und für deren Erken- nung zweckdienlichen Informationen zu melden. Soweit keine andere Form der Störungsmeldung ver- einbart ist, die sich aus z.B. eine telefonische Meldung oder der Ab- wicklung Eintrag in ein Ticketsystem*, wird er diese in der Dienstleistungen ergebenRegel auf dem Störungsmeldeformular entsprechend Muster 1 vornehmen. Er schafft die technischen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistungen der itsc zu seinen Lasten, insbesondere a ) bei der Speicherung, Übermittlung, Veränderung, Sperrung und Löschung von Daten die Datenschutzregelungen einhalten sowie den Datenschutz und die Datensicherheit sicherstellen, b ) bei der Übermittlung von Daten die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten festlegen, c ) bei Störfällen an den technischen Einrichtungen die itsc unver- züglich zu unterrichten, damit er den Wartungsdienst einschalten kann, d ) bei sonstigen Störfällen an eigenen technischen Einrichtungen, die Auswirkungen auf die Leistungserbringung der itsc haben, un- verzüglich diese beheben und die itsc unterrichten. 3.3 Der Auftraggeber haftet der itsc für alle Schäden, die durch die Benutzung von nicht mit der itsc abgestimmter Hard- und Software entstehen. 3.4 Der Auftraggeber stellt alle hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung und Analyse der Leistungserbringung erforderlichen InformationenStörung* bzw. des Mangels ermöglichen, Vorgangsdaten und Dokumentatio- nen z.B. die ihm zur Verfügung und unterstützt bei Bedarf die Kommunikation zwischen dem Auftragnehmer und Dritten (Partner)stehenden technischen Informationen rechtzeitig be- reit zu stellen. 3.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, IT-Sicherheit im eigenen Verant- wortungsbereich in Anwendung der Grundsätze von „IT- Grundschutz (BSI)“ und „ISO 27001“, welche dem Auftragnehmer obliegen bzw. dieser erfüllt, herzustellen. Sofern 10.3 Bei vereinbartem Teleservice* wird der Auftraggeber dies zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht erfüllt, so ist er verpflichtet dies unverzüglich abzustellenentsprechend den Festlegungen in einer Tele- servicevereinbarung die notwendigen technischen Einrichtungen beim Auftraggeber bereitstellen und den Zugriff auf das System ermöglichen. 3.6 Für Xxxxxxx die aus der Nichteinhaltung von Ziffer 3.5 durch den Auftraggeber resultieren, ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Sofern 10.4 Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftragnehmer durch die Nichtein- haltung Schäden entstehen, sind diese durch den Auftraggeber zu ersetzenAuftraggeber.

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Samples: Ergänzende Vertragsbedingungen Für Die Pflege Von Standardsoftware

