Mängelansprüche des Kunden. 11.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 11.2 Grundlage der Mängelhaftung der HW-INOX ist die über die Beschaffenheit der Produkte getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Produkte gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) bestehen jedoch keine Beschaffenheitsvereinbarungen. Ein bestimmter Einsatz- oder Verwendungszweck des Kunden ist nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der HW-INOX Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, ist die Einhaltung etwaiger öffentlich-rechtlicher Anforderungen an die Produkte nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien. 11.3 Es gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB). Die gelieferten Produkte sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Der Kunde hat unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen, nachdem sich ein etwaiger Mangel gezeigt hat bzw. nach Untersuchung hätte zeigen müssen, die Mängelanzeige in Schriftform abzusenden. Bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung anzuzeigen. Soweit der Kunde nicht über hinreichende technische Kenntnisse zur Erfüllung seiner gesetzlichen Untersuchungsobliegenheiten verfügt, ist er verpflichtet, sich sachkundiger Dritter zu bedienen. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Produkten hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor dem Einbau oder der sonstigen Verarbeitung zu erfolgen. 11.4 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann HW-INOX zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht der HW-INOX, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. 11.5 HW-INOX ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. 11.6 Der Kunde hat der HW-INOX die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandeten Produkte zu Prüfungszwecken unverändert und unbearbeitet zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde der HW-INOX die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. 11.7 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt HW-INOX, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann HW-INOX die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen. 11.8 Soweit nicht der Einbau von Produkten durch HW-INOX mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart wurde, ist HW-INOX im Falle der Mangelhaftigkeit von Produkten nicht zum Ausbau der mangelhaften und Einbau der im Rahmen der Nacherfüllung nachgelieferten oder nachgebesserten Produkte verpflichtet. In diesem Fall ist HW-INOX auch nicht zum Ersatz von im Rahmen des Ein- und Ausbaus entstandenen Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, HW-INOX hat die Mangelhaftigkeit des Produkts zu vertreten; in diesem Fall gilt Ziffer 12. HW-INOX wird dem Kunden auf dessen Verlangen seinen Hersteller/Vorlieferanten nennen. 11.9 Ziffer 11.8 gilt entsprechend auch für den Fall, dass der Kunde seinerseits gegenüber seinem Abnehmer Aufwendungen im Rahmen des Ein- und Ausbaus schuldet, es sei denn, dieser ist Verbraucher. 11.10 Rückgriffsansprüche des Kunden gemäß §§ 445a, 445b BGB („Lieferantenregress“) sind ausgeschlossen, wenn das mangelhafte Produkt durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch den Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. Die Rechte des Kunden gemäß dieser Ziffer 11 bleiben davon unberührt. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). 11.11 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. 11.12 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 12 und sind im Übrigen ausgeschlossen. 11.13 Der Ort der Nacherfüllung ist der Geschäftssitz der HW-INOX. Davon abweichend kann HW-INOX auch am Belegenheitsort der Sache die Nacherfüllung erbringen.
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Samples: Sales Contracts
Mängelansprüche des Kunden. 11.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 Grundlage der Mängelhaftung der HW-INOX ist die über die Beschaffenheit der Produkte getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Produkte gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) bestehen jedoch keine Beschaffenheitsvereinbarungen. Ein bestimmter Einsatz- oder Verwendungszweck des Kunden ist nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der HW-INOX Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, ist die Einhaltung etwaiger öffentlich-rechtlicher Anforderungen an die Produkte nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien.
11.3 Es gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB). Die gelieferten Produkte sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Der Kunde hat unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen, nachdem sich ein etwaiger Mangel gezeigt hat bzw. nach Untersuchung hätte zeigen müssen, die Mängelanzeige in Schriftform abzusenden. Bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung anzuzeigen. Soweit der Kunde nicht über hinreichende technische Kenntnisse zur Erfüllung seiner gesetzlichen Untersuchungsobliegenheiten verfügt, ist er verpflichtet, sich sachkundiger Dritter zu bedienen. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Produkten hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor dem Einbau oder der sonstigen Verarbeitung zu erfolgen.
11.4 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann HW-INOX zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht der HW-INOX, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
11.5 HW-INOX ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
11.6 Der Kunde hat der HW-INOX die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandeten Produkte zu Prüfungszwecken unverändert und unbearbeitet zu übergeben. 7.1 Im Falle der Ersatzlieferung hat Mangelhaftigkeit der Anlage kann der Kunde nach Xxxx von Xxxx Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen, wenn der HW-INOX die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugebenMangel nicht unerheblich ist.
11.7 Die zum Zweck 7.2 Hat der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt HW-INOX, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann HW-INOX die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
11.8 Soweit nicht Kunde Xxxx nach einer ersten Aufforderung ergebnislos eine weitere Nachfrist mit der Einbau von Produkten durch HW-INOX mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart wurde, ist HW-INOX im Falle der Mangelhaftigkeit von Produkten nicht zum Ausbau der mangelhaften und Einbau der im Rahmen der Nacherfüllung nachgelieferten oder nachgebesserten Produkte verpflichtet. In diesem Fall ist HW-INOX auch nicht zum Ersatz von im Rahmen des Ein- und Ausbaus entstandenen Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, HW-INOX hat die Mangelhaftigkeit des Produkts zu vertreten; in diesem Fall gilt Ziffer 12. HW-INOX wird dem Kunden auf dessen Verlangen seinen Hersteller/Vorlieferanten nennen.
11.9 Ziffer 11.8 gilt entsprechend auch für den FallErklärung gesetzt, dass er nach Ablauf der Kunde seinerseits gegenüber seinem Abnehmer Aufwendungen im Rahmen des Ein- und Ausbaus schuldetFrist die Annahme ablehne, es sei denn, dieser ist Verbraucher.
11.10 Rückgriffsansprüche des Kunden gemäß §§ 445a, 445b BGB („Lieferantenregress“) sind ausgeschlossen, wenn das mangelhafte Produkt durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch den Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. Die Rechte des Kunden gemäß dieser Ziffer 11 bleiben davon unberührt. In allen Fällen unberührt bleiben schlägt die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB).
11.11 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist Nachbesserung zweimal oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich istErsatzlieferung fehlt, kann der Kunde vom Kaufvertrag Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindernMinderung verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
11.12 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur Daneben kann er nach Maßgabe von Ziffer 12 Nr. 8 dieser Bedingungen Schadensersatz verlangen. Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es nicht, wenn Xxxx bereits zuvor die Nacherfüllung ernsthaft und sind endgültig verweigert hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer die Mangelhaftigkeit der Leistung allein oder zumindest in weit überwiegendem Maße, beispielsweise durch Verletzung seiner vertraglichen Pflichten, zu vertreten hat, oder wenn der von Xxxx nicht zu vertretende Rücktrittsgrund zu einer Zeit eintritt, zu welcher sich der Kunde im Übrigen ausgeschlossenAnnahmeverzug befindet.
