Nutzungsrecht. 1. Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts ein nicht ausschließliches, einfaches Recht zur Nutzung der Vertragssoftware gemäß dem im Lizenzschein eingeräumten Umfang. Vor vollständiger Bezahlung des Entgelts stehen sämtliche Datenträger sowie die übergebene Benutzerdokumentation unter Eigentumsvorbehalt. Die Anzahl gestarteter Lizenzen der Vertragssoftware darf die vom Kunden erworbenen Lizenzen nicht überschreiten. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden. 2. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein. Der Kunde hat keine Berechtigung, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“. Abs. 6 bleibt hiervon unberührt. 3. Jede Nutzung über das im Lizenzschein oder Bestellschein vertraglich vereinbarte Maß hinaus, insbesondere eine gleichzeitige Nutzung der Software von mehr als der im Bestellschein genannten Anzahl von Usern, ist eine vertragswidrige Handlung. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Übernutzung unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann versuchen, eine Vereinbarung über die Erweiterung der Nutzungsrechte zu erzielen. Für den Zeitraum der Übernutzung, d. h. bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung bzw. der Einstellung der Übernutzung, ist der Käufer verpflichtet, eine Entschädigung für die Übernutzung entsprechend der Preisliste von des Verkäufers zu bezahlen. Teilt der Kunde die Übernutzung nicht mit, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Preises der in Anspruch genommenen Nutzung entsprechend der Preisliste des Verkäufers fällig. 4. Urheberrechts- und sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb der Vertragssoftware dürfen weder entfernt noch verändert werden. 5. Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anbringen. Weiterhin ist der Kunde berechtigt, im Falle einer zur Herstellung der Interoperabilität notwendigen Änderung oder zur Beseitigung eines Fehlers die Software zu bearbeiten. 6. Der Kunde ist ausschließlich berechtigt, die Vertragssoftware zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit die zwingend gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Verkäufer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 7. Der Kunde ist berechtigt, die erworbene Kopie der Vertragssoftware einem Dritten unter Übergabe des Lizenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall wird er die Nutzung des Programms vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien löschen oder dem Verkäufer übergeben, sofern er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung des Verkäufers wird der Kunde ihm die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder ihm gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechteeinräumung gemäß diesem § 2 vereinbaren. Eine Aufspaltung erworbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig. 8. Nutzt der Kunde die Vertragssoftware in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird der Verkäufer die ihm zustehenden Rechte geltend machen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsrecht. 1Der Grafik-Designer räumt dem Auftraggeber in der Regel ein ausschließliches Nutzungsrecht ein. Dem Grafik-Designer ist es aber gestattet, seine Werke zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit zu verwenden. Nur in Ausnahmefällen wie Illus- trationen etc. kann auch nur eine Nutzungsbewilligung eingeräumt werden, die vom Grafik-Designer dann mehrfach vergeben werden kann. Für diesen Fall müs- sen die folgenden Punkte sinngemäß angewendet werden. Der Kunde erhält Auftraggeber erwirbt mit vollständiger Bezahlung des Entgelts Gesamthonorares das ausschließ- liche Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrages geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Als Nutzungsumfang kann entweder ein nicht ausschließlichesuneingeschränktes oder ein zeitlich, einfaches Recht räumlich oder auf einen bestimmten Anwendungszweck eingeschränktes Nut- zungsrecht vereinbart werden. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Min- destumfang. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die vertragsge- genständlichen Leistungen nur für den jeweils vorgesehenen Zweck und nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung des Grafik-Designers. Diese dürfen ihre Zustimmung zur Nutzung nicht verweigern, wenn sie dadurch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Über den Umfang der Vertragssoftware gemäß tatsächlichen Nutzung steht dem im Lizenzschein eingeräumten UmfangGrafik-Desig- ner ein Auskunftsanspruch zu. Vor vollständiger Bezahlung des Entgelts stehen sämtliche Datenträger sowie Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde. Bearbeitungen, die übergebene Benutzerdokumentation unter Eigentumsvorbehaltzu einer Entstellung oder rufschädigenden Abwandlung führen, sind jedoch auch dann nicht gestattet. Die Anzahl gestarteter Lizenzen dem Auftraggeber bzw. bei Agenturen dessen Kunden eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Grafik-Designers an Dritte ent- geltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden. An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt der Vertragssoftware darf Auftragge- ber kein Eigentum. Will der Auftraggeber nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrags die vom Kunden erworbenen Lizenzen nicht überschreitenerarbeiteten oder gestalteten Kon- zepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräu- mung des unbeschränkten Nutzungsrechtes. Wenn diese von Dritten oder dem Auftraggeber verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklun- gen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bear- beitung durch Dritte. Wünscht der Auftraggeber die Übergabe der Computer- daten, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der VertragssoftwareEinräumung all dieser Rechte darf vom Grafik-Designer nicht verwehrt werden, wenn ein angemessenes Honorar, das Laden in auch den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch Verdienstentgang durch den Kunden.