Mitwirkung des Auftraggebers. 3.1 8.1 Um eine termingerechte Lieferung sicherzustellen, hat der Auftraggeber der FIS-ASP rechtzeitig die zur Lieferung benötigten Daten zur Verfügung zu stellen (Installationsart, Rechnertyp). 8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, zeitnah sorgt für die Dienstleistungen Arbeitsumgebung der itsc auf Ordnungsmäßigkeit Software. Dabei sind insbesondere die Vorgaben der FIS-ASP und die Vorgaben im Handbuch umfassend zu prüfenbeachten. Insbesondere die Dimensionierung von Hardwarekomponenten liegt in der Verantwortung des Auftraggebers. 3.2 8.3 Der Auftraggeber übernimmt die Aufgabenunterstützt FIS-ASP bei der Auf- tragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich, die sich aus der Ab- wicklung der Dienstleistungen ergebenindem er z. B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt und an Spezifikationen, Tests, Abnahmen usw. mitwirkt. Er schafft die technischen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistungen der itsc zu seinen Lasten, insbesondere a ) bei der Speicherung, Übermittlung, Veränderung, Sperrung gewährt FIS-ASP unmittelbar und Löschung von Daten die Datenschutzregelungen einhalten sowie den Datenschutz und die Datensicherheit sicherstellen, b ) bei der Übermittlung von Daten die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten festlegen, c ) bei Störfällen an den technischen Einrichtungen die itsc unver- züglich zu unterrichten, damit er den Wartungsdienst einschalten kann, d ) bei sonstigen Störfällen an eigenen technischen Einrichtungen, die Auswirkungen auf die Leistungserbringung der itsc haben, un- verzüglich diese beheben und die itsc unterrichten. 3.3 Der Auftraggeber haftet der itsc für alle Schäden, die durch die Benutzung von nicht mit der itsc abgestimmter mittels Datenfernübertragung Zugang zur Hard- und Software entstehenund trägt die Kosten hierfür. Seine we- sentlichen Belange sind hierbei zu wahren; insbesondere be- achtet FIS-ASP den Datenschutz. Wenn kein technisch leichter Zugang durch Telekommunikationseinrichtungen möglich ist oder gestattet wird, trägt der Auftraggeber sämtliche nachteili- gen Folgen (z. B. die bei FIS-ASP hierdurch entstehenden Mehrkosten). 3.4 8.4 Der Auftraggeber stellt alle benennt einen Ansprechpartner, welcher der Gesprächspartner der FIS-ASP ist und die erfor- derlichen Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführt. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Kundenbetreuer der FIS-ASP. Die Erreichbarkeit des An- sprechpartners muss sichergestellt sein. 8.5 Der Auftraggeber testet gründlich jedes Programm auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Si- tuation, bevor er mit der operativen Nutzung des Programmes beginnt. Dies gilt auch für Programme, die er im Rahmen der Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Vorgangsdaten Gewährleistung und Dokumentatio- nen zur Verfügung und unterstützt bei Bedarf die Kommunikation zwischen dem Auftragnehmer und Dritten (Partner)der Pflege erhält. 3.5 8.6 Der Auftraggeber ist verpflichtettrifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, IT-Sicherheit im eigenen Verant- wortungsbereich in Anwendung dass die Software ganz oder teilweise nicht ord- nungsgemäß arbeitet, z. B. durch Datensicherung, Störungsdi- agnose, regelmäßige Überprüfung der Grundsätze von „IT- Grundschutz (BSI)“ und „ISO 27001“, welche dem Auftragnehmer obliegen bzw. dieser erfüllt, herzustellen. Sofern der Auftraggeber dies zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht erfüllt, so ist er verpflichtet dies unverzüglich abzustellenErgebnisse usw. 3.6 Für Xxxxxxx die aus der Nichteinhaltung von Ziffer 3.5 durch den Auftraggeber resultieren, ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Sofern dem Auftragnehmer durch die Nichtein- haltung Schäden entstehen, sind diese durch den Auftraggeber zu ersetzen.

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Samples: Software License Agreement

