Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles. Besonders Gefahr drohende Umstände hat der Versiche- rungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Inte- ressen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Scha- den geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders Gefahr drohend.
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Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles. Besonders Gefahr drohende gefahrdrohende Umstände hat der Versiche- rungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Inte- ressen Inter- essen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Scha- den geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders Gefahr gefahr- drohend.
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Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles. Besonders Gefahr drohende gefahrdrohende Umstände hat der Versiche- rungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Inte- ressen unzumutbar ist. Ein UmstandUm stand, der zu einem Scha- den geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders Gefahr gefahr- drohend.
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