Non-Disclosure Musterklauseln

Non-Disclosure. 11.1 The contracting partner undertakes to keep secret any information of which the contracting partner becomes aware in connection with the purchase order or supply, to the extent such information is not in the public domain or has not otherwise come to be lawfully in the hands of the contracting partner. Any information the contracting partner may become aware of shall only be used by it for the purpose of fulfilling the contract. The contracting partner has to protect such information from being accessed by third parties and to also impose this non- disclosure obligation on the contracting partner’s employees, vicarious agents and subcontractors to whom the information has been entrusted. This non-disclosure obligation shall survive the termination of the contract.
Non-Disclosure. 12.1 Each party shall treat the business and trade secrets of the other party as confidential, and, in particular, shall not disclose them to third parties or exploit them for their own business purposes without authorization. The parties shall also impose this obligation on their employees and agents. 12.2 The duty of non-disclosure shall not apply to information, which, at the time of its disclosure, 12.3 After the end of the contractual relationship, each party shall return all confidential information belonging to the other party, whether in tangible or digital form, on its own initiative or destroy such information at the request of the party from which it origi- nated or irrevocably delete it – to the extent that this is techni- cally possible at a reasonable expense. 12.4 The parties shall comply with data protection rules, particularly if they are granted access to operations or to the IT equipment of the other party. They shall take suitable measures to ensure that their employees and agents also comply with these provisions.
Non-Disclosure. (1) The parties will treat all business secretes as confidential, including the contents of this con- tract and all other information classified as confi- dential from the respective other party (hereinaf- ter referred to as “confidential information”). The receiving party shall treat confidential infor- mation with the same care they treat their own confidential information of the same sensitivity, or at least with the appropriate care of a profes- sional businessperson. (2) The use of confidential information is re- stricted to use related to this contract. Without prior approval by the other party, the transfer of confidential information to third parties shall not be permitted. Approval shall be provided in writ- ten form. Excluded from third parties are related companies of the parties and business consul- tors which are legally obligated to non-disclo- sure. (3) To the extent that it is required by applicable legal obligations, the data receiver has the right to disclose and transfer confidential information. If legally permissible, the data receiver shall inform the other party prior to the disclosure of confiden- tial information. (4) The parties shall task their employees or third parties to whom confidential information is trans- ferred with the confidential treatment of this in- formation as part of their respective service or employment contract, so that the obligation of non-disclosure continues even after termination of the respective service or employment con- tract, unless a general obligation of non-disclo- sure has already been agreed upon. (5) Excluded from the obligation of non-disclo- sure is information: a. which has already been generally known or bekannt waren oder nachträglich ohne Ver- stoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt wurden; b. die der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder c. der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der anderen Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat. d. Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft. (6) Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Auf- forderung dieser Partei herausgeben oder lö- schen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht sowie ...
Non-Disclosure. 11.1 All information, knowledge, results, data, and documents that THE CONTRACTOR receives from THE PURCHASER or in any way acquires from THE PURCHASER in the context of and/or in the course of performance of contracts entered into or in the pre-contractual phase (RFQ, purchase order, etc.) (hereinafter referred to as "CONFIDENTIAL INFORMATION") shall be subject to non-disclosure regardless of how such information is em- bodied, regardless of the manner in which it is communicated or the way it is acquired (e.g. as an unencrypted e- mail), and regardless of whether it is expressly designated or marked as subject to non-disclosure (e.g. as "confi- dential" or "secret"). This includes without limitation all know-how, patent rights and other industrial property rights, source code, and other intellectual property rights provided and all other information that is not publicly available which THE CONTRACTOR acquires from THE PURCHASER. 11.2 THE CONTRACTOR agrees to preserve the secrecy of CONFIDENTIAL INFORMATION as an industrial and trade secret within the meaning of the Act Against Unfair Competition even after the termination of the contract and to use it only for purposes of the pre-contractual phase (RFQ, purchase order, etc.) and for any contract entered into and the performance thereof, and only within the limits envisaged by these General Terms and by contracts entered into. Its disclosure within THE CONTRACTOR'S organization shall be limited to that which is necessary for the pre-contractual phase (RFQ, purchase order, etc.) and for performance of the contract (disclosure on strict "need-to-know" basis). 11.3 THE CONTRACTOR is required to take all necessary action to prevent third parties from gaining access to CONFIDENTIAL INFORMATION. "Access" shall include without limitation direct or indirect disclosure to third par- ties, whether gratuitously or for consideration, as well as viewing or examination by third parties. 11.4 No other use by THE CONTRACTOR and no disclosure by it to third parties is permitted without THE PURCHASER'S express prior written consent. 11.5 THE CONTRACTOR shall ensure that all natural and juridical persons who acquire knowledge of CONFIDENTIAL INFORMATION in connection with the pre-contractual phase (RFQ, purchase order, etc.) or in the course of per- formance of contracts entered into are bound by non-disclosure obligations analogous to those set forth herein. THE CONTRACTOR shall ensure that, to the extent legally possible,...

Related to Non-Disclosure

  • Confidentiality Insofar as it is not in the public domain or legitimately known to the supplier in other ways, the supplier shall not make any information obtained from us available to third parties, during or after our business relationship, and shall only use it for the implementation of orders that have been placed.

