Obliegenheiten des Kunden. 6.1. Der Kunde ist verpflichtet, eventuell auftretende Mängel dem RV und der örtlichen Reiseleitung sofort anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Der RV kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der RV innerhalb einer angemessenen Frist aus Gründen, die durch ihn zu vertreten sind, keine Abhilfe, so kann der Kunde den Reisevertrag im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Vor der Kündigung hat der Kunde den RV über die aufgetretenen Mängel zu unterrichten und eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen, wenn die Abhilfe nicht unmöglich ist oder vom RV verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse begründet ist. Bei Vorliegen eines Mangels kann der Kunde unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung nur dann Schadenersatz verlangen, wenn der Mangel auf einem Umstand beruht, den der RV zu vertreten hat. Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht bei auftretenden Leistungsstörungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, Mängel anzuzeigen, tritt ein Anspruch auf Reisepreisminderung nicht ein. 6.2. Gewährleistungsansprüche aus dem Reisevertrag sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem RV schriftlich, an die unterstehende Adresse zu richten. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert war. 6.3. Ansprüche des Kunden verjähren nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt an dem Tag, an dem die Reise, wie im Vertrag vereinbart, beendet werden sollte. 6.4. Bei Ferienhausmiete gilt: Die Endreinigung des Ferienhauses ist vom Mieter durchzuführen, ansonsten berechnen wir eine Reinigungspauschale von 150,- Euro. 6.5. Wird auf Wunsch eines Kunden, aus Gründen, die nicht vom Reiseveranstalter zu vertreten sind, eine Tour verlegt, abgebrochen, verkürzt, verlängert oder in anderer Art und Weise verändert, so hat der Kunde alle dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Das gilt insbesondere für Übernachtungen, Verpflegung, medizinische Versorgung usw. Ein Anspruch auf Erstattung des Reisepreises oder Verrechnung dieser Kosten mit dem Reisepreis entsteht dadurch nicht.
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Samples: Reisebedingungen
Obliegenheiten des Kunden. 6.111.1. Die sich aus § 651 d ♙bs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit „Xxx Xxxxxx Xxxxxxxx“ wie folgt konkretisiert:
a) Der Kunde Reisende ist verpflichtet, eventuell auftretende Mängel dem RV und unverzüglich der örtlichen Reiseleitung sofort Vertretung von „Xxx Xxxxxx Xxxxxxxx“ (Reiseleitung, ♙gentur) anzuzeigen und Abhilfe ♙bhilfe zu verlangen.
b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung von „Xxx Xxxxxx Xxxxxxxx“ wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.
c) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber „Xxx Xxxxxx Xxxxxxxx“ unter der nachstehend angegebenen. Der RV kann die Abhilfe verweigern♙nschrift anzuzeigen.
d) ♙nsprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordertdie dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
11.2. Reiseleiter, ♙xxxxxxxx und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von „Xxx Xxxxxx Xxxxxxxx“ nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder ♙nsprüche gegen „Xxx Xxxxxx Xxxxxxxx“ anzuerkennen.
11.3. Wird eine die Reise infolge eines Mangels Reisemangels erheblich beeinträchtigt und leistet der RV innerhalb einer angemessenen Frist aus Gründen, die durch ihn zu vertreten sind, keine Abhilfebeeinträchtigt, so kann der Kunde Reisende den Reisevertrag im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, „Xxx Xxxxxx Xxxxxxxx“ erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Vor der Kündigung hat der Kunde den RV über die aufgetretenen Mängel zu unterrichten ist erst zulässig, wenn „Xxx Xxxxxx Xxxxxxxx“ oder, soweit vorhanden und vertraglich als ♙nsprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, ♙gentur), eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel haben verstreichen lassen, ohne ♙bhilfe zu setzenleisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe nicht ♙bhilfe unmöglich ist oder vom RV von „Xxx Xxxxxx Xxxxxxxx“ oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse begründet des Reisenden gerechtfertigt wird.
11.4. Bei Gepäckverlust und Gepäckverspätung sind Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen vom Reisenden unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften können die Erstattungen ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Bei Vorliegen eines Mangels kann Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach ♙ushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Kunde unbeschadet Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) Reiseleitung oder der Kündigung nur dann Schadenersatz verlangen, wenn der Mangel auf einem Umstand beruht, den der RV zu vertreten hat. Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht bei auftretenden Leistungsstörungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, Mängel örtlichen Vertretung von „Xxx Xxxxxx Xxxxxxxx“ anzuzeigen, tritt ein Anspruch auf Reisepreisminderung nicht ein.
6.2. Gewährleistungsansprüche aus dem Reisevertrag sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem RV schriftlich, an die unterstehende Adresse zu richten. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert war.
6.3. Ansprüche des Kunden verjähren nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt an dem Tag, an dem die Reise, wie im Vertrag vereinbart, beendet werden sollte.
6.4. Bei Ferienhausmiete gilt: Die Endreinigung des Ferienhauses ist vom Mieter durchzuführen, ansonsten berechnen wir eine Reinigungspauschale von 150,- Euro.
6.5. Wird auf Wunsch eines Kunden, aus Gründen, die nicht vom Reiseveranstalter zu vertreten sind, eine Tour verlegt, abgebrochen, verkürzt, verlängert oder in anderer Art und Weise verändert, so hat der Kunde alle dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Das gilt insbesondere für Übernachtungen, Verpflegung, medizinische Versorgung usw. Ein Anspruch auf Erstattung des Reisepreises oder Verrechnung dieser Kosten mit dem Reisepreis entsteht dadurch nicht.