11.13 7.3 Der Ort Kunde wird bei der Nacherfüllung Eingrenzung von Mängeln mitwirken. Der Kunde ist verpflichtet, Mängel der Geschäftssitz Installationsleistungen nachvollziehbar telefonisch oder schriftlich zu beschreiben. Kommt der HW-INOX. Davon abweichend Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann HW-INOX auch am Belegenheitsort der Sache Xxxx die Nacherfüllung erbringenverweigern.
7.4 Ist es Kühn entweder unmöglich, den Mangel durch Nacherfüllung zu beheben, oder kann der Mangel nur mit unverhältnismäßigen Mitteln durch Nacherfüllung behoben werden, ist Kühn berechtigt, dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzuzeigen, den Mangel so zu umgehen, dass der Kunde die Anlage vertragsgemäß nutzen kann. Führen diese Maßnahmen nicht zum Erfolg oder ist dem Kunden unter diesen Umständen ein Festhalten am Vertrag unzumutbar, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Soweit er Herabsetzung des Kaufpreises oder Schadensersatz verlangen kann, ist die Möglichkeit, den Mangel zu umgehen, angemessen zu berücksichtigen.
7.5 Hat der Kunde Xxxx wegen angeblicher Mängel der Installationsleistungen in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel besteht oder ein Umstand gegeben ist, der zur Geltendmachung von Mängelansprüchen nicht berechtigt, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme von Kühn zu vertreten hat, Xxxx die für die Verifizierung des angeblichen Mangels angefallenen Sach- und Personalkosten zu ersetzen.
7.6 Sofern der Kunde Mängelansprüche geltend macht, hat dies keinen Einfluss auf etwaige weitere zwischen Kühn und dem Käufer bestehende Verträge.
7.7 Mängelansprüche bestehen nicht für Fehler, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, vertraglich nicht vorgesehener Betriebsmittel, Anbringung nicht durch Kühn genehmigter Zusatzgeräte, Durchführung von Reparaturen oder Änderungen durch nicht von Xxxx autorisierte Dritte entstanden sind. Ausgenommen von der Geltendmachung von Mängelansprüchen sind außerdem sämtliche Folgen chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
7.8 Kühn kann die Nacherfüllung verweigern, bis der Kunde Kühn die vereinbarte Vergütung abzüglich eines angesichts der noch ausstehenden Nacherfüllung angemessenen Teiles (mindestens in Höhe des Dreifachen der erwarteten Mangelbeseitigungskosten) bezahlt hat.
7.9 Fehlt den Installationsleistungen eine ausdrücklich garantierte Beschaffenheit oder hat Xxxx einen Mangel Installationsleistungen arglistig verschwiegen, gelten die in den Nr. 7.1 bis 7.8 enthaltenen Beschränkungen der gesetzlichen Mängelansprüche nicht und Kühn haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.
7.10 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht in den Fällen vorsätzlichen Handelns.
7.11 Kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt.
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Samples: Installationsvertrag
Mängelansprüche des Kunden. 11.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- 15.1 Der Kunde ist verpflichtet, Lieferungen und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 Grundlage der Mängelhaftung der HW-INOX ist die über die Beschaffenheit der Produkte getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Produkte gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) bestehen jedoch keine Beschaffenheitsvereinbarungen. Ein bestimmter Einsatz- oder Verwendungszweck des Kunden ist nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der HW-INOX Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, ist die Einhaltung etwaiger öffentlich-rechtlicher Anforderungen an die Produkte nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien.
11.3 Es gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB). Die gelieferten Produkte sind Leistungen unverzüglich nach Ablieferung an durch Floß Consult zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit und Freiheit von Mängeln. Zeigen sich im Rahmen der Prüfung Mängel, so sind diese unverzüglich schriftlich gegenüber Floß Consult zu rügen. Mängel, die im Rahmen der vorgeschriebenen Prüfung nicht feststellbar sind, müssen unverzüglich nach Entdeckung schriftlich gerügt werden. Als unverzüglich im Sinne der vorstehenden Regelungen gilt jeweils eine Frist von zwei Wochen. Bei einer Verletzung der vorstehenden Untersuchungs-‐ und Rügepflichten gelten die Lieferungen und Leistungen in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
15.2 Soweit Lieferungen und Leistungen der Abnahme bzw. Teilabnahme unterliegen, erfolgt die Überprüfung durch den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchenim Rahmen der Abnahmeprüfung. Der Kunde hat unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen, nachdem sich ein etwaiger Mangel gezeigt hat bzw. nach Untersuchung hätte zeigen müssenAnsprüche im Hinblick auf Mängel, die Mängelanzeige in Schriftform abzusendenbei der Abnahmeprüfung erkennbar waren, bestehen nur dann, wenn der Kunde sie im Rahmen der Abnahmeprüfung geltend macht oder sich vorbehält. Bei Im Hinblick auf Mängel, die Rahmen der Untersuchung Abnahmeprüfung nicht erkennbare Mängel sind feststellbar sind, gelten die Regelungen des vorstehenden Absatzes.
15.3 Rügt der Kunde unter Beachtung der vorstehenden Regelungen und innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung anzuzeigenGewährleistungsfrist einen Mangel der Lieferungen und Leistungen von Floß Consult, wird der entsprechende Mangel von Floß Consult behoben. Soweit der Kunde nicht über hinreichende technische Kenntnisse zur Erfüllung seiner gesetzlichen Untersuchungsobliegenheiten verfügt, ist er verpflichtet, sich sachkundiger Dritter zu bedienen. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Produkten hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor dem Einbau oder der sonstigen Verarbeitung zu erfolgen.
11.4 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann HW-INOX zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung Dies geschieht nach Xxxx von Floß Consult durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch die Lieferung einer mangelfreien Sache von Ersatz (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht der HW-INOX, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
11.5 HW-INOX ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
11.6 Der Kunde hat der HW-INOX die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandeten Produkte zu Prüfungszwecken unverändert und unbearbeitet zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde der HW-INOX die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
11.7 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt HW-INOX, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann HW-INOX die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
11.8 Soweit nicht der Einbau von Produkten durch HW-INOX mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart wurde, ist HW-INOX im Falle der Mangelhaftigkeit von Produkten nicht zum Ausbau der mangelhaften und Einbau der im Rahmen der Nacherfüllung nachgelieferten oder nachgebesserten Produkte verpflichtet. In diesem Fall ist HW-INOX auch nicht zum Ersatz von im Rahmen des Ein- und Ausbaus entstandenen Aufwendungen verpflichtet), es sei denn, HW-INOX Floß Consult hat in den produktspezifischen Bedingungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Ist der Liefergegenstand Software, ist die Mangelhaftigkeit Anweisung zur Umgehung des Produkts zu vertreten; in diesem Fall gilt Ziffer 12. HW-INOX wird Softwaremangels eine ausreichende Nachbesserung, sofern dies dem Kunden zumutbar ist. Ersetzte Liefergegenstände oder Teile gehen in das Eigentum von Floß Consult über; im Hinblick auf dessen Verlangen seinen Hersteller/Vorlieferanten nennenersetzte Softwarekomponenten erlischt das Nutzungsrecht hieran. Innerhalb angemessener Frist ist Floß Consult zu mehrfachen Versuchen der Mangelbeseitigung berechtigt.