Mitwirkung des Auftraggebers. 3.1 11.1 Dem Auftraggeber obliegen die in Nummer 12 des EVB-IT Systemvertrages aufgeführten Mitwir- kungsleistungen sowie die gemäß Nummer 3 des EVB-IT Systemvertrages vereinbarten Beistel- lungsleistungen. Er wird dem Auftragnehmer die erforderlichen Informationen und Unterlagen aus seiner Sphäre zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird den Mitarbeitern des Auftragnehmers Zugang zu seinen Räumlichkeiten und der dort vorhandenen informationstechnischen Infrastruktur gewähren, soweit dies zur Erbringung der Leistung erforderlich ist und die vertraglich vereinbarten persönlichen Voraussetzungen (z.B. Sicherheitsüberprüfungen nach Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG -) erfüllt sind. 11.2 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungsleistungen trotz Aufforderung des Auftragnehmers nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nach und hat er dies zu vertreten, • kann der Auftragnehmer ein Angebot unterbreiten, diese Leistungen selbst an Stelle des Auftrag- gebers zu erbringen, • verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen im Termin- und Leistungsplan genannten Ausführungsfristen angemessen, wenn und soweit diese wegen der Verzögerung nicht eingehal- ten werden können. Der Anspruch des Auftragnehmers auf Entschädigung gemäß § 642 BGB und das Recht, gegebe- nenfalls gemäß § 643 BGB zu kündigen, bleiben unberührt. 11.3 Verlangt der Auftragnehmer eine über die geschuldete Mitwirkung des Auftraggebers hinausgehende Leistung des Auftraggebers, kann der Auftraggeber es übernehmen, diese anstelle des Auftragneh- mers als eigene Mitwirkungsobliegenheit zu erbringen; die für die Erstellung des Gesamtsystems zu zahlende Vergütung reduziert sich entsprechend. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zeitnah die Dienstleistungen der itsc auf Ordnungsmäßigkeit diesen Beitrag des Auftraggebers zu prüfen, ggf. zu korrigieren und in das Gesamtsystem zu integrieren*. Die vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. 3.2 11.4 Der Auftraggeber übernimmt die Aufgabenhat Störungen bzw. Mängel unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erken- nung zweckdienlichen Informationen zu melden. Soweit keine andere Form der Störungsmeldung vereinbart ist, die sich aus wird er diese in der Ab- wicklung der Dienstleistungen ergebenRegel auf dem Störungsmeldeformular entsprechend Muster 2 vor- nehmen. Er schafft die technischen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistungen der itsc zu seinen Lasten, insbesondere a ) bei der Speicherung, Übermittlung, Veränderung, Sperrung und Löschung von Daten die Datenschutzregelungen einhalten sowie den Datenschutz und die Datensicherheit sicherstellen, b ) bei der Übermittlung von Daten die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten festlegen, c ) bei Störfällen an den technischen Einrichtungen die itsc unver- züglich zu unterrichten, damit er den Wartungsdienst einschalten kann, d ) bei sonstigen Störfällen an eigenen technischen Einrichtungen, die Auswirkungen auf die Leistungserbringung der itsc haben, un- verzüglich diese beheben und die itsc unterrichten. 3.3 Der Auftraggeber haftet der itsc für alle Schäden, die durch die Benutzung von nicht mit der itsc abgestimmter Hard- und Software entstehen. 3.4 Der Auftraggeber stellt alle hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung und Analyse der Leistungserbringung erforderlichen InformationenStörung bzw. des Mangels ermöglichen, Vorgangsdaten und Dokumentatio- nen z.B. die ihm zur Verfügung und unterstützt bei Bedarf die Kommunikation zwischen dem Auftragnehmer und Dritten (Partner)stehenden techni- schen Informationen bereit zu stellen. 3.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, IT-Sicherheit im eigenen Verant- wortungsbereich in Anwendung der Grundsätze von „IT- Grundschutz (BSI)“ und „ISO 27001“, welche dem Auftragnehmer obliegen bzw. dieser erfüllt, herzustellen. Sofern 11.5 Bei vereinbartem Teleservice* wird der Auftraggeber dies zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht erfüllt, so ist er verpflichtet dies unverzüglich abzustellenentsprechend den Festlegungen in einer Tele- servicevereinbarung die notwendigen technischen Einrichtungen beim Auftraggeber bereitstellen und den Zugriff auf das System ermöglichen. 3.6 Für Xxxxxxx 11.6 Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftraggeber, soweit die aus Datensicherung nicht Bestandteil der Nichteinhaltung von Ziffer 3.5 durch den Auftraggeber resultieren, ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Sofern dem vom Auftragnehmer durch die Nichtein- haltung Schäden entstehen, sind diese durch den Auftraggeber zu ersetzenerbringenden Leistungen ist.

