Nachprüfung. Nach Anerkennung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fort- bestehen der Erwerbsunfähigkeit nachzuprüfen. Dabei können wir erneut prüfen, ob die versicherte Person eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Ab- schnitt A Nummer 1 ausübt oder ausüben kann.
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Nachprüfung. Nach Anerkennung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigtberech- tigt, das Fort- bestehen Fortbestehen der Erwerbsunfähigkeit nachzuprüfen. Dabei können wir erneut prüfen, ob die versicherte Person eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Ab- schnitt Abschnitt A Nummer 1 ausübt aus- übt oder ausüben kann.
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