2Wegfallen zukünftiger Aufträge berücksichtigt, geboten wird. Die Anzahl Da der Lizenzen sowie Art Urheberschutz und Umfang die gesetzlich geregelte Dauer der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein. Der Kunde hat keine BerechtigungNutzungsrechte über die Auftragsdauer hinaus gelten, erlöschen Ansprüche, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“. Abs. 6 bleibt hiervon unberührt.
3. Jede Nutzung über das im Lizenzschein oder Bestellschein vertraglich vereinbarte Maß hinaussich aus Nut- zungsverinbarungen ableiten, insbesondere eine gleichzeitige aus einer Ausweitung vereinbarter oder widerrechtlicher Nutzung der Software von mehr als der im Bestellschein genannten Anzahl von Usernoder Übertragung, ist eine vertragswidrige Handlung. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Übernutzung unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann versuchen, eine Vereinbarung über die Erweiterung der Nutzungsrechte zu erzielen. Für den Zeitraum der Übernutzung, d. h. bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung bzw. der Einstellung der Übernutzung, ist der Käufer verpflichtet, eine Entschädigung für die Übernutzung entsprechend der Preisliste von des Verkäufers zu bezahlen. Teilt der Kunde die Übernutzung nicht mit, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Preises der in Anspruch genommenen Nutzung entsprechend der Preisliste des Verkäufers fällig.
4. Urheberrechts- und sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb der Vertragssoftware dürfen weder entfernt noch verändert werden.
5. Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anbringen. Weiterhin ist der Kunde berechtigt, im Falle einer zur Herstellung der Interoperabilität notwendigen Änderung oder zur Beseitigung eines Fehlers die Software zu bearbeiten.
6. Der Kunde ist ausschließlich berechtigt, die Vertragssoftware zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit die zwingend gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Verkäufer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.
7. Der Kunde ist berechtigt, die erworbene Kopie der Vertragssoftware einem Dritten unter Übergabe des Lizenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall wird er die Nutzung des Programms vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien löschen oder dem Verkäufer übergeben, sofern er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung des Verkäufers wird der Kunde ihm die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder ihm gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde erst mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs Ende der Rechteeinräumung gemäß diesem § 2 vereinbaren. Eine Aufspaltung erworbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig.
8. Nutzt der Kunde die Vertragssoftware in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick gesetz- lichen Schutzdauer und gehen auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird der Verkäufer die ihm zustehenden Rechte geltend machenRechtsnachfolger beider Vertragspartner über.