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Samples: Evb It System Contract

Mitwirkung des Auftraggebers. 3.1 12.1 Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die erforderlichen Informationen und Unterlagen aus seiner Sphäre rechtzeitig zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird den Mitarbeitern des Auftragnehmers Zugang zu seinen Räumlichkeiten und der dort vorhandenen informationstechnischen Infrastruktur rechtzeitig gewähren und die bei ihm vorhandenen Dokumentationen rechtzeitig übergeben, jeweils soweit dies zur Erbringung der Leistung erforderlich ist verpflichtetund die gesetzlichen und vereinbarten persön- lichen Voraussetzungen (z.B. Sicherheitsüberprüfungen nach Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG -) erfüllt sind. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungsleistungen trotz Aufforderung des Auftrag- nehmers nicht, zeitnah die Dienstleistungen nicht rechtzeitig oder unvollständig nach, kann der itsc auf Ordnungsmäßigkeit Auftragnehmer ein Angebot unter- breiten, diese Leistungen selbst anstelle des Auftraggebers zu prüfenerbringen. Sonstige Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt. 3.2 12.2 Der Auftraggeber übernimmt hat Störungen* bzw. Mängel unter Xxxxxx der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Soweit keine andere Form der Störungs- meldung vereinbart ist, z.B. eine telefonische Meldung oder der Eintrag in ein Ticketsystem*, wird er diese in der Regel auf dem Störungsmeldeformular entsprechend Muster 1 vornehmen; nimmt er aus- nahmsweise die AufgabenMeldung nur telefonisch oder mündlich vor, ohne dass dies vereinbart war, ist die sich aus Störung nachträglich in der Ab- wicklung der Dienstleistungen ergebenvereinbarten Form zu dokumentieren. Er schafft die technischen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistungen der itsc zu seinen Lasten, insbesondere a ) bei der Speicherung, Übermittlung, Veränderung, Sperrung und Löschung von Daten die Datenschutzregelungen einhalten sowie den Datenschutz und die Datensicherheit sicherstellen, b ) bei der Übermittlung von Daten die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten festlegen, c ) bei Störfällen an den technischen Einrichtungen die itsc unver- züglich zu unterrichten, damit er den Wartungsdienst einschalten kann, d ) bei sonstigen Störfällen an eigenen technischen Einrichtungen, die Auswirkungen auf die Leistungserbringung der itsc haben, un- verzüglich diese beheben und die itsc unterrichten. 3.3 Der Auftraggeber haftet der itsc für alle Schäden, die durch die Benutzung von nicht mit der itsc abgestimmter Hard- und Software entstehen. 3.4 Der Auftraggeber stellt alle hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung und Analyse der Leistungserbringung erforderlichen InformationenStörung* bzw. des Mangels ermöglichen, Vorgangsdaten und Dokumentatio- nen z.B. die ihm zur Verfügung und unterstützt bei Bedarf die Kommunikation zwischen dem Auftragnehmer und Dritten (Partner)stehenden technischen Informationen rechtzeitig bereit zu stellen. 3.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, IT-Sicherheit im eigenen Verant- wortungsbereich in Anwendung der Grundsätze von „IT- Grundschutz (BSI)“ und „ISO 27001“, welche dem Auftragnehmer obliegen bzw. dieser erfüllt, herzustellen. Sofern 12.3 Bei vereinbartem Teleservice* wird der Auftraggeber dies zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht erfüllt, so ist er verpflichtet dies unverzüglich abzustellenentsprechend den Festlegungen in einer Teleservicevereinbarung die notwendigen technischen Einrichtungen beim Auftraggeber bereitstellen und den Zugriff auf das System ermöglichen. 3.6 Für Xxxxxxx die aus der Nichteinhaltung von Ziffer 3.5 durch den Auftraggeber resultieren, ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Sofern 12.4 Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftragnehmer durch die Nichtein- haltung Schäden entstehen, sind diese durch den Auftraggeber zu ersetzenAuftraggeber.

