Nutzungsrecht. 5.1. Die SWU ist berechtigt, auf dem Grundstück des Eigentümers sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle Vorrichtungen anzubringen, die erforderlich sind, um ein Glasfasernetz einschließlich der Zugänge zum öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, zu betreiben, zu prüfen, zu ändern, zu erneuern und instand zu halten sowie weitere Glasfaserleitungen in Kabelrohranlagen bzw. Kabelschutzrohren einzuziehen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf etwaiger vorhandener Leerrohrkapazitäten, Versorgungsschächte, Hauseinführungen, Hausübergabepunkte und vorinstallierten Gebäudeverkabelungen sowie weiterer, sich im Zuge des technischen Fortschritts ergebenen Technologien. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung führen. 5.2. Die Festlegung von Art und Lage des Telekommunikationsnetzes auf dem Grundstück und im Gebäude sowie ggf. durchzuführender Änderungen er- folgt nach Anhörung des Eigentümers unter Wahrung seiner berechtigten Interessen durch die SWU. Die Baumaßnahme wird durch eine Begehung der SWU mit dem Eigentümer oder eine durch ihn berechtigte Person festgelegt und schriftlich protokolliert und vom Eigentümer oder einer durch ihn berechtigten Person durch Unterschrift bestätigt. 5.3. Soweit für Maßnahmen einer baulichen Erweiterung zusätzliche Grundstücksflächen maßgeblich in Anspruch genommen werden, werden sich die Parteien hierrüber im Vorfeld abstimmen und es bedarf der Zustimmung des Eigentümers. 5.4. Die SWU ist berechtigt, den verlegten Grundstück- und Hausanschluss nach Abschluss der Installationsarbeiten auf dem Grundstück geographisch zu vermessen und in seine Trassendokumentation aufzunehmen, auch um jederzeit die Leitungssicherheit gewährleisten zu können. Der Eigentümer verpflichtet sich, diese Vermessungen zuzulassen und den Mitarbeitern bzw. Beauftragten der SWU dafür nach Anmeldung Zutritt zum Grundstück zu gewähren. 5.5. Die SWU und seine beauftragten Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, das Grundstück und die darauf befindlichen Gebäude im Zusammenhang mit den nach diesem Nutzungsvertrag gestatteten Maßnahmen, nach vorheriger Terminabsprache, bei Dringlichkeit, insbesondere zur Störungsbe- seitigung, auch ohne vorherige Terminvereinbarung zu betreten und alle dafür notwendigen Arbeiten (auch Aufgrabungen) vorzunehmen. Diese Berechtigung bezieht sich auch auf Maßnahmen zur Vornahme von baulichen Erweiterungen an den bestehenden Anlagen soweit eine Zustimmung des Grundstückseigentümers nach dieser Vereinbarung vorliegt. 5.6. Unberührt von gesetzlichen und behördlichen Verpflichtungen der SWU ist allein die SWU TeleNet GmbH zum Betrieb und der Nutzung des von ihm errichteten Vorrichtungen und zur, auch entgeltlichen, Überlassung an Dritte berechtigt.
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Samples: Leistungsbeschreibung Für Die Installation Und Bereitstellung Eines Hausanschlusses, Gestattungs /Nutzungsvereinbarung
Nutzungsrecht. 5.1(1) Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, ist der Vertragspartner für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zeitlich unbegrenzt berechtigt, die Software zur Nutzung auf einem Rechner zur Zeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu vervielfältigen. Die SWU Berechtigung gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Rechner um ein physisches oder virtuelles Gerät handelt. Er kann diese Befugnisse auch durch ihre Organe und Mitarbeiter sowie solche Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten bedient, ausüben lassen, nicht jedoch durch andere Personen.
(2) Zu den gestatteten Vervielfältigungshandlungen gehören die Installation auf einen Datenträger des Rechners, das im Rahmen der Regelung des Abs. 1 auch mehrfache Übertragen der Software ganz oder in Teilen von diesem Datenträger in den Arbeitsspeicher und in der Folge in die CPU und die Grafikkarte des Rechners.
(3) Ein etwaig erteilter Lizenzschlüssel dient dem erleichterten Nachweis der Berechtigung des Vertragspartners. Sein Besitz oder seine Verwendung allein gewähren kein Recht zur Nutzung der Software. Ein solches Recht folgt nur aus einer Vereinbarung mit der anaptis GmbH oder einer gesetzlichen Regelung.
(4) Die eingeräumten Berechtigungen gelten nur für eine gewerbliche Nutzung. Eine private Nutzung ist unzulässig.
(5) Die Rechteeinräumung erfolgt aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der vollständigen Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung. Bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung duldet die anaptis GmbH die Nutzung in der vorbeschriebenen Weise. Die Duldung ist widerruflich, wenn der Vertragspartner in Verzug mit der Zahlung des Kaufpreises gerät.
(6) Die Rechteeinräumung erfolgt zudem auflösend bedingt auf den Zeitpunkt der Installation einer ablauffähigen Version der Software im Rahmen der Nacherfüllung mit der Folge, dass der Vertragspartner die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte an der ursprünglichen Software verliert.
(7) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Software als Serversoftware zur Nutzung durch mehrere einzusetzen und/oder sie öffentlich zugänglich zu machen.
(8) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, etwaig vorhandene Schutzmechanismen der Software gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn, der Vertragspartner ist hierzu aufgrund eines eigenen Rechts zur Mangelbeseitigung berechtigt.
(9) Der Vertragspartner darf nach § 69d Abs. 2 UrhG eine Sicherungskopie erstellen. Die Kopie ist als solche zu kennzeichnen. Hat der Vertragspartner die Software in Erfüllung dieses Vertrages auf einem Datenträger erhalten, tritt die Sicherungskopie an die Stelle des Datenträgers, wenn dieser nicht mehr nutzbar ist. Hat der Vertragspartner die Software in Erfüllung dieses Vertrages im Wege des Downloads erhalten, tritt die Sicherungskopie an die Stelle eines Original- Datenträgers, wenn der Vertragspartner die Sicherungskopie berechtigt weitergibt und alle heruntergeladenen Softwarebestandteile unumkehrbar gelöscht hat.
(10) Die in diesem Ziff. 5 enthaltenen urheberrechtlichen Regelungen binden die Parteien auch schuldrechtlich.
(11) Die anaptis GmbH kann von dem Grundstück Vertrag zurücktreten, wenn der Vertragspartner nicht unerheblich gegen die vorstehenden Einsatzbeschränkungen oder sonstige vertragliche Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung des Eigentümers sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle Vorrichtungen anzubringenNutzungsrechts verstößt. Die anaptis GmbH hat dem Vertragspartner vorher eine Nachfrist zur Aufhebung des Verstoßes zu setzen. Verstößt der Vertragspartner mehrfach gegen vorstehende Regelungen oder liegen besonders schwerwiegende Umstände vor, die erforderlich sindunter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen, um ein Glasfasernetz einschließlich kann die anaptis GmbH den Rücktritt fristlos erklären. Der Vertragspartner hat der Zugänge zum öffentlichen Telekommunikationsnetz auf anaptis GmbH die Einstellung der Nutzung nach dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, Rücktritt schriftlich zu betreiben, zu prüfen, zu ändern, zu erneuern und instand zu halten sowie weitere Glasfaserleitungen in Kabelrohranlagen bzw. Kabelschutzrohren einzuziehen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf etwaiger vorhandener Leerrohrkapazitäten, Versorgungsschächte, Hauseinführungen, Hausübergabepunkte und vorinstallierten Gebäudeverkabelungen sowie weiterer, sich im Zuge des technischen Fortschritts ergebenen Technologien. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung führenbestätigen.
5.2. Die Festlegung von Art (12) Sofern die anaptis GmbH nicht Hersteller der Software ist, gelten die Lizenz- und Lage Nutzungsbedingungen des Telekommunikationsnetzes auf jeweiligen Herstellers ergänzend, die Vertragsbestandteil sind und dem Grundstück und im Gebäude sowie ggf. durchzuführender Änderungen er- folgt nach Anhörung Vertragspartner mit Abschluss des Eigentümers unter Wahrung seiner berechtigten Interessen durch die SWU. Die Baumaßnahme wird durch eine Begehung der SWU mit dem Eigentümer oder eine durch ihn berechtigte Person festgelegt und schriftlich protokolliert und vom Eigentümer oder einer durch ihn berechtigten Person durch Unterschrift bestätigt.
5.3. Soweit für Maßnahmen einer baulichen Erweiterung zusätzliche Grundstücksflächen maßgeblich in Anspruch genommen Vertrages zur Verfügung gestellt werden, werden sich die Parteien hierrüber im Vorfeld abstimmen und es bedarf der Zustimmung des Eigentümers.
5.4. Die SWU ist berechtigt, den verlegten Grundstück- und Hausanschluss nach Abschluss der Installationsarbeiten auf dem Grundstück geographisch zu vermessen und in seine Trassendokumentation aufzunehmen, auch um jederzeit die Leitungssicherheit gewährleisten zu können. Der Eigentümer Vertragspartner verpflichtet sich, diese Vermessungen zuzulassen Bedingungen einzuhalten und den Mitarbeitern bzw. Beauftragten der SWU dafür nach Anmeldung Zutritt zum Grundstück zu gewährenkeine Handlungen vorzunehmen, die hiergegen verstoßen würden.
5.5. Die SWU und seine beauftragten Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, das Grundstück und die darauf befindlichen Gebäude im Zusammenhang mit den nach diesem Nutzungsvertrag gestatteten Maßnahmen, nach vorheriger Terminabsprache, bei Dringlichkeit, insbesondere zur Störungsbe- seitigung, auch ohne vorherige Terminvereinbarung zu betreten und alle dafür notwendigen Arbeiten (auch Aufgrabungen) vorzunehmen. Diese Berechtigung bezieht sich auch auf Maßnahmen zur Vornahme von baulichen Erweiterungen an den bestehenden Anlagen soweit eine Zustimmung des Grundstückseigentümers nach dieser Vereinbarung vorliegt.
5.6. Unberührt von gesetzlichen und behördlichen Verpflichtungen der SWU ist allein die SWU TeleNet GmbH zum Betrieb und der Nutzung des von ihm errichteten Vorrichtungen und zur, auch entgeltlichen, Überlassung an Dritte berechtigt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsrecht. 5.1Der Grafik-Designer räumt dem Auftraggeber in der Regel ein ausschließliches Nutzungsrecht ein. Dem Grafik-Designer ist es aber gestattet, seine Werke zum Zweck der Öffentlichkeitsar- beit zu verwenden. Nur in Ausnahmefällen wie Illustrationen etc. kann auch nur eine Nutzungsbewilligung eingeräumt werden, die vom Grafik-Designer dann mehrfach vergeben werden kann. Für diesem Fall müssen die folgenden Punkte sinngemäß angewendet werden. Der Auftraggeber erwirbt mit Bezahlung des Gesamthonorares das ausschließliche Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrages geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Als Nutzungsum- fang kann entweder ein uneingeschränktes oder ein zeitlich, räumlich oder auf einen bestimmten Anwendungszweck eingeschränktes Nutzungsrecht vereinbart werden. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sor- ge zu tragen, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen nur für den jeweils vorgesehenen Zweck und nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung des Grafik-Designers. Dieser darf seine Zustimmung zur Nutzung nicht verweigern, wenn er dadurch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstie- ße. Über den Umfang der tatsächlichen Nutzung steht dem Grafik- Designer ein Auskunftsanspruch zu. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde. Bearbeitungen, die zu einer Entstellung oder rufschädi- genden Abwandlung führen, sind jedoch auch dann nicht gestattet. Die SWU dem Auftraggeber bzw. bei Agenturen dessen Kunden eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Grafik-Designers an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden. An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum. Will der Auftraggeber nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kün- digung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke un- verändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechtes. Wenn diese von Dritten oder der Auftraggeber erwirbt mit Bezahlung des Gesamthonorares das ausschließliche Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrages geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Als Nutzungsumfang kann entweder ein uneingeschränktes oder ein zeitlich, räumlich oder auf einen bestimmten Anwendungszweck eingeschränktes Nutzungsrecht vereinbart werden. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang. Der Auftraggeber ist berechtigtverpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen nur für den jeweils vorgesehe- nen Zweck und nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung erfordert die honorar- wirksame Zustimmung des Grafik-Designers. Dieser darf seine Zustimmung zur Nutzung nicht verweigern, wenn er dadurch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstieße. Über den Umfang der tatsächlichen Nutzung steht dem Grafik-Designer ein Auskunfts- anspruch zu. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf dem Grundstück des Eigentümers sowie an Bearbeitung schriftlich und in den darauf befindlichen Gebäuden alle Vorrichtungen anzubringengegen Honorar eingeräumt wurde. Bearbeitungen, die erforderlich sindzu einer Entstellung oder rufschädigenden Abwandlung führen, um ein Glasfasernetz einschließlich der Zugänge zum öffentlichen Telekommunikationsnetz auf sind jedoch auch dann nicht gestattet. Die dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, zu betreiben, zu prüfen, zu ändern, zu erneuern und instand zu halten sowie weitere Glasfaserleitungen in Kabelrohranlagen Auftraggeber bzw. Kabelschutzrohren einzuziehenbei Agenturen dessen Kunden eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Grafik-Designers an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben wer- den. Dieses Recht erstreckt sich auch An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum. Will der Auftraggeber nach Auf- tragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke un- verändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechtes. Wenn diese von Dritten oder dem Auftraggeber verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätz- lich die Einräumung des Rechts auf etwaiger vorhandener LeerrohrkapazitätenBearbeitung durch Dritte. Wünscht der Auftraggeber die Übergabe der Computerdaten, Versorgungsschächte, Hauseinführungen, Hausübergabepunkte und vorinstallierten Gebäudeverkabelungen sowie weiterer, sich im Zuge des technischen Fortschritts ergebenen Technologienerfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung. Die Inanspruchnahme des Grundstücks Einräumung all dieser Rechte darf vom Grafik-Designer nicht verwehrt werden, wenn ihm ein angemessenes Honorar, das auch den Verdienstentgang durch Vorrichtungen darf nur zu Wegfallen zukünftiger Aufträge berücksichtigt, geboten wird. Da der Urheberschutz und die gesetzlich geregelte Dauer der Nutzungsrechte über die Auftragsdauer hinaus gelten, erlöschen Ansprüche, die sich aus Nutzungsvereinbarungen ableiten, insbesondere aus einer notwendigen und zumutbaren Belastung führen.
