Common use of Mängelansprüche des Kunden Clause in Contracts

Mängelansprüche des Kunden. a. Ansprüche des Kunden wegen etwaiger Sachmängel bestehen nach Massgabe dieser Ziffer nur im Rahmen der Verfügbarkeit nach Ziff. 3 Buchst. j dieser AVB. PrimeSoft haftet nicht für Mängel, die nicht maschinell reproduzierbar sind, und nicht auf Schadenersatz infolge von Sachmängeln, sofern PrimeSoft kein eigenes Verschulden trifft (z.B. bei Sachmängeln 8. August 2024 Seite 11/15 der Fremdsoftware, der Drittkomponenten oder im Zusammenhang mit dem Internet). PrimeSoft übernimmt keine Gewähr dafür, dass die von PrimeSoft gewartete Software ununterbrochen und fehlerfrei, in allen vom Kunden gewünschten Kombinationen, mit beliebigen Daten, Programmen und Informationssystemen funktioniert. b. Hat der Kunde Sachmängel der Software nach Massgabe von Ziff. 6 Buchst. d. dieser AVB ordnungsgemäss gemeldet und stehen dem Kunden nach Buchst. a Sachmängelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung (Fehlerbeseitigung und Ersatzlieferung) nach Massgabe AVB Software-Assurance, die dem Kunden auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden, sollte er über keinen Einzelauftrag über Pflegeleistungen verfügen. Nur wenn die Nacherfüllung nach Massgabe der AVB Software-Assurance mindestens zweimal innerhalb der angemessenen Frist fehlschlägt oder sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen ist, kann der Kunde nach Massgabe der gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, bei einem Software-Kauf vom Einzelauftrag zurücktreten, bei einer Software-Miete bzw. SaaS den Einzelauftrag kündigen und/oder in allen Fällen Schadens- oder Aufwendungsersatz nach Massgabe von Ziff. 10 dieser AVB verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht für Mangelansprüche innerhalb einer angemessenen Frist aus, in der Regel innerhalb von zehn (10) Werktagen. c. Die vorstehende Haftung von PrimeSoft für Sachmängel besteht bei Software-Miete sowie SaaS für die Dauer des Einzelauftrages. Zusätzlich gewährt PrimeSoft bei Software-Miete und SaaS dem Kunden für die Dauer des Einzelauftrages Software-Assurance nach Massgabe der jeweils aktuellen Allgemeinen Vertragsbedingungen von PrimeSoft für Software-Assurance. Bei einem Software-Kauf verjähren Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Rechnungsdatum gemäss Ziff. 7. c. dieser AVB oder - wenn PrimeSoft nach Massgabe von Ziff. 3 dieser AVB die Installation ausführt - mit Abschluss der Installation. Jede weitergehende gesetzliche Gewährleistung wird ausgeschlossen, soweit keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens PrimeSoft vorliegt. Etwaige Garantien des jeweiligen Herstellers von Fremdsoftware bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt. Die Beseitigung der von der Gewährleistung ausgenommenen Fehl¬funktionen erfolgt als entgeltlicher Support gemäss den im Einzelauftrag vereinbarten Supportbedingungen und den im Einzelauftrag definierten Preisen.

Appears in 1 contract

Samples: Softwareüberlassung

Mängelansprüche des Kunden. a. Ansprüche Gegenüber Unternehmern i.S.v. 1.1. gilt folgendes: 6.5.1 Für die Rechte des Kunden wegen etwaiger Sachmängel bestehen nach Massgabe bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser Ziffer nur im Rahmen sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. 6.5.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Verfügbarkeit nach ZiffWare getroffene Vereinbarung. 3 Buchst. j dieser AVB. PrimeSoft haftet nicht für MängelAls Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden. 6.5.3 Soweit die Beschaffenheit nicht maschinell reproduzierbar sindvereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und nicht auf Schadenersatz infolge von Sachmängeln, sofern PrimeSoft kein eigenes Verschulden trifft 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung. 6.5.4 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei Sachmängeln 8. August 2024 Seite 11/15 der FremdsoftwareLieferung, der Drittkomponenten Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. 6.5.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. 6.5.6 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Zusammenhang mit dem Internet)Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. 6.5.7 Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. PrimeSoft übernimmt keine Gewähr dafürIm Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, dass die von PrimeSoft gewartete Software ununterbrochen wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. 6.5.8 Die zum Zweck der Prüfung und fehlerfreiNacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, in allen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden gewünschten Kombinationendie aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, mit beliebigen Datenes sei denn, Programmen und Informationssystemen funktioniertdie fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar. b. Hat 6.5.9 In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde Sachmängel das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der Software hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Massgabe von ZiffMöglichkeit vorher, zu benachrichtigen. 6 Buchst. d. dieser AVB ordnungsgemäss gemeldet und stehen dem Kunden Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach Buchst. a Sachmängelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung (Fehlerbeseitigung und Ersatzlieferung) nach Massgabe AVB Software-Assurance, die dem Kunden auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden, sollte er über keinen Einzelauftrag über Pflegeleistungen verfügen. Nur wenn den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern. 6.5.10 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach Massgabe der AVB Software-Assurance mindestens zweimal innerhalb der angemessenen Frist fehlschlägt oder sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach Massgabe der gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, bei einem Software-Kauf vom Einzelauftrag zurücktreten, bei einer Software-Miete bzw. SaaS den Einzelauftrag kündigen und/oder in allen Fällen Schadens- oder Aufwendungsersatz nach Massgabe von Ziff. 10 dieser AVB verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht für Mangelansprüche innerhalb einer angemessenen Frist aus, in der Regel innerhalb von zehn (10) Werktagen. c. Die vorstehende Haftung von PrimeSoft für Sachmängel besteht bei Software-Miete sowie SaaS für die Dauer des Einzelauftrages. Zusätzlich gewährt PrimeSoft bei Software-Miete und SaaS dem Kunden für die Dauer des Einzelauftrages Software-Assurance nach Massgabe der jeweils aktuellen Allgemeinen Vertragsbedingungen von PrimeSoft für Software-Assurance. Bei einem Software-Kauf verjähren unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. 