Common use of Mitwirkung des Auftraggebers Clause in Contracts

Mitwirkung des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet. Dabei handelt es sich um eine Hauptleistungspflicht des Auftraggebers. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags erforderlich sind, kostenfrei und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Zu seinen Mitwirkungspflichten zählt unter anderem, dass der Auftraggeber: • geeignete Vorkehrungen trifft, dass im Fall einer Zerstörung, Löschung oder Veränderung von Daten, Dateien oder Programmen diese rekonstruiert werden können, insbesondere – soweit nicht anders vereinbart – eine ordnungsgemäße Datensicherung durchzuführen. • frühzeitig, dass heißt bis zum Start erster Tests, repräsentative und bezüglich Datenqualität und -menge betriebsübliche, konsistente Testdaten für System- und Abnahmetests zur Verfügung stellt. • dafür Sorge trägt, dass Xxxxxxx von Passwörtern diese geheim halten und Dritten nicht offenbaren. Er wird diese Personen diesbezüglich instruieren. Der Auftraggeber verpflichtet sich, crossinx über das Ausscheiden eines jeden Passwort-Inhabers zu informieren und jeglichen Verdacht einer Manipulation an den Passwörtern crossinx unverzüglich zu melden. • hinsichtlich der durch crossinx übermittelten Daten in regelmäßigen Abständen Virenkontrollen auf seinen Systemen durchführt und die entsprechenden Datenbestände mittels Speicherroutinen periodisch sichert. • crossinx über Rundungsparameter, Datumsformate oder die Anzahl der gewünschten Nachkommastellen rechtzeitig informiert und diese über eine reine Transformation hinausgehenden Daten selbst auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft. • Falls der Auftraggeber Daten von crossinx über SFTP abholen möchte, werden die Daten in Abholverzeichnissen bereit gestellt und gelten damit als übertragen. Der Auftraggeber hat die Verpflichtung, das Verzeichnis selbständig zu kontrollieren, die Daten dort abzuholen, bei sich zu archivieren und anschließend im Abholverzeichnis zu löschen. Die Vertragspartner können im Laufe des Projekts gemeinsam zusätzliche Mitwirkungspflichten definieren. Wenn aufgrund unvollständiger oder unzutreffender Informationen oder nicht ordnungsgemäßer, nicht vollständiger oder verspäteter Mitwirkungen des Auftraggebers für den Auftragnehmer ein Mehraufwand, ggf. auch in Form von Wartezeiten entsteht oder Arbeiten wiederholt werden müssen, so ist crossinx berechtigt, diesen Mehraufwand in begründeter Höhe gemäß der vereinbarten Stundensätze gesondert in Rechnung zu stellen. crossinx kann in diesem Fall außerdem auch unabhängig von einer Abnahme den bereits geleisteten Aufwand in Rechnung stellen. Soweit möglich kann crossinx außerdem die fehlenden Mitwirkungsleistung gegen gesonderte Vergütung gemäß der vereinbarten Stundensätze selbst erbringen.

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Samples: Service Agreement

Mitwirkung des Auftraggebers. Der (1) Die Leistungen, die der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtetund/oder dessen Subunternehmer/Zulieferer in seinem Auftrag an SQ zu erbringen haben, sind in den jeweiligen Aufträgen (vor allem im Pflichtenheft/Angebot) festgelegt. Dabei handelt es sich um eine Hauptleistungspflicht des AuftraggebersSie erfolgen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ohne besondere Vergütung durch SQ und sind fachlich qualitativ, räumlich, zeitlich und organisatorisch plangerecht zu erbringen. Der Auftraggeber stellt sicherwird den Auftrag detailliert nach Art, Umfang und Termine mit SQ abstimmen und bei der Erbringung der Leistung in angemessenen Umfang unterstützen. (2) Unabhängig von Art und Umfang seiner Leistung kann SQ in jeder Phase des Vertrages verlangen, dass der Auftraggeber SQ einen fachlich kompetenten Projektleiter benennt. Dieser ist