5.2. Die Festlegung von Art und Lage des Telekommunikationsnetzes auf dem Grundstück und im Gebäude sowie ggf. durchzuführender Änderungen er- folgt nach Anhörung des Eigentümers unter Wahrung seiner berechtigten Interessen durch die SWU. Die Baumaßnahme wird durch eine Begehung der SWU Ausweitung vereinbarter oder widerrechtlicher Nutzung oder Übertragung, erst mit dem Eigentümer oder eine durch ihn berechtigte Person festgelegt Ende der gesetzlichen Schutzdauer und schriftlich protokolliert und vom Eigentümer oder einer durch ihn berechtigten Person durch Unterschrift bestätigtgehen auf die Rechtsnachfol- ger beider Vertragspartner über.
5.3. Soweit für Maßnahmen einer baulichen Erweiterung zusätzliche Grundstücksflächen maßgeblich in Anspruch genommen werden, werden sich die Parteien hierrüber im Vorfeld abstimmen und es bedarf der Zustimmung des Eigentümers.
5.4. Die SWU ist berechtigt, den verlegten Grundstück- und Hausanschluss nach Abschluss der Installationsarbeiten auf dem Grundstück geographisch zu vermessen und in seine Trassendokumentation aufzunehmen, auch um jederzeit die Leitungssicherheit gewährleisten zu können. Der Eigentümer verpflichtet sich, diese Vermessungen zuzulassen und den Mitarbeitern bzw. Beauftragten der SWU dafür nach Anmeldung Zutritt zum Grundstück zu gewähren.
5.5. Die SWU und seine beauftragten Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, das Grundstück und die darauf befindlichen Gebäude im Zusammenhang mit den nach diesem Nutzungsvertrag gestatteten Maßnahmen, nach vorheriger Terminabsprache, bei Dringlichkeit, insbesondere zur Störungsbe- seitigung, auch ohne vorherige Terminvereinbarung zu betreten und alle dafür notwendigen Arbeiten (auch Aufgrabungen) vorzunehmen. Diese Berechtigung bezieht sich auch auf Maßnahmen zur Vornahme von baulichen Erweiterungen an den bestehenden Anlagen soweit eine Zustimmung des Grundstückseigentümers nach dieser Vereinbarung vorliegt.
5.6. Unberührt von gesetzlichen und behördlichen Verpflichtungen der SWU ist allein die SWU TeleNet GmbH zum Betrieb und der Nutzung des von ihm errichteten Vorrichtungen und zur, auch entgeltlichen, Überlassung an Dritte berechtigt.
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Samples: Grafik Design Vertrag
Nutzungsrecht. 5.1(1) Das Urheber- und ausschließliche Nutzungsrecht für veröffentlichte, von ZOBA erstellte Objekte (Software inkl. Schnittstellen, Internetseiten, Scripts, Programme, Grafiken) bleibt allein bei ZOBA.
(2) Der Kunde erhält mit Registrierung und mit Vertragsschluss über die Zurverfügungstellung der Software ein einfaches, räumlich unbegrenztes Recht, die Plattform nach dem im Vertrag vereinbarten Umfang für ausschließlich eigene Zwecke für die Dauer des Vertrages zu nutzen. Bei einem etwaig von ZOBA angebotenen kostenlosen Trial-Zugang zu der jeweiligen Softwarelösung ist die Nutzung auf 30 Tage ab zur Verfügungstellung des Zugangs - sofern nicht konkret beim Zugang etwas anderes genannt wird - beschränkt. Es kann sich zudem je nach Xxxx von ZOBA um eine Nutzung mit eingeschränkten Funktionsumfang handeln. Die SWU ist berechtigt, auf kostenpflichtige Variante richtet sich nach dem Grundstück des Eigentümers sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle Vorrichtungen anzubringen, die erforderlich sind, um ein Glasfasernetz einschließlich der Zugänge zum öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, zu betreiben, zu prüfen, zu ändern, zu erneuern und instand zu halten sowie weitere Glasfaserleitungen in Kabelrohranlagen bzwvom Kunden gewählten weiteren Angebot. Kabelschutzrohren einzuziehen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf etwaiger vorhandener Leerrohrkapazitäten, Versorgungsschächte, Hauseinführungen, Hausübergabepunkte und vorinstallierten Gebäudeverkabelungen sowie weiterer, sich im Zuge des technischen Fortschritts ergebenen Technologien. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung führen.
5.2. Die Festlegung von Art und Lage des Telekommunikationsnetzes auf dem Grundstück und im Gebäude sowie ggf. durchzuführender Änderungen er- folgt nach Anhörung des Eigentümers unter Wahrung seiner berechtigten Interessen durch die SWU. Die Baumaßnahme wird durch eine Begehung der SWU mit dem Eigentümer oder eine durch ihn berechtigte Person festgelegt und schriftlich protokolliert und vom Eigentümer oder einer durch ihn berechtigten Person durch Unterschrift bestätigt.
5.3. Soweit für Maßnahmen einer baulichen Erweiterung zusätzliche Grundstücksflächen maßgeblich in Anspruch genommen werden, werden sich die Parteien hierrüber im Vorfeld abstimmen und es bedarf der Zustimmung des Eigentümers.
5.4. Die SWU ist berechtigt, den verlegten Grundstück- und Hausanschluss nach Abschluss der Installationsarbeiten auf dem Grundstück geographisch zu vermessen und in seine Trassendokumentation aufzunehmen, auch um jederzeit die Leitungssicherheit gewährleisten zu können. Der Eigentümer verpflichtet sich, diese Vermessungen zuzulassen und den Mitarbeitern bzw. Beauftragten der SWU dafür nach Anmeldung Zutritt zum Grundstück zu gewähren.
5.5. Die SWU und seine beauftragten Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, das Grundstück und die darauf befindlichen Gebäude im Zusammenhang mit den nach diesem Nutzungsvertrag gestatteten Maßnahmen, nach vorheriger Terminabsprache, bei DringlichkeitWeitergehende Rechte, insbesondere zur Störungsbe- seitigungVervielfältigung über das für die vertragsgemäße Nutzung notwendige Maß hinaus, auch werden nicht eingeräumt. Etwaige Rechte aus §§ 69 d Abs. 2 und 3, 69 e UrhG bleiben unberührt.
(3) Soweit u.a. Open Source in den Softwarelösungen integriert ist, überträgt ZOBA in der Regel keinerlei Nutzungsrechte an derselben. Es gelten insoweit die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Open Source Software.
(4) Dem Kunden ist es nicht erlaubt, Dritten oder verbundenen Gesellschaften die Nutzung der Softwarelösungen in seinem eigenen Umfang zu ermöglichen. Im Hinblick auf die interne Nutzung beim Kunden gelten die jeweils im Angebot etwaig erwähnten Beschränkungen bzw. Lizenzbeschreibungen.
(5) Eine Vervielfältigung oder Verwendung von Elementen der Softwarelösungen in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen, insbesondere auf anderen Internetseiten, ist ohne vorherige Terminvereinbarung ausdrückliche Zustimmung von ZOBA nicht gestattet. Das umfassende Urheberrecht mit allen Befugnissen nach den §12 bis §27 UrhG an allen im Rahmen der Vertragsanbahnung und einschließlich Gewährleistung und Wartung erstellten Unterlagen, Informationen und Vertragsgegenstände steht ausschließlich ZOBA zu, es sei denn, es ist schriftlich anders vereinbart.
(6) Nutzt der Kunde die Software in einem Umfang, der die gewährten Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die gestattete Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die erworbenen Module) überschreitet, so ist er auf Aufforderung von ZOBA verpflichtet, unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte zu betreten erwerben. Das Recht von XXXX, die ihr zustehenden Rechte, insbesondere auf Schadensersatz und alle dafür notwendigen Arbeiten (auch Aufgrabungen) vorzunehmenUnterlassung, geltend zu machen, bleiben davon unberührt. Diese Berechtigung bezieht sich auch auf Maßnahmen Hat ZOBA den begründeten Verdacht, dass eine Nutzung des Kunden gegen die Nutzungsbedingungen, Gesetzesbestimmungen oder gegen Rechte Dritter verstößt, darf ZOBA die betreffende Nutzung bzw. den Zugang zur Vornahme von baulichen Erweiterungen Software nach vorheriger Information an den bestehenden Anlagen soweit eine Zustimmung des Grundstückseigentümers Kunden und mit Hinweis auf den Verdacht und ohne, dass dies irgendwelche Pflichten für ZOBA nach dieser Vereinbarung vorliegtsich zieht, sperren.
5.6. Unberührt von gesetzlichen und behördlichen Verpflichtungen (7) Sofern ZOBA während der SWU ist allein Laufzeit neue Versionen, Updates, Upgrades oder andere Neulieferungen im Hinblick auf die SWU TeleNet GmbH zum Betrieb und der Nutzung des von ihm errichteten Vorrichtungen und zurSoftwarelösungen vornimmt, gelten die vorstehenden Rechte auch entgeltlichen, Überlassung an Dritte berechtigtfür diese.
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Nutzungsrecht. 5.1(1) Dienstleister erhält das einfache und nicht ausschließliche, auf die Laufzeit des Vertrages zeitlich beschränkte Nutzungsrecht, auf die eTermin Online Terminbuchung mittels Telekommunikation zuzugreifen und mittels eines Browsers die mit der eTermin Online Terminbuchung verbundenen Funktionalitäten gemäß §2 zu nutzen. Die SWU Darüber hinausgehende Rechte, insbesondere an eTermin GmbH, der eTermin Online Terminbuchung oder der Betriebssoftware erhält Dienstleister nicht.
(2) Dienstleister ist nicht berechtigt, auf dem Grundstück des Eigentümers sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle Vorrichtungen anzubringendie eTermin Online Terminbuchung über die nach Maßgabe dieses Vertrages erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder es Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es Dienstleister nicht gestattet, die erforderlich sind, um ein Glasfasernetz einschließlich der Zugänge zum öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden eTermin Online Terminbuchung oder einem benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichtenTeile davon zu vervielfältigen, zu betreibenveräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, vor allem nicht zu prüfenvermieten oder zu verleihen.
(3) Für jeden Fall, in dem Dienstleister die Nutzung der eTermin Online Terminbuchung durch nicht von Dienstleister benannte Dritte schuldhaft ermöglicht, hat Dienstleister jeweils Schadensersatz in Höhe der Vergütung zu ändernleisten, zu erneuern und instand zu halten sowie weitere Glasfaserleitungen in Kabelrohranlagen bzw. Kabelschutzrohren einzuziehen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf etwaiger vorhandener Leerrohrkapazitäten, Versorgungsschächte, Hauseinführungen, Hausübergabepunkte und vorinstallierten Gebäudeverkabelungen sowie weiterer, sich die im Zuge Falle des technischen Fortschritts ergebenen TechnologienAbschlusses eines Vertrages während einer ordentlichen Vertragsdauer von 3 Monaten Mindestvertragsdauer in der höchsten Vergütungsstufe für einen Dienstleister angefallen wäre. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur Der Nachweis, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden vorliegt, bleibt Dienstleister vorbehalten. eTermin GmbH bleibt berechtigt, einen weitergehenden Schaden geltend zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung führenmachen.
5.2. Die Festlegung von Art (4) Im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat Dienstleister eTermin GmbH auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den unberechtigten Nutzer zu machen, insbesondere dessen Namen und Lage des Telekommunikationsnetzes auf dem Grundstück und im Gebäude sowie ggf. durchzuführender Änderungen er- folgt nach Anhörung des Eigentümers unter Wahrung seiner berechtigten Interessen durch die SWU. Die Baumaßnahme wird durch eine Begehung der SWU mit dem Eigentümer oder eine durch ihn berechtigte Person festgelegt und schriftlich protokolliert und vom Eigentümer oder einer durch ihn berechtigten Person durch Unterschrift bestätigtAnschrift mitzuteilen.
5.3. Soweit für Maßnahmen einer baulichen Erweiterung zusätzliche Grundstücksflächen maßgeblich in Anspruch genommen werden(5) Wird die vertragsgemäße Nutzung der eTermin Online Terminbuchung ohne Verschulden der eTermin GmbH durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, werden sich die Parteien hierrüber im Vorfeld abstimmen und es bedarf der Zustimmung des Eigentümers.
5.4. Die SWU so ist eTermin GmbH berechtigt, die hierdurch betroffenen Leistungen zu verweigern. eTermin GmbH wird Dienstleister hiervon unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise den verlegten Grundstück- und Hausanschluss nach Abschluss der Installationsarbeiten Zugriff auf dem Grundstück geographisch zu vermessen und in seine Trassendokumentation aufzunehmen, auch um jederzeit die Leitungssicherheit gewährleisten zu könnenDaten ermöglichen. Der Eigentümer verpflichtet sich, diese Vermessungen zuzulassen und den Mitarbeitern bzwDienstleister ist in diesem Fall nicht zur Zahlung verpflichtet. Beauftragten der SWU dafür nach Anmeldung Zutritt zum Grundstück zu gewährenSonstige Ansprüche oder Rechte von Dienstleister bleiben unberührt.