6.5.11 Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels innerhalb auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von zwölf (12) Monaten ab Rechnungsdatum gemäss Ziff. 7. c. dieser AVB oder - wenn PrimeSoft nach Massgabe von Ziff. 3 dieser AVB die Installation ausführt - mit Abschluss der Installation. Jede weitergehende gesetzliche Gewährleistung wird ausgeschlossen, soweit keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens PrimeSoft vorliegt. Etwaige Garantien des jeweiligen Herstellers von Fremdsoftware bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt. Die Beseitigung der von der Gewährleistung ausgenommenen Fehl¬funktionen erfolgt als entgeltlicher Support gemäss den 2.3 und sind im Einzelauftrag vereinbarten Supportbedingungen und den im Einzelauftrag definierten PreisenÜbrigen ausgeschlossen.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelansprüche des Kunden. a. Ansprüche des Kunden wegen etwaiger Sachmängel bestehen 7.1 Im Falle der Mangelhaftigkeit der Instal- lationsleistungen kann der Kunde nach Massgabe dieser Ziffer nur im Rahmen Xxxx von VOLZ E.K.T. Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen, wenn der Verfügbarkeit nach Ziff. 3 Buchst. j dieser AVB. PrimeSoft haftet Mangel nicht für Mängel, die nicht maschinell reproduzierbar sind, und nicht auf Schadenersatz infolge von Sachmängeln, sofern PrimeSoft kein eigenes Verschulden trifft (z.B. bei Sachmängeln 8. August 2024 Seite 11/15 der Fremdsoftware, der Drittkomponenten oder im Zusammenhang mit dem Internet). PrimeSoft übernimmt keine Gewähr dafür, dass die von PrimeSoft gewartete Software ununterbrochen und fehlerfrei, in allen vom Kunden gewünschten Kombinationen, mit beliebigen Daten, Programmen und Informationssystemen funktioniertunerheblich ist. b. 7.2 Hat der Kunde Sachmängel VOLZ E.K.T. nach einer ersten Aufforderung ergebnislos eine weitere Nachfrist mit der Software Erklärung gesetzt, dass er nach Massgabe von Ziff. 6 Buchst. d. dieser AVB ordnungsgemäss gemeldet und stehen dem Kunden nach Buchst. a Sachmängelansprüche zuAblauf der Frist die Annahme ablehne, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung (Fehlerbeseitigung und Ersatzlieferung) nach Massgabe AVB Software-Assurance, oder schlägt die dem Kunden auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden, sollte er über keinen Einzelauftrag über Pflegeleistungen verfügen. Nur wenn die Nacherfüllung nach Massgabe der AVB Software-Assurance mindestens Nachbesserung zweimal innerhalb der angemessenen Frist fehlschlägt oder sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen isteine Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Min- derung verlangen. Daneben kann er nach Massgabe Maßgabe von Nr. 8 dieser Bedin- gungen, Schadensersatz verlangen. Einer Fristsetzung mit Ablehnungsan- drohung bedarf es nicht, wenn VOLZ 7.3 Der Kunde wird bei der gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, bei einem Software-Kauf vom Einzelauftrag zurücktreten, bei einer Software-Miete bzw. SaaS den Einzelauftrag kündigen und/oder in allen Fällen Schadens- oder Aufwendungsersatz nach Massgabe Eingrenzung und Beseitigung von Ziff. 10 dieser AVB verlangenMängeln mitwirken. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht für Mangelansprüche innerhalb einer angemessenen Frist ausist verpflichtet, in Mängel der Regel innerhalb von zehn (10) WerktagenInstal- lationsleistungen nachvollziehbar telefo- nisch oder schriftlich zu beschreiben. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann VOLZ E.K.T. die Nach- erfüllung verweigern. c. Die vorstehende Haftung 7.4 Ist es VOLZ E.K.T. entweder unmöglich, den Mangel durch Nacherfüllung zu beheben, oder kann der Mangel nur mit unverhältnismäßigen Mitteln durch Nach- erfüllung behoben werden, ist VOLZ 7.5 Hat der Kunde VOLZ E.K.T. wegen angeblicher Mängel der Installationsleis- tungen in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel besteht oder ein Umstand gegeben ist, der zur Geltendmachung von PrimeSoft für Sachmängel besteht bei Software-Miete sowie SaaS für Mängelan- sprüchen nicht berechtigt, so hat der Kunde, sofern er die Dauer des Einzelauftrages. Zusätzlich gewährt PrimeSoft bei Software-Miete Inanspruchnahme von VOLZ E.K.T. zu vertreten hat, VOLZ 7.6 Sofern der Kunde Mängelansprüche geltend macht, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen VOLZ E.K.T. und SaaS dem Kunden bestehende Verträge. 7.7 Mängelansprüche bestehen nicht für Fehler, die Dauer infolge fehlerhafter oder nach- lässiger Behandlung, übermäßiger Bean- spruchung, vertraglich nicht vorgesehener Betriebsmittel, Anbringung nicht durch VOLZ E.K.T. genehmigter Zusatzgeräte, Durchführung von Repara- turen oder Änderungen durch nicht von VOLZ E.K.T. autorisierte Dritte ent- standen sind. Ausgenommen von der Geltendmachung von Mängelansprüchen sind außerdem sämtliche Folgen chemi- scher, elektrotechnischer oder elektri- scher Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. 7.8 XXXX E.K.T. kann die Nacherfüllung ver- weigern, bis der Kunde VOLZ E.K.T. die vereinbarte Vergütung abzüglich eines angesichts der noch ausstehenden Nacherfüllung angemessenen Teils (min- destens in Höhe des Einzelauftrages Software-Assurance nach Massgabe Dreifachen der jeweils aktuellen Allgemeinen Vertragsbedingungen von PrimeSoft erwarteten Mangelbeseitigungskosten) bezahlt hat. 7.9 Fehlt den Installationsleistungen eine ausdrücklich garantierte Beschaffenheit oder hat VOLZ E.K.T. einen Mangel der Installationsleistungen arglistig ver- schwiegen, gelten die in den Nr. 7.1 bis 7.10 Die Verjährungsfrist für Software-Assurance. Bei einem Software-Kauf verjähren Ansprüche Mängelan- sprüche des Kunden wegen eines Sachmangels innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Rechnungsdatum gemäss Ziff. 7. c. dieser AVB oder - wenn PrimeSoft nach Massgabe von Ziff. 3 dieser AVB die Installation ausführt - mit Abschluss der Installation. Jede weitergehende gesetzliche Gewährleistung wird ausgeschlossen, soweit keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens PrimeSoft vorliegt. Etwaige Garantien des jeweiligen Herstellers von Fremdsoftware bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührtbeträgt ein Jahr. Die Beseitigung Verjährung beginnt mit der von Abnahme. Die Verkürzung der Gewährleistung ausgenommenen Fehl¬funktionen erfolgt als entgeltlicher Support gemäss den im Einzelauftrag vereinbarten Supportbedingungen Verjährung gilt nicht 7.11 Kaufmännische Untersuchungs- und den im Einzelauftrag definierten PreisenRüge-pflichten des Kunden bleiben unberührt.