11.9 Ziffer 11.8 gilt entsprechend auch für den Fall15.4 Gelingt die Beseitigung des Mangels nicht innerhalb angemessener Frist, dass so soll der Lenkungsausschuss über das weitere Vorgehen entscheiden. Im Lenkungsausschuss soll das weitere Vorgehen einschließlich der notwendigen Maßnahmen beschlossen werden. Kommt der Lenkungsausschuss zu keinem einvernehmlichen Ergebnis, hat der Kunde seinerseits gegenüber seinem Abnehmer Aufwendungen im Rahmen des Ein- und Ausbaus schuldetFloß Consult eine weitere, es sei dennangemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen, die mindestens 12 Werktage betragen muss. Der Kunde hat in dieser ist Verbraucherschriftlichen Aufforderung zur Mängelbeseitigung innerhalb der Nachfrist mitzuteilen, welche der folgenden Rechte bei erfolglosen Ablauf der Nachfrist geltend gemacht werden. Ist kein Lenkungsausschuss gebildet, tritt an seine Stelle die Geschäftsleitung der Parteien.
11.10 Rückgriffsansprüche 15.5 Falls die Mängelbeseitigung auch innerhalb der Nachfrist nicht gelingt und daher als endgültig fehlgeschlagen anzusehen ist, stehen dem Kunden unter den gesetzlichen Voraussetzungen die nachfolgenden Rechtsbehelfe zu: Der Kunde kann die Vergütung angemessen mindern, jedoch nur bei Vorliegen von unzumutbaren Mängeln um mehr als 50 %. Der Kunde kann alternativ den Mangel selbst oder durch einen Dritten beheben lassen und von Floß Consult die hierfür zwingend erforderlichen Kosten erstattet verlangen, maximal aber in Höhe des Auftragswerts, der auf den mangelbehafteten Teil entfällt. Unter Berücksichtigung der Natur der Vereinbarung haben die Parteien sich ausdrücklich auf einen Ausschluss des Rücktrittsrechts verständigt; an seine Stelle tritt das Rechte zur außerordentlichen Kündigung.
15.6 Reklamiert der Kunde einen Mangel, der nicht feststellbar ist, trägt der Kunde die Kosten der Untersuchung.
15.7 Bei nachgewiesenen Rechtsmängeln leistet Floß Consult durch Nacherfüllung, indem sie dem Kunden gemäß §§ 445a, 445b BGB („Lieferantenregress“) sind ausgeschlosseneine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der gelieferten Software oder nach ihrer Xxxx an ausgetauschter oder geänderter gleichwerter Software verschafft. Der Kunde muss einen neu-‐ en Softwarestand übernehmen, wenn das mangelhafte Produkt durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch den Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. Die Rechte des Kunden gemäß dieser Ziffer 11 bleiben davon unberührt. In allen Fällen unberührt bleiben der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB)Übernahme für ihn nicht zu unangemessenen Anpassungs-‐ und Umstellungsproblemen führt.
11.11 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
11.12 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 12 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
11.13 Der Ort der Nacherfüllung ist der Geschäftssitz der HW-INOX. Davon abweichend kann HW-INOX auch am Belegenheitsort der Sache die Nacherfüllung erbringen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelansprüche des Kunden. 11.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 Grundlage der Mängelhaftung der HW-INOX ist die über die Beschaffenheit der Produkte getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Produkte gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) bestehen jedoch keine Beschaffenheitsvereinbarungen. Ein bestimmter Einsatz- oder Verwendungszweck des Kunden ist nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der HW-INOX Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, ist die Einhaltung etwaiger öffentlich-rechtlicher Anforderungen an die Produkte nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien.
11.3 Es gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB). Die gelieferten Produkte sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Der Kunde hat unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen, nachdem sich ein etwaiger Mangel gezeigt hat bzw. nach Untersuchung hätte zeigen müssen, die Mängelanzeige in Schriftform abzusenden. Bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung anzuzeigen. Soweit der Kunde nicht über hinreichende technische Kenntnisse zur Erfüllung seiner gesetzlichen Untersuchungsobliegenheiten verfügt, ist er verpflichtet, sich sachkundiger Dritter zu bedienen. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Produkten hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor dem Einbau oder der sonstigen Verarbeitung zu erfolgen.
11.4 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann HW-INOX zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht der HW-INOX, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
11.5 HW-INOX ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
11.6 Der Kunde hat der HW-INOX die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandeten Produkte zu Prüfungszwecken unverändert und unbearbeitet zu übergeben. 7.1 Im Falle der Ersatzlieferung hat Mangelhaftigkeit der Installati- onsleistungen kann der Kunde nach Xxxx von SiNTAS Nachbesserung oder Ersatzlie- ferung verlangen, wenn der HW-INOX die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugebenMangel nicht un- erheblich ist.
11.7 Die zum Zweck 7.2 Hat der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt HW-INOX, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann HW-INOX die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
11.8 Soweit nicht Kunde SiNTAS nach einer ersten Aufforderung ergebnislos eine weitere Nach- frist mit der Einbau von Produkten durch HW-INOX mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart wurde, ist HW-INOX im Falle der Mangelhaftigkeit von Produkten nicht zum Ausbau der mangelhaften und Einbau der im Rahmen der Nacherfüllung nachgelieferten oder nachgebesserten Produkte verpflichtet. In diesem Fall ist HW-INOX auch nicht zum Ersatz von im Rahmen des Ein- und Ausbaus entstandenen Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, HW-INOX hat die Mangelhaftigkeit des Produkts zu vertreten; in diesem Fall gilt Ziffer 12. HW-INOX wird dem Kunden auf dessen Verlangen seinen Hersteller/Vorlieferanten nennen.
11.9 Ziffer 11.8 gilt entsprechend auch für den FallErklärung gesetzt, dass er nach Ablauf der Kunde seinerseits gegenüber seinem Abnehmer Aufwendungen im Rahmen des Ein- und Ausbaus schuldetFrist die Annahme ablehne, es sei denn, dieser ist Verbraucher.
11.10 Rückgriffsansprüche des Kunden gemäß §§ 445a, 445b BGB („Lieferantenregress“) sind ausgeschlossen, wenn das mangelhafte Produkt durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch den Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. Die Rechte des Kunden gemäß dieser Ziffer 11 bleiben davon unberührt. In allen Fällen unberührt bleiben schlägt die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB).