5.5. Die SWU und seine beauftragten Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, das Grundstück und die darauf befindlichen Gebäude im Zusammenhang mit den nach diesem Nutzungsvertrag gestatteten Maßnahmen, nach vorheriger Terminabsprache, bei Dringlichkeit, insbesondere zur Störungsbe- seitigung, auch ohne vorherige Terminvereinbarung zu betreten und alle dafür notwendigen Arbeiten (auch Aufgrabungen) vorzunehmen. Diese Berechtigung bezieht sich auch auf Maßnahmen zur Vornahme von baulichen Erweiterungen an den bestehenden Anlagen soweit eine Zustimmung des Grundstückseigentümers nach dieser Vereinbarung vorliegt.
5.6. Unberührt von gesetzlichen und behördlichen Verpflichtungen der SWU ist allein die SWU TeleNet GmbH zum Betrieb und der Nutzung des von ihm errichteten Vorrichtungen und zur, auch entgeltlichen, Überlassung an Dritte berechtigt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsrecht. 5.12.1. Wird mit dem Kunden ein Softwarekauf vereinbart, gilt: Nach vollständiger Zahlung des Lizenzpreises erhält der Kunde an der Software und der Benutzerdokumentation ein nicht-ausschließliches, zeitlich nicht be- schränktes Recht zur vereinbarten Nutzung nach Maßgabe der Benutzerdoku- mentation und folgender Bestimmungen: Dem Kunden ist nicht gestattet, die Software an Dritte zu verleihen, zu vermie- ten oder in sonstiger Weise zu Erwerbszwecken zu überlassen, zu unterlizen- zieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen; hierzu gehört auch die Bereitstellung zur Nutzung im Rahmen eines Outsour- cing- oder vergleichbaren Konzepts. Die SWU Software darf von dem Kunden nur in der gekauften Nutzungsart an einen Dritten weiterveräußert werden. Der Kunde hat den Erwerber schriftlich auf die Einhaltung der Regelungen in 2.1, 2.3 – 2.7 gegenüber EgoSecure zu verpflichten und EgoSecure Name und Anschrift des Erwerbers mitzuteilen.
2.2. Wird mit dem Kunden eine Softwaremiete vereinbart, gilt: Der Kunde erhält an der Software und der Benutzerdokumentation ein nicht- ausschließliches, zeitlich beschränktes Recht zur vereinbarten Nutzung nach Maßgabe der Benutzerdokumentation und folgender Bestimmungen: Dem Kunden ist nicht gestattet, die Software an Dritte zu veräußern, zu verlei- hen, zu vermieten oder in sonstiger Weise zu Erwerbszwecken zu überlassen, zu unterlizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen; hierzu gehört auch die Bereitstellung zur Nutzung im Rahmen eines Outsourcing- oder vergleichbaren Konzepts.
2.3. Vervielfältigungen und Umarbeitungen, insbesondere Bearbeitungen, der Soft- ware sowie die Dekompilierung sind untersagt; die zwingenden Vorschriften der §§ 69d, 69e UrhG bleiben jedoch unberührt. Bei einem Wechsel der Hardware ist die Software von der bisher benutzten Hardware vollständig zu löschen.
2.4. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation der Soft- ware oder des Rechtsinhabers dienende Merkmale von EgoSecure oder von Dritten dürfen vom Kunden nicht unleserlich gemacht, verändert oder entfernt werden.
2.5. Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung vorstehender Regelungen durch seine Mitarbeiter. Besteht der Verdacht einer unberechtigten Nutzung der Soft- ware durch Mitarbeiter oder Dritte, wird der Kunde EgoSecure unverzüglich in- formieren und nach besten Kräften an der Aufklärung mitwirken. Der Kunde wird EgoSecure insbesondere unverzüglich informieren, sofern sich die Nut- zeranzahl ändert.
2.6. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen eine der Bestimmungen in 2.1 oder 2.2 ist EgoSecure berechtigt, auf eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu dem Grundstück Dreifachen des Eigentümers sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle Vorrichtungen anzubringenvon dem Kunden bezahlten Lizenzpreises bzw. bei Softwaremiete bis zum Dreifachen eines Jahreslizenzpreises zu verlangen, die erforderlich sindauf Antrag des Kunden durch das Landgericht Frankfurt am Main auf ihre Angemessenheit hin zu über- prüfen ist. Die Geltendmachung anderer Ansprüche, um ein Glasfasernetz einschließlich insbesondere auf Unter- lassung oder Schadenersatz, bleibt unberührt. Eine Vertragsstrafe wird auf ei- nen Schadensersatzanspruch angerechnet.
2.7. Bei einer Nutzung der Zugänge zum öffentlichen Telekommunikationsnetz Software auf dem betreffenden mehr als den vereinbarten Geräten oder einem benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichteneiner sonstigen vertragswidrigen Übernutzung der Software, zu betreibenist der Kunde ver- pflichtet, zu prüfendies EgoSecure unverzüglich mitzuteilen. Auf Aufforderung von E- goSecure, zu ändern, zu erneuern und instand zu halten sowie weitere Glasfaserleitungen in Kabelrohranlagen bzw. Kabelschutzrohren einzuziehen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf etwaiger vorhandener Leerrohrkapazitäten, Versorgungsschächte, Hauseinführungen, Hausübergabepunkte und vorinstallierten Gebäudeverkabelungen sowie weiterer, sich die im Zuge des technischen Fortschritts ergebenen TechnologienRegelfall einmal im Kalenderjahr erfolgt, wird der Kunde die bei ihm eingesetzte Software mit einer von EgoSecure zur Verfügung gestellten Anwendung vermessen und das Ergebnis EgoSecure übermitteln. Dabei wird geprüft, ob eine Übernutzung vorliegen kann. Bei begründetem Verdacht auf Übernutzung kann EgoSecure jederzeit zur Vermessung auffordern. Der Kunde ist bei Übernutzung zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 150% der Vergütung für die zusätzliche Nutzung gemäß der Preisliste von EgoSecure ver- pflichtet, die zum Zeitpunkt der Kenntnis von der Übernutzung aktuell ist. Sons- tige und weitergehende Ansprüche von EgoSecure bleiben unberührt.
2.8. Wird mit dem Kunden Software-as-a-Service (SaaS) vereinbart gilt folgendes: EgoSecure stellt dem Kunden das in der Spezifikation bezeichnete und beschrie- bene Softwareprodukt („Software“) zur Nutzung über das Internet zur Verfü- gung („Service“). Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur Software wird auf Computern eines von EgoSecure ge- nutzten Rechenzentrums betrieben und der Kunde erhält für die in der Bestel- lung Laufzeit dieses Vertrages das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, auf die Software mittels eines Browsers und einer Internetverbindung zuzugreifen und für eigene Geschäftszwecke ausschließlich in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu einer notwendigen nutzen („Service“). Für die Internetverbindung zwischen dem Kunden und zumutbaren Belastung führen.
5.2dem Rechenzentrum und die hierfür erforderliche Hard- und Software (z. B. PC, Netzanschluss, Browser) ist der Kunde verantwortlich. Das Nutzungsrecht ist beschränkt auf die vom Kunden gebuchte Anzahl von Nutzungseinheiten (z. B. Anzahl der Nutzer oder verwal- teten Geräte). Die Festlegung von Art Nutzungseinheiten sind in der Spezifikation bezeichnet. Eine Nutzungsüberlassung oder Bereitstellung des Services an Dritte ist untersagt. EgoSecure erbringt ihre Leistungen nicht für Verbraucher, sondern ausschließ- lich für die Zwecke der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit des Kunden. EgoSecure führt bei SaaS-Verträgen etwaige Updates und Lage des Telekommunikationsnetzes auf dem Grundstück und im Gebäude sowie ggf. durchzuführender Änderungen er- folgt Upgrades an der ein- gesetzten Software nach Anhörung des Eigentümers unter Wahrung seiner berechtigten Interessen durch die SWU. Die Baumaßnahme wird durch eine Begehung der SWU mit dem Eigentümer oder eine durch ihn berechtigte Person festgelegt und schriftlich protokolliert und vom Eigentümer oder einer durch ihn berechtigten Person durch Unterschrift bestätigt.
5.3. Soweit für Maßnahmen einer baulichen Erweiterung zusätzliche Grundstücksflächen maßgeblich in Anspruch genommen werden, werden sich die Parteien hierrüber im Vorfeld abstimmen und es bedarf der Zustimmung des Eigentümers.
5.4. Die SWU ist berechtigt, den verlegten Grundstück- und Hausanschluss nach Abschluss der Installationsarbeiten auf dem Grundstück geographisch zu vermessen und in seine Trassendokumentation aufzunehmen, auch um jederzeit die Leitungssicherheit gewährleisten zu könneneigenem Ermessen durch. Der Eigentümer verpflichtet sich, diese Vermessungen zuzulassen und den Mitarbeitern bzw. Beauftragten der SWU dafür nach Anmeldung Zutritt zum Grundstück zu gewährenKunde hat keinen An- spruch auf die neuste Software-Version.
5.5. Die SWU und seine beauftragten Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, das Grundstück und die darauf befindlichen Gebäude im Zusammenhang mit den nach diesem Nutzungsvertrag gestatteten Maßnahmen, nach vorheriger Terminabsprache, bei Dringlichkeit, insbesondere zur Störungsbe- seitigung, auch ohne vorherige Terminvereinbarung zu betreten und alle dafür notwendigen Arbeiten (auch Aufgrabungen) vorzunehmen. Diese Berechtigung bezieht sich auch auf Maßnahmen zur Vornahme von baulichen Erweiterungen an den bestehenden Anlagen soweit eine Zustimmung des Grundstückseigentümers nach dieser Vereinbarung vorliegt.
5.6. Unberührt von gesetzlichen und behördlichen Verpflichtungen der SWU ist allein die SWU TeleNet GmbH zum Betrieb und der Nutzung des von ihm errichteten Vorrichtungen und zur, auch entgeltlichen, Überlassung an Dritte berechtigt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsrecht. 5.1Der Grafik-Designer räumt dem Auftraggeber in der Regel ein ausschließliches Nutzungsrecht ein. Dem Grafik-Designer ist es aber gestattet, seine Werke zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit zu verwen- den. Nur in Ausnahmefällen wie Illustrationen etc. kann auch nur eine Nutzungsbewilligung eingeräumt werden, die vom Grafik-Designer dann mehrfach vergeben werden kann. Für diesem Fall müssen die folgenden Punkte sinngemäß angewendet werden. Der Auftraggeber erwirbt mit Bezahlung des Gesamthonorares das ausschließliche Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrages geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Als Nutzungsumfang kann entweder ein uneingeschränktes oder ein zeit- lich, räumlich oder auf einen bestimmten Anwendungszweck eingeschränktes Nutzungsrecht vereinbart werden. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen nur für den jeweils vorgesehenen Zweck und nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung des Grafik-Designers. Dieser darf seine Zustimmung zur Nutzung nicht verweigern, wenn er dadurch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstieße. Über den Umfang der tatsächlichen Nutzung steht dem Grafik-Designer ein Auskunftsanspruch zu. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde. Bearbeitungen, die zu einer Entstellung oder rufschädigenden Abwandlung führen, sind jedoch auch dann nicht gestattet. Die SWU ist berechtigtdem Auftraggeber bzw. bei Agenturen dessen Kunden eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Grafik-Designers an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weiter gege- ben werden. An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum. Will der Auftraggeber nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechtes. Wenn diese von Dritten oder dem Auftraggeber verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf dem Grundstück des Eigentümers sowie an Bearbeitung durch Dritte. Wünscht der Auftrag- geber die Übergabe der Computerdaten, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung. Die Einräumung all dieser Rechte darf vom Grafik-Designer nicht verwehrt werden, wenn ihm ein angemessenes Honorar, das auch den Verdienstentgang durch Wegfallen zukünftiger Aufträge berücksichtigt, geboten wird. Da der Urheberschutz und in den darauf befindlichen Gebäuden alle Vorrichtungen anzubringendie gesetzlich geregelte Dauer der Nutzungsrechte über die Auftrags- dauer hinaus gelten, erlöschen Ansprüche, die erforderlich sindsich aus Nutzungsvereinbarungen ableiten, um ein Glasfasernetz einschließlich der Zugänge zum öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden insbesondere aus einer Ausweitung vereinbarter oder einem benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, zu betreiben, zu prüfen, zu ändern, zu erneuern und instand zu halten sowie weitere Glasfaserleitungen in Kabelrohranlagen bzw. Kabelschutzrohren einzuziehen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf etwaiger vorhandener Leerrohrkapazitäten, Versorgungsschächte, Hauseinführungen, Hausübergabepunkte und vorinstallierten Gebäudeverkabelungen sowie weiterer, sich im Zuge des technischen Fortschritts ergebenen Technologien. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung führen.
5.2. Die Festlegung von Art und Lage des Telekommunikationsnetzes auf dem Grundstück und im Gebäude sowie ggf. durchzuführender Änderungen er- folgt nach Anhörung des Eigentümers unter Wahrung seiner berechtigten Interessen durch die SWU. Die Baumaßnahme wird durch eine Begehung der SWU widerrechtlicher Nutzung oder Übertragung erst mit dem Eigentümer oder eine durch ihn berechtigte Person festgelegt Ende der gesetzlichen Schutzdauer und schriftlich protokolliert und vom Eigentümer oder einer durch ihn berechtigten Person durch Unterschrift bestätigtgehen auf die Rechtsnachfolger beider Vertragspartner über.
5.3. Soweit für Maßnahmen einer baulichen Erweiterung zusätzliche Grundstücksflächen maßgeblich in Anspruch genommen werden, werden sich die Parteien hierrüber im Vorfeld abstimmen und es bedarf der Zustimmung des Eigentümers.