  • Informationsaustausch (1) Auf Ersuchen erteilt die zuständige Behörde eines Vertragsstaats der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwe- cke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob der ersuchte Ver- tragsstaat diese Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Ver- halten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht des ersuchten Vertrags- xxxxxx eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats erfolgt. (2) Reichen die der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaats vorliegenden In- formationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift dieser Vertragsstaat nach eigenem Ermessen alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaf- fung von Informationen, die erforderlich sind, um dem ersuchenden Vertragsstaat die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn der ersuchte Vertragsstaat diese Infor- mationen zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt. (3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertrags- xxxxxx erteilt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats in dem nach dessen Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaus- sagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten. (4) Beide Vertragsstaaten gewährleisten, dass ihre zuständige Behörde in Übereinstim- mung mit diesem Abkommen die Befugnis hat, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen oder zu erteilen: a) Informationen von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, ein- schließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhän- der handeln; (i) Informationen über das wirtschaftliche Eigentum an Gesellschaften, Per- sonengesellschaften und anderen Personen, einschließlich, unter Beach- tung des Artikels 2, eigentumsbezogene Informationen über diese Perso- nen in einer Eigentümerkette; (ii) bei Trusts Informationen über Treugeber, Treuhänder, Protektoren und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Informationen über Gründer und Mitglieder des Stiftungsrats sowie über Begünstigte. (5) Ungeachtet der vorstehenden Absätze begründet dieses Abkommen keine Verpflich- tung der Vertragsstaaten, Informationen über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder öffent- liche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Informa- tionen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden. (6) Jedes Auskunftsersuchen nach diesem Abkommen ist möglichst detailliert abzufas- sen und muss die folgenden schriftlichen Angaben enthalten: a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt; b) den Zeitraum, für den die Informationen erbeten werden; c) die Art der erbetenen Informationen und die Form, in der die Informationen dem ersuchenden Vertragsstaat vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind; d) den steuerlichen Zweck, für den um die Informationen ersucht wird; e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen für die Durch- führung des Steuerrechts des ersuchenden Vertragsstaats in Bezug auf die unter Buchstabe a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind; f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfü- gungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Vertragsstaats be- finden; g) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz oder Verfügungsmacht sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden; h) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Vertragsstaats entspricht, dass die erbetenen Informationen, wür- den sie sich im Hoheitsbereich des ersuchenden Vertragsstaats befinden, von der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats nach dessen Recht eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen nach diesem Abkommen ge- stellt wurde; i) eine Erklärung, dass der ersuchende Vertragsstaat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwie- rigkeiten mit sich bringen würden. (7) Die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats übermittelt der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats die erbetenen Informationen so umgehend wie möglich. Um eine zeitnahe Antwort sicherzustellen, bestätigt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats den Eingang eines Ersuchens gegenüber der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und unterrichtet die zuständige Be- hörde des ersuchenden Vertragsstaats innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Ersuchens über Mängel in dem Ersuchen. (8) Wenn die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die erbetenen Informati- onen nicht innerhalb von 90 Tagen ab Eingang des Ersuchens einholen und erteilen konnte, wenn der Informationserteilung Hindernisse entgegenstehen oder wenn die zu- ständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die Informationserteilung ablehnt, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und gibt dabei die Gründe für ihre Erfolglosigkeit bei der Einholung und Er- teilung der Informationen, die aufgetretenen Hindernisse oder die Gründe für ihre ab- lehnende Antwort an.

  • Information Die Pflegeeinrichtung wird über das Ergebnis der Überprüfung nach § 23 und die daraus resultierende Entscheidung der Pflegekasse informiert.

  • Informationspflicht Vor Beginn der Kurzarbeit, spätestens jedoch mit der Vorlage dieser Vereinbarung zur Unterfertigung, ist von dem/der ArbeitgeberIn eine schriftliche Begründung über die wirt- schaftliche Notwendigkeit der Kurzarbeit jeder zuständigen Gewerkschaft zu übermitteln. Auf Aufforderung der zuständigen Gewerkschaft ist nach Beendigung der Kurzarbeit vom Betrieb eine schriftliche Information über die tatsächliche Inanspruchnahme bzw Ausschöp- fung der Kurzarbeit an diese zu übermitteln. Die Information hat jedenfalls die in Abschnitt I Punkt 1-4 dieser Vereinbarung genannten Punkte zu enthalten. Eine Kopie ist der/den zuständigen Betriebsratskörperschaft/en zuzustellen.

  • Informationspflichten Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen Geschäftsbedingungen erwähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher – soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht – nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen.

  • Informationen Das Vertragsunternehmen sichert Elavon mit Wirkung zum Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages sowie zum Zeitpunkt jeder Transaktion während der Laufzeit dieses Vertrages im Wege eines eigenständigen Garantieversprechens zu: Alle Elavon übermittelten Informationen sind wahr und vollständig und vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Geschäfts- und Finanzlage und der wesentlichen Gesellschafter, Eigentümer oder leitenden Angestellten des Vertragsunternehmens.

  • Bankgeheimnis Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Kunden darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Vertrauliche Informationen „Vertrauliche Informationen“ sind nicht öffentliche Informationen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind oder von denen eine vernünftige Person annehmen sollte, dass sie vertraulich sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kundendaten, Professional Services- Daten, die Bedingungen dieses Vertrags und die Authentifizierungsreferenzen des Kundenkontos.

  • Softwarenutzung Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.