11.11 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist Nachbesserung zweimal oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich istErsatzlieferung fehl, kann der Kunde vom Kaufvertrag Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Daneben kann er nach Maßgabe von Nr. 8 dieser Bedingungen, Schadenser- satz verlangen. Einer Fristsetzung mit Ab- lehnungsandrohung bedarf es nicht, wenn
7.3 Der Kunde wird bei der Eingrenzung und Be-
7.4 Ist es SiNTAS entweder unmöglich, den Kaufpreis mindernMangel durch Nacherfüllung zu beheben, o- der kann der Mangel nur mit unverhältnismä- ßigen Mitteln durch Nacherfüllung behoben werden, ist SiNTAS berechtigt, dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzuzeigen, den Mangel so zu umgehen, dass der Kunde die installierte Anlage vertragsgemäß nutzen kann. Bei einem unerheblichen Führen diese Maßnahmen nicht zum Erfolg oder ist dem Kunden unter diesen Umständen ein Festhalten am Vertrag unzu- mutbar, kann der Kunde vom Vertrag zurück- treten. Soweit er Herabsetzung des Kauf- preises oder Schadensersatz verlangen kann, ist die Möglichkeit, den Mangel zu um- gehen, angemessen zu berücksichtigen.
7.5 Hat der Kunde SiNTAS wegen angeblicher Mängel der Installationsleistungen in An- spruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrechtoder ein Umstand gegeben ist, der zur Geltendma- chung von Mängelansprüchen nicht berech- tigt, so hat der Kunde, sofern er die Inan- spruchnahme von SiNTAS zu vertreten hat, SiNTAS die für die Untersuchung und Verifi- zierung des angeblichen Mangels angefalle- nen Sach- und Personalkosten zu ersetzen.
11.12 7.6 Sofern der Kunde Mängelansprüche geltend macht, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen SiNTAS und dem Kunden beste- hende Verträge.
7.7 Mängelansprüche bestehen nicht für Fehler, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, vertraglich nicht vorgesehener Betriebsmittel, Anbringung nicht durch SiNTAS genehmig- ter Zusatzgeräte, Durchführung von Repara- turen oder Änderungen durch nicht von SiN- TAS autorisierte Dritte entstanden sind. Aus- genommen von der Geltendmachung von Mängelansprüchen sind außerdem sämtli- che Folgen chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
7.8 SiNTAS kann die Nacherfüllung verweigern, bis der Kunde SiNTAS die vereinbarte Ver- gütung abzüglich eines angesichts der noch ausstehenden Nacherfüllung angemesse- nen Teils (mindestens in Höhe des Dreifa- chen der erwarteten Mangelbeseitigungs- kosten) bezahlt hat.
7.9 Fehlt den Installationsleistungen eine aus- drücklich garantierte Beschaffenheit oder hat SiNTAS einen Mangel der Installations- leistungen arglistig verschwiegen, gelten die in den Nr. 7.1 bis 7.8 enthaltenen Beschrän- kungen der gesetzlichen Mängelansprüche
7.10 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr. Die Verjäh- rung beginnt mit der Abnahme. Die Verkür- zung der Verjährung gilt nicht in den Fällen vorsätzlichen Handelns und für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe Zahlung von Ziffer 12 und sind im Übrigen ausgeschlossenSchadenser- satz.
11.13 Der Ort der Nacherfüllung ist der Geschäftssitz der HW7.11 Kaufmännische Untersuchungs- und Rüge-INOX. Davon abweichend kann HW-INOX auch am Belegenheitsort der Sache die Nacherfüllung erbringenpflichten des Kunden bleiben unbe- rührt.
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Samples: General Terms and Conditions for Installation Contracts
Mängelansprüche des Kunden. 11.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 Grundlage der Mängelhaftung der HW-INOX ist die über die Beschaffenheit der Produkte getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Produkte gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) bestehen jedoch keine Beschaffenheitsvereinbarungen. Ein bestimmter Einsatz- oder Verwendungszweck des Kunden ist nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der HW-INOX Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, ist die Einhaltung etwaiger öffentlich-rechtlicher Anforderungen an die Produkte nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien.
11.3 Es gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB). Die gelieferten Produkte sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Der Kunde hat unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen, nachdem sich ein etwaiger Mangel gezeigt hat bzw. nach Untersuchung hätte zeigen müssen, die Mängelanzeige in Schriftform abzusenden. Bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung anzuzeigen. Soweit der Kunde nicht über hinreichende technische Kenntnisse zur Erfüllung seiner gesetzlichen Untersuchungsobliegenheiten verfügt, ist er verpflichtet, sich sachkundiger Dritter zu bedienen. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Produkten hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor dem Einbau oder der sonstigen Verarbeitung zu erfolgen.
11.4 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann HW-INOX zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht der HW-INOX, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
11.5 HW-INOX ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
11.6 Der Kunde hat der HW-INOX die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandeten Produkte zu Prüfungszwecken unverändert und unbearbeitet zu übergeben. 7.1 Im Falle der Ersatzlieferung hat Mangelhaftigkeit der Instal- lationsleistungen kann der Kunde nach Xxxx von Heldele Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen, wenn der HW-INOX die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugebenMangel nicht unerheblich ist.
11.7 Die zum Zweck 7.2 Hat der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt HW-INOX, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann HW-INOX die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
11.8 Soweit nicht Kunde Heldele nach einer ersten Aufforderung ergebnislos eine weitere Nachfrist mit der Einbau von Produkten durch HW-INOX mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart wurde, ist HW-INOX im Falle der Mangelhaftigkeit von Produkten nicht zum Ausbau der mangelhaften und Einbau der im Rahmen der Nacherfüllung nachgelieferten oder nachgebesserten Produkte verpflichtet. In diesem Fall ist HW-INOX auch nicht zum Ersatz von im Rahmen des Ein- und Ausbaus entstandenen Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, HW-INOX hat die Mangelhaftigkeit des Produkts zu vertreten; in diesem Fall gilt Ziffer 12. HW-INOX wird dem Kunden auf dessen Verlangen seinen Hersteller/Vorlieferanten nennen.
11.9 Ziffer 11.8 gilt entsprechend auch für den FallErklärung gesetzt, dass er nach Ablauf der Kunde seinerseits gegenüber seinem Abnehmer Aufwendungen im Rahmen des Ein- und Ausbaus schuldetFrist die Annahme ablehne, es sei denn, dieser ist Verbraucher.
11.10 Rückgriffsansprüche des Kunden gemäß §§ 445a, 445b BGB („Lieferantenregress“) sind ausgeschlossen, wenn das mangelhafte Produkt durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch den Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. Die Rechte des Kunden gemäß dieser Ziffer 11 bleiben davon unberührt. In allen Fällen unberührt bleiben schlägt die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB).
11.11 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist Nachbes- serung zweimal oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich istErsatzlie- ferung fehl, kann der Kunde vom Kaufvertrag Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Daneben kann er nach Maßgabe von Nr.
