Common use of Nachprüfung Clause in Contracts

Nachprüfung. Nach Anerkennung unserer Leistungspflicht sind wir berech- tigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und den Grad der Berufsunfähigkeit, das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit oder den Schweregrad der Demenz nachzuprüfen. Dabei können wir auch prüfen, ob die versicherte Person nach dem Eintritt ihrer Berufsunfähigkeit neue berufliche Kenntnisse und Fä- higkeiten (z.B. durch Umschulung) erworben hat. Berufsun- fähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt nicht mehr vor, wenn die versicherte Person einen anderen Beruf konkret aus- übt, der hinsichtlich ◼ Ausbildung und Erfahrung, sowie ◼ der sozialen Wertschätzung und ◼ des Einkommens mit der durch den vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeüb- ten Beruf geprägten Lebensstellung vergleichbar ist. Hierbei berücksichtigen wir die Umstände des Einzelfalls und die höchstrichterliche Rechtsprechung. Nicht vergleichbar ist in jedem Fall ein konkret ausgeübter Beruf, wenn sich das jährliche Bruttoeinkommen um mehr als 20 Prozent gegen- über dem vor Eintritt der Berufsunfähigkeit erzielten jährlichen Bruttoeinkommen vermindert hat oder dieser Beruf deutlich geringere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist es unerheblich, ob die Berufsunfähigkeit in dem früheren Beruf fortdauert.

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Samples: fiseba.de, derfairsicherungsladen.de, www.continentale.de

Nachprüfung. Nach Anerkennung unserer Leistungspflicht sind wir berech- tigtberechtigt, das Fortbestehen Fort- bestehen der Berufsunfähigkeit und den Grad der Berufsunfähigkeit, das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit oder den Schweregrad der Demenz nachzuprüfenBerufsunfähigkeit nach- zuprüfen. Dabei können wir auch prüfen, ob die versicherte Person nach dem Eintritt ihrer Berufsunfähigkeit neue berufliche Kenntnisse und Fä- higkeiten (z.B. durch Umschulung) erworben hat. Berufsun- fähigkeit Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt nicht mehr vor, wenn die versicherte Person Per- son einen anderen Beruf konkret aus- übtausübt, der hinsichtlich Ausbildung und Erfahrung, sowie der sozialen Wertschätzung und des Einkommens mit der durch den vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeüb- ten ausgeübten Beruf geprägten ge- prägten Lebensstellung vergleichbar ist. Hierbei berücksichtigen wir die Umstände des Einzelfalls und die höchstrichterliche höchst- richterliche Rechtsprechung. Nicht vergleichbar ist in jedem Fall ein konkret kon- kret ausgeübter Beruf, wenn sich das jährliche Bruttoeinkommen um mehr als 20 Prozent gegen- über gegenüber dem vor Eintritt der Berufsunfähigkeit erzielten erziel- ten jährlichen Bruttoeinkommen vermindert hat oder dieser Beruf deutlich deut- lich geringere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist es unerheblich, ob die Berufsunfähigkeit Berufsun- fähigkeit in dem früheren Beruf fortdauert.

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Samples: www.continentale.info, www.continentale.de

Nachprüfung. Nach Anerkennung unserer Leistungspflicht sind wir berech- tigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und den Grad der Berufsunfähigkeit, das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit oder den Schweregrad der Demenz Berufsunfähigkeit nachzuprüfen. Dabei können wir auch prüfenprü- fen, ob die versicherte Person nach dem Eintritt ihrer Berufsunfähigkeit Berufs- unfähigkeit neue berufliche Kenntnisse und Fä- higkeiten Fähigkeiten (z.B. durch Umschulung) erworben hat. Berufsun- fähigkeit Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt nicht mehr vor, wenn die versicherte Person einen anderen Beruf konkret aus- übtausübt, der hinsichtlich ◼ Ausbildung und Erfahrung, sowie ◼ der sozialen Wertschätzung und ◼ des Einkommens mit der durch den vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeüb- ten Beruf geprägten Lebensstellung vergleichbar ist. Hierbei berücksichtigen wir die Umstände des Einzelfalls und die höchstrichterliche Rechtsprechung. Nicht vergleichbar ist in jedem Fall ein konkret ausgeübter Beruf, wenn sich das jährliche Bruttoeinkommen um mehr als 20 Prozent gegen- über dem vor Eintritt der Berufsunfähigkeit erzielten jährlichen Bruttoeinkommen vermindert hat oder dieser Beruf deutlich geringere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist es unerheblich, ob die Berufsunfähigkeit in dem früheren Beruf fortdauert.

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Samples: fiseba.de, www.continentale.info

Nachprüfung. Nach Anerkennung unserer Leistungspflicht sind wir berech- tigtberechtigt, das Fortbestehen Fort- bestehen der Berufsunfähigkeit und den Grad der Berufsunfähigkeit, das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit oder den Schweregrad der Demenz nachzuprüfennach- zuprüfen. Dabei können wir auch prüfen, ob die versicherte Person nach dem Eintritt ihrer Berufsunfähigkeit neue berufliche Kenntnisse und Fä- higkeiten (z.B. durch Umschulung) erworben hat. Berufsun- fähigkeit Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt nicht mehr vor, wenn die versicherte Person Per- son einen anderen Beruf konkret aus- übtausübt, der hinsichtlich Ausbildung und Erfahrung, sowie der sozialen Wertschätzung und des Einkommens mit der durch den vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeüb- ten ausgeübten Beruf geprägten ge- prägten Lebensstellung vergleichbar ist. Hierbei berücksichtigen wir die Umstände des Einzelfalls und die höchstrichterliche höchst- richterliche Rechtsprechung. Nicht vergleichbar ist in jedem Fall ein konkret kon- kret ausgeübter Beruf, wenn sich das jährliche Bruttoeinkommen um mehr als 20 Prozent gegen- über gegenüber dem vor Eintritt der Berufsunfähigkeit erzielten erziel- ten jährlichen Bruttoeinkommen vermindert hat oder dieser Beruf deutlich deut- lich geringere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist es unerheblich, ob die Berufsunfähigkeit Berufsun- fähigkeit in dem früheren Beruf fortdauert.

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