Common use of Nachweise Clause in Contracts

Nachweise. 1. Sofern in diesen Bedingungen nicht anders vorgesehen, werden bei T2S-Geldkonten alle zah- lungs- und abwicklungsbezogenen Nachrichten (z. B. Belastungs- und Gutschriftbestätigungen oder Kontoauszüge) zwischen der Bank und den T2S-Geldkontoinhabern über den T2S- Netzwerkdienstleister übermittelt. 2. Von der Bank oder vom T2S-Netzwerkdienstleister aufbewahrte, elektronisch gespeicherte oder schriftliche Aufzeichnungen von Nachrichten können zum Nachweis von Zahlungen verwendet werden, die von der Bank verarbeitet wurden. Die gespeicherte oder gedruckte Fassung der Origi- nalnachricht des T2S-Netzwerkdienstleisters kann – ungeachtet des Formats der Originalnachricht – als Nachweis verwendet werden. 3. Wenn die Verbindung eines T2S-Geldkontoinhabers zum T2S-Netzwerkdienstleister ausfällt, ist der T2S-Geldkontoinhaber verpflichtet, einen mit der Bank vereinbarten alternativen Übertra- gungsweg für Nachrichten zu nutzen. In diesen Fällen kann die gespeicherte oder gedruckte Fas- sung der von der Bank erstellten Nachricht ungeachtet ihres Formats gleichermaßen als Nachweis verwendet werden. 4. Die Bank bewahrt vollständige Aufzeichnungen über eingereichte Zahlungsaufträge und empfan- gene Zahlungen von T2S-Geldkontoinhabern über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeit- punkt der Einreichung der Zahlungsaufträge bzw. des Empfangs der Zahlungen auf, wobei diese vollständigen Aufzeichnungen für jeden T2S-Geldkontoinhaber in TARGET2, der ständiger Überwachung gemäß vom Rat der Europäischen Union oder von Mitgliedstaaten verabschiedeten restriktiven Maßnahmen unterliegt, mindestens fünf Jahre oder – falls aufgrund besonderer Best- immungen erforderlich – mehr als fünf Jahre aufbewahrt werden. 5. Eigene Kontounterlagen und Aufzeichnungen der Bank (auf Papier, als Mikrofilm, Mikrofiche, elektronische oder magnetische Aufzeichnung, in anderer mechanisch reproduzierbarer oder sons- tiger Form) können ebenfalls als Nachweis etwaiger Verpflichtungen von T2S-Geldkontoinhabern sowie über Sachverhalte und Ereignisse, auf die sich die Parteien berufen, verwendet werden.

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Samples: Geschäftsbedingungen Für Die Eröffnung Und Führung Eines T2s Geldkontos, Geschäftsbedingungen Für Die Eröffnung Und Führung Eines T2s Geldkontos

