Common use of Nutzungsbedingungen Clause in Contracts

Nutzungsbedingungen. 4.1 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, wird der Vertragspartner die Leistungen der Bank sowie die an den Netzbetrieb der Bank angeschlossenen POS-Terminals ausschließlich in Deutschland einsetzen. 4.2 Der Vertragspartner darf die im Rahmen der Teilnahme am Allgemeinen Netzbetrieb der Bank von ihm genutzten Terminals, unabhängig davon, ob ihm diese von der Bank überlassen wurden oder von einem Dritten, ausschließlich für die Ausführung bargeldloser Zahlvorgänge im stationären Handel einsetzen. 4.3 Der Einsatz erfolgt an den vertraglich vereinbarten Aufstellungsorten. Änderungen sind mit der Bank vorher abzu- stimmen und können Kosten auslösen. Ziffer 2.6.2 (Standortänderung bei Mietterminals und Kaufterminals unter Eigentumsvorbehalt) bleibt unberührt. 4.4 Der Vertragspartner sorgt dafür, dass die Terminals ordnungsgemäß und entsprechend ihrer Betriebsanleitung be- dient werden und aus seinem Einflussbereich keine Störungen des Netzbetriebs resultieren. 4.5 Der Vertragspartner wird die in der Betriebsanleitung seines/seiner POS-Terminal(s) aufgeführten und die von der Bank gegebenen Sicherheitshinweise beachten und auch sein an Terminals eingesetztes Personal entsprechend in- struieren. Insbesondere sind die in der jeweiligen Betriebsanleitung aufgeführten Sicherheitsmerkmale der Terminals vor jeder Inbetriebnahme und mindestens werktäglich vom Vertragspartner zu überprüfen. Der Vertragspartner überwacht das POS-Terminal während der Nutzung, insbesondere trifft er Vorkehrungen gegen einen Zugriff Unbe- fugter auf das Terminal. 4.6 Stellt der Vertragspartner Unregelmäßigkeiten insbesondere an den Sicherheitsmerkmalen (Siegel, POS-Terminal- Gehäuse, unautorisierte Inbetriebnahme und Nutzung) fest, informiert er unverzüglich die Bank. 4.7 Der Vertragspartner informiert die Bank oder die von der Bank eingeschalteten Subunternehmer unverzüglich und auf Anforderung schriftlich über alle Störungen des Zahlungsverkehrs. 4.8 Um die Leistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen jeweils bestimmte technische und rechtliche Vorausset- zungen bei dem Vertragspartner erfüllt sein, für deren Herbeiführung und Aufrechterhaltung der Vertragspartner verantwortlich ist. Darüber hinaus wird der Vertragspartner erforderliche Mitwirkungsleistungen erbringen. Insbesondere • ist es erforderlich, dass der Vertragspartner als Voraussetzung für die Teilnahme am elektronischen Zahlungsver- kehr eigenverantwortlich weitere Verträge mit Dritten (z.B. Kreditkartenunternehmen, Banken, Telekommunikati- ons-Provider) schließt; • kann die Leistung Allgemeiner Netzbetrieb (Ziffer 3) nur in Anspruch genommen werden, soweit der Vertrags- partner über POS-Terminals verfügt, die die Voraussetzungen für die Zulassung zum Netzbetrieb der Bank erfül- len; • können Zusatzleistungen im Netzbetrieb nur in Anspruch genommen werden, wenn der Vertragspartner an den Allgemeinen Netzbetrieb der Bank angeschlossen ist und die von ihm genutzten POS-Terminals die in den „Ge- schäftsbedingungen für Zusatzleistungen und Dienste“ angegebenen, speziellen Voraussetzungen erfüllen. 4.9 Die Herbeiführung und Erhaltung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistungen ist Sache des Ver- tragspartners. Leistungen der Bank zur Herstellung der technischen Voraussetzungen beim Vertragspartner oder zur Änderung der technischen Voraussetzungen werden – wie alle zusätzlichen Leistungen – nur gegen zusätzliches Entgelt erbracht und bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. 4.10 Der Vertragspartner stellt sicher, dass er über sämtliche erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zulassun- gen zur rechtmäßigen Ausübung seiner geschäftlichen Tätigkeiten und Durchführung dieses Vertrages verfügt. Sollte dies nicht der Fall sein, kann die Bank die Servicevereinbarung fristlos kündigen; weitergehende Ansprüche der Bank bleiben unberührt. 4.11 Der Vertragspartner wird der Bank auf Aufforderung den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen gewähren, um der Bank die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Servicevereinbarung zu ermöglichen. Prüfungshandlungen wird die Bank in der Regel mit einem Vorlauf von drei Werktagen ankündigen, können bei Bedarf aber auch kurz- fristig erfolgen.