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Samples: Allgemeine Auftragsbedingungen
Nutzungsrecht. 1a) Unter dieser Vereinbarung erwirbt der LIZENZNEHMER das zeitlich unbeschränkte, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, entgeltliche Recht, das LIZENZPRODUKT für ihren eigenen Gebrauch und denjenigen ihrer Konzerngesellschaften weltweit zu benutzen. Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts ein nicht ausschließlichesMiterfasst hiervon ist auch die gelegentliche Nutzung durch Dritte, einfaches Recht die in Erfüllung ihrer Dienstleistung an den LIZENZNEHMER auf die IT Infrastruktur der LIZENZNEHMER und/oder auf ihr zur Verfügung stehende Applikationen zugreifen können müssen. Nutzung der Vertragssoftware gemäß dem im Lizenzschein eingeräumten UmfangSinne dieser Vereinbarung bedeutet, den Programmcode in maschinell lesbarer Form auf einer Anwendungsumgebung zu verwenden, d.h. Vor vollständiger Bezahlung das Programm ganz oder teilweise zur Ausführung der darin enthaltenen Instruktionen in das Anwendungssystem einzulesen sowie zu speichern, und die zu einem Programm gelieferte Dokumentation im Zusammenhang mit dem Einsatz des Entgelts stehen sämtliche Datenträger sowie Programmes zu gebrauchen.
b) Sollte die übergebene Benutzerdokumentation unter Eigentumsvorbehalt. Die Anzahl gestarteter Lizenzen der Vertragssoftware darf die vom Kunden erworbenen Lizenzen nicht überschreiten. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der VertragssoftwareBenutzung laut einem Angebot beschränkt sein, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch LIZENZPRODUKT nur auf einer genau bezeichneten Anwendungsumgebung oder durch den Kunden.
2. Die eine maximale Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein. Der Kunde hat keine Berechtigung, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“. Abs. 6 bleibt hiervon unberührt.
3. Jede Nutzung über das im Lizenzschein oder Bestellschein vertraglich vereinbarte Maß hinaus, insbesondere eine gleichzeitige Nutzung der Software von mehr als der im Bestellschein genannten Anzahl von Usern, ist eine vertragswidrige Handlung. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Übernutzung unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann versuchen, eine Vereinbarung über die Erweiterung der Nutzungsrechte zu erzielen. Für den Zeitraum der Übernutzung, d. h. bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung bzw. der Einstellung der ÜbernutzungUser gleichzeitig einzusetzen, ist der Käufer verpflichtetLIZENZNEHMER jederzeit berechtigt, eine Entschädigung für die Übernutzung das LIZENZPRODUKT auf einer anderen, als der bezeichneten Anlage einzusetzen und/oder den Kreis gleichzeitiger User zu ändern bzw. zu vergrößern, falls der LIZENZNEHMER den Lizenzgeber umgehend hierüber informiert und diesen gegebenenfalls im Umfang eines vergrößerten Benutzungskreises im Sinne einer Lizenzerweiterung entsprechend der Preisliste von des Verkäufers zu bezahlen. Teilt der Kunde die Übernutzung nicht mit, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Preises der in Anspruch genommenen Nutzung entsprechend der Preisliste des Verkäufers fälligentschädigt.
4. Urheberrechts- und sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb der Vertragssoftware dürfen weder entfernt noch verändert werden.
5. c) Der Kunde LIZENZNEHMER ist berechtigt, eine Sicherungskopie das LIZENZPRODUKT ganz oder teilweise in dem für den vereinbarungsgemäßen Gebrauch notwendigen Umfang, insbesondere zu erstellenArbeits-, wenn dies zur Sicherung Sicherungs- und Archivzwecken, zu kopieren. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu vernichten. Die Kontrolle über Original und Kopien liegt in der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk Verantwortung des Herstellers sichtbar anbringen. Weiterhin ist der Kunde berechtigt, im Falle einer zur Herstellung der Interoperabilität notwendigen Änderung oder zur Beseitigung eines Fehlers die Software zu bearbeitenLIZENZNEHMERS.
6d) Das vorliegende Nutzungsrecht bleibt ungeachtet einer Konkurseröffnung, Bewilligung einer provisorischen oder definitiven Nachlassstundung oder der Eröffnung eines ähnlichen Verfahrens über den Lizenzgeber unverändert bestehen. Der Kunde ist ausschließlich berechtigtMit anderen Worten: Verliert der LIZENZNEHMER dieses Nutzungsrecht durch den Eintritt eines dieser Ereignisse nicht. Nämliches gilt, die Vertragssoftware zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit die zwingend gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter wo der Voraussetzung, dass der Verkäufer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hatLizenzgeber seinen Betrieb einstellt oder er privatrechtlich liquidiert wird.