Appears in 1 contract

Samples: General Terms and Conditions for Installation Contracts

Mängelansprüche des Kunden. a. Ansprüche (1) Für die Rechte des Kunden wegen etwaiger Sachmängel bestehen nach Massgabe dieser Ziffer nur im Rahmen bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gel- ten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Verfügbarkeit nach ZiffWare an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. 3 Buchst§§ 478, 479 BGB). (2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Leistung getroffene Vereinbarung. j dieser AVB. PrimeSoft haftet nicht für MängelAls Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten die als solche be- zeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Kunde vor seiner Bestel- lung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. (3) Soweit die Beschaffenheit nicht maschinell reproduzierbar sindvereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und nicht auf Schadenersatz infolge von Sachmängeln, sofern PrimeSoft kein eigenes Verschulden trifft 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung. (4) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er - bei Sachmängeln 8Warenlieferungen - sei- nen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. August 2024 Seite 11/15 Zeigt sich bei der FremdsoftwareUntersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Drittkomponenten Anzeige ge- nügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Liefe- rung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. (5) Ist die Leistung mangelhaft, kann der Kunde als Nacherfüllung zunächst nach unserer Xxxx Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. (6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Zusammenhang mit dem InternetVerhältnis zum Mangel angemessenen Teil zurückzubehalten. (7) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vor- schriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. (8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbeson- dere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. PrimeSoft übernimmt keine Gewähr dafür, dass die von PrimeSoft gewartete Software ununterbrochen und fehlerfrei, in allen Andernfalls können wir vom Kunden gewünschten Kombinationendie aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, mit beliebigen Datenes sei denn, Programmen und Informationssystemen funktioniertdie fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar. b. Hat der Kunde Sachmängel der Software nach Massgabe von Ziff. 6 Buchst. d. dieser AVB ordnungsgemäss gemeldet und stehen dem Kunden nach Buchst. a Sachmängelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung (Fehlerbeseitigung und Ersatzlieferung9) nach Massgabe AVB Software-Assurance, die dem Kunden auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden, sollte er über keinen Einzelauftrag über Pflegeleistungen verfügen. Nur wenn Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunde zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach Massgabe der AVB Software-Assurance mindestens zweimal innerhalb der angemessenen Frist fehlschlägt oder sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach Massgabe der gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, bei . Bei einem Software-Kauf vom Einzelauftrag zurücktreten, bei einer Software-Miete unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. (10) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. SaaS den Einzelauftrag kündigen und/oder in allen Fällen Schadens- oder Aufwendungsersatz Ersatz vergeblicher Aufwendungen be- stehen auch bei Mängeln nur nach Massgabe Maßgabe von Ziff. 10 dieser AVB verlangenVIII. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht für Mangelansprüche innerhalb einer angemessenen Frist aus, in der Regel innerhalb von zehn (10) Werktagen. c. Die vorstehende Haftung von PrimeSoft für Sachmängel besteht bei Software-Miete sowie SaaS für die Dauer des Einzelauftrages. Zusätzlich gewährt PrimeSoft bei Software-Miete und SaaS dem Kunden für die Dauer des Einzelauftrages Software-Assurance nach Massgabe der jeweils aktuellen Allgemeinen Vertragsbedingungen von PrimeSoft für Software-Assurance. Bei einem Software-Kauf verjähren Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Rechnungsdatum gemäss Ziff. 7. c. dieser AVB oder - wenn PrimeSoft nach Massgabe von Ziff. 3 dieser AVB die Installation ausführt - mit Abschluss der Installation. Jede weitergehende gesetzliche Gewährleistung wird ausgeschlossen, soweit keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens PrimeSoft vorliegt. Etwaige Garantien des jeweiligen Herstellers von Fremdsoftware bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt. Die Beseitigung der von der Gewährleistung ausgenommenen Fehl¬funktionen erfolgt als entgeltlicher Support gemäss den sind im Einzelauftrag vereinbarten Supportbedingungen und den im Einzelauftrag definierten PreisenÜbrigen ausgeschlossen.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Liefer Und Leistungsbedingungen

Mängelansprüche des Kunden. a. Ansprüche 11.1 Für die Rechte des Kunden wegen bei Sach- und Rechtsmängeln ( einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 11.2 Grundlage der Mängelhaftung der HW-INOX ist die über die Beschaffenheit der Produkte getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Produkte gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter ( z . B . W e r b e a u s s a g e n ) b e s t e h e n j e d o c h k e i n e Beschaffenheitsvereinbarungen. Ein bestimmter Einsatz- oder Verwendungszweck des Kunden ist nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der HW-INOX Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, ist die Einhaltung etwaiger Sachmängel bestehen öffentlich- rechtlicher Anforderungen an die Produkte nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien. 11.3 E s g e l t e n d i e g e s e t z l i c h e n U n t e r s u c h u n g s - u n d Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB). Die gelieferten Produkte sind unverzüglich nach Massgabe dieser Ziffer nur Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Der Kunde hat unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen, nachdem sich ein etwaiger Mangel gezeigt hat bzw. nach Untersuchung hätte zeigen müssen, die Mängelanzeige in Schriftform abzusenden. Bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung anzuzeigen. Soweit der Kunde nicht über hinreichende technische Kenntnisse zur Erfüllung seiner gesetzlichen Untersuchungsobliegenheiten verfügt, ist er verpflichtet, sich sachkundiger Dritter zu bedienen. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Produkten hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor dem Einbau oder der sonstigen Verarbeitung zu erfolgen. 11.4 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann HW-INOX zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht der HW-INOX, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. 11.5 HW-INOX ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis z u m M a n g e l a n g e m e s s e n e n Te i l d e s K a u f p r e i s e s zurückzubehalten. 11.6 Der Kunde hat der HW-INOX die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandeten Produkte zu Prüfungszwecken unverändert und unbearbeitet zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde der HW-INOX die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. 11.7 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt HW-INOX, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann HW-INOX die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen. 11.8 Soweit nicht der Einbau von Produkten durch HW-INOX mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart wurde, ist HW-INOX im Falle der Mangelhaftigkeit von Produkten nicht zum Ausbau der mangelhaften und Einbau der im Rahmen der Verfügbarkeit nach ZiffNacherfüllung nachgelieferten oder nachgebesserten Produkte verpflichtet. 3 Buchst. j dieser AVB. PrimeSoft haftet In diesem Fall ist HW-INOX auch nicht für Mängel, die nicht maschinell reproduzierbar sind, und nicht auf Schadenersatz infolge zum Ersatz von Sachmängeln, sofern PrimeSoft kein eigenes Verschulden trifft (z.B. bei Sachmängeln 8. August 2024 Seite 11/15 der Fremdsoftware, der Drittkomponenten oder im Zusammenhang mit dem Internet)Rahmen des Ein- und Ausbaus entstandenen Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, HW-INOX hat die Mangelhaftigkeit des Produkts zu vertreten; in diesem Fall gilt Ziffer 12. PrimeSoft übernimmt keine Gewähr dafür, dass die von PrimeSoft gewartete Software ununterbrochen und fehlerfrei, in allen vom Kunden gewünschten Kombinationen, mit beliebigen Daten, Programmen und Informationssystemen funktioniert. b. Hat der Kunde Sachmängel der Software nach Massgabe von Ziff. 6 Buchst. d. dieser AVB ordnungsgemäss gemeldet und stehen dem Kunden nach Buchst. a Sachmängelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung (Fehlerbeseitigung und Ersatzlieferung) nach Massgabe AVB SoftwareHW-Assurance, die INOX wird dem Kunden auf Wunsch zur Verfügung gestellt werdendessen Verlangen seinen Hersteller/Vorlieferanten nennen. 11.9 Ziffer 11.8 gilt entsprechend auch für den Fall, sollte er über keinen Einzelauftrag über Pflegeleistungen verfügendass der Kunde seinerseits gegenüber seinem Abnehmer Aufwendungen im Rahmen des Ein- und Ausbaus schuldet, es sei denn, dieser ist Verbraucher. 11.10 Rückgriffsansprüche des Kunden gemäß §§ 445a, 445b BGB („Lieferantenregress“) sind ausgeschlossen, wenn das mangelhafte Produkt durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch den Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. Nur Die Rechte des Kunden gemäß dieser Ziffer 11 bleiben davon unberührt. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). 11.11 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach Massgabe der AVB Software-Assurance mindestens zweimal innerhalb der angemessenen Frist fehlschlägt oder sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach Massgabe der gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, bei einem Software-Kauf vom Einzelauftrag zurücktreten, bei einer Software-Miete bzw. SaaS den Einzelauftrag kündigen und/oder in allen Fällen Schadens- oder Aufwendungsersatz nach Massgabe von Ziff. 10 dieser AVB verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht für Mangelansprüche innerhalb einer angemessenen Frist aus, in der Regel innerhalb von zehn (10) Werktagen. c. Die vorstehende Haftung von PrimeSoft für Sachmängel besteht bei Software-Miete sowie SaaS für die Dauer des Einzelauftrages. Zusätzlich gewährt PrimeSoft bei Software-Miete und SaaS dem Kunden für die Dauer des Einzelauftrages Software-Assurance nach Massgabe der jeweils aktuellen Allgemeinen Vertragsbedingungen von PrimeSoft für Software-Assurance. Bei einem Software-Kauf verjähren unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. 11.12 Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels innerhalb auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von zwölf (12) Monaten ab Rechnungsdatum gemäss Ziff. 7. c. dieser AVB oder - wenn PrimeSoft nach Massgabe von Ziff. 3 dieser AVB die Installation ausführt - mit Abschluss der Installation. Jede weitergehende gesetzliche Gewährleistung wird ausgeschlossen, soweit keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens PrimeSoft vorliegt. Etwaige Garantien des jeweiligen Herstellers von Fremdsoftware bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt. Die Beseitigung der von der Gewährleistung ausgenommenen Fehl¬funktionen erfolgt als entgeltlicher Support gemäss den Ziffer 12 und sind im Einzelauftrag vereinbarten Supportbedingungen und den im Einzelauftrag definierten PreisenÜbrigen ausgeschlossen. 11.13 Der Ort der Nacherfüllung ist der Geschäftssitz der HW-INOX. Davon abweichend kann HW-INOX auch am Belegenheitsort der Sache die Nacherfüllung erbringen.