Nachweise. Als Voraussetzung für den Beginn der Inbetriebnahme einer Anlage oder eines Anlagenteiles sind alle zum Betreiben der Anlage erforderlichen Dokumente vom AN zusammenzustellen und dem Auftraggeber (AG) vorzulegen. In Tabelle 2.1 sind die zu übergebenden Dokumente aufgeführt, wobei zwischen acht Anlagenkategorien unterschieden wird: 1. Sofern in diesen Bedingungen nicht anders vorgesehen, werden bei T2S-Geldkonten alle zah- lungs- und abwicklungsbezogenen Nachrichten (z. B. Belastungs- und Gutschriftbestätigungen oder Kontoauszüge) zwischen der Bank und den T2S-Geldkontoinhabern über den T2S- Netzwerkdienstleister übermitteltAnlagen im Standardfall: Die für jede Anlage minimal zu erbringenden Dokumente. 2. Von der Bank oder vom T2S-Netzwerkdienstleister aufbewahrte, elektronisch gespeicherte oder schriftliche Aufzeichnungen von Nachrichten können zum Nachweis von Zahlungen verwendet werdenAnlagen mit Druckbeaufschlagung: Anlagen, die von der Bank verarbeitet wurden. Die gespeicherte unter die BGV C5 oder gedruckte Fassung der Origi- nalnachricht des T2S-Netzwerkdienstleisters kann – ungeachtet des Formats der Originalnachricht – als Nachweis verwendet werdendie DGRL fallen und mit erhöhten Drücken arbeiten (z. B. Rohrleitungen oder Druckbehälter). 3. Wenn Anlagen nach WHG: Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen, die Verbindung eines T2S-Geldkontoinhabers zum T2S-Netzwerkdienstleister ausfällt, ist der T2S-Geldkontoinhaber verpflichtet, einen mit der Bank vereinbarten alternativen Übertra- gungsweg für Nachrichten zu nutzen. In diesen Fällen kann die gespeicherte oder gedruckte Fas- sung der von der Bank erstellten Nachricht ungeachtet ihres Formats gleichermaßen als Nachweis verwendet werdennach § 63 WHG eine Eignungsfeststellung benötigen. 4. Die Bank bewahrt vollständige Aufzeichnungen über eingereichte Zahlungsaufträge und empfan- gene Zahlungen von T2SAnlagen mit Ex-Geldkontoinhabern über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeit- punkt der Einreichung der Zahlungsaufträge bzw. des Empfangs der Zahlungen aufGefahr: Anlagen, wobei diese vollständigen Aufzeichnungen für jeden T2S-Geldkontoinhaber in TARGET2, der ständiger Überwachung gemäß vom Rat der Europäischen Union oder von Mitgliedstaaten verabschiedeten restriktiven Maßnahmen unterliegt, mindestens fünf Jahre oder – falls aufgrund besonderer Best- immungen erforderlich – mehr als fünf Jahre aufbewahrt werdendenen eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann. 5. Eigene Kontounterlagen Anlagen mit giftigen Medien: Anlagen, die nach TWVO oder DVGW giftige Medien transportieren. 6. Anlagen mit Kältemitteln: Anlagen, für die nach KMV eine Sicherheitsprüfung durchzuführen ist. 7. Anlagen nach BImSchG: Anlagen, die nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftig sind. 8. Anlagen nach DVGW: Gas- und Aufzeichnungen Trinkwasseranlagen, für die Hygienevorschriften u. a. nach TWVO einzuhalten sind. Meldung / Protokoll der Bank mechanischen Fertigstellung Erklärung des AN, dass die Ausführungs- und Montagearbeiten abgeschlossen wurden x x x x x x x x Prüfungsnachweis überwachungsbedürftiger Anlagen (§ 13 BetrSichV) Prüfung der Anlagen auf PapierZustand, als MikrofilmMontage, MikroficheInstal- lation, elektronische oder magnetische AufzeichnungAufstellungsbedingungen und sichere Funktion gemäß § 14 BetrSichV durch zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) od. befähigte Person x x x x x x Prüfungsnachweis für die Unfallverhütung bei Abwasseranlagen Vorgaben für Absturzsicherungen und Lüftung, in anderer mechanisch reproduzierbarer oder sons- tiger Form) können ebenfalls als Nachweis etwaiger Verpflichtungen von T2SEinrichtung der Arbeitsplätze, Anlagen und Ex- Bereiche gemäß BGV C5 x x x x x x x Dichtheitsprüfprotokolle Überprüfung der Dichtheit gem. geltender Regelwerke x x x x x x x Werksprüfungsprotokolle Falls Werksprüfungen durchgeführt bzw im Voraus vereinbart wurden x x x x x x x x Gefahrenanalyse Dient der Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 BetrSichV durch den AG und der Ergänzung des ATEX-Geldkontoinhabern Nachweises für Anlagen mit brennbaren bzw. entzündlichen Medien; Ebenfalls zu beachten sind: Maschinenrichtlinie, ArbSchG, GefStoffV und TRGS x x x x x x Konformitätsbescheinigung Ausführung gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 12 sowie über Sachverhalte DIN EN ISO/IEC 17000 und Ereignisse, auf die sich die Parteien berufen, verwendet werden.DIN EN ISO/IEC 17050 x x x x x x x x ZTV Technische Standards Maschinenbau

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Samples: Technische Standards