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Samples: Reisevertrag
Obliegenheiten des Kunden. 6.19.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit OC wie folgt konkretisiert
a) Der Kunde Reisende ist verpflichtet, eventuell auftretende Mängel dem RV und unverzüglich der örtlichen Reiseleitung sofort Vertretung von OC (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Der RV kann An Bord ist der Mangel der Rezeption des Schiffes anzuzeigen und dort möglichst protokollieren zu lassen.
b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung von OC wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.
c) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber OC unter der unten angegebenen Anschrift anzuzeigen: Oceania Cruises, Inc., 0000 X.X. 00xx Xxxxxx, Xxxxx 000, Xxxxx, XX 00000, Telefon 000-000-000-0000.Telefax: 001-305.514.2222 xxx.XxxxxxxXxxxxxx.xxx,Email: XxxxxXX@xxxxxxxxxxxxxx.xxx Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
d) Mit der Mängelanzeige ist OC eine angemessene Frist zur Abhilfe einzuräumen, es sei denn, die Abhilfe verweigernist unmöglich oder wird durch OC verweigert. OC kann Abhilfe in der Weise schaffen, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordertdass eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird, sofern dem Kunden dies zumutbar ist. Wird Bietet OC dem Kunden nach Beschwerde eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet zumutbare Abhilfe an, so muss dieser diese annehmen. Lehnt der RV innerhalb einer angemessenen Frist aus Gründen, die durch ihn zu vertreten sind, keine AbhilfeKunde diese zumutbare Abhilfemaßnahme ab, so kann der Kunde hinterher Gewährleistungsansprüche wegen der beanstandeten Umstände selbst nicht mehr geltend machen.
9.2. Schiffsmitarbeiter, Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von OC nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen OC anzuerkennen, wohl aber diese entgegenzunehmen und dem Kunden diese Annahme zu bestätigen.
9.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde/Reisende den Reisevertrag im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, OC erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Vor der Kündigung hat der Kunde den RV über die aufgetretenen Mängel zu unterrichten ist erst zulässig, wenn OC oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Kunden/Reisenden bestimmte angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu setzenleisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe nicht unmöglich ist oder vom RV von OC oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse begründet des Reisenden gerechtfertigt wird.
9.4. Bei Gepäckverlust und Gepäckverspätung sind Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei der Flugbeförderung vom Reisenden unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften können die Erstattungen ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Bei Vorliegen eines Mangels kann Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Kunde unbeschadet Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) Reiseleitung oder der Kündigung nur dann Schadenersatz verlangen, wenn örtlichen Vertretung von OC bzw. OC direkt anzuzeigen.
9.5. Beschädigungen oder Verlust des Gepäcks bei der Mangel auf einem Umstand beruht, den der RV zu vertreten hatEin- oder Ausschiffung müssen sofort gemeldet werden. Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht bei auftretenden Leistungsstörungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden an OC oder gering zu halten. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, Mängel anzuzeigen, tritt ein Anspruch auf Reisepreisminderung nicht ein.
6.2. Gewährleistungsansprüche aus dem Reisevertrag sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem RV schriftlich, an die unterstehende Adresse deren Beauftragte eine schriftliche Schadens-Anzeige zu richten. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert war.
6.3. Ansprüche des Kunden verjähren nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt an dem Tag, an dem die Reise, wie im Vertrag vereinbart, beendet werden sollte.
6.4. Bei Ferienhausmiete gilt: Die Endreinigung des Ferienhauses ist vom Mieter durchzuführen, ansonsten berechnen wir eine Reinigungspauschale von 150,- Euro.
6.5. Wird auf Wunsch eines Kunden, aus Gründen, die nicht vom Reiseveranstalter zu vertreten sind, eine Tour verlegt, abgebrochen, verkürzt, verlängert oder in anderer Art und Weise verändertIst Kabinengepäck äußerlich erkennbar beschädigt, so hat der Kunde alle dadurch entstehenden Kosten die Anzeige der Beschädigung unverzüglich, spätestens jedoch zum Zeitpunkt seiner Ausschiffung vorzunehmen. Bei anderem, äußerlich erkennbar beschädigtem Gepäck, welches vom Bordpersonal befördert oder für den Kunden aufbewahrt worden ist, hat der Kunde die Beschädigung zu tragenmelden, sobald es Ihm wieder ausgehändigt wird. Das gilt insbesondere für ÜbernachtungenIst die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar, Verpflegungso muss die Meldung spätestens innerhalb von 15 Tagen nach der Ausschiffung, medizinische Versorgung der Aushändigung oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Aushändigung vorgesehen war, erfolgen. Die Beförderung, Verstauung und der Umgang des Reisenden mit seinem eigenen Gepäck an Bord erfolgt stets auf dessen eigeneGefahr.
9.6. Der Kunde hat OC zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Schiffsvoucher) innerhalb der ihm von OC mitgeteilten Frist nicht oder nicht vollständig erhält.
9.7. Passagiere mit eingeschränkter Mobilität: Gäste mit Erkrankungen oder speziellen Bedürfnissen, welche Betreuung während der Reise erfordern, oder Passagiere, die mit medizinischen Apparaten, inkl. Rollstühlen, Elektromobile, Sauerstoff-Therapien usw. Ein Anspruch reisen, haben OC vor Antritt der Reise darüber zu informieren. Den Gästen wird ein Formblatt mit weiteren Fragen zugesendet. Bitte beachten Sie, dass manche Häfen für Gäste mit eingeschränkter Mobilität nicht geeignet sind und eventuell spezielle Arrangements auf Erstattung des Reisepreises Kosten der Gäste getroffen werden müssen. OC ist berechtigt, Gäste die körperlich, mental oder Verrechnung dieser Kosten mit dem Reisepreis entsteht dadurch nichtemotional nicht in der Lage sind, zu reisen oder Gäste, für die die notwendige Pflege nicht mehr an Bord geleistet werden kann, von der Reise auszuschließen siehe Ziffer 15.4 und 5. OC wird die Benutzung spezieller Apparate, wie oben beschrieben, unter bestimmten Voraussetzungen gestatten.