7.3 Der Kunde wird bei der Eingrenzung und Beseitigung von Mängeln mitwirken. Der Kunde ist verpflichtet, Mängel der Instal- lationsleistungen nachvollziehbar tele- fonisch oder schriftlich zu beschreiben. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann Heldele die Nacher- füllung verweigern.
7.4 Ist es Heldele entweder unmöglich, den Kaufpreis mindernMangel durch Nacherfüllung zu beheben, oder kann der Mangel nur mit unverhält- nismäßigen Mitteln durch Nacherfüllung behoben werden, ist Heldele berechtigt, dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzuzeigen, den Mangel so zu umgehen, dass der Kunde die installierte Anlage vertragsgemäß nutzen kann. Bei einem unerheblichen Führen diese Maßnahmen nicht zum Erfolg oder ist dem Kunden unter diesen Umständen ein Festhalten am Vertrag unzumutbar, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Soweit er Herab- setzung des Kaufpreises oder Schadens- ersatz verlangen kann, ist die Möglichkeit, den Mangel zu umgehen, angemessen zu berücksichtigen.
7.5 Hat der Kunde Heldele wegen angeb- licher Mängel der Installationsleistungen in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrechtoder ein Umstand gegeben ist, der zur Geltendmachung von Mängelan- sprüchen nicht berechtigt, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme von Heldele zu vertreten hat, Heldele die für die Untersuchung und Verifizierung des angeblichen Mangels angefallenen Sach- und Personalkosten zu ersetzen.
11.12 7.6 Sofern der Kunde Mängelansprüche geltend macht, hat dies keinen Einfluss
7.7 Mängelansprüche bestehen nicht für Fehler, die infolge fehlerhafter oder nach- lässiger Behandlung, übermäßiger Bean- spruchung, vertraglich nicht vorgesehener Betriebsmittel, Anbringung nicht durch Heldele genehmigter Zusatz- geräte, Durchführung von Reparaturen oder Änderungen durch nicht von Heldele autorisierte Dritte entstanden sind. Ausgenommen von der Geltend- machung von Mängelansprüchen sind außerdem sämtliche Folgen chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Ein- flüsse, die nach dem Vertrag nicht vor- ausgesetzt sind.
7.8 Heldele kann die Nacherfüllung ver- weigern, bis der Kunde Heldele die ver- einbarte Vergütung abzüglich eines angesichts der noch ausstehenden Nacherfüllung angemessenen Teils (min- destens in Höhe des Dreifachen der erwarteten Mangelbeseitigungskosten) bezahlt hat.
7.9 Fehlt den Installationsleistungen eine ausdrücklich garantierte Beschaffenheit oder hat Heldele einen Mangel der Installationsleistungen arglistig ver- schwiegen, gelten die in den Nr. 7.1 bis
7.10 Die Verjährungsfrist für Mängelan- sprüche des Kunden beträgt ein Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht in den Fällen vorsätzlichen Handelns und für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe Zahlung von Ziffer 12 und sind im Übrigen ausgeschlossenSchadensersatz.
11.13 Der Ort der Nacherfüllung ist der Geschäftssitz der HW7.11 Kaufmännische Untersuchungs- und Rüge-INOX. Davon abweichend kann HW-INOX auch am Belegenheitsort der Sache die Nacherfüllung erbringenpflichten des Kunden bleiben unberührt.
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Samples: Installationsvertrag
Mängelansprüche des Kunden. 11.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 Grundlage der Mängelhaftung der HW-INOX HL ist vor allem die über die Beschaffenheit der Produkte getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Produkte gelten die als solche bezeichneten ProduktbeschreibungenProduktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) bestehen jedoch keine Beschaffenheitsvereinbarungen. Ein bestimmter Einsatz- oder Verwendungszweck des Kunden ist nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der HW-INOX Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, ist die Einhaltung etwaiger öffentlich-rechtlicher Anforderungen an die Produkte nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien.
11.3 Es gelten die Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB)) nachgekommen ist. Die gelieferten Produkte sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Der Kunde hat unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen, nachdem sich ein etwaiger Mangel gezeigt hat bzw. nach Untersuchung hätte zeigen müssenSie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) oder anderer Mängel, die Mängelanzeige bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn der HL nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die gelieferten Produkte als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge der HL nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in Schriftform abzusendendem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung anzuzeigen. Soweit Versäumt der Kunde nicht über hinreichende technische Kenntnisse zur Erfüllung seiner gesetzlichen Untersuchungsobliegenheiten verfügtdie ordnungsgemäße Untersuchung und / oder Mängelanzeige, ist er verpflichtet, sich sachkundiger Dritter zu bedienen. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Produkten hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor dem Einbau oder die Haftung der sonstigen Verarbeitung zu erfolgenHL für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
11.4 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann HW-INOX HL zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (ErsatzlieferungNachlieferung) leistet. (Wahlrecht HL) Das Recht der HW-INOXHL, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
11.5 HW-INOX HL ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
11.6 Der Kunde hat der HW-INOX HL die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandeten Produkte zu Prüfungszwecken unverändert und unbearbeitet zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde der HW-INOX HL die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
11.7 Die zum Zweck Transportkosten, die durch ein Verbringen der Prüfung beanstandeten Produkte an einen anderen als den Erfüllungsort entstanden sind, sowie Ein- und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt HW-INOX, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann HW-INOX die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangenAusbaukosten werden von der HL nicht übernommen.
11.8 Soweit nicht der Einbau von Produkten durch HW-INOX mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart wurde, ist HW-INOX im Falle der Mangelhaftigkeit von Produkten nicht zum Ausbau der mangelhaften und Einbau der im Rahmen der Nacherfüllung nachgelieferten oder nachgebesserten Produkte verpflichtet. In diesem Fall ist HW-INOX auch nicht zum Ersatz von im Rahmen des Ein- und Ausbaus entstandenen Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, HW-INOX hat die Mangelhaftigkeit des Produkts zu vertreten; in diesem Fall gilt Ziffer 12. HW-INOX wird dem Kunden auf dessen Verlangen seinen Hersteller/Vorlieferanten nennen.
11.9 Ziffer 11.8 gilt entsprechend auch für den Fall, dass der Kunde seinerseits gegenüber seinem Abnehmer Aufwendungen im Rahmen des Ein- und Ausbaus schuldet, es sei denn, dieser ist Verbraucher.
11.10 Rückgriffsansprüche des Kunden gemäß §§ 445a, 445b BGB („Lieferantenregress“) sind ausgeschlossen, wenn das mangelhafte Produkt durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch den Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. Die Rechte des Kunden gemäß dieser Ziffer 11 bleiben davon unberührt. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB).
