Nutzungsbedingungen. 3.1. Die Ladestationen der SWW sowie der Ladenetz-Kooperationspartner (Stadtwerke- und Roaming-Partner) sind ausschließlich bestimmungsgemäß und mit der erforderlichen Sorgfalt zu benutzen. Die Nutzung ist der Bedienungsanleitung an den Ladestationen zu entnehmen. Für die Nutzung der Ladeinfrastruktur der Ladenetz-Kooperationspartner sind die jeweiligen Nutzungsbedingungen und Bedienungsanleitungen zu befolgen. An den Ladestationen dürfen ausschließlich für den Personentransport geeignete Elektrofahrzeuge geladen werden. Der Anschluss anderer elektrischer Verbraucher ist untersagt. 3.2. Der Ladevorgang wird durch Autorisierung des Kunden freigegeben und endet durch das Ziehen des Steckers. Eine Manipulation der Ladestation ist untersagt. 3.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ladeinfrastruktur ausschließlich mit dafür vorgesehenen Fahrzeugen und Steckertypen zu verwenden. 3.4. Der Kunde hat sicher zu stellen, dass im Wechselrichter seines Ladegeräts kein gleichspannungsbehafteter Fehlstrom auftritt. Andernfalls ist nur eine einphasige Beladung zulässig (230 V). Die Benutzung von Verlängerungskabeln oder einer zweiten Kabelgarnitur durch den Kunden ist untersagt. 3.5. Schäden oder Fehlermeldungen an den Ladestationen der SWW sind der SWW unverzüglich zu melden und zwar über die Servicenummer 07195-924160. Bei Störungen kann alternativ auch die Service- und Notfallnummer an der Ladestation angerufen werden. Störungen oder Defekte an Ladeinfrastrukturen von Ladenetz-Kooperationspartnern hat der Kunde ebenfalls dem jeweiligen Partner unverzüglich zu melden. Eine Nutzung der Ladeinfrastruktur darf in solch einem Fall weder begonnen noch fortgesetzt werden. 3.6. Ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen wird durch Entzug der Ladeberechtigung geahndet. Entstandener Schaden wird dem Nutzer in Rechnung gestellt. Hiervon umfasst sind auch Schäden Dritter, die durch die unsachgemäße Benutzung der Ladesäule durch den Kunden entstehen. 3.7. Für den Ersatz einer verlorenen oder defekten/zerstörten Ladekarte erheben die SWW ein Serviceentgelt von 20 Euro brutto.
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Samples: Ladekartenvertrag, Ladekartenvertrag
Nutzungsbedingungen. 3.14.1 Das Leihgerät wird der Xxxxxxx*in grundsätzlich nur für schulische Zwecke bis zur Be- endigung des Leihvertrages zur Verfügung gestellt.
4.2 Eine private Nutzung des Leihgeräts ist nur erlaubt, sofern und soweit die Nutzbarkeit des Leihgeräts für die schulischen Zwecke durch die private Nutzung nicht beeinträch- tigt wird. Unter privater Nutzung ist insbesondere das Recht zu verstehen, selber Apps zu installieren und zu nutzen. Die Ladestationen private Nutzung der SWW sowie Leihgeräte geht regelmäßig mit einer hohen Auslastung des Datenspeichervolumens einer, wodurch insbesondere die Nutzbarkeit der Ladenetz-Kooperationspartner Geräte mit kleineren Datenspeichern zu schulischen Zwecken beeinträchtigt werden kann; der/die Xxxxxxx*in verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass die private Nutzung der Leih- geräte die Nutzbarkeit der Leihgeräte zu schulischen Zwecken nicht beeinträchtigt, bei- spielsweise dadurch, dass nicht große Teile des Speichers durch die Speicherung private Daten (Stadtwerke- z.B. durch Videos und Roaming-PartnerMusik) beansprucht werden.
4.3 Der/die Xxxxxxx*in hat das Leihgerät pfleglich zu behandeln. Das Leihgerät ist hierzu in der ausgehändigten Schutzhülle aufzubewahren. Das Leihgerät darf im öffentlichen Raum nicht unbeaufsichtigt bleiben.
4.4 Eine Überlassung des Leihgeräts durch den/die Xxxxxxx*in darf nur zu schulischen Zwe- cken und dem hierzu erforderlichen zeitlich begrenztem Umfang an berechtigte Dritte erfolgen. Unter berechtigten Dritten sind ausschließlich bestimmungsgemäß nur die folgenden Personen zu verstehen:
1. Xxxxxx und mit / oder der erforderlichen Sorgfalt zu benutzenvon dem/der Xxxxxxx*in besuchten Schule
2. Mitschüler*innen
3. Die Sorgeberechtigten der Xxxxxxx*in Eine Überlassung an unberechtigte Dritte oder eine Nutzung ist der Bedienungsanleitung an den Ladestationen zu entnehmen. Für die Nutzung der Ladeinfrastruktur der Ladenetz-Kooperationspartner sind die jeweiligen Nutzungsbedingungen und Bedienungsanleitungen zu befolgen. An den Ladestationen dürfen ausschließlich für den Personentransport geeignete Elektrofahrzeuge geladen werden. Der Anschluss anderer elektrischer Verbraucher durch unberechtigte Dritte ist untersagt.
3.2. Der Ladevorgang wird durch Autorisierung des Kunden freigegeben und endet durch das Ziehen des Steckers. Eine Manipulation der Ladestation ist untersagt.
3.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ladeinfrastruktur ausschließlich mit dafür vorgesehenen Fahrzeugen und Steckertypen zu verwenden.
3.4. Der Kunde hat sicher zu stellen, dass im Wechselrichter seines Ladegeräts kein gleichspannungsbehafteter Fehlstrom auftritt. Andernfalls ist nur eine einphasige Beladung zulässig (230 V). Die Benutzung von Verlängerungskabeln oder einer zweiten Kabelgarnitur durch den Kunden ist untersagt.
3.5. Schäden oder Fehlermeldungen an den Ladestationen der SWW sind der SWW unverzüglich zu melden und zwar über die Servicenummer 07195-924160. Bei Störungen kann alternativ auch die Service- und Notfallnummer an der Ladestation angerufen werden. Störungen oder Defekte an Ladeinfrastrukturen von Ladenetz-Kooperationspartnern hat der Kunde ebenfalls dem jeweiligen Partner unverzüglich zu melden. Eine Nutzung der Ladeinfrastruktur darf in solch einem Fall weder begonnen noch fortgesetzt werden.
3.6. Ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen wird durch Entzug der Ladeberechtigung geahndet. Entstandener Schaden wird dem Nutzer in Rechnung gestellt. Hiervon umfasst sind auch Schäden Dritter, die durch die unsachgemäße Benutzung der Ladesäule durch den Kunden entstehen.
3.7. Für den Ersatz einer verlorenen oder defekten/zerstörten Ladekarte erheben die SWW ein Serviceentgelt von 20 Euro brutto.