mit allen technischen, finanziellen und rechtlichen Vollmachten zu versehen, die erforderlich sind, um die im Rahmen des Vertrages notwendigen Entscheidungen zu treffen. (3) Der Auftraggeber muss als wesentliche Vertragspflicht auf eigene Kosten mitwirken bei: -Übermittlung aller Informationen über den Auftraggeber und ggf. dessen Endkunden, die SQ benötigt, um die eigene Leistung vertragsgerecht erbringen zu können. Dazu gehören vor allem vollständige Informationen über die Systemumgebung, die Schnittstellen, die Unternehmensabläufe, die Vorstellungen der Fachabteilungen über technische und organisatorische Randbedingungen. In technischer Hinsicht gehören hierzu vor allem die Regeln zur Plausibilitätsprüfung, das Mengengerüst, die Durchsatzanforderungen und alle Voraussetzungen relevanten Datenmengen; -Vorbereitung und kurzfristige verbindliche Entschlüsse über alle Fragen, die der Auftraggeber zu entscheiden hat; -Sicherstellung der Qualität seiner Mitwirkung, der Leistungen seiner eigenen Zulieferer und/oder seiner Endkunden; -Mitwirkung bei technischen Versuchen und Probeläufen, insbesondere ausreichendes Personal und Daten während der normalen Arbeitszeit, um reale Lasttests durchführen zu können. Testdaten sind in dem von SQ vorgeschriebenen Umfang vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu erfassen und zur Verfügung zu stellen, wobei alle vom Auftraggeber gewünschten Fallarten abzudecken sind; -Schaffung aller Installationsvoraussetzungen im Bereich der eigenen Organisation auf eigene Kosten, so dass SQ mit der vertraglich festgelegten Leistung ohne zusätzliche Aufwendungen an den vorgesehenen Schnittstellen anschließen kann; -Beschaffung der vereinbarten Systemausrüstung (Hardware) und Systemumgebung (Netzwerke etc.) und fachlich einwandfreie Bedienung (soweit nicht von SQ zu übernehmen); -Einsatz fachlich befähigter Mitarbeiter und ausreichende Schulung seiner BetriebssphäreMitarbeiter, die zur ordnungsgemäßen um ein abgesichertes Einführungs- und Bedienungsverfahren sicherzustellen; -Vorbereitung und Durchführung des Auftrags erforderlich sindder Abnahme, kostenfrei insbesondere Verfügbarkeit von Datenfernübertragungen; -Vollständige unverzügliche und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Zu seinen Mitwirkungspflichten zählt unter anderemhinreichend präzise Fehlermeldungen auf den Formularen von SQ; -Gewährleistung von Datenschutz, dass der Auftraggeber: • geeignete Vorkehrungen trifftDatensicherheit und Absicherung von Know-how von SQ, dass ihrer technischer Schutzrechte und Urheberrechte gegenüber Mitarbeitern und Dritten; -Mitwirkung am buch- und belegmäßigen Ausfuhrnachweis im Fall einer ZerstörungRahmen der EG-Umsatzsteuer; -Unterstützung bei der Abwicklung von Versicherungsfällen; -Unterstützung gegenüber rechtswidrigen Angriffen Dritter gegen entsprechende Aufwandserstattung; -Beschaffung aller Genehmigungen von Seiten Dritter oder von Behörden, Löschung auch soweit sie die Leistung SQ berühren und die Beschaffung dieser Genehmigungen nicht zu den Verpflichtungen der SQ gehört; -Überprüfung der Planung, der Leistungsbeschreibung, technischer Aussagen und Zusicherungen auf ihre Qualität, wenn nur der Auftraggeber dies aufgrund seiner besonderen Informationslage kann. Über dabei entdeckte Xxxxxx muss SQ informiert werden. (4) Bei Nichterfüllung der hier vereinbarten Pflichten tritt für den Zeitraum vom Zeitpunkt des Verstoßes bis zu dessen Heilung auf Seiten der SQ kein Verzug ein. SQ kann ferner eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen. Bei wesentlicher Gefährdung seiner Interessen – vor allem wenn durch die Verzögerung für diesen Auftrag Kapazitäten außerplanmäßig gebunden werden – kann SQ darüber hinaus eine Rücktrittsandrohung aussprechen. XX kann dann nach ergebnislosem Ablauf der Frist von