Appears in 1 contract

Samples: Sales Contracts

Mängelansprüche des Kunden. a. (Gewährleistung)‌ Werkes. Unberührt von der Haftungsbeschränkung in diesem Abschnitt H.4 bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Sache an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b BGB), mit Ausnahme von Ziffer H.4.19. Kommt der Kunde seinen Kontroll- und Rüge- obliegenheiten nicht nach, ist die Haftung von Net at Work für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt 12 Mo- nate ab Ablieferung bzw., soweit eine Ab- nahme vereinbart ist, ab Abnahme. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderre- gelungen zur Verjährung (insbesondere §§ 438 Abs.1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3, 444, 445b BGB bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 3 BGB). Die Verjährungsfrist von 12 Monaten gilt auch für vertragliche und außervertragliche Scha- denersatzansprüche, die auf einem Mangel der Sache beruhen. Diese Verjährungsverkürzung gilt indes nicht ⮚ soweit die Schadensursache auf Vor- satz oder grobe Fahrlässigkeit von Net at Work oder ihrer Vertreter oder Er- füllungsgehilfen beruht; ⮚ bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit; ⮚ bei Verzug, soweit ein fixierter Liefer- termin vereinbart ist; ⮚ bei arglistigem Verschweigen eines Mangels; ⮚ bei Übernahme einer Garantie und/o- der des Beschaffungs- oder Hersteller- risikos im Sinne von § 276 BGB durch Net at Work; ⮚ in Fällen der zwingenden gesetzlichen Haftung, insbesondere nach dem Pro- dukthaftungsgesetz. Eine Beweislastumkehr zulasten des Kunden wegen etwaiger Sachmängel bestehen nach Massgabe dieser Ziffer ist mit den vorstehenden Regelungen nicht ver- bunden. Sofern durch von Net at Work durchgeführte Arbeiten oder Ersatzlieferungen die Gewähr- leistungsfrist gehemmt oder unterbrochen wird, erstreckt sich eine solche Hemmung oder Unterbrechung nur im Rahmen auf die von der Verfügbarkeit nach ZiffErsatzliefe- rung oder Nachbesserung betroffene funktio- nale Einheit. 3 BuchstFür den Fall, dass der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung hat, entscheidet zunächst Net at Work, ob die Nacherfüllung durch die Be- seitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Er- satzlieferung) erfolgt. j dieser AVBDas Recht, die Nacher- füllung unter den gesetzlichen Vorrausetzun- gen zu verweigern, bleibt unberührt. PrimeSoft haftet nicht Es wird keine Gewähr übernommen für MängelSchä- den, die nicht maschinell reproduzierbar von Net at Work zu vertreten sind. Dazu zählen zum Beispiel Schäden, und die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder durch Dritte, sofern sie nicht auf Schadenersatz infolge Verschulden von Sachmängeln, sofern PrimeSoft kein eigenes Verschulden trifft (z.B. bei Sachmängeln 8. August 2024 Seite 11/15 der Fremdsoftware, der Drittkomponenten oder im Zusammenhang mit dem Internet). PrimeSoft übernimmt keine Gewähr dafür, dass die von PrimeSoft gewartete Software ununterbrochen und fehlerfrei, in allen vom Kunden gewünschten Kombinationen, mit beliebigen Daten, Programmen und Informationssystemen funktioniertNet at Work zu- rückzuführen sind. b. Hat der Kunde Sachmängel der Software nach Massgabe von Ziff. 6 Buchst. d. dieser AVB ordnungsgemäss gemeldet und stehen dem Kunden nach Buchst. a Sachmängelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung (Fehlerbeseitigung und Ersatzlieferung) nach Massgabe AVB Software-Assurance, die dem Kunden auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden, sollte er über keinen Einzelauftrag über Pflegeleistungen verfügen. Nur wenn die Nacherfüllung nach Massgabe der AVB Software-Assurance mindestens zweimal innerhalb der angemessenen Frist fehlschlägt oder sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen ist, kann der Kunde nach Massgabe der gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, bei einem Software-Kauf vom Einzelauftrag zurücktreten, bei einer Software-Miete bzw. SaaS den Einzelauftrag kündigen und/oder in allen Fällen Schadens- oder Aufwendungsersatz nach Massgabe von Ziff. 10 dieser AVB verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht für Mangelansprüche innerhalb einer angemessenen Frist aus, in der Regel innerhalb von zehn (10) Werktagen. c. Die vorstehende Haftung von PrimeSoft für Sachmängel besteht bei Software-Miete sowie SaaS für die Dauer des Einzelauftrages. Zusätzlich gewährt PrimeSoft bei Software-Miete und SaaS dem Kunden für die Dauer des Einzelauftrages Software-Assurance nach Massgabe der jeweils aktuellen Allgemeinen Vertragsbedingungen von PrimeSoft für Software-Assurance. Bei einem Software-Kauf verjähren Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Rechnungsdatum gemäss Ziff. 7. c. dieser AVB oder - wenn PrimeSoft nach Massgabe von Ziff. 3 dieser AVB die Installation ausführt - mit Abschluss der Installation. Jede weitergehende gesetzliche Gewährleistung wird ausgeschlossen, soweit keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens PrimeSoft vorliegt. Etwaige Garantien des jeweiligen Herstellers von Fremdsoftware bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt. Die Beseitigung der von der Gewährleistung ausgenommenen Fehl¬funktionen erfolgt als entgeltlicher Support gemäss den im Einzelauftrag vereinbarten Supportbedingungen und den im Einzelauftrag definierten Preisen.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelansprüche des Kunden. a. Ansprüche 3.1 Für die Rechte des Kunden wegen etwaiger Sachmängel bestehen nach Massgabe dieser Ziffer nur bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Ver- braucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB), sofern nicht, z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde. 3.2 Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet maxon eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der Verfügbarkeit nach Ziffdigitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung ergibt. 