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Samples: Leihvertrag, Leihvertrag
Nutzungsbedingungen. 3.1Die digitalen Inhalte sind urheberrechtlich geschützt. Die Ladestationen der SWW sowie der Ladenetz-Kooperationspartner (Stadtwerke- ausschließlichen Nutzungsrechte an den Inhalten liegen beim Verlag. Der Lizenznehmer erhält an dem digitalen Produkt kein Eigentum. Der Verlag räumt dem Lizenznehmer das einfache, nicht übertragbare, zeitlich unbefristete Recht ein, die digitalen Inhalte wie folgt zu nutzen: Der Lizenznehmer darf die Inhalte in ein eigenes, sicheres und Roaming-Partner) zugangskontrolliertes Netzwerk einstellen und dort zum Zugriff durch berechtigte Nutzer bereithalten. Berechtigte Nutzer sind ausschließlich bestimmungsgemäß natürliche Personen, die in dem jeweiligen Fachbereich als Studierende eingeschrieben sind bzw. die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Lizenznehmer stehen und mit der erforderlichen Sorgfalt zu benutzendie über einen rechtmäßigen Zugang zum Netzwerk verfügen. Die Nutzung der Inhalte ist auf die im Vertrag festgelegte maximale Zahl an Nutzern beschränkt. Bei Vereinbarung von Nutzungsmodell 1 darf der Bedienungsanleitung an Lizenznehmer jedem Nutzer einen Lesezugriff, auch mittels Fernzugriff, auf die Inhalte gewähren. Bei Vereinbarung von Nutzungsmodell 2 darf der Lizenznehmer dem Nutzer außerdem die Möglichkeit geben, die Inhalte auf Papier auszudrucken. In beiden Fällen darf der Lizenznehmer die vertragsgegenständlichen Inhalte nur zu Forschungs-, Lehr und Studienzwecken bzw., im Falle einer Firmenlizenz, für dienstliche Zwecke zugänglich machen. Andere als die ausdrücklich genannten Rechte werden dem Lizenznehmer nicht eingeräumt. Insbesondere ist es dem Lizenznehmer nicht gestattet, die Inhalte anderen Personen als den Ladestationen berechtigten Nutzern zugänglich zu entnehmenmachen oder zu überlassen. Für die Die Nutzung der Ladeinfrastruktur der Ladenetz-Kooperationspartner Inhalte sowie etwaige Ausdrucke davon durch berechtigte Nutzer sind die jeweiligen Nutzungsbedingungen nur im zulässigen Umfang und Bedienungsanleitungen nur zu befolgenden vorgenannten Zwecken erlaubt. An den Ladestationen Die digitalen Inhalte dürfen ausschließlich für den Personentransport geeignete Elektrofahrzeuge geladen weder öffentlich zugänglich gemacht noch an Dritte weitergegeben, verschenkt, verkauft oder auf andere Weise kommerziell verwertet werden. Der Anschluss anderer elektrischer Verbraucher ist untersagt.
3.2. Der Ladevorgang wird durch Autorisierung des Kunden freigegeben und endet durch das Ziehen des Steckers. Eine Manipulation zulässige Nutzung innerhalb der Ladestation ist untersagt.
3.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ladeinfrastruktur ausschließlich mit dafür vorgesehenen Fahrzeugen und Steckertypen zu verwenden.
3.4. Der Kunde hat sicher zu stellen, dass im Wechselrichter seines Ladegeräts kein gleichspannungsbehafteter Fehlstrom auftritt. Andernfalls ist nur eine einphasige Beladung zulässig (230 V)Schrankenregelung der §§ 44 a UrhG bleibt unberührt. Die Benutzung von Verlängerungskabeln oder einer zweiten Kabelgarnitur durch vorstehenden Bestimmungen binden den Kunden ist untersagtLizenznehmer auch schuldrechtlich. Die Rechteeinräumung erfolgt aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der vollständigen Zahlung der Vergütung.
3.5. Schäden oder Fehlermeldungen an den Ladestationen der SWW sind der SWW unverzüglich zu melden und zwar über die Servicenummer 07195-924160. Bei Störungen kann alternativ auch die Service- und Notfallnummer an der Ladestation angerufen werden. Störungen oder Defekte an Ladeinfrastrukturen von Ladenetz-Kooperationspartnern hat der Kunde ebenfalls dem jeweiligen Partner unverzüglich zu melden. Eine Nutzung der Ladeinfrastruktur darf in solch einem Fall weder begonnen noch fortgesetzt werden.
3.6. Ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen wird durch Entzug der Ladeberechtigung geahndet. Entstandener Schaden wird dem Nutzer in Rechnung gestellt. Hiervon umfasst sind auch Schäden Dritter, die durch die unsachgemäße Benutzung der Ladesäule durch den Kunden entstehen.
3.7. Für den Ersatz einer verlorenen oder defekten/zerstörten Ladekarte erheben die SWW ein Serviceentgelt von 20 Euro brutto.
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Samples: Nutzungsvereinbarung
Nutzungsbedingungen. 3.14.1 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, wird der Vertragspartner die Leistungen der Bank sowie die an den Netzbetrieb der VR Payment GmbH angeschlossenen POS-Terminals ausschließlich in Deutschland einsetzen.
4.2 Der Vertragspartner darf die im Rahmen der Teilnahme am Allgemeinen Netzbetrieb der VR Payment GmbH von ihm genutzten Terminals, unabhängig davon, ob ihm diese von der Bank überlassen wurden oder von einem Dritten, ausschließlich für die Ausführung bargeldloser Zahlvorgänge im stationären Handel einsetzen.
4.3 Der Einsatz erfolgt an den vertraglich vereinbarten Aufstellungsorten. Die Ladestationen der SWW sowie der Ladenetz-Kooperationspartner (Stadtwerke- und Roaming-Partner) Änderungen sind ausschließlich bestimmungsgemäß und mit der erforderlichen Sorgfalt Bank vorher abzustimmen und können Kosten auslösen. Ziffer 2.6.2 (Standortänderung bei Mietterminals und Kaufterminals unter Eigentumsvorbehalt) bleibt unberührt.
4.4 Der Vertragspartner sorgt dafür, dass die Terminals ordnungsgemäß und entsprechend ihrer Betriebsanleitung bedient werden und aus seinem Einflussbereich keine Störungen des Netzbetriebs resultieren.
4.5 Der Vertragspartner wird die in der Betriebsanleitung seines/seiner POS-Terminal(s) aufgeführten und die von der Bank gegebenen Sicherheitshinweise beachten und auch sein an Terminals eingesetztes Personal entsprechend instruieren. Insbesondere sind die in der jeweiligen Betriebsanleitung aufgeführten Sicherheitsmerkmale der Terminals vor jeder Inbetriebnahme und mindestens werktäglich vom Vertragspartner zu benutzenüberprüfen. Die Nutzung ist Der Vertragspartner überwacht das POS-Terminal während der Bedienungsanleitung Nutzung, insbesondere trifft er Vorkehrungen gegen einen Zugriff Unbefugter auf das Terminal.
4.6 Stellt der Vertragspartner Unregelmäßigkeiten insbesondere an den Ladestationen zu entnehmen. Für Sicherheitsmerkmalen (Siegel, POS-Terminal- Gehäuse, unautorisierte Inbetriebnahme und Nutzung) fest, informiert er unverzüglich die Nutzung der Ladeinfrastruktur der Ladenetz-Kooperationspartner sind die jeweiligen Nutzungsbedingungen und Bedienungsanleitungen zu befolgen. An den Ladestationen dürfen ausschließlich für den Personentransport geeignete Elektrofahrzeuge geladen werden. Der Anschluss anderer elektrischer Verbraucher ist untersagtBank.
3.2. 4.7 Der Ladevorgang wird durch Autorisierung Vertragspartner informiert die Bank oder die von der Bank eingeschalteten Subunternehmer unverzüglich und auf Anforderung schriftlich über alle Störungen des Kunden freigegeben und endet durch das Ziehen des Steckers. Eine Manipulation der Ladestation ist untersagtZahlungsverkehrs.
3.34.8 Um die Leistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen jeweils bestimmte technische und rechtliche Voraussetzungen bei dem Vertragspartner erfüllt sein, für deren Herbeiführung und Aufrechterhaltung der Vertragspartner verantwortlich ist. Der Kunde ist verpflichtet, die Ladeinfrastruktur ausschließlich mit dafür vorgesehenen Fahrzeugen und Steckertypen zu verwendenDarüber hinaus wird der Vertragspartner erforderliche Mitwirkungsleistungen erbringen.
3.4. Der Kunde hat sicher zu stellen, dass im Wechselrichter seines Ladegeräts kein gleichspannungsbehafteter Fehlstrom auftritt. Andernfalls ist nur eine einphasige Beladung zulässig (230 V). Die Benutzung von Verlängerungskabeln oder einer zweiten Kabelgarnitur durch den Kunden ist untersagt.
3.5. Schäden oder Fehlermeldungen an den Ladestationen der SWW sind der SWW unverzüglich zu melden und zwar über die Servicenummer 07195-924160. Bei Störungen kann alternativ auch die Service- und Notfallnummer an der Ladestation angerufen werden. Störungen oder Defekte an Ladeinfrastrukturen von Ladenetz-Kooperationspartnern hat der Kunde ebenfalls dem jeweiligen Partner unverzüglich zu melden. Eine Nutzung der Ladeinfrastruktur darf in solch einem Fall weder begonnen noch fortgesetzt werden.
3.6. Ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen wird durch Entzug der Ladeberechtigung geahndet. Entstandener Schaden wird dem Nutzer in Rechnung gestellt. Hiervon umfasst sind auch Schäden Dritter, die durch die unsachgemäße Benutzung der Ladesäule durch den Kunden entstehen.
3.7. Für den Ersatz einer verlorenen oder defekten/zerstörten Ladekarte erheben die SWW ein Serviceentgelt von 20 Euro brutto.
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Samples: Geschäftsbedingungen Für Terminalüberlassung Und Netzbetrieb
Nutzungsbedingungen. 3.1Der Nutzer verpflichtet sich, das geltende Urheberschutzgesetz zu achten und Beiträge zunächst auf ihre bedenkenlose Verwendbarkeit hin zu überprüfen; dies betrifft Texte und Bilder. Der Verein „eLearning Initiativen & Projekte e.V. (eLiP)“ geht im Falle einer Veröffentlichung davon aus, dass das Urheberrecht gewahrt wurde und der Nutzer die ausdrückliche Erlaubnis zur Veröffentlichung besitzt. Xxxxx Xxxxxx ist für die Administration seiner Kategorie und deren Inhalte selbst verantwortlich. Um dieses zu gewährleisten verpflichtet er sich beim Verein oder seinen Vertragspartnern eine Administratoren-Schulung zu besuchen und diese nachzuweisen. Der Nutzer verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass Beiträge, Themen und die Kommunikation im Chat mit folgenden Inhalten oder Links zu diesen keinesfalls toleriert werden: ▪ Inhalte die gegen geltendes deutsches Recht, den guten Geschmack und Ethik verstoßen. ▪ Pornografische Inhalte (in Wort und Bild nach Par. 184 StGB). ▪ Illegale Inhalte und Aufforderungen zu diesen Handlungen, sowie das Auffordern zu Straftaten und zu der Beteiligung solcher. ▪ Die Ladestationen der SWW Abbildung, Verlinkung oder sonstige Verbreitung von Gewaltakten. ▪ Inhalte mit rassistischem Gedankengut, Propaganda, sowie der LadenetzHetze und Beleidigung gegen Minder- heiten und Randgruppen. ▪ Links auf Seiten, die eine Vergütung für das Aufrufen Ihrer Seite zahlen (z.B. Referer-Kooperationspartner ID's). ▪ Links zu Warez/Crack-Seiten und Seiten, die das Thema behandeln. ▪ Beiträge, die dazu dienen andere User zu denunzieren (Stadtwerke- Beleidigungen, Hetze und Roaming-Partner) anderes Material, welches andere User verleumdet oder bedroht), sind ausschließlich bestimmungsgemäß und verboten. ▪ Nachrichten mit der erforderlichen Sorgfalt zu benutzenWerbebotschaften sowie sonstigem Spam sind nicht gestattet. Die Nutzung ist der Bedienungsanleitung Nutzer, die Werbung per Nachricht erhalten, sollten diese umgehend an den Ladestationen zu entnehmen. Für die Nutzung der Ladeinfrastruktur der Ladenetz-Kooperationspartner sind die jeweiligen Nutzungsbedingungen und Bedienungsanleitungen zu befolgen. An den Ladestationen dürfen ausschließlich für den Personentransport geeignete Elektrofahrzeuge geladen werden. Der Anschluss anderer elektrischer Verbraucher ist untersagtVerein „eLearning Initiativen & Projekte e.V. (eLiP)“ weiterleiten.
3.2. Der Ladevorgang wird durch Autorisierung des Kunden freigegeben und endet durch das Ziehen des Steckers. Eine Manipulation der Ladestation ist untersagt.
3.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ladeinfrastruktur ausschließlich mit dafür vorgesehenen Fahrzeugen und Steckertypen zu verwenden.
3.4. Der Kunde hat sicher zu stellen, dass im Wechselrichter seines Ladegeräts kein gleichspannungsbehafteter Fehlstrom auftritt. Andernfalls ist nur eine einphasige Beladung zulässig (230 V). Die Benutzung von Verlängerungskabeln oder einer zweiten Kabelgarnitur durch den Kunden ist untersagt.
3.5. Schäden oder Fehlermeldungen an den Ladestationen der SWW sind der SWW unverzüglich zu melden und zwar über die Servicenummer 07195-924160. Bei Störungen kann alternativ auch die Service- und Notfallnummer an der Ladestation angerufen werden. Störungen oder Defekte an Ladeinfrastrukturen von Ladenetz-Kooperationspartnern hat der Kunde ebenfalls dem jeweiligen Partner unverzüglich zu melden. Eine Nutzung der Ladeinfrastruktur darf in solch einem Fall weder begonnen noch fortgesetzt werden.
3.6. Ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen wird durch Entzug der Ladeberechtigung geahndet. Entstandener Schaden wird dem Nutzer in Rechnung gestellt. Hiervon umfasst sind auch Schäden Dritter, die durch die unsachgemäße Benutzung der Ladesäule durch den Kunden entstehen.
3.7. Für den Ersatz einer verlorenen oder defekten/zerstörten Ladekarte erheben die SWW ein Serviceentgelt von 20 Euro brutto.
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Samples: Nutzungsvereinbarung
Nutzungsbedingungen. 3.1. 3.1 Die Ladestationen der SWW SWE sowie der Ladenetz-Kooperationspartner (Stadtwerke- und Roaming-Roaming- Partner) sind ausschließlich bestimmungsgemäß und mit der erforderlichen Sorgfalt zu benutzen. Die Nutzung ist der Bedienungsanleitung an den Ladestationen zu entnehmen. Für die Nutzung der Ladeinfrastruktur der Ladenetz-Kooperationspartner sind die jeweiligen Nutzungsbedingungen und Bedienungsanleitungen zu befolgen. An den Ladestationen dürfen ausschließlich für den Personentransport geeignete Elektrofahrzeuge geladen werden. Der Anschluss anderer elektrischer Verbraucher ist untersagt.
3.2. 3.2 Der Ladevorgang wird durch Autorisierung des Kunden freigegeben und endet durch das Ziehen des Steckers. Eine Manipulation der Ladestation ist untersagt.
3.3. 3.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Ladeinfrastruktur ausschließlich mit dafür vorgesehenen Fahrzeugen und Steckertypen zu verwenden.
3.4. 3.4 Der Kunde hat sicher zu stellen, dass im Wechselrichter seines Ladegeräts kein gleichspannungsbehafteter Fehlstrom auftritt. Andernfalls ist nur eine einphasige Beladung zulässig (230 V). Die Benutzung von Verlängerungskabeln oder einer zweiten Kabelgarnitur durch den Kunden ist untersagt.
3.5. 3.5 Schäden oder Fehlermeldungen an den Ladestationen der SWW SWE sind der SWW SWE unverzüglich zu melden und zwar über die Servicenummer 07195-924160. Bei Störungen kann alternativ auch die Service- und Notfallnummer an der Ladestation angerufen werden03364 2932 300. Störungen oder Defekte an Ladeinfrastrukturen von Ladenetz-Kooperationspartnern hat der Kunde ebenfalls dem jeweiligen Partner unverzüglich zu melden. Eine Nutzung der Ladeinfrastruktur darf in solch einem Fall weder begonnen noch fortgesetzt werden.
3.6. 3.6 Ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen wird durch Entzug der Ladeberechtigung geahndet. Entstandener Schaden wird dem Nutzer in Rechnung gestellt. Hiervon umfasst sind auch Schäden Dritter, die durch die unsachgemäße Benutzung der Ladesäule durch den Kunden entstehen.
3.73.7 Für die Benutzung der öffentlichen Stromladestationen und des dazugehörigen Stellplatzes sind die Informationen auf xxxxxxxx.xx und die geltende Straßenverkehrsordnung maßgebend. Für den Ersatz einer verlorenen oder defekten/zerstörten Ladekarte erheben die SWW ein Serviceentgelt von 20 Euro bruttoEtwaige anfallende Parkgebühren sind gesondert zu entrichten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Die Nutzung Von Stromladestationen
Nutzungsbedingungen. 3.1. Die Ladestationen der SWW sowie der Ladenetz-Kooperationspartner (Stadtwerke- und Roaming-Partner1) sind ausschließlich bestimmungsgemäß Voraussetzung für die Nutzung ist stets, dass das abgestellte Fahrzeug haftpflichtversichert, mit einem amtlichen Kennzeichen (§ 23 StVZO) und mit der erforderlichen Sorgfalt zu benutzen. Die Nutzung ist der Bedienungsanleitung einer gültigen amtlichen Prüfplakette (z.B. TÜV) versehen ist.
(2) Der Mieter hat für die von ihm vorgesehene Abstelldauer das geschuldete Entgelt an den Ladestationen zu entnehmen. Für die Nutzung der Ladeinfrastruktur der Ladenetz-Kooperationspartner sind die jeweiligen Nutzungsbedingungen und Bedienungsanleitungen zu befolgen. An den Ladestationen dürfen ausschließlich einem für den Personentransport geeignete Elektrofahrzeuge geladen werdenParkraum vorgesehenen Parkautomaten zu entrichten, soweit er nicht auf andere Weise von den Stadtwerken Heilbronn zur Nutzung ermächtigt worden ist. Der Anschluss anderer elektrischer Verbraucher ist untersagtMietzins bestimmt sich nach der Abstelldauer anhand der vor Ort ausgewiesenen Preisliste. Der Mieter hat den Parkschein oder eine sonstige von den Stadtwerken Heilbronn akzeptierte Berechtigungskarte gut sichtbar an dem Kraftfahrzeug anzubringen (bspw. durch Auslegen hinter der Windschutzscheibe).
3.2. Der Ladevorgang wird durch Autorisierung des Kunden freigegeben und endet durch das Ziehen des Steckers. Eine Manipulation (3) Kraftfahrzeug dürfen nur innerhalb der Ladestation ist untersagt.
3.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ladeinfrastruktur ausschließlich mit dafür vorgesehenen Fahrzeugen und Steckertypen zu verwenden.
3.4. Der Kunde hat sicher zu stellen, dass im Wechselrichter seines Ladegeräts kein gleichspannungsbehafteter Fehlstrom auftritt. Andernfalls ist nur eine einphasige Beladung zulässig (230 V). Die Benutzung von Verlängerungskabeln oder einer zweiten Kabelgarnitur durch den Kunden ist untersagt.
3.5. Schäden oder Fehlermeldungen an den Ladestationen der SWW sind der SWW unverzüglich zu melden und zwar über die Servicenummer 07195-924160. Bei Störungen kann alternativ auch die Service- und Notfallnummer an der Ladestation angerufen werden. Störungen oder Defekte an Ladeinfrastrukturen von Ladenetz-Kooperationspartnern hat der Kunde ebenfalls dem jeweiligen Partner unverzüglich zu melden. Eine Nutzung der Ladeinfrastruktur darf in solch einem Fall weder begonnen noch fortgesetzt markierten Stellplätze abgestellt werden.
3.6(4) Sind einzelne Stellplätze besonderen Mietergruppen (bspw. Ein Dauerparker, Behinderte, Frauen) vorbehalten, dürfen diese nur von solchen Mietergruppen genutzt werden; der Mieter ist bei Aufforderung durch die Stadtwerke Heilbronn zum Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer solchen Mietergruppe verpflichtet.
(5) Innerhalb dieses Privatgeländes darf das Fahrzeug höchstens mit Schrittgeschwindigkeit bewegt werden.
(6) Der Mieter hat die Anweisungen des Personals oder der Beauftragten der Stadtwerke Heilbronn zu befolgen sowie die Verkehrszeichen und Hinweisschilder vor Ort zu beachten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entsprechend.
(7) Der Mieter hat eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 20,00 für jede Handlung zu bezahlen, die einen schuldhaften Verstoß gegen eine oder mehrere der vorstehenden Nutzungsbedingungen aus Ziffer II, Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5 darstellt. Das Recht der Stadtwerke Heilbronn zur Geltendmachung von weiteren Ansprüchen, insbesondere auf Zahlung des für die Nutzungsbedingungen wird durch Entzug Miete angefallenen Entgelts, oder auf Zahlung von Schadensersatz und/oder auf Unterlassung, bleibt unberührt. Eine Vertragsstrafezahlung ist auf einen Schadensersatzanspruch der Ladeberechtigung geahndet. Entstandener Schaden wird dem Nutzer in Rechnung gestellt. Hiervon umfasst sind auch Schäden Dritter, die durch die unsachgemäße Benutzung der Ladesäule durch den Kunden entstehenStadtwerke Heilbronn wegen desselben Verstoßes anzurechnen.
3.7. Für den Ersatz einer verlorenen oder defekten/zerstörten Ladekarte erheben die SWW ein Serviceentgelt von 20 Euro brutto.
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Samples: Dauerparkplatzmietvertrag
Nutzungsbedingungen. 3.14.1 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, wird der Ver- tragspartner die Leistungen der Bank sowie die an den Netzbe- trieb der Bank angeschlossenen POS-Terminals ausschließlich in Deutschland einsetzen.
4.2 Der Vertragspartner darf die im Rahmen der Teilnahme am All- gemeinen Netzbetrieb der Bank von ihm genutzten Terminals, unabhängig davon, ob ihm diese von der Bank überlassen wur- den oder von einem Dritten, ausschließlich für die Ausführung bargeldloser Zahlvorgänge im stationären Handel einsetzen.
4.3 Der Einsatz erfolgt an den vertraglich vereinbarten Aufstellung- sorten. Die Ladestationen der SWW sowie der Ladenetz-Kooperationspartner (Stadtwerke- und Roaming-Partner) Änderungen sind ausschließlich bestimmungsgemäß und mit der erforderlichen Sorgfalt Bank vorher abzustimmen und können Kosten auslösen. Ziffer 2.6.2 (Standortänderung bei Mietterminals und Kaufterminals unter Eigentumsvorbehalt) bleibt unberührt.
4.4 Der Vertragspartner sorgt dafür, dass die Terminals ordnungs- gemäß und entsprechend ihrer Betriebsanleitung bedient wer- den und aus seinem Einflussbereich keine Störungen des Netz- betriebs resultieren.
4.5 Der Vertragspartner wird die in der Betriebsanleitung seines/sei- ner POS-Terminal(s) aufgeführten und die von der Bank gege- benen Sicherheitshinweise beachten und auch sein an Terminals eingesetztes Personal entsprechend instruieren. Insbesondere sind die in der jeweiligen Betriebsanleitung aufgeführten Sicher- heitsmerkmale der Terminals vor jeder Inbetriebnahme und mindestens werktäglich vom Vertragspartner zu benutzenüberprüfen. Die Nutzung ist Der Vertragspartner überwacht das POS-Terminal während der Bedienungsanleitung Nutzung, insbesondere trifft er Vorkehrungen gegen einen Zu- griff Unbefugter auf das Terminal.
4.6 Stellt der Vertragspartner Unregelmäßigkeiten insbesondere an den Ladestationen zu entnehmen. Für Sicherheitsmerkmalen (Siegel, POS-Terminal-Gehäuse, unau- torisierte Inbetriebnahme und Nutzung) fest, informiert er un- verzüglich die Nutzung der Ladeinfrastruktur der Ladenetz-Kooperationspartner sind die jeweiligen Nutzungsbedingungen und Bedienungsanleitungen zu befolgen. An den Ladestationen dürfen ausschließlich für den Personentransport geeignete Elektrofahrzeuge geladen werden. Der Anschluss anderer elektrischer Verbraucher ist untersagtBank.
3.2. 4.7 Der Ladevorgang wird durch Autorisierung Vertragspartner informiert die Bank oder die von der Bank eingeschalteten Subunternehmer unverzüglich und auf Anfor- derung schriftlich über alle Störungen des Kunden freigegeben und endet durch das Ziehen des Steckers. Eine Manipulation der Ladestation ist untersagtZahlungsverkehrs.
3.34.8 Um die Leistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen je- weils bestimmte technische und rechtliche Voraussetzungen bei dem Vertragspartner erfüllt sein, für deren Herbeiführung und Aufrechterhaltung der Vertragspartner verantwortlich ist. Der Kunde Dar- über hinaus wird der Vertragspartner erforderliche Mitwir- kungsleistungen erbringen. Insbesondere • ist verpflichtetes erforderlich, dass der Vertragspartner als Vorausset- zung für die Teilnahme am elektronischen Zahlungsverkehr eigenverantwortlich weitere Verträge mit Dritten (z.B. Kre- ditkartenunternehmen, Banken, Telekommunikations-Provi- der) schließt; • kann die Leistung Allgemeiner Netzbetrieb (Ziffer 3) nur in Anspruch genommen werden, soweit der Vertragspartner über POS-Terminals verfügt, die Ladeinfrastruktur ausschließlich mit dafür vorgesehenen Fahrzeugen die Voraussetzungen für die Zulassung zum Netzbetrieb der Bank erfüllen; • können Zusatzleistungen im Netzbetrieb nur in Anspruch genommen werden, wenn der Vertragspartner an den All- gemeinen Netzbetrieb der Bank angeschlossen ist und Steckertypen zu verwendendie von ihm genutzten POS-Terminals die in den „Geschäftsbe- dingungen für Zusatzleistungen und Dienste“ angegebe- nen, speziellen Voraussetzungen erfüllen.
3.44.9 Die Herbeiführung und Erhaltung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistungen ist Sache des Vertragspart- ners. Leistungen der Bank zur Herstellung der technischen Vo- raussetzungen beim Vertragspartner oder zur Änderung der technischen Voraussetzungen werden – wie alle zusätzlichen Leistungen – nur gegen zusätzliches Entgelt erbracht und be- dürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
4.10 Der Kunde hat sicher zu stellenVertragspartner stellt sicher, dass im Wechselrichter seines Ladegeräts kein gleichspannungsbehafteter Fehlstrom auftritter über sämtliche erfor- derlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zulassungen zur rechtmäßigen Ausübung seiner geschäftlichen Tätigkeiten und Durchführung dieses Vertrages verfügt. Andernfalls ist nur eine einphasige Beladung zulässig (230 V). Die Benutzung von Verlängerungskabeln oder einer zweiten Kabelgarnitur durch den Kunden ist untersagtSollte dies nicht der Fall sein, kann die Bank die Servicevereinbarung fristlos kündigen; weitergehende Ansprüche der Bank bleiben unberührt.
3.54.11 Der Vertragspartner wird der Bank auf Aufforderung den Zu- tritt zu seinen Geschäftsräumen gewähren, um der Bank die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Serviceverein- barung zu ermöglichen. Schäden oder Fehlermeldungen an den Ladestationen Prüfungshandlungen wird die Bank in der SWW sind der SWW unverzüglich zu melden und zwar über die Servicenummer 07195-924160. Bei Störungen kann alternativ Regel mit einem Vorlauf von drei Werktagen ankündigen, können bei Bedarf aber auch die Service- und Notfallnummer an der Ladestation angerufen werden. Störungen oder Defekte an Ladeinfrastrukturen von Ladenetz-Kooperationspartnern hat der Kunde ebenfalls dem jeweiligen Partner unverzüglich zu melden. Eine Nutzung der Ladeinfrastruktur darf in solch einem Fall weder begonnen noch fortgesetzt werdenkurzfristig erfolgen.
3.6. Ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen wird durch Entzug der Ladeberechtigung geahndet. Entstandener Schaden wird dem Nutzer in Rechnung gestellt. Hiervon umfasst sind auch Schäden Dritter, die durch die unsachgemäße Benutzung der Ladesäule durch den Kunden entstehen.
3.7. Für den Ersatz einer verlorenen oder defekten/zerstörten Ladekarte erheben die SWW ein Serviceentgelt von 20 Euro brutto.
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Samples: Terminalüberlassung Und Netzbetrieb
Nutzungsbedingungen. 3.14.1. Die Ladestationen der SWW SWK sowie der Ladenetz-Kooperationspartner (Stadtwerke- und Roaming-Partner) sind ausschließlich bestimmungsgemäß und mit der erforderlichen Sorgfalt Sorg- falt zu benutzen. Die Nutzung ist der Bedienungsanleitung an den Ladestationen zu entnehmenent- nehmen. Für die Nutzung der Ladeinfrastruktur der Ladenetz-Kooperationspartner sind die jeweiligen Nutzungsbedingungen und Bedienungsanleitungen zu befolgen, die der Kunde bei Nutzung der Ladeinfrastruktur von Ladenetz-Kooperationspartnern anerkennt. An den Ladestationen dürfen ausschließlich für den Personentransport geeignete Elektrofahrzeuge Elektrofahrzeu- ge geladen werden. Der Anschluss anderer elektrischer Verbraucher ist untersagt.
3.24.2. Der Ladevorgang wird durch Autorisierung des Kunden freigegeben und endet durch das Ziehen des Steckers. Eine Manipulation der Ladestation ist untersagt.
3.34.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ladeinfrastruktur ausschließlich mit dafür vorgesehenen Fahrzeugen und Steckertypen zu verwenden.
3.44.4. Der Kunde hat sicher zu stellen, dass im Wechselrichter seines Ladegeräts kein gleichspannungsbehafteter gleich- spannungsbehafteter Fehlstrom auftritt. Andernfalls ist nur eine einphasige Beladung zulässig (230 V). Die Benutzung von Verlängerungskabeln oder einer zweiten Kabelgarnitur Kabelgarni- tur durch den Kunden ist untersagt.
3.54.5. Schäden oder Fehlermeldungen an den Ladestationen der SWW SWK sind der SWW SWK unverzüglich zu melden und zwar über die Servicenummer 0719507531 803-924160. Bei Störungen kann alternativ auch die Service- und Notfallnummer an der Ladestation angerufen werden1. Störungen oder Defekte an Ladeinfrastrukturen von Ladenetz-Kooperationspartnern hat der Kunde ebenfalls dem jeweiligen Partner unverzüglich zu melden. Eine Nutzung der Ladeinfrastruktur darf in solch einem Fall weder begonnen noch fortgesetzt werden.
3.64.6. Ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen wird durch Entzug der Ladeberechtigung geahndet. Entstandener Schaden wird dem Nutzer in Rechnung gestellt. Hiervon umfasst sind auch Schäden Dritter, die durch die unsachgemäße Benutzung der Ladesäule Ladestation durch den Kunden entstehen.
3.74.7. Für den Ersatz einer verlorenen oder defekten/zerstörten Ladekarte erheben erhebt die SWW SWK ein Serviceentgelt von 20 Euro brutto.
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Samples: Ladeinfrastruktur Nutzungsvertrag
Nutzungsbedingungen. 3.14.1. Die Ladestationen der SWW SVS sowie der Ladenetz-Kooperationspartner (Stadtwerke- Stadt- werke- und Roaming-Partner) sind ausschließlich bestimmungsgemäß und mit der erforderlichen Sorgfalt zu benutzen. Die Nutzung ist der Bedienungsanleitung an den Ladestationen zu entnehmen. Für die Nutzung der Ladeinfrastruktur Lade- infrastruktur der Ladenetz-Kooperationspartner sind die jeweiligen Nutzungsbedingungen Nut- zungsbedingungen und Bedienungsanleitungen zu befolgen. An den Ladestationen La- destationen dürfen ausschließlich für den Personentransport geeignete Elektrofahrzeuge geladen werden. Der Anschluss anderer elektrischer Verbraucher Ver- braucher ist untersagt.
3.24.2. Der Ladevorgang wird durch Autorisierung des Kunden freigegeben und endet durch das Ziehen des Steckers. Eine Manipulation der Ladestation ist untersagt.
3.34.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ladeinfrastruktur ausschließlich mit dafür vorgesehenen Fahrzeugen und Steckertypen zu verwenden.
3.44.4. Der Kunde hat sicher zu stellen, dass im Wechselrichter seines Ladegeräts kein gleichspannungsbehafteter Fehlstrom auftritt. Andernfalls ist nur eine einphasige Beladung zulässig (230 V). Die Benutzung von Verlängerungskabeln Verlängerungs- kabeln oder einer zweiten Kabelgarnitur durch den Kunden ist untersagt.
3.54.5. Schäden oder Fehlermeldungen an den Ladestationen der SWW SVS sind der SWW SVS unverzüglich zu melden und zwar über die Servicenummer 07195-924160. Bei Störungen kann alternativ auch die Service- und Notfallnummer an der Ladestation angerufen werden07721 4050 4444. Störungen oder Defekte an Ladeinfrastrukturen von Ladenetz-Ladenetz- Kooperationspartnern hat der Kunde ebenfalls dem jeweiligen Partner unverzüglich zu melden. Eine Nutzung der Ladeinfrastruktur darf in solch einem Fall weder begonnen noch fortgesetzt werden.
3.64.6. Ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen wird durch Entzug der Ladeberechtigung Lade- berechtigung geahndet. Entstandener Schaden wird dem Nutzer in Rechnung Rech- nung gestellt. Hiervon umfasst sind auch Schäden Dritter, die durch die unsachgemäße un- sachgemäße Benutzung der Ladesäule durch den Kunden entstehen.
3.7. Für den Ersatz einer verlorenen oder defekten/zerstörten Ladekarte erheben die SWW ein Serviceentgelt von 20 Euro brutto.
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Nutzungsbedingungen. 3.1. Die Ladestationen der SWW sowie der Ladenetz-Kooperationspartner (Stadtwerke- und Roaming-Partner) sind ausschließlich bestimmungsgemäß und mit der erforderlichen er- forderlichen Sorgfalt zu benutzen. Die Nutzung ist der Bedienungsanleitung Bedienungsanlei- tung an den Ladestationen zu entnehmen. Für die Nutzung der Ladeinfrastruktur Ladeinfra- struktur der Ladenetzladenetz.de-Kooperationspartner sind die jeweiligen Nutzungsbedingungen und Bedienungsanleitungen Bedie- nungsanleitungen zu befolgen. An den Ladestationen dürfen ausschließlich ausschließ- lich für den Personentransport geeignete Elektrofahrzeuge geladen werdenwer- den. Der Anschluss anderer elektrischer Verbraucher ist untersagt.
3.2. Der Ladevorgang wird durch Autorisierung des Kunden freigegeben und endet wird durch einen Abmeldevorgang oder das Ziehen des SteckersSteckers beendet. Eine Manipulation der Ladestation ist untersagt.
3.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ladeinfrastruktur ausschließlich mit dafür vorgesehenen Fahrzeugen und Steckertypen zu verwenden.
3.4. Der Kunde hat sicher zu stellensicherzustellen, dass im Wechselrichter seines Ladegeräts Ladegerä- tes kein gleichspannungsbehafteter Fehlstrom auftritt. Andernfalls ist nur eine einphasige Beladung zulässig (230 V230V). Die Benutzung von Verlängerungskabeln oder einer zweiten Kabelgarnitur durch den Kunden ist untersagt.
3.5. Schäden oder Fehlermeldungen an den Ladestationen der SWW sind der SWW unverzüglich zu melden und zwar über die Servicenummer 07195-924160. Bei Störungen kann alternativ auch die Service- und Notfallnummer an der Ladestation angerufen werdenoder Fehlermeldungen sind der SWG unver- züglich über die Nummer 02562/717-0 zu melden. Störungen oder Defekte De- fekte an Ladeinfrastrukturen Ladeinfrastruktur von Ladenetzladenetz.de-Kooperationspartnern hat der Kunde ebenfalls dem jeweiligen Partner unverzüglich zu melden. Eine Nutzung der Ladeinfrastruktur darf in solch einem Fall weder begonnen noch fortgesetzt werden.
3.6. Ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen wird durch Entzug der Ladeberechtigung geahndet. Entstandener Schaden wird dem Nutzer in Rechnung gestellt. Hiervon umfasst sind auch Schäden Dritter, die durch die unsachgemäße Benutzung der Ladesäule durch den Kunden entstehen.
3.7. Für den Ersatz einer verlorenen oder defekten/zerstörten Ladekarte erheben erhe- ben die SWW SWG ein Serviceentgelt in Höhe von 20 Euro 25,00 € brutto.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Nutzung Der Ladekarte Und Ladeinfrastruktur
Nutzungsbedingungen. 3.14.1. Die Ladestationen der SWW sowie der Ladenetz-Kooperationspartner (Stadtwerke- und Roaming-Partner) sind ausschließlich bestimmungsgemäß und Eine Untervermietung oder sonstige Weitergabe an Dritte ist dem Mieter nur mit der erforderlichen Sorgfalt zu benutzenausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters erlaubt.
4.2. Die Nutzung ist nur zu dem im Mietvertrag vereinbarten Nutzungszweck gestattet. Eine Änderung bedarf der Bedienungsanleitung an den Ladestationen zu entnehmen. Für die Nutzung der Ladeinfrastruktur der Ladenetz-Kooperationspartner sind die jeweiligen Nutzungsbedingungen und Bedienungsanleitungen zu befolgen. An den Ladestationen dürfen ausschließlich für den Personentransport geeignete Elektrofahrzeuge geladen werden. Der Anschluss anderer elektrischer Verbraucher ist untersagtschriftlichen Zustimmung des Vermieters.
3.2. Der Ladevorgang wird durch Autorisierung des Kunden freigegeben und endet durch das Ziehen des Steckers. Eine Manipulation der Ladestation ist untersagt.
3.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ladeinfrastruktur ausschließlich mit dafür vorgesehenen Fahrzeugen und Steckertypen zu verwenden.
3.4. Der Kunde hat sicher zu stellen, dass im Wechselrichter seines Ladegeräts kein gleichspannungsbehafteter Fehlstrom auftritt. Andernfalls ist nur eine einphasige Beladung zulässig (230 V)4.3. Die Benutzung von Verlängerungskabeln oder einer zweiten Kabelgarnitur durch vorhandener technischer Geräte ist dem Mieter nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Der Mieter benennt hierfür eine verantwortliche Person, die vor Veranstaltungsbeginn in die Funktions- und Bedienungsweise der technischen Ausstattung eingewiesen wird. Hiervon ausgenommen sind die Geschirrspüler und Kaffeeautomaten in den Kunden ist untersagt.
3.5jeweiligen Veranstaltungsküchen. Schäden oder Fehlermeldungen an den Ladestationen der SWW sind der SWW unverzüglich zu melden und zwar über die Servicenummer 07195-924160. Bei Störungen kann alternativ auch die Service- und Notfallnummer an der Ladestation angerufen werden. Störungen oder Defekte an Ladeinfrastrukturen von Ladenetz-Kooperationspartnern hat der Kunde ebenfalls dem jeweiligen Partner unverzüglich zu melden. Eine Nutzung der Ladeinfrastruktur darf in solch einem Fall weder begonnen noch fortgesetzt Diese dürfen ausschließlich nur vom hauseigenen Personal bedient werden.
3.64.4. Ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen wird durch Entzug der Ladeberechtigung geahndet. Entstandener Schaden wird dem Nutzer in Rechnung gestellt. Hiervon umfasst sind auch Schäden DritterDekorations- oder Werbematerial (Plakate, die durch die unsachgemäße Benutzung der Ladesäule durch den Kunden entstehenBanner, Aufhänger u. ä.) des Mieters dürfen nur nach detaillierter Absprache nach außen angebracht oder von außen sichtbar sein und müssen bei Veranstaltungsende vom Mieter wieder rückstandsfrei entfernt werden.
3.74.5. Für Während der Veranstaltung darf sich eine vom Vermieter beauftragte Person in den Ersatz einer verlorenen vermieteten Räumen und auf dem Gelände aufhalten und ihren Anweisungen ist Folge zu leisten.
4.6. Dem Mieter ist es nach Absprache mit dem Vermieter erlaubt, Haustiere mitzubringen. Der Mieter stellt sicher, dass die Tiere nicht auf den Sitzmöbeln Platz nehmen und beim Ausführen im Park der Kot eingesammelt und im Müll entsorgt wird.
4.7. Bereits vor der Veranstaltung sind dem Vermieter alle vorgesehenen mitwirkenden Dienstleistungsunternehmen zu benennen. Der Vermieter behält sich das Recht vor, diese gegebenenfalls abzulehnen oder defekten/zerstörten Ladekarte erheben die SWW ein Serviceentgelt von 20 Euro bruttovom Vertrag zurückzutreten.
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Samples: Rental Agreement
Nutzungsbedingungen. 3.11. Das Objekt darf nur für private Veranstaltungen genutzt werden. Ein Gebrauch insbesondere zum Zwecke von Gewinnerwirtschaftung ist untersagt. Eine Untervermietung an Dritte ist nicht gestattet. Der Veranstalter trägt mit der Schlüsselübernahme jegliche Haftung für das Objekt, dessen Inventar, Einrichtung und gegenüber Dritten, insbesondere bei Schäden, Unfällen und Ordnungswidrigkeiten aller Art. Notwendige Anträge bei Ämtern und Behörden zur Durchführung der o.g. Veranstaltung sind eigenständig und rechtzeitig durchzuführen. Einkäufe und Bestellungen erfolgen zu Lasten des Veranstalters.
2. Eine Vermietung erfolgt ausschließlich an Veranstalter, welche das 25. Lebensjahr überschritten haben. Veranstaltungen mit überwiegenden Gästen unter 25 Jahren sind nicht gestattet. (z.B. 18. Geburtstage)
3. Der Vermieter behält sich das Recht vor, Veranstaltungen abzulehnen bzw. diese abzubrechen, oder eine Schlüsselübergabe zu verweigern, wenn er sein Eigentum nicht ausreichend gewahrt sieht, trotz Abmahnung die allgemeine Nachtruhe gestört wird oder es sich um eine rechtswidrige Veranstaltung handelt. Die Ladestationen Rückerstattung einer bereits gezahlten Miete und Kaution erfolgt hierbei nicht.
4. Das Übernachten im Partyraum oder angrenzenden Räumen und das Aufstellen von Zelten in der SWW sowie der Ladenetz-Kooperationspartner Außenanlage sind nicht gestattet.
5. im Mietpreis enthalten sind:
6. im Mietpreis nicht enthalten sind: - Müllentsorgung (Stadtwerke- Müll ist selber zu entsorgen) - Endreinigung (siehe auch Preise)
7. Eingestellte persönliche Gegenstände wie Getränke, Speisen, Kleidungen und Roaming-Partner) jedwede Besitztümer, sind ausschließlich bestimmungsgemäß und mit der erforderlichen Sorgfalt zu benutzennicht über die Vermieterin versichert. Hierzu sollte ggf. die Hausratversicherung des Veranstalters informiert werden.
8. Die Nutzung eigener Empfangsanlagen für Rundfunk und Fernsehen, stellt seitens der Vermieterin grundsätzlich kein Problem dar. Eine Abstimmung über Bestimmungen behördlicher Institutionen (z.B. GEMA), obliegt dem Veranstalter.
9. Das Umstellen von Tischen von Raum zu Raum ist nicht erwünscht. Sollte dies dennoch erfolgen, ist hierbei Rücksicht auf die Türrahmen zwischen den Räumen zu nehmen. Nach der Bedienungsanleitung an den Ladestationen Veranstaltung, sind die Tische wieder zurück zu entnehmenstellen.
10. Für die Nutzung der Ladeinfrastruktur der Ladenetz-Kooperationspartner das Anbringen einer Dekoration, sind die jeweiligen Nutzungsbedingungen hierzu angebrachten Hacken in den Wänden und Bedienungsanleitungen der Decke zu befolgenverwenden. An den Ladestationen dürfen ausschließlich für den Personentransport geeignete Elektrofahrzeuge geladen werdenEine Leiter steht zur Verfügung. Der Anschluss anderer elektrischer Verbraucher Die Verwendung von Klebebändern, Nägeln, Schrauben oder ähnlichen Befestigungsmöglichkeiten ist untersagt. Dies gilt für alle Räume.
3.2. Der Ladevorgang wird durch Autorisierung des Kunden freigegeben und endet durch das Ziehen des Steckers. Eine Manipulation der Ladestation ist untersagt.
3.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ladeinfrastruktur ausschließlich mit dafür vorgesehenen Fahrzeugen und Steckertypen zu verwenden.
3.4. Der Kunde hat sicher zu stellen, dass im Wechselrichter seines Ladegeräts kein gleichspannungsbehafteter Fehlstrom auftritt. Andernfalls ist nur eine einphasige Beladung zulässig (230 V). Die Benutzung von Verlängerungskabeln oder einer zweiten Kabelgarnitur durch den Kunden ist untersagt.
3.5. Schäden oder Fehlermeldungen an den Ladestationen der SWW sind der SWW unverzüglich zu melden und zwar über die Servicenummer 07195-924160. Bei Störungen kann alternativ auch die Service- und Notfallnummer an der Ladestation angerufen werden. Störungen oder Defekte an Ladeinfrastrukturen von Ladenetz-Kooperationspartnern hat der Kunde ebenfalls dem jeweiligen Partner unverzüglich zu melden. Eine Nutzung der Ladeinfrastruktur darf in solch einem Fall weder begonnen noch fortgesetzt werden.
3.6. Ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen wird durch Entzug der Ladeberechtigung geahndet. Entstandener Schaden wird dem Nutzer in Rechnung gestellt. Hiervon umfasst sind auch Schäden Dritter, die durch die unsachgemäße Benutzung der Ladesäule durch den Kunden entstehen.
3.7. Für den Ersatz einer verlorenen oder defekten/zerstörten Ladekarte erheben die SWW ein Serviceentgelt von 20 Euro brutto.
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Samples: Mietvertrag
Nutzungsbedingungen. 3.14.1 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, wird der Vertragspartner die Leistungen der Vereinigte Volksbanken eG sowie die an den Netzbetrieb der Vereinigte Volksbanken eG angeschlossenen POS-Terminals ausschließlich in Deutschland einsetzen.
4.2 Der Vertragspartner darf die im Rahmen der Teilnahme am Allgemeinen Netzbetrieb der Vereinigte Volksbanken eG von ihm genutzten Terminals, unabhängig davon, ob ihm diese von der Vereinigte Volksbanken eG überlassen wurden oder von einem Dritten, ausschließlich für die Ausführung bargeldloser Zahlvorgänge im stationären Handel einsetzen.
4.3 Der Einsatz erfolgt an den vertraglich vereinbarten Aufstellungsorten. Die Ladestationen der SWW sowie der Ladenetz-Kooperationspartner (Stadtwerke- und Roaming-Partner) Änderungen sind ausschließlich bestimmungsgemäß und mit der erforderlichen Sorgfalt Vereinigte Volksbanken eG vorher abzustimmen und können Kosten auslösen. Ziffer 2.6.2(Standortänderung bei Mietterminals und Kaufterminals unter Eigentumsvorbehalt) bleibt unberührt.
4.4 Der Vertragspartner sorgt dafür, dass die Terminals ordnungsgemäß und entsprechend ihrer Betriebsanleitung bedient werden und aus seinem Einflussbereich keine Störungen des Netzbetriebs resultieren.
4.5 Der Vertragspartner wird die in der Betriebsanleitung seines/seiner POS-Terminal(s) aufgeführten und die von der Vereinigte Volksbanken eG gegebenen Sicherheitshinweise beachten und auch sein an Terminals eingesetztes Personal entsprechend instruieren. Insbesondere sind die in der jeweiligen Betriebsanleitung aufgeführten Sicherheitsmerkmale der Terminals vor jeder Inbetriebnahme und mindestens werktäglich vom Vertragspartner zu benutzenüberprüfen. Die Nutzung ist Der Vertrags-partner überwacht das POS-Terminal während der Bedienungsanleitung Nutzung, insbesondere trifft er Vorkehrungen gegen einen Zugriff Unbefugter auf das Terminal.
4.6 Stellt der Vertragspartner Unregelmäßigkeiten insbesondere an den Ladestationen Sicherheitsmerkmalen (Siegel, POS- Terminal-Gehäuse, unautorisierte Inbetriebnahme und Nutzung) fest, informiert er unverzüglich die Vereinigte Volksbanken eG.
4.7 Der Vertragspartner informiert die Vereinigte Volksbanken eG oder die von der Vereinigte Volksbanken eG eingeschalteten Subunternehmer unverzüglich und auf Anforderung schriftlich über alle Störungen des Zahlungsverkehrs.
4.8 Um die Leistungen in Anspruch nehmen zu entnehmenkönnen, müssen jeweils bestimmte technische und rechtliche Voraussetzungen bei dem Vertragspartner erfüllt sein, für deren Herbeiführung und Aufrechterhaltung der Vertragspartner verantwortlich ist. Für Darüber hinaus wird der Vertragspartner erforderliche Mitwirkungsleistungen erbringen. Insbesondere ñ ist es erforderlich, dass der Vertragspartner als Voraussetzung für die Teilnahme am elektronischen Zahlungsverkehr eigenverantwortlich weitere Verträge mit Dritten (z.B. Kreditkartenunternehmen, Banken, Telekommunikations-Provider) schließt; ñ kann die Leistung Allgemeiner Netzbetrieb (Ziffer 3) nur in Anspruch genommen werden, soweit der Vertrags- partner über POS-Terminals verfügt, die die Voraussetzungen für die Zulassung zum Netzbetrieb der Vereinigte Volksbanken eG erfüllen;
5.1.1 Die Voraussetzungen für die Nutzung von Zahlungsterminals im kartengestützten Zahlungsverkehr können sich während der Ladeinfrastruktur Vertragslaufzeit ändern, u.a. durch gesetzliche Vorschriften, Vorgaben der Ladenetz-Kooperationspartner sind die jeweiligen Nutzungsbedingungen Finanzaufsicht und Bedienungsanleitungen zu befolgen. An den Ladestationen dürfen ausschließlich für den Personentransport geeignete Elektrofahrzeuge geladen werden. Der Anschluss anderer elektrischer Verbraucher ist untersagtVorgaben der Anbieter der Zahlverfahren.
3.24.9 Die Herbeiführung und Erhaltung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistungen ist Sache des Vertragspartners. Der Ladevorgang wird durch Autorisierung des Kunden freigegeben Leistungen der Vereinigte Volksbanken eG zur Herstellung der technischen Voraussetzungen beim Vertragspartner oder zur Änderung der technischen Voraussetzungen werden–wie alle zusätzlichen Leistungen –nur gegen zusätzliches Entgelt erbracht und endet durch das Ziehen des Steckers. Eine Manipulation der Ladestation ist untersagtbedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
3.34.10 Der Vertragspartner stellt sicher, dass er über sämtlichen erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zulassungen zur rechtmäßigen Ausübung seiner geschäftlichen Tätigkeiten und Durchführung dieses Vertrages verfügt. Der Kunde ist verpflichtetSollte dies nicht der Fall sein, kann die Ladeinfrastruktur ausschließlich mit dafür vorgesehenen Fahrzeugen und Steckertypen zu verwendenVereinigte Volksbanken eG die Servicevereinbarung / den Terminalvertrag fristlos kündigen; weitergehende An-sprüche der Vereinigte Volksbanken eG bleiben unberührt.
3.44.11 Der Vertragspartner wird der Vereinigte Volksbanken eG auf Aufforderung den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen gewähren, um der Vereinigte Volksbanken eG die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Servicevereinbarung / des Terminalvertrags zu ermöglichen. Der Kunde hat sicher zu stellenPrüfungshandlungen wird die Vereinigte Volksbanken eG in der Regel mit einem Vorlauf von drei Werktagen ankündigen, dass im Wechselrichter seines Ladegeräts kein gleichspannungsbehafteter Fehlstrom auftritt. Andernfalls ist nur eine einphasige Beladung zulässig (230 V). Die Benutzung von Verlängerungskabeln oder einer zweiten Kabelgarnitur durch den Kunden ist untersagtkönnen bei Bedarf aber auch kurzfristig erfolgen.
3.5. Schäden oder Fehlermeldungen an den Ladestationen der SWW sind der SWW unverzüglich zu melden und zwar über die Servicenummer 07195-924160. Bei Störungen kann alternativ auch die Service- und Notfallnummer an der Ladestation angerufen werden. Störungen oder Defekte an Ladeinfrastrukturen von Ladenetz-Kooperationspartnern hat der Kunde ebenfalls dem jeweiligen Partner unverzüglich zu melden. Eine Nutzung der Ladeinfrastruktur darf in solch einem Fall weder begonnen noch fortgesetzt werden.
3.6. Ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen wird durch Entzug der Ladeberechtigung geahndet. Entstandener Schaden wird dem Nutzer in Rechnung gestellt. Hiervon umfasst sind auch Schäden Dritter, die durch die unsachgemäße Benutzung der Ladesäule durch den Kunden entstehen.
3.7. Für den Ersatz einer verlorenen oder defekten/zerstörten Ladekarte erheben die SWW ein Serviceentgelt von 20 Euro brutto.
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Samples: Terminalüberlassung Und Netzbetrieb
Nutzungsbedingungen. 3.1Nutzerkennungen, Kennwörter und Verantwortlichkeit
(1) Berechtigte Personen erhalten eine individuelle Nutzerkennung und ein vor- gegebenes Kennwort, das unter Berücksichtigung der geltenden Kennwort- richtlinien zu ändern ist. Hiermit ist eine Anmeldung als Nutzer an vernetzten Computern der Schule am Mainbogen möglich. Die Ladestationen Herausgabe der SWW sowie der Ladenetz-Kooperationspartner (Stadtwerke- Zugangs- daten erfolgt nur nach Zustimmung zu dieser Nutzungsvereinbarung. Mit Schülerinnen und Roaming-Partner) sind ausschließlich bestimmungsgemäß und mit der erforderlichen Sorgfalt zu benutzen. Die Nutzung ist der Bedienungsanleitung an den Ladestationen zu entnehmen. Für Xxxxxxx, die Nutzung der Ladeinfrastruktur der Ladenetz-Kooperationspartner sind einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung haben, kann anstelle von individuellen Nutzerkennungen die jeweiligen Nutzungsbedingungen und Bedienungsanleitungen zu befolgen. An den Ladestationen dürfen ausschließlich für den Personentransport geeignete Elektrofahrzeuge geladen Ver- wendung von „Tierkonten“ vereinbart werden. Der Anschluss anderer elektrischer Verbraucher Nutzungsvereinbarung Schule-Nutzer Version 2.0
(2) Die Inhaber der Nutzerkennungen sind für alle unter dieser Nutzerkennung erfolgten Handlungen persönlich verantwortlich. Deshalb müssen das Kenn- wort und der damit verbundene Zugriff auf verschiedenste Daten vertraulich gehalten werden. Vertraulichkeit im Umgang mit Kennwörtern und Datenzu- griffen ist untersagtTeil der Medienkompetenz; sie ist zu wahren und den Lernenden ihre Notwendigkeit fachgerecht zu vermitteln. Ein Notieren des Kennwortes in den Schülerplaner ist sinnvoll.
3.2. Der Ladevorgang (3) Das Arbeiten unter einem fremden Benutzerkonto ist verboten und wird durch Autorisierung des Kunden freigegeben und endet durch das Ziehen des Steckerseine Ordnungsmaßnahme geahndet. Eine Manipulation der Ladestation ist untersagt.
3.3. Der Kunde Wer ein fremdes Xxxxxxxx erfährt, ist verpflichtet, die Ladeinfrastruktur ausschließlich mit dafür vorgesehenen Fahrzeugen dies der Schulleitung mitzuteilen. Schülerinnen und Steckertypen zu verwendenXxxxxxx xxx- den solche Vorkommnisse ihrer fachkundigen Aufsichtsperson.
3.4. Der Kunde hat sicher zu stellen(4) Die Lehrkräfte, dass im Wechselrichter seines Ladegeräts kein gleichspannungsbehafteter Fehlstrom auftritt. Andernfalls ist nur eine einphasige Beladung zulässig (230 V)schulischen IT-Beauftragte sowie die Schulleitung sind be- rechtigt, Kennwörter von Schülerinnen und Schülern zurückzusetzen. Die Benutzung schulischen IT-Beauftragten sowie die Schulleitung sind berechtigt, Kenn- wörter von Verlängerungskabeln oder einer zweiten Kabelgarnitur durch den Kunden ist untersagtLehrkräften und Gastnutzern zurückzusetzen.
3.5. Schäden oder Fehlermeldungen an den Ladestationen (5) Nach Beendigung der SWW sind Nutzung hat sich der SWW unverzüglich Nutzer am Rechner abzumelden, bei kurzfristiger Abwesenheit ist das System zu melden und zwar über die Servicenummer 07195-924160. Bei Störungen kann alternativ auch die Service- und Notfallnummer an der Ladestation angerufen werden. Störungen oder Defekte an Ladeinfrastrukturen von Ladenetz-Kooperationspartnern hat der Kunde ebenfalls dem jeweiligen Partner unverzüglich zu melden. Eine Nutzung der Ladeinfrastruktur darf in solch einem Fall weder begonnen noch fortgesetzt werdensperren.
3.6. Ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen wird durch Entzug der Ladeberechtigung geahndet. Entstandener Schaden wird dem Nutzer in Rechnung gestellt. Hiervon umfasst sind auch Schäden Dritter, die durch die unsachgemäße Benutzung der Ladesäule durch den Kunden entstehen.
3.7. Für den Ersatz einer verlorenen oder defekten/zerstörten Ladekarte erheben die SWW ein Serviceentgelt von 20 Euro brutto.
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Samples: Edv Nutzungsvereinbarung