diesem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Alternativ kann XX die von seinen Auftraggeber geschuldeten Handlungen selbst vornehmen oder Veränderung von Daten, Dateien oder Programmen diese rekonstruiert werden könnendurch einen Dritten durchführen lassen. Den durch Zeitverschiebungen entstehenden Aufwand, insbesondere – soweit nicht anders vereinbart – eine die Ausfallzeiten auf seiner Seite, erhält die SQ entsprechend ihrer Preisliste auch dann vergütet, wenn SQ einen neuen Terminplan genehmigt hat. (5) Über die in Ziffer II 6 Abs. 3 genannten Handlungen hinausgehende Mitwirkungsleistungen bedürfen der gesonderten Vereinbarung. Die ordnungsgemäße Datensicherung durchzuführen. • frühzeitig, dass heißt bis zum Start erster Tests, repräsentative und bezüglich Datenqualität und -menge betriebsübliche, konsistente Testdaten für System- und Abnahmetests zur Verfügung stellt. • dafür Sorge trägt, dass Xxxxxxx von Passwörtern diese geheim halten und Dritten nicht offenbaren. Er wird diese Personen diesbezüglich instruieren. Der Auftraggeber verpflichtet sich, crossinx über das Ausscheiden eines jeden Passwort-Inhabers zu informieren und jeglichen Verdacht einer Manipulation an den Passwörtern crossinx unverzüglich zu melden. • hinsichtlich der durch crossinx übermittelten Daten in regelmäßigen Abständen Virenkontrollen auf seinen Systemen durchführt und die entsprechenden Datenbestände mittels Speicherroutinen periodisch sichert. • crossinx über Rundungsparameter, Datumsformate oder die Anzahl der gewünschten Nachkommastellen rechtzeitig informiert und diese über eine reine Transformation hinausgehenden Daten selbst auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft. • Falls der Auftraggeber Daten von crossinx über SFTP abholen möchte, werden die Daten in Abholverzeichnissen bereit gestellt und gelten damit als übertragen. Der Auftraggeber hat die Verpflichtung, das Verzeichnis selbständig zu kontrollieren, die Daten dort abzuholen, bei sich zu archivieren und anschließend im Abholverzeichnis zu löschen. Die Vertragspartner können im Laufe des Projekts gemeinsam zusätzliche Mitwirkungspflichten definieren. Wenn aufgrund unvollständiger oder unzutreffender Informationen oder nicht ordnungsgemäßer, nicht vollständiger oder verspäteter Mitwirkungen des Auftraggebers für den Auftragnehmer ein Mehraufwand, ggf. auch in Form von Wartezeiten entsteht oder Arbeiten wiederholt werden müssen, so ist crossinx berechtigt, diesen Mehraufwand in begründeter Höhe gemäß der vereinbarten Stundensätze gesondert in Rechnung zu stellen. crossinx kann in diesem Fall außerdem auch unabhängig von einer Abnahme den bereits geleisteten Aufwand in Rechnung stellen. Soweit möglich kann crossinx außerdem die fehlenden Mitwirkungsleistung gegen gesonderte Vergütung gemäß der vereinbarten Stundensätze selbst erbringenobliegt dem Auftraggeber.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mitwirkung des Auftraggebers. 12.1 Der Auftraggeber ist wird dem Auftragnehmer die erforderlichen Informationen und Unterlagen aus seiner Sphäre rechtzeitig zur Mitwirkung verpflichtet. Dabei handelt es sich um eine Hauptleistungspflicht des AuftraggebersVerfügung stellen. Der Auftraggeber stellt sicherwird den Mitarbeitern des Auftragnehmers Zugang zu seinen Räumlichkeiten und der dort vorhandenen informationstechnischen Infrastruktur rechtzeitig gewähren und die bei ihm vorhandenen Dokumentationen rechtzeitig übergeben, dass alle jeweils soweit dies zur Erbringung der Leistung erforderlich ist und die gesetzlichen und vereinbarten persön- lichen Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre(z.B. Sicherheitsüberprüfungen nach Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG -) erfüllt sind. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungsleistungen trotz Aufforderung des Auftrag- nehmers nicht, die zur ordnungsgemäßen Durchführung nicht rechtzeitig oder unvollständig nach, kann der Auftragnehmer ein Angebot unter- breiten, diese Leistungen selbst anstelle des Auftrags erforderlich sind, kostenfrei und rechtzeitig zur Verfügung stehenAuftraggebers zu erbringen. Zu seinen Mitwirkungspflichten zählt unter anderem, dass der Auftraggeber: • geeignete Vorkehrungen trifft, dass im Fall einer Zerstörung, Löschung oder Veränderung von Daten, Dateien oder Programmen diese rekonstruiert werden können, insbesondere – soweit nicht anders vereinbart – eine ordnungsgemäße Datensicherung durchzuführen. • frühzeitig, dass heißt bis zum Start erster Tests, repräsentative und bezüglich Datenqualität und -menge betriebsübliche, konsistente Testdaten für System- und Abnahmetests zur Verfügung stellt. • dafür Sorge trägt, dass Xxxxxxx von Passwörtern diese geheim halten und Dritten nicht offenbaren. Er wird diese Personen diesbezüglich instruieren. Sonstige Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt. 12.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, crossinx über das Ausscheiden eines jeden Passwort-Inhabers zu informieren hat Störungen* bzw. Mängel unter Angabe der ihm bekannten und jeglichen Verdacht einer Manipulation an den Passwörtern crossinx unverzüglich für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. • hinsichtlich Soweit keine andere Form der durch crossinx übermittelten Daten Störungs- meldung vereinbart ist, z.B. eine telefonische Meldung oder der Eintrag in regelmäßigen Abständen Virenkontrollen ein Ticketsystem*, wird er diese in der Regel auf seinen Systemen durchführt dem Störungsmeldeformular entsprechend Muster 1 vornehmen; nimmt er aus- nahmsweise die Meldung nur telefonisch oder mündlich vor, ohne dass dies vereinbart war, ist die Störung nachträglich in der vereinbarten Form zu dokumentieren. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung und Analyse der Störung* bzw. des Mangels ermöglichen, z.B. die entsprechenden Datenbestände mittels Speicherroutinen periodisch sichert. • crossinx über Rundungsparameter, Datumsformate oder die Anzahl der gewünschten Nachkommastellen ihm zur Verfügung stehenden technischen Informationen rechtzeitig informiert und diese über eine reine Transformation hinausgehenden Daten selbst auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft. • Falls bereit zu stellen. 12.3 Bei vereinbartem Teleservice* wird der Auftraggeber Daten von crossinx über SFTP abholen möchte, werden entsprechend den Festlegungen in einer Teleservicevereinbarung die Daten in Abholverzeichnissen bereit gestellt notwendigen technischen Einrichtungen beim Auftraggeber bereitstellen und gelten damit als übertragen. Der Auftraggeber hat die Verpflichtung, den Zugriff auf das Verzeichnis selbständig zu kontrollieren, die Daten dort abzuholen, bei sich zu archivieren und anschließend im Abholverzeichnis zu löschen. System ermöglichen. 12.4 Die Vertragspartner können im Laufe des Projekts gemeinsam zusätzliche Mitwirkungspflichten definieren. Wenn aufgrund unvollständiger oder unzutreffender Informationen oder nicht ordnungsgemäßer, nicht vollständiger oder verspäteter Mitwirkungen des Auftraggebers für den Auftragnehmer ein Mehraufwand, ggf. auch in Form von Wartezeiten entsteht oder Arbeiten wiederholt werden müssen, so ist crossinx berechtigt, diesen Mehraufwand in begründeter Höhe gemäß der vereinbarten Stundensätze gesondert in Rechnung zu stellen. crossinx kann in diesem Fall außerdem auch unabhängig von einer Abnahme den bereits geleisteten Aufwand in Rechnung stellen. Soweit möglich kann crossinx außerdem die fehlenden Mitwirkungsleistung gegen gesonderte Vergütung gemäß der vereinbarten Stundensätze selbst erbringenordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftraggeber.