3 Buchst. j dieser AVB. PrimeSoft Für öffentliche Äu- ßerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt maxon insoweit keine Haf- tung. 3.3 maxon haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht maschinell reproduzierbar kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelan- sprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und An- zeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Unter- suchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Man- gel, so ist maxon hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 7 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von maxon für den nicht bzw. nicht recht- zeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vor- schriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde. 3.4 xxxxx übernimmt insbesondere keine Gewähr für: • nach Gefahrübergang auftretende unvorhergesehene Ereignisse • durch vom Kunden durchgeführte/veranlasste o fehlerhafte oder nachlässige Behandlung o unübliche physische oder elektronische Belastung o übermässige Beanspruchung, Missbrauch, Fehlgebrauch, Nachläs- sigkeit, o Verwendung mit unpassendem Zubehör o unsachgemässe Montage oder Verpackung, • ungeeigneten Baugrund oder auf besondere vertraglich nicht vorausgesetzte äussere Einflüsse • Mängel die durch Reparaturen oder Änderungen entstanden sind, wenn diese nicht von maxon durchgeführt wurden • LIEFERGEGENSTÄNDE die vom Kunden oder Endabnehmern nach Auslieferung durch maxon verändert werden • wenn allfällige Garantiesiegel vom Kunden, dessen Kunden oder Endabnehmern entfernt oder verändert wurden • Fehler oder Schäden der LIEFERGEGENSTÄNDE bzw. Teile davon die auf den Kun- den oder auf Arbeiten zurückzuführen sind, die in Übereinstimmung mit den Vor- gaben und Spezifikationen des Kunden ausgeführt worden sind • Prototypen, Mustern, Vorserienstücken oder Probestücken sowie • Fehlern oder Schäden, die auf Beistellteile, Werkzeuge oder Prüfeinrichtungen zu- rückzuführen sind, die aus dem Besitz des Kunden stammen oder vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden oder von maxon in Übereinstimmung mit den An- weisungen des Kunden hergestellt oder beschafft worden sind. 3.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann xxxxx zunächst wählen, ob maxon Nach- erfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung ei- ner mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Ist die von maxon gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht von maxon, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. maxon ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde. ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. 3.6 Fallen im Rahmen der Mängelbeseitigung Aus- oder Einbaukosten an, sind diese von maxon nicht zu tragen. 3.7 Der Kunde hat xxxxx die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Ge- legenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde xxxxx die mangelhafte Sa- che auf Verlangen von xxxxx nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht. 3.8 Stellt sich das Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, hat der Kunde maxon für die zur Prüfung und Nacherfüllung notwendigen Aufwen- dungen von maxon zu entschädigen, wenn der Kunde wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt. 3.9 Bei Rücksendungen ist nach Möglichkeit die Originalverpackung zu verwenden. Sollte eine Rücksendung in der Originalverpackung nicht möglich sein, muss die Ver- packung so beschaffen sein, dass die LIEFERGEGENSTÄNDE vor Verlust und Beschä- digung geschützt sind. Soweit LIEFERGEGENSTÄNDE ersetzt werden, gehen die ausge- wechselten LIEFERGEGENSTÄNDE ins Eigentum von maxon über, soweit maxon nicht auf Schadenersatz infolge von Sachmängelnden Eigentumsübergang verzichtet. 3.10 In dringenden Fällen, sofern PrimeSoft kein eigenes Verschulden trifft (z.B. bei Sachmängeln 8Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu be- seitigen. August 2024 Seite 11/15 der FremdsoftwareVon einer derartigen Selbstvornahme ist maxon unverzüglich, der Drittkomponenten oder im Zusammenhang mit dem Internet)nach Mög- lichkeit vorher, zu benachrichtigen. PrimeSoft übernimmt keine Gewähr dafürDas Selbstvornahmerecht besteht nicht, dass die von PrimeSoft gewartete Software ununterbrochen und fehlerfreiwenn maxon berechtigt wäre, in allen vom Kunden gewünschten Kombinationen, mit beliebigen Daten, Programmen und Informationssystemen funktionierteine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern. b. Hat der Kunde Sachmängel der Software nach Massgabe von Ziff. 6 Buchst. d. dieser AVB ordnungsgemäss gemeldet und stehen dem Kunden nach Buchst. a Sachmängelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung (Fehlerbeseitigung und Ersatzlieferung) nach Massgabe AVB Software-Assurance, die dem Kunden auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden, sollte er über keinen Einzelauftrag über Pflegeleistungen verfügen. Nur wenn die Nacherfüllung nach Massgabe der AVB Software-Assurance mindestens zweimal innerhalb der angemessenen Frist fehlschlägt oder sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen ist, kann der Kunde nach Massgabe der gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, bei einem Software-Kauf vom Einzelauftrag zurücktreten, bei einer Software-Miete bzw. SaaS den Einzelauftrag kündigen und/oder in allen Fällen Schadens- oder Aufwendungsersatz nach Massgabe von Ziff. 10 dieser AVB verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht für Mangelansprüche innerhalb einer angemessenen Frist aus, in der Regel innerhalb von zehn (10) Werktagen. c. Die vorstehende Haftung von PrimeSoft für Sachmängel besteht bei Software-Miete sowie SaaS für die Dauer des Einzelauftrages. Zusätzlich gewährt PrimeSoft bei Software-Miete und SaaS dem Kunden für die Dauer des Einzelauftrages Software-Assurance nach Massgabe der jeweils aktuellen Allgemeinen Vertragsbedingungen von PrimeSoft für Software-Assurance. Bei einem Software-Kauf verjähren 3.11 Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels innerhalb auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendun- gen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von zwölf (12) Monaten ab Rechnungsdatum gemäss Ziff. 7. c. dieser AVB oder - wenn PrimeSoft nach Massgabe von Ziff. 3 dieser AVB die Installation ausführt - mit Abschluss der Installation. Jede weitergehende gesetzliche Gewährleistung wird ausgeschlossen, soweit keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens PrimeSoft vorliegt. Etwaige Garantien des jeweiligen Herstellers von Fremdsoftware bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt. Die Beseitigung der von der Gewährleistung ausgenommenen Fehl¬funktionen erfolgt als entgeltlicher Support gemäss den Ziffer 4 und sind im Einzelauftrag vereinbarten Supportbedingungen und den im Einzelauftrag definierten PreisenÜbrigen ausgeschlossen.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mängelansprüche des Kunden. a. 10.1. Nach Abnahme der Reparatur/Wartung haftet Wertz für Mängel der Reparatur/W artung unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden wegen etwaiger Sachmängel bestehen nach Massgabe dieser Ziffer nur im Rahmen unbeschadet Abschnitt 10. 5 und Abschnitt 11 in der Verfügbarkeit nach ZiffWeise, dass eine Män- gelbeseitigung durchzuführen ist. 3 BuchstDer Kunde ist verpflichtet festgestellte Mangel unverzüglich in Textform anzuzeigen. 