7. Der Kunde ist berechtigt, die erworbene Kopie der Vertragssoftware einem Dritten unter Übergabe des Lizenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall wird er die Nutzung des Programms vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien löschen oder dem Verkäufer übergeben, sofern er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung des Verkäufers wird der Kunde ihm die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder ihm gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechteeinräumung gemäß diesem § 2 vereinbaren. Eine Aufspaltung erworbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig.
8. Nutzt der Kunde die Vertragssoftware in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird der Verkäufer die ihm zustehenden Rechte geltend machen.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen
Nutzungsrecht. (1) Dienstleister erhält das einfache und nicht ausschließliche, auf die Laufzeit des Vertrages zeitlich beschränkte Nutzungsrecht, auf die eTermin Online Terminbuchung mittels Telekommunikation zuzugreifen und mittels eines Browsers die mit der eTermin Online Terminbuchung verbundenen Funktionalitäten gemäß §2 zu nutzen. Der Kunde Darüber hinausgehende Rechte, insbesondere an eTermin GmbH, der eTermin Online Terminbuchung oder der Betriebssoftware erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts ein nicht ausschließliches, einfaches Recht zur Nutzung der Vertragssoftware gemäß dem im Lizenzschein eingeräumten Umfang. Vor vollständiger Bezahlung des Entgelts stehen sämtliche Datenträger sowie die übergebene Benutzerdokumentation unter Eigentumsvorbehalt. Die Anzahl gestarteter Lizenzen der Vertragssoftware darf die vom Kunden erworbenen Lizenzen nicht überschreiten. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den KundenDienstleister nicht.
(2. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein. Der Kunde hat keine Berechtigung) Dienstleister ist nicht berechtigt, die erworbene Vertragssoftware eTermin Online Terminbuchung über die nach Maßgabe dieses Vertrages erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder es Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es Dienstleister nicht gestattet, die eTermin Online Terminbuchung oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, vor allem nicht zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“. Abs. 6 bleibt hiervon unberührtverleihen.
(3. Jede Nutzung über das im Lizenzschein oder Bestellschein vertraglich vereinbarte Maß hinaus) Für jeden Fall, insbesondere eine gleichzeitige in dem Dienstleister die Nutzung der Software eTermin Online Terminbuchung durch nicht von mehr als Dienstleister benannte Dritte schuldhaft ermöglicht, hat Dienstleister jeweils Schadensersatz in Höhe der im Bestellschein genannten Anzahl von Usern, ist eine vertragswidrige Handlung. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtetVergütung zu leisten, die Übernutzung unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann versuchen, eine Vereinbarung über die Erweiterung der Nutzungsrechte zu erzielen. Für den Zeitraum der Übernutzung, d. h. bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung bzw. der Einstellung der Übernutzung, ist der Käufer verpflichtet, eine Entschädigung für die Übernutzung entsprechend der Preisliste von des Verkäufers zu bezahlen. Teilt der Kunde die Übernutzung nicht mit, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Preises der in Anspruch genommenen Nutzung entsprechend der Preisliste des Verkäufers fällig.
4. Urheberrechts- und sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb der Vertragssoftware dürfen weder entfernt noch verändert werden.
5. Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anbringen. Weiterhin ist der Kunde berechtigt, im Falle des Abschlusses eines Vertrages während einer zur Herstellung ordentlichen Vertragsdauer von 3 Monaten Mindestvertragsdauer in der Interoperabilität notwendigen Änderung höchsten Vergütungsstufe für einen Dienstleister angefallen wäre. Der Nachweis, dass kein oder zur Beseitigung eines Fehlers die Software ein wesentlich geringerer Schaden vorliegt, bleibt Dienstleister vorbehalten. eTermin GmbH bleibt berechtigt, einen weitergehenden Schaden geltend zu bearbeitenmachen.
6. Der Kunde (4) Im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat Dienstleister eTermin GmbH auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den unberechtigten Nutzer zu machen, insbesondere dessen Namen und Anschrift mitzuteilen.
(5) Wird die vertragsgemäße Nutzung der eTermin Online Terminbuchung ohne Verschulden der eTermin GmbH durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so ist ausschließlich eTermin GmbH berechtigt, die Vertragssoftware hierdurch betroffenen Leistungen zu dekompilieren verweigern. eTermin GmbH wird Dienstleister hiervon unverzüglich unterrichten und zu vervielfältigen, soweit die zwingend gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Verkäufer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen ihm in geeigneter Weise den Zugriff auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.
7seine Daten ermöglichen. Der Kunde Dienstleister ist berechtigt, die erworbene Kopie der Vertragssoftware einem Dritten unter Übergabe des Lizenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu überlassen. In in diesem Fall wird er die Nutzung des Programms vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien des Programms nicht zur Zahlung verpflichtet. Sonstige Ansprüche oder Rechte von seinen Rechnern entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien löschen oder dem Verkäufer übergeben, sofern er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung des Verkäufers wird der Kunde ihm die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder ihm gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechteeinräumung gemäß diesem § 2 vereinbaren. Eine Aufspaltung erworbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässigDienstleister bleiben unberührt.
8. Nutzt der Kunde die Vertragssoftware in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird der Verkäufer die ihm zustehenden Rechte geltend machen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsrecht. 1Der Grafik-Designer räumt dem Auftraggeber in der Regel ein ausschließliches Nutzungsrecht ein. Dem Grafik-Designer ist es aber gestattet, seine Werke zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit zu verwenden. Nur in Ausnahmefällen wie Illustrationen etc. kann auch nur eine Nutzungsbewilligung eingeräumt werden, die vom Grafik-Designer dann mehrfach vergeben werden kann. Für die- sem Fall müssen die folgenden Punkte sinngemäß angewendet werden. Der Kunde erhält Auftraggeber erwirbt mit vollständiger Bezahlung des Entgelts Gesamthonorares das ausschließliche Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrages geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den verein- xxxxxx Xxxxx und Nutzungsumfang. Als Nutzungsumfang kann entweder ein nicht ausschließlichesuneingeschränktes oder ein zeitlich, einfaches Recht räumlich oder auf einen bestimmten Anwendungszweck eingeschränktes Nutzungsrecht vereinbart werden. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die vertragsgegen- ständlichen Leistungen nur für den jeweils vorgesehenen Zweck und nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung des Grafik-Designers. Dieser darf seine Zustimmung zur Nutzung nicht verweigern, wenn er dadurch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstieße. Über den Umfang der Vertragssoftware gemäß tatsächlichen Nutzung steht dem im Lizenzschein eingeräumten UmfangGrafik-Designer ein Auskunftsanspruch zu. Vor vollständiger Bezahlung des Entgelts stehen sämtliche Datenträger sowie Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde. Bearbeitungen, die übergebene Benutzerdokumentation unter Eigentumsvorbehaltzu einer Entstellung oder rufschädigenden Abwandlung führen, sind jedoch auch dann nicht gestattet. Die Anzahl gestarteter Lizenzen der Vertragssoftware darf die vom dem Auftraggeber bzw. bei Agenturen dessen Kunden erworbenen Lizenzen nicht überschreiten. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden.
2. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein. Der Kunde hat keine Berechtigung, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten einge- räumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Grafik-Designers an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellenweiterge- geben werden. An den Entwürfen, z.B. im Wege Ausarbeitungen und Computer- daten erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum. Will der Auftrag- geber nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalte- ten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfor- dert dies die Einräumung des Application Service Providing unbeschränkten Nutzungsrechtes. Wenn diese von Dritten oder dem Auftraggeber verändert, aktualisiert oder als „Software as a Service“Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bear- beitung durch Dritte. AbsWünscht der Auftraggeber die Übergabe der Computerdaten, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung. 6 bleibt hiervon unberührt.
3Die Einräumung all dieser Rechte darf vom Grafik-Designer nicht ver- wehrt werden, wenn ihm ein angemessenes Honorar, das auch den Verdienstentgang durch Wegfallen zukünftiger Aufträge berücksichtigt, geboten wird. Jede Nutzung Da der Urheberschutz und die gesetzlich geregelte Dauer der Nutzungsrechte über das im Lizenzschein oder Bestellschein vertraglich vereinbarte Maß hinausdie Auftragsdauer hinaus gelten, insbesondere eine gleichzeitige Nutzung der Software von mehr als der im Bestellschein genannten Anzahl von Usern, ist eine vertragswidrige Handlung. In diesem Fall ist der Kunde verpflichteterlöschen Ansprüche, die Übernutzung unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann versuchensich aus Nutzungsvereinbarungen ableiten, eine Vereinbarung über die Erweiterung der Nutzungsrechte zu erzielen. Für den Zeitraum der Übernutzunginsbe- sondere aus einer Ausweitung vereinbarter oder widerrechtlicher Nutzung oder Übertragung, d. h. bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung bzw. der Einstellung der Übernutzung, ist der Käufer verpflichtet, eine Entschädigung für die Übernutzung entsprechend der Preisliste von des Verkäufers zu bezahlen. Teilt der Kunde die Übernutzung nicht mit, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Preises der in Anspruch genommenen Nutzung entsprechend der Preisliste des Verkäufers fällig.
4. Urheberrechts- und sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb der Vertragssoftware dürfen weder entfernt noch verändert werden.
5. Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anbringen. Weiterhin ist der Kunde berechtigt, im Falle einer zur Herstellung der Interoperabilität notwendigen Änderung oder zur Beseitigung eines Fehlers die Software zu bearbeiten.
6. Der Kunde ist ausschließlich berechtigt, die Vertragssoftware zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit die zwingend gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Verkäufer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.
7. Der Kunde ist berechtigt, die erworbene Kopie der Vertragssoftware einem Dritten unter Übergabe des Lizenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall wird er die Nutzung des Programms vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien löschen oder dem Verkäufer übergeben, sofern er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung des Verkäufers wird der Kunde ihm die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder ihm gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde erst mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs Ende der Rechteeinräumung gemäß diesem § 2 vereinbaren. Eine Aufspaltung erworbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig.
8. Nutzt der Kunde die Vertragssoftware in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick gesetzlichen Schutzdauer und gehen auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird der Verkäufer die ihm zustehenden Rechte geltend machenRechtsnachfolger beider Vertrags- partner über.
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Samples: Allgemeine Auftragsbedingungen
Nutzungsrecht. 13.1 Haben die Parteien die Überlassung der Software auf Dauer vereinbart, gewährt GBS dem Lizenznehmer mit dem rechtmäßigen Erwerb der Software ein einfaches, nicht ausschließliches, übertragbares und mit der Einschränkung der Ziff. Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts 7 dauerhaftes Nutzungsrecht an der Software, soweit nichts anderes vereinbart.
3.2 Haben die Parteien die Überlassung der Software auf Zeit vereinbart, gewährt GBS dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches, einfaches Recht zur Nutzung nicht übertragbares, zeitlich befristetes und kündbares Nutzungsrecht an der Vertragssoftware gemäß dem im Lizenzschein eingeräumten Umfang. Vor vollständiger Bezahlung des Entgelts stehen sämtliche Datenträger sowie die übergebene Benutzerdokumentation unter EigentumsvorbehaltSoftware in der vereinbarten Systemumgebung. Die Anzahl gestarteter Lizenzen Nutzung in einer anderen als der Vertragssoftware darf vereinbarten Systemumgebung bedarf der Zustimmung von GBS. Ist eine vereinbarte Systemumgebung nicht einsatzfähig, ist die vom Kunden erworbenen Lizenzen nicht überschreiten. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Vertragssoftware, das Laden vorübergehend bis zur Störungsbehebung in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kundeneiner anderen geeigneten Systemumgebung zulässig; hierdurch entsteht kein Anspruch von GBS auf zusätzliche Vergütung.
2. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und 3.3 Der lizenzierte Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein. Der Kunde hat keine Berechtigung, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“. Abs. 6 bleibt hiervon unberührt.
3. Jede Nutzung über das im Lizenzschein oder Bestellschein vertraglich vereinbarte Maß hinaus, insbesondere eine gleichzeitige bestimmungsgemäßen Nutzung der Software von mehr als entspricht der im Bestellschein genannten Anzahl von UsernGesamtanzahl der vom Lizenznehmer betriebenen Mailboxen. Bei Lizenznehmern der S-Finanzgruppe orientiert sich der lizensierte Umfang am Geschäftsvolumen des aktuellen Sparkassenfachhandbuchs und bei Lizenznehmern des Genossenschaftsverbundes am Geschäftsvolumen. Wird der lizenzierte Umfang überschritten, ist eine vertragswidrige Handlunghat der Lizenznehmer dies GBS oder, wenn ein Dritter die Software überlassen hat, diesem zu melden. In diesem Fall ist GBS oder der Kunde verpflichtetDritte sind berechtigt, die Übernutzung unverzüglich mitzuteilenDifferenz für beide Seiten verbindlich in Rechnung zu stellen. Die Parteien werden dann versuchen, Es ist bei Unternehmenslizenzen grundsätzlich eine Vereinbarung über die Erweiterung durch den Lizenzgeber gegengezeichnete Liste oder Beschreibung der Nutzungsrechte nutzungsberechtigten Teile als Anlage zur Lizenzvereinbarung zu erzielen. Für den Zeitraum der Übernutzung, d. h. bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung bzw. der Einstellung der Übernutzung, ist der Käufer verpflichtet, eine Entschädigung für die Übernutzung entsprechend der Preisliste von des Verkäufers zu bezahlen. Teilt der Kunde die Übernutzung nicht mit, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Preises der in Anspruch genommenen Nutzung entsprechend der Preisliste des Verkäufers fälligführen.
4. Urheberrechts- und sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb der Vertragssoftware dürfen weder entfernt noch verändert werden.
5. 3.4 Der Kunde Lizenznehmer ist berechtigt, eine Sicherungskopie von der Software je Lizenzdatei, bei Unternehmenslizenzen je Nutzungsstelle Kopien zu erstellen, wenn dies zur Sicherung Sicherungszwecken herzustellen. Die einer ordnungsgemäßen Datensicherung dienenden Vervielfältigungen der künftigen Nutzung erforderlich istSoftware sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs. Der Kunde wird auf Lizenznehmer verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anbringen. Weiterhin ist der Kunde berechtigt, im Falle Software sichergestellt ist.
3.5 Die Nutzungsrechte werden mit Kauf oder Miete von einer zur Herstellung der Interoperabilität notwendigen Änderung zum Verkauf oder zur Beseitigung eines Fehlers Vermietung autorisierten Stelle erworben. Macht der Lizenznehmer von seinem Recht auf Übertragung der Nutzungsrechte an einen Dritten Gebrauch, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen aus dieser Lizenzvereinbarung dem Dritten aufzuerlegen. Mit der Übertragung erlöschen die Nutzungsrechte des Lizenznehmers. Alle vorhandenen Kopien der Software sind zu bearbeiten.
6. Der Kunde ist ausschließlich berechtigt, die Vertragssoftware zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit die zwingend gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Verkäufer dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.
7. Der Kunde ist berechtigt, die erworbene Kopie der Vertragssoftware einem Dritten unter Übergabe des Lizenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall wird er die Nutzung des Programms vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien löschen oder dem Verkäufer übergeben, sofern er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung des Verkäufers wird der Kunde ihm die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder ihm gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechteeinräumung gemäß diesem § 2 vereinbaren. Eine Aufspaltung erworbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässigan GBS zurückzugeben.
8. Nutzt der Kunde die Vertragssoftware in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird der Verkäufer die ihm zustehenden Rechte geltend machen.
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Samples: Endnutzer Lizenzvereinbarung