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Samples: Geschäftsbedingungen Für Terminalüberlassung Und Netzbetrieb

Nutzungsbedingungen. 4.1 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, wird der Vertragspartner die Leistungen der Bank sowie die an den Netzbetrieb der Bank angeschlossenen POS-Terminals ausschließlich in Deutschland einsetzen. 4.2 Der Vertragspartner darf die im Rahmen der Teilnahme am Allgemeinen Netzbetrieb der Bank von ihm genutzten Terminals, unabhängig davon, ob ihm diese von der Bank überlassen wurden oder von einem Dritten, ausschließlich für die Ausführung bargeldloser Zahlvorgänge im stationären Handel einsetzen. 4.3 Der Einsatz erfolgt an den vertraglich vereinbarten Aufstellungsorten. Änderungen sind mit der Bank vorher abzu- stimmen abzustimmen und können Kosten auslösen. Ziffer 2.6.2 (Standortänderung bei Mietterminals und Kaufterminals unter Eigentumsvorbehalt) bleibt unberührt. 4.4 Der Vertragspartner sorgt dafür, dass die Terminals ordnungsgemäß und entsprechend ihrer Betriebsanleitung be- dient bedient werden und aus seinem Einflussbereich keine Störungen des Netzbetriebs resultieren. 4.5 Der Vertragspartner wird die in der Betriebsanleitung seines/seiner POS-Terminal(s) aufgeführten und die von der Bank gegebenen Sicherheitshinweise beachten und auch sein an Terminals eingesetztes Personal entsprechend in- struiereninstruieren. Insbesondere sind die in der jeweiligen Betriebsanleitung aufgeführten Sicherheitsmerkmale der Terminals vor jeder Inbetriebnahme und mindestens werktäglich vom Vertragspartner zu überprüfen. Der Vertragspartner überwacht das POS-Terminal während der Nutzung, insbesondere trifft er Vorkehrungen gegen einen Zugriff Unbe- fugter Unbefugter auf das Terminal. 4.6 Stellt der Vertragspartner Unregelmäßigkeiten insbesondere an den Sicherheitsmerkmalen (Siegel, POS-POS- Terminal- Gehäuse, unautorisierte Inbetriebnahme und Nutzung) fest, informiert er unverzüglich die Bank. 4.7 Der Vertragspartner informiert die Bank oder die von der Bank eingeschalteten Subunternehmer unverzüglich und auf Anforderung schriftlich über alle Störungen des Zahlungsverkehrs. 4.8 Um die Leistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen jeweils bestimmte technische und rechtliche Vorausset- zungen Voraussetzungen bei dem Vertragspartner erfüllt sein, für deren Herbeiführung und Aufrechterhaltung der Vertragspartner verantwortlich ist. Darüber hinaus wird der Vertragspartner erforderliche Mitwirkungsleistungen erbringen. Insbesondere • ist es erforderlich, dass der Vertragspartner als Voraussetzung für die Teilnahme am elektronischen Zahlungsver- kehr Zahlungsverkehr eigenverantwortlich weitere Verträge mit Dritten (z.B. Kreditkartenunternehmen, Banken, Telekommunikati- onsTelekommunikations-Provider) schließt; • kann die Leistung Allgemeiner Netzbetrieb (Ziffer 3) nur in Anspruch genommen werden, soweit der Vertrags- partner Vertragspartner über POS-Terminals verfügt, die die Voraussetzungen für die Zulassung zum Netzbetrieb der Bank erfül- lenerfüllen; • können Zusatzleistungen im Netzbetrieb nur in Anspruch genommen werden, wenn der Vertragspartner an den Allgemeinen Netzbetrieb der Bank angeschlossen ist und die von ihm genutzten POS-POS- Terminals die in den „Ge- schäftsbedingungen Geschäftsbedingungen für Zusatzleistungen und Dienste“ angegebenen, speziellen Voraussetzungen erfüllen. 4.9 Die Herbeiführung und Erhaltung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistungen ist Sache des Ver- tragspartnersVertragspartners. Leistungen der Bank zur Herstellung der technischen Voraussetzungen beim Vertragspartner oder zur Änderung der technischen Voraussetzungen werden – wie alle zusätzlichen Leistungen – nur gegen zusätzliches Entgelt erbracht und bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. 4.10 Der Vertragspartner stellt sicher, dass er über sämtliche erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zulassun- gen Zulassungen zur rechtmäßigen Ausübung seiner geschäftlichen Tätigkeiten und Durchführung dieses Vertrages verfügt. Sollte dies nicht der Fall sein, kann die Bank die Servicevereinbarung fristlos kündigen; weitergehende Ansprüche der Bank bleiben unberührt. 4.11 Der Vertragspartner wird der Bank auf Aufforderung den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen gewähren, um der Bank die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Servicevereinbarung zu ermöglichen. Prüfungshandlungen wird die Bank in der Regel mit einem Vorlauf von drei Werktagen ankündigen, können bei Bedarf aber auch kurz- fristig kurzfristig erfolgen.

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Samples: Terminalüberlassung Und Netzbetrieb

Nutzungsbedingungen. 4.1 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, wird der Vertragspartner die Leistungen der Bank VR Payment sowie die an den Netzbetrieb der Bank VR Payment angeschlossenen POS-Terminals ausschließlich in Deutschland einsetzen. 4.2 Der Vertragspartner darf die im Rahmen der Teilnahme am Allgemeinen Netzbetrieb der Bank VR Payment von ihm genutzten ge- nutzten Terminals, unabhängig davon, ob ihm diese von der Bank VR Payment überlassen wurden oder von einem DrittenDrit- ten, ausschließlich für die Ausführung bargeldloser Zahlvorgänge im stationären Handel einsetzen. 4.3 Der Einsatz erfolgt an den vertraglich vereinbarten Aufstellungsorten. Änderungen sind mit der Bank VR Payment vorher abzu- stimmen abzustimmen und können Kosten auslösen. Ziffer 2.6.2 (Standortänderung bei Mietterminals und Kaufterminals unter Eigentumsvorbehalt) bleibt unberührt. 4.4 Der Vertragspartner sorgt dafür, dass die Terminals ordnungsgemäß und entsprechend ihrer Betriebsanleitung be- dient werden und aus seinem Einflussbereich keine Störungen des Netzbetriebs resultieren. 4.5 Der Vertragspartner wird die in der Betriebsanleitung seines/seiner POS-Terminal(s) aufgeführten und die von der Bank VR Payment gegebenen Sicherheitshinweise beachten und auch sein an Terminals eingesetztes Personal entsprechend in- struierenentspre- chend instruieren. Insbesondere sind die in der jeweiligen Betriebsanleitung aufgeführten Sicherheitsmerkmale der Terminals vor jeder Inbetriebnahme und mindestens werktäglich vom Vertragspartner zu überprüfen. Der Vertragspartner Vertrags- partner überwacht das POS-Terminal während der Nutzung, insbesondere trifft er Vorkehrungen gegen einen Zugriff Unbe- fugter Zu- griff Unbefugter auf das Terminal. 4.6 Stellt der Vertragspartner Unregelmäßigkeiten insbesondere an den Sicherheitsmerkmalen (Siegel, POS-Terminal- Gehäuse, unautorisierte Inbetriebnahme und Nutzung) fest, informiert er unverzüglich die BankVR Payment. 4.7 Der Vertragspartner informiert die Bank VR Payment oder die von der Bank VR Payment eingeschalteten Subunternehmer unverzüglich und auf Anforderung schriftlich über alle Störungen des Zahlungsverkehrs. 4.8 Um die Leistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen jeweils bestimmte technische und rechtliche Vorausset- zungen bei dem Vertragspartner erfüllt sein, für deren Herbeiführung und Aufrechterhaltung der Vertragspartner verantwortlich ist. Darüber hinaus wird der Vertragspartner erforderliche Mitwirkungsleistungen erbringen. Insbesondere Insbe- sondere • ist es erforderlich, dass der Vertragspartner als Voraussetzung für die Teilnahme am elektronischen Zahlungsver- kehr eigenverantwortlich weitere Verträge mit Dritten (z.B. Kreditkartenunternehmen, Banken, Telekommunikati- onsTelekommunika- tions-Provider) schließt; • kann die Leistung Allgemeiner Netzbetrieb (Ziffer 3) nur in Anspruch genommen werden, soweit der Vertrags- partner über POS-Terminals verfügt, die die Voraussetzungen für die Zulassung zum Netzbetrieb der Bank erfül- lenVR Pay- ment erfüllen; • können Zusatzleistungen im Netzbetrieb nur in Anspruch genommen werden, wenn der Vertragspartner an den Allgemeinen Netzbetrieb der Bank VR Payment angeschlossen ist und die von ihm genutzten POS-Terminals die in den „Ge- schäftsbedingungen Geschäftsbedingungen für Zusatzleistungen und Dienste“ angegebenen, speziellen Voraussetzungen erfüllen. 4.9 Die Herbeiführung und Erhaltung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistungen ist Sache des Ver- tragspartners. Leistungen der Bank VR Payment zur Herstellung der technischen Voraussetzungen beim Vertragspartner oder zur Änderung der technischen Voraussetzungen werden – wie alle zusätzlichen Leistungen – nur gegen zusätzliches zu- sätzliches Entgelt erbracht und bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. 4.10 Der Vertragspartner stellt sicher, dass er über sämtliche erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zulassun- gen zur rechtmäßigen Ausübung seiner geschäftlichen Tätigkeiten und Durchführung dieses Vertrages verfügt. Sollte dies nicht der Fall sein, kann die Bank VR Payment die Servicevereinbarung fristlos kündigen; weitergehende Ansprüche An- sprüche der Bank VR Payment bleiben unberührt. 4.11 Der Vertragspartner wird der Bank VR Payment auf Aufforderung den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen gewähren, um der Bank VR Payment die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Servicevereinbarung zu ermöglichen. Prüfungshandlungen Prü- fungshandlungen wird die Bank VR Payment in der Regel mit einem Vorlauf von drei Werktagen ankündigen, können bei Bedarf aber auch kurz- fristig kurzfristig erfolgen.

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Samples: Geschäftsbedingungen Für Terminalüberlassung Und Netzbetrieb

Nutzungsbedingungen. 4.1 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, wird der Vertragspartner die Leistungen der Bank sowie die an den Netzbetrieb der Bank angeschlossenen POS-Terminals ausschließlich in Deutschland einsetzen. 4.2 Der Vertragspartner darf die im Rahmen der Teilnahme am Allgemeinen Netzbetrieb der Bank von ihm genutzten Terminals, unabhängig davon, ob ihm diese von der Bank überlassen wurden oder von einem Dritten, ausschließlich für die Ausführung bargeldloser Zahlvorgänge im stationären Handel einsetzen. 4.3 Der Einsatz erfolgt an den vertraglich vereinbarten Aufstellungsorten. Änderungen sind mit der Bank vorher abzu- stimmen und können Kosten auslösen. Ziffer 2.6.2 (Standortänderung bei Mietterminals und Kaufterminals unter Eigentumsvorbehalt) bleibt unberührt. 4.4 Der Vertragspartner sorgt dafür, dass die Terminals ordnungsgemäß und entsprechend ihrer Betriebsanleitung be- dient werden und aus seinem Einflussbereich keine Störungen des Netzbetriebs resultieren. 4.5 Der Vertragspartner wird die in der Betriebsanleitung seines/seiner POS-Terminal(s) aufgeführten und die von der Bank gegebenen Sicherheitshinweise beachten und auch sein an Terminals eingesetztes Personal entsprechend in- struieren. Insbesondere sind die in der jeweiligen Betriebsanleitung aufgeführten Sicherheitsmerkmale der Terminals vor jeder Inbetriebnahme und mindestens werktäglich vom Vertragspartner zu überprüfen. Der Vertragspartner überwacht das POS-Terminal während der Nutzung, insbesondere trifft er Vorkehrungen gegen einen Zugriff Unbe- fugter auf das Terminal. 4.6 Stellt der Vertragspartner Unregelmäßigkeiten insbesondere an den Sicherheitsmerkmalen (Siegel, POS-Terminal- Gehäuse, unautorisierte Inbetriebnahme und Nutzung) fest, informiert er unverzüglich die Bank. 4.7 Der Vertragspartner informiert die Bank oder die von der Bank eingeschalteten Subunternehmer unverzüglich und auf Anforderung schriftlich über alle Störungen des Zahlungsverkehrs. 4.8 Um die Leistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen jeweils bestimmte technische und rechtliche Vorausset- zungen bei dem Vertragspartner erfüllt sein, für deren Herbeiführung und Aufrechterhaltung der Vertragspartner verantwortlich ist. Darüber hinaus wird der Vertragspartner erforderliche Mitwirkungsleistungen erbringen. Insbesondere Insbe- sondere • ist es erforderlich, dass der Vertragspartner als Voraussetzung für die Teilnahme am elektronischen Zahlungsver- kehr eigenverantwortlich weitere Verträge mit Dritten (z.B. Kreditkartenunternehmen, Banken, Telekommunikati- onsTelekommunika- tions-Provider) schließt; • kann die Leistung Allgemeiner Netzbetrieb (Ziffer 3) nur in Anspruch genommen werden, soweit der Vertrags- partner über POS-Terminals verfügt, die die Voraussetzungen für die Zulassung zum Netzbetrieb der Bank erfül- len; • können Zusatzleistungen im Netzbetrieb nur in Anspruch genommen werden, wenn der Vertragspartner an den Allgemeinen Netzbetrieb der Bank angeschlossen ist und die von ihm genutzten POS-Terminals die in den „Ge- schäftsbedingungen für Zusatzleistungen und Dienste“ angegebenen, speziellen Voraussetzungen erfüllen. 4.9 Die Herbeiführung und Erhaltung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistungen ist Sache des Ver- tragspartners. Leistungen der Bank zur Herstellung der technischen Voraussetzungen beim Vertragspartner oder zur Änderung der technischen Voraussetzungen werden – wie alle zusätzlichen Leistungen – nur gegen zusätzliches Entgelt erbracht und bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. 4.10 Der Vertragspartner stellt sicher, dass er über sämtliche erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zulassun- gen zur rechtmäßigen Ausübung seiner geschäftlichen Tätigkeiten und Durchführung dieses Vertrages verfügt. Sollte dies nicht der Fall sein, kann die Bank die Servicevereinbarung fristlos kündigen; weitergehende Ansprüche der Bank bleiben unberührt. 4.11 Der Vertragspartner wird der Bank auf Aufforderung den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen gewähren, um der Bank die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Servicevereinbarung zu ermöglichen. Prüfungshandlungen wird die Bank in der Regel mit einem Vorlauf von drei Werktagen ankündigen, können bei Bedarf aber auch kurz- fristig erfolgen.

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Samples: Geschäftsbedingungen Für Terminalüberlassung Und Netzbetrieb

Nutzungsbedingungen. 4.1 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, wird der Vertragspartner die Leistungen der VR-Bank Bad Kissingen eG sowie die an den Netzbetrieb der VR-Bank Bad Kissingen eG angeschlossenen POS-Terminals ausschließlich in Deutschland einsetzen. 4.2 Der Vertragspartner darf die im Rahmen der Teilnahme am Allgemeinen Netzbetrieb der VR-Bank Bad Kissingen eG von ihm genutzten Terminals, unabhängig davon, ob ihm diese von der VR-Bank Bad Kissingen eG überlassen wurden oder von einem Dritten, ausschließlich für die Ausführung bargeldloser Zahlvorgänge im stationären Handel einsetzen. 4.3 Der Einsatz erfolgt an den vertraglich vereinbarten Aufstellungsorten. Änderungen sind mit der VR-Bank Bad Kissingen eG vorher abzu- stimmen abzustimmen und können Kosten auslösen. Ziffer 2.6.2 (Standortänderung bei Mietterminals und Kaufterminals unter Eigentumsvorbehalt) bleibt unberührt. 4.4 Der Vertragspartner sorgt dafür, dass die Terminals ordnungsgemäß und entsprechend ihrer Betriebsanleitung be- dient werden und aus seinem Einflussbereich keine Störungen des Netzbetriebs resultieren. 4.5 Der Vertragspartner wird die in der Betriebsanleitung seines/seiner POS-Terminal(s) aufgeführten und die von der VR-Bank Bad Kissingen eG gegebenen Sicherheitshinweise beachten und auch sein an Terminals eingesetztes Personal entsprechend in- struiereninstruieren. Insbesondere sind die in der jeweiligen Betriebsanleitung aufgeführten Sicherheitsmerkmale der Terminals vor jeder Inbetriebnahme und mindestens werktäglich vom Vertragspartner zu überprüfen. Der Vertragspartner Vertrags- partner überwacht das POS-Terminal während der Nutzung, insbesondere trifft er Vorkehrungen gegen einen Zugriff Unbe- fugter Zu- griff Unbefugter auf das Terminal. 4.6 Stellt der Vertragspartner Unregelmäßigkeiten insbesondere an den Sicherheitsmerkmalen (Siegel, POS-Terminal- Gehäuse, unautorisierte Inbetriebnahme und Nutzung) fest, informiert er unverzüglich die Bank.VR-Bank Bad. Kissingen eG 4.7 Der Vertragspartner informiert die VR-Bank Bad Kissingen eG oder die von der VR-Bank eingeschalteten Bad Kissingen eG einge- schalteten Subunternehmer unverzüglich und auf Anforderung schriftlich über alle Störungen des Zahlungsverkehrs. 4.8 Um die Leistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen jeweils bestimmte technische und rechtliche Vorausset- zungen bei dem Vertragspartner erfüllt sein, für deren Herbeiführung und Aufrechterhaltung der Vertragspartner verantwortlich ist. Darüber hinaus wird der Vertragspartner erforderliche Mitwirkungsleistungen erbringen. Insbesondere • ist es erforderlich, dass der Vertragspartner als Voraussetzung für die Teilnahme am elektronischen Zahlungsver- kehr eigenverantwortlich weitere Verträge mit Dritten (z.B. Kreditkartenunternehmen, Banken, Telekommunikati- onsInsbe- sondere tions-Provider) schließt; • kann die Leistung Allgemeiner Netzbetrieb (Ziffer 3) nur in Anspruch genommen werden, soweit der Vertrags- partner über POSVR-Terminals verfügt, die die Voraussetzungen für die Zulassung zum Netzbetrieb der Bank erfül- len; • können Zusatzleistungen im Netzbetrieb nur in Anspruch genommen werden, wenn der Vertragspartner an den Allgemeinen Netzbetrieb der Bank angeschlossen ist und die von ihm genutzten POS-Terminals die in den „Ge- schäftsbedingungen für Zusatzleistungen und Dienste“ angegebenen, speziellen Voraussetzungen Bad Kissingen eG erfüllen.; 4.9 Die Herbeiführung und Erhaltung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistungen ist Sache des Ver- tragspartners. Leistungen der VR-Bank Bad Kissingen eG zur Herstellung der technischen Voraussetzungen beim Vertragspartner Ver- tragspartner oder zur Änderung der technischen Voraussetzungen werden – wie werdenwie alle zusätzlichen Leistungen nur gegen zusätzliches Entgelt erbracht und bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. 4.10 Der Vertragspartner stellt sicher, dass er über sämtliche erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zulassun- gen zur rechtmäßigen Ausübung seiner geschäftlichen Tätigkeiten und Durchführung dieses Vertrages verfügt. Sollte dies nicht der Fall sein, kann die VR-Bank Bad Kissingen eG die Servicevereinbarung fristlos kündigen; weitergehende Ansprüche der VR-Bank Bad Kissingen eG bleiben unberührt. 4.11 Der Vertragspartner wird der VR-Bank auf Bad Kissingen eGauf Aufforderung den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen gewähren, um der VR-Bank Bad Kissingen eG die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Servicevereinbarung zu ermöglichen. Prüfungshandlungen wird die VR-Bank Bad Kissingen eG in der Regel mit einem Vorlauf von drei Werktagen ankündigen, können bei Bedarf aber auch kurz- fristig kurzfristig erfolgen.

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Samples: Geschäftsbedingungen Für Terminalüberlassung Und Netzbetrieb

Nutzungsbedingungen. 4.1 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, wird der Vertragspartner die Leistungen Leistun- gen der Bank sowie die an den Netzbetrieb der Bank angeschlossenen POS-Terminals ausschließlich aus- schließlich in Deutschland einsetzen. 4.2 Der Vertragspartner darf die im Rahmen der Teilnahme am Allgemeinen allgemeinen Netzbetrieb der Bank von ihm genutzten Terminals, unabhängig davon, ob ihm diese von der Bank überlassen überlas- sen wurden oder von einem Dritten, ausschließlich für die Ausführung bargeldloser Zahlvorgänge Zahlvor- gänge im stationären Handel einsetzen. 4.3 Der Einsatz erfolgt an den vertraglich vereinbarten Aufstellungsorten. Änderungen sind mit der Bank vorher abzu- stimmen abzustimmen und können Kosten auslösen. Ziffer 2.6.2 (Standortänderung Standortände- rung bei Mietterminals und Kaufterminals unter Eigentumsvorbehalt) bleibt unberührt. 4.4 Der Vertragspartner sorgt dafür, dass die Terminals ordnungsgemäß und entsprechend ihrer Betriebsanleitung be- dient bedient werden und aus seinem Einflussbereich keine Störungen des Netzbetriebs resultieren. 4.5 Der Vertragspartner wird die in der Betriebsanleitung seines/seiner POS-Terminal(s) aufgeführten auf- geführten und die von der Bank gegebenen Sicherheitshinweise beachten und auch sein an Terminals eingesetztes Personal entsprechend in- struiereninstruieren. Insbesondere sind die in der jeweiligen je- weiligen Betriebsanleitung aufgeführten Sicherheitsmerkmale der Terminals vor jeder Inbetriebnahme Inbe- triebnahme und mindestens werktäglich vom Vertragspartner zu überprüfen. Der Vertragspartner Vertrags- partner überwacht das POS-Terminal während der Nutzung, insbesondere trifft er Vorkehrungen gegen einen Zugriff Unbe- fugter Unbefugter auf das Terminal. 4.6 Stellt der Vertragspartner Unregelmäßigkeiten insbesondere an den Sicherheitsmerkmalen Sicherheitsmerkma- len (Siegel, POS-Terminal- Terminal-Gehäuse, unautorisierte Inbetriebnahme und Nutzung) fest, informiert infor- miert er unverzüglich die Bank. 4.7 Der Vertragspartner informiert die Bank oder die von der Bank eingeschalteten Subunternehmer Subun- ternehmer unverzüglich und auf Anforderung schriftlich über alle Störungen des ZahlungsverkehrsZahlungs- verkehrs. 4.8 Um die Leistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen jeweils bestimmte technische techni- sche und rechtliche Vorausset- zungen Voraussetzungen bei dem Vertragspartner erfüllt sein, für deren Herbeiführung Herbei- führung und Aufrechterhaltung der Vertragspartner verantwortlich ist. Darüber hinaus wird der Vertragspartner erforderliche Mitwirkungsleistungen erbringen. Insbesondere • ist es erforderlich, dass der Vertragspartner als Voraussetzung für die Teilnahme am elektronischen Zahlungsver- kehr Zahlungsverkehr eigenverantwortlich weitere Verträge mit Dritten (z.B. Kreditkartenunternehmen, Banken, Telekommunikati- onsTelekommunikations-Provider) schließt; • kann die Leistung Allgemeiner Netzbetrieb (Ziffer 3) nur in Anspruch genommen werdenwer- den, soweit der Vertrags- partner Vertragspartner über POS-Terminals verfügt, die die Voraussetzungen für die Zulassung zum Netzbetrieb der Bank erfül- lenerfüllen; • können Zusatzleistungen im Netzbetrieb nur in Anspruch genommen werden, wenn der Vertragspartner an den Allgemeinen allgemeinen Netzbetrieb der Bank angeschlossen ist und die von ihm genutzten POS-Terminals die in den „Ge- schäftsbedingungen Geschäftsbedingungen für Zusatzleistungen Zusatzleis- tungen und Dienste“ angegebenen, speziellen Voraussetzungen erfüllen. 4.9 Die Herbeiführung und Erhaltung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistungen ist Sache des Ver- tragspartnersVertragspartners. Leistungen der Bank zur Herstellung der technischen techni- schen Voraussetzungen beim Vertragspartner oder zur Änderung der technischen Voraussetzungen Voraus- setzungen werden – wie alle zusätzlichen Leistungen – nur gegen zusätzliches Entgelt erbracht er- bracht und bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. 4.10 Der Vertragspartner stellt sicher, dass er über sämtliche erforderlichen GenehmigungenGenehmigun- gen, Erlaubnisse oder Zulassun- gen Zulassungen zur rechtmäßigen Ausübung seiner geschäftlichen Tätigkeiten Tätig- keiten und Durchführung dieses Vertrages verfügt. Sollte dies nicht der Fall sein, kann die Bank die Servicevereinbarung fristlos kündigen; weitergehende Ansprüche der Bank bleiben unberührt. 4.11 Der Vertragspartner wird der Bank auf Aufforderung den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen Geschäfts- räumen gewähren, um der Bank die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Servicevereinbarung Ser- vicevereinbarung zu ermöglichen. Prüfungshandlungen wird die Bank in der Regel mit einem ei- nem Vorlauf von drei Werktagen ankündigen, können bei Bedarf aber auch kurz- fristig kurzfristig erfolgen.

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Samples: Terminalüberlassung Und Netzbetrieb