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Samples: Instandhaltungsvertrag

Mitwirkung des Auftraggebers. 3.1 10.1 Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die erforderlichen Informationen und Unterlagen aus seiner Sphäre rechtzeitig zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird den Mitarbeitern des Auftragnehmers Zugang zu seinen Räumlichkeiten und der dort vorhandenen informationstechnischen Infrastruktur rechtzeitig gewähren und die bei ihm vorhandenen Dokumentationen rechtzeitig übergeben, jeweils soweit dies zur Erbringung der Leistung erforderlich ist verpflichtetund die gesetzlichen und vereinbarten persön- lichen Voraussetzungen (z.B. Sicherheitsüberprüfungen nach Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG -) erfüllt sind. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungsleistungen trotz Aufforderung des Auftrag- nehmers nicht, zeitnah die Dienstleistungen nicht rechtzeitig oder unvollständig nach, kann der itsc auf Ordnungsmäßigkeit Auftragnehmer ein Angebot unter- breiten, diese Leistungen selbst anstelle des Auftraggebers zu prüfenerbringen. Sonstige Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt. 3.2 10.2 Der Auftraggeber übernimmt die Aufgabenhat Störungen* bzw. Mängel unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erken- nung zweckdienlichen Informationen zu melden. Soweit keine andere Form der Störungsmeldung ver- einbart ist, die sich aus z.B. eine telefonische Meldung oder der Ab- wicklung Eintrag in ein Ticketsystem*, wird er diese in der Dienstleistungen ergebenRegel auf dem Störungsmeldeformular entsprechend Muster 1 vornehmen. Er schafft die technischen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistungen der itsc zu seinen Lasten, insbesondere a ) bei der Speicherung, Übermittlung, Veränderung, Sperrung und Löschung von Daten die Datenschutzregelungen einhalten sowie den Datenschutz und die Datensicherheit sicherstellen, b ) bei der Übermittlung von Daten die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten festlegen, c ) bei Störfällen an den technischen Einrichtungen die itsc unver- züglich zu unterrichten, damit er den Wartungsdienst einschalten kann, d ) bei sonstigen Störfällen an eigenen technischen Einrichtungen, die Auswirkungen auf die Leistungserbringung der itsc haben, un- verzüglich diese beheben und die itsc unterrichten. 3.3 Der Auftraggeber haftet der itsc für alle Schäden, die durch die Benutzung von nicht mit der itsc abgestimmter Hard- und Software entstehen. 3.4 Der Auftraggeber stellt alle hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung und Analyse der Leistungserbringung erforderlichen InformationenStörung* bzw. des Mangels ermöglichen, Vorgangsdaten und Dokumentatio- nen z.B. die ihm zur Verfügung und unterstützt bei Bedarf die Kommunikation zwischen dem Auftragnehmer und Dritten (Partner)stehenden technischen Informationen rechtzeitig be- reit zu stellen. 3.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, IT-Sicherheit im eigenen Verant- wortungsbereich in Anwendung der Grundsätze von „IT- Grundschutz (BSI)“ und „ISO 27001“, welche dem Auftragnehmer obliegen bzw. dieser erfüllt, herzustellen. Sofern 10.3 Bei vereinbartem Teleservice* wird der Auftraggeber dies zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht erfüllt, so ist er verpflichtet dies unverzüglich abzustellenentsprechend den Festlegungen in einer Tele- servicevereinbarung die notwendigen technischen Einrichtungen beim Auftraggeber bereitstellen und den Zugriff auf das System ermöglichen. 3.6 Für Xxxxxxx die aus der Nichteinhaltung von Ziffer 3.5 durch den Auftraggeber resultieren, ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Sofern 10.4 Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftragnehmer durch die Nichtein- haltung Schäden entstehen, sind diese durch den Auftraggeber zu ersetzenAuftraggeber.