5.4. Die SWU ist berechtigt, den verlegten Grundstück- und Hausanschluss nach Abschluss der Installationsarbeiten auf dem Grundstück geographisch zu vermessen und in seine Trassendokumentation aufzunehmen, auch um jederzeit die Leitungssicherheit gewährleisten zu können. Der Eigentümer verpflichtet sich, diese Vermessungen zuzulassen und den Mitarbeitern bzw. Beauftragten der SWU dafür nach Anmeldung Zutritt zum Grundstück zu gewähren.
5.5. Die SWU und seine beauftragten Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, das Grundstück und die darauf befindlichen Gebäude im Zusammenhang mit den nach diesem Nutzungsvertrag gestatteten Maßnahmen, nach vorheriger Terminabsprache, bei Dringlichkeit, insbesondere zur Störungsbe- seitigung, auch ohne vorherige Terminvereinbarung zu betreten und alle dafür notwendigen Arbeiten (auch Aufgrabungen) vorzunehmen. Diese Berechtigung bezieht sich auch auf Maßnahmen zur Vornahme von baulichen Erweiterungen an den bestehenden Anlagen soweit eine Zustimmung des Grundstückseigentümers nach dieser Vereinbarung vorliegt.
5.6. Unberührt von gesetzlichen und behördlichen Verpflichtungen der SWU ist allein die SWU TeleNet GmbH zum Betrieb und der Nutzung des von ihm errichteten Vorrichtungen und zur, auch entgeltlichen, Überlassung an Dritte berechtigt.
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Samples: Allgemeine Auftragsbedingungen
Nutzungsrecht. 5.115.1. Soweit einzelvertraglich nicht abweichend vereinbart, räumt ecovium dem Kunden an den Leistungsergebnissen Nutzungsrechte nach folgender Maßgabe ein:
a) Im Falle von Werkleistungen in Form von Anpassungen oder Ergänzungen von Standardsoftware von ecovium („Programm-Ergänzungen“) räumt ecovium dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht nach den Bestimmungen des Lizenzvertrages über die lizenzierte Standardsoftware ein. Im Übrigen verbleiben sämtliche Rechte bei ecovium.
b) Im Falle von Leistungsergebnissen, die keine Programm-Ergänzungen im Sinne des Artikels 15.1.1 sind, räumt ecovium dem Kunden ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, unwiderrufliches, einfaches Recht ein, alle speziell für den Kunden erstellten Leistungsergebnisse zu nutzen. Das Nutzungsrecht schließt die Befugnis zur Bearbeitung und Veränderung der Leistungsergebnisse ein. Die SWU Einräumung des Nutzungsrechts steht unter der Bedingung, dass der Kunde die für die jeweiligen Leistungsergebnisse zu zahlende fällige und einredefreie Vergütung vollständig an ecovium entrichtet hat. Das eingeräumte Nutzungsrecht ist berechtigtnur nach schriftlicher Zustimmung von ecovium übertragbar. ecovium wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen.
c) In Bezug auf dem Grundstück des Eigentümers sowie die Rechte an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle Vorrichtungen anzubringenOpen Source Komponenten und/oder Software dritter Hersteller, die erforderlich sindin etwaige Leistungsergebnisse eingeflossen sind oder sonst im Rahmen der Leistungserbringung übergeben werden, um finden die für die jeweiligen Komponenten geltenden Lizenzbedingungen Anwendung. Diese werden dem Kunden von ecovium übergeben.
15.2. Im Falle eines Werkvertrages über Programmierungsleistungen schuldet ecovium nur die Auslieferung der Programmierung in der Objekt Code Version und hat der Kunde keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes (Source Code), sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.
15.3. Sofern der Kunde im Falle von Schulungen Schulungsunterlagen erhält, räumt ecovium dem Kunden daran ein Glasfasernetz einschließlich einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung für eigene Geschäftszwecke des Kunden ein. Das eingeräumte Nutzungsrecht ist nur nach schriftlicher Zustimmung von ecovium übertragbar. ecovium wird diese Zustimmung nur verweigern, wenn gegen eine solche Überlassung nachvollziehbare Gründe sprechen.
15.4. Für Erfindungen, die während der Zugänge zum öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder Leistungserbringung bei einem benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, zu betreiben, zu prüfen, zu ändern, zu erneuern und instand zu halten sowie weitere Glasfaserleitungen in Kabelrohranlagen der Vertragspartner entstanden sind bzw. Kabelschutzrohren einzuziehenentwickelt wurden und für die Schutzrechte angemeldet wurden oder angemeldet werden können, gilt Folgendes: Erfindungen von Mitarbeitern des Kunden werden von Kunden und solche von Mitarbeitern der Firma ecovium werden von ecovium in Anspruch genommen. Dieses Recht erstreckt An diesen Erfindungen sowie auf hierfür erteilte Schutzrechte gewähren sich auch auf etwaiger vorhandener Leerrohrkapazitätendie Vertragspartner für den Zeitraum der vertraglichen Zusammenarbeit eine nicht ausschließliche, Versorgungsschächteunwiderrufliche, Hauseinführungenweltweite und gebührenfreie Lizenz. Im Falle der Beendigung der vertraglichen Zusammenarbeit werden beide Vertragsparteien in Verhandlungen treten, Hausübergabepunkte inwieweit weiterhin eine nicht ausschließliche, (un-)widerrufliche, weltweite und vorinstallierten Gebäudeverkabelungen sowie weiterer, sich im Zuge des technischen Fortschritts ergebenen Technologien. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung führengebührenfreie Lizenz gewährt wird.
5.215.5. Die Festlegung Erfindungen, die gemeinschaftlich von Art und Lage Mitarbeitern des Telekommunikationsnetzes auf dem Grundstück und im Gebäude sowie ggf. durchzuführender Änderungen er- folgt nach Anhörung des Eigentümers unter Wahrung seiner berechtigten Interessen durch die SWU. Die Baumaßnahme wird durch eine Begehung der SWU mit dem Eigentümer oder eine durch ihn berechtigte Person festgelegt und schriftlich protokolliert und vom Eigentümer oder einer durch ihn berechtigten Person durch Unterschrift bestätigt.
5.3. Soweit für Maßnahmen einer baulichen Erweiterung zusätzliche Grundstücksflächen maßgeblich in Anspruch genommen werden, werden sich die Parteien hierrüber im Vorfeld abstimmen und es bedarf der Zustimmung des Eigentümers.
5.4. Die SWU ist berechtigt, den verlegten Grundstück- und Hausanschluss nach Abschluss der Installationsarbeiten auf dem Grundstück geographisch zu vermessen und in seine Trassendokumentation aufzunehmen, auch um jederzeit die Leitungssicherheit gewährleisten zu können. Der Eigentümer verpflichtet sich, diese Vermessungen zuzulassen und den Mitarbeitern bzw. Beauftragten der SWU dafür nach Anmeldung Zutritt zum Grundstück zu gewähren.
5.5. Die SWU und seine beauftragten Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, das Grundstück und die darauf befindlichen Gebäude im Zusammenhang mit den nach diesem Nutzungsvertrag gestatteten Maßnahmen, nach vorheriger Terminabsprache, bei Dringlichkeit, insbesondere zur Störungsbe- seitigung, auch ohne vorherige Terminvereinbarung zu betreten und alle dafür notwendigen Arbeiten (auch Aufgrabungen) vorzunehmen. Diese Berechtigung bezieht sich auch auf Maßnahmen zur Vornahme von baulichen Erweiterungen an den bestehenden Anlagen soweit eine Zustimmung des Grundstückseigentümers nach dieser Vereinbarung vorliegt.
5.6. Unberührt von gesetzlichen und behördlichen Verpflichtungen der SWU ist allein die SWU TeleNet GmbH zum Betrieb Kunden und der Nutzung des von ihm errichteten Vorrichtungen ecovium gemacht wurden, und zurhierfür erteilte Schutzrechte stehen beiden Vertragspartnern gemeinsam zu. Jeder der Vertragspartner hat das Recht, auch entgeltlichen, Überlassung für solche Erfindungen Lizenzen an Dritte berechtigtzu erteilen oder seine Rechte zu übertragen, ohne den anderen Vertragspartner davon in Kenntnis zu setzen oder Zahlungen an ihn zu leisten. Das Antragsrecht für gemeinschaftliche Erfindungen steht ecovium zu.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsrecht. 5.11. Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts ein nicht ausschließliches, einfaches Recht zur Nutzung der Vertragssoftware gemäß dem im Lizenzschein eingeräumten Umfang. Vor vollständiger Bezahlung des Entgelts stehen sämtliche Datenträger sowie die übergebene Benutzerdokumentation unter Eigentumsvorbehalt. Die SWU Anzahl gestarteter Lizenzen der Vertragssoftware darf die vom Kunden erworbenen Lizenzen nicht überschreiten. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden.
2. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein. Der Kunde hat keine Berechtigung, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“. Abs. 6 bleibt hiervon unberührt.
3. Jede Nutzung über das im Lizenzschein oder Bestellschein vertraglich vereinbarte Maß hinaus, insbesondere eine gleichzeitige Nutzung der Software von mehr als der im Bestellschein genannten Anzahl von Usern, ist eine vertragswidrige Handlung. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Übernutzung unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann versuchen, eine Vereinbarung über die Erweiterung der Nutzungsrechte zu erzielen. Für den Zeitraum der Übernutzung, d. h. bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung bzw. der Einstellung der Übernutzung, ist der Käufer verpflichtet, eine Entschädigung für die Übernutzung entsprechend der Preisliste von des Verkäufers zu bezahlen. Teilt der Kunde die Übernutzung nicht mit, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Preises der in Anspruch genommenen Nutzung entsprechend der Preisliste des Verkäufers fällig.
4. Urheberrechts- und sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb der Vertragssoftware dürfen weder entfernt noch verändert werden.
5. Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde wird auf dem Grundstück der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Eigentümers sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle Vorrichtungen anzubringenHerstellers sichtbar anbringen. Weiterhin ist der Kunde berechtigt, im Falle einer zur Herstellung der Interoperabilität notwendigen Änderung oder zur Beseitigung eines Fehlers die Software zu bearbeiten.
6. Der Kunde ist ausschließlich berechtigt, die erforderlich sindVertragssoftware zu dekompilieren und zu vervielfältigen, um ein Glasfasernetz einschließlich soweit die zwingend gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Zugänge zum öffentlichen Telekommunikationsnetz Voraussetzung, dass der Verkäufer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, zu betreiben, zu prüfen, zu ändern, zu erneuern und instand zu halten sowie weitere Glasfaserleitungen in Kabelrohranlagen bzw. Kabelschutzrohren einzuziehen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf etwaiger vorhandener Leerrohrkapazitäten, Versorgungsschächte, Hauseinführungen, Hausübergabepunkte und vorinstallierten Gebäudeverkabelungen sowie weiterer, sich im Zuge des technischen Fortschritts ergebenen Technologien. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung führenAnforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.
5.27. Die Festlegung von Art und Lage des Telekommunikationsnetzes auf dem Grundstück und im Gebäude sowie ggf. durchzuführender Änderungen er- folgt nach Anhörung des Eigentümers unter Wahrung seiner berechtigten Interessen durch die SWU. Die Baumaßnahme wird durch eine Begehung der SWU mit dem Eigentümer oder eine durch ihn berechtigte Person festgelegt und schriftlich protokolliert und vom Eigentümer oder einer durch ihn berechtigten Person durch Unterschrift bestätigt.
5.3. Soweit für Maßnahmen einer baulichen Erweiterung zusätzliche Grundstücksflächen maßgeblich in Anspruch genommen werden, werden sich die Parteien hierrüber im Vorfeld abstimmen und es bedarf der Zustimmung des Eigentümers.
5.4. Die SWU Der Kunde ist berechtigt, den verlegten Grundstück- die erworbene Kopie der Vertragssoftware einem Dritten unter Übergabe des Lizenzscheins und Hausanschluss nach Abschluss der Installationsarbeiten Dokumentation dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall wird er die Nutzung des Programms vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien löschen oder dem Grundstück geographisch Verkäufer übergeben, sofern er nicht gesetzlich zu vermessen und in seine Trassendokumentation aufzunehmen, auch um jederzeit einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung des Verkäufers wird der Kunde ihm die Leitungssicherheit gewährleisten zu könnenvollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder ihm gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Der Eigentümer verpflichtet sich, diese Vermessungen zuzulassen und den Mitarbeitern bzwDes Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechteeinräumung gemäß diesem § 2 vereinbaren. Beauftragten der SWU dafür nach Anmeldung Zutritt zum Grundstück zu gewährenEine Aufspaltung erworbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig.
5.58. Die SWU und seine beauftragten Erfüllungsgehilfen sind berechtigtNutzt der Kunde die Vertragssoftware in einem Umfang, das Grundstück und der die darauf befindlichen Gebäude erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Zusammenhang mit den nach diesem Nutzungsvertrag Hinblick auf die Art der gestatteten MaßnahmenNutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, nach vorheriger Terminabspracheso wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, bei Dringlichkeit, insbesondere zur Störungsbe- seitigung, auch ohne vorherige Terminvereinbarung zu betreten und alle dafür notwendigen Arbeiten (auch Aufgrabungen) vorzunehmen. Diese Berechtigung bezieht sich auch auf Maßnahmen zur Vornahme von baulichen Erweiterungen an den bestehenden Anlagen soweit eine Zustimmung des Grundstückseigentümers nach dieser Vereinbarung vorliegtso wird der Verkäufer die ihm zustehenden Rechte geltend machen.
5.6. Unberührt von gesetzlichen und behördlichen Verpflichtungen der SWU ist allein die SWU TeleNet GmbH zum Betrieb und der Nutzung des von ihm errichteten Vorrichtungen und zur, auch entgeltlichen, Überlassung an Dritte berechtigt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsrecht. 5.1Der Grafik-Designer räumt dem Auftraggeber in der Regel ein ausschließliches Nutzungsrecht ein. Dem Grafik-Designer ist es aber gestattet, seine Werke zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit zu verwenden. Nur in Ausnahmefällen wie Illustrationen etc. kann auch nur eine Nutzungsbewilligung eingeräumt werden, die vom Grafik-Designer dann mehrfach vergeben werden kann. Für diesem Fall müssen die folgenden Punkte sinnge- mäß angewendet werden. › Der Auftraggeber erwirbt mit Bezahlung des Gesamt- honorares das ausschließliche Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrages geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Als Nutzungsumfang kann entweder ein uneingeschränktes oder ein zeitlich, räumlich oder auf einen bestimmten Anwendungszweck eingeschränk- tes Nutzungsrecht vereinbart werden. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang. › Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tra- gen, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen nur für den jeweils vorgesehenen Zweck und nur im verein- barten Umfang genutzt werden. › Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung des Grafik-Designers. Dieser darf seine Zustimmung zur Nutzung nicht verweigern, wenn er dadurch gegen den Grundsatz von Xxxx und Glauben ver- stieße. Über den Umfang der tatsächlichen Nutzung steht dem Grafik-Designer ein Auskunftsanspruch zu. › Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar ein- geräumt wurde. Bearbeitungen, die zu einer Entstellung oder rufschädigenden Abwandlung führen, sind jedoch auch dann nicht gestattet. › Die dem Auftraggeber bzw. bei Agenturen dessen Kunden eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustim- mung des Grafik-Designers an Dritte entgeltlich oder unent- geltlich weitergegeben werden. › An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten er- wirbt der Auftraggeber kein Eigentum. › Xxxx der Auftraggeber nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechtes. Wenn diese von Dritten oder dem Auftraggeber verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte. Wünscht der Auftraggeber die Übergabe der Compu- terdaten, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung. Die SWU ist berechtigtEinräumung all dieser Rechte darf vom Grafik-Designer nicht verwehrt werden, auf dem Grundstück des Eigentümers sowie an wenn ihm ein angemessenes Honorar, das auch den Verdienstentgang durch Wegfallen zukünftiger Auf- träge berücksichtigt, geboten wird. › Da der Urheberschutz und in den darauf befindlichen Gebäuden alle Vorrichtungen anzubringendie gesetzlich geregelte Dauer der Nutzungsrechte über die Auftragsdauer hinaus gelten, erlöschen Ansprüche, die erforderlich sindsich aus Nutzungsvereinba- rungen ableiten, um ein Glasfasernetz einschließlich der Zugänge zum öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden insbesondere aus einer Ausweitung verein- barter oder einem benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichtenwiderrechtlicher Nutzung oder Übertragung, zu betreiben, zu prüfen, zu ändern, zu erneuern und instand zu halten sowie weitere Glasfaserleitungen in Kabelrohranlagen bzw. Kabelschutzrohren einzuziehen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf etwaiger vorhandener Leerrohrkapazitäten, Versorgungsschächte, Hauseinführungen, Hausübergabepunkte und vorinstallierten Gebäudeverkabelungen sowie weiterer, sich im Zuge des technischen Fortschritts ergebenen Technologien. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung führen.
5.2. Die Festlegung von Art und Lage des Telekommunikationsnetzes auf dem Grundstück und im Gebäude sowie ggf. durchzuführender Änderungen er- folgt nach Anhörung des Eigentümers unter Wahrung seiner berechtigten Interessen durch die SWU. Die Baumaßnahme wird durch eine Begehung der SWU erst mit dem Eigentümer oder eine durch ihn berechtigte Person festgelegt Ende der gesetzlichen Schutzdauer und schriftlich protokolliert und vom Eigentümer oder einer durch ihn berechtigten Person durch Unterschrift bestätigtgehen auf die Rechtsnachfolger beider Vertragspartner über.
5.3. Soweit für Maßnahmen einer baulichen Erweiterung zusätzliche Grundstücksflächen maßgeblich in Anspruch genommen werden, werden sich die Parteien hierrüber im Vorfeld abstimmen und es bedarf der Zustimmung des Eigentümers.
5.4. Die SWU ist berechtigt, den verlegten Grundstück- und Hausanschluss nach Abschluss der Installationsarbeiten auf dem Grundstück geographisch zu vermessen und in seine Trassendokumentation aufzunehmen, auch um jederzeit die Leitungssicherheit gewährleisten zu können. Der Eigentümer verpflichtet sich, diese Vermessungen zuzulassen und den Mitarbeitern bzw. Beauftragten der SWU dafür nach Anmeldung Zutritt zum Grundstück zu gewähren.
5.5. Die SWU und seine beauftragten Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, das Grundstück und die darauf befindlichen Gebäude im Zusammenhang mit den nach diesem Nutzungsvertrag gestatteten Maßnahmen, nach vorheriger Terminabsprache, bei Dringlichkeit, insbesondere zur Störungsbe- seitigung, auch ohne vorherige Terminvereinbarung zu betreten und alle dafür notwendigen Arbeiten (auch Aufgrabungen) vorzunehmen. Diese Berechtigung bezieht sich auch auf Maßnahmen zur Vornahme von baulichen Erweiterungen an den bestehenden Anlagen soweit eine Zustimmung des Grundstückseigentümers nach dieser Vereinbarung vorliegt.
5.6. Unberührt von gesetzlichen und behördlichen Verpflichtungen der SWU ist allein die SWU TeleNet GmbH zum Betrieb und der Nutzung des von ihm errichteten Vorrichtungen und zur, auch entgeltlichen, Überlassung an Dritte berechtigt.
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Samples: Allgemeine Auftragsbedingungen
Nutzungsrecht. 5.1a) Unter dieser Vereinbarung erwirbt der LIZENZNEHMER das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, entgeltliche Recht, das LIZENZPRODUKT für ihren eigenen Gebrauch und denjenigen ihrer Konzerngesellschaften weltweit zu benutzen. Die SWU Miterfasst hiervon ist berechtigt, auf dem Grundstück des Eigentümers sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle Vorrichtungen anzubringenauch die gelegentliche Nutzung durch Dritte, die erforderlich sind, um ein Glasfasernetz einschließlich in Erfüllung ihrer Dienstleistung an den LIZENZNEHMER auf die IT Infrastruktur der Zugänge zum öffentlichen Telekommunikationsnetz LIZENZNEHMER und/oder auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, zu betreiben, zu prüfen, zu ändern, zu erneuern und instand zu halten sowie weitere Glasfaserleitungen in Kabelrohranlagen bzwihr zur Verfügung stehende Applikationen zugreifen können müssen. Kabelschutzrohren einzuziehen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf etwaiger vorhandener Leerrohrkapazitäten, Versorgungsschächte, Hauseinführungen, Hausübergabepunkte und vorinstallierten Gebäudeverkabelungen sowie weiterer, sich Nutzung im Zuge des technischen Fortschritts ergebenen Technologien. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung führen.
5.2. Die Festlegung von Art und Lage des Telekommunikationsnetzes auf dem Grundstück und im Gebäude sowie ggf. durchzuführender Änderungen er- folgt nach Anhörung des Eigentümers unter Wahrung seiner berechtigten Interessen durch die SWU. Die Baumaßnahme wird durch eine Begehung der SWU mit dem Eigentümer oder eine durch ihn berechtigte Person festgelegt und schriftlich protokolliert und vom Eigentümer oder einer durch ihn berechtigten Person durch Unterschrift bestätigt.
5.3. Soweit für Maßnahmen einer baulichen Erweiterung zusätzliche Grundstücksflächen maßgeblich in Anspruch genommen werden, werden sich die Parteien hierrüber im Vorfeld abstimmen und es bedarf der Zustimmung des Eigentümers.
5.4. Die SWU ist berechtigtSinne dieser Vereinbarung bedeutet, den verlegten Grundstück- und Hausanschluss nach Abschluss Programmcode in maschinell lesbarer Form auf einer Anwendungsumgebung zu verwenden, d.h. das Programm ganz oder teilweise zur Ausführung der Installationsarbeiten auf dem Grundstück geographisch darin enthaltenen Instruktionen in das Anwendungssystem einzulesen sowie zu vermessen und in seine Trassendokumentation aufzunehmenspeichern, auch um jederzeit die Leitungssicherheit gewährleisten zu können. Der Eigentümer verpflichtet sich, diese Vermessungen zuzulassen und den Mitarbeitern bzw. Beauftragten der SWU dafür nach Anmeldung Zutritt zum Grundstück zu gewähren.
5.5. Die SWU und seine beauftragten Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, das Grundstück und die darauf befindlichen Gebäude zu einem Programm gelieferte Dokumentation im Zusammenhang mit dem Einsatz des Programmes zu gebrauchen.
b) Sollte die Benutzung laut einem Angebot beschränkt sein, das LIZENZPRODUKT nur auf einer genau bezeichneten Anwendungsumgebung oder durch eine maximale Anzahl User gleichzeitig einzusetzen, ist der LIZENZNEHMER jederzeit berechtigt, das LIZENZPRODUKT auf einer anderen, als der bezeichneten Anlage einzusetzen und/oder den nach diesem Nutzungsvertrag gestatteten MaßnahmenKreis gleichzeitiger User zu ändern bzw. zu vergrößern, nach vorheriger Terminabsprachefalls der LIZENZNEHMER den Lizenzgeber umgehend hierüber informiert und diesen gegebenenfalls im Umfang eines vergrößerten Benutzungskreises im Sinne einer Lizenzerweiterung entsprechend entschädigt.
c) Der LIZENZNEHMER ist berechtigt, bei Dringlichkeitdas LIZENZPRODUKT ganz oder teilweise in dem für den vereinbarungsgemäßen Gebrauch notwendigen Umfang, insbesondere zur Störungsbe- seitigungzu Arbeits-, auch ohne vorherige Terminvereinbarung Sicherungs- und Archivzwecken, zu betreten kopieren. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu vernichten. Die Kontrolle über Original und alle dafür notwendigen Arbeiten (auch Aufgrabungen) vorzunehmen. Diese Berechtigung bezieht sich auch auf Maßnahmen zur Vornahme von baulichen Erweiterungen an den bestehenden Anlagen soweit eine Zustimmung Kopien liegt in der Verantwortung des Grundstückseigentümers nach dieser Vereinbarung vorliegtLIZENZNEHMERS.
5.6d) Das vorliegende Nutzungsrecht bleibt ungeachtet einer Konkurseröffnung, Bewilligung einer provisorischen oder definitiven Nachlassstundung oder der Eröffnung eines ähnlichen Verfahrens über den Lizenzgeber unverändert bestehen. Unberührt von gesetzlichen und behördlichen Verpflichtungen Mit anderen Worten: Verliert der SWU ist allein die SWU TeleNet GmbH zum LIZENZNEHMER dieses Nutzungsrecht durch den Eintritt eines dieser Ereignisse nicht. Nämliches gilt, wo der Lizenzgeber seinen Betrieb und der Nutzung des von ihm errichteten Vorrichtungen und zur, auch entgeltlichen, Überlassung an Dritte berechtigteinstellt oder er privatrechtlich liquidiert wird.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen
Nutzungsrecht. 5.1Der Grafik-Designer räumt dem Auftraggeber in der Regel ein ausschließliches Nutzungsrecht ein. Dem Grafik-Designer ist es aber gestattet, seine Werke zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit zu verwenden. Nur in Ausnahmefällen wie Illus- trationen etc. kann auch nur eine Nutzungsbewilligung eingeräumt werden, die vom Grafik-Designer dann mehrfach vergeben werden kann. Für diesen Fall müs- sen die folgenden Punkte sinngemäß angewendet werden. Der Auftraggeber erwirbt mit Bezahlung des Gesamthonorares das ausschließ- liche Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrages geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Als Nutzungsumfang kann entweder ein uneingeschränktes oder ein zeitlich, räumlich oder auf einen bestimmten Anwendungszweck eingeschränktes Nut- zungsrecht vereinbart werden. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Min- destumfang. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die vertragsge- genständlichen Leistungen nur für den jeweils vorgesehenen Zweck und nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung des Grafik-Designers. Diese dürfen ihre Zustimmung zur Nutzung nicht verweigern, wenn sie dadurch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Über den Umfang der tatsächlichen Nutzung steht dem Grafik-Desig- ner ein Auskunftsanspruch zu. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde. Bearbeitungen, die zu einer Entstellung oder rufschädigenden Abwandlung führen, sind jedoch auch dann nicht gestattet. Die SWU ist berechtigtdem Auftraggeber bzw. bei Agenturen dessen Kunden eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Grafik-Designers an Dritte ent- geltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden. An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt der Auftragge- ber kein Eigentum. Will der Auftraggeber nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrags die erarbeiteten oder gestalteten Kon- zepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräu- mung des unbeschränkten Nutzungsrechtes. Wenn diese von Dritten oder dem Auftraggeber verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklun- gen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf dem Grundstück des Eigentümers sowie an Bear- beitung durch Dritte. Wünscht der Auftraggeber die Übergabe der Computer- daten, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung. Die Einräumung all dieser Rechte darf vom Grafik-Designer nicht verwehrt werden, wenn ein angemessenes Honorar, das auch den Verdienstentgang durch Wegfallen zukünftiger Aufträge berücksichtigt, geboten wird. Da der Urheberschutz und in den darauf befindlichen Gebäuden alle Vorrichtungen anzubringendie gesetzlich geregelte Dauer der Nutzungsrechte über die Auftragsdauer hinaus gelten, erlöschen Ansprüche, die erforderlich sindsich aus Nut- zungsverinbarungen ableiten, um ein Glasfasernetz einschließlich der Zugänge zum öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden insbesondere aus einer Ausweitung vereinbarter oder einem benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichtenwiderrechtlicher Nutzung oder Übertragung, zu betreiben, zu prüfen, zu ändern, zu erneuern und instand zu halten sowie weitere Glasfaserleitungen in Kabelrohranlagen bzw. Kabelschutzrohren einzuziehen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf etwaiger vorhandener Leerrohrkapazitäten, Versorgungsschächte, Hauseinführungen, Hausübergabepunkte und vorinstallierten Gebäudeverkabelungen sowie weiterer, sich im Zuge des technischen Fortschritts ergebenen Technologien. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung führen.
5.2. Die Festlegung von Art und Lage des Telekommunikationsnetzes auf dem Grundstück und im Gebäude sowie ggf. durchzuführender Änderungen er- folgt nach Anhörung des Eigentümers unter Wahrung seiner berechtigten Interessen durch die SWU. Die Baumaßnahme wird durch eine Begehung der SWU erst mit dem Eigentümer oder eine durch ihn berechtigte Person festgelegt Ende der gesetz- lichen Schutzdauer und schriftlich protokolliert und vom Eigentümer oder einer durch ihn berechtigten Person durch Unterschrift bestätigtgehen auf die Rechtsnachfolger beider Vertragspartner über.
5.3. Soweit für Maßnahmen einer baulichen Erweiterung zusätzliche Grundstücksflächen maßgeblich in Anspruch genommen werden, werden sich die Parteien hierrüber im Vorfeld abstimmen und es bedarf der Zustimmung des Eigentümers.
5.4. Die SWU ist berechtigt, den verlegten Grundstück- und Hausanschluss nach Abschluss der Installationsarbeiten auf dem Grundstück geographisch zu vermessen und in seine Trassendokumentation aufzunehmen, auch um jederzeit die Leitungssicherheit gewährleisten zu können. Der Eigentümer verpflichtet sich, diese Vermessungen zuzulassen und den Mitarbeitern bzw. Beauftragten der SWU dafür nach Anmeldung Zutritt zum Grundstück zu gewähren.
5.5. Die SWU und seine beauftragten Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, das Grundstück und die darauf befindlichen Gebäude im Zusammenhang mit den nach diesem Nutzungsvertrag gestatteten Maßnahmen, nach vorheriger Terminabsprache, bei Dringlichkeit, insbesondere zur Störungsbe- seitigung, auch ohne vorherige Terminvereinbarung zu betreten und alle dafür notwendigen Arbeiten (auch Aufgrabungen) vorzunehmen. Diese Berechtigung bezieht sich auch auf Maßnahmen zur Vornahme von baulichen Erweiterungen an den bestehenden Anlagen soweit eine Zustimmung des Grundstückseigentümers nach dieser Vereinbarung vorliegt.
5.6. Unberührt von gesetzlichen und behördlichen Verpflichtungen der SWU ist allein die SWU TeleNet GmbH zum Betrieb und der Nutzung des von ihm errichteten Vorrichtungen und zur, auch entgeltlichen, Überlassung an Dritte berechtigt.
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Samples: Allgemeine Auftragsbedingungen
Nutzungsrecht. 5.1Mycomp IT-Services GmbH vermittelt durch die Lie- ferung der Softwarelizenz dem Kunden das Recht, die im Einzelvertrag bezeichneten Softwareprodukte gemäss und ausschliesslich nach den Lizenzbestim- mungen des Herstellers, welche in der Regel dem Softwareprodukt beigelegt oder ansonsten beim Hersteller erfragt werden können, zu nutzen. Die SWU Im Übri- gen ist berechtigtdie korrekte Lizenzierung der Software und al- ler dazugehörigen Unterlagen Sache des Kunden und Mycomp IT-Services GmbH haftet nicht für Rechts- ansprüche des Herstellers, falls der Kunde wissentlich oder versehentlich falsch lizenziert. Falls solche Lizenzbestimmungen des Herstellers der Software fehlen, gelten die nachfolgenden Bestim- mungen:
1 Mycomp IT-Services GmbH erteilt dem Kunden das nicht ausschliessliche, nicht übertragbare Recht, die Software samt der Dokumentation auf dem Grundstück für den Einsatz vorgesehenen System des Eigentümers sowie an und Kunden während unbestimmter Zeit bestim- mungsgemäss zu nutzen.
2 Bestimmungsgemässer Gebrauch umfasst ab- schliessend das vollständige oder teilweise Laden, Einspeichern, Übertragen, Umwandeln, Ablaufen lassen oder Wiedergeben der Software in den darauf befindlichen Gebäuden alle Vorrichtungen anzubringenObjekt Code auf dem Kundensystem zum Zweck der Ausführung der Programm-Instruktionen für die Verarbeitung von Daten des Kunden, die erforderlich sind, um ein Glasfasernetz einschließlich dafür erforderliche vorübergehende Herstellung von Kopien sowie die Verwendung der Zugänge zum öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, zu betreiben, zu prüfen, zu ändern, zu erneuern und instand zu halten sowie weitere Glasfaserleitungen in Kabelrohranlagen bzw. Kabelschutzrohren einzuziehen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf etwaiger vorhandener Leerrohrkapazitäten, Versorgungsschächte, Hauseinführungen, Hausübergabepunkte und vorinstallierten Gebäudeverkabelungen sowie weiterer, sich im Zuge des technischen Fortschritts ergebenen Technologien. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung führen.
5.2. Die Festlegung von Art und Lage des Telekommunikationsnetzes auf dem Grundstück und im Gebäude sowie ggf. durchzuführender Änderungen er- folgt nach Anhörung des Eigentümers unter Wahrung seiner berechtigten Interessen durch die SWU. Die Baumaßnahme wird durch eine Begehung der SWU mit dem Eigentümer oder eine durch ihn berechtigte Person festgelegt und schriftlich protokolliert und vom Eigentümer oder einer durch ihn berechtigten Person durch Unterschrift bestätigt.
5.3. Soweit für Maßnahmen einer baulichen Erweiterung zusätzliche Grundstücksflächen maßgeblich in Anspruch genommen werden, werden sich die Parteien hierrüber im Vorfeld abstimmen und es bedarf der Zustimmung des Eigentümers.
5.4. Die SWU ist berechtigt, den verlegten Grundstück- und Hausanschluss nach Abschluss der Installationsarbeiten auf dem Grundstück geographisch zu vermessen und in seine Trassendokumentation aufzunehmen, auch um jederzeit die Leitungssicherheit gewährleisten zu können. Der Eigentümer verpflichtet sich, diese Vermessungen zuzulassen und den Mitarbeitern bzw. Beauftragten der SWU dafür nach Anmeldung Zutritt zum Grundstück zu gewähren.
5.5. Die SWU und seine beauftragten Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, das Grundstück und die darauf befindlichen Gebäude Dokumenta- tion im Zusammenhang mit den nach diesem Nutzungsvertrag gestatteten Maßnahmen, nach vorheriger Terminabsprache, bei Dringlichkeit, insbesondere zur Störungsbe- seitigung, auch ohne vorherige Terminvereinbarung zu betreten und alle dafür notwendigen Arbeiten (auch Aufgrabungen) vorzunehmen. Diese Berechtigung bezieht sich auch auf Maßnahmen zur Vornahme von baulichen Erweiterungen an den bestehenden Anlagen soweit eine Zustimmung des Grundstückseigentümers nach dieser Vereinbarung vorliegtdem bestimmungs- gemässen Gebrauch der Software.
5.6. Unberührt von gesetzlichen und behördlichen Verpflichtungen 3 Nicht zulässig ist der SWU ist allein Gebrauch der Software auf einem anderen als dem Kundensystem, auf mehr Arbeitsstationen oder mobilen Zusatzgeräten als beim Erwerb der Lizenz angegeben, der Betrieb eines Rechenzentrums für Dritte mit der Software, das über den bestimmungsgemässen Gebrauch hinausgehende Kopieren der Software, die SWU TeleNet GmbH zum Betrieb und Ver- mietung, Verleihe oder Bekanntgabe der Nutzung Soft- ware an Dritte, die Bearbeitung, Änderung oder Erweiterung der Software sowie die Rückführung des von ihm errichteten Vorrichtungen und zur, auch entgeltlichen, Überlassung an Dritte berechtigtObjektcodes in Sourcecode.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsrecht. 5.1Der Grafik-Designer räumt dem Auftraggeber in der Regel ein ausschließliches Nutzungsrecht ein. Dem Grafik-Designer ist es aber gestattet, seine Werke zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit zu verwenden. Nur in Ausnahmefällen wie Illustrationen etc. kann auch nur eine Nutzungsbewilligung eingeräumt werden, die vom Grafik-Designer dann mehrfach vergeben werden kann. Für die- sem Fall müssen die folgenden Punkte sinngemäß angewendet werden. Der Auftraggeber erwirbt mit Bezahlung des Gesamthonorares das ausschließliche Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrages geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den verein- xxxxxx Xxxxx und Nutzungsumfang. Als Nutzungsumfang kann entweder ein uneingeschränktes oder ein zeitlich, räumlich oder auf einen bestimmten Anwendungszweck eingeschränktes Nutzungsrecht vereinbart werden. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die vertragsgegen- ständlichen Leistungen nur für den jeweils vorgesehenen Zweck und nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung des Grafik-Designers. Dieser darf seine Zustimmung zur Nutzung nicht verweigern, wenn er dadurch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstieße. Über den Umfang der tatsächlichen Nutzung steht dem Grafik-Designer ein Auskunftsanspruch zu. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde. Bearbeitungen, die zu einer Entstellung oder rufschädigenden Abwandlung führen, sind jedoch auch dann nicht gestattet. Die SWU ist berechtigtdem Auftraggeber bzw. bei Agenturen dessen Kunden einge- räumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Grafik-Designers an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weiterge- geben werden. An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computer- daten erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum. Will der Auftrag- geber nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalte- ten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfor- dert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechtes. Wenn diese von Dritten oder dem Auftraggeber verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf dem Grundstück des Eigentümers sowie an Bear- beitung durch Dritte. Wünscht der Auftraggeber die Übergabe der Computerdaten, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung. Die Einräumung all dieser Rechte darf vom Grafik-Designer nicht ver- wehrt werden, wenn ihm ein angemessenes Honorar, das auch den Verdienstentgang durch Wegfallen zukünftiger Aufträge berücksichtigt, geboten wird. Da der Urheberschutz und in den darauf befindlichen Gebäuden alle Vorrichtungen anzubringendie gesetzlich geregelte Dauer der Nutzungsrechte über die Auftragsdauer hinaus gelten, erlöschen Ansprüche, die erforderlich sindsich aus Nutzungsvereinbarungen ableiten, um ein Glasfasernetz einschließlich der Zugänge zum öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden insbe- sondere aus einer Ausweitung vereinbarter oder einem benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichtenwiderrechtlicher Nutzung oder Übertragung, zu betreiben, zu prüfen, zu ändern, zu erneuern und instand zu halten sowie weitere Glasfaserleitungen in Kabelrohranlagen bzw. Kabelschutzrohren einzuziehen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf etwaiger vorhandener Leerrohrkapazitäten, Versorgungsschächte, Hauseinführungen, Hausübergabepunkte und vorinstallierten Gebäudeverkabelungen sowie weiterer, sich im Zuge des technischen Fortschritts ergebenen Technologien. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung führen.
5.2. Die Festlegung von Art und Lage des Telekommunikationsnetzes auf dem Grundstück und im Gebäude sowie ggf. durchzuführender Änderungen er- folgt nach Anhörung des Eigentümers unter Wahrung seiner berechtigten Interessen durch die SWU. Die Baumaßnahme wird durch eine Begehung der SWU erst mit dem Eigentümer oder eine durch ihn berechtigte Person festgelegt Ende der gesetzlichen Schutzdauer und schriftlich protokolliert und vom Eigentümer oder einer durch ihn berechtigten Person durch Unterschrift bestätigtgehen auf die Rechtsnachfolger beider Vertrags- partner über.
5.3. Soweit für Maßnahmen einer baulichen Erweiterung zusätzliche Grundstücksflächen maßgeblich in Anspruch genommen werden, werden sich die Parteien hierrüber im Vorfeld abstimmen und es bedarf der Zustimmung des Eigentümers.
5.4. Die SWU ist berechtigt, den verlegten Grundstück- und Hausanschluss nach Abschluss der Installationsarbeiten auf dem Grundstück geographisch zu vermessen und in seine Trassendokumentation aufzunehmen, auch um jederzeit die Leitungssicherheit gewährleisten zu können. Der Eigentümer verpflichtet sich, diese Vermessungen zuzulassen und den Mitarbeitern bzw. Beauftragten der SWU dafür nach Anmeldung Zutritt zum Grundstück zu gewähren.
5.5. Die SWU und seine beauftragten Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, das Grundstück und die darauf befindlichen Gebäude im Zusammenhang mit den nach diesem Nutzungsvertrag gestatteten Maßnahmen, nach vorheriger Terminabsprache, bei Dringlichkeit, insbesondere zur Störungsbe- seitigung, auch ohne vorherige Terminvereinbarung zu betreten und alle dafür notwendigen Arbeiten (auch Aufgrabungen) vorzunehmen. Diese Berechtigung bezieht sich auch auf Maßnahmen zur Vornahme von baulichen Erweiterungen an den bestehenden Anlagen soweit eine Zustimmung des Grundstückseigentümers nach dieser Vereinbarung vorliegt.
5.6. Unberührt von gesetzlichen und behördlichen Verpflichtungen der SWU ist allein die SWU TeleNet GmbH zum Betrieb und der Nutzung des von ihm errichteten Vorrichtungen und zur, auch entgeltlichen, Überlassung an Dritte berechtigt.
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Samples: Allgemeine Auftragsbedingungen
Nutzungsrecht. 5.13.1 Haben die Parteien die Überlassung der Software auf Dauer vereinbart, gewährt GBS dem Lizenznehmer mit dem rechtmäßigen Erwerb der Software ein einfaches, nicht ausschließliches, übertragbares und mit der Einschränkung der Ziff. 7 dauerhaftes Nutzungsrecht an der Software, soweit nichts anderes vereinbart.
3.2 Haben die Parteien die Überlassung der Software auf Zeit vereinbart, gewährt GBS dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, zeitlich befristetes und kündbares Nutzungsrecht an der Software in der vereinbarten Systemumgebung. Die SWU Nutzung in einer anderen als der vereinbarten Systemumgebung bedarf der Zustimmung von GBS. Ist eine vereinbarte Systemumgebung nicht einsatzfähig, ist die Nutzung vorübergehend bis zur Störungsbehebung in einer anderen geeigneten Systemumgebung zulässig; hierdurch entsteht kein Anspruch von GBS auf zusätzliche Vergütung.
3.3 Der lizenzierte Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung der Software entspricht der Gesamtanzahl der vom Lizenznehmer betriebenen Mailboxen. Bei Lizenznehmern der S-Finanzgruppe orientiert sich der lizensierte Umfang am Geschäftsvolumen des aktuellen Sparkassenfachhandbuchs und bei Lizenznehmern des Genossenschaftsverbundes am Geschäftsvolumen. Wird der lizenzierte Umfang überschritten, hat der Lizenznehmer dies GBS oder, wenn ein Dritter die Software überlassen hat, diesem zu melden. GBS oder der Dritte sind berechtigt, die Differenz für beide Seiten verbindlich in Rechnung zu stellen. Es ist bei Unternehmenslizenzen grundsätzlich eine durch den Lizenzgeber gegengezeichnete Liste oder Beschreibung der nutzungsberechtigten Teile als Anlage zur Lizenzvereinbarung zu führen.
3.4 Der Lizenznehmer ist berechtigt, auf dem Grundstück des Eigentümers sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle Vorrichtungen anzubringenvon der Software je Lizenzdatei, die erforderlich sind, um ein Glasfasernetz einschließlich der Zugänge zum öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, bei Unternehmenslizenzen je Nutzungsstelle Kopien zu betreiben, zu prüfen, zu ändern, zu erneuern und instand zu halten sowie weitere Glasfaserleitungen in Kabelrohranlagen bzw. Kabelschutzrohren einzuziehen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf etwaiger vorhandener Leerrohrkapazitäten, Versorgungsschächte, Hauseinführungen, Hausübergabepunkte und vorinstallierten Gebäudeverkabelungen sowie weiterer, sich im Zuge des technischen Fortschritts ergebenen TechnologienSicherungszwecken herzustellen. Die Inanspruchnahme einer ordnungsgemäßen Datensicherung dienenden Vervielfältigungen der Software sind Teil des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung führen.
5.2. Die Festlegung von Art und Lage des Telekommunikationsnetzes auf dem Grundstück und im Gebäude sowie ggf. durchzuführender Änderungen er- folgt nach Anhörung des Eigentümers unter Wahrung seiner berechtigten Interessen durch die SWU. Die Baumaßnahme wird durch eine Begehung der SWU mit dem Eigentümer oder eine durch ihn berechtigte Person festgelegt und schriftlich protokolliert und vom Eigentümer oder einer durch ihn berechtigten Person durch Unterschrift bestätigt.
5.3. Soweit für Maßnahmen einer baulichen Erweiterung zusätzliche Grundstücksflächen maßgeblich in Anspruch genommen werden, werden sich die Parteien hierrüber im Vorfeld abstimmen und es bedarf der Zustimmung des Eigentümers.
5.4. Die SWU ist berechtigt, den verlegten Grundstück- und Hausanschluss nach Abschluss der Installationsarbeiten auf dem Grundstück geographisch zu vermessen und in seine Trassendokumentation aufzunehmen, auch um jederzeit die Leitungssicherheit gewährleisten zu könnenbestimmungsgemäßen Gebrauchs. Der Eigentümer Lizenznehmer verpflichtet sich, diese Vermessungen zuzulassen durch angemessene technische und den Mitarbeitern bzw. Beauftragten organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der SWU dafür nach Anmeldung Zutritt zum Grundstück zu gewährenSoftware sichergestellt ist.
5.53.5 Die Nutzungsrechte werden mit Kauf oder Miete von einer zum Verkauf oder zur Vermietung autorisierten Stelle erworben. Die SWU und Macht der Lizenznehmer von seinem Recht auf Übertragung der Nutzungsrechte an einen Dritten Gebrauch, hat er seine beauftragten Erfüllungsgehilfen vertraglichen Verpflichtungen aus dieser Lizenzvereinbarung dem Dritten aufzuerlegen. Mit der Übertragung erlöschen die Nutzungsrechte des Lizenznehmers. Alle vorhandenen Kopien der Software sind berechtigt, das Grundstück und die darauf befindlichen Gebäude im Zusammenhang mit den nach diesem Nutzungsvertrag gestatteten Maßnahmen, nach vorheriger Terminabsprache, bei Dringlichkeit, insbesondere zur Störungsbe- seitigung, auch ohne vorherige Terminvereinbarung zu betreten und alle dafür notwendigen Arbeiten (auch Aufgrabungen) vorzunehmen. Diese Berechtigung bezieht sich auch auf Maßnahmen zur Vornahme von baulichen Erweiterungen löschen oder an den bestehenden Anlagen soweit eine Zustimmung des Grundstückseigentümers nach dieser Vereinbarung vorliegtGBS zurückzugeben.
5.6. Unberührt von gesetzlichen und behördlichen Verpflichtungen der SWU ist allein die SWU TeleNet GmbH zum Betrieb und der Nutzung des von ihm errichteten Vorrichtungen und zur, auch entgeltlichen, Überlassung an Dritte berechtigt.
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Samples: Endnutzer Lizenzvereinbarung
Nutzungsrecht. 5.16.1. Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer mit vollständiger und termingerechter Bezahlung der vereinbarten Gebühren für die Dauer des Ver- tragsverhältnisses und für die in diesen Bedingungen geregelten Verwendungszwecke ein einfaches Nutzungsrecht an den Vertragsprodukten (Software ScanAdhoc und ggf. Pharma-Control), zur Installation und Nutzung durch den Lizenznehmer, bezogen auf das jeweilige IK (Instituti- onskennzeichen), ein.
6.2. Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, ist der Lizenznehmer pro lizenziertem Institutionskennzeichen (IK) zur Installation der Software ScanAdhoc auf einem Server bei unbegrenzter Anzahl von Clients berechtigt. Nicht von dem beschriebenen Nutzungsrecht umfasst ist das Recht zur Erteilung von Unterlizenzen, zur Übertragung auf Dritte oder anderweitigen Verwertung (Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, Verleihen, Vermieten, Verkauf), zur öffentlichen Wiedergabe, zur Bearbeitung, Umgestaltung, Weiterentwicklung oder Zurückentwicklung (Dekompilierung).
6.3. Der Lizenznehmer hat das Recht, eine Sicherungskopie der Software (in Form der Datenbank) zu erstellen, die von ihm sicher verwahrt und vor Missbrauch und Diebstahl geschützt werden muss.
6.4. Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber auf Verlangen des Lizenzgebers zu ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Vertragsprodukte zu überprüfen. Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich Auskunft darüber erteilen, ob die Vertragsprodukte vertragsgemäß genutzt werden, insbesondere ob der vertraglich vereinbarte Nutzungsumfang (z.B. hinsichtlich der An- zahl bzw. des Umfangs der zur Verfügung gestellten Lizenz) sowie die Nutzungsbedingungen nicht überschritten werden.
6.5. Die SWU ist berechtigtVertragsprodukte sind rechtlich geschützt. Alle Urheberrechte, auf dem Grundstück des Eigentümers sowie Patentrechte, Markenrechte und sonstigen Leistungsschutzrechte an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle Vorrichtungen anzubringen, die erforderlich sind, um ein Glasfasernetz einschließlich der Zugänge zum öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, zu betreiben, zu prüfen, zu ändern, zu erneuern und instand zu halten sowie weitere Glasfaserleitungen in Kabelrohranlagen bzw. Kabelschutzrohren einzuziehen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf etwaiger vorhandener Leerrohrkapazitäten, Versorgungsschächte, Hauseinführungen, Hausübergabepunkte und vorinstallierten Gebäudeverkabelungen sowie weiterer, sich Ver- tragsprodukten stehen im Zuge des technischen Fortschritts ergebenen TechnologienVerhältnis zum Lizenznehmer unbeschadet der vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte ausschließlich dem Lizenz- geber zu. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung führenUrhebervermerke, Seriennummern oder andere der Identifikation dienende Merkmale dürfen vom Lizenznehmer nicht entfernt oder verändert werden.
5.2. Die Festlegung von Art und Lage des Telekommunikationsnetzes auf dem Grundstück und im Gebäude sowie ggf. durchzuführender Änderungen er- folgt nach Anhörung des Eigentümers unter Wahrung seiner berechtigten Interessen durch die SWU. Die Baumaßnahme wird durch eine Begehung der SWU mit dem Eigentümer oder eine durch ihn berechtigte Person festgelegt und schriftlich protokolliert und vom Eigentümer oder einer durch ihn berechtigten Person durch Unterschrift bestätigt.
5.3. Soweit für Maßnahmen einer baulichen Erweiterung zusätzliche Grundstücksflächen maßgeblich in Anspruch genommen werden, werden sich die Parteien hierrüber im Vorfeld abstimmen und es bedarf der Zustimmung des Eigentümers.
5.4. Die SWU ist berechtigt, den verlegten Grundstück- und Hausanschluss nach Abschluss der Installationsarbeiten auf dem Grundstück geographisch zu vermessen und in seine Trassendokumentation aufzunehmen, auch um jederzeit die Leitungssicherheit gewährleisten zu können. Der Eigentümer verpflichtet sich, diese Vermessungen zuzulassen und den Mitarbeitern bzw. Beauftragten der SWU dafür nach Anmeldung Zutritt zum Grundstück zu gewähren.
5.5. Die SWU und seine beauftragten Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, das Grundstück und die darauf befindlichen Gebäude im Zusammenhang mit den nach diesem Nutzungsvertrag gestatteten Maßnahmen, nach vorheriger Terminabsprache, bei Dringlichkeit, insbesondere zur Störungsbe- seitigung, auch ohne vorherige Terminvereinbarung zu betreten und alle dafür notwendigen Arbeiten (auch Aufgrabungen) vorzunehmen. Diese Berechtigung bezieht sich auch auf Maßnahmen zur Vornahme von baulichen Erweiterungen an den bestehenden Anlagen soweit eine Zustimmung des Grundstückseigentümers nach dieser Vereinbarung vorliegt.
5.6. Unberührt von gesetzlichen und behördlichen Verpflichtungen der SWU ist allein die SWU TeleNet GmbH zum Betrieb und der Nutzung des von ihm errichteten Vorrichtungen und zur, auch entgeltlichen, Überlassung an Dritte berechtigt.
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Samples: Nutzungsbedingungen
Nutzungsrecht. 5.111.1. Die SWU Der Auftraggeber ist berechtigt, auf dem Grundstück des Eigentümers sowie an und in die Software einschließlich Dokumentation für den darauf befindlichen Gebäuden alle Vorrichtungen anzubringen, die erforderlich sind, um ein Glasfasernetz einschließlich der Zugänge zum öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck beliebig zu betreiben, zu prüfen, zu ändern, zu erneuern und instand zu halten sowie weitere Glasfaserleitungen in Kabelrohranlagen bzw. Kabelschutzrohren einzuziehen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf etwaiger vorhandener Leerrohrkapazitäten, Versorgungsschächte, Hauseinführungen, Hausübergabepunkte und vorinstallierten Gebäudeverkabelungen sowie weiterer, sich im Zuge des technischen Fortschritts ergebenen Technologien. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung führennutzen.
5.211.2. Die Festlegung von Art und Lage Alle anderen Nutzungsrechte werden für jedes Projekt individuell als Bestandteil des Telekommunikationsnetzes auf dem Grundstück und im Gebäude sowie ggfVertrags festgelegt. durchzuführender Änderungen er- folgt nach Anhörung des Eigentümers unter Wahrung seiner berechtigten Interessen durch die SWU. Die Baumaßnahme wird durch eine Begehung Omnity darf selbst erstellte Teile der SWU mit dem Eigentümer Software anderweitig verwerten, soweit keine Geheimhaltung vertraglich vereinbart wurde oder eine durch ihn berechtigte Person festgelegt und schriftlich protokolliert und vom Eigentümer oder einer durch ihn berechtigten Person durch Unterschrift bestätigtbestimmte Teile bei Vertragsabschluss explizit davon ausgeschlossen wurden.
5.311.3. Soweit für Maßnahmen einer baulichen Erweiterung zusätzliche Grundstücksflächen maßgeblich in Anspruch genommen werden, werden sich die Parteien hierrüber im Vorfeld abstimmen und es bedarf der Zustimmung des Eigentümers.
5.4. Die SWU Omnity ist berechtigt, die erstellte Software sowie den verlegten Grundstück- Auftraggeber selbst als Referenz für Werbung und Hausanschluss nach Abschluss der Installationsarbeiten auf dem Grundstück geographisch Marketingziele von Omnity zu vermessen nutzen sofern dies nicht explizit ausgeschlossen wurde.
11.4. Die Software (Programm und in seine Trassendokumentation aufzunehmenelektronisches Handbuch) ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht des von Omnity erstellten Sourcecodes steht ausschließlich Omnity zu. Soweit das Urheberrecht Dritten zustehen, auch um jederzeit die Leitungssicherheit gewährleisten zu könnenhat Omnity entsprechende Verwertungsrechte.
11.5. Der Eigentümer verpflichtet sichAuftraggeber ist nicht berechtigt, die Software zu dekompilieren, zu „reverse engineeren“, zu disassemblieren, zu vervielfältigen oder jeglichen Teil der Software zu benutzen, um eine separate Applikation zu erstellen oder diese Vermessungen zuzulassen und den Mitarbeitern bzw. Beauftragten der SWU dafür nach Anmeldung Zutritt zum Grundstück Handlungen durch Dritte durchführen zu gewährenlassen.
5.512.1. Die SWU Der Auftraggeber weist darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen, wie z.B. dem Internet, nach dem derzeitigen Stand der Technik, nicht umfassend gewährleistet werden kann. Im Rahmen der Auftragsabwicklung verpflichtet sich Omnity nach dem aktuellen Stand der Technik (z.B. Virenscanner, Firewall, Passwortschutz kritischer Daten) Vorsorge dafür zu treffen, dass Dritte nicht in den Besitz vertraulicher Daten des Auftraggebers gelangen.
12.2. Omnity ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über Geschäfts‐ und seine beauftragten Erfüllungsgehilfen sind berechtigtBetriebsgeheimnisse sowie über alle als vertraulich bezeichneten Informationen, das Grundstück und die darauf befindlichen Gebäude ihm im Zusammenhang mit den nach diesem Nutzungsvertrag gestatteten Maßnahmender Auftragsausführung bekannt werden, nach vorheriger Terminabsprache, bei Dringlichkeit, insbesondere zur Störungsbe- seitigung, auch ohne vorherige Terminvereinbarung Stillschweigen zu betreten und alle dafür notwendigen Arbeiten (auch Aufgrabungen) vorzunehmenwahren. Diese Berechtigung bezieht sich auch auf Maßnahmen zur Vornahme von baulichen Erweiterungen Die Weitergabe an den bestehenden Anlagen soweit eine Zustimmung nicht mit der Durchführung des Grundstückseigentümers nach dieser Vereinbarung vorliegtAuftrags beschäftigte Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen.
5.612.3. Unberührt von gesetzlichen und behördlichen Verpflichtungen Jeder Vertragspartner darf Daten des anderen im Rahmen der SWU ist allein die SWU TeleNet GmbH zum Betrieb und der Nutzung des von ihm errichteten Vorrichtungen und zur, auch entgeltlichen, Überlassung an Dritte berechtigt.Auftragsabwicklung automatisiert verarbeiten
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Samples: Software Development Agreement
Nutzungsrecht. 5.14.1. Die SWU Der Kunde nutzt die gemieteten Artikel im Einklang mit allen einschlägigen Gesetzen, Vorschriften und Bestimmungen („Gesetze“). Unbeschadet der obigen Ausführungen hält der Kunde Folgendes ein:
(a) alle Gesetze zur Kontrolle des Exports von technischen Daten, Computersoftware, Laborprototypen und anderen Waren, und er stimmt zu, keine derartige/n Daten, Software, Prototypen oder anderen Waren unter Verstoß gegen solche Gesetze und Bestimmungen zu exportieren oder deren Export oder Re-Export zu erlauben; und (b) alle Gesetze zum Datenschutz, einschließlich der Einholung aller angemessenen Zustimmungen von Personen, die personenbezogene Daten über die gemieteten Artikel an den Kunden übermitteln. Der Kunde wurde über das Bestehen obligatorischer Datenschutzgesetze in Kenntnis gesetzt. Der Kunde verteidigt und entschädigt Tjekvik in Bezug auf jegliche Haftung, die Tjekvik bei einer durch eine öffentliche oder private Partei vorgebrachten Forderung infolge der Nutzung des/der gemieteten Artikel/s oder der gesammelten Daten durch den Kunden entstehen, einschließlich infolge einer Nichteinhaltung von Datenschutzbestimmungen oder einer Nichteinholung der Genehmigung des Endkunden.
4.2. Der/die gemietete/n Artikel darf/dürfen ohne die schriftliche Zustimmung von Tjekvik nicht verändert, neu konfiguriert oder ersetzt werden.
4.3. Für den Inneneinsatz bestimmte gemietete Artikel (Tjekvik Indoor) dürfen nicht auf solche Weise in Gebäude oder andere Objekte eingebaut werden, dass Tjekvik seinen Eigentumsanspruch verliert.
4.4. Tjekvik ist jederzeit berechtigt, auf dem Grundstück den/die gemieteten Artikel während der üblichen Geschäftszeiten des Eigentümers sowie an Kunden zu inspizieren. Falls während der Inspektion Wartungsmängel festgestellt oder Einwände gegen die Nutzung des/der gemieteten Artikel/s erhoben werden, muss der Kunde die diesbezüglichen Anweisungen von Tjekvik umgehend befolgen und in den darauf befindlichen Gebäuden alle Vorrichtungen anzubringendie festgestellten Mängel beheben.
4.5. Tjekvik entwickelt kontinuierlich allgemeine Aktualisierungen der Software, die erforderlich sindeinen wesentlichen Bestandteil des/der gemieteten Artikel/s zum Zeitpunkt [der Lieferung] darstellen, um ein Glasfasernetz einschließlich der Zugänge zum öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück [und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, zu betreiben, zu prüfen, zu ändern, zu erneuern und instand zu halten sowie weitere Glasfaserleitungen in Kabelrohranlagen bzw. Kabelschutzrohren einzuziehen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf etwaiger vorhandener Leerrohrkapazitäten, Versorgungsschächte, Hauseinführungen, Hausübergabepunkte und vorinstallierten Gebäudeverkabelungen sowie weiterer, sich erlaubt deren Nutzung] im Zuge des technischen Fortschritts ergebenen Technologien. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur selben Umfang und zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung führendenselben Bedingungen wie die Original-Software.
5.2. Die Festlegung von Art und Lage des Telekommunikationsnetzes auf dem Grundstück und im Gebäude sowie ggf. durchzuführender Änderungen er- folgt nach Anhörung des Eigentümers unter Wahrung seiner berechtigten Interessen durch die SWU. Die Baumaßnahme wird durch eine Begehung der SWU mit dem Eigentümer oder eine durch ihn berechtigte Person festgelegt und schriftlich protokolliert und vom Eigentümer oder einer durch ihn berechtigten Person durch Unterschrift bestätigt.
5.3. Soweit für Maßnahmen einer baulichen Erweiterung zusätzliche Grundstücksflächen maßgeblich in Anspruch genommen werden, werden sich die Parteien hierrüber im Vorfeld abstimmen und es bedarf der Zustimmung des Eigentümers.
5.4. Die SWU ist berechtigt, den verlegten Grundstück- und Hausanschluss nach Abschluss der Installationsarbeiten auf dem Grundstück geographisch zu vermessen und in seine Trassendokumentation aufzunehmen, auch um jederzeit die Leitungssicherheit gewährleisten zu können4.6. Der Eigentümer verpflichtet sichKunde haftet für jegliche Nutzung der Software, diese Vermessungen zuzulassen und den Mitarbeitern bzw. Beauftragten die mit der SWU dafür nach Anmeldung Zutritt zum Grundstück zu gewährengemäß dem vorliegenden Dokument gemieteten Ausrüstung verbunden ist.
5.5. Die SWU und seine beauftragten Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, das Grundstück und die darauf befindlichen Gebäude im Zusammenhang mit den nach diesem Nutzungsvertrag gestatteten Maßnahmen, nach vorheriger Terminabsprache, bei Dringlichkeit, insbesondere zur Störungsbe- seitigung, auch ohne vorherige Terminvereinbarung zu betreten und alle dafür notwendigen Arbeiten (auch Aufgrabungen) vorzunehmen. Diese Berechtigung bezieht sich auch auf Maßnahmen zur Vornahme von baulichen Erweiterungen an den bestehenden Anlagen soweit eine Zustimmung des Grundstückseigentümers nach dieser Vereinbarung vorliegt.
5.6. Unberührt von gesetzlichen und behördlichen Verpflichtungen der SWU ist allein die SWU TeleNet GmbH zum Betrieb und der Nutzung des von ihm errichteten Vorrichtungen und zur, auch entgeltlichen, Überlassung an Dritte berechtigt.
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Samples: Mietvertrag
Nutzungsrecht. 5.16.1. Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer mit vollständiger und termingerechter Bezahlung der vereinbarten Gebühren für die Dauer des Vertrags- verhältnisses und für die in diesen Bedingungen geregelten Verwendungszwecke ein einfaches Nutzungsrecht an den Vertragsprodukten (Software ScanAdhoc und ggf. Pharma-Control), zur Installation und Nutzung durch den Lizenznehmer, bezogen auf das jeweilige IK (Institutionskennzeichen), ein.
6.2. Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, ist der Lizenznehmer pro lizenziertem Institutionskennzeichen (IK) zur Installation der Software Sca- nAdhoc auf einem Server bei unbegrenzter Anzahl von Clients berechtigt. Nicht von dem beschriebenen Nutzungsrecht umfasst ist das Recht zur Erteilung von Unterlizenzen, zur Übertragung auf Dritte oder anderweitigen Verwertung (Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, Verleihen, Ver- mieten, Verkauf), zur öffentlichen Wiedergabe, zur Bearbeitung, Umgestaltung, Weiterentwicklung oder Zurückentwicklung (Dekompilierung).
6.3. Der Lizenznehmer hat das Recht, eine Sicherungskopie der Software (in Form der Datenbank) zu erstellen, die von ihm sicher verwahrt und vor Missbrauch und Diebstahl geschützt werden muss.
6.4. Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber auf Verlangen des Lizenzgebers zu ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Vertragsprodukte zu überprüfen. Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich Auskunft darüber erteilen, ob die Vertragsprodukte vertragsgemäß genutzt werden, insbesondere ob der vertraglich vereinbarte Nutzungsumfang (z.B. hinsichtlich der Anzahl bzw. des Umfangs der zur Verfügung gestellten Lizenz) sowie die Nutzungsbedingungen nicht überschritten werden.
6.5. Die SWU ist berechtigtVertragsprodukte sind rechtlich geschützt. Alle Urheberrechte, auf dem Grundstück des Eigentümers sowie Patentrechte, Markenrechte und sonstigen Leistungsschutzrechte an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle Vorrichtungen anzubringen, die erforderlich sind, um ein Glasfasernetz einschließlich der Zugänge zum öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, zu betreiben, zu prüfen, zu ändern, zu erneuern und instand zu halten sowie weitere Glasfaserleitungen in Kabelrohranlagen bzw. Kabelschutzrohren einzuziehen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf etwaiger vorhandener Leerrohrkapazitäten, Versorgungsschächte, Hauseinführungen, Hausübergabepunkte und vorinstallierten Gebäudeverkabelungen sowie weiterer, sich Ver- tragsprodukten stehen im Zuge des technischen Fortschritts ergebenen TechnologienVerhältnis zum Lizenznehmer unbeschadet der vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte ausschließlich dem Lizenzgeber zu. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung führenUrhebervermerke, Seriennummern oder andere der Identifikation dienende Merkmale dürfen vom Lizenznehmer nicht entfernt oder verändert werden.
5.2. Die Festlegung von Art und Lage des Telekommunikationsnetzes auf dem Grundstück und im Gebäude sowie ggf. durchzuführender Änderungen er- folgt nach Anhörung des Eigentümers unter Wahrung seiner berechtigten Interessen durch die SWU. Die Baumaßnahme wird durch eine Begehung der SWU mit dem Eigentümer oder eine durch ihn berechtigte Person festgelegt und schriftlich protokolliert und vom Eigentümer oder einer durch ihn berechtigten Person durch Unterschrift bestätigt.
5.3. Soweit für Maßnahmen einer baulichen Erweiterung zusätzliche Grundstücksflächen maßgeblich in Anspruch genommen werden, werden sich die Parteien hierrüber im Vorfeld abstimmen und es bedarf der Zustimmung des Eigentümers.
5.4. Die SWU ist berechtigt, den verlegten Grundstück- und Hausanschluss nach Abschluss der Installationsarbeiten auf dem Grundstück geographisch zu vermessen und in seine Trassendokumentation aufzunehmen, auch um jederzeit die Leitungssicherheit gewährleisten zu können. Der Eigentümer verpflichtet sich, diese Vermessungen zuzulassen und den Mitarbeitern bzw. Beauftragten der SWU dafür nach Anmeldung Zutritt zum Grundstück zu gewähren.
5.5. Die SWU und seine beauftragten Erfüllungsgehilfen sind berechtigt, das Grundstück und die darauf befindlichen Gebäude im Zusammenhang mit den nach diesem Nutzungsvertrag gestatteten Maßnahmen, nach vorheriger Terminabsprache, bei Dringlichkeit, insbesondere zur Störungsbe- seitigung, auch ohne vorherige Terminvereinbarung zu betreten und alle dafür notwendigen Arbeiten (auch Aufgrabungen) vorzunehmen. Diese Berechtigung bezieht sich auch auf Maßnahmen zur Vornahme von baulichen Erweiterungen an den bestehenden Anlagen soweit eine Zustimmung des Grundstückseigentümers nach dieser Vereinbarung vorliegt.
5.6. Unberührt von gesetzlichen und behördlichen Verpflichtungen der SWU ist allein die SWU TeleNet GmbH zum Betrieb und der Nutzung des von ihm errichteten Vorrichtungen und zur, auch entgeltlichen, Überlassung an Dritte berechtigt.
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Samples: Nutzungsbedingungen