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Samples: Reisebedingungen
Obliegenheiten des Kunden. 6.19.1. Die sich aus § 651 k Abs. 1 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige für während der Reise auftretende Reisemängel gemäß
a) Der Kunde Reisende ist verpflichtet, eventuell auftretende Mängel dem RV zur Wahrung der gesetzlichen Gewährleistungs- und Kündigungsrechte unverzüglich, soweit vorhanden, der örtlichen Reiseleitung sofort Vertretung von GA (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Hilft GA dem Mangel innerhalb einer vom Kunden zu setzenden, angemessenen Frist nicht ab, obwohl hierzu eine Verpflichtung besteht, kann der Kunde selbst Abhilfe schaffen
b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung von GA wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.
c) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber GA oder gegenüber dem buchenden Reisebüro des Kunden unter der unten angegebenen Anschrift anzuzeigen: GA Adresse – siehe unten, Email: xxxxxxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxx.xxx oder per Telefon unter der auf der GA Website angegeben Rufnummer: xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxx.xxx/xxxxxxx-xx
d) Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt. Der RV kann Kunde hat zu beachten, dass bei Meldungen an den Reisevermittler außerhalb dessen Öffnungszeiten, eine unmittelbare Weitergabe an GA zur zügigen Bearbeitung des Abhilfeverlangens nicht gewährleistet ist.
e) Mit der Mängelanzeige ist GA eine angemessene Frist zur Abhilfe einzuräumen, es sei denn, die Abhilfe verweigernist unmöglich oder wird durch GA verweigert. GA kann Abhilfe in der Weise schaffen, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordertdass eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird, sofern dem Kunden dies zumutbar ist. Wird Bietet GA dem Kunden nach Beschwerde eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet zumutbare Abhilfe an, so muss dieser diese annehmen. Lehnt der RV innerhalb einer angemessenen Frist aus Gründen, die durch ihn zu vertreten sind, keine AbhilfeKunde diese zumutbare Abhilfemaßnahme ab, so kann der Kunde hinterher Gewährleistungsansprüche wegen der beanstandeten Umstände selbst nicht mehr geltend machen.
9.2. Mitarbeiter, Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von GA nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen GA anzuerkennen, wohl aber diese entgegenzunehmen und dem Kunden diese Annahme zu bestätigen.
9.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde/Reisende den Reisevertrag im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften kündigenVertrag kündigen (§ 651 l BGB). Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, GA erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Vor der Kündigung hat der Kunde den RV über die aufgetretenen Mängel zu unterrichten ist erst zulässig, wenn GA oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Kunden/ Reisenden bestimmte angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu setzenleisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe nicht unmöglich ist oder vom RV von GA oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse begründet des Reisenden gerechtfertigt wird.
9.4. Bei Gepäckverlust und Gepäckverspätung sind Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei der Flugbeförderung vom Reisenden unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (PIR Passenger Irregularity Report) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften können die Erstattungen ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Bei Vorliegen eines Mangels kann Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung des Gepäcks, zu erstatten. Im Übrigen ist der Kunde unbeschadet Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) Reiseleitung oder der Kündigung nur dann Schadenersatz verlangenörtlichen Vertretung von GA bzw. GA direkt anzuzeigen. Die Beförderung, wenn Verstauung und der Mangel Umgang des Reisenden mit seinem eigenen Handgepäck erfolgt stets auf einem Umstand beruht, den der RV zu vertreten hatdessen eigene Gefahr.
9.5. Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht bei auftretenden Leistungsstörungen mitzuwirken, eventuelle Schäden hat GA zu vermeiden oder gering zu halten. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, Mängel anzuzeigen, tritt ein Anspruch auf Reisepreisminderung nicht ein.
6.2. Gewährleistungsansprüche aus dem Reisevertrag sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem RV schriftlich, an die unterstehende Adresse zu richten. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend macheninformieren, wenn er ohne Verschulden an die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Tourvoucher) innerhalb der Fristeinhaltung gehindert warihm von GA mitgeteilten Frist nicht oder nicht vollständig erhält.
6.3. Ansprüche des Kunden verjähren nach einem Jahr9.6. Die Verjährungsfrist beginnt an dem Tag, an dem Reiseausschreibungen von GA enthalten generelle Hinweise auf die Reise, wie Geeignetheit der Reise für Passagiere mit eingeschränkter Mobilität. Um im Vertrag vereinbartEinzelfall die Teilnahme an einer Reise/Rundreise/Expedition/Kreuzfahrt für Passagiere mit eingeschränkter Mobilität als im Einzelfall geeignet zu erklären werden Gäste mit Erkrankungen oder speziellen Bedürfnissen, beendet werden sollte.
6.4. Bei Ferienhausmiete gilt: Die Endreinigung des Ferienhauses ist vom Mieter durchzuführenwelche Betreuung während der Reise erfordern, ansonsten berechnen wir eine Reinigungspauschale von 150,- Euro.
6.5. Wird auf Wunsch eines Kunden, aus Gründenoder Passagiere, die nicht vom Reiseveranstalter zu vertreten sind, eine Tour verlegt, abgebrochen, verkürzt, verlängert oder in anderer Art und Weise verändert, so hat der Kunde alle dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Das gilt insbesondere für Übernachtungen, Verpflegung, medizinische Versorgung usw. Ein Anspruch auf Erstattung des Reisepreises oder Verrechnung dieser Kosten mit dem Reisepreis entsteht dadurch nicht.mit
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Samples: Pauschalreisevertrag
Obliegenheiten des Kunden. 6.19.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit RSSC wie folgt konkretisiert
a) Der Kunde Reisende ist verpflichtet, eventuell auftretende Mängel dem RV und unverzüglich der örtlichen Reiseleitung sofort Vertretung von RSSC (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Der RV kann An Bord ist der Mangel der Rezeption des Schiffes anzuzeigen und dort möglichst protokollieren zu lassen.
b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung von RSSC wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.
c) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber RSSC unter der unten angegebenen Anschrift anzuzeigen: Regent Seven Seas Cruises, Inc., 0000 X.X. 00xx Xxxxxx, Xxxxx 000, Xxxxx, XX 00000, Telefon 000-000-000-0000.Telefax: 001-305.514. xxx.xxxx.xxx, Email xxxxxxxxxxxxxxx@xxxx.xxx
d) Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
e) Mit der Mängelanzeige ist RSSC eine angemessene Frist zur Abhilfe einzuräumen, es sei denn, die Abhilfe verweigernist unmöglich oder wird durch RSSC verweigert. RSSC kann Abhilfe in der Weise schaffen, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordertdass eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird, sofern dem Kunden dies zumutbar ist. Wird Bietet RSSC dem Kunden nach Beschwerde eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet zumutbare Abhilfe an, so muss dieser diese annehmen. Lehnt der RV innerhalb einer angemessenen Frist aus Gründen, die durch ihn zu vertreten sind, keine AbhilfeKunde diese zumutbare Abhilfemaßnahme ab, so kann der Kunde hinterher Gewährleistungsansprüche wegen der beanstandeten Umstände selbst nicht mehr geltend machen.
9.2. Schiffsmitarbeiter, Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von RSSC nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen RSSC anzuerkennen, wohl aber diese entgegenzunehmen und dem Kunden diese Annahme zu bestätigen.
9.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde/Reisende den Reisevertrag im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, RSSC erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Vor der Kündigung hat der Kunde den RV über die aufgetretenen Mängel zu unterrichten ist erst zulässig, wenn RSSC oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Kunden/Reisenden bestimmte angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu setzenleisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe nicht unmöglich ist oder vom RV von RSSC oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse begründet des Reisenden gerechtfertigt wird.
9.4. Bei Gepäckverlust und Gepäckverspätung sind Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei der Flugbeförderung vom Reisenden unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften können die Erstattungen ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Bei Vorliegen eines Mangels kann Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Kunde unbeschadet Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) Reiseleitung oder der Kündigung nur dann Schadenersatz verlangen, wenn örtlichen Vertretung von RSSC bzw. RSSC direkt anzuzeigen.
9.5. Beschädigungen oder Verlust des Gepäcks bei der Mangel auf einem Umstand beruht, den der RV zu vertreten hatEin- oder Ausschiffung müssen sofort gemeldet werden. Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht bei auftretenden Leistungsstörungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden an RSSC oder gering zu halten. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, Mängel anzuzeigen, tritt ein Anspruch auf Reisepreisminderung nicht ein.
6.2. Gewährleistungsansprüche aus dem Reisevertrag sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem RV schriftlich, an die unterstehende Adresse deren Beauftragte eine schriftliche Schadens-Anzeige zu richten. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert war.
6.3. Ansprüche des Kunden verjähren nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt an dem Tag, an dem die Reise, wie im Vertrag vereinbart, beendet werden sollte.
6.4. Bei Ferienhausmiete gilt: Die Endreinigung des Ferienhauses ist vom Mieter durchzuführen, ansonsten berechnen wir eine Reinigungspauschale von 150,- Euro.
6.5. Wird auf Wunsch eines Kunden, aus Gründen, die nicht vom Reiseveranstalter zu vertreten sind, eine Tour verlegt, abgebrochen, verkürzt, verlängert oder in anderer Art und Weise verändertIst Kabinengepäck äußerlich erkennbar beschädigt, so hat der Kunde alle dadurch entstehenden Kosten die Anzeige der Beschädigung unverzüglich, spätestens jedoch zum Zeitpunkt seiner Ausschiffung vorzunehmen. Bei anderem, äußerlich erkennbar beschädigtem Gepäck, welches vom Bordpersonal befördert oder für den Kunden aufbewahrt worden ist, hat der Kunde die Beschädigung zu tragenmelden, sobald es Ihm wieder ausgehändigt wird. Das gilt insbesondere für ÜbernachtungenIst die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar, Verpflegungso muss die Meldung spätestens innerhalb von 15 Tagen nach der Ausschiffung, medizinische Versorgung der Aushändigung oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Aushändigung vorgesehen war, erfolgen. Die Beförderung,
9.6. Der Kunde hat RSSC zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Schiffsvoucher) innerhalb der ihm von RSSC mitgeteilten Frist nicht oder nicht vollständig erhält.
9.7. Passagiere mit eingeschränkter Mobilität: Gäste mit Erkrankungen oder speziellen Bedürfnissen, welche Betreuung während der Reise erfordern, oder Passagiere, die mit medizinischen Apparaten, inkl. Rollstühlen, Elektromobile, Sauerstoff-Therapien usw. Ein Anspruch reisen, haben RSSC vor Antritt der Reise darüber zu informieren. Den Gästen wird ein Formblatt mit weiteren Fragen zugesendet. Bitte beachten Sie, dass manche Häfen für Gäste mit eingeschränkter Mobilität nicht geeignet sind und eventuell spezielle Arrangements auf Erstattung des Reisepreises Kosten der Gäste getroffen werden müssen. RSSC ist berechtigt, Gäste die körperlich, mental oder Verrechnung dieser Kosten mit dem Reisepreis entsteht dadurch nichtemotional nicht in der Lage sind, zu reisen oder Gäste, für die die notwendige Pflege nicht mehr an Bord geleistet werden kann, von der Reise auszuschließen siehe Ziffer 15.4 und 5. RSSC wird die Benutzung spezieller Apparate, wie oben beschrieben, unter bestimmten Voraussetzungen gestatten.
Appears in 1 contract
Samples: Reisebedingungen
Obliegenheiten des Kunden. 6.19.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit RSSC wie folgt konkretisiert
a) Der Kunde Reisende ist verpflichtet, eventuell auftretende Mängel dem RV und unverzüglich der örtlichen Reiseleitung sofort Vertretung von RSSC (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Der RV kann An Bord ist der Mangel der Rezeption des Schiffes anzuzeigen und dort möglichst protokollieren zu lassen.
b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung von RSSC wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.
c) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber RSSC unter der unten angegebenen Anschrift anzuzeigen: Seven Seas Cruises X.XX R.L., 0000 X.X. 00xx Xxxxxx, Xxxxx 000, Xxxxx, XX 00000, Telefon 000-000-000-0000.Telefax: 001-305.514. xxx.xxxx.xxx, Email xxxxxxxxxxxxxxx@xxxx.xxx
d) Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
e) Mit der Mängelanzeige ist RSSC eine angemessene Frist zur Abhilfe einzuräumen, es sei denn, die Abhilfe verweigernist unmöglich oder wird durch RSSC verweigert. RSSC kann Abhilfe in der Weise schaffen, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordertdass eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird, sofern dem Kunden dies zumutbar ist. Wird Bietet RSSC dem Kunden nach Beschwerde eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet zumutbare Abhilfe an, so muss dieser diese annehmen. Lehnt der RV innerhalb einer angemessenen Frist aus Gründen, die durch ihn zu vertreten sind, keine AbhilfeKunde diese zumutbare Abhilfemaßnahme ab, so kann der Kunde hinterher Gewährleistungsansprüche wegen der beanstandeten Umstände selbst nicht mehr geltend machen.
9.2. Schiffsmitarbeiter, Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von RSSC nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen RSSC anzuerkennen, wohl aber diese entgegenzunehmen und dem Kunden diese Annahme zu bestätigen.
9.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde/Reisende den Reisevertrag im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, RSSC erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Vor der Kündigung hat der Kunde den RV über die aufgetretenen Mängel zu unterrichten ist erst zulässig, wenn RSSC oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Kunden/Reisenden bestimmte angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu setzenleisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe nicht unmöglich ist oder vom RV von RSSC oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse begründet des Reisenden gerechtfertigt wird.
9.4. Bei Gepäckverlust und Gepäckverspätung sind Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei der Flugbeförderung vom Reisenden unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften können die Erstattungen ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Bei Vorliegen eines Mangels kann Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Kunde unbeschadet Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) Reiseleitung oder der Kündigung nur dann Schadenersatz verlangen, wenn örtlichen Vertretung von RSSC bzw. RSSC direkt anzuzeigen.
9.5. Beschädigungen oder Verlust des Gepäcks bei der Mangel auf einem Umstand beruht, den der RV zu vertreten hatEin- oder Ausschiffung müssen sofort gemeldet werden. Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht bei auftretenden Leistungsstörungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden an RSSC oder gering zu halten. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, Mängel anzuzeigen, tritt ein Anspruch auf Reisepreisminderung nicht ein.
6.2. Gewährleistungsansprüche aus dem Reisevertrag sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem RV schriftlich, an die unterstehende Adresse deren Beauftragte eine schriftliche Schadens-Anzeige zu richten. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert war.
6.3. Ansprüche des Kunden verjähren nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt an dem Tag, an dem die Reise, wie im Vertrag vereinbart, beendet werden sollte.
6.4. Bei Ferienhausmiete gilt: Die Endreinigung des Ferienhauses ist vom Mieter durchzuführen, ansonsten berechnen wir eine Reinigungspauschale von 150,- Euro.
6.5. Wird auf Wunsch eines Kunden, aus Gründen, die nicht vom Reiseveranstalter zu vertreten sind, eine Tour verlegt, abgebrochen, verkürzt, verlängert oder in anderer Art und Weise verändertIst Kabinengepäck äußerlich erkennbar beschädigt, so hat der Kunde alle dadurch entstehenden Kosten die Anzeige der Beschädigung unverzüglich, spätestens jedoch zum Zeitpunkt seiner Ausschiffung vorzunehmen. Bei anderem, äußerlich erkennbar beschädigtem Gepäck, welches vom Bordpersonal befördert oder für den Kunden aufbewahrt worden ist, hat der Kunde die Beschädigung zu tragenmelden, sobald es Ihm wieder ausgehändigt wird. Das gilt insbesondere für ÜbernachtungenIst die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar, Verpflegungso muss die Meldung spätestens innerhalb von 15 Tagen nach der Ausschiffung, medizinische Versorgung der Aushändigung oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Aushändigung vorgesehen war, erfolgen. Die Beförderung, Verstauung und der Umgang des Reisenden mit seinem eigenen Gepäck an Bord erfolgt stets auf dessen eigene Gefahr.
9.6. Der Kunde hat RSSC zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Schiffsvoucher) innerhalb der ihm von RSSC mitgeteilten Frist nicht oder nicht vollständig erhält.
9.7. Passagiere mit eingeschränkter Mobilität: Gäste mit Erkrankungen oder speziellen Bedürfnissen, welche Betreuung während der Reise erfordern, oder Passagiere, die mit medizinischen Apparaten, inkl. Rollstühlen, Elektromobile, Sauerstoff-Therapien usw. Ein Anspruch reisen, haben RSSC vor Antritt der Reise darüber zu informieren. Den Gästen wird ein Formblatt mit weiteren Fragen zugesendet. Bitte beachten Sie, dass manche Häfen für Gäste mit eingeschränkter Mobilität nicht geeignet sind und eventuell spezielle Arrangements auf Erstattung des Reisepreises Kosten der Gäste getroffen werden müssen. RSSC ist berechtigt, Gäste die körperlich, mental oder Verrechnung dieser Kosten mit dem Reisepreis entsteht dadurch nichtemotional nicht in der Lage sind, zu reisen oder Gäste, für die die notwendige Pflege nicht mehr an Bord geleistet werden kann, von der Reise auszuschließen siehe Ziffer 15.4 und 5. RSSC wird die Benutzung spezieller Apparate, wie oben beschrieben, unter bestimmten Voraussetzungen gestatten.
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Samples: Reisebedingungen
Obliegenheiten des Kunden. 6.19.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit OC wie folgt konkretisiert
a) Der Kunde Reisende ist verpflichtet, eventuell auftretende Mängel dem RV und unverzüglich der örtlichen Reiseleitung sofort Vertretung von OC (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Der RV kann An Bord ist der Mangel der Rezeption des Schiffes anzuzeigen und dort möglichst protokollieren zu lassen.
b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung von OC wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.
c) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber OC unter der unten angegebenen Anschrift anzuzeigen:
d) Mit der Mängelanzeige ist OC eine angemessene Frist zur Abhilfe einzuräumen, es sei denn, die Abhilfe verweigernist unmöglich oder wird durch OC verweigert. OC kann Abhilfe in der Weise schaffen, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordertdass eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird, sofern dem Kunden dies zumutbar ist. Wird Bietet OC dem Kunden nach Beschwerde eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet zumutbare Abhilfe an, so muss dieser diese annehmen. Lehnt der RV innerhalb einer angemessenen Frist aus Gründen, die durch ihn zu vertreten sind, keine AbhilfeKunde diese zumutbare Abhilfemaßnahme ab, so kann der Kunde hinterher Gewährleistungsansprüche wegen der beanstandeten Umstände selbst nicht mehr geltend machen.
9.2. Schiffsmitarbeiter, Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von OC nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen OC anzuerkennen, wohl aber diese entgegenzunehmen und dem Kunden diese Annahme zu bestätigen.
9.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde/Reisende den Reisevertrag im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, OC erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Vor der Kündigung hat der Kunde den RV über die aufgetretenen Mängel zu unterrichten ist erst zulässig, wenn OC oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Kunden/Reisenden bestimmte angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu setzenleisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe nicht unmöglich ist oder vom RV von OC oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse begründet des Reisenden gerechtfertigt wird.
9.4. Bei Gepäckverlust und Gepäckverspätung sind Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei der Flugbeförderung vom Reisenden unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften können die Erstattungen ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Bei Vorliegen eines Mangels kann Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Kunde unbeschadet Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) Reiseleitung oder der Kündigung nur dann Schadenersatz verlangen, wenn örtlichen Vertretung von OC bzw. OC direkt anzuzeigen.
9.5. Beschädigungen oder Verlust des Gepäcks bei der Mangel auf einem Umstand beruht, den der RV zu vertreten hatEin- oder Ausschiffung müssen sofort gemeldet werden. Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht bei auftretenden Leistungsstörungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden an OC oder gering zu halten. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, Mängel anzuzeigen, tritt ein Anspruch auf Reisepreisminderung nicht ein.
6.2. Gewährleistungsansprüche aus dem Reisevertrag sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem RV schriftlich, an die unterstehende Adresse deren Beauftragte eine schriftliche Schadens-Anzeige zu richten. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert war.
6.3. Ansprüche des Kunden verjähren nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt an dem Tag, an dem die Reise, wie im Vertrag vereinbart, beendet werden sollte.
6.4. Bei Ferienhausmiete gilt: Die Endreinigung des Ferienhauses ist vom Mieter durchzuführen, ansonsten berechnen wir eine Reinigungspauschale von 150,- Euro.
6.5. Wird auf Wunsch eines Kunden, aus Gründen, die nicht vom Reiseveranstalter zu vertreten sind, eine Tour verlegt, abgebrochen, verkürzt, verlängert oder in anderer Art und Weise verändertIst Kabinengepäck äußerlich erkennbar beschädigt, so hat der Kunde alle dadurch entstehenden Kosten die Anzeige der Beschädigung unverzüglich, spätestens jedoch zum Zeitpunkt seiner Ausschiffung vorzunehmen. Bei anderem, äußerlich erkennbar beschädigtem Gepäck, welches vom Bordpersonal befördert oder für den Kunden aufbewahrt worden ist, hat der Kunde die Beschädigung zu tragenmelden, sobald es Ihm wieder ausgehändigt wird. Das gilt insbesondere für ÜbernachtungenIst die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar, Verpflegungso muss die Meldung spätestens innerhalb von 15 Tagen nach der Ausschiffung, medizinische Versorgung der Aushändigung oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Aushändigung vorgesehen war, erfolgen. Die Beförderung, Verstauung und der Umgang des Reisenden mit seinem eigenen Gepäck an Bord erfolgt stets auf dessen eigene Gefahr.
9.6. Der Kunde hat OC zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Schiffsvoucher) innerhalb der ihm von OC mitgeteilten Frist nicht oder nicht vollständig erhält.
9.7. Passagiere mit eingeschränkter Mobilität: Gäste mit Erkrankungen oder speziellen Bedürfnissen, welche Betreuung während der Reise erfordern, oder Passagiere, die mit medizinischen Apparaten, inkl. Rollstühlen, Elektromobile, Sauerstoff-Therapien usw. Ein Anspruch reisen, haben OC vor Antritt der Reise darüber zu informieren. Den Gästen wird ein Formblatt mit weiteren Fragen zugesendet. Bitte beachten Sie, dass manche Häfen für Gäste mit eingeschränkter Mobilität nicht geeignet sind und eventuell spezielle Arrangements auf Erstattung des Reisepreises Kosten der Gäste getroffen werden müssen. OC ist berechtigt, Gäste die körperlich, mental oder Verrechnung dieser Kosten mit dem Reisepreis entsteht dadurch nichtemotional nicht in der Lage sind, zu reisen oder Gäste, für die die notwendige Pflege nicht mehr an Bord geleistet werden kann, von der Reise auszuschließen siehe Ziffer 15.4 und 5. OC wird die Benutzung spezieller Apparate, wie oben beschrieben, unter bestimmten Voraussetzungen gestatten.
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Obliegenheiten des Kunden. 6.11. Das Fahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen – nur vom Kunden selbst bzw. den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Kunde muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Wohnmobilanbieter kann vor einer Herausgabe des Wohnmobils die Vorlage des Originalführerscheins und/oder Personalausweises verlangen.
2. Der Kunde verpflichtet sich, vor Überlassung des Fahrzeugs an einen anderen Fahrer zu prüfen, dass dieser bei der Übergabe des Mietwagens ordnungsgemäß in den Mietvertrag aufgenommen wurde, sich im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen/gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Weiterhin hat der Kunde die Pflicht, den Adresse Gesellschaft Kontakt Bankverbindung FLOYT Mobility GmbH Geschäftsführer: Xxxx Xxxxxx, Inland: 0800 334 334 344 Commerzbank München Xxxxxxxxx 0x Xxxxx Xxxxxxx Ausland: +00 000 00000 000 Kontoinhaber: FLOYT Mobility GmbH 00000 Xxxx Amtsgericht Köln: HRB 102448 Fax: +00 000 00000 000 IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 Steuer-Nr. 2115/5839/3046 USt-IdNr.: DE228971672 E-Mail: xxxxxxx@xxxxxxxxxx.xx BIC: XXXXXXXXXXX Fahrer über die Geltung und den Inhalt der vertraglichen Regelungen zur Anmietung (insbesondere der besonderen Mietbedingungen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Versicherungsschutz) zu informieren und die Fahrzeugführung von seiner Zustimmung abhängig machen.
3. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (insbesondere die regelmäßige Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendruckes, ausschließliche Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes), ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen sowie jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Sofern ein Lenkradschloss vorhanden ist, muss dies beim Verlassen des Fahrzeuges eingerastet sein. Der Kunde hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Kunde verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung kann zu einem Entfallen oder zur Einschränkung des Versicherungsschutzes führen.
4. Folgende Aktivitäten sind ohne schriftliche Sondergenehmigung untersagt: Die Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen Gefahrstoffen, bzw. Stoffen, die eine Gefahr für das Fahrzeug oder die Passagiere darstellen, Begehung oder Beteiligung an Zollverstößen oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; die Weitervermietung , Weitergabe oder Leihe; gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung; Fahrschulübungen, Geländefahrten; Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenem Gelände.
5. Fahrten in oder in der unmittelbaren Nähe zu Kriegsgebieten sind unzulässig. Fahrten in ein anderes Land als dem, in dem die Abholstation liegt, sind nur zulässig, wenn eine schriftliche Genehmigung von CamperDays vorliegt oder die besonderen Mietbedingungen eine entsprechende Berechtigung enthalten. Sofern eine Fahrt über Landesgrenzen hinweg zulässig ist, muss sich der Kunde über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer eigenständig informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einhalten. CamperDays weist darauf hin, dass bei Fahrten mit Fähren und Schiffen der Versicherungsschutz für Wasserschäden teilweise eingeschränkt ist.
6. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom Kunden bis zu einer Höhe von 75 € ohne vorherige Genehmigung bei CamperDays oder der Vermietstation bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Eine schriftliche Schadensmeldung ist gleichwohl erforderlich. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung von CamperDays oder dem Wohnmobilanbieter in Auftrag gegeben werden. Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Wohnmobilanbieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, und sofern der Kunde nicht für den der Reparatur zugrunde liegenden Defekt den Vorgaben der Mietbedingungen entsprechend haftet. Adresse Gesellschaft Kontakt Bankverbindung FLOYT Mobility GmbH Geschäftsführer: Xxxx Xxxxxx, Inland: 0800 334 334 344 Commerzbank München Xxxxxxxxx 0x Xxxxx Xxxxxxx Ausland: +00 000 00000 000 Kontoinhaber: FLOYT Mobility GmbH 00000 Xxxx Amtsgericht Köln: HRB 102448 Fax: +00 000 00000 000 IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 Steuer-Nr. 2115/5839/3046 USt-IdNr.: DE228971672 E-Mail: xxxxxxx@xxxxxxxxxx.xx BIC: XXXXXXXXXXX Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austauschteile/Altteile erforderlich, sofern es sich um Garantieteile handelt (Batterien, Wechselrichter, Ladegerät, Wasserpumpe). Im Übrigen hat der Kunde die Pflicht, die Austauschteile/Altteile der Vermietstation vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar ist.
7. Der Kunde darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.
8. Der Kunde ist verpflichtetnicht dazu befugt, eventuell auftretende Mängel dem RV und der örtlichen Reiseleitung sofort anzuzeigen und Abhilfe das Fahrzeug optisch zu verlangenverändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen. CamperDays weist darauf hin, dass einige lokale Vermietstationen auch das Wechseln von Reifen nur eingeschränkt zulassen. Der RV Kunde wird insofern auf die Mietbedingungen verwiesen.
9. Haustiere dürfen nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von CamperDays und nur in dafür geeigneten Fahrzeugen mit vom Kunden zu stellenden, zulässigen Sicherungsvorrichtungen mitgenommen werden. Für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf- und Transit- und Einreisebestimmungen ist der Kunde verantwortlich. Die Mitnahme von Tieren kann die Abhilfe verweigernzu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung führen, insbesondere wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordertdas Fahrzeug nach Tier riecht, oder Tierhaare/-ausscheidungen vorzufinden sind. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der RV innerhalb einer angemessenen Frist aus GründenReinigungskosten, die durch ihn die Nichtbeachtung/Zuwiderhandlung entstehen sowie ein CamperDays oder dem Wohnmobilanbieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu vertreten sindLasten des Kunden.
10. In dem Fahrzeug dürfen sich grundsätzlich nur volljährige Personen aufhalten. Die Mitnahme von Kindern ist nur unter Beachtung der landesspezifischen Regelungen (insbesondere der Pflicht zur Nutzung von Kindersitzen) nur dann zulässig, keine Abhilfe, so kann wenn dies in den Mietbedingungen ausdrücklich erlaubt wird oder CamperDays dies schriftlich bestätigt. Sofern der Kunde den Reisevertrag im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Vor der Kündigung hat der Kunde den RV über die aufgetretenen Mängel das Fahrzeug mit Kindern nutzen möchte, ist er verpflichtet, vor einer Buchungsanfrage zu unterrichten und eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzenprüfen, wenn die Abhilfe nicht unmöglich ist oder vom RV verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse begründet ob dies zulässig ist. Bei Vorliegen eines Mangels kann der Kunde unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung nur dann Schadenersatz verlangen, wenn der Mangel auf einem Umstand beruht, den der RV zu vertreten hat. Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht bei auftretenden Leistungsstörungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, Mängel anzuzeigen, tritt ein Anspruch auf Reisepreisminderung nicht einCamperDays steht für entsprechende Anfragen zur Verfügung.
6.2. Gewährleistungsansprüche aus dem Reisevertrag sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem RV schriftlich, an die unterstehende Adresse zu richten. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert war.
6.3. Ansprüche des Kunden verjähren nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt an dem Tag, an dem die Reise, wie im Vertrag vereinbart, beendet werden sollte.
6.4. Bei Ferienhausmiete gilt: Die Endreinigung des Ferienhauses ist vom Mieter durchzuführen, ansonsten berechnen wir eine Reinigungspauschale von 150,- Euro.
6.5. Wird auf Wunsch eines Kunden, aus Gründen, die nicht vom Reiseveranstalter zu vertreten sind, eine Tour verlegt, abgebrochen, verkürzt, verlängert oder in anderer Art und Weise verändert, so hat der Kunde alle dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Das gilt insbesondere für Übernachtungen, Verpflegung, medizinische Versorgung usw. Ein Anspruch auf Erstattung des Reisepreises oder Verrechnung dieser Kosten mit dem Reisepreis entsteht dadurch nicht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Obliegenheiten des Kunden. 6.19.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit OC wie folgt konkretisiert
a) Der Kunde Reisende ist verpflichtet, eventuell auftretende Mängel dem RV und unverzüglich der örtlichen Reiseleitung sofort Vertretung von OC (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Der RV kann An Bord ist der Mangel der Rezeption des Schiffes anzuzeigen und dort möglichst protokollieren zu lassen.
b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung von OC wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.
c) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber OC unter der unten angegebenen Anschrift anzuzeigen: Oceania Cruises, 0xx Xxxxx, Xxxxxxxxxxx Xxxxx, Xxxxxxxxx Xxxxxx, Xxxxxxxxxxx, XX00 0XX, Xxxxxx Xxxxxxx
d) Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
e) Mit der Mängelanzeige ist OC eine angemessene Frist zur Abhilfe einzuräumen, es sei denn, die Abhilfe verweigernist unmöglich oder wird durch OC verweigert. OC kann Abhilfe in der Weise schaffen, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordertdass eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird, sofern dem Kunden dies zumutbar ist. Wird Bietet OC dem Kunden nach Beschwerde eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet zumutbare Abhilfe an, so muss dieser diese annehmen. Lehnt der RV innerhalb einer angemessenen Frist aus Gründen, die durch ihn zu vertreten sind, keine AbhilfeKunde diese zumutbare Abhilfemaßnahme ab, so kann der Kunde hinterher Gewährleistungsansprüche wegen der beanstandeten Umstände selbst nicht mehr geltend machen.
9.2. Schiffsmitarbeiter, Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von OC nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen OC anzuerkennen, wohl aber diese entgegenzunehmen und dem Kunden diese Annahme zu bestätigen.
9.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde/Reisende den Reisevertrag im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, OC erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Vor der Kündigung hat der Kunde den RV über die aufgetretenen Mängel zu unterrichten ist erst zulässig, wenn OC oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Kunden/Reisenden bestimmte angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu setzenleisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe nicht unmöglich ist oder vom RV von OC oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse begründet des Reisenden gerechtfertigt wird.
9.4. Bei Gepäckverlust und Gepäckverspätung sind Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei der Flugbeförderung vom Reisenden unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften können die Erstattungen ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Bei Vorliegen eines Mangels kann Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Kunde unbeschadet Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) Reiseleitung oder der Kündigung nur dann Schadenersatz verlangen, wenn örtlichen Vertretung von OC bzw. OC direkt anzuzeigen.
9.5. Beschädigungen oder Verlust des Gepäcks bei der Mangel auf einem Umstand beruht, den der RV zu vertreten hatEinoder Ausschiffung müssen sofort gemeldet werden. Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht bei auftretenden Leistungsstörungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden an OC oder gering zu halten. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, Mängel anzuzeigen, tritt ein Anspruch auf Reisepreisminderung nicht ein.
6.2. Gewährleistungsansprüche aus dem Reisevertrag sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem RV schriftlich, an die unterstehende Adresse deren Beauftragte eine schriftliche Schadens-Anzeige zu richten. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert war.
6.3. Ansprüche des Kunden verjähren nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt an dem Tag, an dem die Reise, wie im Vertrag vereinbart, beendet werden sollte.
6.4. Bei Ferienhausmiete gilt: Die Endreinigung des Ferienhauses ist vom Mieter durchzuführen, ansonsten berechnen wir eine Reinigungspauschale von 150,- Euro.
6.5. Wird auf Wunsch eines Kunden, aus Gründen, die nicht vom Reiseveranstalter zu vertreten sind, eine Tour verlegt, abgebrochen, verkürzt, verlängert oder in anderer Art und Weise verändertIst Kabinengepäck äußerlich erkennbar beschädigt, so hat der Kunde alle dadurch entstehenden Kosten die Anzeige der Beschädigung unverzüglich, spätestens jedoch zum Zeitpunkt seiner Ausschiffung vorzunehmen. Bei anderem, äußerlich erkennbar beschädigtem Gepäck, welches vom Bordpersonal befördert oder für den Kunden aufbewahrt worden ist, hat der Kunde die Beschädigung zu tragenmelden, sobald es Ihm wieder ausgehändigt wird. Das gilt insbesondere für ÜbernachtungenIst die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar, Verpflegungso muss die Meldung spätestens innerhalb von 15 Tagen nach der Ausschiffung, medizinische Versorgung der Aushändigung oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Aushändigung vorgesehen war, erfolgen. Die Beförderung, Verstauung und der Umgang des Reisenden mit seinem eigenen Gepäck an Bord erfolgt stets auf dessen eigene Gefahr.
9.6. Der Kunde hat OC zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Schiffsvoucher) innerhalb der ihm von OC mitgeteilten Frist nicht oder nicht vollständig erhält.
9.7. Passagiere mit eingeschränkter Mobilität: Gäste mit Erkrankungen oder speziellen Bedürfnissen, welche Betreuung während der Reise erfordern, oder Passagiere, die mit medizinischen Apparaten, inkl. Rollstühlen, Elektromobile, Sauerstoff-Therapien usw. Ein Anspruch reisen, haben OC vor Antritt der Reise darüber zu informieren. Den Gästen wird ein Formblatt mit weiteren Fragen zugesendet. Bitte beachten Sie, dass manche Häfen für Gäste mit eingeschränkter Mobilität nicht geeignet sind und eventuell spezielle Arrangements auf Erstattung des Reisepreises Kosten der Gäste getroffen werden müssen. OC ist berechtigt, Gäste die körperlich, mental oder Verrechnung dieser Kosten mit dem Reisepreis entsteht dadurch nichtemotional nicht in der Lage sind, zu reisen oder Gäste, für die die notwendige Pflege nicht mehr an Bord geleistet werden kann, von der Reise auszuschließen siehe Ziffer 15.4 und 5. OC wird die Benutzung spezieller Apparate, wie oben beschrieben, unter bestimmten Voraussetzungen gestatten.
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