Nachweise. 1. Sofern in diesen Bedingungen nicht anders vorgesehen, werden bei T2S-Geldkonten alle zah- lungs- und abwicklungsbezogenen Nachrichten (z. B. Belastungs- und Gutschriftbestätigungen oder Kontoauszüge) zwischen der Bank und den T2S-Geldkontoinhabern über den T2S- Netzwerkdienstleister T2S-Netzwerk- dienstleister übermittelt. 2. Von der Bank oder vom T2S-Netzwerkdienstleister aufbewahrte, elektronisch gespeicherte oder schriftliche Aufzeichnungen von Nachrichten können zum Nachweis von Zahlungen verwendet werden, die von der Bank verarbeitet wurden. Die gespeicherte oder gedruckte Fassung der Origi- nalnachricht des T2S-Netzwerkdienstleisters kann – ungeachtet des Formats der Originalnachricht – als Nachweis verwendet werden. 3. Wenn die Verbindung eines T2S-Geldkontoinhabers zum T2S-Netzwerkdienstleister ausfällt, ist der T2S-Geldkontoinhaber verpflichtet, einen mit der Bank vereinbarten alternativen Übertra- gungsweg für Nachrichten zu nutzen. In diesen Fällen kann die gespeicherte oder gedruckte Fas- sung der von der Bank erstellten Nachricht ungeachtet ihres Formats gleichermaßen als Nachweis verwendet werden. 4. Die Bank bewahrt vollständige Aufzeichnungen über eingereichte Zahlungsaufträge und empfan- gene Zahlungen von T2S-Geldkontoinhabern über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeit- punkt der Einreichung der Zahlungsaufträge bzw. des Empfangs der Zahlungen auf, wobei diese vollständigen Aufzeichnungen für jeden T2S-Geldkontoinhaber in TARGET2, der ständiger Überwachung Über- wachung gemäß vom Rat der Europäischen Union oder von Mitgliedstaaten verabschiedeten restriktiven rest- riktiven Maßnahmen unterliegt, mindestens fünf Jahre oder – falls aufgrund besonderer Best- immungen Bestim- mungen erforderlich – mehr als fünf Jahre aufbewahrt werden. 5. Eigene Kontounterlagen und Aufzeichnungen der Bank (auf Papier, als Mikrofilm, Mikrofiche, elektronische oder magnetische Aufzeichnung, in anderer mechanisch reproduzierbarer oder sons- tiger Form) können ebenfalls als Nachweis etwaiger Verpflichtungen von T2S-Geldkontoinhabern sowie über Sachverhalte und Ereignisse, auf die sich die Parteien berufen, verwendet werden.

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Samples: Geschäftsbedingungen Für Die Eröffnung Und Führung Eines T2s Geldkontos

Nachweise. 1. Sofern in diesen Bedingungen nicht anders vorgesehen, werden bei T2S-Geldkonten alle zah- lungs- zahlungs- und abwicklungsbezogenen abwicklungs- bezogenen Nachrichten (z. B. Belastungs- und Gutschriftbestätigungen Gutschrift- bestätigungen oder Kontoauszüge) zwischen der Bank OeNB und den T2S-Geldkontoinhabern über den T2S- Netzwerkdienstleister Netzwerkdienst- leister übermittelt. 2. Von der Bank OeNB oder vom T2S-Netzwerkdienstleister aufbewahrteaufbe- wahrte, elektronisch gespeicherte oder schriftliche Aufzeichnungen Auf- zeichnungen von Nachrichten können zum Nachweis von Zahlungen verwendet werden, die von der Bank verarbeitet OeNB ver- arbeitet wurden. Die gespeicherte oder gedruckte Fassung der Origi- nalnachricht Originalnachricht des T2S-Netzwerkdienstleisters kann – ungeachtet des Formats der Originalnachricht – als Nachweis Nach- weis verwendet werden. 3. Wenn die Verbindung eines T2S-Geldkontoinhabers zum T2S-Netzwerkdienstleister ausfällt, ist der T2S-Geldkontoinhaber Geldkonto- inhaber verpflichtet, einen mit der Bank OeNB vereinbarten alternativen Übertra- gungsweg ťbertragungsweg für Nachrichten zu nutzen. In diesen Fällen kann die gespeicherte oder gedruckte Fas- sung Fassung der von der Bank OeNB erstellten Nachricht ungeachtet ihres Formats gleichermaßen als Nachweis verwendet werden. 4. Die Bank OeNB bewahrt vollständige Aufzeichnungen über eingereichte ein- gereichte Zahlungsaufträge und empfan- gene empfangene Zahlungen von T2S-Geldkontoinhabern über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeit- punkt Zeitpunkt der Einreichung der Zahlungsaufträge Zah- lungsaufträge bzw. des Empfangs der Zahlungen auf, wobei diese vollständigen Aufzeichnungen für jeden T2S-T2S- Geldkontoinhaber in TARGET2, der ständiger Überwachung ťber- wachung gemäß vom Rat der Europäischen Union oder von Mitgliedstaaten verabschiedeten restriktiven Maßnahmen unterliegt, mindestens fünf Jahre oder – falls aufgrund besonderer Best- immungen Bestimmungen erforderlich – mehr als fünf Jahre aufbewahrt werden. 5. Eigene Kontounterlagen und Aufzeichnungen der Bank OeNB (auf Papier, als Mikrofilm, Mikrofiche, elektronische oder magnetische Aufzeichnung, in anderer mechanisch reproduzierbarer repro- duzierbarer oder sons- tiger sonstiger Form) können ebenfalls als Nachweis etwaiger Verpflichtungen von T2S-Geldkontoinhabern Geldkonto- inhabern sowie über Sachverhalte und Ereignisse, auf die sich die Parteien berufen, verwendet werden.

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Samples: Geschäftsbestimmungen