Nutzungsrecht. 2.1. Wird mit dem Kunden ein Softwarekauf vereinbart, gilt: Nach vollständiger Zahlung des Lizenzpreises erhält der Kunde an der Software und der Benutzerdokumentation ein nicht-ausschließliches, zeitlich nicht be- schränktes Recht zur vereinbarten Nutzung nach Maßgabe der Benutzerdoku- mentation und folgender Bestimmungen: Dem Kunden ist nicht gestattet, die Software an Dritte zu verleihen, zu vermie- ten oder in sonstiger Weise zu Erwerbszwecken zu überlassen, zu unterlizen- zieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen; hierzu gehört auch die Bereitstellung zur Nutzung im Rahmen eines Outsour- cing- oder vergleichbaren Konzepts. Die Software darf von dem Kunden nur in der gekauften Nutzungsart an einen Dritten weiterveräußert werden. Der Kunde hat den Erwerber schriftlich auf die Einhaltung der Regelungen in 2.1, 2.3 – 2.7 gegenüber EgoSecure zu verpflichten und EgoSecure Name und Anschrift des Erwerbers mitzuteilen. 2.2. Wird mit dem Kunden eine Softwaremiete vereinbart, gilt: Der Kunde erhält an der Software und der Benutzerdokumentation ein nicht- ausschließliches, zeitlich beschränktes Recht zur vereinbarten Nutzung nach Maßgabe der Benutzerdokumentation und folgender Bestimmungen: Dem Kunden ist nicht gestattet, die Software an Dritte zu veräußern, zu verlei- hen, zu vermieten oder in sonstiger Weise zu Erwerbszwecken zu überlassen, zu unterlizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen; hierzu gehört auch die Bereitstellung zur Nutzung im Rahmen eines Outsourcing- oder vergleichbaren Konzepts. 2.3. Vervielfältigungen und Umarbeitungen, insbesondere Bearbeitungen, der Soft- ware sowie die Dekompilierung sind untersagt; die zwingenden Vorschriften der §§ 69d, 69e UrhG bleiben jedoch unberührt. Bei einem Wechsel der Hardware ist die Software von der bisher benutzten Hardware vollständig zu löschen. 2.4. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation der Soft- ware oder des Rechtsinhabers dienende Merkmale von EgoSecure oder von Dritten dürfen vom Kunden nicht unleserlich gemacht, verändert oder entfernt werden. 2.5. Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung vorstehender Regelungen durch seine Mitarbeiter. Besteht der Verdacht einer unberechtigten Nutzung der Soft- ware durch Mitarbeiter oder Dritte, wird der Kunde EgoSecure unverzüglich in- formieren und nach besten Kräften an der Aufklärung mitwirken. Der Kunde wird EgoSecure insbesondere unverzüglich informieren, sofern sich die Nut- zeranzahl ändert. 2.6. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen eine der Bestimmungen in 2.1 oder 2.2 ist EgoSecure berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu dem Dreifachen des von dem Kunden bezahlten Lizenzpreises bzw. bei Softwaremiete bis zum Dreifachen eines Jahreslizenzpreises zu verlangen, die auf Antrag des Kunden durch das Landgericht Frankfurt am Main auf ihre Angemessenheit hin zu über- prüfen ist. Die Geltendmachung anderer Ansprüche, insbesondere auf Unter- lassung oder Schadenersatz, bleibt unberührt. Eine Vertragsstrafe wird auf ei- nen Schadensersatzanspruch angerechnet. 2.7. Bei einer Nutzung der Software auf mehr als den vereinbarten Geräten oder einer sonstigen vertragswidrigen Übernutzung der Software, ist der Kunde ver- pflichtet, dies EgoSecure unverzüglich mitzuteilen. Auf Aufforderung von E- goSecure, die im Regelfall einmal im Kalenderjahr erfolgt, wird der Kunde die bei ihm eingesetzte Software mit einer von EgoSecure zur Verfügung gestellten Anwendung vermessen und das Ergebnis EgoSecure übermitteln. Dabei wird geprüft, ob eine Übernutzung vorliegen kann. Bei begründetem Verdacht auf Übernutzung kann EgoSecure jederzeit zur Vermessung auffordern. Der Kunde ist bei Übernutzung zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 150% der Vergütung für die zusätzliche Nutzung gemäß der Preisliste von EgoSecure ver- pflichtet, die zum Zeitpunkt der Kenntnis von der Übernutzung aktuell ist. Sons- tige und weitergehende Ansprüche von EgoSecure bleiben unberührt. 2.8. Wird mit dem Kunden Software-as-a-Service (SaaS) vereinbart gilt folgendes: EgoSecure stellt dem Kunden das in der Spezifikation bezeichnete und beschrie- bene Softwareprodukt („Software“) zur Nutzung über das Internet zur Verfü- gung („Service“). Die Software wird auf Computern eines von EgoSecure ge- nutzten Rechenzentrums betrieben und der Kunde erhält für die in der Bestel- lung Laufzeit dieses Vertrages das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, auf die Software mittels eines Browsers und einer Internetverbindung zuzugreifen und für eigene Geschäftszwecke ausschließlich in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu nutzen („Service“). Für die Internetverbindung zwischen dem Kunden und dem Rechenzentrum und die hierfür erforderliche Hard- und Software (z. B. PC, Netzanschluss, Browser) ist der Kunde verantwortlich. Das Nutzungsrecht ist beschränkt auf die vom Kunden gebuchte Anzahl von Nutzungseinheiten (z. B. Anzahl der Nutzer oder verwal- teten Geräte). Die Nutzungseinheiten sind in der Spezifikation bezeichnet. Eine Nutzungsüberlassung oder Bereitstellung des Services an Dritte ist untersagt. EgoSecure erbringt ihre Leistungen nicht für Verbraucher, sondern ausschließ- lich für die Zwecke der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit des Kunden. EgoSecure führt bei SaaS-Verträgen etwaige Updates und Upgrades an der ein- gesetzten Software nach eigenem Ermessen durch. Der Kunde hat keinen An- spruch auf die neuste Software-Version.
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Nutzungsrecht. 2.11. Wird mit Wir räumen dem Kunden ein Softwarekauf vereinbarteinfaches, gilt: Nach vollständiger Zahlung des Lizenzpreises erhält der Kunde an der Software und der Benutzerdokumentation ein nicht-ausschließliches, zeitlich d. h. nicht be- schränktes ausschließliches Recht zur vereinbarten Nutzung nach Maßgabe der Benutzerdoku- mentation und folgender Bestimmungen: Dem Kunden ist nicht gestattetein, die Software und zugehörige Dokumentation im vereinbarten Umfang gemäß Lizenzschein zu nutzen.
2. Der Kunde erhält bei Kauf einen Lizenzschein, der die Anzahl der erworbenen Lizenzen (z. B. Anzahl Con- current User), das räumliche Gebiet (z. B. Unternehmensstandort), die erworbene Version und sonstige etwaige Beschränkungen (z.B. zeitlicher Art) dokumentiert. Der Lizenzschein dient als Nachweis für den Umfang der Nutzungsberechtigung.
3. Die Lizenz berechtigt zum Einsatz der angegebenen Version. Folgeversionen können über Updates im Rahmen eines zusätzlich abzuschließenden Software-Pflegevertrags oder separat erworben werden. Die Lizenzbedingungen gelten gleichermaßen für die Folgeversion, es sei denn dem Kunden werden zusam- men mit der neuen Version aktualisierte Lizenzbedingungen zur Verfügung gestellt.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Software und zugehörige Dokumentation für den eigenen Geschäftsbetrieb zu verwenden. Er ist nicht berechtigt, die Software, Dokumentation oder in diesen Lizenzbedingungen genannte Rechte ganz oder teilweise ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte zu verkau- fen, zu vermieten, zu verleihen, zu vermie- ten verleasen oder in sonstiger auf sonstige Weise zu Erwerbszwecken zu überlassen, zu unterlizen- zieren oder die Software öffentlich wiederzugeben übertragen oder zugänglich zu machen; hierzu gehört auch die Bereitstellung zur Nutzung i. Im Rahmen eines Outsour- cing- oder vergleichbaren KonzeptsFall der Unternehmensrechtsnachfolge gilt ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇.
5. Die Software darf von Dokumentation wird dem Kunden nur für den internen Gebrauch überlassen. Im Übrigen gilt in der gekauften Nutzungsart an einen Dritten weiterveräußert werden. Der Kunde hat den Erwerber schriftlich Hinblick auf die Einhaltung der Regelungen in 2.1, 2.3 – 2.7 gegenüber EgoSecure zu verpflichten und EgoSecure Name und Anschrift des Erwerbers mitzuteilenVertraulichkeit Ziffer VII.
2.26. Wird mit Die hier genannten Nutzungsrechte werden dem Kunden eine Softwaremiete vereinbartunter der aufschiebenden Bedingung erteilt, gilt: Der Kunde erhält an der Software und der Benutzerdokumentation ein nicht- ausschließliches, zeitlich beschränktes Recht zur vereinbarten Nutzung nach Maßgabe der Benutzerdokumentation und folgender Bestimmungen: Dem Kunden ist nicht gestattetdass er den Lizenzpreis bzw. die Entgelte, die Software an Dritte zu veräußernbei einem Gesamtprojektpreis für den Lizenzanteil anfallen, zu verlei- hen, zu vermieten oder in sonstiger Weise zu Erwerbszwecken zu überlassen, zu unterlizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen; hierzu gehört auch die Bereitstellung zur Nutzung im Rahmen eines Outsourcing- oder vergleichbaren Konzeptsvoll- ständig bezahlt hat.
2.3. Vervielfältigungen und Umarbeitungen, insbesondere Bearbeitungen, der Soft- ware sowie die Dekompilierung sind untersagt; die zwingenden Vorschriften der §§ 69d, 69e UrhG bleiben jedoch unberührt. Bei einem Wechsel der Hardware ist die Software von der bisher benutzten Hardware vollständig zu löschen.
2.4. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation der Soft- ware oder des Rechtsinhabers dienende Merkmale von EgoSecure oder von Dritten dürfen vom Kunden nicht unleserlich gemacht, verändert oder entfernt werden.
2.5. Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung vorstehender Regelungen durch seine Mitarbeiter. Besteht der Verdacht einer unberechtigten Nutzung der Soft- ware durch Mitarbeiter oder Dritte, wird der Kunde EgoSecure unverzüglich in- formieren und nach besten Kräften an der Aufklärung mitwirken. Der Kunde wird EgoSecure insbesondere unverzüglich informieren, sofern sich die Nut- zeranzahl ändert.
2.6. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen eine der Bestimmungen in 2.1 oder 2.2 ist EgoSecure berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu dem Dreifachen des von dem Kunden bezahlten Lizenzpreises bzw. bei Softwaremiete bis zum Dreifachen eines Jahreslizenzpreises zu verlangen, die auf Antrag des Kunden durch das Landgericht Frankfurt am Main auf ihre Angemessenheit hin zu über- prüfen ist. Die Geltendmachung anderer Ansprüche, insbesondere auf Unter- lassung oder Schadenersatz, bleibt unberührt. Eine Vertragsstrafe wird auf ei- nen Schadensersatzanspruch angerechnet.
2.7. Bei einer Nutzung der Software auf mehr als den vereinbarten Geräten oder einer sonstigen vertragswidrigen Übernutzung der Software, ist der Kunde ver- pflichtet, dies EgoSecure unverzüglich mitzuteilen. Auf Aufforderung von E- goSecure, die im Regelfall einmal im Kalenderjahr erfolgt, wird der Kunde die bei ihm eingesetzte Software mit einer von EgoSecure zur Verfügung gestellten Anwendung vermessen und das Ergebnis EgoSecure übermitteln. Dabei wird geprüft, ob eine Übernutzung vorliegen kann. Bei begründetem Verdacht auf Übernutzung kann EgoSecure jederzeit zur Vermessung auffordern. Der Kunde ist bei Übernutzung zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 150% der Vergütung für die zusätzliche Nutzung gemäß der Preisliste von EgoSecure ver- pflichtet, die zum Zeitpunkt der Kenntnis von der Übernutzung aktuell ist. Sons- tige und weitergehende Ansprüche von EgoSecure bleiben unberührt.
2.8. Wird mit dem Kunden Software-as-a-Service (SaaS) vereinbart gilt folgendes: EgoSecure stellt dem Kunden das in der Spezifikation bezeichnete und beschrie- bene Softwareprodukt („Software“) zur Nutzung über das Internet zur Verfü- gung („Service“). Die Software wird auf Computern eines von EgoSecure ge- nutzten Rechenzentrums betrieben und der Kunde erhält für die in der Bestel- lung Laufzeit dieses Vertrages das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, auf die Software mittels eines Browsers und einer Internetverbindung zuzugreifen und für eigene Geschäftszwecke ausschließlich in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu nutzen („Service“). Für die Internetverbindung zwischen dem Kunden und dem Rechenzentrum und die hierfür erforderliche Hard- und Software (z. B. PC, Netzanschluss, Browser) ist der Kunde verantwortlich. Das Nutzungsrecht ist beschränkt auf die vom Kunden gebuchte Anzahl von Nutzungseinheiten (z. B. Anzahl der Nutzer oder verwal- teten Geräte). Die Nutzungseinheiten sind in der Spezifikation bezeichnet. Eine Nutzungsüberlassung oder Bereitstellung des Services an Dritte ist untersagt. EgoSecure erbringt ihre Leistungen nicht für Verbraucher, sondern ausschließ- lich für die Zwecke der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit des Kunden. EgoSecure führt bei SaaS-Verträgen etwaige Updates und Upgrades an der ein- gesetzten Software nach eigenem Ermessen durch. Der Kunde hat keinen An- spruch auf die neuste Software-Version.
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Sources: Licensing Agreement
Nutzungsrecht. 2.1. Wird mit dem Kunden ein Softwarekauf vereinbart, gilt: Nach vollständiger Zahlung des Lizenzpreises erhält der Kunde an der Software und der Benutzerdokumentation ein nicht-ausschließliches, zeitlich nicht be- schränktes Recht zur vereinbarten Nutzung nach Maßgabe der Benutzerdoku- mentation und folgender Bestimmungen: Dem Kunden ist nicht gestattet, die Software an Dritte zu verleihen, zu vermie- ten oder in sonstiger Weise zu Erwerbszwecken zu überlassen, zu unterlizen- zieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen; hierzu gehört auch die Bereitstellung zur Nutzung im Rahmen eines Outsour- cing- oder vergleichbaren Konzepts. Die Software darf von dem Kunden nur in der gekauften Nutzungsart an einen Dritten weiterveräußert werden. Der Kunde hat den Erwerber schriftlich auf die Einhaltung der Regelungen in 2.1, 2.3 – 2.7 gegenüber EgoSecure Matrix42 zu verpflichten und EgoSecure Matrix42 Name und Anschrift des Erwerbers Er- werbers mitzuteilen.
2.2. Wird mit dem Kunden eine Softwaremiete vereinbart, gilt: Der Kunde erhält an der Software und der Benutzerdokumentation ein nicht- ausschließliches, zeitlich beschränktes Recht zur vereinbarten Nutzung nach Maßgabe der Benutzerdokumentation und folgender Bestimmungen: Dem Kunden ist nicht gestattet, die Software an Dritte zu veräußern, zu verlei- hen, zu vermieten oder in sonstiger Weise zu Erwerbszwecken zu überlassen, zu unterlizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen; hierzu gehört auch die Bereitstellung zur Nutzung im Rahmen eines Outsourcing- oder vergleichbaren Konzepts.
2.3. Vervielfältigungen und Umarbeitungen, insbesondere Bearbeitungen, der Soft- ware sowie die Dekompilierung sind untersagt; die zwingenden Vorschriften der §§ 69d, 69e UrhG bleiben jedoch unberührt. Bei einem Wechsel der Hardware ist die Software von der bisher benutzten Hardware vollständig zu löschen.
2.4. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation der Soft- ware oder des Rechtsinhabers dienende Merkmale von EgoSecure Matrix42 oder von Dritten Drit- ten dürfen vom Kunden nicht unleserlich gemacht, verändert oder entfernt werdenwer- den.
2.5. Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung vorstehender Regelungen durch seine Mitarbeiter. Besteht der Verdacht einer unberechtigten Nutzung der Soft- ware durch Mitarbeiter oder Dritte, wird der Kunde EgoSecure Matrix42 unverzüglich in- formieren und nach besten Kräften an der Aufklärung mitwirken. Der Kunde wird EgoSecure Matrix42 insbesondere unverzüglich informieren, sofern sich die Nut- zeranzahl Nutzeran- zahl ändert.
2.6. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen eine der Bestimmungen in 2.1 oder 2.2 ist EgoSecure Matrix42 berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu dem Dreifachen des von dem Kunden bezahlten Lizenzpreises bzw. bei Softwaremiete bis zum Dreifachen eines Jahreslizenzpreises zu verlangen, die auf Antrag des Kunden durch das Landgericht Frankfurt am Main auf ihre Angemessenheit hin zu über- prüfen ist. Die Geltendmachung anderer Ansprüche, insbesondere auf Unter- lassung oder Schadenersatz, bleibt unberührt. Eine Vertragsstrafe wird auf ei- nen Schadensersatzanspruch angerechnet.
2.7. Bei einer Nutzung der Software auf mehr als den vereinbarten Geräten oder einer sonstigen vertragswidrigen Übernutzung der Software, ist der Kunde ver- pflichtet, dies EgoSecure Matrix42 unverzüglich mitzuteilen. Auf Aufforderung von E- goSecureMat- rix42, die im Regelfall einmal im Kalenderjahr erfolgt, wird der Kunde die bei ihm eingesetzte Software mit einer von EgoSecure Matrix42 zur Verfügung gestellten Anwendung An- wendung vermessen und das Ergebnis EgoSecure Matrix42 übermitteln. Dabei wird geprüftge- prüft, ob eine Übernutzung vorliegen kann. Bei begründetem Verdacht auf Übernutzung kann EgoSecure Matrix42 jederzeit zur Vermessung auffordern. Der Kunde ist bei Übernutzung zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 150% der Vergütung für die zusätzliche Nutzung gemäß der Preisliste von EgoSecure Matrix42 ver- pflichtet, die zum Zeitpunkt der Kenntnis von der Übernutzung aktuell ist. Sons- tige und weitergehende Ansprüche von EgoSecure Matrix42 bleiben unberührt.
2.8. Wird mit dem Kunden Software-as-a-Service (SaaS) vereinbart gilt folgendes: EgoSecure Matrix42 stellt dem Kunden das in der Spezifikation bezeichnete und beschrie- bene Softwareprodukt („Software“) zur Nutzung über das Internet zur Verfü- gung („Service“). Die Software wird auf Computern eines von EgoSecure ge- nutzten Matrix42 genutz- ten Rechenzentrums betrieben und der Kunde erhält für die in der Bestel- lung Bestellung Laufzeit dieses Vertrages das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, auf die Software mittels eines Browsers und einer Internetverbindung zuzugreifen und für eigene Geschäftszwecke ausschließlich in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu nutzen („Service“). Für die Internetverbindung zwischen dem Kunden und dem Rechenzentrum und die hierfür erforderliche Hard- und Software (z. B. PC, Netzanschluss, Browser) ist der Kunde verantwortlich. Das Nutzungsrecht ist beschränkt auf die vom Kunden gebuchte Anzahl von Nutzungseinheiten (z. B. Anzahl der Nutzer oder verwal- teten Geräte). Die Nutzungseinheiten sind in der Spezifikation bezeichnet. Eine Nutzungsüberlassung oder Bereitstellung des Services an Dritte ist untersagt. EgoSecure Matrix42 erbringt ihre Leistungen nicht für Verbraucher, sondern ausschließ- lich ausschließlich für die Zwecke der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit des Kunden. EgoSecure Matrix42 führt bei SaaS-Verträgen etwaige Updates und Upgrades an der ein- gesetzten Software nach eigenem Ermessen durch. Der Kunde hat keinen An- spruch auf die neuste Software-Version.
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Nutzungsrecht. 2.13.1 Allego erteilt dem Endnutzer auf unbestimmte Zeit die Zustimmung, die SMOOV®-App zu nutzen für:
1. Wird das Aufsuchen und Beurteilen von Ladepunkten;
2. das Anfordern einer einmaligen Ladedienstleistung von Ladestationsbetreibern an kompatiblen Lade- punkten zur Ausführung eines bestehenden Vertrages mit dem Kunden ein Softwarekauf vereinbarteinem Service Provider oder infolge eines In-Smoov-Kaufs mit einem Ladestationsanbieter;
3. die Vornahme von In-Smoov-Käufen mit Ladestationsbetreibern zur Ermöglichung der Anforderung von kompatiblen Ladepunkten, gilt: Nach vollständiger Zahlung des Lizenzpreises erhält nämlich die Vereinbarung und Bezahlung der Kunde an der Software und der Benutzerdokumentation ein nicht-ausschließlichesAbnahme einer einmali- gen Ladedienstleistung, zeitlich nicht be- schränktes Recht zur vereinbarten Nutzung nach Maßgabe der Benutzerdoku- mentation und folgender Bestimmungen: Dem Kunden die von Ladestationsbetreibern angeboten wird.
3.2 Die erteilte Lizenz für die SMOOV®-App ist nicht gestattetübertragbar. Wenn Gebrauch gemacht wird von der Anwen- dungssoftware, ist es nicht erlaubt:
1. die Software an Dritte zu verleihen, zu vermie- ten Anwendungssoftware auf einem (peer-to-peer-) Netzwerk oder in sonstiger anderer Weise zu Erwerbszwecken zu überlassen, zu unterlizen- zieren oder für Dritte bereit- zustellen;
2. die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen; hierzu gehört auch die Bereitstellung zur Nutzung im Rahmen eines Outsour- cing- oder vergleichbaren Konzepts. Die Software darf von dem Kunden nur in der gekauften Nutzungsart an einen Dritten weiterveräußert werden. Der Kunde hat den Erwerber schriftlich auf die Einhaltung der Regelungen in 2.1, 2.3 – 2.7 gegenüber EgoSecure zu verpflichten und EgoSecure Name und Anschrift des Erwerbers mitzuteilen.
2.2. Wird mit dem Kunden eine Softwaremiete vereinbart, gilt: Der Kunde erhält an der Software und der Benutzerdokumentation ein nicht- ausschließliches, zeitlich beschränktes Recht zur vereinbarten Nutzung nach Maßgabe der Benutzerdokumentation und folgender Bestimmungen: Dem Kunden ist nicht gestattet, die Software an Dritte zu veräußern, zu verlei- hen, Anwendungssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise zu Erwerbszwecken zu überlassen, zu unterlizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen; hierzu gehört auch die Bereitstellung verkaufen;
3. eine Unterlizenz zur Nutzung im Rahmen eines Outsourcing- oder vergleichbaren Konzeptsder Anwendungssoftware zu erteilen; und
4. die Anwendungssoftware anzupassen, den Quellcode zu ermitteln bzw. abgeleitete Werke der An- wendungssoftware zu entwickeln.
2.3. Vervielfältigungen und Umarbeitungen3.3 Allego kann das Nutzungsrecht jederzeit beenden, insbesondere Bearbeitungenwenn der Endnutzer diese Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen verletzt, die Anwendungssoftware missbraucht oder wenn beschlossen wird, die SMOOV®-App nicht länger betriebsbereit zu halten.
3.4 Es steht dem Endnutzer frei, die Lizenz jederzeit und mit sofortiger Wirkung durch Übermittlung einer E-Mail an ▇▇▇▇@▇▇▇▇▇.▇▇ zu beenden, dies mit der Soft- ware sowie die Dekompilierung sind untersagt; die zwingenden Vorschriften der §§ 69dBitte, 69e UrhG bleiben jedoch unberührt. Bei einem Wechsel der Hardware ist die Software von der bisher benutzten Hardware vollständig das betreffende Nutzerkonto zu löschen, wodurch das Nutzungsrecht sofort endet.
2.4. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation der Soft- ware oder des Rechtsinhabers dienende Merkmale von EgoSecure oder von Dritten dürfen vom Kunden nicht unleserlich gemacht, verändert oder entfernt werden.
2.5. Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung vorstehender Regelungen durch seine Mitarbeiter. Besteht der Verdacht einer unberechtigten Nutzung der Soft- ware durch Mitarbeiter oder Dritte, wird der Kunde EgoSecure unverzüglich in- formieren und nach besten Kräften an der Aufklärung mitwirken. Der Kunde wird EgoSecure insbesondere unverzüglich informieren, sofern sich die Nut- zeranzahl ändert.
2.6. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen eine der Bestimmungen in 2.1 oder 2.2 ist EgoSecure berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu dem Dreifachen des von dem Kunden bezahlten Lizenzpreises bzw. bei Softwaremiete bis zum Dreifachen eines Jahreslizenzpreises zu verlangen, die auf Antrag des Kunden durch das Landgericht Frankfurt am Main auf ihre Angemessenheit hin zu über- prüfen ist. Die Geltendmachung anderer Ansprüche, insbesondere auf Unter- lassung oder Schadenersatz, bleibt unberührt. Eine Vertragsstrafe wird auf ei- nen Schadensersatzanspruch angerechnet.
2.7. Bei einer Nutzung der Software auf mehr als den vereinbarten Geräten oder einer sonstigen vertragswidrigen Übernutzung der Software, ist der Kunde ver- pflichtet, dies EgoSecure unverzüglich mitzuteilen. Auf Aufforderung von E- goSecure, die im Regelfall einmal im Kalenderjahr erfolgt, wird der Kunde die bei ihm eingesetzte Software mit einer von EgoSecure zur Verfügung gestellten Anwendung vermessen und das Ergebnis EgoSecure übermitteln. Dabei wird geprüft, ob eine Übernutzung vorliegen kann. Bei begründetem Verdacht auf Übernutzung kann EgoSecure jederzeit zur Vermessung auffordern. Der Kunde ist bei Übernutzung zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 150% der Vergütung für die zusätzliche Nutzung gemäß der Preisliste von EgoSecure ver- pflichtet, die zum Zeitpunkt der Kenntnis von der Übernutzung aktuell ist. Sons- tige und weitergehende Ansprüche von EgoSecure bleiben unberührt.
2.8. Wird mit dem Kunden Software-as-a-Service (SaaS) vereinbart gilt folgendes: EgoSecure stellt dem Kunden das in der Spezifikation bezeichnete und beschrie- bene Softwareprodukt („Software“) zur Nutzung über das Internet zur Verfü- gung („Service“). Die Software wird auf Computern eines von EgoSecure ge- nutzten Rechenzentrums betrieben und der Kunde erhält für die in der Bestel- lung Laufzeit dieses Vertrages das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, auf die Software mittels eines Browsers und einer Internetverbindung zuzugreifen und für eigene Geschäftszwecke ausschließlich in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu nutzen („Service“). Für die Internetverbindung zwischen dem Kunden und dem Rechenzentrum und die hierfür erforderliche Hard- und Software (z. B. PC, Netzanschluss, Browser) ist der Kunde verantwortlich. Das Nutzungsrecht ist beschränkt auf die vom Kunden gebuchte Anzahl von Nutzungseinheiten (z. B. Anzahl der Nutzer oder verwal- teten Geräte). Die Nutzungseinheiten sind in der Spezifikation bezeichnet. Eine Nutzungsüberlassung oder Bereitstellung des Services an Dritte ist untersagt. EgoSecure erbringt ihre Leistungen nicht für Verbraucher, sondern ausschließ- lich für die Zwecke der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit des Kunden. EgoSecure führt bei SaaS-Verträgen etwaige Updates und Upgrades an der ein- gesetzten Software nach eigenem Ermessen durch. Der Kunde hat keinen An- spruch auf die neuste Software-Version.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nutzungsrecht. 2.1. Wird mit Der Kunde erhält an dem Kunden ein Softwarekauf vereinbart, gilt: Nach vollständiger Zahlung des Lizenzpreises erhält der Kunde an der Software und der Benutzerdokumentation EKM ein nicht-ausschließliches, einfaches, zeitlich nicht be- schränktes beschränktes Recht zur Nutzung wie folgt:
2.1.1. EKM darf nur entsprechend der Benutzerdokumentation, nur gemäß der Vereinbarung in Ziffer 1 und nur mit der vereinbarten Anzahl von Lizenzen genutzt werden.
2.1.2. Das Recht zur Nutzung nach Maßgabe der Benutzerdoku- mentation und folgender Bestimmungen: von EKM ist beschränkt auf die internen Geschäftszwecke des Kunden.
2.1.3. Dem Kunden ist nicht gestattet, die Software EKM an Dritte zu verleihen, zu vermie- ten vermieten oder in sonstiger Weise zu Erwerbszwecken zu überlassen, zu unterlizen- zieren unterlizenzieren oder die Software ihn öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen; hierzu gehört auch die Bereitstellung zur Nutzung im Rahmen eines Outsour- cing- Terminal-Server- oder vergleichbaren KonzeptsKonzepts wie Hosting, Application Service Providing, Software as a Service oder in einer Software-on-Demand-Umgebung. Die Software darf von dem Kunden nur in der gekauften Nutzungsart an einen Dritten weiterveräußert werden. Der Kunde hat den Erwerber schriftlich auf die Einhaltung der Regelungen in 2.1Dritte sind auch Zweigniederlassungen, 2.3 – 2.7 gegenüber EgoSecure zu verpflichten und EgoSecure Name und Anschrift des Erwerbers mitzuteilen.
2.2. Wird mit dem Kunden eine Softwaremiete vereinbartverbundene Unternehmen, gilt: Der Kunde erhält an der Software und der Benutzerdokumentation ein nicht- ausschließliches, zeitlich beschränktes Recht zur vereinbarten Nutzung nach Maßgabe der Benutzerdokumentation und folgender Bestimmungen: Dem Kunden ist nicht gestattet, die Software an Dritte zu veräußern, zu verlei- hen, zu vermieten Gesellschafter oder in sonstiger Weise zu Erwerbszwecken zu überlassen, zu unterlizenzieren räumlich oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen; hierzu gehört auch die Bereitstellung zur Nutzung im Rahmen eines Outsourcing- oder vergleichbaren Konzeptsorganisatorisch getrennte Einrichtungen desselben Trägers.
2.32.1.4. Vervielfältigungen und Umarbeitungen, insbesondere Bearbeitungen, der Soft- ware sowie die Dekompilierung Umarbeitungen sind dem Kunden strikt untersagt; die . Die Rechte des Kunden nach den zwingenden Vorschriften der §§ 69d, 69e UrhG (insbesondere das Recht zur Anfertigung einer einzigen Sicherungskopie) bleiben jedoch unberührt. Bei einem Wechsel der Hardware (z.B. PC), auf der EKM installiert ist, ist die Software EKM von der bisher benutzten Hardware vollständig zu löschen.
2.42.2. Dem Kunden ist die Übertragung seiner Rechte an EKM an Dritte insgesamt und unter endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung erlaubt. Die Übertragung bewirkt das Erlöschen sämtlicher Nutzungsrechte des Kunden an EKM.
2.3. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation der Soft- ware oder des Rechtsinhabers dienende Merkmale von EgoSecure EUCHNER oder von Dritten dürfen vom Kunden nicht unleserlich unkenntlich gemacht, verändert oder entfernt werden.
2.52.4. Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung vorstehender Regelungen durch seine Mitarbeiter. Besteht der Verdacht einer unberechtigten Nutzung der Soft- ware durch Mitarbeiter oder Dritte, wird der Kunde EgoSecure unverzüglich in- formieren und nach besten Kräften an der Aufklärung mitwirken. Der Kunde wird EgoSecure insbesondere unverzüglich informieren, sofern sich die Nut- zeranzahl ändert.
2.6. Verstößt Überschreitet der Kunde schuldhaft gegen eine der Bestimmungen in 2.1 oder 2.2 ist EgoSecure berechtigtden vereinbarten Nutzungsumfang, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu dem Dreifachen des von kann EUCHNER dem Kunden bezahlten Lizenzpreises bzw. bei Softwaremiete bis zum Dreifachen eines Jahreslizenzpreises unbeschadet sonstiger Rechte die Nutzung von EKM untersagen; damit erlischt das Recht des Kunden, EKM zu verlangen, die auf Antrag des Kunden durch das Landgericht Frankfurt am Main auf ihre Angemessenheit hin zu über- prüfen ist. Die Geltendmachung anderer Ansprüche, insbesondere auf Unter- lassung oder Schadenersatz, bleibt unberührt. Eine Vertragsstrafe wird auf ei- nen Schadensersatzanspruch angerechnetnutzen.
2.72.5. Bei einer Nutzung der Software auf mehr als Für den vereinbarten Geräten oder einer sonstigen vertragswidrigen Übernutzung der SoftwareFall, ist der Kunde ver- pflichtet, dies EgoSecure unverzüglich mitzuteilen. Auf Aufforderung von E- goSecure, die im Regelfall einmal im Kalenderjahr erfolgt, wird der Kunde die bei ihm eingesetzte Software mit einer von EgoSecure zur Verfügung gestellten Anwendung vermessen und das Ergebnis EgoSecure übermitteln. Dabei wird geprüft, ob eine Übernutzung vorliegen kann. Bei begründetem Verdacht auf Übernutzung kann EgoSecure jederzeit zur Vermessung auffordern. Der Kunde ist bei Übernutzung zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 150% der Vergütung für die zusätzliche Nutzung gemäß der Preisliste von EgoSecure ver- pflichtet, die zum Zeitpunkt der Kenntnis von der Übernutzung aktuell ist. Sons- tige und weitergehende Ansprüche von EgoSecure bleiben unberührt.
2.8. Wird mit dass EKM dem Kunden Software-as-a-Service (SaaS) vereinbart gilt folgendes: EgoSecure stellt dem Kunden das in der Spezifikation bezeichnete und beschrie- bene Softwareprodukt („Software“) zur Nutzung über das Internet zur Verfü- gung („Service“). Die Software zu Erprobungs-, Test- oder ähnlichen Zwecken überlassen wird auf Computern eines von EgoSecure ge- nutzten Rechenzentrums betrieben und der Kunde erhält für die in der Bestel- lung Laufzeit dieses Vertrages das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, auf die Software mittels eines Browsers und einer Internetverbindung zuzugreifen und für eigene Geschäftszwecke ausschließlich in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu nutzen („Service“). Für die Internetverbindung zwischen dem Kunden und dem Rechenzentrum und die hierfür erforderliche Hard- und Software (z. B. PCals Testlizenz), Netzanschluss, Browser) ist darf der Kunde verantwortlich. Das Nutzungsrecht ist beschränkt auf die vom Kunden gebuchte Anzahl von Nutzungseinheiten (z. B. Anzahl der Nutzer EKM nicht in einer Produktions- oder verwal- teten Geräte). Die Nutzungseinheiten sind in der Spezifikation bezeichnet. Eine Nutzungsüberlassung oder Bereitstellung des Services an Dritte ist untersagt. EgoSecure erbringt ihre Leistungen nicht für Verbraucher, sondern ausschließ- lich für die Zwecke der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit des Kunden. EgoSecure führt bei SaaSLive-Verträgen etwaige Updates und Upgrades an der ein- gesetzten Software nach eigenem Ermessen durch. Der Kunde hat keinen An- spruch auf die neuste Software-VersionUmgebung einsetzen.
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Sources: Lizenzvereinbarung