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Samples: Instandhaltungsvereinbarung

Mitwirkung des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet. Dabei handelt es sich um eine Hauptleistungspflicht des Auftraggebers. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags erforderlich sind, kostenfrei und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Zu seinen Mitwirkungspflichten zählt unter anderem, dass der Auftraggeber: • geeignete Vorkehrungen trifft, dass im Fall einer Zerstörung, Löschung oder Veränderung von Daten, Dateien oder Programmen diese rekonstruiert werden können, insbesondere – soweit nicht anders vereinbart – eine ordnungsgemäße Datensicherung durchzuführen. • frühzeitig, dass heißt bis zum Start erster Tests, repräsentative und bezüglich Datenqualität und -menge betriebsübliche, konsistente Testdaten für System- und Abnahmetests zur Verfügung stellt. • dafür Sorge trägt, dass Xxxxxxx von Passwörtern diese geheim halten und Dritten nicht offenbaren. Er wird diese Personen diesbezüglich instruieren. Der Auftraggeber verpflichtet sich, crossinx über das Ausscheiden eines jeden Passwort-Inhabers zu informieren und jeglichen Verdacht einer Manipulation an den Passwörtern crossinx unverzüglich zu melden. • hinsichtlich der durch crossinx übermittelten Daten in regelmäßigen Abständen Virenkontrollen auf seinen Systemen durchführt und die entsprechenden Datenbestände mittels Speicherroutinen periodisch sichert. • crossinx über Rundungsparameter, Datumsformate oder die Anzahl der gewünschten Nachkommastellen rechtzeitig informiert und diese über eine reine Transformation hinausgehenden Daten selbst auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft. • Falls der Auftraggeber Daten von crossinx über FTP, SFTP oder FTPS abholen möchte, werden die Daten in Abholverzeichnissen bereit gestellt und gelten damit als übertragen. Der Auftraggeber hat die Verpflichtung, das Verzeichnis selbständig zu kontrollieren, die Daten dort abzuholen, bei sich zu archivieren und anschließend im Abholverzeichnis zu löschen. Die Vertragspartner können im Laufe des Projekts gemeinsam zusätzliche Mitwirkungspflichten definieren. Wenn aufgrund unvollständiger oder unzutreffender Informationen oder nicht ordnungsgemäßer, nicht vollständiger oder verspäteter Mitwirkungen des Auftraggebers für den Auftragnehmer ein Mehraufwand, ggf. auch in Form von Wartezeiten entsteht oder Arbeiten wiederholt werden müssen, so ist crossinx berechtigt, diesen Mehraufwand in begründeter Höhe gemäß der vereinbarten Stundensätze gesondert in Rechnung zu stellen. crossinx kann in diesem Fall außerdem auch unabhängig von einer Abnahme den bereits geleisteten Aufwand in Rechnung stellen. Soweit möglich kann crossinx außerdem die fehlenden Mitwirkungsleistung gegen gesonderte Vergütung gemäß der vereinbarten Stundensätze selbst erbringen.

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Samples: Service Agreement

Mitwirkung des Auftraggebers. Um die Leistungen sicherzustellen, verpflichtet sich der Auftraggeber, KDS bei der Erfüllung der vertraglichen Leistung kostenfrei zu unterstützen. Er wird: a) mit Beginn der Vertragslaufzeit namentliche Ansprechpartner, einen Systemadministrator und einem Stellvertreter bestimmen. Diese Personen sind durch entsprechendes Training für diese Funktion ausgebildet und ausschließlich berechtigt, Störungen an die KDS Störungsannahme zu melden. b) Störungen der KDS-Störungsannahme unverzüglich melden und Fehlerprotokolle oder Beschreibungen liefern. c) während der vereinbarten Servicezeiten den Zugang für Mitarbeiter von KDS oder für die mit der Wartung betrauten Fremdfirmen zu den Vertragsgegenständen ermöglichen. Alle dazu erforderlichen Daten wie Gebäudenummer, Stockwerk und Raumnummer, gibt der Auftraggeber der KDSStörungsannahme mit der Störungsmeldung an. d) ein Telefon kostenfrei zur Verfügung stellen, e) die für den Betrieb der zu wartenden Produkte erforderliche Infrastruktur bereithalten, f) seine zuständigen Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit dem Servicetechniker zur Verfügung stellen, g) die in den Geräteunterlagen vorgeschriebene Pflege und vorbeugenden Service durchführen, h) sicherstellen, dass an KDS zu liefernde Teile oder ganze Systeme transportsicher verpackt einem beauftragten Frachtführer übergeben oder, sofern nicht anders geregelt, kostenfrei für KDS, anderweitig versandt werden. Verpackungsmaterial bei Lieferungen an KDS gehen zu Lasten des Kunden und müssen den umweltschutzrechtlichen Vorschriften entsprechen, i) eine Möglichkeit bereitstellen, Software von CD-ROM oder DVD zu lesen und zu installierende Software auf CD-ROM oder DVD-Datenträgern bereithalten. j) die zu wartenden Produkte reparaturbereit zum Service übergeben. Er stellt insbesondere sicher, dass die Wartung keine negativen Auswirkungen auf den übrigen Betrieb hat. k) Aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften ist es erforderlich, dass der Auftraggeber oder eine von ihm beauftragte Person während der Wartungs- und Pflegearbeiten am Aufstellungsort anwesend ist. l) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet. Dabei handelt es sich um eine Hauptleistungspflicht des Auftraggeberszeigt KDS vorher an, wenn die Arbeiten in Bereichen durchzuführen sind, in denen mit Röntgen-, radioaktiver oder sonstiger ionisierender Strahlung zu rechnen ist. Der Auftraggeber stellt sichernimmt alle Strahlenschutzverpflichtungen wahr, die sich aus der StrSchVO oder der Röntgen-VO für Servicearbeiten in den vorgenannten Bereichen ergeben. m) Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, dass alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphärenicht von KDS gelieferte Hardware (Fremdhardware) den rechtlichen Sicherheitsbestimmungen entspricht. n) Der Auftraggeber erstellt regelmäßig Sicherungskopien von allen Programmen und Daten. Die Durchführung von Aufgaben der Systemadministration, die zur ordnungsgemäßen Durchführung wie Wiederherstellen von Benutzerdaten, Einbinden von Zusatz- und Peripheriegeräten, Einrichten von Benutzern nach einer Störungsbehebung, obliegt dem Auftraggeber. o) Aufgaben der Systemadministration (z.B. Einrichten neuer Benutzer oder Peripheriegeräte, Umkonfiguration des Auftrags erforderlich sindSystems, kostenfrei Sicherung von Programmen und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Zu seinen Mitwirkungspflichten zählt unter anderem, dass der Auftraggeber: • geeignete Vorkehrungen trifft, dass im Fall einer Zerstörung, Löschung oder Veränderung von Daten, Dateien oder Programmen diese rekonstruiert werden könnenSoftwareinstallation und Einlesen von Kundendaten nach einer Störungsbehebung) obliegen dem Auftraggeber, insbesondere – soweit sofern nicht anders vereinbart – durch eine ordnungsgemäße Datensicherung durchzuführen. • frühzeitig, dass heißt bis zum Start erster Tests, repräsentative und bezüglich Datenqualität und -menge betriebsübliche, konsistente Testdaten für System- und Abnahmetests zur Verfügung stellt. • dafür Sorge trägt, dass Xxxxxxx von Passwörtern diese geheim halten und Dritten nicht offenbaren. Er wird diese Personen diesbezüglich instruieren. Der Auftraggeber verpflichtet sich, crossinx über das Ausscheiden eines jeden Passwort-Inhabers zu informieren und jeglichen Verdacht einer Manipulation an den Passwörtern crossinx unverzüglich zu melden. • hinsichtlich der durch crossinx übermittelten Daten in regelmäßigen Abständen Virenkontrollen auf seinen Systemen durchführt und die entsprechenden Datenbestände mittels Speicherroutinen periodisch sichert. • crossinx über Rundungsparameter, Datumsformate oder die Anzahl der gewünschten Nachkommastellen rechtzeitig informiert und diese über eine reine Transformation hinausgehenden Daten selbst auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft. • Falls der Auftraggeber Daten von crossinx über SFTP abholen möchte, werden die Daten in Abholverzeichnissen bereit gestellt und gelten damit als übertragen. Der Auftraggeber hat die Verpflichtung, das Verzeichnis selbständig zu kontrollieren, die Daten dort abzuholen, bei sich zu archivieren und anschließend im Abholverzeichnis zu löschen. Die Vertragspartner können im Laufe des Projekts gemeinsam zusätzliche Mitwirkungspflichten definieren. Wenn aufgrund unvollständiger oder unzutreffender Informationen oder nicht ordnungsgemäßer, nicht vollständiger oder verspäteter Mitwirkungen des Auftraggebers für den Auftragnehmer ein Mehraufwand, ggf. auch in Form von Wartezeiten entsteht oder Arbeiten wiederholt werden müssen, so ist crossinx berechtigt, diesen Mehraufwand in begründeter Höhe gemäß der vereinbarten Stundensätze gesondert in Rechnung zu stellen. crossinx kann in diesem Fall außerdem auch unabhängig von einer Abnahme den bereits geleisteten Aufwand in Rechnung stellen. Soweit möglich kann crossinx außerdem die fehlenden Mitwirkungsleistung gegen gesonderte Vergütung gemäß der vereinbarten Stundensätze selbst erbringenLeistungsbeschreibung etwas anderes geregelt ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen