Normalarbeitszeit. (1) Die normale Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden wöchentlich und kann maximal auf fünf Arbeitstage verteilt werden. (2) Für die Arbeitszeit der Arbeitnehmer unter 18 Jahren bzw. der Lehrlinge unter 18 Jahren gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG). Die Wochenarbeitszeit der Jugendlichen kann gemäß § 11 (2) des KJBG abweichend von den Bestimmungen des § 11 (1) dieses Gesetzes an die tägliche Arbeitszeit der Erwachsenen angepasst werden, sofern es dem Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz entspricht. (3) Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere Arbeitszeit erforderlich ist, endet die Normalarbeitszeit am 24.12. und am 31.12. um 12.00 Uhr. Sollte aus betrieblichen Erfordernissen an einem dieser Tage ein Ganztagsbetrieb notwendig sein, ist den betroffenen Arbeitnehmern am jeweils anderen Tag frei zu geben.
Appears in 4 contracts
Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag Für Angestellte in Der Datenverarbeitung Und Informationstechnik, Kollektivvertrag
Normalarbeitszeit. (1) Die normale Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden wöchentlich wö- chentlich und kann maximal auf fünf Arbeitstage verteilt ver- teilt werden.
(2) Für die Arbeitszeit der Arbeitnehmer unter 18 Jahren bzw. Jah- ren bzw der Lehrlinge unter 18 Jahren gelten die Vorschriften Vor- schriften des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG). Die Wochenarbeitszeit Wochenar- beitszeit der Jugendlichen kann gemäß § 11 (2) des KJBG abweichend von den Bestimmungen des § 11 11
(1) dieses Gesetzes an die tägliche Arbeitszeit der Erwachsenen Er- wachsenen angepasst werden, sofern es dem Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz entspricht.
(3) Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere Arbeitszeit erforderlich ist, endet die Normalarbeitszeit am 24.1224. 12. und am 31.1231. 12. um 12.00 Uhr. Sollte aus betrieblichen be- trieblichen Erfordernissen an einem dieser Tage ein Ganztagsbetrieb notwendig sein, ist den betroffenen Arbeitnehmern am jeweils anderen Tag frei zu geben.
Appears in 2 contracts
Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag
Normalarbeitszeit. (1) Die normale Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden wöchentlich und kann maximal maxi- mal auf fünf Arbeitstage verteilt werden.
(2) Für die Arbeitszeit der Arbeitnehmer unter 18 Jahren bzw. der Lehrlinge unter 18 Jahren gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Beschäftigung Beschäfti- gung von Kindern und Jugendlichen (KJBG). Die Wochenarbeitszeit der Jugendlichen Ju- gendlichen kann gemäß § 11 (2) des KJBG abweichend von den Bestimmungen Bestimmun- gen des § 11 (1) dieses Gesetzes an die tägliche Arbeitszeit der Erwachsenen angepasst werden, sofern es dem Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz entspricht.
(3) Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere Arbeitszeit erforderlich ist, endet die Normalarbeitszeit am 24.12. und am 31.12. um 12.00 Uhr. Sollte aus betrieblichen Erfordernissen an einem dieser Tage ein Ganztagsbetrieb notwendig sein, ist den betroffenen Arbeitnehmern am jeweils anderen Tag frei zu geben.
Appears in 1 contract
Samples: Kollektivvertrag
Normalarbeitszeit. (1) Die normale Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden wöchentlich und kann maximal auf fünf Arbeitstage verteilt werden.
(2) Für die Arbeitszeit der Arbeitnehmer Angestellten unter 18 Jahren bzw. der Lehrlinge Lehr- linge unter 18 19 Jahren gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG). Die Wochenarbeitszeit der Jugendlichen kann gemäß § 11 (2) des KJBG abweichend von den Bestimmungen des § 11 (1) dieses Gesetzes an die tägliche Arbeitszeit der Erwachsenen angepasst werden, sofern es dem Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz entspricht.
(3) Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere Arbeitszeit erforderlich erforder- lich ist, endet die Normalarbeitszeit am 24.12. und am 31.12. um 12.00 Uhr. Sollte aus betrieblichen Erfordernissen an einem dieser Tage ein Ganztagsbetrieb notwendig sein, ist den betroffenen Arbeitnehmern Dienst- nehmern am jeweils anderen Tag frei zu geben.
Appears in 1 contract
Samples: Kollektivvertrag
Normalarbeitszeit. (1) Die normale Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden wöchentlich und kann maximal auf fünf Arbeitstage verteilt werden.
(2) Für die Arbeitszeit der Arbeitnehmer Angestellten unter 18 Jahren bzw. der Lehrlinge unter 18 19 Jahren gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG). Die Wochenarbeitszeit der Jugendlichen kann gemäß § 11 (2) des KJBG abweichend von den Bestimmungen des § 11 (1) dieses Gesetzes an die tägliche Arbeitszeit der Erwachsenen angepasst werden, sofern es dem Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz entspricht.
(3) Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere Arbeitszeit erforderlich ist, endet die Normalarbeitszeit am 24.12. und am 31.12. um 12.00 Uhr. Sollte aus betrieblichen Erfordernissen an einem dieser Tage ein Ganztagsbetrieb notwendig sein, ist den betroffenen Arbeitnehmern Dienstnehmern am jeweils anderen Tag frei zu geben.
Appears in 1 contract
Samples: Kollektivvertrag
Normalarbeitszeit. (1) Die normale Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden wöchentlich und kann maximal auf fünf Arbeitstage verteilt werden.
(2) Für die Arbeitszeit der Arbeitnehmer Angestellten unter 18 Jahren bzw. der Lehrlinge unter 18 19 Jahren gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG). Die Wochenarbeitszeit der Jugendlichen kann gemäß § 11 (2) des KJBG abweichend von den Bestimmungen des § 11 (1) dieses Gesetzes an die tägliche Arbeitszeit der Erwachsenen angepasst werden, sofern es dem Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz entspricht.
(3) Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere Arbeitszeit erforderlich ist, endet die Normalarbeitszeit am 24.12. und am 31.12. um 12.00 Uhr. Sollte aus betrieblichen Erfordernissen an einem dieser Tage ein Ganztagsbetrieb notwendig sein, ist den betroffenen Arbeitnehmern am jeweils anderen Tag frei zu geben.am
Appears in 1 contract
Samples: Kollektivvertrag