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Samples: Ergänzende Vertragsbedingungen Für Die Pflege Von Standardsoftware

Mitwirkung des Auftraggebers. 3.1 12.1 Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die erforderlichen Informationen und Unterlagen aus seiner Sphäre rechtzeitig zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird den Mitarbeitern des Auftragnehmers Zugang zu seinen Räumlichkeiten und der dort vorhandenen informationstechnischen Infrastruktur rechtzeitig gewähren und die bei ihm vorhandenen Dokumentationen rechtzeitig übergeben, jeweils soweit dies zur Erbringung der Leistung erforderlich ist verpflichtetund die gesetzlichen und vereinbarten persön- lichen Voraussetzungen (z.B. Sicherheitsüberprüfungen nach Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG -) erfüllt sind. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungsleistungen trotz Aufforderung des Auftrag- nehmers nicht, zeitnah die Dienstleistungen nicht rechtzeitig oder unvollständig nach, kann der itsc auf Ordnungsmäßigkeit Auftragnehmer ein Angebot unter- breiten, diese Leistungen selbst anstelle des Auftraggebers zu prüfenerbringen. Sonstige Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt. 3.2 12.2 Der Auftraggeber übernimmt hat Störungen* bzw. Mängel unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Soweit keine andere Form der Störungs- meldung vereinbart ist, z.B. eine telefonische Meldung oder der Eintrag in ein Ticketsystem*, wird er diese in der Regel auf dem Störungsmeldeformular entsprechend Muster 1 vornehmen; nimmt er aus- nahmsweise die AufgabenMeldung nur telefonisch oder mündlich vor, ohne dass dies vereinbart war, ist die sich aus Störung nachträglich in der Ab- wicklung der Dienstleistungen ergebenvereinbarten Form zu dokumentieren. Er schafft die technischen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistungen der itsc zu seinen Lasten, insbesondere a ) bei der Speicherung, Übermittlung, Veränderung, Sperrung und Löschung von Daten die Datenschutzregelungen einhalten sowie den Datenschutz und die Datensicherheit sicherstellen, b ) bei der Übermittlung von Daten die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten festlegen, c ) bei Störfällen an den technischen Einrichtungen die itsc unver- züglich zu unterrichten, damit er den Wartungsdienst einschalten kann, d ) bei sonstigen Störfällen an eigenen technischen Einrichtungen, die Auswirkungen auf die Leistungserbringung der itsc haben, un- verzüglich diese beheben und die itsc unterrichten. 3.3 Der Auftraggeber haftet der itsc für alle Schäden, die durch die Benutzung von nicht mit der itsc abgestimmter Hard- und Software entstehen. 3.4 Der Auftraggeber stellt alle hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung und Analyse der Leistungserbringung erforderlichen InformationenStörung* bzw. des Mangels ermöglichen, Vorgangsdaten und Dokumentatio- nen z.B. die ihm zur Verfügung und unterstützt bei Bedarf die Kommunikation zwischen dem Auftragnehmer und Dritten (Partner)stehenden technischen Informationen rechtzeitig bereit zu stellen. 3.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, IT-Sicherheit im eigenen Verant- wortungsbereich in Anwendung der Grundsätze von „IT- Grundschutz (BSI)“ und „ISO 27001“, welche dem Auftragnehmer obliegen bzw. dieser erfüllt, herzustellen. Sofern 12.3 Bei vereinbartem Teleservice* wird der Auftraggeber dies zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht erfüllt, so ist er verpflichtet dies unverzüglich abzustellenentsprechend den Festlegungen in einer Teleservicevereinbarung die notwendigen technischen Einrichtungen beim Auftraggeber bereitstellen und den Zugriff auf das System ermöglichen. 3.6 Für Xxxxxxx die aus der Nichteinhaltung von Ziffer 3.5 durch den Auftraggeber resultieren, ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Sofern 12.4 Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftragnehmer durch die Nichtein- haltung Schäden entstehen, sind diese durch den Auftraggeber zu ersetzenAuftraggeber.