10.2. j dieser AVB. PrimeSoft haftet nicht Eine Haftung von W ertz ist ausgeschlossen, wenn der Mangel für Mängel, die nicht maschinell reproduzierbar sind, und nicht Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf Schadenersatz infolge von Sachmängeln, sofern PrimeSoft kein eigenes Verschulden trifft (z.B. bei Sachmängeln 8. August 2024 Seite 11/15 der Fremdsoftwareeinem Umstand beruht, der Drittkomponenten oder im Zusammenhang mit dem Internet)Kunden zuzurechnen ist. PrimeSoft übernimmt keine Gewähr dafür, dass die von PrimeSoft gewartete Software ununterbrochen und fehlerfrei, in allen Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden gewünschten Kombinationen, mit beliebigen Daten, Programmen und Informationssystemen funktioniertbeigestellten Teile. b. Hat 10.3. Bei etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß oder ohne vorherige Zustimmung von Wertz vorgenommenen Änderungen oder Instand- setzungsarbeiten ist eine Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufge- schlossen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, oder wenn Wertz eine gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat verstreichen lassen, hat der Kunde Sachmängel nach Anzeige in Textform gegenüber W ertz das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Wertz den Ersatz der Software nach Massgabe notwendigen Kosten zu verlangen. 10.4. Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt Wertz – soweit der Mangel auf einem Verschulden von ZiffWertz beruht – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. 6 BuchstDane- ben trägt Wertz die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte ein- schließlich der angemessenen Fahrtkosten. 10.5. d. dieser AVB ordnungsgemäss gemeldet und stehen dem Dem Kunden nach Buchst. a Sachmängelansprüche steht ein Minderungsrecht nur dann zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung (Fehlerbeseitigung und Ersatzlieferung) nach Massgabe AVB Software-Assurance, die dem wenn Wertz schuldhaft eine angemessen Frist zur Mängelbeseitigung verstreichen lässt Das Minderungsrecht des Kunden auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden, sollte er über keinen Einzelauftrag über Pflegeleistungen verfügenbesteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Nacherfüllung nach Massgabe Reparatur/ Wartung trotz der AVB Software-Assurance mindestens zweimal innerhalb der angemessenen Frist fehlschlägt oder sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Kunde nach Massgabe der gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, bei einem Software-Kauf vom Einzelauftrag Vertrag zurücktreten, bei einer Software-Miete bzw. SaaS den Einzelauftrag kündigen und/oder in allen Fällen Schadens- oder Aufwendungsersatz nach Massgabe von Ziff. 10 dieser AVB verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht für Mangelansprüche innerhalb einer angemessenen Frist aus, in der Regel innerhalb von zehn (10) Werktagen. c. Die vorstehende Haftung von PrimeSoft für Sachmängel besteht bei Software-Miete sowie SaaS für die Dauer des Einzelauftrages. Zusätzlich gewährt PrimeSoft bei Software-Miete und SaaS dem Kunden für die Dauer des Einzelauftrages Software-Assurance nach Massgabe der jeweils aktuellen Allgemeinen Vertragsbedingungen von PrimeSoft für Software-Assurance. Bei einem Software-Kauf verjähren Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Rechnungsdatum gemäss Ziff. 7. c. dieser AVB oder - wenn PrimeSoft nach Massgabe von Ziff. 3 dieser AVB die Installation ausführt - mit Abschluss der Installation. Jede weitergehende gesetzliche Gewährleistung wird ausgeschlossen, soweit keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens PrimeSoft vorliegt. Etwaige Garantien des jeweiligen Herstellers von Fremdsoftware bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt. Die Beseitigung der von der Gewährleistung ausgenommenen Fehl¬funktionen erfolgt als entgeltlicher Support gemäss den im Einzelauftrag vereinbarten Supportbedingungen und den im Einzelauftrag definierten Preisen.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Servicebedingungen Für Reparaturen/Wartungen an Gabelstaplern

Mängelansprüche des Kunden. a. Ansprüche 3.1. Für die Rechte des Kunden wegen etwaiger Sachmängel bestehen nach Massgabe dieser Ziffer nur bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Rahmen nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. 3.2. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflich- ten nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Verfügbarkeit nach ZiffUntersuchung oder später ein Mangel, so ist iMedent hiervon unverzüg- lich schriftlich Anzeige zu machen. 3 BuchstAls unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. j Unabhängig von dieser AVBUntersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. PrimeSoft haftet Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von iMedent für den nicht für Mängelangezeigten Mangel ausgeschlossen. 3.3. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann iMedent zunächst wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Das Recht von iMedent, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. 3.4. iMedent ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kauf- preises zurückzubehalten. 3.5. Der Kunde hat iMedent die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, ins- besondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn iMedent ursprünglich nicht maschinell reproduzierbar sindzum Einbau verpflichtet war. 3.6. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und nicht auf Schadenersatz infolge von SachmängelnMaterial kosten (nicht: Ausbau und Einbaukosten), sofern PrimeSoft kein eigenes Verschulden trifft (trägt iMedent, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseiti gungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann iMedent die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen. 3.7. In dringenden Fällen, z.B. bei Sachmängeln 8Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von iMedent Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. August 2024 Seite 11/15 der FremdsoftwareVon einer derartigen Selbstvornahme ist iMedent unverzüglich, der Drittkomponenten nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn iMedent berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern. 3.8. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder im Zusammenhang mit dem Internet). PrimeSoft übernimmt keine Gewähr dafür, dass eine für die von PrimeSoft gewartete Software ununterbrochen und fehlerfrei, in allen Nacherfüllung vom Kunden gewünschten Kombinationen, mit beliebigen Daten, Programmen und Informationssystemen funktioniert. b. Hat der Kunde Sachmängel der Software zu setzende an- gemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach Massgabe von Ziff. 6 Buchst. d. dieser AVB ordnungsgemäss gemeldet und stehen dem Kunden nach Buchst. a Sachmängelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung (Fehlerbeseitigung und Ersatzlieferung) nach Massgabe AVB Software-Assurance, die dem Kunden auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden, sollte er über keinen Einzelauftrag über Pflegeleistungen verfügen. Nur wenn die Nacherfüllung nach Massgabe der AVB Software-Assurance mindestens zweimal innerhalb der angemessenen Frist fehlschlägt oder sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach Massgabe der gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, bei einem Software-Kauf vom Einzelauftrag zurücktreten, bei einer Software-Miete bzw. SaaS den Einzelauftrag kündigen und/oder in allen Fällen Schadens- oder Aufwendungsersatz nach Massgabe von Ziff. 10 dieser AVB verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht für Mangelansprüche innerhalb einer angemessenen Frist aus, in der Regel innerhalb von zehn (10) Werktagen. c. Die vorstehende Haftung von PrimeSoft für Sachmängel besteht bei Software-Miete sowie SaaS für die Dauer des Einzelauftrages. Zusätzlich gewährt PrimeSoft bei Software-Miete und SaaS dem Kunden für die Dauer des Einzelauftrages Software-Assurance nach Massgabe der jeweils aktuellen Allgemeinen Vertragsbedingungen von PrimeSoft für Software-Assurance. Bei einem Software-Kauf verjähren unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. 3.9. Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels innerhalb auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maß- gabe von zwölf (12) Monaten ab Rechnungsdatum gemäss Ziff. 7. c. Ziffer 6 des Teil I dieser AVB oder - wenn PrimeSoft nach Massgabe von Ziff. 3 dieser AVB die Installation ausführt - mit Abschluss der Installation. Jede weitergehende gesetzliche Gewährleistung wird ausgeschlossen, soweit keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens PrimeSoft vorliegt. Etwaige Garantien des jeweiligen Herstellers von Fremdsoftware bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt. Die Beseitigung der von der Gewährleistung ausgenommenen Fehl¬funktionen erfolgt als entgeltlicher Support gemäss den AGB und sind im Einzelauftrag vereinbarten Supportbedingungen und den im Einzelauftrag definierten PreisenÜbrigen ausgeschlossen.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Mängelansprüche des Kunden. a. Ansprüche 10.1 Für die Rechte des Kunden wegen etwaiger Sachmängel bestehen nach Massgabe dieser Ziffer nur bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB), sofern nicht, z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde. 10.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Verfügbarkeit nach ZiffWare (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. 3 BuchstAls Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. j dieser AVBEine darüberhinausgehende Gewährleistung für etwaige (objektiv) zu erwartende Eigenschaften (z.B. Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität) oder dafür, dass sich die Waren für eine bestimmte Verwendung eignen, wird nicht übernommen, es sei denn, dies wurde gesondert vereinbart. PrimeSoft haftet Der Kunde ist vielmehr selbst für die Prüfung verantwortlich, ob die Waren mit den in der Spezifikation oder dem Datenblatt angegebenen Daten für die von ihm beabsichtigte Verwendung geeignet sind. Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor. 10.3 Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung. 10.4 Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht maschinell reproduzierbar sindkennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und nicht auf Schadenersatz infolge von SachmängelnAnzeigepflichten (§§ 377, sofern PrimeSoft kein eigenes Verschulden trifft (z.B. 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei Sachmängeln 8. August 2024 Seite 11/15 der FremdsoftwareLieferung, der Drittkomponenten Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Kalendertagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten"). 10.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Zusammenhang mit dem Internet)Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. PrimeSoft übernimmt keine Gewähr dafürUnser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. 10.6 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. 10.7 Der Kunde hat uns die von PrimeSoft gewartete Software ununterbrochen zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und fehlerfreiGelegenheit zu geben, in allen insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt. 10.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden gewünschten Kombinationendie aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, mit beliebigen Datenwenn der Kunde wusste oder fahrlässig nicht wusste, Programmen und Informationssystemen funktioniertdass tatsächlich kein Mangel vorliegt. b. Hat der Kunde Sachmängel der Software nach Massgabe von Ziff. 6 Buchst. d. dieser AVB ordnungsgemäss gemeldet und stehen dem Kunden nach Buchst. a Sachmängelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung (Fehlerbeseitigung und Ersatzlieferung) nach Massgabe AVB Software-Assurance, die dem Kunden auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden, sollte er über keinen Einzelauftrag über Pflegeleistungen verfügen. Nur wenn 10.9 Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach Massgabe der AVB Software-Assurance mindestens zweimal innerhalb der angemessenen Frist fehlschlägt oder sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach Massgabe der den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, bei einem Software-Kauf vom Einzelauftrag zurücktreten, bei einer Software-Miete bzw. SaaS den Einzelauftrag kündigen und/oder in allen Fällen Schadens- oder Aufwendungsersatz nach Massgabe von Ziff. 10 dieser AVB verlangen. Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht für Mangelansprüche innerhalb einer angemessenen Frist aus, in der Regel innerhalb von zehn (10) Werktagen. c. Die vorstehende Haftung von PrimeSoft für Sachmängel besteht bei Software-Miete sowie SaaS für die Dauer des Einzelauftrages. Zusätzlich gewährt PrimeSoft bei Software-Miete und SaaS dem Kunden für die Dauer des Einzelauftrages Software-Assurance nach Massgabe der jeweils aktuellen Allgemeinen Vertragsbedingungen von PrimeSoft für Software-Assurance. Bei einem Software-Kauf verjähren unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. 10.10 Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels innerhalb auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von zwölf (Ziffer 12) Monaten ab Rechnungsdatum gemäss Ziff. 7. c. dieser AVB oder - wenn PrimeSoft nach Massgabe von Ziff. 3 dieser AVB die Installation ausführt - mit Abschluss der Installation. Jede weitergehende gesetzliche Gewährleistung wird ausgeschlossen, soweit keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens PrimeSoft vorliegt. Etwaige Garantien des jeweiligen Herstellers von Fremdsoftware bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt. Die Beseitigung der von der Gewährleistung ausgenommenen Fehl¬funktionen erfolgt als entgeltlicher Support gemäss den und sind im Einzelauftrag vereinbarten Supportbedingungen und den im Einzelauftrag definierten PreisenÜbrigen ausgeschlossen.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen