Beizug Dritter Musterklauseln

Beizug Dritter. 4.1 Für Leistungen, die durch Mitarbeitende der Verkäuferin an den Standorten der Käuferin erbracht werden, darf die Verkäuferin Dritte (z.B. Zulieferanten, Subunternehmer) für die Erbringung ihrer Leistungen nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Käuferin beiziehen. Sie bleibt für die vertrags- gemässe Leistungserbringung durch die beigezogenen Dritten verantwortlich. 4.2 Eine Substitution ist vorbehältlich abweichender ausdrück- licher Vereinbarung ausgeschlossen. 4.3 Die Parteien überbinden beigezogenen Dritten (z.B. Zulie- feranten, Subunternehmer, Substituten) die Pflichten aus den Ziffern 3 (Einsatz von Mitarbeitenden), 5 (Arbeitsschutzbestim- mungen, Arbeitsbedingungen, Lohngleichheit und Umweltrecht, 23 (Geheimhaltung) und 24 (Datenschutz und Datensicherheit).
Beizug Dritter. 1Die Netzbetreiberin kann zur Erfüllung ihrer vertraglichen Ver- pflichtungen jederzeit Dritte beiziehen. 2Die Netzbetreiberin haftet für diese Dritten, Hilfspersonen und Unterakkordanten wie für eigenes Verhalten. 3Die Netzbetreiberin ist beim Beizug Dritter verantwortlich, dass die Installationen wie vereinbart vorgenommen werden. Die Netz- betreiberin nimmt die Installationsarbeiten, die von ihr beauftragte Dritte ausgeführt haben, ab. Über allfällige Abweichungen oder Mängel informieren sich die Parteien umgehend gegenseitig. Der Eigentümer wird von sämtlichen Prüfungsobliegenheiten entbunden.
Beizug Dritter. 4.1 Die Lieferantin darf Dritte (z.B. Zulieferanten, Subunternehmer) für die Erbringung wesentlicher Leistungen und für Leistungen an den Standorten der Bestellerin nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Bestellerin beiziehen. Sie bleibt für die vertragsgemässe Leistungserbringung durch die beigezogenen Dritten verantwortlich. 4.2 Eine Substitution ist vorbehältlich abweichender ausdrücklicher Vereinbarung ausgeschlossen. 4.3 Die Parteien überbinden beigezogenen Dritten (z.B. Zulieferanten, Subunternehmer, Substituten) die Pflichten aus den Ziffern 3 (Einsatz von Mitarbeitenden), 5 (Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedingungen, Lohngleichheit und Umweltrecht), 23 (Geheimhaltung) und 24 (Datenschutz und Datensicherheit).
Beizug Dritter. 5.1 Der Leistungserbringer darf für die Erbringung seiner Leistungen Dritte (z. B. Zulieferanten, Subunterneh- mer) nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der Post beiziehen. Er bleibt für die vertragsgemässe Leis- tungserbringung durch die beigezogenen Dritten ver- antwortlich. 5.2 Der Leistungserbringer überbindet beigezogenen Drit- ten die Pflichten aus den Ziffern 4 (Einsatz von Mitar- beitenden), 6 (Sozialversicherungen), 7 (Arbeitsschutz- bestimmungen, Arbeitsbedingungen und Lohngleich- heit von Frau und Mann), 11 (Geheimhaltung) und 12 (Datenschutz und Postgeheimnis).
Beizug Dritter. Die Parteien sind berechtigt, nach freiem Ermessen Dritte zur teilweisen oder gänzlichen Erbrin- gung der Dienstleistung eBill beizuziehen. Bei einem Beizug Dritter aus dem Ausland informiert die betroffene Partei die andere Partei in geeigneter Form. Für die Handlungen beigezogener Dritter ist die beiziehende Partei verantwortlich, wie wenn es ihre eigenen wären.
Beizug Dritter. (a) Zühlke kann zur Leistungserbringung Unterlieferanten im In- und Ausland beiziehen. (b) Der Kunde hat das Recht, Unterlieferanten abzulehnen, sofern er dafür berechtigte Gründe vorbringen kann. (c) Zühlke steht für die Leistungen solcher Unterlieferanten ein wie für ihre eigenen. Es gilt explizit Ziffer 19.
Beizug Dritter. AGROLA ist für die Vertragserfüllung berechtigt, Dritte nach ihrer Xxxx beizuziehen.
Beizug Dritter. Der Beauftragte kann für die Vertragserfüllung auf eigene Kosten Dritte (z.B. freie Mitarbeiter, Geologen) beiziehen. Der Auftraggeber ist Dritten gegenüber nicht weisungsbe- fugt.
Beizug Dritter. Der Geschäftskunde ist damit einverstanden, dass die CSL zur Leistungserbringung Dritte, namentlich die FedEx, beiziehen und die dazu erforderlichen Daten der FedEx zugänglich machen darf. Die FedEx ist denselben Pflichten bezüglich der Wahrung des Datenschutzes unterstellt wie die CSL selber und darf – unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen – die Daten nicht für eigene Zwecke und ausschliesslich im Auftrag sowie auf Weisung der CSL bearbeiten.
Beizug Dritter. 4.1 Für Leistungen, die durch Mitarbeitende der Leistungser- bringerin an den Standorten des Leistungsbezügers erbracht werden, darf die Leistungserbringerin Dritte (z.B. Zulieferanten, Subunternehmer) für die Erbringung ihrer Leistungen nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Leistungsbezügers beiziehen. Sie bleibt für die vertragsgemässe Leistungserbrin- gung durch die beigezogenen Dritten verantwortlich. 4.2 Eine Substitution ist vorbehältlich abweichender ausdrück- licher Vereinbarung ausgeschlossen. 4.3 Die Parteien überbinden beigezogenen Dritten (z.B. Zulie- feranten, Subunternehmer, Substituten) die Pflichten aus den Ziffern 3 (Einsatz von Mitarbeitenden), 5 (Arbeitsschutzbestim- mungen, Arbeitsbedingungen und Lohngleichheit von Frau und Mann), 24 (Geheimhaltung) und 25 (Datenschutz und Datensi- cherheit).