11.11 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
11.12 11.9 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 12 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
11.13 Der Ort der Nacherfüllung ist der Geschäftssitz der HW-INOX. Davon abweichend 11.10 Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann HW-INOX auch am Belegenheitsort der Sache HL die Nacherfüllung erbringenhieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mängelansprüche des Kunden. 11.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 Grundlage der Mängelhaftung der HW-INOX ist die über die Beschaffenheit der Produkte getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Produkte gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) bestehen jedoch keine Beschaffenheitsvereinbarungen. Ein bestimmter Einsatz- oder Verwendungszweck des Kunden ist nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der HW-INOX Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, ist die Einhaltung etwaiger öffentlich-rechtlicher Anforderungen an die Produkte nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien.
11.3 Es gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB). Die gelieferten Produkte sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Der Kunde hat unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen, nachdem sich ein etwaiger Mangel gezeigt hat bzw. nach Untersuchung hätte zeigen müssen, die Mängelanzeige in Schriftform abzusenden. Bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung anzuzeigen. Soweit der Kunde nicht über hinreichende technische Kenntnisse zur Erfüllung seiner gesetzlichen Untersuchungsobliegenheiten verfügt, ist er verpflichtet, sich sachkundiger Dritter zu bedienen. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Produkten hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor dem Einbau oder der sonstigen Verarbeitung zu erfolgen.
11.4 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann HW-INOX zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht der HW-INOX, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
11.5 HW-INOX ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
11.6 Der Kunde hat der HW-INOX die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandeten Produkte zu Prüfungszwecken unverändert und unbearbeitet zu übergeben. 7.1 Im Falle der Ersatzlieferung hat Mangelhaftigkeit der Installations- leistungen kann der Kunde nach Xxxx von Xxxx Elektrotechnik Nachbesserung oder Ersatzliefe- rung verlangen, wenn der HW-INOX die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugebenMangel nicht unerheb- lich ist.
11.7 Die zum Zweck 7.2 Hat der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt HW-INOX, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann HW-INOX die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
11.8 Soweit nicht Kunde Xxxx Elektrotechnik nach einer ersten Aufforderung ergebnislos eine weitere Nachfrist mit der Einbau von Produkten durch HW-INOX mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart wurde, ist HW-INOX im Falle der Mangelhaftigkeit von Produkten nicht zum Ausbau der mangelhaften und Einbau der im Rahmen der Nacherfüllung nachgelieferten oder nachgebesserten Produkte verpflichtet. In diesem Fall ist HW-INOX auch nicht zum Ersatz von im Rahmen des Ein- und Ausbaus entstandenen Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, HW-INOX hat die Mangelhaftigkeit des Produkts zu vertreten; in diesem Fall gilt Ziffer 12. HW-INOX wird dem Kunden auf dessen Verlangen seinen Hersteller/Vorlieferanten nennen.
11.9 Ziffer 11.8 gilt entsprechend auch für den FallErklärung gesetzt, dass er nach Ablauf der Kunde seinerseits gegenüber seinem Abnehmer Aufwendungen im Rahmen des Ein- und Ausbaus schuldetFrist die Annahme ablehne, es sei denn, dieser ist Verbraucher.
11.10 Rückgriffsansprüche des Kunden gemäß §§ 445a, 445b BGB („Lieferantenregress“) sind ausgeschlossen, wenn das mangelhafte Produkt durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch den Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. Die Rechte des Kunden gemäß dieser Ziffer 11 bleiben davon unberührt. In allen Fällen unberührt bleiben schlägt die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB).
11.11 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist Nachbesserung zweimal oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich istEr- satzlieferung fehl, kann der Kunde vom Kaufvertrag Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindernMinderung verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
11.12 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur Daneben kann er nach Maßgabe von Ziffer 12 Nr. 8 dieser Bedin- gungen Schadensersatz verlangen. Einer Fristset- zung mit Ablehnungsandrohung bedarf es nicht, wenn Kühn Elektrotechnik bereits zuvor die Nacherfüllung ernsthaft und sind endgültig verweigert hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Kunde die Mangelhaftigkeit der Leistung allein oder zumindest in weit überwiegendem Maße, beispielsweise durch Verletzung seiner vertragli- xxxx Xxxxxxxxx, zu vertreten hat, oder wenn der von Kühn Elektrotechnik nicht zu vertretende Rücktrittsgrund zu einer Zeit eintritt, zu welcher sich der Kunde im Übrigen ausgeschlossenAnnahmeverzug befindet.
11.13 7.3 Der Ort Kunde wird bei der Nacherfüllung Eingrenzung und Besei- tigung von Mängeln mitwirken. Der Kunde ist verpflichtet, Mängel der Geschäftssitz Installationsleistungen nachvollziehbar telefonisch oder schriftlich zu beschreiben. Kommt der HW-INOX. Davon abweichend Kunde dieser Verpflich- tung nicht nach, kann HW-INOX auch am Belegenheitsort der Sache Kühn Elektrotechnik die Nacherfüllung erbringenverweigern.
7.4 Ist es Kühn Elektrotechnik entweder unmöglich, den Mangel durch Nacherfüllung zu beheben, oder kann der Mangel nur mit unverhältnismäßi- gen Mitteln durch Nacherfüllung behoben wer- den, ist Kühn Elektrotechnik berechtigt, dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzuzeigen, den Mangel so zu umgehen, dass der Kunde die installierte Anlage vertragsgemäß nutzen kann. Führen diese Maßnahmen nicht zum Erfolg oder ist dem Kunden unter diesen Umständen ein Festhalten am Vertrag unzumutbar, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Soweit er Her- absetzung des Kaufpreises oder Schadensersatz verlangen kann, ist die Möglichkeit, den Mangel zu umgehen, angemessen zu berücksichtigen.
7.5 Hat der Kunde Kühn Elektrotechnik wegen angeblicher Mängel der Installations- oder War- tungsleistungen in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel besteht oder ein Umstand gegeben ist, der zur Geltend- machung von Mängelansprüchen nicht berechtigt, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme von Kühn Elektrotechnik zu vertreten hat, Kühn Elektrotechnik die für die Verifizierung des an- geblichen Mangels angefallenen Sach- und Per- sonalkosten zu ersetzen.
7.6 Sofern der Kunde Mängelansprüche geltend macht, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwi- schen Kühn Elektrotechnik und dem Kunden be- stehende Verträge.
7.7 Mängelansprüche bestehen nicht für Fehler, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behand- lung, übermäßiger Beanspruchung, vertraglich nicht vorgesehener Betriebsmittel, Anbringung nicht durch Kühn Elektrotechnik genehmigter Zusatzgeräte, Durchführung von Reparaturen oder Änderungen durch nicht von Kühn Elektro- technik autorisierte Dritte entstanden sind. Aus- genommen von der Geltendmachung von Män- gelansprüchen sind außerdem sämtliche Folgen chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausge- setzt sind.
7.8 Kühn Elektrotechnik kann die Nacherfüllung verweigern, bis der Kunde Kühn Elektrotechnik die vereinbarte Vergütung abzüglich eines ange- sichts der noch ausstehenden Nacherfüllung an- gemessenen Teiles (mindestens in Höhe des Drei- fachen der erwarteten Mangelbeseitigungskosten) bezahlt hat.