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Samples: Instandhaltungsvereinbarung

Mitwirkung des Auftraggebers. 3.1 5.1. In jeder Phase und für alle Belange der Zusammenarbeit ist eine enge und vertrauensvolle Kooperation zwischen den Vertragspartnern und eine, der Aufgabenstellung angemessene Mitwirkung des Auftraggebers notwendig. Der Auftraggeber ist verpflichtetwirkt deshalb aktiv bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, zeitnah indem er, soweit erforderlich, z. B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt, Fragen beantwortet und die Dienstleistungen der itsc auf Ordnungsmäßigkeit Ergebnisse von SAP überprüft. Zudem gewährt er SAP, soweit zur Durchführung des Vertrages erforderlich, unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zu prüfenseiner Hard- und Software. 3.2 5.2. Der Auftraggeber übernimmt die Aufgabenbenennt im Anhang an den Vertrag schriftlich einen qualifizierten Ansprechpartner für SAP (und, die sich aus der Ab- wicklung der Dienstleistungen ergeben. Er schafft die technischen Voraussetzungen soweit dies für die Inanspruchnahme Kooperation dienlich ist, qualifizierte Teilprojektleiter) und stellt Kontaktdaten (insbesondere Email-Adresse und Telefonnummer) bereit, mittels derer der Leistungen Ansprechpartner oder dessen autorisierter Vertreter jederzeit erreichbar ist. Der Ansprechpartner muss in der itsc Lage sein, für den Auftraggeber die erforderlichen Entscheidungen zu seinen Lasten, insbesondere a ) bei der Speicherung, Übermittlung, Veränderung, Sperrung und Löschung von Daten die Datenschutzregelungen einhalten sowie den Datenschutz und die Datensicherheit sicherstellen, b ) bei der Übermittlung von Daten die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten festlegen, c ) bei Störfällen an den technischen Einrichtungen die itsc unver- züglich zu unterrichten, damit er den Wartungsdienst einschalten kann, d ) bei sonstigen Störfällen an eigenen technischen Einrichtungen, die Auswirkungen auf die Leistungserbringung der itsc haben, un- verzüglich diese beheben und die itsc unterrichtentreffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Auftraggeber teilt SAP alle Veränderungen dieser Kontaktdaten unverzüglich schriftlich mit. 3.3 5.3. Der Auftraggeber haftet trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Arbeitsergebnisse mit Störungen behaftet sind (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der itsc für Ergebnisse). Mangels eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises im Einzelfall können die Mitarbeiter der SAP immer davon ausgehen, dass alle SchädenDaten, die durch die Benutzung von nicht mit der itsc abgestimmter Hard- und Software entstehendenen sie in Berührung kommen können, gesichert sind. 3.4 5.4. Der Auftraggeber stellt erbringt darüber hinaus alle im Rahmen zur Vertragsdurchführung notwendigen und erforderlichen Mitwirkungsleistungen. Ergänzende Regelungen enthält ggf. der Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Vorgangsdaten und Dokumentatio- nen zur Verfügung und unterstützt bei Bedarf die Kommunikation zwischen dem Auftragnehmer und Dritten (Partner)Vertrag. 3.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet5.5. Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung der in diesem § 5 und an anderer Stelle in dem Vertrag geregelten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers gehen zu Lasten des Auftraggebers. Insbesondere entfällt die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers nicht, IT-Sicherheit im eigenen Verant- wortungsbereich in Anwendung der Grundsätze wenn Leistungen von „IT- Grundschutz (BSI)“ und „ISO 27001“, welche dem Auftragnehmer obliegen bzw. dieser erfüllt, herzustellen. Sofern der Auftraggeber dies zum Zeitpunkt SAP aufgrund mangelhaft oder nicht erbrachter Mitwirkungsleistungen des Vertragsschlusses noch Auftraggebers nicht erfüllt, so ist er verpflichtet dies unverzüglich abzustellenerbracht werden können. 3.6 Für Xxxxxxx die aus der Nichteinhaltung von Ziffer 3.5 durch den Auftraggeber resultieren, ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Sofern dem Auftragnehmer durch die Nichtein- haltung Schäden entstehen, sind diese durch den Auftraggeber zu ersetzen.

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Samples: General Terms and Conditions for Consulting and Services

Mitwirkung des Auftraggebers. 3.1 4.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, zeitnah alle für die Dienstleistungen Vertragserfüllung notwendigen Materialien, Daten, Dokumente und Unterlagen in Form, Qualität und Umfang dem Zweck entsprechend unverzüglich nach Vertragsschluss und/oder Aufforderung durch die Limón GmbH dieser zur Verfügung zu stellen. Erkennt die Limón GmbH, dass diese fehlerhaft sind und/oder nicht in der itsc auf Ordnungsmäßigkeit vereinbarten Art und Weise genutzt werden können, so weist sie den Auftraggeber unverzüglich hierauf hin. Entsprechendes gilt für notwendige Arbeitsvoraussetzungen, insbesondere den Zugang zu prüfenRäumlichkeiten oder notwendige IT- Umgebung. 3.2 4.2. Sämtliche Daten, die vom Auftraggeber an die Limón GmbH übermittelt werden, bleiben im ausschließlichen Eigentum des Auftraggebers. Er allein haftet für die Vollständigkeit, Fehlerfreiheit, Qualität und Verwendbarkeit dieser Daten sowie dessen Freiheit von Schutzrechten Dritter. Die Limón GmbH erhält für die Dauer der Vereinbarung ein einfaches, unbeschränktes, kostenloses, unterlizenzierbares und unwiderrufliches Recht, diese Daten im jeweils vereinbarten Vertragsumfang zu nutzen. Der Auftraggeber übernimmt kann dieses Recht nur aus wichtigem Grund widerrufen. 4.3. Soweit bei der Installation komplexer Steuerungs- und Netzwerksysteme im Baubereich die AufgabenLimón GmbH die Planung und/oder Programmierung erbracht hat, ist der Auftraggeber als Installateur verpflichtet, sich an diese Planung zu halten und Abänderungen, und zwar auch geringfügige Abweichungen hiervon - sowohl bei der Installation als auch bei späteren Reparaturen – nur mit Zustimmung der Limón GmbH vorzunehmen. 4.4. Kommt der Auftraggeber mit der Erfüllung der in seiner Verantwortung liegenden Handlungen in Verzug, ruht für die Dauer des Verzugs die Leistungsverpflichtung der Limón GmbH, die sich aus der Ab- wicklung der Dienstleistungen ergebenohne diese Handlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden kann. Er schafft die technischen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistungen der itsc zu seinen Lasten, insbesondere a ) bei der Speicherung, Übermittlung, Veränderung, Sperrung und Löschung von Daten die Datenschutzregelungen einhalten sowie den Datenschutz und die Datensicherheit sicherstellen, b ) bei der Übermittlung von Daten die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten festlegen, c ) bei Störfällen an den technischen Einrichtungen die itsc unver- züglich zu unterrichten, damit er den Wartungsdienst einschalten kann, d ) bei sonstigen Störfällen an eigenen technischen Einrichtungen, die Auswirkungen auf die Leistungserbringung der itsc haben, un- verzüglich diese beheben und die itsc unterrichten§§ 642 ff. BGB gelten entsprechend. 3.3 Der Auftraggeber haftet der itsc für alle Schäden, die durch die Benutzung von nicht mit der itsc abgestimmter Hard- und Software entstehen. 3.4 Der Auftraggeber stellt alle im Rahmen der Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Vorgangsdaten und Dokumentatio- nen zur Verfügung und unterstützt bei Bedarf die Kommunikation zwischen dem Auftragnehmer und Dritten (Partner). 3.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, IT-Sicherheit im eigenen Verant- wortungsbereich in Anwendung der Grundsätze von „IT- Grundschutz (BSI)“ und „ISO 27001“, welche dem Auftragnehmer obliegen bzw. dieser erfüllt, herzustellen. Sofern der Auftraggeber dies zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht erfüllt, so ist er verpflichtet dies unverzüglich abzustellen. 3.6 Für Xxxxxxx die aus der Nichteinhaltung von Ziffer 3.5 durch den Auftraggeber resultieren, ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Sofern dem Auftragnehmer durch die Nichtein- haltung Schäden entstehen, sind diese durch den Auftraggeber zu ersetzen.

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Samples: Allgemeine Auftragsbedingungen