7.9 Fehlt den Installationsleistungen eine aus- drücklich garantierte Beschaffenheit oder hat Kühn Elektrotechnik einen Mangel der Installati- onsleistungen arglistig verschwiegen, gelten die in den Nr. 7.1 bis 7.8 enthaltenen Beschränkun- gen der gesetzlichen Mängelansprüche nicht und Kühn Elektrotechnik haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.
7.10 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme. Die Verkürzung der Verjäh- rung gilt nicht in den Fällen vorsätzlichen Han- delns.
7.11 Kaufmännische Untersuchungs- und Rüge- pflichten des Kunden bleiben unberührt.
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Mängelansprüche des Kunden. 11.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 Grundlage der Mängelhaftung der HW-INOX GRIP ist die über die Beschaffenheit der Produkte getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Produkte gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) bestehen jedoch keine Beschaffenheitsvereinbarungen. Ein bestimmter Einsatz- oder Verwendungszweck des Kunden ist nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der HW-INOX GRIP Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, ist die Einhaltung etwaiger öffentlich-öffentlich- rechtlicher Anforderungen an die Produkte nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien.
11.3 Es gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB). Die gelieferten Produkte sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Der Kunde hat unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen, nachdem sich ein etwaiger Mangel gezeigt hat bzw. nach Untersuchung hätte zeigen müssen, die Mängelanzeige in Schriftform abzusenden. Bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung anzuzeigen. Soweit der Kunde nicht über hinreichende technische Kenntnisse zur Erfüllung seiner gesetzlichen Untersuchungsobliegenheiten verfügt, ist er verpflichtet, sich sachkundiger Dritter zu bedienen. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Produkten hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor dem Einbau oder der sonstigen Verarbeitung zu erfolgen.
11.4 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann HW-INOX XXXX zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht der HW-INOXGRIP, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
11.5 HW-INOX GRIP ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
11.6 Der Kunde hat der HW-INOX GRIP die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandeten Produkte zu Prüfungszwecken unverändert und unbearbeitet zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde der HW-INOX GRIP die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
11.7 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt HW-INOXGRIP, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann HW-INOX GRIP die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
11.8 Soweit nicht der Einbau von Produkten durch HW-INOX GRIP mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart wurde, ist HW-INOX GRIP im Falle der Mangelhaftigkeit von Produkten nicht zum Ausbau der mangelhaften und Einbau der im Rahmen der Nacherfüllung nachgelieferten oder nachgebesserten Produkte verpflichtet. In diesem Fall ist HW-INOX GRIP auch nicht zum Ersatz von im Rahmen des Ein- und Ausbaus entstandenen Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, HW-INOX GRIP hat die Mangelhaftigkeit des Produkts zu vertreten; in diesem Fall gilt Ziffer 12. HW-INOX GRIP wird dem Kunden auf dessen Verlangen seinen Hersteller/Vorlieferanten nennen.
11.9 Ziffer 11.8 gilt entsprechend auch für den Fall, dass der Kunde seinerseits gegenüber seinem Abnehmer Aufwendungen im Rahmen des Ein- und Ausbaus schuldet, es sei denn, dieser ist Verbraucher.
11.10 Rückgriffsansprüche des Kunden gemäß §§ 445a, 445b BGB („Lieferantenregress“) sind ausgeschlossen, wenn das mangelhafte Produkt durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch den Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. Die Rechte des Kunden gemäß dieser Ziffer 11 bleiben davon unberührt. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB).
11.11 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
11.12 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 12 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
11.13 Der Ort der Nacherfüllung ist der Geschäftssitz der HW-INOXGRIP. Davon abweichend kann HW-INOX GRIP auch am Belegenheitsort der Sache die Nacherfüllung erbringen.
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Mängelansprüche des Kunden. 11.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 Grundlage der Mängelhaftung der HW-INOX FTK ist vor allem die über die Beschaffenheit der Produkte getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Produkte gelten die als solche bezeichneten ProduktbeschreibungenProduktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) bestehen jedoch keine Beschaffenheitsvereinbarungen. Ein bestimmter Einsatz- oder Verwendungszweck des Kunden ist nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der HW-INOX FTK Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, ist die Einhaltung etwaiger öffentlich-rechtlicher Anforderungen an die Produkte nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien.
11.3 Es gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB). Die gelieferten Produkte sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Der Kunde hat unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen, nachdem sich ein etwaiger Mangel gezeigt hat bzw. nach Untersuchung hätte zeigen müssen, die Mängelanzeige in Schriftform abzusenden. Bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung anzuzeigen. Soweit der Kunde nicht über hinreichende technische Kenntnisse zur Erfüllung seiner gesetzlichen Untersuchungsobliegenheiten verfügt, ist er verpflichtet, sich sachkundiger Dritter zu bedienen. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Produkten hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor dem Einbau oder der sonstigen Verarbeitung zu erfolgen.
11.4 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann HW-INOX die FTK zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht der HW-INOXFTK, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
11.5 HW-INOX Die FTK ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
11.6 Der Kunde hat der HW-INOX FTK die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandeten Produkte zu Prüfungszwecken unverändert und unbearbeitet zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde der HW-INOX FTK die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
11.7 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt HW-INOXdie FTK, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann HW-INOX die FTK die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
11.8 Soweit nicht der Einbau von Produkten durch HW-INOX FTK mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart wurde, ist HW-INOX FTK im Falle der Mangelhaftigkeit von Produkten nicht weder zum Ausbau der mangelhaften und Einbau der im Rahmen der Nacherfüllung nachgelieferten oder nachgebesserten Produkte verpflichtet. In diesem Fall ist HW-INOX auch nicht Produkte, noch zum Ersatz von im Rahmen des Ein- und Ausbaus entstandenen Aufwendungen oder Schäden des Kunden verpflichtet, es sei denn, HW-INOX FTK hat die Mangelhaftigkeit des Produkts zu vertreten; in diesem Fall gilt Ziffer 12. HW-INOX FTK wird dem Kunden auf dessen Verlangen seinen Hersteller/Vorlieferanten nennen.
11.9 Ziffer 11.8 gilt entsprechend auch für den Fall, dass der Kunde seinerseits gegenüber seinem Abnehmer Aufwendungen im Rahmen des Ein- und Ausbaus schuldet, es sei denn, dieser ist Verbraucher.
11.10 Rückgriffsansprüche des Kunden gemäß §§ 445a, 445b BGB („Lieferantenregress“) sind ausgeschlossen, wenn das mangelhafte Produkt durch den Kunden oder einen anderen Unternehmeres sei denn, z.B. durch den Einbau der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurdeVerbrauchsgüterkauf. Die Rechte des Kunden gemäß dieser Ziffer 11 bleiben davon unberührt. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB).
11.11 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
11.12 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 12 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
11.13 Der Ort der Nacherfüllung ist der Geschäftssitz der HW-INOXFTK. Davon abweichend kann HW-INOX auch am nach der Xxxx der FTK der Belegenheitsort der Sache die Produkte Ort der Nacherfüllung erbringensein.
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Samples: General Terms and Conditions
Mängelansprüche des Kunden. 11.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
11.2 Grundlage der Mängelhaftung der HW-INOX ist die über die Beschaffenheit der Produkte getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Produkte gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) bestehen jedoch keine Beschaffenheitsvereinbarungen. Ein bestimmter Einsatz- oder Verwendungszweck des Kunden ist nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der HW-INOX Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, ist die Einhaltung etwaiger öffentlich-rechtlicher Anforderungen an die Produkte nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien.
11.3 Es gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB). Die gelieferten Produkte sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Der Kunde hat unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen, nachdem sich ein etwaiger Mangel gezeigt hat bzw. nach Untersuchung hätte zeigen müssen, die Mängelanzeige in Schriftform abzusenden. Bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung anzuzeigen. Soweit der Kunde nicht über hinreichende technische Kenntnisse zur Erfüllung seiner gesetzlichen Untersuchungsobliegenheiten verfügt, ist er verpflichtet, sich sachkundiger Dritter zu bedienen. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Produkten hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor dem Einbau oder der sonstigen Verarbeitung zu erfolgen.
11.4 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann HW-INOX zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht der HW-INOX, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
11.5 HW-INOX ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
11.6 Der Kunde hat der HW-INOX die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandeten Produkte zu Prüfungszwecken unverändert und unbearbeitet zu übergeben. 7.1 Im Falle der Ersatzlieferung hat Mangelhaftigkeit der Instal- lationsleistungen kann der Kunde nach Xxxx von Heldele Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen, wenn der HW-INOX die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugebenMangel nicht unerheblich ist.
11.7 Die zum Zweck 7.2 Hat der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt HW-INOX, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann HW-INOX die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
11.8 Soweit nicht Kunde Heldele nach einer ersten Aufforderung ergebnislos eine weitere Nachfrist mit der Einbau von Produkten durch HW-INOX mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart wurde, ist HW-INOX im Falle der Mangelhaftigkeit von Produkten nicht zum Ausbau der mangelhaften und Einbau der im Rahmen der Nacherfüllung nachgelieferten oder nachgebesserten Produkte verpflichtet. In diesem Fall ist HW-INOX auch nicht zum Ersatz von im Rahmen des Ein- und Ausbaus entstandenen Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, HW-INOX hat die Mangelhaftigkeit des Produkts zu vertreten; in diesem Fall gilt Ziffer 12. HW-INOX wird dem Kunden auf dessen Verlangen seinen Hersteller/Vorlieferanten nennen.
11.9 Ziffer 11.8 gilt entsprechend auch für den FallErklärung gesetzt, dass er nach Ablauf der Kunde seinerseits gegenüber seinem Abnehmer Aufwendungen im Rahmen des Ein- und Ausbaus schuldetFrist die Annahme ablehne, es sei denn, dieser ist Verbraucher.
11.10 Rückgriffsansprüche des Kunden gemäß §§ 445a, 445b BGB („Lieferantenregress“) sind ausgeschlossen, wenn das mangelhafte Produkt durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch den Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. Die Rechte des Kunden gemäß dieser Ziffer 11 bleiben davon unberührt. In allen Fällen unberührt bleiben schlägt die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB).
11.11 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist Nachbes- serung zweimal oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich istErsatzlie- ferung fehl, kann der Kunde vom Kaufvertrag Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Daneben kann er nach Maßgabe von Nr.
7.3 Der Kunde wird bei der Eingrenzung und Beseitigung von Mängeln mitwirken. Der Kunde ist verpflichtet, Mängel der Instal- lationsleistungen nachvollziehbar telefo- nisch oder schriftlich zu beschreiben. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann Heldele die Nacher- füllung verweigern.
7.4 Ist es Heldele entweder unmöglich, den Kaufpreis mindernMangel durch Nacherfüllung zu beheben, oder kann der Mangel nur mit unverhält- nismäßigen Mitteln durch Nacherfüllung behoben werden, ist Heldele berechtigt, dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzuzeigen, den Mangel so zu umgehen, dass der Kunde die installierte Anlage vertragsgemäß nutzen kann. Bei einem unerheblichen Führen diese Maßnahmen nicht zum Erfolg oder ist dem Kunden unter diesen Umständen ein Festhalten am Vertrag unzumutbar, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Soweit er Herab- setzung des Kaufpreises oder Scha- densersatz verlangen kann, ist die Möglichkeit, den Mangel zu umgehen, angemessen zu berücksichtigen.
7.5 Hat der Kunde Heldele wegen angeb- licher Mängel der Installationsleistungen in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrechtoder ein Umstand gegeben ist, der zur Geltendmachung von Mängelan- sprüchen nicht berechtigt, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme von Heldele zu vertreten hat, Heldele die für die Untersuchung und Verifizierung
7.6 Sofern der Kunde Mängelansprüche geltend macht, hat dies keinen Einfluss auf weitere zwischen Heldele und dem Kunden bestehende Verträge.
11.12 7.7 Mängelansprüche bestehen nicht für Fehler, die infolge fehlerhafter oder nach- lässiger Behandlung, übermäßiger Bean- spruchung, vertraglich nicht vorgesehener Betriebsmittel, Anbringung nicht durch Heldele genehmigter Zusatz- geräte, Durchführung von Reparaturen oder Änderungen durch nicht von Heldele autorisierte Dritte entstanden sind. Ausgenommen von der Geltendma- chung von Mängelansprüchen sind außerdem sämtliche Folgen chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Ein- flüsse, die nach dem Vertrag nicht vor- ausgesetzt sind.
7.8 Heldele kann die Nacherfüllung ver- weigern, bis der Kunde Heldele die ver- einbarte Vergütung abzüglich eines angesichts der noch ausstehenden Nacherfüllung angemessenen Teils (min- destens in Höhe des Dreifachen der erwarteten Mangelbeseitigungskosten) bezahlt hat.
7.9 Fehlt den Installationsleistungen eine ausdrücklich garantierte Beschaffenheit oder hat Heldele einen Mangel der Installationsleistungen arglistig ver- schwiegen, gelten die in den Nr. 7.1 bis
7.10 Die Verjährungsfrist für Mängelan- sprüche des Kunden beträgt ein Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht in den Fällen vorsätzlichen Handelns und für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe Zahlung von Ziffer 12 und sind im Übrigen ausgeschlossenSchadensersatz.
11.13 Der Ort der Nacherfüllung ist der Geschäftssitz der HW7.11 Kaufmännische Untersuchungs- und Rüge-INOX. Davon abweichend kann HW-INOX auch am Belegenheitsort der Sache die Nacherfüllung erbringenpflichten des Kunden bleiben unberührt.
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